Änderung des Sanierungshilfengesetzes

| Offizieller Titel: | Erstes Gesetz zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1503 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2106 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Sanierungshilfengesetz (SanG) an die neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, die sich aus der geänderten Schuldenbremse im Grundgesetz (Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG) ergeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Bremen und das Saarland die neuen Möglichkeiten zur strukturellen Kreditaufnahme nutzen können, ohne Sanktionen beim Bezug der Sanierungshilfen zu riskieren. Die Lösung besteht darin, die zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren und eine regelmäßige Berichtspflicht über die Verschuldungsentwicklung einzuführen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf bezieht sich auf die zum 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes, die den Ländern einen zusätzlichen Verschuldungsspielraum von 0,35 % des nominalen BIP pro Jahr ermöglichen. Bremen und das Saarland erhalten seit 2020 Sanierungshilfen des Bundes, sind aber verpflichtet, ihre Verschuldung abzubauen. Die bisherigen Regelungen führten dazu, dass die Länder den neuen Verschuldungsspielraum nicht nutzen konnten, ohne Sanktionen zu riskieren. Das Gesetz soll diese Problematik lösen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben (ohne Erfüllungsaufwand). Für die Verwaltung in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die neue Berichtspflicht, der jedoch als nicht bezifferbar und geringfügig eingeschätzt wird. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine Kosten oder Erfüllungsaufwände. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da ein paralleles Gesetzgebungsverfahren mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 GG angestrebt wird. Das Gesetz ist unbefristet. Es gibt keine Auswirkungen auf Preise, das Verbraucherpreisniveau oder gleichstellungspolitische Ziele. Der Gesetzentwurf wurde nicht durch Interessenvertreter beeinflusst und steht mit EU- und Völkerrecht in Einklang.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Ziel der Sanierungshilfen wird konkretisiert: Bremen und das Saarland sollen künftig eigenständig die Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 Grundgesetz einhalten; die Sanierungshilfen sind als temporäre Unterstützung gedacht.
- Die Pflichten von Bremen und dem Saarland werden auf den Abbau der übermäßigen Verschuldung im Vergleich zu anderen Bundesländern ausgerichtet; die bisherige Fokussierung auf Schuldentilgung entfällt.
- Bremen und das Saarland dürfen strukturelle Kredite aufnehmen, müssen aber strengere Begrenzungen einhalten als andere Länder.
- Die jährlichen und fünfjährigen Pflichten beziehen sich künftig auf die Begrenzung der Neuverschuldung, nicht mehr auf Tilgungen.
- Es wird festgelegt, dass der Abstand zur zulässigen Verschuldungsgrenze mindestens ein Achtel der gewährten Sanierungshilfen pro Jahr und mindestens ein Fünftel innerhalb von fünf Jahren betragen muss.
- Bremen und das Saarland müssen regelmäßig (alle drei Jahre) Berichte über die Entwicklung ihrer Verschuldung und über Maßnahmen zur eigenständigen Einhaltung der Vorgaben vorlegen; diese Berichte gehen an den Bundestag.
- Die neuen Regelungen gelten erstmals für das Haushaltsjahr 2025.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 23.07.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes beschlossen. Damit können auch Länder, die Sanierungshilfen erhalten, den mit den Grundgesetzänderungen im März 2025 beschlossenen höheren Verschuldungsspielraum nutzen. Damit wird die Finanzierung von Zukunftsausgaben und Investitionen in größerem Umfang auch in Bremen und dem Saarland ermöglicht.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Drei der vier Stellungnahmen (Saarland, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Hessisches Ministerium der Finanzen, Bremen) nennen als Eingangsdatum der Aufforderung den 19.06.2025. Alle Stellungnahmen datieren auf den 24.06.2025. Damit ergibt sich für diese Beteiligungsphase eine Frist von 5 Tagen. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen weist explizit auf eine "sehr kurze Fristsetzung" hin, macht jedoch keine genaue Angabe zur Länge der Frist. Die übrigen Absender machen keine expliziten Angaben zur Dauer der Beteiligungsphase.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf ist geteilt. Die betroffenen Länder Bremen und Saarland begrüßen den Entwurf und betonen die Bedeutung erweiterter haushaltsrechtlicher Spielräume sowie die fortgesetzte Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung. Die anderen Länder (Sachsen, Hessen) äußern hingegen deutliche Kritik: Sie sehen das Ziel des Schuldenabbaus gefährdet, halten die vorgesehenen Regelungen für nicht ausreichend wirksam und bemängeln insbesondere das Verfahren und die sehr kurze Frist zur Stellungnahme.
Meinungen im Detail
1. Erweiterte haushaltsrechtliche Spielräume und Gleichstellung
Die Länder Bremen und Saarland begrüßen ausdrücklich die im Entwurf vorgesehene Gleichstellung bei haushaltsrechtlichen Spielräumen. Sie betonen die Notwendigkeit eines gemeinsamen Verständnisses zur Berechnung der Verschuldungsreduktion und die Bedeutung regelmäßiger Berichtspflichten. Diese Aspekte werden von den betroffenen Ländern als Fortschritt bewertet.
2. Ziel des Schuldenabbaus und Wirksamkeit der Maßnahmen
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen und das Hessische Ministerium der Finanzen kritisieren, dass der Entwurf eine Abkehr vom bisherigen Ziel des Schuldenabbaus darstellt. Sie bemängeln, dass die Begrenzung der Nettokreditaufnahme nicht zu einer tatsächlichen Reduzierung des Schuldenstands führt. Hessen fordert eine Verdopplung der verbindlichen Mindesttilgung, um eine wirksame Schuldenreduzierung zu erreichen. Beide Ministerien sehen die Gefahr, dass der Schuldenstand der betroffenen Länder weiter steigt, obwohl erhebliche finanzielle Unterstützung geleistet wird.
3. Evaluation und Verfahrensvereinfachung
Sowohl Sachsen als auch Hessen kritisieren, dass keine grundlegende Evaluation des Sanierungshilfeverfahrens erfolgt ist. Sie sehen ungenutzte Potenziale zur Verfahrensvereinfachung und fordern eine bessere Synchronisierung der Prüf- und Berichtspflichten sowie eine Entbürokratisierung.
4. Finanzausgleich und Gleichbehandlung der Länder
Das Hessische Ministerium der Finanzen hebt hervor, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Entlastung finanzstarker Länder im Finanzausgleich bislang nicht umgesetzt wurde, obwohl der Bund weiterhin hohe Zahlungen leistet. Es wird die Gleichbehandlung aller Bundesländer angemahnt.
5. Beteiligungsverfahren und Fristsetzung
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen kritisiert die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und die unzureichende Einbindung der betroffenen Länder. Diese Kritik wird von den anderen Absendern nicht explizit geteilt, aber auch nicht widersprochen.
Insgesamt zeigen die Stellungnahmen der betroffenen Länder Bremen und Saarland eine positive Bewertung des Entwurfs, während die übrigen Länder (Sachsen, Hessen) deutliche Kritik hinsichtlich Zielrichtung, Wirksamkeit und Verfahren äußern.
„Bremen bekennt sich zu den Zielen des Gesetzes, insbesondere zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts, und wird an deren Umsetzung weiterhin intensiv arbeiten.“
Die Freie Hansestadt Bremen begrüßt den Entwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes, der darauf abzielt, Bremen und dem Saarland erweiterte finanzielle Handlungsspielräume gemäß Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes zu ermöglichen. Bremen bekennt sich ausdrücklich zum Ziel der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung und betont die Notwendigkeit eines ausgewogenen Vorgehens zwischen den beteiligten Ländern. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit eines gemeinsamen Verständnisses bei der Umsetzung, (2) die Berechnung der Schuldenreduktion nach dem neuen § 2 Absatz 2, die analog zur bisherigen jährlichen Abbaupflicht erfolgen soll, und (3) die Möglichkeit, regelmäßig über die Entwicklung der Verschuldung und ergriffene Maßnahmen zu berichten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese Entwicklungen zeigen, dass das mit den Hilfen verbundene Ziel – der Abbau der übermäßigen Verschuldung – bislang nicht erreicht wurde.“
Das Hessische Ministerium der Finanzen äußert sich zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (SanG-E). Es wird angeregt, die bisherigen Sanierungshilfen für die Länder Bremen und Saarland grundsätzlich zu evaluieren, da trotz erheblicher finanzieller Unterstützung der Schuldenstand dieser Länder weiter gestiegen ist. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Mindestabstände zur Neuverschuldungsobergrenze werden als zu niedrig angesehen, um eine wirksame Schuldenreduzierung zu erreichen. Daher schlägt das Ministerium vor, die verbindliche Mindesttilgung zu verdoppeln. Die neue Berichtspflicht der betroffenen Länder wird begrüßt, jedoch wird eine bessere Synchronisierung der Prüf- und Berichtspflichten sowie eine Entbürokratisierung angeregt. Kritisch wird gesehen, dass der Bund weiterhin hohe Zahlungen leistet, aber eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Entlastung der finanzstarken Länder im Finanzausgleich nicht umgesetzt wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Entwicklung der Verschuldung trotz Sanierungshilfen, 2. Die Höhe der Mindesttilgung und deren Anpassung, 3. Die Gleichbehandlung aller Bundesländer im Finanzausgleich.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Saarland bekennt sich zu den Zielen des Gesetzes, insbesondere zur nachhaltigen Konsolidierung des Haushalts, und wird an deren Umsetzung weiterhin intensiv arbeiten.“
Das Saarland begrüßt den Entwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes, der darauf abzielt, den Ländern Saarland und Bremen eine gleichwertige Teilhabe an erweiterten haushaltsrechtlichen Spielräumen zu ermöglichen. Dabei wird betont, dass die Umsetzung der Gesetzesziele, insbesondere die nachhaltige Haushaltskonsolidierung (dauerhafte Sicherung eines ausgeglichenen Haushalts), weiterhin intensiv verfolgt wird. Das Saarland hebt hervor, dass die Berechnung der abzubauenden Verschuldung im Fünfjahreszeitraum analog zur jährlichen Abbaupflicht erfolgen soll. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gleichstellung der Länder bei haushaltsrechtlichen Spielräumen, 2) Das gemeinsame Verständnis zur Berechnung der Verschuldungsreduktion, 3) Die Berichtspflichten über die Entwicklung der Verschuldung und die Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben des Grundgesetzes.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen Änderungen stellen eine grundlegende Abkehr vom bislang unstrittigen Ziel des Abbaus des Schuldenstandes dar.“
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen äußert erhebliche Bedenken zum Referentenentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (SanG). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Länder Bremen und Saarland künftig eine strukturelle Kreditaufnahme tätigen dürfen, was eine Abkehr vom bisherigen Ziel des Schuldenabbaus bedeutet. Die Begrenzung der Nettokreditaufnahme reduziert lediglich den Spielraum für neue Schulden, nicht aber den Schuldenstand selbst, der voraussichtlich weiter steigen wird. Die Stellungnahme kritisiert, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Begrenzung ins Leere läuft, wenn die Länder von der Möglichkeit der Verschuldung keinen oder nur teilweisen Gebrauch machen. Zudem wird bemängelt, dass keine grundlegende Evaluation des Sanierungshilfeverfahrens erfolgt ist und Chancen zur Verfahrensvereinfachung ungenutzt bleiben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abkehr vom Ziel des Schuldenabbaus und die Auswirkungen auf den Schuldenstand, 2) Die fehlende Evaluation und fehlende Nutzung von Vereinfachungspotenzialen im Verfahren, 3) Die unzureichende Einbindung der betroffenen Länder und die sehr kurze Frist zur Stellungnahme.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.06.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 12.09.2025 |
| Abstimmung: | 09.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1503 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2106 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 08.10.2025 | Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 08.10.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Haushaltsausschuss (8. Ausschuss). Mitberatend war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1503, 21/1891 in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion der AfD stimmte dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Einen Entschließungsantrag gibt es nicht.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; der Entwurf wurde unverändert angenommen. Die Änderungen, die im Gesetzentwurf vorgesehen sind, beziehen sich ausschließlich auf das Sanierungshilfengesetz (SanG) und stehen im Zusammenhang mit den neuen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Absatz 3 GG. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf einen sogenannten „Trojaner“.
Begründung:
Die Anpassung des SanG ist notwendig, weil Bremen und das Saarland durch die bisherigen Tilgungspflichten nicht von den neuen Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Artikel 109 Absatz 3 GG profitieren konnten, ohne Sanktionen bei den Sanierungshilfen zu riskieren. Die Gesetzesänderung stellt sicher, dass die zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der maßgeblichen Tilgung neutralisiert wird. Zusätzlich wird eine regelmäßige Berichtspflicht eingeführt, um die Entwicklung der Verschuldung und die Einhaltung der Vorgaben zu dokumentieren. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; für die Verwaltungen in Bremen und dem Saarland entsteht ein geringfügiger Mehraufwand durch die Berichtspflicht.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen die Anpassung, da sie Bremen und dem Saarland ermöglicht, den neuen Kreditspielraum zu nutzen, ohne Sanktionen zu riskieren. Die zusätzliche Berichtspflicht wird als sinnvoll angesehen, um den temporären Charakter der Sanierungshilfen zu betonen.
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab. Sie fordert stattdessen eine Entlastung der Länder von Aufgaben, die ihnen vom Bund übertragen werden, und kritisiert die Ausweitung der Kreditspielräume sowie die Aufweichung der Schuldenbremse.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Stimmen zu, da die Änderung Gleichbehandlung herstellt und verhindert, dass Bremen und das Saarland durch die Sanierungshilfen benachteiligt werden. Die Regelung ermögliche notwendige Investitionen und sichere weiterhin den Schuldenabbau.
- Die Linke: Erkennt an, dass Bremen und das Saarland künftig von den neuen Verschuldungsregeln profitieren können, kritisiert jedoch, dass die Möglichkeiten zur Kreditaufnahme weiterhin eingeschränkt bleiben und die Länder weiterhin Berichtspflichten haben. Aufgrund dieser Einschränkungen enthält sich die Fraktion.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 360/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Abstimmung: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |