Tariftreuegesetz

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) |
| Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 10.10.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1941 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Tarifautonomie und die Stabilisierung des Tarifvertragssystems in Deutschland. Dies soll erreicht werden, indem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes künftig sichergestellt wird, dass Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Damit werden Wettbewerbsvorteile für nicht tarifgebundene Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen unterbunden und Anreize für eine Tarifbindung geschaffen. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen. Bereits mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz 2014 und dem Mindestlohngesetz wurden Maßnahmen zur Stabilisierung des Tarifvertragssystems ergriffen. Dennoch ist die Tarifbindung in den Folgejahren weiter zurückgegangen, auch weil nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bislang einen Kostenvorteil hatten. Der Gesetzentwurf reagiert zudem auf europäische Vorgaben, insbesondere die Richtlinie (EU) 2022/2041, die Mitgliedstaaten zur Förderung der Tarifbindung verpflichtet.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen folgende Kosten:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Jährlicher Mehraufwand von ca. 590.844 Euro für Personal (1 Planstelle A15, 2 Planstellen A12), einmalig 150.000 Euro und jährlich 84.000 Euro für eine Website.
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Prüfstelle Bundestariftreue): Jährlicher Mehraufwand für 8 Planstellen ca. 1,4 Mio. Euro, einmalige Projektkosten 157.000 Euro, Softwareeinrichtung 16.000 Euro, Softwarelizenz einmalig 36.000 Euro, jährlich 7.000 Euro Wartung.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Anbindung an Wettbewerbsregister): Einmalig 6,5 Mio. Euro im Jahr 2026 für IT-Anpassungen, Personalbedarf 500.000 Euro (2026/2027), ab 2027 jährlich 700.000 Euro für Betrieb und Personal.
- Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Jährlich rund 400.000 Euro, vor allem für neue Informationspflichten.
- Erfüllungsaufwand Verwaltung: Jährlich ca. 1,5 Mio. Euro, einmalig ca. 7,6 Mio. Euro.
- Länder und Kommunen: Keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand, kein Erfüllungsaufwand.
- Weitere Kosten: Durch die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen können für Unternehmen zusätzliche Personalkosten entstehen, die in die Angebotspreise eingepreist und an den Bund weitergegeben werden. Die Höhe dieser Kosten ist nicht bezifferbar. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht vereinbar und setzt insbesondere Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie um.
- Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder das gesamtwirtschaftliche Preisniveau zu erwarten.
- Das Gesetz ist Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und soll menschenwürdige Arbeit sowie nachhaltige öffentliche Beschaffung fördern.
- Es ist keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung mit dem Gesetz verbunden.
- Der Entwurf sieht eine regelmäßige Evaluierung und Berichtspflichten gemäß EU-Richtlinie vor.
- Das Gesetz ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet.
- Es wurden im Vorfeld Konsultationen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden durchgeführt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Gesetz gilt nur für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes ab einem bestimmten Schwellenwert; Länder und Kommunen sind nicht betroffen.
- Ausnahmen bestehen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge, bestimmte Bundeswehr- und Sicherheitsbehördenaufträge sowie für Leistungen außerhalb Deutschlands.
- Auftragnehmer müssen sich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung von Bundesaufträgen die in einer Rechtsverordnung festgelegten tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeit) zu gewähren (Tariftreueversprechen).
- Auch Nachunternehmer und Verleiher müssen diese Bedingungen einhalten; Auftragnehmer müssen dies durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
- Arbeitnehmer erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf diese Arbeitsbedingungen; günstigere Regelungen bleiben unberührt.
- Arbeitgeber müssen die betroffenen Arbeitnehmer schriftlich oder in Textform über ihre Ansprüche informieren.
- Die tariflichen Arbeitsbedingungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Antrag einer Tarifvertragspartei für bestimmte Branchen verbindlich festgelegt.
- Eine Clearingstelle beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales berät bei Überschneidungen oder konkurrierenden Tarifverträgen.
- Eine Prüfstelle Bundestariftreue wird bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet, um die Einhaltung der Tariftreue zu kontrollieren.
- Auftragnehmer müssen geeignete Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Arbeitsbedingungen vorlegen; zertifizierte Unternehmen sind von der Nachweispflicht befreit.
- Bei Verstößen können Vertragsstrafen (bis zu 10% des Auftragswertes) und außerordentliche Kündigungen verhängt werden.
- Es gilt eine Nachunternehmerhaftung für die Einhaltung der tariflichen Entlohnung.
- Festgestellte Verstöße werden durch Verwaltungsakt festgestellt und in das Wettbewerbsregister eingetragen; dies kann zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen (bis zu drei Jahre).
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt nur für danach beginnende Vergabeverfahren des Bundes.
- Die Bundesregierung lehnt Ausnahmen für bereits tarifgebundene Unternehmen ab, bietet aber Erleichterungen durch Zertifizierung.
- Die Prüfstelle wird von den Behörden der Zollverwaltung unterstützt; die Einhaltung wird nicht über das Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern über Vertragsrecht und das Wettbewerbsregister sanktioniert.
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs und lässt redaktionelle, Folge- und Übergangsregelungen sowie Detailänderungen außer Acht.
| Handelsblatt, 22.07.2025 | Arbeitsministerin Bas bringt Gesetz zur Tariftreue auf den Weg |
| Datum erster Entwurf: | 23.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 06.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Tariftreuegesetz in gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie führt eine Bundestariftreueregelung ein.
Mit dem Bundestariftreuegesetz werden die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten wird eingeschränkt. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Das Gesetz soll für öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 50 000 Euro gelten.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen begrüßt das grundsätzliche Ziel des BTTG, nämlich die Stärkung der Tarifbindung und die Sicherung fairer Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Allerdings wird der konkrete Gesetzentwurf von einem Großteil der Verbände, Kammern und Unternehmen kritisch gesehen und vielfach abgelehnt. Gewerkschaften und arbeitnehmernahe Organisationen unterstützen das Vorhaben, fordern aber weitergehende Maßnahmen und Nachbesserungen.
2. Am häufigsten genannte Kritikpunkte und Argumente
Erheblicher Bürokratieaufwand und administrative Belastung:
Fast alle Wirtschafts- und Branchenverbände warnen vor einem deutlich erhöhten bürokratischen Aufwand durch Nachweis-, Dokumentations- und Kontrollpflichten. Besonders betroffen seien kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups und Solo-Selbstständige.
Es wird befürchtet, dass diese Unternehmen faktisch von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Eingriff in die Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit:
Sehr viele Stellungnahmen (insbesondere von Arbeitgeberverbänden, Branchenverbänden und Kammern) sehen im Gesetz einen verfassungsrechtlich problematischen Eingriff in die Tarifautonomie (das Recht der Sozialpartner, Tarifverträge eigenständig auszuhandeln) und die negative Koalitionsfreiheit (das Recht, keiner Tarifbindung zu unterliegen).
Es wird kritisiert, dass Unternehmen indirekt zur Tarifbindung gezwungen werden und bestehende Haustarifverträge oder branchenspezifische Tarifverträge verdrängt werden könnten.
Unklare oder problematische Auswahl und Anwendung von Tarifverträgen:
Viele Verbände kritisieren die Repräsentativitätsregel (nur der "repräsentativste" Tarifvertrag gilt), da sie Tarifvielfalt und branchenspezifische Besonderheiten aushebelt und zu Tarifkonkurrenz führt.
Probleme werden auch bei der Anwendung auf Branchen ohne Tarifverträge oder mit regional unterschiedlichen Tarifverträgen gesehen.
Schwellenwert zu hoch oder zu niedrig:
Gewerkschaften und arbeitnehmernahe Organisationen fordern eine Absenkung des Schwellenwerts (oft auf 10.000 oder 25.000 Euro), um mehr Aufträge zu erfassen.
Wirtschaftsverbände und Kammern fordern hingegen höhere Schwellenwerte, um unverhältnismäßigen Aufwand für kleine Aufträge zu vermeiden.
Nachunternehmerhaftung und Kontrollmechanismen:
Gewerkschaften fordern stärkere und effektivere Kontrollen sowie eine umfassende Nachunternehmerhaftung.
Wirtschaftsverbände kritisieren die Haftungsregelungen als überzogen und rechtlich unsicher, insbesondere für Hauptauftragnehmer.
Benachteiligung bestimmter Gruppen und Branchen:
Solo-Selbstständige, Start-ups, kleine Unternehmen und Branchen ohne Tarifverträge sehen sich diskriminiert oder ausgeschlossen.
Kirchliche und gemeinnützige Träger fordern die Gleichstellung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen mit Tarifverträgen.
Wettbewerbsverzerrungen und Marktausschluss:
Viele sehen die Gefahr, dass tarifgebundene Unternehmen benachteiligt werden oder sich aus der Tarifbindung zurückziehen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
Es wird vor Wettbewerbsverzerrungen zwischen Bundes- und Landesregelungen sowie zwischen verschiedenen Auftraggebern (z.B. Bundeswehr-Ausnahme) gewarnt.
Fehlende Praxistauglichkeit und Rechtsunsicherheiten:
Viele Stellungnahmen bemängeln unklare Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereiche und die Gefahr von Doppelregulierung (z.B. bei bestehenden Landesgesetzen oder branchenspezifischen Regelungen).
Kritik an der kurzen Frist für Stellungnahmen:
Mehrere Verbände kritisieren die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, was eine fundierte Beteiligung erschwert habe.
3. Verfassungsrechtlich problematische Aspekte (besonders häufig genannt)
Das Gesetz wird vielfach als verfassungswidriger Eingriff in die Tarifautonomie und die Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) bewertet.
Insbesondere die Verdrängung bestehender Tarifverträge (z.B. Haustarifverträge, branchenspezifische Tarifverträge) durch repräsentative Flächentarifverträge wird als verfassungsrechtlich problematisch angesehen.
Die indirekte Verpflichtung zur Tarifbindung wird als Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit kritisiert.
Kirchliche Träger und Kirchen fordern die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung ihrer Arbeitsrechtsregelungen ("Dritter Weg") mit Tarifverträgen.
Einige Verbände äußern europarechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit und der Gleichbehandlung im Vergaberecht
4. Weitere häufige Forderungen und Verbesserungsvorschläge
Klarere Definitionen und Abgrenzungen (z.B. Anwendungsbereich, Tarifvertragsauswahl, Ausnahmen für bestimmte Branchen, kirchliche und gemeinnützige Träger)
Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Informationspflichten (z.B. digitale Vordrucke, zentrale Informationsportale)
Verzicht auf Doppelregulierung bei bereits bestehenden branchenspezifischen oder landesrechtlichen Regelungen
Stärkere Berücksichtigung von KMU, Start-ups und Solo-Selbstständigen durch Ausnahmen oder vereinfachte Verfahren
Evaluierung der Wirksamkeit und Bürokratiekosten vor Einführung einer Bundesregelung
Stärkere und effektivere Kontrollen (insbesondere von Gewerkschaftsseite gefordert)
5. Fazit
Das Meinungsbild zu diesem Gesetzentwurf ist überwiegend kritisch. Während das Ziel der Stärkung von Tarifbindung und fairen Arbeitsbedingungen breite Zustimmung findet, wird die Ausgestaltung des Gesetzes in zahlreichen Punkten abgelehnt oder als dringend überarbeitungsbedürftig angesehen. Hauptkritikpunkte sind der Eingriff in die Tarifautonomie, der hohe Bürokratieaufwand, die Benachteiligung bestimmter Gruppen und Branchen sowie zahlreiche offene rechtliche und praktische Fragen. Besonders häufig werden verfassungsrechtliche Bedenken (Tarifautonomie, Koalitionsfreiheit, Gleichstellung kirchlicher Regelungen) und Probleme bei der Praxistauglichkeit genannt. Es besteht ein breiter Konsens, dass der Gesetzentwurf grundlegend nachgebessert werden muss, um verfassungskonform, praktikabel und mittelstandsfreundlich zu sein.
„Eine Anwendung des Tariftreuegesetzes würde die Auftragserfüllung von Inhouse-Agenturen der Bundesregierung zur Förderung von disruptiver Forschung und Innovation gefährden.“
Die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit GmbH (Cyberagentur) begrüßt das Ziel des Tariftreuegesetzes, faire Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen zu sichern. Sie kritisiert jedoch, dass der aktuelle Gesetzentwurf insbesondere jungen Unternehmen und Start-ups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erschwert. Dies widerspreche dem Auftrag der Cyberagentur, innovative und sicherheitsrelevante Forschungsprogramme zu fördern. Die Cyberagentur fordert daher Ausnahmeregelungen für Forschungs- und Innovationsvergaben, ähnlich wie sie für die Bundeswehr gelten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit von Ausnahmen für Forschung und Innovation, 2) Die Auswirkungen auf Start-ups und kleine Unternehmen (KMU), 3) Die Unverhältnismäßigkeit der Tariftreuepflicht bei experimentellen, kurzfristigen Projekten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen deshalb grundsätzlich das Vorhaben, Tariftreueregelungen auch für Vergaben des Bundes zu schaffen“
Der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AGV MOVE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz). Der Verband betont, dass im Verkehrsbereich, insbesondere im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), bereits etablierte Tariftreueregelungen existieren, die auf europäischen Vorgaben (EU-Verordnung 1370/2007) basieren. Diese Regelungen seien auf Länderebene anerkannt und bedürften keiner zusätzlichen bundesweiten Ergänzung. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Bundes- und Landestariftreuegesetzen zu vermeiden; 2) Die Bedeutung der Präqualifizierung von Unternehmen zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands; 3) Die Forderung nach stichprobenartigen Kontrollen der Tariftreue bereits bei Angebotsabgabe, um Transparenz und Fairness im Wettbewerb sicherzustellen. Der Verband spricht sich zudem für eine gesonderte Regelung für den Schienenverkehr aus und betont die Wichtigkeit der Einbindung der Tarifvertragsparteien.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf enthält wichtige Elemente, um Lohndumping zu verhindern, Tarifverträge zu stärken und die Arbeitsbedingungen bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen zu verbessern. Dies ist grundsätzlich, aber auch insbesondere vor dem Hintergrund des erwartbaren Anstiegs der öffentlichen Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den öffentlichen Investitionstätigkeiten im Rahmen des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität positiv zu bewerten.“
Die Arbeitskammer des Saarlandes und die Arbeitnehmerkammer Bremen begrüßen grundsätzlich den Referentenentwurf für ein Bundestariftreuegesetz (BTTG), das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sichern soll. Sie betonen, dass das Gesetz ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Tarifbindung und zur Verhinderung von Lohndumping ist, insbesondere vor dem Hintergrund rückläufiger Tarifbindung in Deutschland und entsprechender EU-Vorgaben. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Höhe des Schwellenwerts für die Anwendung des Gesetzes (der vorgeschlagene Wert von 50.000 Euro wird als zu hoch kritisiert, da er die Wirksamkeit des Gesetzes einschränkt), (2) die Ausnahmen für die Bundeswehr, die als nicht sachgerecht abgelehnt werden, und (3) die unzureichende Personalausstattung und die geringe Zahl der geplanten Kontrollen, die als Schwachstellen für die Umsetzung des Gesetzes gesehen werden. Darüber hinaus werden die Regelungen zur Nachunternehmerhaftung, zu Präqualifizierungsverfahren und zu zivilrechtlichen Sanktionen bewertet. Die Kammern fordern Nachbesserungen, insbesondere eine Absenkung des Schwellenwerts, den Verzicht auf Ausnahmen für die Bundeswehr, eine bessere personelle Ausstattung der Kontrollstellen und die Wiedereinführung entfallener Regelungen, etwa zur Online-Wahl von Betriebsräten und zum besseren Schutz von Betriebsratsmitgliedern. Fachbegriffe wie "Tariftreue" (Einhaltung von Tarifverträgen), "Schwellenwert" (Mindestauftragswert für Anwendung des Gesetzes), "Präqualifizierung" (Vorab-Zertifizierung von Unternehmen) und "Nachunternehmerhaftung" (Haftung für Subunternehmer) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Vorlage des Referentenentwurfs ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.“
Der Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen (BDLS) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie und Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes. Ziel des Gesetzes ist es, die Bindung an Tarifverträge zu stärken und faire Löhne sowie Arbeitsbedingungen zu sichern. Der BDLS hebt positiv hervor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung repräsentativer Tarifverträge geknüpft werden soll und dass Betriebsausgliederungen zur Umgehung von Tarifverträgen verhindert werden sollen. Kritisch sieht der Verband jedoch den angesetzten Schwellenwert von 50.000 Euro für die Anwendung des Gesetzes und fordert eine Absenkung auf 10.000 Euro, um die Schutzwirkung zu erhöhen. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Nachweispflichten für Nachunternehmer und Verleiher, die Festsetzung verbindlicher Arbeitsbedingungen sowie die Ausgestaltung von Vertragsstrafenregelungen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Forderung nach einem niedrigeren Schwellenwert, 2) Die Notwendigkeit von Nachweispflichten für alle beteiligten Unternehmen, 3) Die Präzisierung und Kontrolle der Arbeitsbedingungen und Vertragsstrafen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001577 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplante Bundestariftreueregelung schafft überbordende Bürokratie. Sie benachteiligt massiv Unternehmen der Digitalwirtschaft, aber auch Startups und KMU, die sich aufgrund der bürokratischen Hürden und Komplexität ohnehin zu selten an Vergabeverfahren beteiligen. Im Ergebnis wäre die Regelung ein Hemmschuh für die Digitalisierung der Verwaltung.“
Bitkom, der Branchenverband der digitalen Wirtschaft, äußert sich kritisch zum geplanten Tariftreuegesetz des Bundes. Das Gesetz soll sicherstellen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge tarifliche Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Bitkom befürchtet, dass die Regelung zu erheblicher zusätzlicher Bürokratie führt und insbesondere Digitalunternehmen, Startups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) benachteiligt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass Tarifverträge in der IT-Branche unüblich sind, die Unternehmen aber dennoch hohe Beschäftigungsstandards bieten. Zudem sieht Bitkom rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Tarifautonomie (dem Recht der Tarifparteien, Arbeitsbedingungen eigenständig auszuhandeln), der negativen Koalitionsfreiheit (dem Recht, sich nicht zu Tarifverträgen zu verpflichten) und der EU-Dienstleistungsfreiheit (dem freien Austausch von Dienstleistungen innerhalb der EU). Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Benachteiligung der Digitalbranche und die Gefahr, die Digitalisierung der Verwaltung auszubremsen, 2) der enorme bürokratische Aufwand und die fehlende Praxistauglichkeit für Startups und KMU, 3) die rechtlichen Bedenken im Hinblick auf EU-Recht und die Tarifautonomie.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, die Grundlage für die Angebotskalkulation waren, sollte von dem Wegfall einer Rechtsverordnung während der Vertragsausführung entkoppelt werden.“
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet den Entwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG), das die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab einem Wert von 50.000 Euro vorsieht. Die BA begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzes, sieht jedoch in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Notwendigkeit, dass Auftragnehmer auch bei Aufhebung einer Rechtsverordnung während der Vertragslaufzeit weiterhin die ursprünglich zugesicherten Arbeitsbedingungen einhalten müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden; (2) die Forderung nach einer praktikablen, einheitlichen und digitalen Lösung für die Information der Arbeitnehmer über ihre Rechte; (3) der Hinweis auf redaktionelle Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfaufgaben der Prüfstelle Bundestariftreue. Die Stellungnahme erläutert Fachbegriffe wie Tariftreueversprechen (Verpflichtung zur Einhaltung tariflicher Mindestarbeitsbedingungen) und Rechtsverordnung (rechtliche Festlegung der Arbeitsbedingungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus unserer Sicht ist der Gesetzentwurf nicht notwendig.“
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz). Die BAK hält den Gesetzentwurf für nicht notwendig, da bestehende Regelungen wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Tarifautonomiestärkungsgesetz bereits ausreichende Möglichkeiten bieten, tarifliche Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Besonders hervorgehoben werden die zu kurzen Fristen für Stellungnahmen, die Notwendigkeit differenzierter und höherer Schwellenwerte für Planungsleistungen sowie der Schutz kleiner Büros vor zusätzlicher Bürokratie. Die BAK lehnt die geplante Nachunternehmerhaftung ab und fordert, dass Tariftreueregelungen nur für Branchen mit tatsächlich repräsentativen Tarifverträgen gelten. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Ablehnung des Gesetzes als nicht notwendig, (2) die Kritik an zu niedrigen Schwellenwerten und zusätzlicher Bürokratiebelastung für kleine Büros, und (3) die Forderung, die Nachunternehmerhaftung zu streichen oder zumindest abzumildern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002429 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Tarifautonomie ist in Deutschland verfassungsrechtlich besonders geschützt: Tarifabschlüsse und die Stärkung der Tarifbindung sind Aufgaben der Sozialpartner und nicht des Gesetzgebers.“
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e. V. (BTGA) lehnt den Referentenentwurf für das Tariftreuegesetz ab. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes die Einhaltung tariflicher Regelungen nachweisen müssen. Der BTGA kritisiert, dass dies einen staatlichen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt, die in Deutschland verfassungsrechtlich geschützt ist. Besonders hervorgehoben werden verfassungsrechtliche Bedenken, die Entwertung bestehender Tarifverträge und Arbeitsverträge sowie ein erheblicher Anstieg des Bürokratieaufwands für Unternehmen. Der Verband bemängelt zudem die Ausnahme für die Bundeswehr, die bis 2032 nicht unter das Gesetz fallen soll, ohne dass dafür eine ausreichende Begründung vorliegt. Weiterhin wird die Gefahr einer Tarifkonkurrenz gesehen, bei der bestehende, branchenspezifische Tarifverträge durch repräsentative Tarifverträge verdrängt werden könnten. Schließlich wird die sehr kurze Frist für die Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren kritisiert, da sie eine fundierte Beteiligung der Verbände erschwert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die verfassungsrechtlichen Bedenken und der Schutz der Tarifautonomie, (2) die Auswirkungen auf bestehende Tarifverträge und die Gefahr der Tarifkonkurrenz, (3) der erhöhte Bürokratieaufwand und die negativen Folgen für den Wettbewerb.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgesehenen Schritte zu einer Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Entlastung kleiner und mittelständischer Unternehmen und Büros bei der Beteiligung an Vergabeverfahren dürfen durch das Tariftreuegesetz nicht mit zusätzlichen Informations- und Dokumentationspflichten für Auftragnehmer konterkariert werden.“
Die Bundesingenieurkammer äußert sich zum Entwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen soll. Die Kammer begrüßt grundsätzlich das Ziel eines fairen Wettbewerbs, sieht aber für freiberuflich tätige Planungsbüros – wie Ingenieur- und Architekturbüros – keinen zusätzlichen Regelungsbedarf. Sie betont, dass im Bereich der freien Berufe keine repräsentativen Tarifverträge existieren und daher die Anwendung des Gesetzes auf diese Branche zu erheblichem bürokratischem Aufwand und rechtlichen Problemen führen würde. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Problematik des Anwendungsbereichs für freiberufliche Planungsbüros, 2) Die fehlende Tariffähigkeit und das Fehlen repräsentativer Tarifverträge in der Branche, 3) Die Notwendigkeit, dass nur repräsentative und tariffähige Sozialpartner Anträge nach § 5 des Gesetzes stellen dürfen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001466 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Bundesrechtsanwaltskammer hält eine Klarstellung des Gesetzentwurfs für erforderlich, um eine sichere Arbeitsvertragsgestaltung für die vom Bundestariftreuegesetz erfassten Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Referentenentwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sicherstellen soll. Sie kritisiert die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und beschränkt sich daher auf besonders relevante Aspekte. Zentrale Punkte sind: Erstens fordert die BRAK eine Klarstellung im Gesetz, damit Arbeitgeber ihre Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern eindeutig erfüllen können, insbesondere durch eine Ergänzung in § 4 Abs. 3 BTTG-E. Zweitens weist sie darauf hin, dass das Gesetz für viele Bundesaufträge – etwa in der IT oder bei Beratungsleistungen – nicht greift, weil dort meist keine Tarifverträge existieren und keine Tarifparteien zuständig sind. Drittens wird der zusätzliche Verwaltungsaufwand für Unternehmen kritisch beleuchtet, insbesondere im Hinblick auf die Prüfstelle Bundestariftreue und das Präqualifizierungsverfahren, das zwar Bürokratieabbau suggeriert, aber tatsächlich neue Belastungen für Arbeitgeber schaffen könnte. Besonders ausführlich behandelt werden die Informationspflichten der Arbeitgeber, die fehlende Erfassung bestimmter Branchen durch das Gesetz sowie die möglichen Bürokratielasten für Unternehmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Bundesverband betriebliche Weiterbildung – Wuppertaler Kreis e.V. lehnt das Gesetzesvorhaben, für die öffentliche Vergabe in der Weiterbildungsbranche eine Tariftreue einzuführen, daher entschieden ab. In jedem Fall sollte umgesetzt werden, die Vergabe der Bundesagentur für Arbeit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes explizit herauszunehmen, um Schaden von der geförderten Weiterbildung abzuhalten.“
Der Bundesverband betriebliche Weiterbildung – Wuppertaler Kreis e.V. lehnt den Entwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) entschieden ab. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes nachweisen müssen, dass sie Tarifverträge einhalten (Tariftreue). Der Verband argumentiert, dass zentrale Ziele wie Gleichbehandlung, Transparenz und fairer Wettbewerb bereits durch das bestehende Vergaberecht und spezifische Mindestlöhne, insbesondere im Bereich der geförderten Weiterbildung, sichergestellt werden. Die Einführung einer gesetzlichen Tariftreue würde laut Stellungnahme zu erheblichen Nachteilen führen: Sie gefährde die Vielfalt und Innovationskraft privater Bildungsträger, erhöhe die Bürokratiekosten massiv und schließe insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups von der öffentlichen Auftragsvergabe aus. Zudem sieht der Verband einen Eingriff in die Tarifautonomie und einen möglichen Verstoß gegen EU-Recht. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die bereits bestehenden branchenspezifischen Mindestlöhne und Qualitätskriterien in der geförderten Weiterbildung, die Lohndumping verhindern; 2) Die erheblichen zusätzlichen Bürokratiekosten und Rechtsunsicherheiten, die das Gesetz für Unternehmen mit sich bringen würde; 3) Die Gefahr, dass Pluralismus und Vielfalt in der Weiterbildungslandschaft eingeschränkt und innovative Anbieter benachteiligt werden. Der Verband fordert, die Bundesagentur für Arbeit als Selbstverwaltung der Wirtschaft explizit vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist absurd, wenn der Staat durch Pochen auf tarifliche Arbeitsbedingungen bei durch den Bund vergebenen Aufträgen mit gutem Beispiel vorangehen und durch Vorgaben zum Mindestlohn Beschäftigte schützen will, dafür aber gleichzeitig selbst Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zu Honorarsätzen beauftragt, die deutlich unter den marktüblichen und auskömmlichen Sätzen liegen, und so prekäre Arbeit fördert.“
Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) begrüßt grundsätzlich das Ziel des geplanten Bundestariftreuegesetzes (BTTG-E), das Tarifvertragssystem zu stärken und faire Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen sicherzustellen. Der Verband hebt jedoch hervor, dass die Regelungen nicht zu einer Benachteiligung von selbstständigen Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern führen dürfen. Besonders kritisch sieht der BDÜ die derzeitige Praxis der Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern durch den Staat, die häufig unterhalb marktüblicher Honorare liegt und prekäre Arbeitsverhältnisse fördert. Der Verband fordert die ersatzlose Streichung von § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), um die marktübliche Vergütung sicherzustellen, sowie eine berufsgruppenübergreifende Reform des Statusfeststellungsverfahrens zur Klarstellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Selbstständigen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit und die Notwendigkeit klarer Statusfeststellung für Solo-Selbstständige, 2) die problematische Anwendung von Rahmenvereinbarungen nach § 14 JVEG, die zu Dumpinghonoraren führen, und 3) die negativen Folgen zu niedriger Honorare auf die Qualität der Sprachmittlung und die Integration von Zugewanderten.
Tendenz: überwiegend zustimmend, aber mit deutlicher Kritik und konkreten Forderungen
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Weiterer gesetzlicher Maßnahmen, die auch formal außerhalb des Vergaberechts in einem gesonderten Gesetz angesiedelt werden, bedarf es nicht.“
Der Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) äußert sich zum Referentenentwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sichern soll. Der BFB betont die besondere Rolle der Freien Berufe für Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf Gemeinwohlorientierung und Qualitätsstandards. Grundsätzlich begrüßt der Verband das Ziel, faire Arbeitsbedingungen zu sichern. Er kritisiert jedoch, dass bereits gesetzliche Regelungen wie der Mindestlohn und allgemeinverbindliche Tarifverträge existieren und zusätzliche gesetzliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung, Tariftreueregelungen nur auf Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50% plus X zu beschränken, 2) die Ablehnung zusätzlicher staatlicher Mindestlöhne in Branchen ohne repräsentative Tarifverträge, und 3) die Warnung vor zusätzlicher Bürokratie und administrativer Belastung, insbesondere für kleinere Büros.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R003594 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Vorlage des Referentenentwurfs ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.“
Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie und Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge grundsätzlich. Der Verband betont die Bedeutung der Tarifbindung, um faire Löhne und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Besonders hervorgehoben werden (1) die Forderung nach einer Absenkung des Schwellenwerts für die Anwendung des Gesetzes von 50.000 auf 10.000 Euro, um Umgehungen und Stückelungen zu erschweren, (2) die Notwendigkeit klarer und verbindlicher Nachweispflichten für Nachunternehmer und Verleiher zur Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen, sowie (3) die Präzisierung und Anpassung der Regelungen zu Arbeitsbedingungen und Vertragsstrafen. Der BDSW fordert außerdem, dass der bürokratische Aufwand für Unternehmen angemessen bleibt und eine nachhaltige Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen sichergestellt wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001706 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Vielmehr würden Startups und ihre innovativen Dienstleistungen und Produkte im Ergebnis von der öffentlichen Vergabe des Bundes ausgeschlossen werden. Der Staat als Kunde wäre für die Breite der Startups praktisch nicht mehr zugänglich.“
Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. kritisiert den Referentenentwurf für ein Tariftreuegesetz, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes vorsieht. Der Verband argumentiert, dass Startups und Scaleups besonders auf flexible Arbeitsbedingungen, flache Hierarchien und innovative Mitarbeiterbeteiligungsmodelle angewiesen sind, um im Wettbewerb um Fachkräfte zu bestehen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung zur Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen würde diese Flexibilität einschränken und einen hohen administrativen Aufwand verursachen, der insbesondere junge Unternehmen überfordert. Zudem sei nicht gesichert, dass eine Tarifbindung den Interessen der Startup-Mitarbeitenden entspricht, da für sie Aspekte wie Flexibilität und persönliche Entwicklung wichtiger sind als tariflich geregelte Arbeitsbedingungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die besonderen Bedürfnisse von Startups und ihren Mitarbeitenden, (2) der drohende Ausschluss innovativer Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und (3) der Vorschlag, einen Ausnahmetatbestand für Startups im Gesetz zu verankern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das geplante Gesetz wird nicht zur Stärkung der Tarifautonomie führen, sondern es vielmehr einen weiteren Angriff auf die grundgesetzlich geschützte positive und negative Koalitionsfreiheit darstellen. Es werden dadurch nur erhebliche bürokratische Belastungen und Kosten für die Wirtschaft sowie die öffentliche Hand neu entstehen.“
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) lehnt den geänderten Referentenentwurf zum Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 18. Juli 2025 entschieden ab. Der Verband argumentiert, dass das Gesetz nicht die Tarifautonomie – das Recht der Tarifparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften), eigenständig Tarifverträge auszuhandeln – stärkt, sondern diese vielmehr schwächt. Besonders kritisiert werden die drohende Aushebelung bestehender branchenspezifischer Tarifverträge in Überschneidungsbereichen (z. B. zwischen Garten- und Landschaftsbau und Dachdeckerhandwerk oder Bauhauptgewerbe), der Aufbau unnötiger Bürokratie sowie verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit. Der Verband schlägt als Lösung vor, branchenspezifische Anwendungsausnahmen wie in der Zwölften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (12. BauArbbV) auch für das BTTG zu übernehmen, sodass jeder Betrieb im Überschneidungsbereich seine eigenen Tarifverträge anwenden kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Problematik der Tarifabgrenzung in Überschneidungsbereichen, 2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit, 3. Die Gefahr eines erheblichen bürokratischen Aufwands.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Mit dem Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes wird weder die Tarifautonomie gestärkt, noch wird Bürokratie abgebaut. Das Gegenteil ist der Fall.“
Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (BGA) kritisiert den Referentenentwurf des Bundestariftreuegesetzes (Tariftreuegesetz), das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorschreibt. Der BGA betont, dass der Entwurf nicht zur Stärkung der Tarifautonomie beiträgt, sondern neue bürokratische Hürden und Kosten für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber schafft. Besonders hervorgehoben werden folgende Aspekte: Erstens, die Forderung, Lieferleistungen von der Tariftreue auszunehmen, da deren Umsetzung in der Praxis unverhältnismäßig und kaum kontrollierbar sei. Zweitens, die Problematik der Anwendung regional unterschiedlicher Tarifverträge, was zu Unsicherheiten und zusätzlichem Aufwand führt. Drittens, die generelle Kritik, dass das Gesetz zu mehr Bürokratie und einer Schwächung der Tarifautonomie führt, anstatt diese zu stärken. Der BGA fordert stattdessen klare, einfache und bürokratiearme Regelungen, die die wirtschaftliche Entwicklung nicht behindern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001756 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„In der heutigen Fassung sorgt das BTTG lediglich für einen höheren bürokratischen Aufwand, nicht aber für eine höhere Tarifbindung.“
Der Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW) äußert sich zum Bundestariftreuegesetz (BTTG), das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen soll. Der Verband begrüßt einzelne Verbesserungen gegenüber früheren Entwürfen, wie Ausnahmen für die Bundeswehr und höhere Schwellenwerte, kritisiert jedoch, dass die geplante Rechtsverordnung nach §5 und die Clearingstelle (§6) die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unzureichend berücksichtigen. Insbesondere wird bemängelt, dass die Auswahl repräsentativer Tarifverträge auf Großunternehmen zugeschnitten ist und innovative, mittelstandsfreundliche Tarifmodelle ausschließt. Der BVMW sieht zudem einen erheblich höheren bürokratischen Aufwand für KMU als vom Gesetzgeber angenommen, was deren Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen weiter erschweren könnte. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) Die Auswirkungen der geplanten Rechtsverordnung auf die Tarifbindung und die Attraktivität öffentlicher Vergaben für KMU, (2) die Zusammensetzung und Rolle der Clearingstelle, sowie (3) der tatsächliche Erfüllungsaufwand für KMU.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In der heutigen Fassung sorgt das BTTG lediglich für einen höheren bürokratischen Aufwand, nicht aber für eine höhere Tarifbindung.“
Der Bundesverband Mittelständische Wirtschaft (BVMW) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuegesetz, BTTG). Der Verband begrüßt zwar einige Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf, wie die Ausnahmen für die Bundeswehr und die Anhebung des Schwellenwerts für Aufträge, sieht jedoch erhebliche Nachteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Insbesondere wird bemängelt, dass die geplante Rechtsverordnung nach §5 und die Clearingstelle (§6) die Interessen von KMU und nicht-tarifgebundenen Unternehmen ausschließen und die Hürden für deren Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen erhöhen. Der bürokratische und finanzielle Aufwand für KMU wird als deutlich unterschätzt bewertet. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Markteintrittsbarrieren durch die Rechtsverordnung und Clearingstelle, (2) die fehlende Berücksichtigung mittelstandsspezifischer Tarifmodelle, und (3) der erhöhte Erfüllungsaufwand für KMU.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es läge deshalb sowohl im Interesse der Bundesauftraggeber als auch der Auftragnehmer, wenn § 9 unmittelbar die Pflicht zur Dokumentation und zur Vorlage derselben anordnen würde.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) zum Referentenentwurf des Tariftreuegesetzes konzentriert sich auf technische und praktische Aspekte der Gesetzesumsetzung. Der Verband kritisiert die Unklarheit im Anwendungsbereich (§ 1) bezüglich des Verweises auf § 14 und fordert eine präzisere Formulierung, um Unsicherheiten beim Ausschluss von Unternehmen aus Vergabeverfahren zu vermeiden. Bei den Begriffsbestimmungen (§ 2) wird auf einen Fehler hingewiesen, der korrigiert werden sollte. Besonders ausführlich wird die Regelung zur Information der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 3) behandelt: Der VÖB spricht sich für einen einheitlichen Vordruck aus, der zentral von einem Bundesministerium bereitgestellt werden sollte, um die Informationspflicht effizient zu erfüllen. Im Hinblick auf die Nachweispflicht (§ 9) warnt der Verband vor einem erhöhten bürokratischen Aufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer und empfiehlt, die Dokumentationspflicht klarer und einheitlicher im Gesetz zu regeln. Besonders hervorgehoben wurden die Themen: 1) Unklarheiten im Anwendungsbereich und bei Begriffsbestimmungen, 2) die Forderung nach einem einheitlichen Informationsvordruck für Arbeitnehmer, 3) die Kritik an der Nachweispflicht und dem damit verbundenen bürokratischen Aufwand.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001169 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Referentenentwurf ist aus Sicht der Bundesvereinigung Bauwirtschaft nicht geeignet, die Tarifbindung nachhaltig zu stärken. Vielmehr zeigt sich, dass die im Gesetz vorgesehenen Regelungen lediglich eine punktuelle und auftragsbezogene Anwendung einzelner tariflicher Elemente ermöglichen.“
Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) äußert sich kritisch zum Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes, das die Einhaltung tariflicher Mindeststandards bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes regeln soll. Die BVB betont, dass die Bauwirtschaft bereits eine hohe Tarifbindung aufweist und grundsätzlich das Ziel der Stärkung der Tarifbindung unterstützt. Sie kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf keine echte, nachhaltige Tarifbindung schafft, sondern lediglich eine punktuelle Anwendung einzelner tariflicher Elemente während der Ausführung öffentlicher Aufträge vorsieht. Besonders problematisch sieht die BVB die umfangreichen bürokratischen Anforderungen, die weitreichende Haftung für Hauptauftragnehmer und die Gefahr, dass tarifgebundene Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt werden. Die BVB befürchtet, dass Unternehmen sich aus der Tarifbindung zurückziehen könnten, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die fehlende echte Tarifbindung und die Benachteiligung tarifgebundener Unternehmen, (2) die umfangreichen und unklaren Nachweis- und Kontrollpflichten, die dem Ziel der Bürokratievermeidung widersprechen, und (3) die weitreichende Nachunternehmerhaftung, die zu erheblichen rechtlichen und praktischen Unsicherheiten führt.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Durch das BTTG werden Unternehmen ohne Tarifbindung faktisch von öffentlichen Aufträgen ab einem Volumen von 50.000 € ausgeschlossen.“
Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB) lehnt den Gesetzentwurf zum Tariftreuegesetz (BTTG) ab. Der Entwurf sieht vor, dass nur Unternehmen mit Tarifbindung öffentliche Aufträge ab 50.000 Euro erhalten können. Die BVMB kritisiert, dass dadurch ein indirekter Zwang zur Tarifbindung entsteht, was gegen die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie (das Recht, frei über Tarifverträge zu entscheiden) und die negative Koalitionsfreiheit (das Recht, keiner Gewerkschaft anzugehören) verstößt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Der erhebliche Anstieg des bürokratischen Aufwands für Unternehmen und Auftraggeber, 2) die bereits bestehende, umfassende Regulierung und Tarifbindung in der Bauwirtschaft, die zusätzliche Kontrollen überflüssig mache, und 3) die Unverhältnismäßigkeit des Gesetzes angesichts der vergleichsweise geringen Anzahl betroffener Bauaufträge.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001874 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Tariftreuegesetz stellt einen Meilenstein dar, um die sozialen Standards bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes zu sichern und die Tarifbindung in Deutschland zu stärken. Damit dieses Gesetz jedoch ein Fundament für soziale Gerechtigkeit werden kann, muss es alle tragenden Säulen – sprich: jeden rechtsgültigen Tarifvertrag – gleichermaßen berücksichtigen und nicht nur die vermeintlich größten.“
Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie und Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes. Der Entwurf wird als wichtiger Schritt für faire Arbeitsbedingungen und Wettbewerb gesehen. Besonders positiv bewertet der CGB die geplanten Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung, den Schutz der Arbeitnehmer durch gesetzlich festgelegte Arbeitsbedingungen (wie Lohn, Urlaub, Arbeitszeiten und Pausen) sowie die Einführung von Kontroll- und Sanktionsmechanismen, einschließlich einer Prüfstelle und Nachunternehmerhaftung. Kritisch sieht der CGB jedoch die geplante Beschränkung auf den 'repräsentativsten' Tarifvertrag bei überschneidenden Tarifverträgen. Er fordert, dass alle rechtsgültigen Tarifverträge berücksichtigt werden, um die Vielfalt der Tariflandschaft und die Koalitionsfreiheit zu wahren. Außerdem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Bürokratiebelastungen zu evaluieren und Ausnahmen für kleinere Aufträge kritisch zu prüfen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Gefahr der Einschränkung der Tarifvielfalt durch die Repräsentativitätsregel, 2) die Bedeutung umfassender Kontrollmechanismen und Nachunternehmerhaftung, 3) die Auswirkungen und Grenzen der vorgesehenen Ausnahmen für kleinere Aufträge.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ohne eine Ausnahmeregelung würde in solchen Fällen im Ergebnis in unangemessener Weise in den Wettbewerb eingegriffen werden, was sich auch aufgrund der Ziele des Bundestariftreuegesetzes nicht rechtfertigen ließe.“
Die Deutsche Bahn AG (DB) begrüßt grundsätzlich das Ziel des geplanten Bundestariftreuegesetzes (BTTG), die Tarifautonomie – also das Recht von Arbeitgebern und Gewerkschaften, Arbeitsbedingungen eigenständig durch Tarifverträge zu regeln – zu stärken und faire Wettbewerbsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu schaffen. Die DB sieht jedoch erhebliche Nachbesserungsbedarfe, insbesondere bei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen Sektorenauftraggebern (z.B. Eisenbahnunternehmen, auf die der Bund Einfluss hat) und klassischen öffentlichen Auftraggebern. Die Stellungnahme warnt vor Wettbewerbsverzerrungen, wenn Sektorenauftraggeber strengeren Tariftreuepflichten unterliegen als andere Unternehmen, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen im öffentlichen Personenverkehr, die bereits landesspezifischen Tariftreuegesetzen unterliegen. Die DB fordert Ausnahmeregelungen, eine klare Definition der Schwellenwerte für die Anwendung des Gesetzes, einen Verzicht auf zusätzliche Kontroll- und Nachweispflichten sowie einen ausreichenden Übergangszeitraum zur Umsetzung neuer Vorgaben. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Tariftreuepflichten, (2) die praktischen und administrativen Auswirkungen auf Sektorenauftraggeber, insbesondere im Hinblick auf Vergabeverfahren und Vertragsgestaltung, und (3) die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen und Ausnahmen im Gesetzestext, um Anwendungsunsicherheiten und Doppelregulierungen zu vermeiden.
Tendenz: eher ablehnend
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R001662 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Bundestariftreuegesetz wird vergaberechtlich dazu beitragen, dass den Unternehmen immer höhere Hürden für eine Ausschreibungsteilnahme gesetzt werden. Ausreichende Regelungen zu Löhnen gibt es bereits in anderen Gesetzen, wie z. B. dem Mindestlohngesetz. Zusätzliche vergaberechtliche Lohnregelungen sind entbehrlich und kontraproduktiv.“
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Bundestariftreuegesetz, das die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung bestimmter tariflicher Arbeitsbedingungen knüpft. Die DIHK sieht in dem Gesetzentwurf eine erhebliche Zunahme an Bürokratie, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen abhalten wird. Die Regelungen führen zu komplexen Nachweispflichten, umfangreicher Dokumentation und zusätzlichem Aufwand, etwa durch das sogenannte Tariftreueversprechen (Verpflichtung, bestimmte Arbeitsbedingungen einzuhalten), die Nachunternehmerhaftung (Unternehmen haften für die Einhaltung der Regelungen durch Subunternehmer) und die geplante staatliche Prüfstelle. Die DIHK kritisiert zudem die geplante Einbindung der IHK-Präqualifizierungsstellen in die Prüfung tariflicher Bedingungen als praxisfern und warnt vor einer Gefährdung bewährter Präqualifizierungsverfahren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bürokratielast und ihre Folgen für Wettbewerb und Kosten, 2) Die Unpraktikabilität der Präqualifizierung im Zusammenhang mit Tariftreue, 3) Die fehlende Evaluation bestehender Tariftreueregelungen auf Länderebene vor Einführung einer Bundesregelung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese Ziele des BTTG sind nachvollziehbar und ausdrücklich zu begrüßen. Aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes e. V. ergeben sich in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfes allerdings die folgenden Änderungsbedarfe“
Der Deutsche Caritasverband e.V. begrüßt grundsätzlich die Ziele des geplanten Tariftreuegesetzes (BTTG), das sicherstellen soll, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Der Verband fordert jedoch wichtige Änderungen: Erstens soll klargestellt werden, dass das Gesetz nicht für Leistungen im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis gilt, da hier keine klassischen öffentlichen Aufträge vorliegen, sondern Verträge direkt zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern (wie der Caritas) geschlossen werden. Zweitens soll das Tariftreueversprechen nur für Unternehmen gelten, die nicht bereits an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gebunden sind, um Doppelregulierungen und Benachteiligungen zu vermeiden. Drittens fordert der Verband, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie die der Caritas in Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG ausdrücklich anerkannt werden, da diese den Anforderungen an faire und nachhaltige Arbeitsbedingungen entsprechen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis, 2) das Dilemma der Gleichbehandlung von tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen, und 3) die Anerkennung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen im Gesetz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Diese Ziele des BTTG sind nachvollziehbar und ausdrücklich zu begrüßen. Aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes e. V. ergeben sich in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfes allerdings die folgenden Änderungsbedarfe“
Der Deutsche Caritasverband e.V. begrüßt grundsätzlich das Ziel des geplanten Tariftreuegesetzes (BTTG), das die Sicherung von Tarifbindung und faire Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes vorsieht. Der Verband fordert jedoch Nachbesserungen in drei zentralen Punkten: Erstens soll klargestellt werden, dass das Gesetz nicht für Leistungen im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis gilt, also dort, wo soziale Dienstleistungen direkt zwischen Leistungsberechtigten und Anbietern wie der Caritas erbracht werden und nicht über öffentliche Aufträge vergeben werden. Zweitens soll das Tariftreueversprechen nur für Unternehmen gelten, die nicht bereits tarif- oder AVR-gebunden (Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirchen) sind, um Doppelregulierungen und Benachteiligungen kirchlicher Träger zu vermeiden. Drittens fordert der Verband, dass kirchliche Arbeitsrechtsregelungen wie die AVR der Caritas explizit in die Rechtsverordnung nach § 5 BTTG aufgenommen werden, da diese den Anforderungen an faire Arbeitsbedingungen entsprechen und verfassungsrechtlich anerkannt sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs im Verhältnis zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis, 2) das Dilemma für tarif- und AVR-gebundene Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen, und 3) die Anerkennung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen im Gesetz.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine solche Formulierung würde für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig dem Ziel des Gesetzes nicht entgegenstehen.“
Der Deutsche Dialogmarketing Verband e.V. (DDV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundestariftreuegesetzes (Tariftreuegesetz), das vorsieht, dass auch Unternehmen ohne Tarifbindung bei öffentlichen Aufträgen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Der DDV weist darauf hin, dass in der Dialogmarketing-Branche keine branchenspezifischen Tarifverträge existieren, viele Unternehmen jedoch überdurchschnittliche Löhne zahlen. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf Rechtsunsicherheit schafft, da eine eindeutige gesetzliche Klarstellung fehlt, wann das Gesetz Anwendung findet. Er empfiehlt, explizit zu regeln, dass das Gesetz nur gilt, wenn eine einschlägige Rechtsverordnung existiert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende gesetzliche Klarstellung und daraus resultierende Rechtsunsicherheit, 2) Die Besonderheiten der Dialogmarketing-Branche ohne Branchentarifverträge, 3) Die zu kurze Rückmeldefrist, die eine angemessene Prüfung erschwert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir unterstützen deshalb vorbehaltslos die Zielsetzung des Entwurfes, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen zu gewähren. Lohndumping wird so verhindert. Zugleich wird der Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes auf eine faire Grundlage gestellt, indem der Verdrängungswettbewerb zwischen Unternehmen auf dem Rücken der Beschäftigten verhindert wird.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bewertet den Referentenentwurf für das Tariftreuegesetz (BTTG) grundsätzlich positiv, sieht aber erhebliche Nachbesserungsbedarfe. Ziel des Gesetzes ist es, die Tarifbindung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes zu stärken und damit faire Arbeitsbedingungen und Löhne zu sichern. Der DGB begrüßt die Zielsetzung, kritisiert jedoch insbesondere den zu hohen Schwellenwert von 50.000 Euro, wodurch ein erheblicher Teil der Aufträge nicht erfasst wird. Auch die weitgehende Herausnahme von Lieferleistungen, die Ausnahme für Bundeswehr-Bedarfe bis 2032 und die Einschränkungen bei der Nachunternehmerhaftung werden abgelehnt. Der DGB fordert niedrigere Schwellenwerte, eine umfassende Einbeziehung aller Auftragsarten, eine stärkere Kontrolle (auch stichprobenartig und mit Mindestquote) sowie die Rücknahme der Ausnahmen und Einschränkungen bei Nachweispflichten und Haftung. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) die Kritik am hohen Schwellenwert und der damit verbundenen Umgehungsgefahr, 2) die Notwendigkeit effektiver Kontrollen und die Ablehnung rein anlassbezogener Prüfungen, 3) die Ablehnung der Ausnahmen für die Bundeswehr und die Forderung nach umfassender Tariftreue auch in diesem Bereich. Fachbegriffe wie Tariftreue (Einhaltung von Tarifverträgen bei öffentlichen Aufträgen), Nachunternehmerhaftung (Haftung des Hauptauftragnehmers für Verstöße von Subunternehmern) und Präqualifizierung (Vorzertifizierung von Unternehmen für bestimmte Anforderungen) werden erläutert. Insgesamt fordert der DGB eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte und eine konsequente Umsetzung der Tariftreue ohne Schlupflöcher.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„DHL Group begrüßt grundsätzlich die Verpflichtung für alle Auftragnehmer des Bundes sowie deren Subunternehmer bzw. Verleiher, ihren Arbeitnehmern tarifliche Arbeitsbedingungen zu gewähren.“
Die DHL Group äußert sich zum Entwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes vorschreibt. Grundsätzlich wird die Zielsetzung begrüßt, allerdings sieht DHL Group die Gefahr, dass die neuen Regelungen zu Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen führen könnten, die bereits tarifgebunden sind und eigene Haustarifverträge abgeschlossen haben. Besonders betont wird, dass die Tarifgebundenheit als zentrales Kriterium anerkannt werden sollte, ohne die Art des Tarifvertrags (z.B. Haustarifvertrag) weiter einzuschränken. Zudem wird gefordert, regionale Unterschiede bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen und die Nachunternehmerhaftung nicht auf die gesamte Lieferkette auszuweiten, um Bürokratie und Kosten zu begrenzen. Die Möglichkeit der Präqualifizierung wird begrüßt, sollte aber vereinfacht werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gleichstellung von Haustarifverträgen mit Flächentarifverträgen, 2) Die Berücksichtigung regionaler Unterschiede bei der Festsetzung von Arbeitsbedingungen, 3) Die Begrenzung der Nachunternehmerhaftung und die Vereinfachung der Präqualifizierung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Benachteiligung von tariflich gebundenen Anbietern und insbesondere solchen aus der Freien Wohlfahrtspflege ist jedoch ein strukturelles Problem, das untrennbar mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen verbunden ist.“
Die Diakonie Deutschland, ein evangelischer Wohlfahrtsverband, äußert sich zum Entwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sichern soll. Sie begrüßt das Ziel, Lohndumping zu verhindern, kritisiert jedoch, dass die besonderen Strukturen des kirchlichen Arbeitsrechts und die Arbeitsvertragsrichtlinien (sogenannter 'dritter Weg') im Gesetzesentwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Gefahr, dass gemeinnützige, tarifgebundene Anbieter durch Preiswettbewerb benachteiligt und aus dem Markt gedrängt werden, 2) die fehlende Gleichstellung kirchlicher Arbeitsrechtlicher Kommissionen mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen, und 3) die Notwendigkeit, auch kirchliche Arbeitsrechtsregelungen als Nachweis der Tariftreue anzuerkennen. Die Diakonie fordert, dass die spezifischen kirchlichen Strukturen im Gesetz gleichgestellt und explizit berücksichtigt werden.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorliegende Gesetzentwurf ist feindlich gegen kleine Unternehmen und mittelstandsfeindlich, bürokratisch und schwächt im Ergebnis weiter die Tarifautonomie im Land.“
Die Familienunternehmer e.V. lehnen den Gesetzentwurf zum sogenannten Tariftreuegesetz ab, das die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes an die Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen koppeln soll. Sie kritisieren, dass das Gesetz die Tarifautonomie – das Recht der Sozialpartner, eigenständig Tarifverträge auszuhandeln – untergräbt und Unternehmen zur Tarifbindung zwingt. Besonders hervorgehoben werden die negativen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, die durch zusätzliche Bürokratie, Nachweispflichten und Unsicherheiten bei der Zuordnung zu Tarifverträgen faktisch von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen würden. Die Stellungnahme betont zudem die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten tarifgebundener Unternehmen und warnt vor steigenden Kosten und Mehraufwand für Unternehmen und Vergabestellen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die praktische Untauglichkeit und Benachteiligung für kleine und mittlere Unternehmen, 2) die erhebliche zusätzliche Bürokratie und die daraus resultierenden Kosten, 3) die grundsätzliche Ablehnung einer staatlichen Einflussnahme auf die Tarifbindung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit einem Tariftreuegesetz würde der Bund in die Vergabepraxis und in den Wettbewerb um öffentliche Aufträge eingreifen und die Wirtschaft zusätzlich belasten, anstatt sie zu entlasten. Insbesondere der Mittelstand würde potenziell ausgegrenzt. Der Entwurf des Tariftreuegesetzes ist insofern abzulehnen.“
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e. V. kritisiert den Referentenentwurf für ein Tariftreuegesetz, das die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung von Tarifverträgen koppeln soll. Der Verband bemängelt, dass die sehr kurze Frist für die Stellungnahme keine fundierte Analyse ermöglicht. Grundsätzlich wird die Zielsetzung einer stärkeren Tarifbindung zwar begrüßt, jedoch lehnt der DSLV eine staatliche Regulierung ab und fordert stattdessen flexible, von den Sozialpartnern akzeptierte Tarifverträge. Besonders kritisiert werden die zusätzlichen bürokratischen Pflichten, die Nachunternehmerhaftung und die Diskriminierung von Haustarifverträgen sowie betriebsindividuellen Vereinbarungen. Der Verband sieht erhebliche Belastungen und Wettbewerbsnachteile insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). Außerdem wird bemängelt, dass keine ausreichende Datengrundlage für die Gesetzesnotwendigkeit vorliegt und die Regelungen zu regionalen Tarifverträgen unklar sind. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die umfangreichen Nachweis- und Dokumentationspflichten, (2) die Nachunternehmerhaftung und ihre Risiken für KMU, sowie (3) die Problematik der Anwendung und Auswahl regionaler Tarifverträge in einer arbeitsteiligen Branche.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R000415 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 7455137131-52 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir fordern, dass die Tariftreue-Regelungen nicht nur auf dem Papier stehen, sondern wirksam kontrolliert und durchgesetzt werden. Eigenerklärungen der Bieter dürfen nicht ausreichen.“
Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sicherstellen soll. Die EVG fordert, dass Tariftreue nicht nur für Bundesaufträge, sondern auch für Länder und Kommunen verpflichtend wird. Sie betont die Notwendigkeit, das gesamte Tarifgefüge (inklusive Zulagen, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Urlaub und betrieblicher Altersvorsorge) verbindlich vorzuschreiben und auch Subunternehmen, Leiharbeitnehmer:innen sowie Solo-Selbständige einzubeziehen. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Forderung nach wirksamen Kontrollen und Durchsetzung der Tariftreue, (2) der Schutz der Beschäftigten bei Betreiberwechseln im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV/SPNV) durch Personalübergang und Klagerechte, sowie (3) die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Mindeststandards für faire Arbeitsbedingungen im Nahverkehr. Die EVG spricht sich außerdem für die Möglichkeit von Direktvergaben und für verbindliche Qualitätsvorgaben im Regionalisierungsgesetz aus. Fachbegriffe wie Tariftreue (Einhaltung von Tarifverträgen bei öffentlichen Aufträgen), SPNV (Schienenpersonennahverkehr) und ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in dem Entwurf vorgeschlagene Einführung eines sog. Bundestariftreuegesetzes greift in nicht zu rechtfertigender Weise in die Tarifautonomie und die Koalitionsfreiheit ein, ist darüber hinaus unionsrechtswidrig und daher abzulehnen.“
Die Stellungnahme des Gesamtverbands der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (GESAMTMETALL) zum Entwurf des Bundestariftreuegesetzes (Tariftreuegesetz) kritisiert das Vorhaben inhaltlich und formal scharf. Zentrale Argumente sind: Erstens wird die sehr kurze Frist zur Stellungnahme als unangemessen und die Beteiligung der Verbände als unzureichend bezeichnet. Zweitens wird der Gesetzentwurf als massiver Eingriff in die Tarifautonomie (das Recht von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Arbeitsbedingungen eigenständig durch Tarifverträge zu regeln) und die Koalitionsfreiheit (Freiheit, sich Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden anzuschließen oder fernzubleiben) bewertet. Drittens werden erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken geäußert, insbesondere weil das Gesetz Unternehmen mit eigenen Haustarifverträgen (tarifliche Regelungen auf Betriebsebene) benachteiligen und zu übermäßiger Bürokratie führen würde. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) Die Verdrängung von Haustarifverträgen und die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme; 2) die fehlende Berücksichtigung regionaler Tarifverträge, insbesondere in der Metall- und Elektroindustrie, was zu erheblicher Komplexität und Unsicherheit führen würde; 3) der hohe bürokratische und finanzielle Aufwand, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sowie die Forderung nach einer gesetzlichen Evaluierung und Anhebung der Schwellenwerte für die Anwendung des Gesetzes. Die Stellungnahme fordert, das Gesetzesvorhaben entweder ganz zurückzustellen oder zumindest grundlegende Änderungen vorzunehmen, um die negativen Auswirkungen zu begrenzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Den in Form des vorliegenden Referentenentwurfs gewählten Ansatz lehnt der GVP allerdings entschieden ab, denn die Regelungen des Entwurfs würden dazu führen, dass das Tarifwerk der Zeitarbeit gegenüber anderen (Branchen-)Tarifwerken diskriminiert und von ihnen ausgehebelt würde.“
Der Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes. Der GVP begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Tarifautonomie zu stärken, lehnt jedoch den konkreten Entwurf ab, da er die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche benachteiligt. Besonders kritisiert wird, dass tarifgebundene Zeitarbeitsunternehmen gezwungen würden, branchenfremde Tarifverträge anzuwenden, was die originäre Tarifbindung untergräbt. Der Verband verweist auf eine aktuelle Studie, die zeigt, dass es keinen grundsätzlichen Lohnunterschied zwischen Zeitarbeit und regulärer Beschäftigung gibt, wenn relevante Faktoren berücksichtigt werden. Weiterhin wird bemängelt, dass die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zu beantragen, einseitig einer Partei eingeräumt wird, was dem Prinzip der Tarifautonomie widerspricht. Schließlich kritisiert der GVP den zusätzlichen bürokratischen Aufwand, der durch neue Prüf- und Dokumentationspflichten entsteht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Diskriminierung der Zeitarbeitstarifverträge, 2) die Kritik an der einseitigen Antragsmöglichkeit für Rechtsverordnungen, und 3) der zusätzliche bürokratische Aufwand für Unternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Dieser Irrtum könnte in der Praxis zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Unternehmen unserer Branchen führen und in Einzelfällen existenzbedrohende Folgen haben.“
Der Gesamtverband Kommunikationsagenturen GWA äußert sich zum Entwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sichern soll. Die GWA vertritt eine Branche, in der traditionell keine Tarifverträge existieren und überdurchschnittliche Gehälter gezahlt werden. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine eindeutige Aussage zur Anwendung auf Branchen ohne Tarifbindung enthält. Er fordert eine Klarstellung im Gesetz, dass das Tariftreuegesetz nicht für Branchen ohne Tarifverträge gilt, um Missverständnisse und Benachteiligungen zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Klarstellung zur Nicht-Anwendbarkeit auf tarifungebundene Branchen, 2) Die Gefahr von Missverständnissen und daraus resultierenden Nachteilen für betroffene Unternehmen, 3) Der Vorschlag einer konkreten Formulierung zur Ergänzung des Gesetzes.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Bedauerlicherweise bleibt auch der aktualisierte Entwurf deutlich hinter den Erwartungen zurück, da er mitgliedschaftliche Tarifbindung nicht honoriert und einen Haftungs- und Bestrafungsansatz verfolgt, statt tariftreuen Anbietern einen Wertungsvorteil im Vergabeverfahren zu gewähren.“
Die Stellungnahme des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e.V. (BAUINDUSTRIE) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sicherstellen soll. Die BAUINDUSTRIE unterstützt grundsätzlich das Ziel, die Bindung an Tarifverträge zu stärken, kritisiert jedoch, dass der Entwurf die Mitgliedschaft in einem tarifgebundenen Arbeitgeberverband nicht ausreichend anerkennt. Stattdessen setzt der Entwurf auf Haftung und Sanktionen, anstatt tarifgebundenen Unternehmen einen Vorteil im Vergabeverfahren zu gewähren. Die BAUINDUSTRIE schlägt einen pauschalen Wertungsvorteil von 5 % für tarifgebundene Unternehmen vor, ähnlich wie es bereits für Werkstätten für Menschen mit Behinderung existiert. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Problematik des Tariftreueversprechens und die daraus resultierenden tarifrechtlichen Unsicherheiten, (2) die ausufernde Bürokratie und die mangelnde Berücksichtigung bundeseinheitlicher Regelungen, sowie (3) die als zu weitgehend angesehenen Haftungs- und Sanktionsregelungen, insbesondere im Hinblick auf Nachunternehmer. Die Stellungnahme fordert eine Überarbeitung des Entwurfs, um die Tarifautonomie zu stärken, Bürokratie zu reduzieren und die Haftungsrisiken für Unternehmen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000789 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Das Bundestariftreuegesetz ist ein wichtiger Baustein für die Stärkung der Tarifbindung in Deutschland, auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Mindestlohnrichtlinie. [...] Diese Maßgabe wird mit dem vorliegenden Referentenentwurf allerdings nur begrenzt erreicht.“
Die IG BAU (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt) bewertet den Referentenentwurf für das Bundestariftreuegesetz (BTTG-E) grundsätzlich positiv, sieht aber in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Das Gesetz soll sicherstellen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes tarifliche Löhne und Arbeitsbedingungen eingehalten werden, um faire Arbeitsbedingungen zu fördern und die Vorbildfunktion des Staates zu stärken. Besonders hervorgehoben werden: 1) Der zu hohe Schwellenwert von 50.000 Euro, ab dem das Gesetz gilt, wodurch viele Aufträge nicht erfasst werden. 2) Die Nachweispflichten und Kontrollen, die aus Sicht der IG BAU zu schwach ausgestaltet sind, insbesondere da sie keine stichprobenartigen oder unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorsehen und Nachunternehmen nicht ausreichend einbeziehen. 3) Die Nachunternehmerhaftung, die durch Ausnahmen und die Möglichkeit der Haftungsfreistellung bei PQ-zertifizierten Nachunternehmerketten ausgehöhlt wird. Weitere ausführlich diskutierte Aspekte sind die Offenlegung von Gewerkschaftsmitgliedszahlen, die Begrenzung von Unterauftragsketten (um Sozialdumping zu verhindern), die Rolle der Clearingstelle bei konkurrierenden Tarifverträgen und die fehlende Möglichkeit, Tariftreue auch bei Zuschlags- und Eignungskriterien zu berücksichtigen. Die IG BAU fordert unter anderem niedrigere Schwellenwerte, verbindlichere und effektivere Kontrollen, eine stärkere Einbeziehung von Nachunternehmen und eine Begrenzung von Unterauftragsketten auf maximal zwei Glieder.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 24.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Internationale Bund begrüßt den Gesetzesentwurf in Zielen und Maßnahmen nachdrücklich. Das Tariftreuegesetz nützt Unternehmen und schadet ihnen nicht.“
Der Internationale Bund (IB) begrüßt den Entwurf des Tariftreuegesetzes, das darauf abzielt, die Tarifautonomie zu stärken und faire Wettbewerbsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes zu gewährleisten. Der IB betont, dass das Gesetz tarifgebundenen Unternehmen Vorteile verschafft, indem es Wettbewerbsnachteile gegenüber nicht-tarifgebundenen Unternehmen ausgleicht. Besonders hervorgehoben werden (1) die Forderung nach einem niedrigeren Schwellenwert (10.000 Euro statt 50.000 Euro) für die Anwendung des Gesetzes, um auch kleinere und kurzfristige Aufträge, insbesondere im Bildungsbereich, einzubeziehen, (2) die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf weitere Formen öffentlicher Beauftragungen auszuweiten, wie etwa Zuwendungen und Gutscheinsysteme, und (3) die Forderung nach mehr Präqualifizierungsstellen, um bürokratische Hürden zu minimieren und die Nachweispflichten für Unternehmen praktikabel zu gestalten. Der IB spricht sich zudem für eine explizite Aufnahme des Gesetzeszwecks in den Gesetzestext aus und sieht das Gesetz als wichtigen Beitrag zur Umsetzung europäischer Vorgaben für angemessene Mindestlöhne. Fachbegriffe wie Tariftreue (Bindung an Tarifverträge), Präqualifizierung (vorherige Überprüfung der Eignung von Unternehmen) und Nachweispflicht (Vorlage von Unterlagen zur Einhaltung von Tarifbedingungen) werden ausführlich erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Gesetzesentwurf kommt damit einer Forderung nach, die seitens der KAB schon seit vielen Jahren erhoben wird“
Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands e.V. (KAB) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreuegesetz). Die KAB betont, dass das Gesetz die Funktionsfähigkeit des Systems von Tarifverträgen stärken und Wettbewerbsnachteile für tarifgebundene Unternehmen beseitigen soll. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Forderung, dass nur tarifgebundene Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten sollen, da der Nachweis tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen allein nicht ausreiche; (2) die Ablehnung der vorgesehenen Anwendungsgrenze von 50.000 Euro, da Tariftreue für alle öffentlichen Aufträge gelten müsse; (3) die Kritik an der Ausnahme für Bundeswehr-Aufträge, die bis 2032 nicht unter das Gesetz fallen sollen. Die KAB fordert außerdem eine zentrale Prüfstelle mit weitreichenden Kontrollbefugnissen und die Einbeziehung von Nachunternehmen in die Tariftreuepflicht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir machen daher nachdrücklich geltend, die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Entwurf einzubeziehen. Der dritte Weg der Kirchen ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Hier besteht daher – auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive – gesetzgeberischer Nachholbedarf.“
Die Stellungnahme der beiden großen Kirchen – dem Kommissariat der deutschen Bischöfe (Katholisches Büro in Berlin) und der Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland – bezieht sich auf den Referentenentwurf des Tariftreuegesetzes. Die Kirchen begrüßen grundsätzlich das Ziel, Tarifautonomie und Tarifbindung zu stärken, betonen jedoch, dass die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ('Dritter Weg') im Gesetzentwurf bislang nicht berücksichtigt werden. Sie fordern, dass diese Regelungen ausdrücklich einbezogen werden, da sie verfassungsrechtlich geschützt sind und kirchliche Einrichtungen ansonsten benachteiligt würden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit, den Dritten Weg der Kirchen im Gesetz zu berücksichtigen, (2) die Klärung des Anwendungsbereichs insbesondere im Hinblick auf sozialrechtliche Rahmenverträge und Open-House-Verfahren, und (3) die Forderung, paritätisch besetzten kirchlichen Kommissionen ein Stellungnahmerecht im Gesetzgebungsverfahren einzuräumen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der vorliegende Referentenentwurf ist im Ganzen einen richtigen und außerordentlich wichtigen Meilenstein zur Stärkung einer fairen und sozial verträglichen öffentlichen Auftragsvergabe. Mit den von uns genannten Änderungen und Ergänzungen wollen wir dazu beitragen, ein Bundestariftreuegesetz zu schaffen, das eine bestmögliche Wirkung zum Wohle einer sparsamen und sozial gerechten Mittelverwendung öffentlicher Gelder beiträgt und gleichzeitig die tariflich gebundenen Arbeitsplätze mit guten Beschäftigungsbedingungen in unserem Land stärkt.“
mobifair e. V., ein gemeinnütziger und gewerkschaftsnaher Verein, begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Bundestariftreuegesetzes, das Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen verhindern und faire Wettbewerbsbedingungen in der Mobilitätswirtschaft schaffen soll. Die Stellungnahme enthält zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge, um den Schutz der Beschäftigten zu stärken und Schlupflöcher für Umgehungen zu schließen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Höhe des Schwellenwerts für die Anwendung des Gesetzes, der aus Sicht von mobifair auf 25.000 Euro gesenkt werden sollte, (2) die Notwendigkeit klarer und verbindlicher Regelungen zur Einhaltung und Kontrolle der Tariftreue, insbesondere bei Nachunternehmen und Leiharbeit, und (3) die Ablehnung von Ausnahmen und Einschränkungen bei Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen sowie der Haftung bei Nachunternehmen. Fachbegriffe wie Tariftreue (Einhaltung von Tarifverträgen) und Nachunternehmen (Subunternehmer) werden erläutert. mobifair fordert zudem regelmäßige stichprobenartige Kontrollen und eine Stärkung der Informationspflichten gegenüber Beschäftigten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Die Ziele des Gesetzes, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern und originäre Tarifbindung zu schützen und zu fördern, werden aus unserer Sicht mit der Tariftreueregelung nicht erreicht. Wir sehen im Gegenteil die Gefahr, dass die Einführung einer Bundestariftreue die Tarifbindung sogar eher schwächt.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) äußert sich kritisch zum Entwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sichern soll. Der VDMA vertritt vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), von denen laut einer eigenen Umfrage 70 Prozent nicht tarifgebunden sind. Der Verband sieht im Gesetzentwurf einen Eingriff in die Tarifautonomie (das Recht der Sozialpartner, Löhne und Arbeitsbedingungen eigenständig auszuhandeln) und die negative Koalitionsfreiheit (das Recht, keiner Tarifbindung zu unterliegen). Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gefahr, dass die Tariftreueregelung die Tarifbindung schwächt, weil Unternehmen sich eher von Tarifverträgen lösen könnten; 2) Der zu niedrige Schwellenwert für die Anwendung der Regelung (50.000 Euro), der insbesondere KMU belastet und Bürokratie aufbaut; 3) Der hohe bürokratische Aufwand durch neue Informations- und Nachweispflichten, der als unverhältnismäßig angesehen wird. Außerdem kritisiert der VDMA die fehlende Evaluation und das Fehlen von Erfolgsindikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Wir appellieren daher an den Gesetzgeber, für Klarstellungen und Differenzierungen im Gesetz zu sorgen – insbesondere durch Ausnahmen für Solo-Selbstständige ohne Angestellte, durch einfache Nachweisverfahren für Kleinstunternehmen sowie durch eine vergaberechtliche Praxis, die Vielfalt und Wettbewerb nicht einschränkt, sondern stärkt.“
Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Bundestariftreuegesetzes (BTTG-E), faire Arbeitsbedingungen und Tarifbindung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu stärken. Der VGSD kritisiert jedoch, dass Solo-Selbstständige – also Einzelunternehmer ohne Angestellte – durch die geplanten Regelungen benachteiligt werden könnten, da sie keine Tarifverträge anwenden können und durch zusätzliche Bürokratie faktisch vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Der Verband fordert daher eine gesetzliche Ausnahme für Solo-Selbstständige vom Tariftreueversprechen und eine differenzierte Behandlung bei Nachweispflichten. Außerdem wird eine Reform des Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung gefordert, um Rechtssicherheit für Selbstständige und Auftraggeber zu schaffen. Schließlich wird betont, dass Kleinstunternehmen durch umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten überfordert werden könnten und daher vereinfachte Verfahren benötigen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die drohende Diskriminierung und der Ausschluss von Solo-Selbstständigen durch das Tariftreueversprechen, 2) Die Notwendigkeit einer Reform des Statusfeststellungsverfahrens zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit, 3) Die Forderung nach bürokratiearmen und verhältnismäßigen Nachweisverfahren für Kleinstunternehmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„In der vorliegenden Fassung birgt der Entwurf jedoch erhebliche praktische, rechtliche und finanzielle Risiken für freie Bildungseinrichtungen.“
Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) äußert sich zum Entwurf des Tariftreuegesetzes, das die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes regeln soll. Der VDP begrüßt zwar das Ziel, faire Arbeitsbedingungen und verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Mitteln zu fördern, sieht aber erheblichen Anpassungsbedarf. Besonders kritisiert werden die unklare Abgrenzung des Anwendungsbereichs – insbesondere bei Mischfinanzierungen im Bildungsbereich –, der hohe bürokratische Aufwand für kleine Bildungsträger und die Verpflichtung zur Einhaltung von Tarifverträgen, an deren Verhandlung viele Träger nicht beteiligt sind. Der Verband fordert unter anderem eine präzise Definition des Anwendungsbereichs, Ausnahmen für gemeinnützige und kirchliche Bildungsträger, Entlastungen für kleine Einrichtungen und den Schutz der Tarifautonomie, also das Recht, sich freiwillig und nicht gezwungen Tarifverträgen anzuschließen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs und die Problematik der Mischfinanzierung, 2) die bürokratische Belastung für kleine Bildungsträger, 3) die Auswirkungen auf die Tarifautonomie und die Einbindung von Akteuren im Weiterbildungssektor.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Im Ergebnis wird so das gesetzgeberisch verfolgte Ziel der Stärkung der Tarifautonomie durch diese Art von Tarifzwangsanwendung nicht nur verfehlt, sondern geradezu konterkariert.“
Die Stellungnahme des Verbands diakonischer Dienstgeber in Deutschland e.V. (VdDD) und der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. (DGS) bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Bundestariftreuegesetz (BTTG-E), das die Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge stärken soll. Die Verbände begrüßen grundsätzlich das Ziel, die Tarifbindung zu stärken, äußern jedoch erhebliche Bedenken. Sie kritisieren insbesondere, dass das Gesetz kirchliche Tarifwerke (z.B. Arbeitsrechtsregelungen des sogenannten "Dritten Weges") nicht ausreichend berücksichtigt und damit die kirchliche Selbstverwaltungsautonomie verletzt. Zudem werden unions- und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, etwa hinsichtlich der Vereinbarkeit mit EU-Recht und der Eingriffe in die Tarifautonomie und Arbeitsvertragsfreiheit. Die Stellungnahme fordert, kirchliche Tarifwerke den Tarifverträgen gleichzustellen und Sozialversicherungsträger sowie Open-House-Verfahren ausdrücklich vom Anwendungsbereich auszunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die rechtliche Problematik der Gleichstellung kirchlicher Tarifwerke, 2) die verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Tariftreuepflicht, und 3) der hohe bürokratische Aufwand durch Dokumentations- und Nachweispflichten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorgelegte Entwurf ist nicht geeignet, zu einer Stärkung der Tarifbindung beizutragen. Im Gegenteil: Er demonstriert durch die ausgewählten Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, dass der inhaltliche Umfang der Bindung an Tarifverträge seitens tarifgebundener Unternehmen weitaus größer und langfristiger ist als für die Unternehmen, die nur punktuell für die Dauer der Auftragserfüllung die in den Rechtsverordnungen gemäß § 5 festgelegten Arbeitsbedingungen einhalten müssen.“
Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG), das die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes sichern soll. Der ZDB betont, dass das Bauhauptgewerbe bereits eine hohe Tarifbindung aufweist und grundsätzlich das Ziel der Stärkung der Tarifbindung unterstützt. Allerdings sieht der Verband im Gesetzentwurf erhebliche Mängel: Die Regelungen führten zu mehr Bürokratie, unklaren Haftungs- und Nachweispflichten und könnten sogar dazu führen, dass tarifgebundene Unternehmen ihre Tarifbindung aufgeben, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Gefahr, dass die vorgesehene Tariftreue nur auftragsbezogen und nicht nachhaltig wirkt und damit die Tarifautonomie schwächt, (2) die Komplexität und Unsicherheiten bei der Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge und Rechtsverordnungen, insbesondere bei regionalen und branchenübergreifenden Besonderheiten, sowie (3) die aus Sicht des ZDB überzogenen Haftungs- und Sanktionsregelungen, die Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen abhalten könnten. Der Verband kritisiert zudem, dass das Gesetz nicht zu einer echten Stärkung der Tarifbindung führt und die im Koalitionsvertrag versprochene unbürokratische Umsetzung verfehlt wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 23.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Ausgestaltungen bedeuten allerdings für die Handwerksunternehmen erhebliche zusätzliche neue bürokratische Hürden und Kosten und führen im Ergebnis nicht zu einer Steigerung der originären Tarifbindung. Sie konterkarieren vielmehr die Entbürokratisierungsbestrebungen der Bundesregierung und sind daher in dieser Form abzulehnen.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Tariftreuegesetzes (BTTG-E), das die Einhaltung von Tarifverträgen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes vorschreibt. Der ZDH begrüßt grundsätzlich das Ziel, faire Arbeitsbedingungen zu sichern, warnt aber vor erheblichem bürokratischem Mehraufwand, insbesondere für kleine und mittlere Handwerksbetriebe. Der Verband sieht die Gefahr, dass viele Betriebe von der Teilnahme an öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden, obwohl sie ihren Beschäftigten bereits angemessene Bedingungen bieten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der zu niedrige Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes, der zu unverhältnismäßigem Aufwand führt; 2) Die zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Herausforderungen bei der Umsetzung und Kontrolle der Tariftreue, insbesondere im Verhältnis zu Nachunternehmern; 3) Die Rolle und Ausgestaltung der Clearingstelle sowie die Nachunternehmerhaftung, die als übermäßig und unklar kritisiert wird. Der ZDH fordert Nachbesserungen, um Bürokratie zu reduzieren und die Rolle der Sozialpartner zu stärken. Fachbegriffe wie Tariftreue (Verpflichtung, Tarifverträge einzuhalten), Schwellenwert (Mindestauftragswert für Anwendung des Gesetzes), Clearingstelle (Gremium zur Klärung von Tarifkonkurrenzen) und Nachunternehmerhaftung (Haftung des Hauptauftragnehmers für die Einhaltung der Tariftreue durch Subunternehmer) werden ausführlich erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 25.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zum Schutz von Kleinstunternehmen sollte § 2 Abs. 2 BTTG dahingehend geändert werden, dass die begrifflich definierten Auftragnehmenden nur solche sind, die mindestens 20 Personen beschäftigen und sollte § 5 Abs. 1 BTTG so geändert werden, dass der Erlass einer Rechtsverordnung nur erlabt sein darf, sofern für den hierfür herangezogenen Tarifvertrag eine zumindest 0 plus x prozentige Tarifbindung auf Arbeitgeber- als auf auch Arbeitnehmerseite besteht.
Lobbyregister-Nr.: R002429 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65186
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Politisch setzen wir uns dafür ein, dem sinkenden Organisationsgrad der Gewerkschaften entgegenzuwirken und Tarifflucht durch Unternehmen zu unterbinden. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen sind ein wichtiges Instrument, um eine höhere Tarifbindung zu fördern. Ein weiteres Instrument ist ein Tariftreuegesetz auf Bundesebene, wonach öffentliche Aufträge nur noch an tarifgebundene Unternehmen vergeben werden dürfen.
Lobbyregister-Nr.: R003209 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68078
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unter dem Titel „Das kann weg“ hat die Stiftung eine Publikation aufgelegt, in der 15 Empfehlungen zum Abbau gesetzlicher Regelungen und Ideen für besseres Verwaltungshandeln aufgeführt werden. Die Vorschläge betreffen EU-, Bundes- und Landesrecht und durchleuchten die Verwaltungspraxis. Diskutiert werden u. a. unnötige Belastungen bei aktuellen Gesetzgebungsverfahren wie dem Bundestariftreuegesetz, dem Vergaberecht oder auch zum von der Bundesregierung angekündigten “Bauturbo”. Zudem wird die Vielzahl betrieblicher Beauftragter, mögliche Vereinfachungen bei der A1-Bescheinigung oder auch die Rolle der Berufsgenossenschaften beleuchtet. (https://www.familienunternehmen-politik.de/api/seiten/67d419cff080eb2cb272e65d/downloads/29173f31a1/datei/Das-kann-weg_Kompendium_SFUP.pdf)
Lobbyregister-Nr.: R000083 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68977
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Vorschläge für eine praxisnahe Gestaltung des Tariftreuegesetzes aus Sicht staatlich anerkannter Gesundheits- und Pflegeschulen.
So gelingt eine Stärkung der Tarifbindung, ohne freie Bildungseinrichtungen zu benachteiligen:
präzise Abgrenzung des Anwendungsbereichs,
keine Anwendung auf Auftragnehmer, deren Angebote bereits der staatlichen Schulaufsicht unterliegen,
Entlastung kleiner Bildungseinrichtungen durch vereinfachte Nachweispflichten,
Vermeidung von Doppelregulierung bei bereits allgemeinverbindlichen Tarifverträgen,
Schutz der Tarifautonomie durch freiwillige statt erzwungene Tarifbindung.
Lobbyregister-Nr.: R007668 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67328
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Anhebung des Schwellenwerts in § 1 Abs. 1 S. 1 BTTG-E auf 150.000 Euro; der jetzige Schwellenwert ist mit 50.000 Euro zu niedrig angesetzt. Zeitliche Differenzierung der einzuhaltenden Tarifregelungen in § 5 Abs. 1 S. 3 BTTG-E ist unzureichend; zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen des Handwerks bedarf es wenigstens einer Karenzzeit von sechs Monaten und weiterer Entlastungeffekte bzgl. der mit dem BTTG-E einhergehenden Nachweis- und Dokumentationspflichten. Anspruch der Arbeitnehmer auf die RVO-Arbeitsbedingungen trägt Unfrieden in den Betrieb, da je nach Auftraggeber (Bund/Land/privat) unterschiedliche Beschäftigungsbedingungen gelten können. Keine zufriedenstellende Lösung im Fall konkurrierender RVO-Anträge und im Umgang mit regionalen Tarifverträgen.
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65869
| Eingang im Bundestag: | 01.10.2025 |
| Erste Beratung: | 10.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1941 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 15.10.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 03.11.2025 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 03.11.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.
Roland Wolf (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA, eingeladen auf Vorschlag der CDU/CSU): Die BDA lehnt den Gesetzentwurf grundsätzlich ab. Die Bundesregierung ignoriere die wirtschaftliche Schwächephase und widerspreche dem Ziel des Bürokratieabbaus. Wolf kritisierte insbesondere die bürokratische Belastung und dass Haustarifverträge von Unternehmen keine Berücksichtigung finden sollen.
Oliver Hilburger (Zentrum – Die alternative Gewerkschaft, eingeladen auf Vorschlag der AfD): Der Verein begrüßt die Zielsetzung gegen Lohndumping, lehnt den Gesetzentwurf aber ab. Die Orientierung am Tarifvertrag der stärksten Branchengewerkschaft verschaffe den großen, im DGB organisierten Gewerkschaften eine monopolähnliche Stellung. Das Ziel der Stärkung der Tarifbindung werde nur durch eine pluralistische Gewerkschaftslandschaft erreicht.
Stefan Körzell (Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB, eingeladen auf Vorschlag der SPD): Der DGB kritisiert Ausnahmen wie den Schwellenwert von 50.000 Euro und die Nichtanwendung für Aufträge der Bundeswehr bis Ende 2032. Weitere Kritikpunkte sind die anlassbezogene statt stichprobenartige Kontrolle und die Befreiung von Nachunternehmern und Verleihern von der Dokumentationspflicht. Trotz dieser Einwände begrüßt der DGB das Vorhaben ausdrücklich, da es die Tarifbindung stärken werde.
Antonius Allgaier (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, IG BAU, eingeladen auf Vorschlag der Grünen): Die IG BAU sieht das Ziel der Stärkung der Tarifbindung nur begrenzt erreicht. Der Schwellenwert von 50.000 Euro sei zu hoch, wodurch fast ein Viertel der Bundesaufträge im Baubereich nicht erfasst werde. Allgaier kritisiert zudem die vorgesehenen Kontrollen nach Aktenlage als unzureichend, da die tatsächliche Arbeitszeit und damit die Lohnhöhe nur vor Ort überprüft werden könnten.
Karen Jaehrling (Institut für Arbeit und Qualifikation, Universität Duisburg-Essen, eingeladen auf Vorschlag der Linken): Jaehrling bemängelt Schwachstellen bei der Kontrolldichte und Kontrollstrategie. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf sähen Ländergesetze unangemeldete Kontrollen vor. Sie verweist darauf, dass Papier geduldig sei und die Länder mehr Personal für Kontrollen einsetzten als die im Gesetzentwurf vorgesehenen acht Stellen.
Axel Joachim (Deutsche Rentenversicherung Bund, eingeladen auf Vorschlag der CDU/CSU): Joachim weist darauf hin, dass die Daten der Rentenversicherung nicht zur Ermittlung der tatsächlich bezahlten Löhne beitragen könnten, da solche Daten nur aus Betriebsprüfungen vorlägen und nach sechs Wochen gelöscht werden müssten.
Marcel Bieniek (Verband Dienstgeberseite der Caritas, eingeladen auf Vorschlag der CDU/CSU): Der Verband fordert, die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) im Gesetz mit Tarifverträgen gleichzustellen. Die AVR sähen teilweise niedrigere Löhne, aber bessere Sozialleistungen vor. Das Gesetz benachteilige kirchliche Anbieter im Wettbewerb und könnte dazu führen, dass sich kirchliche Hilfswerke nicht mehr an Ausschreibungen beteiligen.
Prof. Rüdiger Krause (Arbeitsrechtler, Universität Göttingen, eingeladen auf Vorschlag der SPD): Krause beurteilt den Gesetzentwurf als grundgesetzkonform und sieht keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifvertragsfreiheit. Europarechtlich sieht er eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, die jedoch durch das Allgemeininteresse des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sei. Ein Restrisiko bei einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof bleibe jedoch bestehen.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 381/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |