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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:29.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3737 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung. Insbesondere soll die Zahl der sogenannten hybriden Anträge und Aufträge (elektronischer Antrag, aber Papierdokument als Nachweis) deutlich reduziert werden. Künftig sollen vollstreckbare Ausfertigungen und andere Nachweise auch digital übermittelt werden können, wodurch Zeit gespart und das Risiko von Dokumentenverlusten verringert wird. Außerdem werden der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern klarer geregelt, Anforderungen an Geldempfangsvollmachten präzisiert und weitere Beteiligte zur elektronischen Antragstellung verpflichtet. Auch die elektronische Weiterverarbeitung von Beschlussentwürfen wird verbessert. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund steht, dass seit 2022 viele Verfahrensbeteiligte bereits verpflichtet sind, Anträge elektronisch einzureichen, während die vollstreckbare Ausfertigung weiterhin in Papierform vorgelegt werden muss. Das führt zu ineffizienten hybriden Verfahren. Außerdem gibt es Unklarheiten und technische Hindernisse bei der Digitalisierung der Zwangsvollstreckung. Die Reform ist auch Teil der Umsetzung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030 (leistungsfähige Institutionen). Die Erhöhung bestimmter Gebühren und die Anpassung an aktuelle Rechtslagen sind ebenfalls Anlass für das Gesetz. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine einmaligen Ausgaben. Es wird eine jährliche Entlastung von 9.000 Euro für den Bund erwartet. Durch die Erhöhung von Gebühren in der Abgabenordnung (AO) rechnet der Bund mit Mehreinnahmen von ca. 2.600.000 Euro jährlich. Die Länder (inklusive Kommunen) werden jährlich um ca. 4.223.000 Euro entlastet und erhalten durch die Gebührenerhöhung zusätzlich ca. 2.763.000 Euro pro Jahr. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 1.003.000 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen nur geringfügige jährliche Be- und Entlastungen. Die Sozialversicherungsträger (insbesondere gesetzliche Krankenkassen) werden um ca. 2.300.000 Euro jährlich entlastet. Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen Kosten in Höhe der Mehreinnahmen des Bundes und der Länder, also etwa 5.363.000 Euro. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als Übergangslösung gedacht, bis eine umfassende digitale Lösung (z. B. eine elektronische Datenbank für Zwangsvollstreckungen) entwickelt ist. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen mit Einführung einer langfristigen digitalen Lösung überflüssig werden sollen. Der Entwurf hat keine gleichstellungspolitischen, demografischen oder verbraucherpolitischen Auswirkungen und ist nicht besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Die Änderungen sind auch mit EU-Recht und internationalen Verträgen vereinbar. Interessenvertreter haben an den nach dem 1. Juni 2024 eingefügten Regelungen nicht wesentlich mitgewirkt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: 
 
- Einführung und Ausweitung der Möglichkeit, Dokumente (z.B. vollstreckbare Ausfertigungen, Vollstreckungsklauseln, Urkunden) in Zwangsvollstreckungsverfahren als elektronische Dokumente zu übermitteln, statt in Papierform. 
- Verpflichtung für Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und künftig auch Inkassodienstleister, Dokumente in der Zwangsvollstreckung elektronisch einzureichen. 
- Einführung klarer Anforderungen an elektronische Dokumente (z.B. bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit Original, zulässige Dateiformate, Signaturanforderungen). 
- Festlegung sicherer Übermittlungswege für die elektronische Kommunikation mit Gerichtsvollziehern und Gerichten. 
- Möglichkeit, dass Gerichtsvollzieher auch ohne Besitz der Papierausfertigung, sondern auf Basis elektronischer Dokumente, Vollstreckungshandlungen vornehmen können. 
- Einführung von Versicherungen (Erklärungen) zur Vollmacht für Prozesshandlungen und zur Geldempfangsvollmacht durch bestimmte Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen, Inkassodienstleister) in Textform statt Vorlage der Originalvollmacht. 
- Klare Regelungen, wann und wie diese Versicherungen abzugeben sind und wann sie ihre Wirkung verlieren. 
- Anpassung der Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere zur Nutzung von Formularen und zu technischen Anforderungen. 
- Möglichkeit für bestimmte Gläubiger (z.B. Sozialversicherungsträger), auf die Nutzung von Zwangsvollstreckungsformularen zu verzichten. 
- Anpassung der Gebühren für Pfändung, Wegnahme und Verwertung an die Gebühren der ZPO (Gebührenerhöhungen). 
- Anpassung der Regelungen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners und zur Quittierung empfangener Leistungen an die elektronische Übermittlung von Dokumenten. 
- Klarstellung, dass bei elektronisch übermittelten Durchsuchungsanordnungen dem Schuldner ein Ausdruck auszuhändigen ist. 
- Erweiterung der Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen und anderen Berufsgruppen mit Rechtsanwälten hinsichtlich der Versicherung der Vollmacht in der Zwangsvollstreckung. 
- Anpassung weiterer Fachgesetze (FamFG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO, PatG, MarkenG, AO, SGB X) an die neuen Regelungen zur elektronischen Kommunikation und zur Vollmachtsversicherung. 
- Einführung eines Wahlrechts bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten: Entweder Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung oder Übermittlung eines elektronischen Vollstreckungsauftrags mit Mindestangaben. 
- Klare Regelungen zum Inkrafttreten und Übergangsfristen, insbesondere für Inkassodienstleister. 
- Ziel: Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, Reduzierung von Medienbrüchen und Porto-/Verwaltungsaufwand. 
 
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Zwangsvollstreckung umfassend zu digitalisieren, den elektronischen Rechtsverkehr zu stärken und die Abläufe für alle Beteiligten effizienter zu gestalten. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs und der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
 
Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung 
 
Ziel des Gesetzes ist es, die Zwangsvollstreckung in Deutschland weiter zu digitalisieren. Wesentliche Änderungen betreffen vor allem die Zivilprozessordnung (ZPO) und angrenzende Gesetze. Die wichtigsten Neuerungen sind: 
 
- Elektronische Kommunikation und Dokumente: Künftig können vollstreckbare Ausfertigungen, Vollstreckungsklauseln und weitere Urkunden, die für die Zwangsvollstreckung erforderlich sind, als elektronische Dokumente an Gerichtsvollzieher und Gerichte übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für die Vollstreckung wegen Geldforderungen. Die Anforderungen an die elektronische Übermittlung und an die Form der Dokumente werden detailliert geregelt. 
 
- Versicherung der Vollmacht: Bestimmte Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen, Inkassodienstleister) können ihre Prozessvollmacht und Geldempfangsvollmacht künftig durch eine Versicherung in Textform nachweisen, anstatt die Originalvollmacht vorzulegen. Dies gilt sowohl gegenüber Gerichten als auch Gerichtsvollziehern. 
 
- Pflichten für Inkassodienstleister: Inkassodienstleister werden verpflichtet, in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente zu übermitteln. Dafür wird ihnen ein längerer Übergangszeitraum eingeräumt. 
 
- Anpassung der Gebühren: Die Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren werden erhöht, um sie an die Gebühren der ZPO anzupassen. 
 
- Erleichterungen für Sozialversicherungsträger: Gesetzliche Krankenkassen und andere Sozialleistungsträger können künftig auf die Nutzung bestimmter Formulare verzichten und profitieren von der Möglichkeit, Dokumente elektronisch zu übermitteln. 
 
- Weitere Änderungen: Es gibt zahlreiche Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z.B. Arbeitsgerichtsgesetz, Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Abgabenordnung), um die neuen Regelungen zur elektronischen Kommunikation und zum Nachweis der Vollmacht zu übernehmen. 
 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) 
 
- Kosteneinschätzung: Der NKR bestätigt, dass der Gesetzentwurf insgesamt zu einer jährlichen Entlastung führt: 
- Für die Wirtschaft: rund 1 Mio. Euro pro Jahr (hauptsächlich durch Wegfall von Portokosten). 
- Für die Verwaltung der Länder: rund 3,5 Mio. Euro pro Jahr (vor allem durch Wegfall des Aufwands für die Zuordnung von Papierdokumenten und elektronischen Aufträgen). 
- Für Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenkassen): rund 2,3 Mio. Euro pro Jahr (durch Wegfall der Formularpflicht). 
- Es entstehen aber auch zusätzliche Kosten für Bürger und Wirtschaft durch die Erhöhung der Gebühren (insgesamt rund 5,4 Mio. Euro). 
 
- One in, one out-Regel: Die jährliche Entlastung der Wirtschaft wird als „Out“ im Sinne der Regel anerkannt. 
 
- Digitaltauglichkeit: Der NKR begrüßt die Maßnahmen zur Digitalisierung und stellt fest, dass das Ressort einen nachvollziehbaren Digitalcheck durchgeführt hat. Die neuen Regelungen schaffen die Voraussetzungen für eine durchgängig digitale Kommunikation und Bearbeitung in der Zwangsvollstreckung. 
 
- Regelungsfolgen: Die Darstellung der Auswirkungen und der Methodik ist aus Sicht des NKR nachvollziehbar und methodengerecht. Es werden keine Einwände gegen die Einschätzungen der Bundesregierung erhoben. 
 
Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR 
 
Im vorliegenden Text ist keine explizite Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR enthalten. 
 
Fazit 
 
Das Gesetz soll die Zwangsvollstreckung effizienter, schneller und digitaler machen. Es bringt für Wirtschaft und Verwaltung Entlastungen durch den Wegfall von Papierdokumenten und Portokosten, erhöht aber die Gebühren für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen. Der NKR bestätigt die Kostenschätzungen und begrüßt die Digitalisierungsmaßnahmen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:09.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:05.11.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht: Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, dort § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung. Ziel dieses Entwurfs ist es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu verringern.  
 
Zudem setzen bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangen, dass er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist. Der Entwurf zielt darauf ab, insoweit die digitale Übermittlung ausreichen zu lassen.  
 
Des Weiteren sollen Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt werden.  
 
Schließlich sollen die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen. In diesem Zusammenhang sollen auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt und diese Regelungen ausgeweitet werden.  
 
Zudem soll die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und Auftragseinreichung verpflichtet werden. Außerdem sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Diese gehen gegenwärtig häufig zulässigerweise in einem nicht änderbaren PDF-Format bei Gericht ein und können dort nicht ohne Zwischenschritte elektronisch geändert werden.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Der Entwurf ist ganz wesentlich vor dem 1. Juni 2024 entstanden (vergleiche dazu Bundestagsdrucksache 20/11310) und wegen des vorzeitigen Endes der 20. Wahlperiode der Diskontinuität unterfallen. Die schon in der erwähnten Drucksache enthaltenen Regelungsvorschläge sind lediglich redaktionell überarbeitet worden. Darüber hinaus enthält der Entwurf folgende neue Regelungsvorschläge: Neufassung der Ermächtigungsgrundlagen der § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6, § 829 Absatz 4 ZPO (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 12), um im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und Antragssteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, zukünftig die Übermittlung in einem unmittelbar durch das Vollstreckungsorgan veränderbaren Format vorzugeben, Klarstellung der erstmaligen Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, Verpflichtung weiterer professioneller Verfahrensbeteiligter zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung (Artikel 2), Anpassung von § 69 Absatz 2 ZVG an die veränderte Rechtslage, Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO, Erweiterung von § 66 SGB X zur Vereinfachung der Vollstreckung und um sicherzustellen, dass für die Vollstreckung nach diesem Gesetz die Formulare der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung nicht genutzt werden müssen.

Interessenvertreterinnen undvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt dieser nach dem 1. Juni 2024 in den Entwurf eingefügten Regelungsvorschläge beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase

Für den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 9. Juli 2025 ein Referentenentwurf vorgelegt. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 1. August 2025. Einzelne Stellungnahmen (z. B. GKV-Spitzenverband, Deutsche Kreditwirtschaft) beziehen sich ausdrücklich auf diesen Zeitraum.

Allgemeine Bewertung

Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen bewertet den Gesetzentwurf grundsätzlich positiv. Besonders begrüßt werden die angestrebte Effizienzsteigerung, die Modernisierung und die Reduzierung von Medienbrüchen durch digitale Verfahren. Viele Akteure sehen in der Digitalisierung der Zwangsvollstreckung einen wichtigen Schritt für eine zeitgemäße Verwaltung und Rechtspflege. Allerdings werden zahlreiche Nachbesserungsbedarfe und praktische Herausforderungen angemahnt, insbesondere im Hinblick auf technische Umsetzbarkeit, Schuldnerschutz, Gleichbehandlung verschiedener Akteure und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben.

Meinungen im Detail

1. Digitalisierung und technische Umsetzung
- Die Einführung elektronischer und maschinenlesbarer Formate (z. B. XJustiz) wird von Behörden, Anwaltsverbänden, Inkassoverbänden und Softwareherstellern als sinnvoll angesehen. Allerdings fordern viele (DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, BRAK, RA-MICRO, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund, BDIU) ausreichend lange Übergangsfristen und die frühzeitige Einbindung der Softwarehersteller, um technische und organisatorische Hürden zu bewältigen.
- Die vollständige Digitalisierung der Antragstellung und Titelerstellung wird von Banken, Justiz, Inkassoverbänden und dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund gefordert. Kritisiert wird, dass hybride Verfahren (teils digital, teils analog) weiterhin möglich bleiben.
- Ein zentrales elektronisches Titel- oder Vollstreckungsregister wird von mehreren Seiten (BRAK, Forschungsstelle Kassel, RA-MICRO, Deutscher Gerichtsvollzieher Bund, BDIU) als notwendig angesehen, um Effizienz und Transparenz zu erhöhen.

2. Verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
- Die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Antragsteller wie Inkassodienstleister, Kreditinstitute und Behörden wird von Justizgewerkschaften, Banken, Gerichtsvollziehern, Inkassoverbänden und dem Bund Deutscher Rechtspfleger gefordert. Kritisiert wird, dass Privatbanken und einige Gläubigergruppen bislang nicht einbezogen sind.
- Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft und der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund betonen, dass auch die Gerichte selbst ihre Kommunikation weiter digitalisieren sollten.

3. Gleichbehandlung und Nachweiserleichterungen
- Die geplanten Erleichterungen beim Nachweis von Vollmachten werden von Inkassoverbänden, dem Bund Deutscher Rechtspfleger und dem DIJuF begrüßt. Das DIJuF kritisiert jedoch, dass Behörden (z. B. Jugendämter) von diesen Erleichterungen ausgenommen bleiben und fordert Gleichstellung.
- Die Bundesnotarkammer warnt vor Missbrauchsrisiken durch die Übermittlung bloßer elektronischer Abbildungen und fordert qualifizierte elektronische Signaturen.

4. Schuldnerschutz und Transparenz
- Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Bund Deutscher Rechtspfleger fordern Nachbesserungen beim Schuldnerschutz, insbesondere hinsichtlich Haftung für Falschangaben, Transparenz bei behördlichen Vollstreckungen und Einsichtsmöglichkeiten für Schuldner.
- Die Bundesnotarkammer und die BAG-SB sehen Risiken für Missbrauch und Mehrfachvollstreckungen, wenn die Authentizität elektronischer Dokumente nicht ausreichend gesichert ist.

5. Übergangsfristen und technische Herausforderungen
- Viele Behörden (DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, BRAK, RA-MICRO) betonen die Notwendigkeit ausreichender Übergangsfristen zur Anpassung von IT-Systemen und warnen vor Überforderung durch zu kurzfristige Umstellungen.
- Die BRAK und die Bundesagentur für Arbeit fordern Ausnahmen oder längere Fristen für die verpflichtende Nutzung neuer Formate, da die technische Infrastruktur noch nicht überall bereitsteht.

6. Spezifische Einzelforderungen
- Der Verband der Insolvenzverwalter fordert die Ausweitung der digitalen Verfahren auch auf Insolvenzverfahren.
- Die Bundesnotarkammer fordert klare gesetzliche Terminologie und die Nutzung elektronisch beglaubigter Abschriften.
- Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund und Inkassoverbände fordern eine bundesweite elektronische Vollstreckungsdatenbank.
- Einzelne Stellungnahmen (z. B. Frank-Michael Goebel) schlagen weitergehende Maßnahmen wie Videokonferenzen und die Anpassung kostenrechtlicher Vorschriften vor.

Fazit

Der Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung wird von nahezu allen beteiligten Akteuren als notwendiger und zeitgemäßer Schritt begrüßt. Die Stellungnahmen zeigen breite Zustimmung zu den Zielen, fordern jedoch zahlreiche Nachbesserungen in der technischen Ausgestaltung, beim Schuldnerschutz, bei der Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligten und bei der Festlegung klarer gesetzlicher Vorgaben. Besonders wichtig sind den Verbänden ausreichend lange Übergangsfristen, die Einbindung aller relevanten Akteure (insbesondere Softwarehersteller und professionelle Antragsteller) sowie die konsequente Umsetzung der Digitalisierung ohne Rückfälle in hybride Verfahren. Kritische Stimmen mahnen zudem an, dass die Digitalisierung nicht auf Kosten des Schuldnerschutzes oder der Rechtssicherheit gehen darf.

👍 Bund Deutscher Rechtspfleger

„Die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens wird vom Bund Deutscher Rechtspfleger ganz ausdrücklich begrüßt.“

Der Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) begrüßt ausdrücklich den Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung und spricht sich für eine konsequente Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe aus. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ausweitung und Vereinfachung des Nachweises von Vollmachten in der Zwangsvollstreckung, insbesondere für Inkassodienstleister und die damit verbundenen Prüfpflichten der Gerichte. 2) Die Anpassung und Verbesserung der verpflichtenden Formulare gemäß Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), einschließlich der Empfehlung, eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung zu gründen. 3) Die technische Umsetzung der Digitalisierung, insbesondere die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), die Einführung maschinenlesbarer Formate (XJustiz) und die Herausforderungen bei der Bearbeitung elektronischer Akten (eAkte). Der BDR weist zudem auf Verbesserungsbedarf beim Schuldnerschutz hin und empfiehlt, Fristen und Löschungspflichten für elektronische Dokumente einzuführen, um Missbrauch und unbeabsichtigte Folgevollstreckungen zu vermeiden. Die Stellungnahme fordert, dass technische und organisatorische Änderungen (z.B. Formulare, Software) zeitnah erfolgen und die Belastung der Rechtspfleger realistisch berücksichtigt wird.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesagentur für Arbeit

„Die Bundesagentur für Arbeit begrüßt die geplanten gesetzlichen Anpassungen. Sie erhofft sich von der Rechtsänderung eine verwaltungsinterne Prozessverschlankung und weitere Vermeidung von Medienbrüchen.“

Die Bundesagentur für Arbeit begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, da sie sich davon eine Vereinfachung interner Abläufe und den Abbau von Medienbrüchen, also den Wechsel zwischen Papier- und elektronischer Kommunikation, erhofft. Besonders hervorgehoben wird die Ablösung papierbasierter Kommunikation durch elektronische Dokumente, was zu weniger Ressourcenverbrauch und einem geringeren Risiko des Verlusts von Vollstreckungstiteln führen soll. Die Bundesagentur weist jedoch darauf hin, dass die verpflichtende Einreichung von Anträgen und Aufträgen im XJustiz-Format oder in elektronisch bearbeitbaren PDF-Formaten für Behörden eine erhebliche Herausforderung darstellen kann, insbesondere wenn bestehende IT-Systeme, wie das E-Akte-System, aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen solche Formate nicht oder nur mit großem Aufwand unterstützen. Sie fordert daher Ausnahmeregelungen oder zumindest angemessene Übergangsfristen für die Anpassung der IT-Systeme. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit von Ausnahmen und Übergangsfristen bei der Einführung neuer elektronischer Formate, 2) Die technischen und organisatorischen Hürden für Behörden bei der Umsetzung der neuen Vorgaben, 3) Die Auswirkungen der Neuregelungen auf Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung, die von bestimmten Ausnahmeregelungen nicht profitieren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB)

„Die BAG-SB regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klare Regelungen zur Transparenz, zur Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten und zur Begrenzung unbeabsichtigter Belastungen aufzunehmen.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) bewertet den Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich positiv, betont aber erhebliche Nachbesserungsbedarfe zum Schutz überschuldeter Personen. Die BAG-SB begrüßt die Effizienzsteigerung durch Digitalisierung, sieht jedoch Regelungslücken beim Schuldnerschutz. Besonders kritisiert werden die ungleiche Haftung zwischen Gläubigern und Schuldnern, mangelnde Transparenz bei Vollstreckungen durch Behörden und unklare Kostenregelungen bei der Herausgabe von Dokumenten. Zudem werden Risiken unberechtigter oder mehrfacher Vollstreckung sowie inhaltliche Fehler im Gesetzentwurf angesprochen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die fehlende Haftung der Gläubiger für Falschangaben, 2) die mangelnde Transparenz und fehlende Einsichtsmöglichkeiten für Schuldner bei behördlichen Vollstreckungen, und 3) die Gefahr wiederholter oder unberechtigter Vollstreckungen aufgrund unzureichender Regelungen zur Dokumentenherausgabe und Beweislast.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesnotarkammer

„Der vorliegende Referentenentwurf eine Absenkung des bisherigen Schuldnerschutzniveaus mit sich bringt. Das erhöhte Aufkommen an Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfen dürfte die Vollstreckungsgerichte zusätzlich belasten. Es steht mithin zu befürchten, dass die durch die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung erhofften Aufwandseinsparungen jedenfalls teilweise durch die Folgen von Missbrauch aufgewogen werden.“

Die Bundesnotarkammer begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Gesetzgebers, die Digitalisierung im Bereich der Zwangsvollstreckung voranzutreiben und Medienbrüche abzubauen. Sie sieht jedoch erheblichen Anpassungsbedarf bei der geplanten Übermittlung von bloßen elektronischen Abbildungen (z.B. Scans oder Fotografien) vollstreckbarer Ausfertigungen anstelle der bisherigen papiergebundenen Originale. Die Stellungnahme hebt hervor, dass elektronische Kopien leicht vervielfältigt und manipuliert werden können, was das Risiko von Missbrauch und Mehrfachvollstreckungen erhöht und den Schuldnerschutz schwächt. Die Bundesnotarkammer empfiehlt stattdessen, zumindest elektronisch beglaubigte Abschriften mit qualifizierter elektronischer Signatur zu verwenden, um Authentizität und Integrität besser zu gewährleisten. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die rechtlichen und praktischen Funktionen der vollstreckbaren Ausfertigung und die Risiken bei Digitalisierung, 2) Die Übertragbarkeit der vorgeschlagenen Lösung auf andere Anwendungsbereiche (wie Vollmachten und Willenserklärungen), und 3) Die Notwendigkeit klarer und präziser gesetzlicher Terminologie, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesrechtsanwaltskammer

„Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt, dass in der 21. Legislaturperiode das Bestreben wieder aufgenommen wird, die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung voranzutreiben und für alle Titelarten und in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorzusehen.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung. Sie unterstützt insbesondere das Ziel, Medienbrüche – also Unterbrechungen im digitalen Ablauf durch Papierdokumente – zu vermeiden und die Einreichung von Schuldtiteln als elektronische Dokumente für alle Arten von Forderungen zu ermöglichen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit eines elektronischen Titelregisters zur weiteren Digitalisierung und Vermeidung hybrider Verfahren, (2) die Pflicht zur Einreichung von Zwangsvollstreckungsformularen als strukturierte XJustiz-Datensätze für professionelle Antragsteller wie Anwälte, Inkassounternehmen und Behörden, und (3) die Forderung nach klaren technischen Vorgaben und großzügigen Übergangsfristen für die Umstellung auf neue digitale Formate. Die BRAK betont, dass die technischen Standards in enger Abstimmung mit allen Beteiligten entwickelt werden müssen und dass die Anwaltschaft aktuell noch nicht in der Lage ist, verpflichtend XJustiz-Datensätze zu nutzen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband deutscher Banken e. V. (Deutsche Kreditwirtschaft)

„Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs.“

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), ein Zusammenschluss der wichtigsten Bankenverbände in Deutschland, bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich positiv. Ziel des Gesetzes ist es, den elektronischen Rechtsverkehr in der Zwangsvollstreckung zu stärken und hybride Anträge (teils digital, teils in Papierform) zu reduzieren. Besonders begrüßt wird, dass künftig sowohl der Vollstreckungsantrag als auch der zugehörige Titel vollständig digital eingereicht werden können. Die DK fordert jedoch, dass die elektronische Übermittlung von Dokumenten durch Gerichtsvollzieher verpflichtend ('Muss-Regelung') wird und nicht nur optional bleibt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach einem echten, bidirektionalen (beidseitigen) digitalen Datenaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, um die Effizienz zu steigern. Zudem wird auf die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende 2027 hingewiesen, was Auswirkungen auf die Sicherheitsleistung mittels Verrechnungsscheck hat. Die DK spricht sich für eine ausreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren für die Umstellung auf den elektronischen Zustellungsverkehr aus. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die vollständige Digitalisierung der Antragstellung und Titelerstellung, 2. Die verpflichtende elektronische Kommunikation mit Gerichtsvollziehern, 3. Die Auswirkungen der Einstellung des Scheckinkassoverfahrens.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

„Insgesamt sehen wir in den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der ZPO einen wichtigen Schritt hin zu einer effizienteren Zwangsvollstreckung. Wir ermutigen die Bundesregierung, die begonnene Arbeit an einer zentralen elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung zügig fortzusetzen.“

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) bewertet den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich positiv. Ziel des Gesetzes ist es, Hürden im elektronischen Rechtsverkehr abzubauen, indem beispielsweise die Einreichung physischer Dokumente nicht mehr notwendig ist. Besonders begrüßt der BDIU die Abschaffung der Wertgrenze für elektronische Vollstreckungsaufträge sowie die Möglichkeit, die Geldempfangsvollmacht digital nachzuweisen. Der Verband sieht keine Verschlechterung der Schutzrechte für Schuldner und hält die bestehenden Regelungen für ausreichend. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die technische und rechtliche Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation, insbesondere die Notwendigkeit klarer und synchronisierter Standards für strukturierte Datensätze und Formulare; 2) Die Ausweitung der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auf Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute; 3) Konkrete Änderungsvorschläge zu einzelnen Paragraphen der Zivilprozessordnung (ZPO), um Klarheit, Rechtssicherheit und Praxisnähe zu erhöhen. Der BDIU fordert zudem, die Inkassowirtschaft und Softwarehersteller frühzeitig in die technische Ausgestaltung einzubinden und betont die Bedeutung einer zentralen elektronischen Datenbank für die Zwangsvollstreckung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.)

„Insgesamt fördert die Neuregelung die Effizienz und Verlässlichkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens.“

Der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement e.V. (BFIF e.V.) bewertet den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung insgesamt positiv. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Änderungen insbesondere die Effizienz, Rechtssicherheit und Digitalisierung im Bereich der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung stärken. Fachbegriffe wie Zwangsvollstreckung (staatliche Durchsetzung von Ansprüchen, meist Geldforderungen, gegen Schuldner), ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren) und XJustiz-Format (ein standardisiertes elektronisches Datenformat für die Justiz) werden erläutert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Anpassung des § 69 Abs. 2 ZVG zur Beschränkung der Sicherheitsleistung auf Verrechnungsschecks beaufsichtigter Kreditinstitute, 2) die Erleichterungen bei der Vollstreckung in Massenverfahren durch Änderungen im SGB X, und 3) die verpflichtende Nutzung des XJustiz-Formats für professionelle Antragsteller. Die Stellungnahme betont, dass die Maßnahmen die Verfahren vereinfachen, Missbrauch vorbeugen und die Digitalisierung vorantreiben.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Justiz-Gewerkschaft

„Im Ergebnis begrüßen wir die angestoßenen Maßnahmen zur Modernisierung und damit einhergehend zur weiteren Digitalisierung der Justiz ausdrücklich. Wir werden gerne auch weiterhin diese Entwicklung konstruktiv und kritisch begleiten.“

Die Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG) begrüßt den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und die damit verbundene Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts. Besonders positiv bewertet die DJG die Vereinfachung der Antragstellung durch den elektronischen Rechtsverkehr, was sowohl für Gläubiger als auch Gerichte zu mehr Effizienz führt. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass Gerichte weiterhin gezwungen sind, bestimmte Dokumente in Papierform zu versenden, was zu Mehraufwand und Zeitverlust führt. Die DJG fordert daher, auch die Kommunikation der Gerichte nach außen weiter zu digitalisieren. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, Inkassodienstleister und Kreditinstitute zeitnah zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zu verpflichten, da diese einen Großteil der Antragsteller ausmachen und bereits über professionelle Strukturen verfügen. Abschließend wird die geplante Änderung des § 69 Abs. 2 ZVG begrüßt, jedoch eine weitergehende Reform des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung angeregt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Effizienzsteigerung durch Digitalisierung, 2) die Notwendigkeit der weiteren Digitalisierung der Gerichte selbst, und 3) die Nutzungspflicht für Inkassodienstleister und Kreditinstitute.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsche Rentenversicherung Bund

„Die avisierte Neuregelung des § 66 SGB X, insbesondere die in § 66 Abs. 5 SGB X-E geplante Verfahrenserleichterung, die es den Trägern der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht, keine vollstreckbare Ausfertigung der Titel mehr anfertigen und vorlegen zu müssen, trägt zur Entlastung der Verwaltung bei. Die DRV Bund unterstützt dieses Ziel.“

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich positiv. Der Entwurf greift sowohl frühere als auch neue Regelungsvorschläge auf, die insbesondere auf eine effizientere und digitalisierte Verwaltungspraxis abzielen. Besonders begrüßt wird die geplante Änderung des § 66 SGB X, die es den Trägern der Rentenversicherung ermöglicht, bei Vollstreckungen keine vollstreckbare Ausfertigung der Titel mehr vorlegen zu müssen. Dies wird als erhebliche Entlastung der Verwaltung gesehen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der geplanten Neufassung der Verordnungsermächtigungen in der Zivilprozessordnung (ZPO), die eine verpflichtende elektronische und maschinenlesbare Einreichung von Zwangsvollstreckungsformularen vorsieht. Die DRV Bund weist darauf hin, dass für die technische Umsetzung dieser neuen Standards ein Vorlauf von mindestens einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung erforderlich ist. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Erleichterungen durch die Änderung des § 66 SGB X, 2) Die neuen technischen Anforderungen an die Einreichung von Formularen und deren Auswirkungen auf die Praxis der Rentenversicherung, 3) Die Notwendigkeit ausreichender Umsetzungsfristen für technische Anpassungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Gerichtsvollzieher Bund e.V.

„Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die weitere Verbreitung der elektronischen Kommunikation mit der Justiz nur durch regulatorische Eingriffe des Gesetzgebers bewirkt werden kann.“

Die Stellungnahme des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e.V. (DGVB) zum Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und angrenzender Verfahren begrüßt grundsätzlich die Einführung und Ausweitung der elektronischen Kommunikation im Bereich der Zwangsvollstreckung. Besonders hervorgehoben wird die überfällige Verpflichtung von Inkassounternehmen zur elektronischen Dokumentenübermittlung, die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Verpflichtung auch für Privatbanken zur Nutzung elektronischer Postfächer und die Forderung nach einer bundesweiten elektronischen Vollstreckungsdatenbank. Kritisch sieht der DGVB, dass weiterhin keine Verpflichtung für alle Gläubiger zur Nutzung strukturierter Daten und elektronischer Formulare besteht, was die Digitalisierung ausbremst. Die Stellungnahme spricht sich für die konsequente Nutzung strukturierter Daten, die Vereinfachung und Beschleunigung der Abläufe sowie für die Modernisierung der Kommunikation zwischen Justiz, Banken und Bürgern aus. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die fehlende Verpflichtung für Privatbanken zur Einrichtung elektronischer Postfächer, (2) die Notwendigkeit einer bundesweiten elektronischen Vollstreckungsdatenbank zur Reduzierung hybrider (teils digital, teils analoger) Verfahren und (3) die Ablehnung der fehlenden Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Zwangsvollstreckungsformulare.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Städtetag

„Die geplanten Änderungen sind in der Gesamtschau zu begrüßen, insbesondere das Vorhaben, die Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit den Gerichtsvollziehern zu verbessern sowie die Anzahl hybrider Vollstreckungsaufträge zu reduzieren.“

Der Deutsche Städtetag begrüßt den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung insgesamt und hebt besonders die Verbesserung der Rechtssicherheit bei der elektronischen Kommunikation mit Gerichtsvollziehern sowie die Reduzierung hybrider (also teils papierbasierter, teils digitaler) Vollstreckungsaufträge hervor. Die Klarstellung, dass für elektronische Dokumente eine einfache Signatur genügt, sofern ein sicherer Übermittlungsweg genutzt wird, wird als praxisnah bewertet. Die geplante Aufhebung der Betragsgrenze für elektronische Vollstreckungsaufträge wird als wichtiger Schritt für die Digitalisierung angesehen. Ausführlich thematisiert werden zudem die Sonderregelungen im Sozialgesetzbuch (SGB X), die Anpassung der Grundbuchordnung (GBO) für elektronische Anträge ohne qualifizierte Signatur und die Notwendigkeit, die Zwangsvollstreckungsformularverordnung zeitnah an die neuen Regelungen anzupassen. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Rechtssicherheit und Signaturanforderungen bei elektronischer Übermittlung, 2) Wegfall der Betragsgrenze für elektronische Vollstreckungsaufträge, 3) Anpassungsbedarf bei Grundbuchordnung und Formularverordnung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF)

„Für die Fortgeltung der strengeren Anforderungen für Mitarbeitende in Behörden als für Inkassodienstleistende und Verbraucherzentralen ist kein Grund ersichtlich.“

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) begrüßt die geplante Reform des Zwangsvollstreckungsrechts, die eine stärkere Digitalisierung vorsieht. Besonders positiv bewertet das DIJuF die Möglichkeit, dass Verbraucherzentralen und Inkassounternehmen künftig ihre Bevollmächtigung für Prozesshandlungen durch eine Versicherung gegenüber dem Vollstreckungsorgan nachweisen können, was den Ablauf vereinfacht. Kritisiert wird jedoch, dass diese Vereinfachung nicht für Mitarbeitende in Unterhaltsvorschussstellen bei Jugendämtern gelten soll. Diese müssten weiterhin eine formale Vollmacht vorlegen, was einen unnötigen Mehraufwand bedeutet. Das DIJuF fordert, dass Behörden bei der Nachweiserleichterung gleichgestellt werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile der Digitalisierung und des elektronischen Rechtsverkehrs, 2) die Ungleichbehandlung von Behörden im Vergleich zu Inkassounternehmen und Verbraucherzentralen beim Vollmachtnachweis, 3) die Forderung nach Ausweitung der Erleichterungen auch auf Behörden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Forschungsstelle für Zwangsvollstreckungs- und Justizrecht, Universität Kassel

„Die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung ist unerlässlich. Durch die Möglichkeit, vollstreckbare Ausfertigungen auch in elektronischer Form einzureichen, wird die erhöhte Kosten und Zeitverluste verursachende Papierform weiter zurückgedrängt, so dass ein weiterer Schritt in Richtung eines modernen Zwangsvollstreckungsrechts unternommen worden ist.“

Die Forschungsstelle für Zwangsvollstreckungs- und Justizrecht der Universität Kassel bewertet den Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung überwiegend positiv. Sie begrüßt insbesondere die geplanten Änderungen zur elektronischen Übermittlung von vollstreckbaren Ausfertigungen und die Ausweitung der Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) auf weitere Personengruppen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Digitalisierung Effizienz und Rechtssicherheit im Zwangsvollstreckungsverfahren steigert, warnt aber zugleich davor, Bürgerinnen und Bürger ohne digitale Möglichkeiten auszuschließen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines zentralen Vollstreckungsregisters zur weiteren Digitalisierung und Effizienzsteigerung, 2) die einzelnen Änderungen an den relevanten Paragrafen der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere zur elektronischen Kommunikation und Nachweisführung, 3) die Bedeutung, weiterhin niederschwellige analoge Zugänge für nicht digital affine Personen zu gewährleisten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Frank-Michael Goebel, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz

„Die weitere Digitalisierung der Justiz ist uneingeschränkt zu begrüßen, insbesondere die medienbruchfreie Kommunikation zwischen den an der Zwangsvollstreckung Beteiligten. Leider wird diese nicht konsequent durchgeführt, weil Relikte einer analogen Verfahrensweise [...] nicht angepasst werden.“

Die Stellungnahme von Frank-Michael Goebel, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Koblenz, befasst sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung. Goebel begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung und die medienbruchfreie Kommunikation im Bereich der Zwangsvollstreckung, kritisiert jedoch, dass der Entwurf an vielen Stellen zu kurz greift und bestehende analoge Verfahrensweisen nicht konsequent genug abschafft. Besonders ausführlich behandelt werden folgende Aspekte: 1) Die Notwendigkeit, die elektronische Antragstellung und Dokumentenübermittlung auf alle Arten der Zwangsvollstreckung auszuweiten und nicht nur auf Geldforderungen zu beschränken. 2) Die Vereinfachung und Bürokratieabbau bei der Zustellung und Beglaubigung von Urkunden, insbesondere im Zusammenhang mit der Umschreibung von Vollstreckungstiteln. 3) Die Einbindung und Gleichstellung von registrierten Inkassodienstleistern und Verbraucherzentralen im elektronischen Rechtsverkehr, einschließlich der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (eBO). Goebel schlägt zahlreiche konkrete Gesetzesänderungen vor, um die Digitalisierung praxistauglicher, effizienter und weniger bürokratisch zu gestalten. Er fordert zudem weitergehende gesetzgeberische Maßnahmen, etwa zur Einführung strukturierter Datensätze, zur Anpassung kostenrechtlicher Vorschriften und zur Ermöglichung von Videokonferenzen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Fachbegriffe wie ZPO (Zivilprozessordnung), eBO (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), ZVFV (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung) und GKG (Gerichtskostengesetz) werden jeweils im Kontext erläutert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 GKV-Spitzenverband

„Die nunmehr vorgesehene Regelung trägt dieser Zielsetzung in geeigneter Weise Rechnung.“

Der GKV-Spitzenverband äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und hat keine weitergehenden Anmerkungen zum Entwurf insgesamt. Besonders begrüßt wird die Regelung in Artikel 14, die eine Änderung im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorsieht. Diese Änderung schränkt den sogenannten Formularzwang – also die Pflicht, bestimmte Formulare zu verwenden – bei der Zwangsvollstreckung ein. Das ist für die Sozialversicherungsträger wichtig, da eine bisherige Ausnahmeregelung bald ausläuft und ansonsten Störungen im Beitragseinzug drohen würden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die ausdrückliche Begrüßung der Änderung in § 66 Absatz 6 SGB X, 2) Die Bedeutung der Regelung für die Funktionsfähigkeit des Beitragseinzugs der Sozialversicherung, 3) Die Notwendigkeit, Massenbearbeitung bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen effizient zu ermöglichen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 RA-MICRO Software AG

„Die weitere Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung kann nur dann ein Erfolg werden, wenn alle Beteiligten wie BMJV, BRAK, DGVB, BDR, BDIU sowie die Softwarehersteller auf Seiten der Rechtsanwaltschaft, Gerichtsvollzieher, Inkassodienstleister und Justiz im engen Austausch miteinander – bevorzugt einer Arbeitsgruppe – stehen.“

Die RA-MICRO Software AG begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, betont jedoch die Notwendigkeit einer engen Einbindung der Softwarehersteller in die Planung und Umsetzung. Das Unternehmen weist darauf hin, dass die geplanten technischen Neuerungen, insbesondere die Einführung strukturierter maschinenlesbarer Formate (wie XJustiz) und editierbarer PDF-Formulare, erhebliche Vorlaufzeiten für Entwicklung und Tests erfordern. Besonders hervorgehoben wird die Bedeutung eines sogenannten Titelregisters (elektronische Datenbank für Vollstreckungstitel), das den Arbeitsaufwand in Kanzleien und bei Gerichtsvollziehern deutlich reduzieren könnte. Die Stellungnahme fordert außerdem eine klare gesetzliche Regelung, ob künftig das PDF oder der maschinenlesbare Datensatz führend sein soll, und warnt vor Verzögerungen, falls Softwarehersteller zu spät eingebunden werden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Notwendigkeit der frühzeitigen Einbindung der Softwarehersteller, 2) die technische und rechtliche Ausgestaltung strukturierter maschinenlesbarer Formate und editierbarer PDFs, 3) die Vorteile und Herausforderungen eines zentralen Titelregisters.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 30.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)

„Der Referentenentwurf stellt einen wichtigen und sinnvollen Schritt zur Verringerung bislang hybrid geführter Verfahren in der Zwangsvollstreckung dar. Dieser Schritt wäre auch im Bereich der Insolvenzverfahren dringend notwendig, um hybride Forderungsanmeldungen auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren.“

Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, da er Effizienzsteigerungen durch die Reduzierung hybrider (also sowohl papierbasierter als auch elektronischer) Verfahrensweisen bei Vollstreckungsorganen anstrebt. Besonders hervorgehoben wird, dass der Entwurf klare Regelungen für die elektronische Übermittlung von Dokumenten in der Zwangsvollstreckung vorsieht, um Medienbrüche zu vermeiden. Kritisiert wird jedoch, dass vergleichbare Vereinfachungen im Bereich der Insolvenzverfahren weiterhin fehlen, was zu erheblichen praktischen Problemen, Mehraufwand und Rechtsunsicherheiten führt. Der VID fordert, die im Entwurf vorgesehenen digitalen Übermittlungswege und Pflichten auch auf Insolvenzverfahren und die dort beteiligten Akteure, wie Inkassodienstleister, auszuweiten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Problematik hybrider Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren, (2) die Vorteile und Details der geplanten Neuregelungen für die Zwangsvollstreckung, und (3) die Notwendigkeit, auch Inkasso- und Kreditdienstleistungsinstitute in die Pflicht zur elektronischen Übermittlung einzubeziehen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 31.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. | 19.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein.

Lobbyregister-Nr.: R000087 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69798

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:21.01.2026
Erste Beratung:29.01.2026
Drucksache:21/3737 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:643/25
Eingang im Bundesrat:07.11.2025
Erster Durchgang:19.12.2025
Status Bundesrat:Beraten