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Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:17.10.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1856 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinien 2023/2673 und 2024/825, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) betreffen. Damit soll ein durchgehend hohes und harmonisiertes Verbraucherschutzniveau im EU-Binnenmarkt gewährleistet werden. Konkret werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Regelungen angepasst, insbesondere zur Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Online-Verträgen, zur Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Finanzdienstleistungen und zur Anpassung von Informationspflichten. Außerdem wird das Behandlungsvertragsrecht (§ 630g BGB) an die Rechtsprechung des EuGH zur unentgeltlichen ersten Kopie der Patientenakte angepasst. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf setzt Vorgaben zweier EU-Richtlinien um:  
- Die RL 2023/2673 verlangt die Umsetzung bis 19. Dezember 2025 und betrifft vor allem Verbraucherschutz bei im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen (z.B. Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion, Einschränkung des ewigen Widerrufsrechts).  
- Die RL 2024/825 verlangt die Umsetzung bis 27. März 2026 und zielt auf die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information, insbesondere zur Förderung nachhaltigen Konsums.  
Zudem wird eine Entscheidung des EuGH vom 26. Oktober 2023 umgesetzt, nach der die erste Kopie der Patientenakte unentgeltlich sein muss. Der Entwurf steht im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll insbesondere zu Ziel 12 (nachhaltiger Konsum und Produktion) beitragen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.  
- Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger: Es ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 344.000 Euro, da die erste Kopie der Behandlungsakte künftig kostenlos ist. 
- Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Es entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 104 Mio. Euro (davon ca. 54 Mio. Euro für einmalige Informationspflichten und ca. 50,4 Mio. Euro für die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion). Zusätzlich entstehen laufende Bürokratiekosten von ca. 344.000 Euro jährlich. 
- Erfüllungsaufwand der Verwaltung: Keine Veränderung. 
- Weitere Kosten: Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau werden nicht erwartet. 
- Einnahmen: Keine Angaben. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz muss laut EU-Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 (RL 2023/2673) bzw. 27. März 2026 (RL 2024/825) umgesetzt werden. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten wird im Text nicht genannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als „besonders eilbedürftig“ eingestuft, da die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2023/2673 am 19. Dezember 2025 endet und die parlamentarischen Beratungen schnellstmöglich beginnen müssen. Es sind keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen, da der Entwurf überwiegend der Umsetzung vollharmonisierender EU-Vorgaben dient. Die Änderungen sind aus gleichstellungspolitischer Sicht neutral und haben keine demografischen Auswirkungen. Der Entwurf trägt zur nachhaltigen Entwicklung und zur Förderung von Transparenz und Rechtssicherheit bei. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen): 
 
- Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion: Unternehmen, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen, müssen eine leicht auffindbare, durchgehend verfügbare und einfach nutzbare elektronische Widerrufsmöglichkeit bereitstellen. Der Widerruf muss so einfach wie der Vertragsabschluss sein. 
 
- Anpassung der Widerrufsfristen: Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen endet das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, auch wenn der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen oder Vertragsbedingungen nicht erhalten hat (Ausnahme: keine Belehrung über das Widerrufsrecht auf dauerhaftem Datenträger). 
 
- Neue und erweiterte Informationspflichten für Unternehmer: 
- Vorvertragliche Informationen müssen rechtzeitig, klar und verständlich bereitgestellt werden. 
- Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen müssen Verbraucher u.a. über die Konsequenzen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen, personalisierte Preise, ökologische oder soziale Faktoren und die elektronische Widerrufsfunktion informiert werden. 
- Bei telefonischem Kontakt müssen bestimmte Kerninformationen vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. 
- Verbraucher mit Behinderungen haben Anspruch auf Informationen in barrierefreiem Format. 
- Bei Online-Marktplätzen gelten besondere Informationspflichten künftig auch für Finanzdienstleistungen. 
 
- Einführung einer Pflicht zur Widerrufserinnerung: Wenn vorvertragliche Informationen weniger als einen Tag vor Vertragsschluss bereitgestellt werden, muss der Unternehmer den Verbraucher nach Vertragsschluss an das Widerrufsrecht erinnern. 
 
- Einführung „angemessener Erläuterungen“ bei Finanzdienstleistungen: Unternehmer müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss verständliche Erläuterungen zu den wesentlichen Merkmalen und Auswirkungen des Vertrags geben. Verbraucher können zusätzlich menschliche Erläuterungen verlangen, auch nach Vertragsschluss. 
 
- Vorrang sektorspezifischer EU-Regelungen: Bei bestimmten Finanzdienstleistungen (z.B. Versicherungen, Kredite) gelten die Informationspflichten und Widerrufsrechte aus speziellen EU-Richtlinien vorrangig vor den allgemeinen Vorschriften. 
 
- Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“: Die Möglichkeit, einen Vertrag unbegrenzt zu widerrufen, wird durch die neuen Fristen eingeschränkt. 
 
- Anspruch auf kostenlose erste Kopie der Behandlungsakte: Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer Behandlungsakte. Weitere Kopien können kostenpflichtig sein, es sei denn, es gibt wesentliche Änderungen in der Akte. 
 
- Anpassung des Einsichtsrechts in die Behandlungsakte: Das Einsichtsrecht wird an die DSGVO angepasst. Einschränkungen sind nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter möglich. 
 
- Neue Informationspflichten für Waren: 
- Information über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, sofern vorhanden. 
- Information über die Mindestdauer von Softwareaktualisierungen bei Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. 
- Information über einen eventuell festgelegten Reparierbarkeitswert bzw. andere relevante Reparaturinformationen, sofern vom Hersteller bereitgestellt. 
- Information über umweltfreundliche Lieferoptionen. 
 
- Klarstellung zum Widerrufsrecht bei Vermögensanlagen: Bei Fernabsatzverträgen über Vermögensanlagen gilt das Widerrufsrecht ausschließlich nach BGB, nicht nach Vermögensanlagengesetz. 
 
- Sanktionen und Bußgelder: Verstöße gegen die neuen Informationspflichten und die Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Widerrufsfunktion können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz beträgt die Bußgeldobergrenze bis zu 4% des Jahresumsatzes. 
 
- Umsetzung von EU-Richtlinien: Die Maßnahmen dienen der Umsetzung der RL (EU) 2023/2673 (Fernabsatz-Finanzdienstleistungen) und RL (EU) 2024/825 (Verbraucherrechte, insbesondere zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates). 
 
- Digitalisierung und Verbraucherschutz: Die Änderungen fördern die digitale Kommunikation und stärken die Rechte der Verbraucher beim Online-Vertragsabschluss und -widerruf. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Punkte noch weiter erläutern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:09.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (nachfolgend: RL 2023/2673) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 19. Dezember 2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Ziel dieser Richtlinie ist in erster Linie die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, ist eine vollständige Harmonisierung notwendig.  
 
Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (nachfolgend: RL 2024/825) verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 27. März 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Ziele dieser Richtlinie sind insbesondere, den Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, besser informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der Union sicherzustellen.  
 
Mit diesem Entwurf sollen diejenigen Teile der Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 umgesetzt werden, durch die die RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (nachfolgend: Verbraucherrechte-RL) geändert und ergänzt wurde.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Allgemeine Bewertung

Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts zeigen ein insgesamt gemischtes Meinungsbild. Während das Ziel eines stärkeren Verbraucherschutzes und die Anpassung an EU-Vorgaben grundsätzlich begrüßt werden, kritisieren viele Verbände die konkrete Ausgestaltung der Regelungen, insbesondere hinsichtlich der verpflichtenden elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton), der Informationspflichten und der Einschränkung des Widerrufsrechts. Die Kritik konzentriert sich vor allem auf technische und rechtliche Umsetzbarkeit, drohende Überregulierung, Rechtsunsicherheiten und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen. Verbraucherschutzverbände hingegen sehen vor allem die Einschränkung des Widerrufsrechts kritisch und fordern weitergehende Maßnahmen für den Verbraucherschutz.

Meinungen im Detail

1. Elektronische Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton)
- Viele Wirtschaftsverbände (z.B. DIHK, Bitkom, HDE, bevh, VATM, BVDW, ZDH, ZDK, BDEW, BDD, PKV, Mittelstandsverbund) kritisieren die verpflichtende Einführung des Widerrufsbuttons als technisch und organisatorisch aufwendig, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Sie bemängeln unklare Begriffsdefinitionen, hohe Kosten, Rechtsunsicherheiten und Abmahnrisiken.
- Es wird vielfach gefordert, die Funktion nur im passwortgeschützten Kundenbereich bereitzustellen (VATM, Bitkom, bevh), um Missbrauch und technische Probleme zu vermeiden.
- Die Möglichkeit von Teilwiderrufen und alternative technische Lösungen (z.B. QR-Codes, E-Mail-Links) werden als notwendig erachtet (HDE, BVDW, BDEW, bevh).
- Verbraucherschutzverbände (vzbv, Bund der Versicherten) begrüßen die Einführung des Widerrufsbuttons als Erleichterung für Verbraucher.
- Medien- und Branchenverbände (VAUNET, Bitkom, BDEW, PKV) warnen vor zusätzlichem Verwaltungsaufwand und fordern Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Vertragsarten.

2. Einschränkung und Ausgestaltung des Widerrufsrechts
- Versicherungs- und Bankenverbände (AfW, GDV, BdB, PKV, Bausparkassen, IVD) begrüßen die Begrenzung des Widerrufsrechts als Beitrag zur Rechtssicherheit und zur Vermeidung des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“. Sie fordern klare, rechtssichere Fristen und eindeutige gesetzliche Formulierungen.
- Verbraucherschutzverbände (vzbv, Bund der Versicherten) kritisieren die Einschränkung des Widerrufsrechts, da dies den Verbraucherschutz schwäche und Unternehmen begünstige, die Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen.
- Der Bundesverband der Versicherungsberater (BVVB) hält die Einschränkung für unionsrechtswidrig und sieht eine erhebliche Schwächung zentraler Verbraucherrechte.
- Einzelne Branchenverbände (IVD, BDIU, bpa) fordern branchenspezifische Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa für Mietverträge, Inkasso-Ratenzahlungsvereinbarungen oder soziale Dienstleistungen.

3. Informationspflichten, Musterbelehrungen und Rechtssicherheit
- Viele Wirtschaftsverbände (BdB, PKV, Mittelstandsverbund, Bausparkassen, GDV, HDE, ZDH, ZDK) fordern die Beibehaltung oder Anpassung der gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Abmahnrisiken zu vermeiden.
- Die Streichung der Musterbelehrungen wird vielfach abgelehnt, da sie zu Unsicherheiten und Mehrbelastung der Justiz führen könnte.
- Neue Informationspflichten (z.B. zu Reparierbarkeitswerten, Softwareupdates, Piktogrammen) werden von Branchenverbänden (ZDH, ZDK, Zweirad-Handwerk) als praxisfern, technisch nicht umsetzbar oder unverhältnismäßig kritisiert.
- Verbraucherschutzverbände begrüßen zusätzliche Informationspflichten grundsätzlich, fordern aber weitergehende Maßnahmen wie verpflichtende Lebensdauerangaben (vzbv).

4. Umsetzung der EU-Richtlinien und Gold-Plating
- Viele Wirtschaftsverbände (BdB, Bausparkassen, Bitkom, HDE, Mittelstandsverbund) fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (sogenanntes „Gold-Plating“), um Wettbewerbsnachteile und unnötige Bürokratie zu vermeiden.
- Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen wird branchenübergreifend betont.

5. Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
- Insbesondere Handwerks-, Handels- und Branchenverbände (ZDH, ZDK, Zweirad-Handwerk, DIHK, Mittelstandsverbund, BDEW, BDD) warnen vor Überforderung kleiner Betriebe durch technische, organisatorische und rechtliche Anforderungen.
- Es werden längere Übergangsfristen, branchenspezifische Ausnahmen und mehr Unterstützung für KMU gefordert.

6. Spezifische Kritikpunkte und Sonderregelungen
- Die Einbindung von Drittplattformen (z.B. Vergleichsportalen) bei der Widerrufsfunktion wird als problematisch angesehen (BDEW, BDD).
- Die Informationspflichten zu Reparierbarkeitswerten und Ersatzteilen werden im Fahrzeug- und Zweiradbereich als nicht umsetzbar kritisiert (ZDK, Zweirad-Handwerk).
- Die Anwendung des Widerrufsrechts auf Mietverträge wird als europarechtswidrig und praxisfern abgelehnt (IVD).
- Soziale Dienstleistungen sollen vom Widerrufsrecht ausgenommen werden (bpa).

Fazit

Das Meinungsbild zu den geplanten Gesetzesänderungen ist insgesamt kritisch, insbesondere was die praktische Umsetzung, die technische Machbarkeit und die Belastung für Unternehmen betrifft. Während die Zielsetzung eines verbesserten Verbraucherschutzes und die Digitalisierung begrüßt werden, fordern viele Wirtschaftsverbände Nachbesserungen, um Rechtssicherheit, Praxistauglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Verbraucherschutzverbände sehen hingegen vor allem die Einschränkung des Widerrufsrechts kritisch und fordern weitergehende Schutzmaßnahmen. Es besteht breiter Konsens über die Notwendigkeit klarer, praktikabler und nicht über die EU-Vorgaben hinausgehender Regelungen, insbesondere um kleine und mittlere Unternehmen nicht zu überfordern und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

👍 AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V.

„Wir appellieren daher, die gesetzlichen Formulierungen so zu fassen, dass kein Interpretationsspielraum für Ausnahmen oder Sonderfälle verbleibt. Nur so wird das erklärte Ziel der Vollharmonisierung und der Stärkung des Vertrauens in langfristige Versicherungsverträge erreicht.“

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, den Verbraucherschutz zu stärken und das Verbraucher- und Versicherungsvertragsrecht an EU-Vorgaben anzupassen. Besonders positiv bewertet werden die Maßnahmen zur Digitalisierung und Vereinheitlichung von Verbraucherverträgen. Der Verband fordert jedoch Nachbesserungen bei der Ausgestaltung des Widerrufsrechts für Lebensversicherungen. Hier wird insbesondere eine klare und rechtssichere Begrenzung des Widerrufsrechts auf 24 Monate und 30 Tage gefordert, unabhängig von etwaigen Fehlern in der Widerrufsbelehrung. Der AfW kritisiert, dass der Begriff der 'nicht ordnungsgemäßen' Widerrufsbelehrung zu unpräzise ist und fordert, dass nur das völlige Fehlen einer Belehrung eine Ausnahme von der Frist begründen darf. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit klarer und rechtssicherer Fristen beim Widerrufsrecht für Lebensversicherungen, 2) Die wirtschaftlichen Risiken für Vermittlerinnen und Vermittler durch das bislang mögliche 'ewige Widerrufsrecht', und 3) Die Forderung nach eindeutigen gesetzlichen Formulierungen, um Interpretationsspielräume zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bitkom e.V.

„Aus unserer Sicht sollte sich der Gesetzgeber auf eine Verpflichtung der Unternehmen zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion hinter einem Login-Bereich beschränken.“

Die Stellungnahme des Bitkom e.V. befasst sich mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere mit der geplanten Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion für Online-Fernabsatzverträge. Bitkom kritisiert, dass eine solche Funktion für den Verbraucherschutz nicht notwendig sei, da Verbraucher bereits heute auf einfache Weise Verträge widerrufen können (z.B. per E-Mail, Retourenlabel oder Kundenkonto). Die Umsetzung der EU-Richtlinien (2023/2673 und 2024/825) wird zwar als verpflichtend anerkannt, jedoch sieht Bitkom die geplante Ausgestaltung als nicht sachgerecht und zu belastend für Unternehmen an. Besonders hervorgehoben werden: 1) der unverhältnismäßige Erfüllungsaufwand und die Kosten für Unternehmen, 2) die Rechtsunsicherheit bezüglich der Verpflichteten und der Ausgestaltung der Funktion, und 3) praktische und datenschutzrechtliche Probleme bei der Platzierung der Widerrufsfunktion auf der Hauptinternetseite. Bitkom empfiehlt, die Funktion nur im Login-Bereich vorzusehen, um Missbrauch und technische Probleme zu vermeiden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bund der Versicherten e.V.

„Wird das Widerrufsrecht gerade bei komplexen und mittel- und langfristigen Verträgen, bei denen die fehlerfreie Angabe relevanter Vertragsinformationen auch erst nach einer längeren Vertragsdurchführung Bedeutung erlangen kann, auf ein oder zwei Jahre beschränkt, unterläuft das den mit dem Widerrufsrecht bezweckten Verbraucherschutz.“

Der Bund der Versicherten e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts. Der Entwurf sieht vor, das Widerrufsrecht für im Internet geschlossene Verträge durch einen verpflichtenden Widerrufs-Button zu vereinfachen, schränkt aber gleichzeitig das Widerrufsrecht bei Verstößen gegen Informationspflichten zeitlich stark ein (auf maximal 12 Monate und 14 Tage bzw. 24 Monate und 30 Tage bei Lebensversicherungen). Besonders hervorgehoben wird, dass diese Einschränkung dem Verbraucherschutz zuwiderläuft, da sie Unternehmen begünstigt, die ihre Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Stellungnahme kritisiert außerdem die geplante Vereinfachung der Widerrufsbelehrung, die jedoch durch die Länge und Komplexität des Musters zu einer Überforderung der Verbraucher führen könnte (Stichwort: information overload). Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Auswirkungen der zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts auf den Verbraucherschutz, 2) die Problematik der komplexen und langen Musterwiderrufsbelehrung, und 3) die fehlende Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Informationspflichten im Gesetzesentwurf.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk

„Der vorliegende Gesetzentwurf zielt auf berechtigte Verbraucherschutzinteressen, ist jedoch in seiner jetzigen Ausgestaltung für den Zweiradhandel vielfach nicht umsetzbar.“

Der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts. Der Verband betont, dass viele der geplanten Regelungen – wie die verpflichtende Widerrufsfunktion bei Online-Verträgen, neue Informationspflichten zu Gewährleistung und Softwareupdates sowie Vorgaben zu Reparierbarkeitswerten und Ersatzteilen – für den Zweiradhandel, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, nicht praktikabel oder unverhältnismäßig seien. Besonders ausführlich werden die folgenden drei Aspekte behandelt: 1) Die technische und organisatorische Überforderung kleiner Händler durch die verpflichtende Online-Widerrufsfunktion, 2) die Unsinnigkeit pauschaler Informationspflichten zu Gewährleistungsdauer und Softwareupdates bei gebrauchten Zweirädern und E-Bikes, und 3) die fehlende Umsetzbarkeit von Vorgaben zu Reparierbarkeitswerten und Ersatzteilinformationen mangels einheitlicher Standards im Zweiradbereich. Der Verband fordert branchenspezifische Ausnahmen, realistische Informationspflichten und längere Übergangsfristen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

„Durch die vorgeschlagene Anpassung des Wortlauts kann sowohl der Verbraucherschutz gestärkt als auch die Belastung für Unternehmen minimiert werden.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts. Der Verband hebt hervor, dass die geplanten Regelungen zur elektronischen Widerrufsfunktion für Energieversorgungsverträge in der Praxis erhebliche technische und rechtliche Unsicherheiten verursachen. Insbesondere wird kritisiert, dass eine kundenindividuelle Bereitstellung des Widerrufsbuttons – also synchron zur jeweiligen Widerrufsfrist – technisch nicht umsetzbar ist. BDEW fordert eine gesetzliche Klarstellung, dass die Widerrufsfunktion dauerhaft auf der Online-Benutzeroberfläche verfügbar sein darf, ohne dass dies als Irreführung gewertet wird. Zudem wird angeregt, die Möglichkeit des Teilwiderrufs explizit im Gesetz zu verankern, da dies sowohl im Interesse der Verbraucher als auch der Unternehmen liegt. Ein weiterer Aspekt betrifft die Bereitstellung der Widerrufsfunktion auf von Dritten betriebenen Plattformen (z.B. Vergleichsportalen), wozu ebenfalls eine Klarstellung gefordert wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die technische und rechtliche Umsetzbarkeit der zeitlichen Bereitstellung der Widerrufsfunktion, 2. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung zur dauerhaften Verfügbarkeit des Widerrufsbuttons, 3. Die Berücksichtigung des Teilwiderrufs und die Einbindung von Drittplattformen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Versicherungsberater e.V.

„Die Regelungen zur Änderung des VVG im Referentenentwurf gehen inhaltlich und thematisch weit über die Vorgaben der Richtlinien hinaus und befassen sich primär mit der weitreichenden Abschaffung von elementaren Verbraucherrechten.“

Der Bundesverband der Versicherungsberater e.V. (BVVB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere zu den geplanten Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der BVVB bemängelt, dass die vorgeschlagenen Regelungen weit über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinausgehen und zentrale Verbraucherrechte erheblich einschränken würden. Besonders hervorgehoben wird, dass einige Regelungen unionsrechtswidrig seien und bereits geklärte Rechtsunsicherheiten neu aufleben lassen könnten. Der BVVB fordert daher unter anderem: (1) den Erhalt des Anspruchs auf Übermittlung von Vertragsunterlagen, (2) eine weiterhin deutlich hervorgehobene Widerrufsbelehrung mit umfassender Information über Rechtsfolgen, und (3) die Anpassung der Widerrufsfristen und Rechtsfolgen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), um sicherzustellen, dass Verbraucherrechte nicht durch starre Fristen oder unvollständige Belehrungen ausgehöhlt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden die Informationspflichten des Versicherers, die Ausgestaltung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts sowie die unionsrechtlichen Anforderungen und deren Umsetzung in nationales Recht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband deutscher Banken e. V.

„Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel.“

Der Bundesverband deutscher Banken (BdB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673, die Änderungen der Verbraucherrechte bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorsieht. Die Stellungnahme fordert eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ohne sogenanntes 'Goldplating', also ohne zusätzliche nationale Regelungen, die über das EU-Recht hinausgehen und neue bürokratische Hürden schaffen. Besonders betont wird die Notwendigkeit eines rechtssicheren und praxistauglichen Mechanismus zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Bankverträgen, um die durch ein BGH-Urteil entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, die bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für Finanzdienstleistungsverträge beizubehalten, da deren ersatzlose Streichung zu Rechtsunsicherheit und einer Mehrbelastung der Justiz führen würde. Zudem wird eine klare gesetzliche Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach spätestens einem Jahr und 14 Tagen gefordert, um den sogenannten 'Widerrufsjoker' und damit verbundene Unsicherheiten zu beseitigen. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Kritik am Goldplating und die Forderung nach 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben, (2) die Notwendigkeit eines AGB-Änderungsmechanismus für die Kreditwirtschaft, und (3) die Beibehaltung der gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zur Rechtssicherheit.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

„Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen von Inkassoverfahren unterscheiden sich jedoch grundlegend in Zielsetzung, Wirkung und Rechtsnatur von typischen Verbraucherverträgen im Fernabsatz. Zudem handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung nicht um ein Finanzprodukt.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem Teile der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt werden sollen. Der BDIU kritisiert, dass die geplanten Regelungen insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen im Inkassobereich betreffen könnten. Nach Ansicht des BDIU handelt es sich bei solchen Vereinbarungen nicht um Finanzdienstleistungen oder typische Verbraucherverträge, sondern um die Erfüllung bereits bestehender Forderungen. Die Einführung zusätzlicher Informationspflichten und Widerrufsrechte würde für Schuldner keinen Mehrwert bieten, sondern eher zu Verwirrung, organisatorischem Mehraufwand und rechtlicher Unsicherheit führen. Bereits bestehende gesetzliche Regelungen bieten aus Sicht des BDIU ausreichend Verbraucherschutz. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Einordnung von Ratenzahlungsvereinbarungen im Inkasso, 2) Die Auswirkungen eines Widerrufsrechts auf Schuldner, 3) Die Problematik einer zusätzlichen Informationspflicht und die Gefahr der Informationsüberlastung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.

„Die geplante Widerruffunktion darf nicht zu neuen technischen Hürden und Unsicherheiten führen. Die im Entwurf vorgesehenen Vorgaben sollten daher im Gesetzestext so ausgestaltet werden, dass sie realistische technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen berücksichtigen.“

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere zur verpflichtenden elektronischen Widerrufsfunktion für Online-Verträge. Der Verband begrüßt grundsätzlich den Verbraucherschutz, kritisiert jedoch die unklare Definition des Begriffs 'Online-Benutzeroberfläche', was zu Rechtsunsicherheiten für Unternehmen führt. Besonders hervorgehoben werden die technischen Herausforderungen bei der Umsetzung der Widerruffunktion, insbesondere bei Gastbestellungen ohne Kundenkonto, wo eine eindeutige Zuordnung und Fristprüfung schwierig ist. Der BVDW fordert mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Widerruffunktion, etwa durch alternative technische Lösungen wie Links in E-Mails oder QR-Codes. Für Kundenkonten wird eine differenzierte, artikelbezogene Widerrufsfunktion als praktikabel angesehen. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer klaren Definition von 'Online-Benutzeroberfläche', 2) die technische Umsetzbarkeit der Widerruffunktion insbesondere bei Gastbestellungen, und 3) die Forderung nach praxistauglichen, flexiblen Lösungen im Sinne von Verbraucherschutz und Unternehmensrealität.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V.

„Eine gesetzliche Klärung ist dringend erforderlich. Die Formulierung in Art. 11a Abs. 2 verlangt lediglich, dass der elektronische Widerruf innerhalb der Frist möglich ist.“

Der Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere zu den neuen Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion bei Online-Verträgen. Der Verband betont, dass die Pflicht, die Widerrufsfunktion während der gesamten Widerrufsfrist auf der Benutzeroberfläche bereitzuhalten, in der Praxis schwer umsetzbar ist. Grund dafür sind technische Herausforderungen bei der individuellen Fristberechnung, Unsicherheiten bei der Nutzung von Cookies und rechtliche Risiken, wenn die Widerrufsfunktion nach Fristablauf weiterhin sichtbar bleibt. Außerdem fordert der BDD eine Klarstellung, dass die Bereitstellungspflicht nur für unternehmenseigene Online-Oberflächen gilt und nicht für externe Plattformen wie Vergleichsportale. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die technischen und rechtlichen Probleme bei der individuellen Bereitstellung der Widerrufsfunktion, 2) Die Problematik der dauerhaften Sichtbarkeit des Widerrufsbuttons und mögliche Irreführungsgefahren, 3) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung zur Beschränkung der Bereitstellungspflicht auf eigene Plattformen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh)

„Die nun vorgesehene Widerrufsfunktion ist nicht nur nutzlos, sondern ist weder rechtskonform umsetzbar noch verbraucherfreundlich.“

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere zur geplanten Pflicht einer Widerrufsfunktion für online abgeschlossene Kaufverträge. Der Verband argumentiert, dass bereits heute einfache und etablierte Wege zur Ausübung des Widerrufsrechts bestehen und die neue Pflicht zu einer überflüssigen Doppelstruktur führe. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit, Teilwiderrufe technisch und rechtlich zu ermöglichen, da Kunden häufig nur einzelne Produkte aus einer Bestellung zurücksenden; 2) Die Frage der Identifikation des Vertrags und der datenschutzkonformen Abfrage von Kundendaten; 3) Die Forderung, die Widerrufsfunktion ausschließlich im Kundenkonto (nach Login) anzuzeigen, um Missbrauch, Irreführung und technische Risiken zu vermeiden. Der Verband warnt vor erhöhter Komplexität, Abmahngefahr und unverhältnismäßigen Sanktionen für Händler, insbesondere angesichts offener Auslegungsfragen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)

„Die formalen Anforderungen sind unter den Bedingungen der Praxis kaum umsetzbar, sie belasten sowohl die Unternehmen als auch die Verbraucher und Verbraucherinnen mit einer immensen Bürokratie, ohne dass dem ein Nutzen in Form eines besseren Schutzniveaus gegenüberstünde.“

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) kritisiert in seiner Stellungnahme den aktuellen Entwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts. Der Verband betont, dass soziale Dienstleistungen – wie Pflege, Behindertenhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe – bereits durch zahlreiche gesetzliche Regelungen umfassend reguliert und geschützt sind. Insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung von Informations- und Widerrufspflichten nach §§ 355, 356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führt laut bpa zu erheblichem bürokratischem Aufwand, ohne den Verbraucherschutz tatsächlich zu verbessern. Der bpa fordert daher, Verträge über soziale Dienstleistungen, die auf Grundlage der Sozialgesetzbücher erbracht werden, vom Widerrufsrecht auszunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die bereits bestehenden umfangreichen Verbraucherschutzregelungen (z.B. WBVG, AGB-Recht, Sonderkündigungsrechte), (2) die praktische Überforderung durch zusätzliche Informationspflichten und Bürokratie, und (3) die europarechtliche Möglichkeit und Notwendigkeit, soziale Dienstleistungen vom Widerrufsrecht auszunehmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.

„DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt ausdrücklich den Ansatz des Gesetzgebers, durch eine weitgehend wortlautgetreue Umsetzung auf nationale Überregulierung zu verzichten. Dennoch sehen wir bei einigen Punkten im Sinne der Rechtssicherheit und des effektiven Verbraucherschutzes Verbesserungsbedarf.“

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt grundsätzlich die geplante Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts zur Umsetzung der EU-Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 in deutsches Recht. Besonders positiv bewertet wird, dass der Gesetzgeber auf eine wortlautgetreue Umsetzung setzt und so nationale Überregulierung vermeidet. Die Anpassung des § 356 BGB zur Lösung der ewigen Widerrufsfrist und der Wegfall der Pflicht zur Papierform werden als Entlastung für Unternehmen hervorgehoben. Allerdings sieht der Verband Verbesserungsbedarf bei mehreren Punkten: (1) Die technische und rechtliche Ausgestaltung des elektronischen Widerrufbuttons sollte praxisnäher geregelt werden, insbesondere durch die Möglichkeit, Widerrufe auch per E-Mail abzuwickeln und durch Klarstellungen im Gesetzestext. (2) Die Streichung der Musterwiderrufsbelehrungen für Finanzdienstleistungen wird kritisiert, da diese Muster Unternehmen Rechtssicherheit bieten und vor Abmahnungen schützen. (3) Für die Umsetzung der neuen Anforderungen fordert der Verband längere Übergangsfristen und präzisere Vorgaben zur Gestaltung des Widerrufsbuttons, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. (4) Schließlich wird gefordert, bei fahrlässigen Verstößen gegen Verbraucherrechte weiterhin eine Strafmilderung zuzulassen, um die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen zu wahren. Besonders ausführlich thematisiert werden die technische Umsetzung und rechtliche Ausgestaltung des Widerrufbuttons, die Bedeutung der Musterwiderrufsbelehrungen sowie die Sanktionierung bei fahrlässigem Handeln.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 196997510883-76 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Gleichzeitig führen sie jedoch zu einer weiteren Komplexitätssteigerung und sind für viele Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere – in der derzeit vorgesehenen Form nur schwer oder mit unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts. Der Entwurf enthält zwar wichtige Elemente zum Schutz der Verbraucher, führt aber zu einer weiteren Überregulierung und erhöht die Komplexität des Vertragsrechts erheblich. Besonders problematisch sieht die DIHK die geplante Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons, der in der vorgeschlagenen Form technische und rechtliche Schwierigkeiten verursacht, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Die Umsetzung könnte dazu führen, dass Gastzugänge für Kunden eingeschränkt werden und das Prinzip der Datensparsamkeit gefährdet wird. Auch die Verweise auf noch nicht festgelegte EU-Vorgaben im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und die unklare Regelung zum sogenannten Reparierbarkeitswert von Waren werden als rechtlich und praktisch problematisch bewertet. Im Bereich des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sieht die DIHK Unsicherheiten bezüglich der barrierefreien Informationsbereitstellung und befürchtet, dass kleine Unternehmen durch die neuen Anforderungen überfordert werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die technische und rechtliche Umsetzbarkeit des Widerrufsbuttons, 2) Die Unsicherheiten und Risiken durch unklare und dynamische Verweise auf EU-Recht im EGBGB, 3) Die Herausforderungen und Risiken für kleine und mittlere Unternehmen durch erhöhte Komplexität und Kosten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Diverse Verbände und Fachkreise (u.a. BDEW, vzbv, DIHK, GDV, Bitkom)

„Die geplanten Änderungen im Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht müssen sowohl die Interessen der Verbraucher als auch die der Unternehmen in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigen.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts. Sie wurde von einer Vielzahl von Verbänden und Fachkreisen eingereicht, darunter Organisationen aus den Bereichen Energie, Wasserwirtschaft, Verbraucherschutz, Industrie, Handel, Immobilien, Versicherungen, Telekommunikation, Handwerk, Finanzdienstleistungen und E-Commerce. Die zentralen Punkte der Stellungnahmen betreffen die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen auf die jeweiligen Branchen, insbesondere im Hinblick auf Verbraucherschutz, Vertragsgestaltung und die rechtlichen Rahmenbedingungen für Versicherungs- und Verbraucherverträge. Besonders hervorgehoben wurden (1) die Bedeutung eines ausgewogenen Verbraucherschutzes, (2) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für Unternehmen und Verbraucher sowie (3) die Auswirkungen auf die Digitalisierung und den Online-Handel.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Wir begrüßen insbesondere das Bemühen um eine klare und für alle Beteiligten faire Ausgestaltung des Widerrufsrechts. Die Risiken, die für den Rechtsverkehr aus dem sogenannten ewigen Widerrufsrecht folgen, sind erheblich. Umso wichtiger ist es, dass der Referentenentwurf mit der zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts spartenübergreifend Rechtssicherheit schafft.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere die Einführung einer zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts. Dies soll sogenannte 'ewige Widerrufsrechte' verhindern und mehr Rechtssicherheit schaffen. Der Verband hebt hervor, dass die Begrenzung des Widerrufsrechts nur gilt, wenn der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Stellungnahme kritisiert, dass die geplante Regelung zur zeitlichen Abfolge der Widerrufsbelehrung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 VVG-E) in der Praxis zu Problemen führen könnte, da sie eine Belehrung vor Vertragserklärung fordert, was bisher nicht üblich ist. Weiterhin wird die Streichung des Begriffs 'gegebenenfalls' in der Musterwiderrufsbelehrung kritisiert, da dieser Begriff für bestimmte Lebensversicherungsprodukte wichtig ist. Schließlich fordert der GDV, die Fortgeltung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall 'Rust-Hackner' klarer im Gesetz zu verankern, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktische Umsetzung der Widerrufsbelehrung und deren zeitliche Abfolge, 2) Die Formulierung der Musterwiderrufsbelehrung für Lebensversicherungen, 3) Die Bedeutung und Fortgeltung der EuGH-Rechtsprechung zur Begrenzung des Widerrufsrechts.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)

„Wir halten für eine praktikable Umsetzung jedoch weitere Nachbesserungen für erforderlich. Insbesondere die Möglichkeit zum Widerruf von Teilen einer aus mehreren Artikeln bestehenden Bestellung muss durch die Regelungen des § 356a BGB-E zugelassen werden.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere zu den geplanten neuen Informationspflichten und der verpflichtenden Einführung einer sogenannten Widerrufsfunktion für Online-Fernabsatzverträge. Der HDE begrüßt grundsätzlich die Übernahme der EU-Vorgaben, kritisiert jedoch die praktische Umsetzung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB-E. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit, die Widerrufsfunktion auch im Kundenkonto rechtssicher und praktikabel zu ermöglichen, (2) die Forderung nach klaren gesetzlichen Regelungen für Teilwiderrufe – also die Möglichkeit, nur einzelne Artikel einer Bestellung zu widerrufen, und (3) die Forderung, die Widerrufsfunktion auch über Hyperlinks oder QR-Codes zugänglich zu machen. Der HDE warnt vor zusätzlicher Bürokratie und Rechtsunsicherheiten, insbesondere für kleine Onlinehändler, und fordert eine praxisnahe, rechtssichere und nicht über die EU-Richtlinie hinausgehende ('Gold-Plating') Umsetzung. Fachbegriffe wie 'Widerrufsfunktion' bezeichnen eine technische Möglichkeit für Verbraucher, online abgeschlossene Verträge einfach zu widerrufen. 'Teilwiderruf' meint den Widerruf nur einzelner Teile einer Bestellung. 'Gold-Plating' beschreibt eine über die EU-Vorgaben hinausgehende nationale Verschärfung.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V.

„Letztlich sollte jedenfalls das Widerrufsrecht für die Begründung von Wohnraummietverträgen aufgehoben werden.“

Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V. (IVD) kritisiert den aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts im Hinblick auf das Widerrufsrecht bei Wohnraummietverträgen. Der Verband fordert die vollständige Abschaffung des 14-tägigen Widerrufsrechts für Mieter, wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde und keine Besichtigung stattfand. IVD argumentiert, dass die europäische Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU), auf der das Widerrufsrecht basiert, Wohnraummietverträge explizit ausnimmt und die deutsche Umsetzung zu Unsicherheiten und missbräuchlichen Anwendungen geführt hat. Besonders hervorgehoben werden: (1) die systematische Fehlanwendung der EU-Richtlinie auf Mietverträge, (2) die widersprüchlichen und praxisfernen Folgen (z. B. missbräuchliche Nutzung des Widerrufsrechts durch Mieter), und (3) die unverhältnismäßige Belastung und Unsicherheit für Vermieter. Der Verband schlägt vor, zumindest eine Klarstellung im Gesetz vorzunehmen, dass eine Besichtigung durch die nutzungsberechtigte Person ausreicht, um das Widerrufsrecht auszuschließen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001210 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 VAUNET – Verband Privater Medien e. V.

„Die erwartbaren Belastungen für die Wirtschaft sind in vielen Fällen um ein Vielfaches höher, als im Referentenentwurf zu Grunde gelegt.“

Der VAUNET – Verband Privater Medien e. V. äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere zur geplanten Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion gemäß § 356a BGB in Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673. Der Verband betont, dass Abonnements für private Medienanbieter eine zentrale Einnahmequelle darstellen und warnt vor zusätzlichem Verwaltungsaufwand und regulatorischen Fehlanreizen, die die Medienfreiheit beeinträchtigen könnten. VAUNET sieht die Notwendigkeit einer elektronischen Widerrufsfunktion als nicht gegeben, da bereits zahlreiche Möglichkeiten für Verbraucher:innen bestehen, Verträge zu widerrufen (z.B. per Fax, Telefon, E-Mail). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausgestaltung und Platzierung des elektronischen Widerrufsbuttons, 2) Die Notwendigkeit von Klarstellungen hinsichtlich der Anzeigepflicht nur bei bestehendem Widerrufsrecht, und 3) Die Unterschätzung des tatsächlichen Erfüllungsaufwands für Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf technische und juristische Anforderungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e.V.

„Aus unserer Sicht ist daher lediglich das Kundenkonto der geeignete Ort für die Platzierung der Widerrufsfunktion. Verbraucherinnen/Verbraucher, die im Bestellprozess ein passwortgeschütztes Kundenkonto erstellt haben, können durch Unternehmen als die zu einem Widerruf berechtigte Person erkannt werden, was die erforderliche Sicherheit sowohl für das Unternehmen als auch für den widerrufenden Verbraucher schafft.“

Der Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) e.V. äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, insbesondere zur geplanten Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bei Online-Verträgen. Der Verband begrüßt die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, fordert jedoch Klarstellungen und Anpassungen: Erstens soll eindeutig geregelt werden, dass Unternehmen, bei denen das Widerrufsrecht rechtmäßig ausgeschlossen wurde (z.B. bei digitalen Gütern mit sofortigem Leistungsbeginn), keinen Widerrufsbutton bereitstellen müssen. Zweitens soll klargestellt werden, dass nur die eigentlichen Vertragspartner – nicht Vermittler – zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion verpflichtet sind. Drittens spricht sich der VATM ausdrücklich dagegen aus, die Widerrufsfunktion auf der Hauptseite des Unternehmens zu platzieren. Stattdessen soll der Widerrufsbutton ausschließlich im passwortgeschützten Login-Bereich des Kundenkontos verfügbar sein. Dies sei technisch, datenschutzrechtlich und im Hinblick auf Missbrauchs- und Irreführungsrisiken die einzig sinnvolle Lösung. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Abgrenzung der Verpflichtung für Unternehmen und Vermittler, (2) die technische und rechtliche Problematik einer Platzierung auf der Hauptseite, und (3) die Vorteile und Notwendigkeit der Beschränkung auf den Login-Bereich.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der Privaten Bausparkassen e.V. und Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen

„Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Verzicht auf ein Goldplating bei der Umsetzung von EU-Recht insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen verlangt eine 1:1-Umsetzung auch der Verbraucherrechte-RL.“

Die Bausparkassenverbände äußern sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts. Sie fordern, dass die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) nicht über das erforderliche Maß hinaus ('überschießend') in deutsches Recht umgesetzt wird, insbesondere nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen (sogenannte Außergeschäftsraumverträge). Sollte dennoch ein Widerrufsrecht für solche Verträge eingeführt werden, plädieren sie für die Beibehaltung der bestehenden gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen, um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten. Außerdem regen sie an, dass Deutschland sich auf EU-Ebene für ein europaweit einheitliches Muster für Widerrufsbelehrungen oder zumindest für eine Öffnungsklausel für nationale Muster einsetzt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung einer über die EU-Vorgaben hinausgehenden ('Goldplating') Umsetzung, 2) die Bedeutung und Beibehaltung der gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für Rechtssicherheit, und 3) die Forderung nach einer europäischen Lösung für Widerrufsbelehrungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000755, R001752 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

„Die Beibehaltung der Gesetzlichkeitsfiktion für PKV-Produkte stellt somit eine sachgerechte und praktikable Lösung dar, die sowohl den rechtlichen Anforderungen als auch den Bedürfnissen der Versicherten gerecht wird.“

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Modernisierung des Verbraucherschutzes im digitalen Bereich. Der Verband unterstützt die Zielsetzung, die EU-Richtlinie 2023/2673 unionsrechtskonform umzusetzen und begrüßt insbesondere die Begrenzung des Widerrufsrechts, die für mehr Rechtssicherheit sorgt. Kritisch sieht der PKV-Verband jedoch die verpflichtende Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge (Verträge, die online abgeschlossen werden), da diese erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen mit sich bringt. Besonders abgelehnt wird die geplante Abschaffung der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion für Musterwiderrufsbelehrungen bei online abgeschlossenen PKV-Produkten. Die Gesetzlichkeitsfiktion bedeutet, dass Versicherer bei Verwendung einer gesetzlich vorgegebenen Musterbelehrung rechtlich abgesichert sind. Der Verband warnt, dass deren Wegfall zu mehr Rechtsunsicherheit und erhöhtem Verwaltungsaufwand führen würde. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die technische und prozessuale Umsetzbarkeit der elektronischen Widerrufsfunktion, 2) die Bedeutung und der Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion für Musterbelehrungen bei PKV-Produkten, und 3) die Notwendigkeit, die Musterbelehrung an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen, um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

„Deutlich zu kritisieren ist das Absenken des Verbraucherschutzes bei Versicherungen. Mit der Befristung des Widerrufsrechts im Fernabsatz wird eine zwingende, europarechtliche Vorgabe umgesetzt. Daneben wird aber auch außerhalb des Fernabsatzes im stationären Vertrieb ohne zwingenden Grund eine zentrale Errungenschaft der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschafft.“

Die Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts. Ziel ist die Umsetzung neuer EU-Richtlinien, die insbesondere den digitalen Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und nachhaltigen Konsum betreffen. Der vzbv kritisiert die geplante Einschränkung des sogenannten 'ewigen Widerrufsrechts' bei Versicherungsverträgen, das bisher Verbraucher:innen auch nach langer Zeit einen Vertragsrücktritt bei fehlender oder fehlerhafter Information ermöglichte. Die geplante Befristung auf maximal zwölf Monate und 14 Tage (bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage) soll nach Ansicht des vzbv nur für Fernabsatzverträge gelten, nicht für alle Vertriebswege. Positiv bewertet der vzbv die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) für Online-Verträge, da dies die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtert und für mehr Transparenz sorgt. Auch die neuen Informationspflichten zu Haltbarkeit und Nachhaltigkeit werden grundsätzlich begrüßt, jedoch als nicht ausreichend angesehen, um langlebige Produkte zu fördern – hier fordert der vzbv eine verpflichtende Lebensdauerangabe. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Einschränkung des Widerrufsrechts bei Versicherungen und die damit verbundene Kritik, 2. Die Einführung des Widerrufsbuttons und dessen technische Ausgestaltung, 3. Die Forderung nach einer Verlängerung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften von 14 auf 30 Tage zum besseren Schutz der Verbraucher:innen.

Tendenz: überwiegend ablehnend

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.

„Der vorliegende Referentenentwurf setzt die europäischen verbraucherrechtlichen Vorgaben nachvollziehbar und konsequent um. Um hinsichtlich der elektronischen Widerrufsfunktion für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, sollte der Entwurf um konkrete Ausführungen zur Zulässigkeit der Erreichbarkeit dieser Funktion nach 2 Klicks analog den Regelungen zur Verlinkung des Impressums und der Datenschutzerklärung, zu möglichen Alternativbeschriftungen sowie zur Überprüfungsmöglichkeit des Unternehmers auf Rechtmäßigkeit der Widerrufserklärung ergänzt werden.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts, der die Umsetzung neuer europäischer Vorgaben (insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU) zum Ziel hat. Der Entwurf sieht u.a. neue Informationspflichten für Unternehmer vor: Sie sollen künftig Verbraucher mittels Piktogrammen über Gewährleistungsrechte und Garantien informieren, sowie über den Reparierbarkeitswert (Reparaturindex) und Ersatzteile/Reparaturanleitungen. Zudem wird eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion für online abgeschlossene Fernabsatzverträge eingeführt. Der ZDH begrüßt die redaktionellen Korrekturen bei den Informationspflichten zum Wertersatz für Dienstleistungen, sieht aber insbesondere bei der elektronischen Widerrufsfunktion und den neuen Informationspflichten erheblichen Umstellungsaufwand, Abmahnrisiken und Rechtsunsicherheiten für Handwerksbetriebe. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktische Ausgestaltung und rechtssichere Umsetzung der elektronischen Widerrufsfunktion (z.B. Beschriftung, Platzierung, Bestätigungsfunktion), 2) Die Informationspflichten zu Piktogrammen, Reparaturindex und Softwareupdates, sowie die Abhängigkeit von Herstellerinformationen, 3) Die Notwendigkeit, das Widerrufsrecht und die Wertersatzregelungen stärker an den Leistungsgegenstand und nicht an den Vertragstyp zu knüpfen, um mehr Rechtssicherheit für gemischte Verträge zu schaffen. Der ZDH fordert Nachbesserungen zur Rechtssicherheit, mehr Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie ein klareres Bekenntnis der Bundesregierung zu handwerksfreundlichen Regelungen.

Tendenz: überwiegend zustimmend, aber mit deutlichen Kritikpunkten und Nachbesserungsforderungen

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)

„Aus Gründen der Herbeiführung von Rechtssicherheit genügt es nach Ansicht des Kfz-Gewerbes aber nicht, den Wortlaut der zugrunde liegenden Verordnungen nur in identischer oder inhaltsgleicher Weise wiederzugeben. Unternehmern muss es in der Praxis auch möglich sein, diese Vorgaben umzusetzen.“

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts. Die Stellungnahme hebt vier zentrale Aspekte hervor: Erstens die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion für Verbraucher bei Online-Verträgen, wobei der Verband auf praktische Umsetzungsprobleme und die Notwendigkeit klarer technischer Vorgaben hinweist. Zweitens die Informationspflicht über gesetzliche Mängelhaftungsrechte, insbesondere im Hinblick auf die Mindestdauer von zwei Jahren, die beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge zu Missverständnissen führen könnte. Drittens die neuen Anforderungen zur Information über den Reparierbarkeitswert von Waren, wobei für Kraftfahrzeuge noch keine harmonisierten Standards existieren und viele praktische Fragen offenbleiben. Viertens wird auf die Notwendigkeit einer besseren Koordination mit anderen EU-Rechtsakten wie dem Digitale Dienste Akt und dem Data Act hingewiesen, um Normenkollisionen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktische Umsetzung und technische Ausgestaltung der elektronischen Widerrufsfunktion, 2) die Problematik der Informationspflicht zur Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenverkauf, 3) die Unsicherheiten bei der Umsetzung der Informationspflichten zum Reparierbarkeitswert bei Kraftfahrzeugen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bundesärztekammer begrüßt die gesetzgeberische Klarstellung grundsätzlich, fordert jedoch eine einfache, verständliche und rechtssichere Regelung ohne doppelte oder widersprüchliche Anspruchsstrukturen. Sie betont, dass § 630g BGB-E klar als ergänzend zu Art. 15 DSGVO ausgestaltet werden und auf überflüssige Wiederholungen – etwa zur kostenfreien Erstkopie – verzichten sollte. Positiv bewertet sie die beibehaltenen Ausnahmen bei therapeutischen Gründen oder Rechten Dritter. Darüber hinaus fordert die Bundesärztekammer, dass geregelt wird, dass die Bereitstellung der Behandlungsdokumentation in der elektronischen Patientenakte die Ansprüche aus Art. 15 DSGVO erfüllt.

Lobbyregister-Nr.: R002002 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66916

Commerzbank AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 reformiert das Verbraucherkreditrecht, könnte aber unbeabsichtigte Belastungen für Verbraucher und Kreditinstitute mit sich bringen. Charge-Karten, die zinsfrei und binnen 40 Tagen zurückgezahlt werden, sollten vom Anwendungsbereich des § 491 BGB ausgenommen werden, da sie kein typischer Kredit sind und zusätzliche Kosten sowie Komplexität für Kunden schwer nachvollziehbar wären. Bei geduldeten Überziehungen erschwert die Forderung nach ausdrücklicher Zustimmung und früher Kreditwürdigkeitsprüfung oft die Praxis, da der Bedarf meist unvorhersehbar ist. Auch Sanktionen sollten überprüft werden, um eine ausgewogene Lösung für Banken und Verbraucher zu gewährleisten.

Lobbyregister-Nr.: R001772 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66948

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:16.10.2025
Drucksache:21/1856 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz10.11.2025Anhörung
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:433/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Status Bundesrat:Beraten