Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften / Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 05.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1507 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2256 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen zur Durchführung der neuen EU-Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 gilt. Damit werden die bisherigen maschinenrechtlichen Vorschriften (insbesondere die Maschinenverordnung 9. ProdSV) aufgehoben und durch ein neues Durchführungsgesetz ersetzt, das Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände enthält. Zudem wird das Paketboten-Schutz-Gesetz entfristet, das die Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche dauerhaft im Gesetz verankert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der EU-Verordnung (EU) 2023/1230, die die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen europaweit neu regelt und ab Januar 2027 gilt. Die bisherige Umsetzung über die Maschinenverordnung 9. ProdSV wird dadurch obsolet. Zusätzlich wurde das Paketboten-Schutz-Gesetz 2019 befristet eingeführt, um Missstände wie Schwarzarbeit in der Paketbranche zu bekämpfen. Eine Evaluierung im Jahr 2023 hat die Wirksamkeit der Nachunternehmerhaftung bestätigt, weshalb die Regelung nun entfristet werden soll.
Kosten:
Das Durchführungsgesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften verursacht selbst keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Allerdings kann es bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) durch neue Aufgaben im Bereich Marktüberwachung zu einem haushaltswirksamen Mehraufwand kommen, dessen Umfang erst nach Inkrafttreten der EU-Verordnung 2027 abschätzbar ist. Dieser Mehraufwand soll innerhalb des bestehenden Haushaltsplans (Einzelplan 11) ausgeglichen werden. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Das Paketboten-Schutz-Gesetz verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten, da einzelne Regelungen der EU-Verordnung bereits verbindlich sind und die befristeten Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes zum 31. Dezember 2025 auslaufen. Ein konkretes Datum wird nicht genannt; es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist ausdrücklich als besonders eilbedürftig eingestuft, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Durchführung der EU-Verordnung ist zwingend erforderlich, Alternativen bestehen nicht. Das Gesetz verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung, der über die durch die EU-Verordnungen entstehenden Verpflichtungen hinausgeht. Auswirkungen auf das Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Eine Befristung oder erneute Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen dauerhaft gelten sollen und auf europarechtlichen Vorgaben beruhen. Eine Experimentierklausel ist nicht möglich.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Das Gesetz dient der Durchführung der neuen EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und übernimmt deren Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen.
- Hersteller und Einführer müssen sicherstellen, dass alle vorgeschriebenen Dokumente (Anleitungen, Informationen, Konformitätserklärungen) in deutscher Sprache vorliegen.
- Händler müssen vor dem Bereitstellen von Maschinen und zugehörigen Produkten prüfen, ob die erforderlichen Dokumente auf Deutsch beiliegen.
- Die Notifizierung (Anerkennung) von Konformitätsbewertungsstellen erfolgt weiterhin durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).
- Die Stichprobenregelung zur Marktüberwachung bleibt wie bisher bestehen; für Maschinen und zugehörige Produkte gilt weiterhin ein Richtwert von 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner und Jahr.
- Es werden Meldewege für Fälle von Nichtkonformität, Risiken trotz Konformität und Notfällen festgelegt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin fungiert als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen an die EU-Kommission und andere Mitgliedstaaten.
- Bei festgestellten Nichtkonformitäten oder Risiken werden die relevanten Behörden in Deutschland, der EU und den Mitgliedstaaten informiert und ggf. Maßnahmen ergriffen.
- Im Notfall (Binnenmarkt-Notfall) können Maschinen und Produkte unter bestimmten Bedingungen auch ohne Konformitätsbewertung in Verkehr gebracht werden, sofern dies genehmigt und gemeldet wird.
- Für Verstöße gegen die Vorschriften werden Bußgeld- und Strafvorschriften eingeführt; Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen.
- Übergangsregelung: Maschinen, die nach der bisherigen Richtlinie 2006/42/EG bis zum 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt werden.
- Die bisherige Maschinenverordnung (9. ProdSV) tritt ab dem 20. Januar 2027 außer Kraft, da dann die neue EU-Verordnung gilt.
- Die Nachunternehmerhaftung im Paketboten-Schutz-Gesetz wird entfristet, sodass die Regelungen über 2025 hinaus gelten.
- Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft, um die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben sicherzustellen.
| Datum erster Entwurf: | 06.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 30.07.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„ Der Entwurf enthält die notwendigen nationalen Regelungen zur Durchführung der EU Maschinenverordnung 2023/1230. Diese wurde am 29. Juni 2023 veröffentlicht und gilt ab dem 20. Januar 2027 direkt und unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmte Teile gelten jedoch bereits heute und müssen in Deutschland durchführbar gemacht werden.
Die EU Maschinenverordnung enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen. Sie verfolgt das Ziel gleicher Marktzugangsvoraussetzungen und fairer Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Maßes an den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Personen.
Das Gesetz enthält die notwendigen Bestimmungen zur Durchführung der EU Maschinenverordnung, wie beispielsweise die Festlegung der Deutschen Sprache für bestimmte Dokumente (z. B. die Betriebsanleitung).
Zudem enthält der Entwurf die Entfristung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes. Die Evaluierung dieses zunächst befristet eingeführten Gesetzes hat gezeigt, dass die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge für die stark wachsende Kurier-, Express- und Paketbranche ein wichtiger Baustein bei der Bekämpfung von Missständen wie Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ist. Sie führt dazu, dass Postdienstleister ihre Subunternehmer sorgfältiger auswählen können. Das dient mittelbar auch dem Schutz der Beschäftigten in dieser Branche.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es soll, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Einige Regelungen sind jedoch erst ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
„Das Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 und (EU) 2023/2748 und ist europarechtlichen zwingend. Das Gesetz wurde durch das BMAS initiiert, ebenso wie die Regelungen zur Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Inhalte letztgenannter Regelung fand nicht statt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Laut BMAS wurde die Verbändebeteiligung im Zeitraum vom 18.06.2025 bis 04.07.2025 durchgeführt, die Frist betrug demnach rund 2,5 Wochen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf ist geteilt: Während der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BPEX) die Entfristung der Nachunternehmerhaftung im Bereich Kurier-, Express- und Paketdienste unterstützt, spricht sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) lediglich für eine Verlängerung, aber gegen eine dauerhafte Einführung aus. Beide Verbände betonen die Notwendigkeit einer praktikablen und bürokratiearmen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.
Meinungen im Detail
1. Praktische Relevanz und Notwendigkeit der Regelung
Die BDA hebt hervor, dass die Nachunternehmerhaftung in der Praxis nur eine geringe Bedeutung habe, da in über 3,5 Jahren lediglich 36 Fälle mit einem Gesamtvolumen von rund 464.000 Euro festgestellt wurden. Sie sieht daher keine Notwendigkeit für eine Entfristung und verweist auf bereits bestehende Gesetze und Kontrollen, die ausreichend seien. Diese Kritikpunkte werden insbesondere von Arbeitgeberverbänden wie der BDA vorgebracht.
2. Bürokratische Belastung und administrative Umsetzung
Beide Verbände thematisieren die bürokratische Belastung durch die bestehenden und geplanten Regelungen. Die BDA kritisiert die bürokratischen und rechtlichen Probleme für Auftraggeber und fordert praktikablere Exkulpationsmöglichkeiten, wie die Anerkennung der Güterkraftverkehrslizenz und eine Harmonisierung der Gültigkeitsdauer von Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Auch der BPEX sieht Verbesserungsbedarf bei der administrativen Umsetzung, insbesondere bei der Ausstellung und Automatisierung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Diese Forderungen nach Vereinfachung und Harmonisierung werden sowohl von Arbeitgeberverbänden als auch von Branchenverbänden wie dem BPEX geteilt.
3. Überschneidende gesetzliche Anforderungen
Der BPEX weist ausführlich auf die Problematik paralleler und überschneidender gesetzlicher Anforderungen hin, insbesondere auf die Überschneidung zwischen dem Paketboten-Schutz-Gesetz und dem geplanten Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG). Hierdurch könne eine doppelte Bürokratiebelastung für Unternehmen entstehen. Der Verband fordert daher eine Harmonisierung der Anforderungen beider Gesetze. Diese Problematik wird insbesondere von Branchenverbänden wie dem BPEX hervorgehoben.
4. Evaluierung der bisherigen Regelungen
Der BPEX begrüßt die Bestätigung der bisherigen Regelungen durch die Evaluierung und sieht darin eine Grundlage für die Entfristung. Dieser Aspekt wird vor allem von Branchenverbänden betont.
5. Rechtliche und praktische Verbesserungsvorschläge
Die BDA fordert praktikablere Möglichkeiten für Auftraggeber, sich von der Haftung zu entlasten (Exkulpation), etwa durch die Anerkennung bestehender Lizenzen und eine Harmonisierung der Bescheinigungsfristen. Diese Forderungen richten sich an die praktische Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit für Unternehmen und werden von Arbeitgeberverbänden betont.
Verfassungsrechtliche Bedenken werden in den vorliegenden Stellungnahmen nicht ausdrücklich geäußert.
„Mit Blick auf die Bewährung der getroffenen Regelungen halten wir eine Entfristung der Regelungen für richtig.“
Der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BPEX) unterstützt die Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes, das Unternehmen im Bereich Kurier-, Express- und Paketdienste verpflichtet, bestimmte Anforderungen zur Sicherstellung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfüllen. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit einer Vereinheitlichung und Automatisierung bei der Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Nachweis, dass Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden). Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist die Überschneidung der Regelungen des Paketboten-Schutz-Gesetzes mit dem geplanten Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG), wodurch eine doppelte Bürokratiebelastung entstehen könnte. BPEX spricht sich für eine Harmonisierung der Anforderungen beider Gesetze aus. Die drei besonders hervorgehobenen Aspekte sind: 1. Die Bestätigung der bisherigen Regelungen durch die Evaluierung, 2. Verbesserungsbedarf bei der administrativen Umsetzung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen, 3. Die Problematik paralleler und überschneidender gesetzlicher Anforderungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.06.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dies zeigt deutlich, dass die Regelung aktuell eine geringe praktische Relevanz hat und folglich auch nicht entfristet werden sollte.“
Die Stellungnahme befasst sich mit der geplanten Verlängerung der Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketdienstbranche (KEP) gemäß § 28e Abs. 3g SGB IV. Die Nachunternehmerhaftung verpflichtet Auftraggeber, für Sozialversicherungsbeiträge ihrer Subunternehmer einzustehen. Die BDA spricht sich für eine Verlängerung, aber gegen eine Entfristung (dauerhafte Einführung) dieser Regelung aus, da sie in der Praxis nur geringe Relevanz habe: In über 3,5 Jahren wurden nur 36 Fälle mit einem Gesamtvolumen von rund 464.000 Euro festgestellt. Die Stellungnahme betont, dass bestehende Gesetze und Kontrollen ausreichen, um Beitragsvorenthaltung zu ahnden. Besonders hervorgehoben werden (1) die geringe praktische Bedeutung der Haftung, (2) die bürokratischen und rechtlichen Probleme für Auftraggeber, und (3) die Forderung nach praktikableren Exkulpationsmöglichkeiten (z.B. Anerkennung der Güterkraftverkehrslizenz und Harmonisierung der Gültigkeitsdauer von Unbedenklichkeitsbescheinigungen).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 04.07.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 11.09.2025 |
| Abstimmung: | 16.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1507 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2256 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 15.10.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Beim Gesetzentwurf (Buchstabe a) hat der Finanzausschuss mitberaten. Beim Antrag der Grünen (Buchstabe b) haben der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mitberaten.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/1507, 21/2071) in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke; die AfD stimmte dagegen.
Der Antrag der Grünen (Drucksache 21/1756) soll abgelehnt werden; dafür stimmten CDU/CSU, SPD und AfD, dagegen stimmten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Ein Entschließungsantrag der AfD, der jährliche Berichte und eine Evaluationsklausel zur Anwendung des Gesetzes forderte, wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen; der Gesetzentwurf soll in unveränderter Fassung angenommen werden. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze als den ursprünglichen Entwurf beziehen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2023/1230 über Maschinen in nationales Recht, indem er notwendige Durchführungsbestimmungen, Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände regelt. Außerdem wird die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Kurier-, Express- und Paketbranche entfristet, da die Evaluation gezeigt hat, dass diese Regelung zu mehr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung geführt hat. Der Antrag der Grünen fordert weitergehende Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Post- und Paketbereich, darunter eine verpflichtende Zwei-Personen-Zustellung bei schweren Paketen.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Begrüßt den Gesetzentwurf als Umsetzung von EU-Vorgaben und betont die Wirksamkeit der Nachunternehmerhaftung. Lehnt den Grünen-Antrag als Überregulierung ab.
- AfD: Kritisiert den Gesetzentwurf wegen erhöhter Bürokratie und mangelnder parlamentarischer Kontrolle, fordert jährliche Evaluation. Erkennt aber die Behandlung von KI im Maschinenrecht an. Lehnt den Grünen-Antrag ebenfalls als Überregulierung ab.
- SPD: Unterstützt den Gesetzentwurf uneingeschränkt, hebt die Bedeutung der CE-Kennzeichnung und die positiven Effekte der Nachunternehmerhaftung hervor.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Befürwortet den Gesetzentwurf, sieht aber weiteren Handlungsbedarf bei Arbeitsbedingungen und fordert weitergehende Maßnahmen, wie im eigenen Antrag formuliert.
- Die Linke: Unterstützt die Entfristung der Nachunternehmerhaftung, sieht aber weiterhin Probleme in der Branche und fordert zusätzliche Verbesserungen, insbesondere beim Mindestlohn und gegen Ausbeutung.
Zusammenfassung Entschließungsantrag (AfD):
Die AfD forderte, dass die Bundesregierung jährlich über die Anwendung und den Vollzug des Gesetzes berichtet und alle zwei Jahre eine Evaluation durchführt. Begründet wurde dies mit einer Governance-Lücke zwischen EU-Vorgaben und nationaler parlamentarischer Kontrolle. Der Antrag wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 356/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |