2. Betriebsrentenstärkungsgesetz

| Offizieller Titel: | Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) |
| Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 05.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1859 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3085 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Trojanercheck: | ![]() |
| Hinweis: | Im Rahmen der Ausschussberatung wurde hier eine Regelung zur Nutzung von elektronischen Formularen bei den Sozialversicherungen angehängt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die weitere Stärkung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (BAV) in Deutschland, insbesondere in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen. Der Entwurf setzt auf eine freiwillige BAV und sieht Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht vor, um bestehende Hindernisse abzubauen und neue Anreize zu schaffen. Schwerpunkte sind die Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells, Erleichterungen für Opting-Out-Systeme, Flexibilisierung des Abfindungsrechts, Anpassungen an das neue Hinzuverdienstrecht sowie eine bessere steuerliche Förderung für Geringverdiener. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text wird ausführlich auf die Entwicklung der BAV eingegangen: Trotz eines Anstiegs der Beschäftigten mit Betriebsrentenanwartschaft ist die Verbreitungsquote leicht rückläufig, insbesondere in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen weiterhin große Lücken. Das Gesetz baut auf dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018 auf und reagiert auf die Notwendigkeit, die BAV als Ergänzung zur gesetzlichen Rente attraktiver und zugänglicher zu machen. Es wird auch auf die demografische Entwicklung und die Bedeutung einer kapitalgedeckten Zusatzrente hingewiesen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die steuerlichen Verbesserungen mittelfristig erwartete Mindereinnahmen von 155 Millionen Euro jährlich (150 Mio. € für die verbesserte Förderung von Geringverdienern, 5 Mio. € für die steuerliche Flankierung des flexibleren Abfindungsrechts). Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 2,1 Millionen Euro (nur bei Pensionskassen) sowie ein jährlicher Aufwand von rund 500.000 Euro. Für die Verwaltung fällt ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 400.000 Euro an, dem eine jährliche Entlastung von 3,4 Millionen Euro gegenübersteht. Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Einnahmen werden keine erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll als Teil eines Sofortprogramms der Bundesregierung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft (Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG), um die Umsetzung zum 1. Januar 2026 zu gewährleisten. Es wurde ein Fachdialog mit Interessenvertretern geführt. Das Gesetz ist nicht befristet, aber das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll bis 2030 evaluieren, ob die Verbreitung der BAV durch die Maßnahmen gestiegen ist. Es gibt keine gleichstellungspolitischen oder nachteiligen demografischen Auswirkungen, und das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Maßnahmen sollen langfristig wirken und zu einer nachhaltigen Sicherung der Alterseinkommen beitragen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Arbeitgeberzuschuss bei Optionssystemen: Klärung, dass Arbeitgeberzuschüsse im Rahmen von Optionssystemen sofort unverfallbar sind.
- Abfindung von Kleinstanwartschaften: Erweiterte Möglichkeiten zur Abfindung kleiner Betriebsrentenanwartschaften, wenn beide Parteien zustimmen und das Geld zweckgebunden in die gesetzliche Rentenversicherung fließt.
- Abfindung bei Auflösung von Pensionskassen: Regelung, dass bei Auflösung bestimmter Pensionskassen das gebildete Kapital ausgezahlt wird und die Arbeitgeberzusage in diesem Umfang erlischt.
- Flexibilisierung des Bezugs von Betriebsrenten: Betriebsrenten können künftig unabhängig davon bezogen werden, ob eine gesetzliche Altersrente als Voll- oder Teilrente bezogen wird.
- Digitale Kommunikation: Einführung freiwilliger digitaler Kommunikationswege zwischen Pensions-Sicherungs-Verein und Leistungsberechtigten.
- Übertragung von Vermögen und Rechten: Klarstellung, dass bei Übertragung von Vermögen auch Rechte (z. B. Versicherungsnehmerrechte) übertragen werden können.
- Automatisierte Beitragsbescheide: Pensions-Sicherungs-Verein kann unter bestimmten Voraussetzungen Beitragsbescheide automatisch und ohne Sachbearbeitung erlassen.
- Datenübermittlung: Pensions-Sicherungs-Verein darf Betriebsnummern von der Bundesagentur für Arbeit und notwendige Daten der Versorgungsberechtigten von der Rentenversicherung anfordern.
- Öffnung von Sozialpartnermodellen: Erleichterte Nutzung von Sozialpartnermodellen für mehr Arbeitgeber und Beschäftigte, auch in tariflosen Bereichen und durch Dritte, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
- Portabilität von Betriebsrenten: Verbesserte Möglichkeiten, Betriebsrentenanwartschaften beim Wechsel der Versorgungseinrichtung zu bündeln und zu übertragen.
- Förderung für Geringverdiener: Erhöhung des maximalen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung ab 2027 auf 360 Euro jährlich; Anhebung der Einkommensgrenze für die Förderung und dynamische Anpassung an die Beitragsbemessungsgrenze.
- Steuerliche Anpassungen: Steuerliche Begünstigung von Abfindungen kleiner Betriebsrenten, die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
- Flexibilisierung bei Pensionskassen und Pensionsfonds: Erweiterung der Möglichkeiten zur vorübergehenden Unterdeckung bei Pensionskassen, sofern ein Sanierungsplan besteht; Einführung der Möglichkeit, Kapitalleistungen in Raten zu zahlen.
- Verbesserte Absicherung und Information bei Insolvenz: Pensions-Sicherungs-Verein wird bei Unterdeckung und Sanierungsplänen informiert.
- Fortsetzung von Lebensversicherungen: Arbeitnehmer können Lebensversicherungen zur Entgeltumwandlung nach einer Phase ohne Entgeltbezug (z. B. Sabbatical, Krankheit) zu alten Bedingungen fortsetzen.
- Online-Sozialversicherungswahlen: Dauerhafte Einführung der Online-Wahl als Ergänzung zur Briefwahl, mit hohen Sicherheitsanforderungen und Möglichkeit zur Zusammenarbeit der Versicherungsträger.
- Europäischer Behindertenausweis: Verordnungsermächtigung zur Einführung eines einheitlichen europäischen Ausweises für Menschen mit Behinderungen, auch im digitalen Format.
- Bürokratieabbau: Wegfall der Pflicht zur Vorlage von Heiratsurkunden bei Hinterbliebenenrenten durch automatisierten Datenaustausch.
- Klarstellung und Anpassung weiterer Vorschriften: Anpassungen im Steuer-, Versicherungs-, Sozial- und Arbeitsrecht zur Vereinfachung und Modernisierung der betrieblichen Altersversorgung.
Diese Maßnahmen dienen der Stärkung, Flexibilisierung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung sowie der Förderung digitaler und moderner Verfahren.
| Legal Tribune Online, 30.07.2025 | Gesetzentwurf greift bekannte Fehler auf |
| Handelsblatt, 24.07.2025 | So will Sozialministerin Bas die Betriebsrenten stärken |
| Datum erster Entwurf: | 17.06.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Gesetz sollen gute Betriebsrenten eine noch höhere Verbreitung finden. Dazu werden die Rahmenbedingungen für deren weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht verbessert. Außerdem werden mit dem Gesetz weitere Sozialgesetze punktuell geändert.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) fallen überwiegend positiv aus. Viele Verbände begrüßen die Zielrichtung, die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stärken, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdienende. Es herrscht Konsens, dass die geplanten Maßnahmen wichtige Modernisierungsschritte darstellen. Allerdings wird fast einhellig weiterer Reformbedarf gesehen, insbesondere hinsichtlich der Ausweitung von Zugangswegen, der Flexibilisierung und Vereinfachung der bAV sowie der stärkeren Einbindung nicht-tarifgebundener Unternehmen. Einzelne Verbände, insbesondere aus dem sozialpolitischen Bereich, kritisieren, dass die Reformen nicht weit genug gehen und die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin die zentrale Säule der Altersvorsorge bleiben müsse.
Meinungen im Detail
1. Zugang zur betrieblichen Altersversorgung und Sozialpartnermodell
- Arbeitgeberverbände (BDA), Versicherungswirtschaft (GDV, BVK, BDV), Finanzdienstleister (AfW), aba und BDV fordern eine breitere Öffnung des Sozialpartnermodells und der reinen Beitragszusage, insbesondere auch für nicht-tarifgebundene Unternehmen. Sie kritisieren, dass die aktuellen Regelungen zu restriktiv sind und viele Unternehmen ausschließen.
- Die Diakonie fordert die Gleichstellung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen mit Tarifverträgen, um den Zugang zu Modernisierungsinstrumenten wie der reinen Beitragszusage zu ermöglichen.
2. Opting-Out-Modelle und automatische Entgeltumwandlung
- Versicherungsverbände (GDV, BVK), Arbeitgeberverbände (BDA), aba und AfW sprechen sich für eine Ausweitung und Flexibilisierung von Opting-Out-Modellen aus. Sie sehen in der automatischen Entgeltumwandlung ein wichtiges Instrument, um die Verbreitung der bAV zu erhöhen.
- Der BDV betont die Notwendigkeit individueller Nachberatung im Opting-Out-Modell, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
3. Förderung von Geringverdienenden und Dynamisierung der Fördergrenzen
- Einigkeit herrscht bei Versicherungswirtschaft (GDV, BVK), Arbeitgeberverbänden (BDA), Bund der Steuerzahler und aba, dass die Förderung für Geringverdienende verbessert und dynamisiert werden sollte. Es wird gefordert, die Förderbeträge regelmäßig anzupassen und die Selbstbehaltsgrenzen bei staatlichen Leistungen zu erhöhen, damit die betriebliche Altersvorsorge nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird.
- Die aba fordert eine stärkere Anhebung des Förderprozentsatzes für Arbeitgeber.
4. Bürokratieabbau, Digitalisierung und Rechtssicherheit
- Fast alle Wirtschaftsverbände (BDA, aba, AfW, GDV, Bund der Steuerzahler) fordern einen stärkeren Abbau von Bürokratie, mehr Digitalisierung und effizientere Prozesse, etwa durch die Angleichung von Schriftformerfordernissen und die Nutzung digitaler Systeme.
- Der vdek begrüßt die dauerhafte Einführung der Online-Sozialwahl und sieht darin einen Modernisierungsschub für die demokratische Selbstverwaltung.
5. Beratung und Rolle der Vermittler
- Versicherungs- und Finanzdienstleister (BVK, AfW, BDV) betonen die zentrale Rolle qualifizierter und unabhängiger Beratung, insbesondere für kleine Unternehmen und Geringverdienende. Sie fordern eine gesetzliche Sicherstellung der Beratungspflicht und die Einbindung erfahrener Vermittler.
- Der BDV fordert zudem eine Informationskampagne zur bAV.
6. Steuerliche und bilanzielle Rahmenbedingungen
- Der Bund der Steuerzahler und die aba fordern eine Dynamisierung und Angleichung der steuerlichen Fördergrenzen sowie eine Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze zur Schaffung von Planungssicherheit für Arbeitgeber.
- Die BDA kritisiert das Fehlen wichtiger steuerlicher Reformen, etwa bei der Anerkennung von Betriebsrentenverpflichtungen.
7. Portabilität und Versorgungskontinuität
- GDV, BDV und aba sehen Verbesserungsbedarf bei der Portabilität von bAV-Anwartschaften beim Arbeitgeberwechsel und fordern mehr Durchlässigkeit zwischen verschiedenen bAV-Systemen.
- Der BVK hebt die Bedeutung der Versorgungskontinuität bei Unterbrechungen wie Elternzeit hervor.
8. Grundsätzliche Kritik und Forderung nach umfassenderen Reformen
- Der Sozialverband Deutschland (SoVD) und die Diakonie betonen, dass die gesetzliche Rentenversicherung zentrale Säule der Altersvorsorge bleiben müsse. Sie kritisieren, dass das Drei-Säulen-Modell bislang nicht ausreichend funktioniert und fordern eine Anhebung des gesetzlichen Rentenniveaus.
- Die aba und BDA bemängeln das insgesamt zu geringe Reformtempo und fordern weitergehende strukturelle Reformen.
Fazit
Die Stellungnahmen zeigen ein grundsätzlich positives Meinungsbild gegenüber dem Gesetzentwurf, insbesondere hinsichtlich der Stärkung und Modernisierung der betrieblichen Altersversorgung. Breite Zustimmung gibt es für Maßnahmen zur Förderung von Geringverdienenden, zur Digitalisierung und zum Bürokratieabbau. Kritisch gesehen werden jedoch die weiterhin bestehenden Zugangsbeschränkungen, die mangelnde Flexibilität bei Opting-Out-Modellen und die fehlende Einbindung nicht-tarifgebundener Unternehmen. Auch der Beratungsbedarf und die Rolle der Vermittler werden als zentrale Erfolgsfaktoren hervorgehoben. Sozialverbände mahnen an, dass die Reformen nicht von der Notwendigkeit einer starken gesetzlichen Rentenversicherung ablenken dürfen. Insgesamt wird der Gesetzentwurf als wichtiger Schritt bewertet, aber fast alle Verbände sehen weiteren Reformbedarf, um die betriebliche Altersversorgung zukunftsfest und breitenwirksam zu gestalten.
„Viele gute, manchmal kleine Reformschritte in diesem Entwurf für ein BRSG II gehen in die richtige Richtung. Auch mit kleinen Schritten kommt man vorwärts. Das stimmt, doch mit größeren Schritten kämen wir deutlich schneller ans Ziel. Die großen Schritte scheitern jedoch an rechtlichen Hürden wie dem Bestands- oder Besitzstandsschutz oder an knappen Kassen, wie etwa höhere Förderquoten bei der Geringverdienerförderung.“
Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), der auf eine Stärkung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern abzielt. Die aba unterstützt viele der vorgesehenen Reformen, sieht jedoch an zahlreichen Stellen weiteren Anpassungs- und Klärungsbedarf. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, Optionsmodelle zur automatischen Entgeltumwandlung breiter zuzulassen, da die aktuelle Fassung den Anwendungsbereich zu stark einschränkt. 2) Die Verbesserung der Geringverdienerförderung, wobei die aba eine stärkere Anhebung des Förderprozentsatzes für Arbeitgeber fordert, um mehr Anreize zu schaffen. 3) Der Abbau von Bürokratie und die Ermöglichung effizienterer, digitaler Prozesse, insbesondere durch die Angleichung von Schriftformerfordernissen und die bessere Nutzung von Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Flexibilisierung der Pensionskassen, die Anpassung steuerlicher und bilanzieller Rahmenbedingungen für Direktzusagen und Unterstützungskassen sowie die Forderung nach mehr Generationengerechtigkeit in der bAV. Die aba kritisiert, dass große Reformschritte oft an rechtlichen oder finanziellen Hürden scheitern und fordert, dass die bAV stärker als die individuelle Vermögensbildung gefördert wird. Insgesamt werden zahlreiche konkrete Vorschläge für Nachbesserungen und weitergehende Reformen gemacht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Reform hat das Potenzial, die betriebliche Altersvorsorge entscheidend voranzubringen. Damit sie auch in der Fläche wirksam wird, ist eine Umsetzung mit Augenmaß, Klarheit und Bürokratievermeidung erforderlich.“
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II) ausdrücklich und sieht darin viele sinnvolle und notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland. Besonders hervorgehoben werden die Einführung tarifunabhängiger Opting-Out-Systeme (automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht), die Öffnung des Sozialpartnermodells für nichttarifgebundene Arbeitgeber sowie die verbesserte Förderung von Geringverdienern. Der Verband weist jedoch auf Nachbesserungsbedarf hin, insbesondere bei der Vermeidung von Bürokratie, der Rechtsklarheit und der Offenheit der Förderung für alle Durchführungswege und Zielgruppen. Ausführlich thematisiert werden die Flexibilität bei Arbeitgeberzuschüssen, die rechtliche Ausgestaltung der Einbindung von Drittparteien und die Digitalisierung der Prozesse. Die Rolle unabhängiger Vermittlerinnen und Vermittler wird als zentral für den Erfolg der Reform betont.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 06.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir empfehlen daher, den Prozentsatz der maximalen Gehaltsgrenze auf 4 % zu erhöhen, um so eine Angleichung aller Sätze zu erreichen.“
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. begrüßt grundsätzlich die im Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgesehenen Verbesserungen für die betriebliche Altersversorgung. Er spricht sich für mehr Anreize für Arbeitgeber aus, betont aber die Freiwilligkeit des Angebots. Besonders positiv bewertet werden die Anpassungen im § 100 Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere die Erhöhung der Förderbeträge und die Kopplung der Gehaltsgrenze an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, was Planungssicherheit für Arbeitgeber schafft. Kritisch sieht der Verband die Einführung einer neuen Grenze von 3 % und empfiehlt stattdessen eine Angleichung auf 4 %, wie sie bereits bei anderen Regelungen existiert. Ebenso wird eine Dynamisierung des maximal geförderten Arbeitgeberbetrags gefordert, um regelmäßige Anpassungen ohne erneute Gesetzgebungsverfahren zu ermöglichen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung, bei steigender betrieblicher Altersversorgung auch die Selbstbehaltsgrenzen für staatliche Leistungen im Alter anzuheben, damit die Verbesserungen nicht durch Anrechnung verpuffen. Im Bereich § 7c SGB IV wird die Schaffung von Rechtssicherheit für Arbeitgeber begrüßt, insbesondere im Hinblick auf Wertguthaben bei Renteneintritt, wobei eine rückwirkende Anwendung ab 2023 gefordert wird. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit der Dynamisierung und Angleichung der Fördergrenzen, 2) Die Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze zur Schaffung von Planungssicherheit, 3) Die Anpassung der Selbstbehaltsgrenzen bei staatlichen Leistungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf zum BRSG II enthält zahlreiche positive Ansätze zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Aus unserer Sicht und der umfangreichen Praxiserfahrung unserer Mitglieder sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Ziele des Gesetzes besser zu erreichen.“
Der Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) bezieht Stellung zum Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Verband begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung, die bAV insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdiener attraktiver zu machen. Kritisch sieht der BDV jedoch, dass die Reformen vor allem an tarifgebundene Strukturen anknüpfen und damit viele nicht-tarifgebundene Unternehmen ausschließen. Besonders betont wird die Notwendigkeit individueller Beratung, da die Komplexität der bAV kleine Unternehmen überfordert. Der BDV fordert eine Ausweitung der reinen Beitragszusage auch außerhalb des Sozialpartnermodells, eine bessere Portabilität (Übertragbarkeit) von bAV-Anwartschaften und die Einführung einer Nachberatung im Opting-Out-Modell, bei dem Arbeitnehmer automatisch in die bAV einbezogen werden, aber individuell beraten werden sollten. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Herausforderungen und Chancen des Opting-Out-Modells, 2) die Rolle und Öffnung des Sozialpartnermodells für nicht-tarifgebundene Unternehmen, und 3) die Förderung von Geringverdienern. Der Verband hebt zudem die Bedeutung qualifizierter Beratung hervor und fordert eine Informationskampagne zur bAV.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine nachhaltige Stärkung der betrieblichen Altersversorgung gelingt nur im Dreiklang aus gesetzlicher Förderung, betrieblichen Strukturen und professioneller Beratung.“
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) begrüßt den Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ausdrücklich. Der Verband betont die gesellschaftliche Bedeutung der bAV angesichts des demografischen Wandels und sinkender gesetzlicher Renten. Besonders positiv bewertet der BVK die geplanten Verbesserungen bei der steuerlichen Förderung, die Ausweitung von Opting-Out-Systemen (automatische Einbeziehung von Beschäftigten in die bAV mit Widerspruchsrecht), die Erhöhung der Förderbeträge für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sowie die Möglichkeit, Kleinbetragsanwartschaften steuerlich begünstigt in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Der BVK fordert jedoch, dass qualifizierte und neutrale Beratung gesetzlich sichergestellt wird, um Fehlentscheidungen zu vermeiden, insbesondere für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen oder kurzen Betriebszugehörigkeiten. Außerdem wird die Einbindung erfahrener Versicherungsvermittler in die Umsetzung der neuen Regelungen als unverzichtbar angesehen. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Bedeutung und Ausgestaltung von Opting-Out-Systemen und die damit verbundene Beratungspflicht, 2) Die Rolle der Versicherungsvermittler bei der Umsetzung und Beratung im Rahmen der neuen Gesetzesregelungen, 3) Die Erhöhung und Dynamisierung der Förderbeträge sowie die Sicherung der Versorgungskontinuität bei Unterbrechungen (z.B. Elternzeit).
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf greift insgesamt deutlich zu kurz, um die betriebliche Altersvorsorge zu stärken und ihr neue Impulse verleihen zu können.“
Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Referentenentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) bewertet die geplanten Maßnahmen als grundsätzlich sinnvoll, kritisiert jedoch das insgesamt zu geringe Reformtempo. Die BDA lobt einzelne Schritte wie die Unterstützung von Online-Wahlen bei Sozialwahlen und die Ausweitung der Geringverdienerförderung, fordert jedoch weitergehende Reformen, um die betriebliche Altersvorsorge (bAV) insbesondere in unterversorgten Bereichen zu stärken. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit eines breiteren Zugangs zum Sozialpartnermodell, das Unternehmen und Beschäftigten die sogenannte reine Beitragszusage erleichtert, 2) die Kritik an zu restriktiven Regelungen bei Optionsmodellen zur automatischen Entgeltumwandlung und Abfindungen von Kleinstanwartschaften, und 3) der Ruf nach mehr Digitalisierung und Bürokratieabbau, auch über den Pensionssicherungsverein (PSV) hinaus. Die BDA bemängelt zudem das Fehlen wichtiger Reformen, etwa bei der Arbeitgeberhaftung, steuerlichen Anerkennung von Betriebsrentenverpflichtungen und der Anpassbarkeit bestehender Zusagen. Fachbegriffe wie 'Sozialpartnermodell' (Kooperationsmodell zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften zur Organisation der bAV), 'reine Beitragszusage' (Arbeitgeber leisten nur Beiträge, ohne für die Höhe der späteren Leistung zu garantieren), 'Optionsmodell' (automatische Entgeltumwandlung mit Opt-out-Möglichkeit) und 'Kleinstanwartschaften' (sehr kleine Anwartschaften auf Betriebsrente) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir sprechen uns ausdrücklich dafür aus, den vorliegenden Entwurf ohne weitere grundlegende Änderungen zeitnah im Kabinett zu beschließen und so schnell wie möglich Gesetz werden zu lassen“
Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) und das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. (IVS) begrüßen den Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (BRSG II). Sie betonen, dass der Entwurf viele notwendige und sinnvolle Verbesserungen für die Praxis und Rechtssicherheit der betrieblichen Altersversorgung enthält und fordern eine schnelle Verabschiedung ohne weitere Änderungen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die teilweise Berücksichtigung früherer Anregungen, etwa zur Überführung von Überschüssen in Sicherungsbeiträge bei reinen Beitragszusagen; 2) Der weiterhin bestehende Reformbedarf, insbesondere zur Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine kapitalgedeckte Komponente mit lebenslangen Leistungen; 3) Die Forderung nach weitergehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für moderne Altersversorgungssysteme und einer stärkeren Verbindlichkeit der Altersvorsorge. Fachbegriffe wie 'reine Beitragszusage' (eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber nur Beiträge zusagt, aber keine bestimmte Leistung garantiert) und 'Sicherungsbeitragspuffer' (ein finanzieller Puffer zur Absicherung von Leistungen) werden erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten daher nachdrücklich darum, den verfassungsrechtlich geschützten Weg des kirchlich-diakonischen Arbeitsrechts durch einen neuen § 19 Absatz 4 BetrAVG zu berücksichtigen“
Die Diakonie Deutschland begrüßt grundsätzlich das Ziel des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes, die betriebliche Altersversorgung weiter zu verbreiten. Sie betont, dass Betriebsrenten eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellen, diese aber nicht ersetzen können. Besonders hervorgehoben wird, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbesserungen, wie steuerliche Erleichterungen und Anpassungen bei der Inanspruchnahme von Teilrenten, positiv bewertet werden. Kritisch sieht die Diakonie jedoch, dass kirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelungen weiterhin von wichtigen Modernisierungsinstrumenten wie der reinen Beitragszusage und der automatischen Entgeltumwandlung ausgeschlossen bleiben, da diese nur für Tarifverträge gelten. Die Diakonie fordert daher eine Gleichstellung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen mit Tarifverträgen im Gesetz. Außerdem wird eine längere Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regelungen in den kirchlichen Versorgungskassen verlangt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die besondere Struktur des kirchlich-diakonischen Arbeitsrechts (Dritter Weg), 2) Die fehlende Berücksichtigung dieser Strukturen im Gesetzentwurf und 3) Die Notwendigkeit einer längeren Übergangsfrist für die technische Umsetzung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der vorgelegte Referentenentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes enthält gute Ansätze für eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere ist es richtig und wichtig, die bAV auch außerhalb von Sozialpartnermodellen mit gezielten Maßnahmen weiterzuentwickeln.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bewertet den Gesetzentwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) grundsätzlich positiv, sieht aber an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Der Entwurf enthält aus Sicht der Versicherungswirtschaft sinnvolle Ansätze zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. Der GDV begrüßt die geplante Dynamisierung der Einkommensgrenzen bei der Geringverdienerförderung, fordert aber auch eine Anpassung der Förderbeträge. Kritisch sieht der Verband die Einschränkung der automatischen Entgeltumwandlung mit Opting-out auf tariflose Bereiche, wodurch das Potenzial dieses Instruments weitgehend ungenutzt bleibe. Auch bei der Portabilität, also der Übertragbarkeit von Betriebsrentenansprüchen beim Arbeitgeberwechsel, fordert der GDV mehr Durchlässigkeit zwischen verschiedenen bAV-Systemen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Förderung von Geringverdienenden und die damit verbundenen Dynamisierungen, 2) die Ausgestaltung und Öffnung der automatischen Entgeltumwandlung mit Opting-out, 3) die Portabilität von Betriebsrentenansprüchen zwischen verschiedenen Systemen. Der Verband spricht sich zudem für eine Flexibilisierung der Garantieanforderungen aus, um mehr Renditechancen zu ermöglichen, und fordert eine umfassende Reform auch der privaten Altersvorsorge (pAV), da beide Systeme sich ergänzen und miteinander verzahnt sind.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Als SoVD fordern wir, dass die gesetzliche Rentenversicherung wieder die Lebensstandardsicherung übernimmt und betriebliche und private Altersvorsorge nur eine Ergänzung sind.“
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) bewertet den Entwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vor dem Hintergrund der aktuellen Altersvorsorgepolitik kritisch. Der SoVD betont, dass die gesetzliche Rentenversicherung die zentrale Säule für die Sicherung des Lebensstandards im Alter bleiben muss. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die private Altersvorsorge (pAV) werden als wichtige, aber lediglich ergänzende Instrumente angesehen. Der Verband kritisiert, dass das sogenannte Drei-Säulen-Modell (gesetzliche Rente, bAV, pAV) bislang nicht funktioniert hat, da viele Menschen keine ausreichende zusätzliche Vorsorge aufbauen konnten und das gesetzliche Rentenniveau kontinuierlich gesenkt wurde. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Forderung nach einer Anhebung des gesetzlichen Rentenniveaus auf 53 Prozent zur Lebensstandardsicherung, 2) die Notwendigkeit, den Zugang zur bAV insbesondere für Beschäftigte in kleinen Betrieben und mit geringem Einkommen zu verbessern, und 3) die Feststellung, dass der aktuelle Entwurf zwar nachvollziehbar ist, aber eine grundlegende Reform der Altersvorsorge weiterhin ausbleibt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ersatzkassen begrüßen es ausdrücklich, dass der Gesetzgeber auf diesen positiven Erfahrungen des Modellprojekts aufbauen möchte, damit die Möglichkeit zur Online-Stimmabgabe bei den bevorstehenden Sozialwahlen für alle Träger geöffnet und den Versicherten angeboten werden kann.“
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) begrüßt den Referentenentwurf zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, insbesondere die dauerhafte Einführung der Online-Sozialwahl für alle Sozialversicherungsträger. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die Online-Wahl als moderne und sichere Option die demokratische Selbstverwaltung stärkt und die Beteiligung der Versicherten zeitgemäß fördert. Besonders betont werden: 1) Die positiven Erfahrungen aus dem Modellprojekt 2023, bei dem erstmals Online-Wahlen angeboten wurden, 2) die Stärkung der Entscheidungskompetenz der Selbstverwaltung, da diese künftig selbst über das Angebot der Online-Wahl entscheidet, und 3) die Sicherstellung hoher Standards bei Datenschutz und Systemsicherheit durch Einbindung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und des Bundeswahlbeauftragten. Der vdek sieht in der Neuregelung einen wichtigen Schritt zur Modernisierung und Stärkung der demokratischen Prozesse in der Sozialversicherung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 07.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung des Einkommensteuergesetzes bei der betrieblichen Altersvorsorge und Anpassung der Beträge
Lobbyregister-Nr.: R001045 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67912
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
1.) Deutsche System der Altersvorsorge muss grundlegend reformiert werden, um zukunftsfähig zu sein.
2.) Mobilisierung von privatem Kapital in der Altersvorsorge nötig, um Wirtschaft auf Wachstumspfad zu führen und Wohlstand zu sichern.
3.) Reformbemühungen müssen ganzheitlich über alle drei Säulen der Altersvorsorge betrachtet werden.
Lobbyregister-Nr.: R001339 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66773
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die betriebliche Altersvorsorge soll dahingehend weiterentwickelt werden, dass die Entgeltumwandlung verbrauchergerechter gestaltet wird und die Portabilität bei einem Arbeitgeberwechsel verbessert wird.
Lobbyregister-Nr.: R001963 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67504
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 16.10.2025 |
| Abstimmung: | 05.12.2025 |
| Drucksache: | 21/1859 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3085 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 15.10.2025 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 05.11.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 03.12.2025 | Tagesordnung Tagesordnung Tagesordnung |
| Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 03.12.2025 | Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 03.12.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 11.11.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.
Lutz Mühl (Bundesarbeitgeberverband Chemie): Mühl bewertete es als positiv, dass Branchen, die sich über einen Tarifvertrag einem bestehenden Betriebsrentenmodell anschließen, sich selbst nicht mehr an der Durchführung beteiligen müssen. Dies sei eine hilfreiche Klarstellung, da dies bisher nur mit sehr komplizierten Verträgen möglich war. Kritisch merkte er an, dass der Entwurf bei der Ausweitung der Möglichkeiten zur Abfindung von Kleinstanwartschaften hinter dem Möglichen zurückbleibt. Er sprach sich – wie der Normenkontrollrat – für eine Erhöhung der Grenze für Abfindungen ohne Zustimmung auf zwei Prozent aus.
Beate Petry (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung): Petry befand, der Gesetzentwurf gehe in die richtige Richtung, sei aber „kein großer Wurf“. Sie forderte die Abschaffung der Doppelverbeitragung und eine Anpassung der Sozialversicherungsgrenze an die Steuerfreiheitsgrenze. Bei der Geringverdiener-Förderung sei die Dynamisierung und Erhöhung der Förderung richtig, besser wäre es jedoch, wenn auch der Förderbetrag für Arbeitgeber erhöht würde.
Dina Frommert (Deutsche Rentenversicherung Bund): Frommert äußerte sich zur geplanten Ausweitung und Verstetigung der Online-Sozialversicherungswahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterstütze die elektronische Stimmabgabe und halte die Möglichkeit der Online-Wahl für eine echte Innovation. Dies könne die Verwaltung modernisieren und jüngere Wählergruppen ansprechen.
Alexander Gunkel (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA): Gunkel sprach sich dafür aus, den Zugang zum Sozialpartnermodell deutlich stärker zu öffnen. Die Bezugnahme auf ein bestehendes Sozialpartnermodell müsse auch für Unternehmen aus anderen Branchen möglich sein. Ohne diese Öffnung bestehe die Gefahr, dass viele Beschäftigte weiterhin keine reine Beitragszusage erhalten können.
Ingo Schäfer (Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB): Schäfer betonte, dass die neue Form der Betriebsrente keinesfalls ohne Tarifvertrag möglich sein sollte. Ohne Tarifvertrag hätten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kofinanzierung und kein Mitspracherecht. Er forderte einen Pflichtanteil der Arbeitgeber, der jährlich mit der Lohnentwicklung angepasst wird, sowie die verpflichtende Weitergabe eingesparter Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten.
Ute Klammer (Einzelsachverständige, Universität Duisburg-Essen): Klammer begrüßte die vorgesehene Evaluation für 2030 und hält es für möglich, dass dann über ein Obligatorium bei der Betriebsrente gesprochen werden müsse. Sie betonte, dass das Hauptziel die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos durch Verrentung der Ansprüche sein sollte.
Gesa Bruno-Latocha (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, GEW): Bruno-Latocha wies darauf hin, dass bei kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich der Betriebsrenten bislang wenig erreicht wurde, was an der schlechten Tarifbindung liege. Sie verwies auf Nachbarländer, die das Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nutzen, während es in Deutschland eine Blockade dieses bewährten Instruments gebe.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Innenausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Haushaltsausschuss. Der Haushaltsausschuss war zudem nach § 96 GO-BT beteiligt.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktion der AfD stimmte dagegen, die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke enthielten sich. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf eingefügt. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
- Erhöhung der Abfindungsgrenze für Kleinanwartschaften von 1,0 % auf 1,5 % der Bezugsgröße.
- Einführung einer Evaluierungsklausel: Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an der reinen Beitragszusage teilnehmen, bis 2027 nicht verdoppeln, muss die Bundesregierung dem Bundestag bis 31. März 2028 Maßnahmen vorschlagen, um allen Unternehmen Zugang zum Sozialpartnermodell zu ermöglichen.
- Erweiterungen und Klarstellungen zur Nutzung elektronischer Formulare im Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB IV), insbesondere zur Digitalisierung und Barrierefreiheit.
- Redaktionelle und Folgeänderungen in weiteren Sozialgesetzbüchern (SGB VI, SGB XII, SGB XIV).
Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und angrenzende Sozialgesetze. Es gibt keine Hinweise auf sogenannte „Trojaner“-Regelungen, also fachfremde Gesetzesänderungen.
Begründung:
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind:
- Die Erhöhung der Abfindungsgrenze soll verhindern, dass in den ersten Jahren von Arbeitsverhältnissen keine Betriebsrentenzusagen gemacht werden, um Kleinanwartschaften zu vermeiden.
- Die Evaluierungsklausel soll sicherstellen, dass die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge tatsächlich steigt; ansonsten sind weitere Maßnahmen vorgesehen.
- Die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren soll Effizienz und Nachhaltigkeit steigern, ohne die Mitwirkungspflichten der Bürger zu verschärfen.
- Es werden verschiedene redaktionelle und technische Anpassungen zur Klarstellung und Fehlerkorrektur vorgenommen.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Betont die Notwendigkeit eines höheren Verbreitungsgrads der betrieblichen Altersvorsorge. Die Öffnung der Sozialpartnermodelle und die Evaluierungsklausel werden begrüßt.
- SPD: Hält die Stärkung der Betriebsrenten für wichtig, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe. Die betriebliche Altersvorsorge sei von großer Bedeutung, müsse aber auch in der Höhe ausgebaut werden.
- AfD: Zeigt sich skeptisch, ob der Gesetzentwurf Verbesserungen bringt. Kritisiert die geringe Höhe der Betriebsrenten und sieht die Öffnung der Sozialpartnermodelle für kleine Betriebe, insbesondere im Osten, als wenig relevant.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Hält die Zielrichtung für richtig, aber den Entwurf für nicht ambitioniert genug. Kritisiert die Erhöhung der Abfindungsgrenze, fordert ein Angebotsobligatorium, einen höheren Förderbetrag und einen Bürgerfonds.
- Die Linke: Kritisiert die Fokussierung auf kapitalgedeckte Systeme und die mangelnde Stärkung der gesetzlichen Rente. Sie sieht die Gefahr, dass das Kapitalmarktrisiko auf die Beschäftigten abgewälzt wird und Arbeitgeber entlastet werden.
Weitere Angaben:
Keine Angaben zu einem Entschließungsantrag oder zu Alternativen und Kosten.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 424/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |
