Gesetz zur Digitalisierung bei Immobilienverträgen, notariellen Rechtsgeschäften und steuerlicher Anzeigen von Notaren

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 29.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3735 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Digitalisierung des Austauschs von Dokumenten und Informationen zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und Verwaltungsstellen beim Vollzug von Immobilienverträgen, bei gerichtlichen Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und bei steuerlichen Anzeigen der Notare. Damit sollen Verwaltungsaufwand und Bürokratie reduziert, Verfahren vereinfacht und die Datenlage für die Immobilienpreisstatistik verbessert werden. Die Lösung sieht vor, den elektronischen Austausch über bestehende Infrastrukturen (EGVP, ELSTER) zu ermöglichen und schrittweise verpflichtend einzuführen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf erläutert, dass der Vollzug von Immobilienverträgen bislang weitgehend papierbasiert erfolgt, was zu Verzögerungen, Mehraufwand und Medienbrüchen führt. Ähnliche Probleme bestehen bei gerichtlichen Genehmigungen und steuerlichen Mitteilungspflichten. Die Digitalisierung soll diese Prozesse beschleunigen, Fehlerquellen verringern und Ressourcen schonen. Zudem wird auf die Bedeutung vollständiger und zeitnaher Daten für die Immobilienpreisstatistik und die Erfüllung europäischer Berichtspflichten hingewiesen. Der Entwurf steht im Kontext der Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (Zugang zur Justiz, leistungsfähige Institutionen).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand:
- Für Bürgerinnen und Bürger sinkt der Erfüllungsaufwand um ca. 5 Mio. Euro jährlich (vor allem durch geringere Auslagen bei Notaren).
- Für die Wirtschaft reduziert sich der Erfüllungsaufwand um ca. 1,5 Mio. Euro jährlich (ebenfalls durch geringere Notarauslagen).
- Für die Verwaltung der Länder sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand um ca. 10,68 Mio. Euro, die Bundesverwaltung wird jährlich mit ca. 3,36 Mio. Euro belastet.
- Einmaliger Erfüllungsaufwand für den Ausbau der IT-Systeme: ca. 179,7 Mio. Euro (davon 16,8 Mio. Euro Bund, 162,9 Mio. Euro Länder und Kommunen).
Weitere Kosten/Einsparungen:
- Bürgerinnen und Bürger werden durch schnelleren Vollzug und geringere Finanzierungskosten um ca. 26 Mio. Euro jährlich entlastet.
- Die Wirtschaft spart ca. 9 Mio. Euro jährlich an Finanzierungskosten.
- Es werden keine weiteren Kosten oder Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau erwartet.
Inkrafttreten:
Konkrete Angaben zum Inkrafttreten werden nicht gemacht. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Die verpflichtende elektronische Kommunikation wird jedoch stufenweise eingeführt und kann durch Rechtsverordnungen der Länder bzw. des Bundes geregelt werden, spätestens aber bis zum 1. Januar 2027 (bzw. 1. Januar 2028 für den Austausch mit den Finanzbehörden).
Sonstiges:
- Der Entwurf ist Teil der Digitalisierungsstrategie und trägt zur Erreichung mehrerer Nachhaltigkeitsziele bei.
- Die Bundesnotarkammer war maßgeblich an der Ausgestaltung beteiligt.
- Es ist keine Befristung vorgesehen, aber eine Evaluierung spätestens nach fünf Jahren.
- Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig, aber angesichts der Digitalisierungsziele und der europäischen Berichtspflichten von Bedeutung.
- Es sind keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen zu erwarten.
- Die Umsetzung erfolgt entwicklungsoffen, sodass spätere technische Anpassungen möglich sind.
- Der Entwurf sieht Mechanismen zur Störungsvorsorge und zur Sicherstellung von Datenschutz und Barrierefreiheit vor.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten):
- Einführung einer Mitteilungspflicht für Vertragsparteien notarieller Grundstücksgeschäfte: Auf Anforderung müssen bestimmte, nach Grundstückstypen differenzierte Mindestdaten an die Gutachterausschüsse übermittelt werden, um die Kaufpreissammlung zu verbessern.
- Die Datenübermittlung an die Gutachterausschüsse kann auf Anforderung auch weitere, regional relevante Daten umfassen. Bei fehlenden exakten Angaben ist eine Schätzung zulässig.
- Die Gutachterausschüsse müssen künftig ein elektronisches Formular zur Datenübermittlung bereitstellen, sodass die Mitteilung digital und papierlos erfolgen kann.
- Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, bei Anforderung der Daten eine Frist von mindestens einem Monat zu setzen und die Mitteilungspflicht deutlich zu machen.
- Die Übermittlung der Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen an die Finanzbehörden wird verpflichtend auf einen elektronischen Datenaustausch umgestellt, um automatisierte Bewertungsverfahren (z. B. Grundsteuer) zu ermöglichen.
- Notarinnen und Notare müssen bestimmte Anträge, Mitteilungen und Abschriften von Urkunden im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften künftig elektronisch an die zuständigen Behörden und Gutachterausschüsse übermitteln.
- Der elektronische Datenaustausch zwischen Notarinnen/Notaren und Behörden/Gutachterausschüssen soll spätestens ab 1. Januar 2027 verpflichtend sein, eine frühere schrittweise Einführung ist möglich.
- Die elektronische Kommunikation erfolgt über das besondere elektronische Notarpostfach bzw. Behördenpostfach (EGVP-Infrastruktur), um Sicherheit und Vertraulichkeit zu gewährleisten.
- Die Landesregierungen können per Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Kommunikationswege und Zeitpunkte für die verpflichtende elektronische Kommunikation festlegen.
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, technische Details (z. B. Dateiformate, strukturierte maschinenlesbare Daten, Regelungen bei technischen Störungen) per Verordnung bundeseinheitlich zu regeln.
- Notarinnen und Notare müssen die Beteiligten bei Beurkundung auf ihre Mitteilungspflichten gegenüber den Gutachterausschüssen hinweisen.
- Die elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen und Urkundenabschriften durch Notarinnen und Notare an die Finanzämter wird eingeführt; die Finanzämter erteilen Unbedenklichkeitsbescheinigungen künftig ebenfalls elektronisch an Notarinnen und Notare.
- Die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Grundbuchamt kann künftig auch elektronisch oder als einfacher Ausdruck erfolgen, ohne die bisherigen strengen Formvorschriften.
- Auch für Anzeigen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie für die Übermittlung von Urkundenabschriften durch Notarinnen und Notare an die Finanzämter wird die elektronische Kommunikation eingeführt.
- Die Beantragung und Erteilung von Genehmigungen nach Grundstücksverkehrsgesetz und Grundstücksverkehrsordnung sowie die Übermittlung von Genehmigungen und Bescheinigungen erfolgen künftig ebenfalls elektronisch.
- Die technischen Standards für die elektronische Kommunikation (insbesondere strukturierte XML-Datensätze) werden verbindlich und ermöglichen eine automatisierte Weiterverarbeitung der Daten bei den Empfängern.
Diese Maßnahmen dienen der Digitalisierung und Vereinfachung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der steuerlichen Anzeigen der Notare. Ziel ist die Reduzierung von Bürokratie, die Verbesserung der Datenlage und die Beschleunigung der Verfahren.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs und insbesondere der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR):
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs:
- Ziel ist die Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der steuerlichen Anzeigen der Notare.
- Notarinnen und Notare, Gerichte und Verwaltungsstellen sollen künftig Daten und Bescheinigungen elektronisch austauschen können.
- Es werden neue Mitteilungspflichten für Vertragsparteien eingeführt, insbesondere zur Übermittlung bestimmter Daten an Gutachterausschüsse für die Kaufpreissammlung.
- Die Übermittlung von Daten und Dokumenten soll künftig weitgehend elektronisch und in maschinenlesbarer Form (z.B. XML) erfolgen.
- Die elektronische Kommunikation wird schrittweise eingeführt und spätestens ab 1. Januar 2027 verpflichtend.
- Die technische Infrastruktur (z.B. elektronische Postfächer) wird ausgebaut, und es werden bundeseinheitliche Standards für Datenformate festgelegt.
- Es gibt zahlreiche Folgeänderungen in anderen Gesetzen (z.B. Grunderwerbsteuergesetz, Erbschaftsteuergesetz, Grundbuchordnung), um den elektronischen Rechtsverkehr zu ermöglichen und zu vereinfachen.
- Das Gesetz sieht Übergangsregelungen und Ausnahmen für technische Störungen vor.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR):
- Der NKR hat den Gesetzentwurf geprüft und keine Einwände gegen die Kostendarstellung und die Regelungsfolgen erhoben.
- Die Kosteneinschätzung der Bundesregierung wird als nachvollziehbar und methodengerecht bewertet.
- Die Darstellung der Kosten erfolgte mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes.
- Die wichtigsten Zahlen:
- Bürgerinnen und Bürger werden jährlich um rund 5 Mio. Euro entlastet (hauptsächlich durch Wegfall von Portokosten und Dokumentenpauschalen).
- Die Wirtschaft wird jährlich um rund 1,5 Mio. Euro entlastet.
- Die Verwaltung trägt einen einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 179 Mio. Euro (davon 16,8 Mio. Euro Bund, 162,1 Mio. Euro Länder) für die technische Umstellung.
- Der Bund hat zusätzlich jährliche Kosten von 3,4 Mio. Euro, die Länder werden jährlich um 10,7 Mio. Euro entlastet.
- Insgesamt ergibt sich eine jährliche Entlastung ("Out") von 13,8 Mio. Euro, was der "One in, one out"-Regel entspricht.
- Weitere Entlastungen entstehen durch geringere Finanzierungskosten (insgesamt rund 34,7 Mio. Euro).
- Die Neuregelung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, mit Fokus auf Bürokratieabbau, Verfahrensvereinfachung, Datenqualität und Bearbeitungszeiten.
- Der NKR hebt hervor, dass die Digitaltauglichkeit geprüft wurde und die Praxis (z.B. Bundesnotarkammer) intensiv eingebunden war.
- Die Einführung einheitlicher Datenstandards (z.B. XML) wird positiv bewertet, da sie die automatische Weiterverarbeitung und die Qualität der Daten verbessert.
- Die Regelung folgt Empfehlungen aus dem Projektbericht "Digitale Abwicklung von Immobilienkaufverträgen".
Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR:
- Im vorliegenden Text ist keine explizite Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR enthalten.
Fazit:
Das Gesetz soll den Immobilienvollzug, die gerichtlichen Genehmigungen und steuerlichen Anzeigen durch Digitalisierung effizienter, schneller und weniger bürokratisch machen. Die Kosten für die technische Umstellung sind erheblich, werden aber durch dauerhafte Entlastungen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ausgeglichen. Der NKR bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Kostenschätzungen und begrüßt die Digitalisierungsmaßnahmen und die Einbindung der Praxis.
| Datum erster Entwurf: | 09.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 05.11.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Million Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen (Immobilienverträge) beurkundet. Der Vollzug eines notariell beurkundeten Immobilienvertrags macht es erforderlich, dass zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen Informationen und Dokumente ausgetauscht werden. In vielen Fällen ist das Vorliegen behördlicher Bescheinigungen Voraussetzung für die Eintragung der erwerbenden Partei im Grundbuch.
Während Notarinnen und Notare mit den Grundbuchämtern teilweise schon elektronisch kommunizieren, erfolgt die Kommunikation im Rahmen des Vollzugs eines Immobilienvertrags fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg. Dieses Verfahren verzögert den Vollzug von Immobilienverträgen und verursacht einen deutlichen Mehraufwand dadurch, dass identische Daten mehrfach erhoben werden müssen: zum einen durch die Notarinnen und Notare im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsentwurfs und zum anderen durch die beteiligten Stellen, die sie aus den übersandten Anträgen beziehungsweise Anzeigen und Urkunden erheben, um sie weiterzuverarbeiten. Hinzu kommt, dass ein papiergebundener Austausch der Vollzugsdokumente im elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern für Medienbrüche sorgt: Notarinnen und Notare müssen die von den Gerichten und Behörden übersandten Dokumente digitalisieren, um sie im Grundbuchverfahren verwenden zu können. Und schließlich ist ein papiergebundener Austausch von Informationen und Bescheinigungen im Hinblick auf die Zahl der jährlichen Immobilienverträge ressourcenintensiv.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Wesentlich zum Inhalt dieses Gesetzesentwurfes beigetragen hat die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Bundesnotarkammer (BNotK). Diese wurde bei der Entwurfserstellung laufend zur Ausgestaltung der technischen Aspekte der elektronischen Kommunikation einbezogen und gab wesentliche Hinweise, die bei Gestaltung der Regelungen berücksichtigt und eingearbeitet wurden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die BNotK bereits Erfahrung in der Bereitstellung der technischen Komponenten für eine Kommunikation zwischen Notarinnen beziehungsweise Notaren und Handelsregistern, Gerichten und Grundbuchämtern hat. Zudem ist die BNotK seitens der Notarinnen beziehungsweise Notare verantwortlich für die Einführung der technischen Komponenten, die für die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehene elektronische Kommunikation zwischen Notarinnen beziehungsweise Notaren und den Verwaltungsbehörden, Gerichten und Gemeinden erforderlich sind. Seit dem 1. Juni 2024 hat die BNotK konkret Einfluss genommen, auf die Gestaltung der §§ 213b Absatz 2 Satz 3 BauGB-E, § 26 Absatz 4 Satz 3 GrdstVG-E und § 13 Absatz 4 Satz 3 GVO-E. Die BNotK hat auch Expertise zu der Frage beigesteuert, welche Informationen im Rahmen der Rechtsverordnung der Länder zur genauen Empfängerbezeichnung bekannt gemacht werden müssen. Schließlich hat die Bundesnotarkammer Informationen zu dem voraussichtlich in ihrem Bereich anfallenden Erfüllungsaufwand zugeliefert. Im Bereich der Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), ErbStG und der ErbSt-DV hat die Bundesnotarkammer umfassend unterstützt und auf die Gestaltung Einfluss genommen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Nur der Bundesverband deutscher Banken e. V. macht konkrete Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Juli 2025 den Referentenentwurf vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2025 gegeben. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 37 Tagen. Bei den übrigen Stellungnahmen fehlen konkrete Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung; in einem Fall (BVS) wird lediglich das Eingangsdatum der Stellungnahme genannt (31.07.2025), ohne dass daraus ein Zeitraum ableitbar wäre.
Allgemeine Bewertung
Das allgemeine Meinungsbild ist überwiegend positiv gegenüber dem Ziel der Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, gerichtlichen Genehmigungen und steuerlichen Anzeigen. Nahezu alle Verbände begrüßen die Modernisierung und die damit verbundenen Effizienzgewinne, betonen jedoch die Notwendigkeit praxistauglicher, einheitlicher und technisch standardisierter Lösungen. Kritisch hervorgehoben werden vor allem die Herausforderungen bei der technischen Umsetzung, der Verwaltungsaufwand, die Gefahr föderaler Unterschiede, unklare oder zu restriktive Regelungen sowie die Einbindung relevanter Akteure und bestehender Systeme. Die Fristen für die verpflichtende Digitalisierung werden unterschiedlich bewertet: Während einige Verbände eine Verschiebung fordern, halten andere den Zeitplan für zu lang und wünschen eine schnellere Umsetzung.
Meinungen im Detail
1. Fristen und Zeitplan der Digitalisierung: Die kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) kritisieren die enge Frist bis spätestens 01.01.2027 und fordern eine Verschiebung auf mindestens 01.01.2028, um ausreichend Zeit für die Umsetzung zu geben. Die Bundesnotarkammer und der Deutsche Notarverein sehen den Zeitplan für die Anbindung der Finanzverwaltung als zu wenig ambitioniert beziehungsweise zu spät an und fordern eine frühere Einbindung. Im Gegensatz dazu hält der Deutsche Anwaltverein die Frist bis 2027 für zu lang und plädiert für eine schnellere Einführung der digitalen Übermittlung.
2. Technische und organisatorische Umsetzung: Über alle Stellungnahmen hinweg wird die Bedeutung einheitlicher, praxistauglicher und standardisierter technischer Lösungen betont. Die kommunalen Verbände fordern die Integration bestehender kommunaler Angebote und Schnittstellen, der Deutsche Landkreistag hebt die Notwendigkeit klarer technischer Standards für den Datenaustausch hervor. Der Deutsche Notarverein und die Bundesnotarkammer fordern die konsequente Nutzung strukturierter XML-Daten und bestehender Infrastrukturen wie EGVP und ELSTER. Der Legal Tech Verband kritisiert, dass Legal Tech-Anbieter und digitale Plattformen bislang nicht ausreichend berücksichtigt werden und fordert offene Schnittstellen sowie Fallback-Regelungen für technische Störfälle.
3. Verwaltungsaufwand und Bürokratie: Insbesondere die kommunalen Spitzenverbände und der Deutsche Landkreistag sehen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch neue Mitteilungspflichten, Fristenkontrolle und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Auch der Deutsche Notarverein und die Bundesnotarkammer lehnen zusätzliche Hinweis- und Vermerkpflichten für Notarinnen und Notare als ineffizient und kostenintensiv ab. Der Deutsche Anwaltverein äußert Bedenken hinsichtlich eines erhöhten Bürokratieaufwands durch zusätzliche Angaben und Schnittstellen.
4. Einheitlichkeit und Markttransparenz: Der Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten sowie qualifizierten Sachverständigen Deutschlands (BVS) kritisiert die fehlende bundeseinheitliche Umsetzung und fordert eine bundesweite Verordnungsermächtigung für einheitliche Datendefinitionen sowie die Einrichtung eines Oberen Gutachterausschusses auf Bundesebene. Uneinheitliche und unpräzise Datenerhebungen werden als Gefahr für die Markttransparenz bewertet. Auch der Deutsche Notarverein warnt vor einem föderalen Flickenteppich durch unterschiedliche Einführungsfristen in den Bundesländern.
5. Datenschutz und rechtliche Aspekte: Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Anwaltverein thematisieren datenschutzrechtliche Herausforderungen, insbesondere bei der Übernahme und Verarbeitung strukturierter Daten sowie der Notwendigkeit zusätzlicher Angaben. Der Legal Tech Verband fordert die Klärung rechtlicher und berufsrechtlicher Verantwortlichkeiten an den Schnittstellen zwischen Notaren und technischen Dienstleistern.
6. Praxistauglichkeit und Einbindung bestehender Systeme: Die kommunalen Spitzenverbände und der Deutsche Notarverein loben die Einbindung kommunaler Praktikerinnen und Praktiker sowie die Berücksichtigung von Praxisanregungen. Die Deutsche Kreditwirtschaft und der Legal Tech Verband heben die Vorteile der Digitalisierung für Effizienz, Rechtssicherheit und Nachhaltigkeit hervor und begrüßen die Nutzung bestehender digitaler Plattformen wie EGVP und ELSTER.
7. Spezifische Kritikpunkte einzelner Verbände: Die kommunalen Spitzenverbände und der Deutsche Landkreistag kritisieren unklare Begriffsdefinitionen, unzureichende oder zu restriktive Datenabfragen und fehlende Regelungen zu Modernisierungen und Ausstattungsstandards. Der BVS sieht in der Möglichkeit, Daten nur geschätzt anzugeben, eine Gefährdung der Markttransparenz. Die Deutsche Kreditwirtschaft betont die Unterstützung der Geldwäschebekämpfung durch digitale Verfahren. Der Legal Tech Verband fordert die Förderung internationaler Interoperabilität.
Insgesamt zeigt sich ein breiter Konsens über die Notwendigkeit der Digitalisierung und die Vorteile für Effizienz und Rechtssicherheit, jedoch bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der technischen und organisatorischen Umsetzung, der Einheitlichkeit der Verfahren, des Verwaltungsaufwands und der Einbindung aller relevanten Akteure.
„Die Bundesnotarkammer begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf ausdrücklich und bewertet ihn als einen gelungenen Schritt hin zu effektiveren und schnelleren Verfahren.“
Die Bundesnotarkammer bewertet den Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen und der damit verbundenen gerichtlichen und steuerlichen Prozesse als wichtigen Schritt zu schnelleren und effizienteren Abläufen. Besonders hervorgehoben wird die Reduzierung von Medienbrüchen (also dem Wechsel zwischen Papier- und Digitalverfahren) und die Umsetzung des sogenannten Once-Only-Prinzips, das vorsieht, dass Daten nur einmal erfasst und dann zwischen Behörden ausgetauscht werden. Die Stellungnahme begrüßt die Nutzung der bewährten EGVP-Infrastruktur (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) für die Kommunikation mit Behörden und Gerichten. Kritisch angemerkt wird, dass der Zeitplan für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Finanzverwaltung ambitionierter sein sollte. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer einheitlichen und schnellen Digitalisierung aller Verfahrensschritte, insbesondere auch der Unbedenklichkeitsbescheinigung, 2) die Forderung nach einer konsequenten Vermeidung von Medienbrüchen und einheitlichen technischen Standards, und 3) die Ablehnung zusätzlicher Hinweis- und Vermerkpflichten für Notarinnen und Notare, die als ineffizient und kostenintensiv angesehen werden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Solange in den Kaufverträgen Angaben als Schätzung oder ohne fachliche Prüfung angegeben werden können, wird die geplante Gesetzesänderung kaum zu exakteren Daten führen. Für die Gutachterausschüsse bedeutet dies entweder eine erhebliche Mehrarbeit, um die erforderlichen Daten zu recherchieren oder zu prüfen, oder Abstriche bei der Qualität der statistischen Auswertungen und damit der Markttransparenz hinzunehmen.“
Der Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten sowie qualifizierten Sachverständigen Deutschlands (BVS) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, gerichtlichen Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und steuerlichen Anzeigen der Notare. Der BVS begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung der Abläufe, sieht aber erhebliche Defizite im Entwurf. Besonders kritisiert werden die fehlende bundeseinheitliche Umsetzung, unklare und nicht ausreichend definierte Datenerhebungen (z.B. zu Wohn- und Nutzflächen, Ausstattung, Qualität, Verkehrsanbindung und Umwelteinflüssen) sowie die Möglichkeit, Daten nur geschätzt anzugeben. Dies gefährde die angestrebte Verbesserung der Markttransparenz und führe zu Mehraufwand statt zu Erleichterungen. Der BVS fordert eine bundesweite Verordnungsermächtigung für einheitliche Datendefinitionen, die Einrichtung eines Oberen Gutachterausschusses auf Bundesebene sowie verbindliche Regelungen zur personellen und technischen Ausstattung der Gutachterausschüsse. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik uneinheitlicher und unpräziser Datenerhebung und deren Folgen für die Markttransparenz, 2) Die Notwendigkeit einer bundesweiten Koordination und einheitlichen Kaufpreissammlung, 3) Die realistisch zu erwartenden Mehrbelastungen für Notare, Bürger und Verwaltung durch den Gesetzentwurf.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt.“
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), ein Zusammenschluss der wichtigsten Bankenverbände Deutschlands, bewertet den Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, gerichtlichen Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und steuerlichen Anzeigen der Notare positiv. Die DK hebt hervor, dass der Gesetzentwurf die Digitalisierung von Prozessen bei Immobilienkäufen fördert, was bisher meist papiergebunden und fehleranfällig abläuft. Die Ziele des Gesetzes, insbesondere der elektronische Datenaustausch zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand und zur Beschleunigung von Verfahren, werden als praxisgerecht und sinnvoll angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Vorteile der Digitalisierung für Effizienz, Rechtssicherheit und Nachhaltigkeit; 2) Die Praxistauglichkeit der geplanten Lösungen, wie die Nutzung bestehender digitaler Plattformen (z.B. EGVP, ELSTER) und die Einführung strukturierter Datensätze; 3) Die Unterstützung der Geldwäschebekämpfung durch digitale Verfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DAV begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf ein aus Sicht der Notare längst überfälliger weiterer Schritt in der Digitalisierung des Notariats gegangen wird.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen sowie der gerichtlichen Genehmigungen und steuerlichen Anzeigen durch Notare. Der DAV hebt hervor, dass die Digitalisierung zu einer effizienteren und ressourcenschonenderen Abwicklung führen kann, da Medienbrüche entfallen und Kosten sowie Arbeitszeit eingespart werden. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass der geplante Umsetzungszeitraum bis spätestens 2027 als zu lang empfunden wird, was die angestrebten Vorteile konterkariert und zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit einer schnelleren Einführung der digitalen Übermittlung, 2) die Nutzung bestehender Infrastrukturen wie EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) und ELSTER (elektronische Steuererklärung), sowie 3) die zusätzlichen Kosten und den Aufwand für Notare, insbesondere durch die Implementierung der ELSTER-Schnittstelle. Der DAV begrüßt die verpflichtende elektronische Übermittlung durch Behörden, äußert aber Bedenken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Erforderlichkeit zusätzlicher Angaben und der Gefahr eines erhöhten Bürokratieaufwands.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die angestrebten Änderungen stehen nach unserer Auffassung in keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Mehrwert.“
Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung des Vollzugs bei Grundstückskaufverträgen, sieht aber erhebliche praktische und organisatorische Herausforderungen. Besonders betont werden die zu erwartenden Mehraufwände für die kommunalen Behörden, die im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Stellungnahme kritisiert, dass die prognostizierten Kosteneinsparungen durch digitale Verfahren durch zusätzliche Aufgaben wie Überwachung der Mitteilungspflichten, Fristenkontrolle und Ordnungswidrigkeitenverfahren wieder aufgehoben werden. Es wird auf technische und datenschutzrechtliche Herausforderungen hingewiesen, etwa bei der Übernahme und Verarbeitung strukturierter Daten, der Notwendigkeit maschinenlesbarer Formate und der Schnittstellenanbindung an bestehende Systeme. Außerdem werden zahlreiche inhaltliche Details der geplanten Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und der Grundbuchordnung (GBO) kritisch beleuchtet, insbesondere unklare Begriffsdefinitionen (z.B. „Landwirt“), unzureichende oder zu restriktive Datenabfragen, fehlende Regelungen zu Modernisierungen und Ausstattungsstandards sowie die Problematik der verpflichtenden Schätzungen durch Laien. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Der erhebliche zusätzliche Verwaltungsaufwand durch neue Mitteilungspflichten und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 2) die Notwendigkeit klarer und praxistauglicher technischer Standards für den Datenaustausch und die Nachnutzung in den Fachanwendungen, 3) die Kritik an unbestimmten Rechtsbegriffen und zu restriktiven oder unvollständigen Datenabfragen, die die praktische Arbeit der Gutachterausschüsse erschweren.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.12.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DNotV unterstützt das Ziel der digitalen Transformation im Bereich des Grundstücksverkehrs mit Nachdruck. In der Digitalisierung liegt eine wesentliche Chance, Effizienz, Transparenz und Zukunftsfähigkeit notarieller Tätigkeit weiter zu stärken. Zugleich legt der DNotV großen Wert darauf, dass Digitalisierungsprojekte praxisnah umgesetzt, wirtschaftlich vertretbar gestaltet und die Notarstellen nicht übermäßig belastet werden.“
Der Deutsche Notarverein (DNotV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, gerichtlichen Genehmigungen und steuerlichen Anzeigen durch Notare. Ziel ist eine effizientere, medienbruchfreie und zukunftsfähige notarielle Praxis. Der DNotV hebt hervor, dass die Digitalisierung die Zusammenarbeit zwischen Notaren, Justiz und Verwaltung verbessert und Transparenz sowie Rechtssicherheit stärkt. Besonders positiv bewertet werden die Überarbeitung des Entwurfs im Vergleich zur Vorversion, die Einbindung von Praxisanregungen und die geplante digitale Übermittlung steuerlicher Anzeigen (z.B. über ELSTER). Kritisch sieht der DNotV jedoch die Gefahr eines föderalen Flickenteppichs durch unterschiedliche Einführungsfristen in den Bundesländern, den verzögerten Anschluss der Finanzverwaltung (erst ab 2028) sowie zusätzliche Hinweis- und Vermerkpflichten für Notare, die als unnötige Bürokratie angesehen werden. Der Verband fordert einheitliche Standards, eine frühere Einbindung der Finanzämter, die vollständige Digitalisierung aller relevanten steuerlichen Anzeigen (inkl. Körperschaftsteuer), eine Klarstellung der Rolle des Notars bei gerichtlichen Genehmigungen und die führende Nutzung strukturierter XML-Daten für den elektronischen Rechtsverkehr. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Risiken und Mehraufwände durch föderale Unterschiede und Medienbrüche, 2) die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Digitalisierung steuerlicher Anzeigen, 3) die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und die Rolle des Notars bei gerichtlichen Genehmigungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000616 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen das Ziel des Referentenentwurfs, die Umstellung von einem derzeit weitgehend analogen hin zu einem digitalen Vollzug von Grundstückskaufverträgen umzusetzen, fordern jedoch eine praxistaugliche Ausgestaltung und eine Flexibilisierung der Umsetzungsfristen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, den Vollzug von Immobilienverträgen, gerichtlichen Genehmigungen und steuerlichen Anzeigen zu digitalisieren. Die Verbände betonen die Bedeutung praxistauglicher Lösungen und loben die Einbindung kommunaler Praktikerinnen und Praktiker in die Vorbereitung des Entwurfs. Sie fordern, bereits bestehende digitale Angebote der Kommunen weiterhin zu ermöglichen und in das neue Gesetz zu integrieren. Kritisch sehen sie die enge Frist zur verpflichtenden Digitalisierung bis spätestens 01.01.2027 und regen eine Verschiebung auf mindestens 01.01.2028 an, um den Kommunen ausreichend Zeit für die Umsetzung zu geben. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit flexibler Fristen für die Digitalisierung, (2) die Ausgestaltung und Anforderungen an die elektronische Datenübermittlung und -erfassung (z.B. XML-Format, Schnittstellenprobleme, Mindestangaben), sowie (3) die Regelungen zu Gutachterausschüssen, insbesondere zur Datenlieferung, Auskunftspflichten und zur Handhabe bei fehlenden Rückmeldungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das e-Nova-Gesetz hat das Potenzial, für die digitale Transformation rechtlicher Infrastrukturen wegweisend zu werden. Es adressiert bestehende Effizienzdefizite im Grundstücksverkehr und setzt auf strukturierte Daten und sichere Kommunikationswege. Der Verband unterstützt diese Entwicklung ausdrücklich. Gleichzeitig appellieren wir an den Gesetzgeber, über die rein technische Modernisierung hinauszugehen und ein innovationsförderndes Rechtsumfeld zu schaffen, das gleichermaßen auch Legal Tech-Anbieter, Plattformakteure und moderne hybride Geschäftsmodelle berücksichtigt.“
Der Legal Tech Verband Deutschland begrüßt den Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, gerichtlichen Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und steuerlichen Anzeigen der Notare (e-Nova-Gesetz) als wichtigen Schritt zur Modernisierung der rechtsstaatlichen Infrastruktur. Der Verband sieht in der geplanten elektronischen Abwicklung zwischen Notariat, Verwaltung, Justiz und Finanzbehörden ein großes Potenzial zur Effizienzsteigerung und Reduzierung von Bürokratiekosten. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass der Entwurf bisher Legal Tech-Anbieter und digitale Plattformen nicht ausreichend berücksichtigt und Fragen zur technologischen Umsetzung, Schnittstellenzugänglichkeit und Einbindung externer technischer Lösungen offenlässt. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Notwendigkeit standardisierter und zugänglicher Schnittstellen für Legal Tech-Unternehmen, (2) die Klärung rechtlicher und berufsrechtlicher Verantwortlichkeiten an den Schnittstellen zwischen Notaren und technischen Dienstleistern sowie (3) die Schaffung von Fallback-Regelungen für technische Störfälle und die Förderung internationaler Interoperabilität.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 21.01.2026 |
| Erste Beratung: | 29.01.2026 |
| Drucksache: | 21/3735 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 28.01.2026 | Anhörungsbeschluss |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 644/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |