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3. Änderung des Seelotsgesetzes

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Verkehr
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:09.07.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Sicherstellung einer funktionsfähigen und einheitlich finanzierten Ausbildung im Seelotswesen. Das bisherige, teilweise solidarische Finanzierungssystem hat sich in der Praxis als nicht tragfähig erwiesen, da es nicht von allen Beteiligten mitgetragen wird. Künftig soll das Bundesministerium für Verkehr das Verfahren und die Höhe der Ausbildungsabgabe unmittelbar regeln. Weitere Ziele sind die Optimierung des Auswahlverfahrens und der Überwachung der Eignung von Seelotsen, insbesondere durch Präzisierung der gesundheitlichen und psychischen Eignung sowie der Zuverlässigkeit. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Verkehr. 
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund steht eine umfassende Reform der Ausbildung im Seelotswesen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes, das ein solidarisches Finanzierungssystem eingeführt hatte. Da dieses System nicht von allen Lotsenbrüderschaften umgesetzt wurde, ist die Finanzierung der Ausbildung gefährdet. Zudem gab es bisher Defizite bei der Überwachung der Eignung und Zuverlässigkeit von Seelotsen. Die Änderungen sind auch vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Lage und der Systemrelevanz des Seelotsberufs notwendig. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung des Bundes entsteht ein jährlicher Mehraufwand von rund 1.000 Euro, hauptsächlich durch die Pflicht zur Datenübermittlung. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer zusätzlicher Zeitaufwand (insgesamt ca. 20 Stunden jährlich für ca. 50 Bewerber) durch die Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses, das zudem gebührenpflichtig ist (13 Euro pro Antrag, insgesamt ca. 650 Euro jährlich). Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da bei Fortbestehen des bisherigen Systems die Finanzierung der Ausbildung und damit die Funktionsfähigkeit des Seelotswesens und die Sicherheit des Seeverkehrs gefährdet wären. Die Änderungen dienen auch der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung, fördern die Geschlechtergleichstellung (durch Regelungen zur Versorgung schwangerer Seelotsinnen) und stärken die Resilienz des Schiffsverkehrs. Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da sie dauerhaft gelten sollen. Das Gesetz wurde unter Einbindung der relevanten Akteure (Bundeslotsenkammer, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, SÄD der Berufsgenossenschaft Verkehr) sowie nach Anhörung der Länder und Verbände erarbeitet. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Seelotsgesetzes (unter Auslassung redaktioneller Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen): 
 
- Einführung und Präzisierung von Begriffsbestimmungen zur besseren Verständlichkeit und Entschlackung des Gesetzes. 
- Neuordnung und Präzisierung der Ermächtigungsgrundlagen für die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung sowie die Seelotseignungsverordnung. 
- Überführung der Verantwortung für das Finanzierungsverfahren der Seelotsenausbildung (insbesondere Festlegung der Einbehalte) aus der Selbstverwaltung der Brüderschaften in den staatlichen Regelungsbereich. 
- Präzisierung der Anforderungen an die Seelotseignung: Neben körperlicher und geistiger Eignung wird nun ausdrücklich auch die psychologische Eignung (inkl. psychologischer Eignungstest) gefordert. 
- Einführung einer eigenständigen Regelung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern, einschließlich konkreter Vorgaben und behördlicher Befugnisse (z.B. Anordnung des persönlichen Erscheinens, Vorlage Führungszeugnis). 
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für Bewerbungen von drei auf fünf Jahre, um mehr Bewerber zuzulassen. 
- Schließung einer Regelungslücke: Künftig können auch Erste Offiziere (NEO) als Seelotsenanwärter anerkannt werden. 
- Klarstellung, dass die Seelotseignung und Zuverlässigkeit während der gesamten Anwärterzeit dauerhaft vorliegen müssen. 
- Einführung einer Monatsfrist für Anträge auf Überprüfung ärztlicher Feststellungen zur Seelotseignung durch die Berufsgenossenschaft. 
- Verpflichtung des ärztlichen Dienstes, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Gesundheitsüberprüfungen durchzuführen. 
- Möglichkeit, bei Zweifeln an der Seelotseignung auch ein psychologisches Gutachten einzuholen. 
- Automatische und unverzügliche Übermittlung bestimmter Daten (z.B. Abschluss von Untersuchungen) an die Aufsichtsbehörde zur Verbesserung des Informationsflusses. 
- Klarstellung und Erweiterung der Mitwirkungspflichten von Seelotsen bei der Ausbildung von Anwärtern. 
- Anpassung der Regelungen zur Finanzierung der Seelotsenausbildung: Die Höhe der von Junglotsen einzubehaltenden Anteile wird künftig per Rechtsverordnung festgelegt und betrifft nur tatsächlich teilnehmende Lotsen. 
- Erweiterung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde: Sie kann bei fehlenden Beschlüssen in den Brüderschaften notwendige Regelungen treffen oder vorläufige Ordnungen erlassen, um die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben sicherzustellen. 
- Absenkung der Formerfordernisse für den Verzicht auf die Bestallung von der Schriftform auf die Textform (z.B. auch digital möglich) zur Bürokratieentlastung. 
 
Diese Maßnahmen dienen vor allem der Steigerung der Sicherheit im Schiffsverkehr, der besseren Behördenzusammenarbeit, der Modernisierung des Gesetzes und der Sicherstellung einer funktionsfähigen Seelotsenausbildung.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:09.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Von den eingegangenen Stellungnahmen macht lediglich die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg einen Hinweis auf den Zeitraum der Beteiligungsphase, indem sie sich für eine gewährte Fristverlängerung bedankt. Konkrete Datumsangaben zum Beginn oder zur Dauer der Beteiligungsphase werden jedoch nicht genannt. Die übrigen Verbände und Institutionen machen keine Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Somit lässt sich die genaue Dauer der Beteiligungsphase nicht bestimmen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes ist insgesamt gemischt. Während einige Akteure die Professionalisierung und Vereinheitlichung der Ausbildung sowie die Schaffung bundeseinheitlicher Standards begrüßen, gibt es erhebliche Kritik an der geplanten Finanzierung der Ausbildung, der Lastenverteilung und an einzelnen Regelungen, insbesondere von Seiten der betroffenen Berufsverbände. Die Kritik reicht von verfassungsrechtlichen Bedenken über praktische Umsetzungsprobleme bis hin zu Forderungen nach mehr Transparenz und Mitspracherechten der Wirtschaft.

Meinungen im Detail
Finanzierung der Seelotsenausbildung und Lastenverteilung: Ein zentraler Kritikpunkt, insbesondere von Seiten des Bundesverbands der See- und Hafenlotsen (BSHL) und der Bundeslotsenkammer (BLK), ist die geplante Finanzierung der Seelotsenausbildung. Der BSHL lehnt die vorgesehene Regelung, nach der ausschließlich Junglotsen in den ersten fünf Berufsjahren einen erheblichen Teil ihres Einkommens abgeben sollen, als ungerecht und verfassungswidrig ab. Die BLK fordert klare und gerechte Rückzahlungsregelungen bei Ausbildungsabbrüchen und kritisiert unklare oder unpraktikable Regelungen zur Finanzierung und Umlage der Ausbildungskosten. Auch der Verband Deutscher Reeder (VDR) sieht die dauerhafte Umlage der Ausbildungskosten auf die Schifffahrt kritisch und fordert Kostentransparenz, Begrenzung der Beiträge sowie verpflichtende Evaluationen. Der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V. (ZVDS) spricht sich für eine angemessene Verteilung der Ausbildungskosten aus und fordert, dass diese nicht allein von der Wirtschaft getragen werden. Gleichzeitig wird von mehreren Seiten (ZVDS, VDR) ein kontinuierliches Monitoring und eine regelmäßige Evaluation der finanziellen Auswirkungen gefordert. Der ZVDS bringt zudem die Überlegung ein, die Ausbildungskosten auch aus sicherheitspolitischen Mitteln zu finanzieren.

Selbstverwaltung und Zentralisierung: Die geplante Ausweitung der Eingriffsrechte der Aufsichtsbehörde zulasten der gewachsenen Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaften wird vom BSHL und der BLK kritisch gesehen. Beide Verbände betonen, dass die Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaften und der Bundeslotsenkammer grundsätzlich gut funktioniert und nicht unnötig eingeschränkt werden sollte. Der VDR bewertet die Zentralisierung der Zuständigkeiten zwar als sinnvoll, weist aber auf den damit verbundenen erheblichen Mehraufwand hin und fordert eine stärkere Einbindung der betroffenen Branchenvertreter.

Regelungen zur Ausbildung und Zulassung: Die BLK legt besonderes Augenmerk auf die Definitionen zentraler Begriffe, die Anforderungen an die gesundheitliche und psychologische Eignung sowie auf die Mechanismen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Ausbildungsabbrüchen. Sie fordert Klarstellungen und kritisiert unklare Regelungen, etwa zur Rückzahlungspflicht bei unverschuldetem Widerruf und zur Definition von Sollbetriebseinnahme. Die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg begrüßt die geplante Verlängerung der Frist für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und die Optimierung des Informationsflusses zwischen medizinischem Dienst und Aufsichtsbehörden, kritisiert aber unklare Verweise im Gesetzestext und die zwingende Textform bei bestimmten Meldepflichten.

Verfassungsrechtliche Bedenken: Der BSHL bewertet die geplante Regelung zur Finanzierung der Ausbildung als verfassungswidrig, da eine staatliche Aufgabe auf eine kleine Gruppe von Berufsanfängern abgewälzt werde. Weitere Hinweise auf Verfassungswidrigkeit werden von den übrigen Akteuren nicht explizit genannt.

Weitere Aspekte: Mehrere Stellungnahmen thematisieren die Bedeutung der Lotsenausbildung für die Funktionsfähigkeit der deutschen Häfen und den Fachkräftemangel. Der ZVDS hebt zudem die sicherheitspolitische Relevanz der Lotsen hervor. Die BLK und der BSHL kritisieren handwerkliche Mängel und innere Widersprüche im Entwurf, während die Hamburger Behörde auf mögliche Verzögerungen durch die Ausgestaltung der Meldepflichten hinweist.

👍 Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg

„Mit dem Referentenentwurf werden positive Regelungen zur Sicherstellung der Finanzierung der neuen Lotsausbildung getroffen und die regulatorischen Grundlagen zur Erhöhung der Sicherheit des Seeverkehrs geschaffen.“

Die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg bewertet den Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes sowie die Verordnung zur Umsetzung der neuen Seelotsenausbildung grundsätzlich positiv. Sie begrüßt insbesondere die geplante Verlängerung der Frist für den Erwerb von Befähigungszeugnissen von drei auf fünf Jahre und die Verpflichtung des Seeärztlichen Dienstes (SÄD), die Eignungsentscheidung unverzüglich an die Aufsichtsbehörde zu melden. Kritisch angemerkt werden jedoch unklare Verweise im Gesetzestext und die zwingende Textform bei bestimmten Meldepflichten, die zu Verzögerungen führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Fristverlängerung für Befähigungszeugnisse, (2) die Optimierung des Informationsflusses zwischen medizinischem Dienst und Aufsichtsbehörden, und (3) die Meldepflichten und deren Ausgestaltung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Bundeslotsenkammer (BLK)

„Die Stellungnahme betont, dass die geplanten Regelungen zu Ausbildung, Eignung und Finanzierung grundsätzlich sinnvoll sind, aber an mehreren Stellen Klarstellungen und praxistaugliche Anpassungen benötigen, um eine gerechte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten.“

Die Stellungnahme befasst sich mit dem Entwurf des Seelotsgesetzes (SeeLG), der Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV) und der Seelotsaus- und fortbildungsverordnung (SeeLAufV). Sie analysiert die geplanten Änderungen und gibt detailliertes Feedback zu einzelnen Paragrafen und Begrifflichkeiten. Die Stellungnahme legt besonderes Augenmerk auf die Definitionen zentraler Begriffe (wie Seelotse, Seelotsreviere, Seelotseignung), die Regelungen zur Ausbildung und Zulassung von Seelotsenanwärterinnen und -anwärtern sowie die Finanzierung der Ausbildung. Sie fordert Klarstellungen, etwa zur Gültigkeit des Seelotsenstatus innerhalb und außerhalb von Häfen, zur einheitlichen Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen und zur Definition der Ausbildungsabschnitte. Besonders ausführlich werden die Mechanismen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Verzicht oder Widerruf der Bestallung, die Anforderungen an die gesundheitliche und psychologische Eignung sowie die Finanzierung und Umlage der Ausbildungskosten behandelt. Die Stellungnahme kritisiert unklare oder unpraktikable Regelungen, etwa zur Rückzahlungspflicht bei unverschuldetem Widerruf, zur Definition von Sollbetriebseinnahme und zur monatlichen Abrechnung in den Brüderschaften. Sie hebt hervor, dass die Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaften und der Bundeslotsenkammer grundsätzlich gut funktioniert und nicht unnötig eingeschränkt werden sollte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit klarer und gerechter Rückzahlungsregelungen bei Ausbildungsabbrüchen, 2) die Definition und Nachweispflicht gesundheitlicher und psychologischer Eignung, 3) die Finanzierung und Umlage der Ausbildungskosten sowie die Rolle der Selbstverwaltung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.06.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband der See- und Hafenlotsen (BSHL)

„Die Referentenentwürfe in ihrer jetzigen Form verschieben die Finanzierung einer staatlichen Aufgabe auf eine willkürlich definierte kleine Gruppe und greifen zugleich in die gewachsenen Selbstverwaltungsstrukturen der Lotsenbrüderschaften ein. Sie sind weder fair noch zukunftsfähig und gefährden sowohl die Attraktivität des Berufs als auch die Funktionsfähigkeit des Lotswesens.“

Der Bundesverband der See- und Hafenlotsen (BSHL) lehnt den vorgelegten Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes ab. Der Verband kritisiert insbesondere die geplante Finanzierung der Seelotsenausbildung, bei der ausschließlich neu bestallte Lotsinnen und Lotsen (sogenannte Junglotsen) in den ersten fünf Berufsjahren einen erheblichen Teil ihres Einkommens abgeben sollen. Diese Regelung wird als verfassungswidrig und ungerecht bewertet, da eine staatliche Aufgabe auf eine kleine Gruppe von Berufsanfängern abgewälzt wird. Außerdem sieht der BSHL die Gefahr, dass die Attraktivität des Berufs sinkt und der Nachwuchsmangel verschärft wird. Weitere Kritikpunkte sind die fehlende gesetzliche Bestimmtheit der Abgaben, die Ausweitung der Eingriffsrechte der Aufsichtsbehörde zulasten der gewachsenen Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaften sowie zahlreiche handwerkliche Mängel und innere Widersprüche im Entwurf. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die einseitige und willkürliche Belastung der Junglotsen, 2. Die Eingriffe in die Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaften, 3. Die fehlende Rechtssicherheit und drohende Rechtsstreitigkeiten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.09.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband Deutscher Reeder

„Gleichwohl drohen der Schifffahrt durch die geplante gesetzlich geregelte Ausbildungsumlage nicht zu vernachlässigende Mehrkosten, ohne dass dieser finanziellen Beteiligung ein entsprechender Einfluss auf Gestaltung, Kontrolle oder Effizienz gegenübersteht.“

Der Verband Deutscher Reeder (VDR) nimmt Stellung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Seelotsgesetzes sowie zu den zugehörigen Änderungsverordnungen. Der VDR begrüßt grundsätzlich die angestrebte Professionalisierung und Vereinheitlichung der Seelotsausbildung durch bundeseinheitliche Standards und eine zentrale Organisation. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante dauerhafte Umlage der Ausbildungskosten auf die Reedereien, da die Finanzierung künftig über das sogenannte Lotsgeld erfolgen soll, das von der Schifffahrt getragen wird. Es fehlt an einer transparenten Kalkulation der Kosten und an einer wirtschaftlichen Evaluation im Vorfeld. Zudem wird die Zentralisierung der Zuständigkeiten als sinnvoll, aber mit erheblichem Mehraufwand verbunden bewertet. Besonders bemängelt der VDR das Fehlen einer regelmäßigen Evaluation der finanziellen Auswirkungen und die mangelnde Einbindung der Wirtschaft in Entscheidungsprozesse. Der Verband fordert daher u.a. Kostentransparenz, eine Begrenzung der Ausbildungsbeiträge, verpflichtende Evaluationen und eine stärkere Beteiligung der Schifffahrt an relevanten Prozessen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Umlage der Ausbildungskosten auf die Schifffahrt ohne ausreichende Mitspracherechte, 2) die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Prüfung und Begrenzung der Beiträge, 3) die Forderung nach regelmäßiger Evaluation und Einbindung der betroffenen Branchenvertreter.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: RO02761 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V.

„Der Ansatz, eine klare rechtliche Grundlage zur bundesweiten Durchsetzung von einheitlichen Ausbildungsstandards und Ausbildungsstrukturen zu schaffen, wird von uns ausdrücklich begrüßt.“

Die Stellungnahme des Zentralverbands Deutscher Schiffsmakler e.V. (ZVDS) begrüßt ausdrücklich den Gesetzentwurf zur Änderung des Seelotsgesetzes, insbesondere die Schaffung einheitlicher Ausbildungsstandards und -strukturen für Seelotsen. Der Verband betont, dass die Finanzierung der Lotsenausbildung nicht allein von der Wirtschaft getragen werden sollte, sondern angemessen verteilt werden muss. Außerdem wird ein kontinuierliches Monitoring der Ausbildung gefordert, um ein ausgewogenes Verhältnis von Kosten und Nutzen sicherzustellen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Notwendigkeit einer nachhaltigen Finanzierung durch Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2026-2029, 2) die Bedeutung der Lotsenausbildung für die Funktionsfähigkeit der deutschen Häfen angesichts des Fachkräftemangels, und 3) die Überlegung, die Ausbildungskosten auch aus sicherheitspolitischen Mitteln zu finanzieren, da Lotsen einen Beitrag zur Sicherheitspolitik und zur Abwehr hybrider Bedrohungen leisten können.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R004386 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

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