Zum Inhalt springen

5. Änderung des Chemikaliengesetzes

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Initiator:BMUKN
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:10.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Chemikaliengesetzes an neue europäische Vorgaben zu fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) und ozonschichtschädigenden Stoffen, die durch die Verordnungen (EU) 2024/573 und 2024/590 eingeführt wurden. Konkret werden nationale Regelungen gestrichen, die nun auf EU-Ebene geregelt sind, und neue EU-Anforderungen (z.B. Handelsverbote als Sanktion) in das nationale Recht übernommen. Außerdem werden Dokumentationspflichten und Regelungen zur nachträglichen Legalisierung von F-Gasen eingeführt. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund werden die Überarbeitung der EU-F-Gas-Verordnung und Änderungen beim Schutz vor ozonschichtschädigenden Stoffen genannt. Bisherige nationale Verbote und Pflichten werden durch unmittelbar geltendes EU-Recht ersetzt oder angepasst. Ziel ist auch die Umsetzung der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren). 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung erwartet. Auch weitere Kosten, etwa durch Strafverfolgung oder Auswirkungen auf Preise, werden nicht erwartet. Einnahmen werden im Gesetzentwurf nicht erwähnt
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist eine zwingende Anpassung an EU-Recht, Alternativen bestehen nicht. Es handelt sich um rechtstechnische Änderungen ohne wesentliche inhaltliche Neuerungen für die betroffenen Akteure. Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Entwurf wurde ohne Einfluss von Interessenvertretern erstellt. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich um die Umsetzung von EU-Vorgaben handelt. Gleichstellungspolitische Auswirkungen wurden geprüft und sind nicht gegeben. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Anpassung und Klarstellung von Begriffsdefinitionen im Chemikaliengesetz, insbesondere zu „Hersteller“, „Einführer“ und „Verwendung“ (einschließlich Freisetzen von F-Gasen und ozonschichtabbauenden Gasen). 
- Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung in verschiedenen Paragraphen des Chemikaliengesetzes. 
- Streichung nationaler Verbote und Pflichten, die nun unmittelbar durch die neue EU-F-Gas-Verordnung geregelt sind (z. B. Erwerbsverbot, Kennzeichnungspflicht). 
- Beibehaltung und Konkretisierung der nationalen Dokumentations- und Übermittlungspflichten zur Nachweisführung bei Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen/Einrichtungen mit F-Gasen, einschließlich Ausnahmen und Aufbewahrungspflichten. 
- Klarstellung, dass bestimmte Dokumentations- und Informationspflichten nicht für die Befüllung von Erzeugnissen/Einrichtungen zum endgültigen Einsatz gelten (z. B. Kfz-Klimaanlagen). 
- Einführung eines Verbots der weiteren Bereitstellung von vorbefüllten Erzeugnissen/Einrichtungen, die ohne erforderliche Quotengenehmigung in Verkehr gebracht wurden, mit Möglichkeit der nachträglichen Quotenanrechnung. 
- Anpassung der Regelungen zu Sachkundeanforderungen und Delegation der Erteilung von Sachkundebescheinigungen zur Entlastung der Behörden. 
- Erweiterung der Betretungsrechte für von Behörden hinzugezogene sachverständige Personen. 
- Einführung der Möglichkeit, bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die EU-F-Gas-Verordnung oder Verordnung (EU) 2024/590 vorübergehende Verbote der Verwendung, Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens von F-Gasen oder ozonabbauenden Stoffen anzuordnen. 
- Ergänzung und Anpassung der Bußgeldvorschriften zur effektiven Sanktionierung von Verstößen gegen die neuen Regelungen, insbesondere bei illegalem Inverkehrbringen und Bereitstellen von F-Gasen. 
- Verschiedene redaktionelle und Folgeänderungen zur Anpassung an die neuen Regelungen (nicht inhaltlich relevant für die Maßnahmen). 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:23.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:05.11.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes vorgelegt. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und befindet sich aktuell im schriftlichen Anhörungsverfahren mit den Ländern sowie den Verbänden und beteiligten Kreisen. Die Frist zur Stellungnahme endet am 20. August 2025. Das Anhörungsverfahren gibt den Ländern, Verbänden und beteiligten Kreisen Gelegenheit, schriftlich zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.  
 
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-Verordnung). Insbesondere:  
 
- Streichung nationaler Regelungen, die nun im EU-Recht enthalten sind, etwa des Verbots, rechtswidrig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse erneut abzugeben.  
- Ergänzung von EU-rechtlich geforderten Anordnungsbefugnissen, etwa um die Herstellung und Verwendung von F-Gasen und ozon-abbauenden Stoffen bei Verstößen vorübergehend zu untersagen.  
- Konkretisierung von Verboten, etwa um zu verhindern, dass die Inverkehrbringensverbote der F-Gas-Verordnung für vorbefüllte Einrichtungen umgangen werden können.  
- Anpassung der Verordnungsermächtigung für Verbote und Beschränkungen, um eine hinreichend konkrete Rechtsgrundlage für die Sachkundeanforderungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zu schaffen.  
 
Parallel laufen die Verfahren zur Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung an die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie zur Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die ODS-Verordnung (EU) 2024/490.  

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Allgemeine Bewertung

Die Stellungnahmen der verschiedenen Verbände zum Gesetzentwurf zeigen ein insgesamt differenziertes Meinungsbild. Grundsätzlich wird die Anpassung an die neuen EU-Vorgaben und die Zielsetzung des Umwelt- und Klimaschutzes begrüßt. Gleichzeitig gibt es jedoch deutliche Kritik an der praktischen Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich Rechtsklarheit, Bürokratie, Verantwortlichkeiten und Wettbewerbsbedingungen. Während Handwerks- und Branchenverbände eher auf Praxistauglichkeit und Vereinfachung drängen, äußern Industrieverbände rechtliche Bedenken und fordern eine strengere Orientierung an den EU-Vorgaben. Einzelne Verbände fordern zudem Nachbesserungen bei der Sanktionierung und Kontrolle.

Meinungen im Detail

1. Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und Definitionen
- Industrieverbände wie der VDMA und der VCI kritisieren unklare oder zu weit gefasste Definitionen von „Hersteller“, „Einführer“ und „Verwenden“. Sie warnen vor Rechtsunsicherheiten und einer Verwässerung bestehender, im EU-Recht klar abgegrenzter Rollen. Der VCI sieht insbesondere durch die geplante Erweiterung der Begriffe Risiken für die Rechtssicherheit und fordert, Anpassungen nur gezielt zur Umsetzung der F-Gase-Verordnung vorzunehmen.
- Der ZDK fordert eine klare Abgrenzung zwischen Arbeiten an Fahrzeugklimaanlagen und stationären Kälteanlagen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden.
- Der VDMA hebt die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen der Pflichten zwischen Herstellern und Betreibern hervor.

2. Praxistauglichkeit, Bürokratie und Wettbewerbsbedingungen
- Der VDMA fordert praxistaugliche, verhältnismäßige und wettbewerbsneutrale Regelungen, um Wettbewerbsnachteile gegenüber Drittstaaten zu vermeiden. Auch realistische und überprüfte Kostenschätzungen werden verlangt.
- Der ZDK begrüßt neue Zertifizierungsanforderungen, fordert aber Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Umsetzung und Dokumentation.
- Der ZDH sieht in der Streichung nationaler Regelungen und der Anpassung der Sachkundeanforderungen eine mögliche Erleichterung für Handwerksbetriebe, sofern dies tatsächlich zu Vereinfachungen führt.
- Der BVKMW kritisiert die Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs von Quoten-Authorisierung als EU-rechtswidrig und warnt vor Wettbewerbsverzerrungen durch illegale Importe.

3. Sanktionen, Kontrolle und Nachweispflichten
- Der BVKMW fordert klare und wirksame Sanktionen gegen die absichtliche Freisetzung von F-Gasen sowie eine Erhöhung des Strafmaßes gemäß EU-Vorgaben. Er kritisiert unklare Regelungen zur Sanktionierung und fordert eine eindeutige strafrechtliche Ahndung.
- Die Notwendigkeit einer klaren und praxisnahen Regelung der Quoten-Nachweispflicht wird vom BVKMW betont, um illegalen Handel zu verhindern.

4. Kreislaufwirtschaft und Rücknahmepflichten
- Der VDMA fordert eine Begrenzung und praxistaugliche Ausgestaltung von Rücknahme- und Schulungspflichten.
- Der BVKMW befürwortet grundsätzlich die Förderung der Kreislaufwirtschaft, lehnt aber eine unentgeltliche Rückgabe gebrauchter F-Gase ab, da dies zu vermehrter Rückgabe verunreinigter Gase und zu ungerechtfertigten Kosten für die Branche führen könnte.
- Der ZDH sieht in der Anpassung der Regelungen eine Chance auf Vereinfachung für Betriebe.

Fazit

Die Verbände unterstützen grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs und die Anpassung an EU-Vorgaben, fordern jedoch eine deutlichere Orientierung an der Praxis, mehr Rechtssicherheit und eine Begrenzung zusätzlicher Belastungen für die Unternehmen. Besonders kritisch werden unklare Verantwortlichkeiten, ausufernde Bürokratie, unzureichende Sanktionen und mögliche Wettbewerbsnachteile gesehen. Die Umsetzung sollte daher gezielt nachgebessert werden, um die Akzeptanz und Wirksamkeit des Gesetzes zu sichern.

👎 Bundesverband Kältemittel Wirtschaft e.V. i.G. (BVKMW)

„Wir fordern daher eine unverzügliche Sanktionierung in der nationalen Gesetzgebung und eine umgehende Erhöhung des Strafmaßes, wie er von der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt gefordert wird.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands Kältemittel Wirtschaft e.V. i.G. (BVKMW) zum Referentenentwurf des Chemikaliengesetzes und der ChemKlimaschutzV kritisiert insbesondere fehlende oder unklare Regelungen zur Sanktionierung der absichtlichen Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) und ozonschichtschädigenden Stoffen. Der Verband fordert eine klare strafrechtliche Ahndung dieser Verstöße, wie sie auch die EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 und die novellierte EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verlangen. Zudem werden Unklarheiten bei der Quoten-Nachweispflicht für F-Gase in der Lieferkette angesprochen, wobei der Verband betont, dass die Nachweispflicht für die letzten Käufer in der Lieferkette erhalten bleiben muss, um illegalen Handel zu verhindern. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs von Quoten-Authorisierung, die nach Ansicht des Verbands EU-rechtswidrig ist und illegale Importe begünstigen könnte. Bezüglich der Rücknahmepflicht für gebrauchte F-Gase befürwortet der Verband grundsätzlich die Förderung der Kreislaufwirtschaft, lehnt aber eine unentgeltliche Rückgabe ab, da dies zu vermehrter Rückgabe verunreinigter Gase und zu ungerechtfertigten Kosten für die Kältemittelbranche führen könnte. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Forderung nach klaren und wirksamen Sanktionen gegen die absichtliche Freisetzung von F-Gasen und die Erhöhung des Strafmaßes gemäß EU-Vorgaben. 2. Die Kritik an der unentgeltlichen Rückgabe gebrauchter F-Gase und den damit verbundenen Kosten und Risiken für die Branche. 3. Die Notwendigkeit einer klaren und praxisnahen Regelung der Quoten-Nachweispflicht, um illegalen Handel zu verhindern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Verband der Chemischen Industrie (VCI)

„Die Einführung von Abweichungen zwischen europäischen und nationalen Definitionen sollte im Sinne einer Better Regulation unbedingt vermieden werden, um unnötige Interpretationsschwierigkeiten und/oder Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.“

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG), insbesondere hinsichtlich der geplanten Anpassungen von Definitionen wie 'Hersteller', 'Einführer' und 'Verwenden'. Der VCI warnt davor, die Definition des 'Herstellers' durch die Einbeziehung des Begriffs 'Einrichtung' zu erweitern, da dies zu einer Überschneidung mit dem Begriff 'Verwenden' führen und bestehende, im europäischen Stoffrecht (REACH-/CLP-Verordnung) klar abgegrenzte Rollen verwässern würde. Dadurch könnten Rechtsunsicherheiten entstehen, etwa bei der Frage, wer für bestimmte Pflichten verantwortlich ist. Ebenso lehnt der VCI die geplante Erweiterung der Definition von 'Verwenden' ab, da das Freisetzen von Stoffen nicht immer eine willentliche Handlung ist und die geplante Änderung zu einer Ausweitung von Pflichten und Sanktionen führen könnte, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen. Der VCI empfiehlt, die bestehenden Definitionen beizubehalten und Anpassungen nur gezielt und ausschließlich zur Umsetzung der F-Gase-Verordnung vorzunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken und Rechtsunsicherheiten durch die Erweiterung der Hersteller-Definition, 2) Die Auswirkungen auf die Abgrenzung und Pflichten im europäischen Stoffrecht (REACH/CLP), 3) Die Problematik der geplanten Ausweitung des Begriffs 'Verwenden' und deren Folgen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA)

„Aus Sicht des VDMA ist die vorgesehene Änderung dieses zwar positiv zu bewerten. Vor dem Hintergrund der Fülle und Komplexität sowie der damit einhergehenden enormen Mehraufwänden der neuen Anforderungen der EU-F-Gase-Verordnung, die durch betroffene Marktakteure verpflichtend einzuhalten sind, sollte aus Sicht des VDMA jetzt die Gelegenheit genutzt werden, weitere Aspekte der Verordnung zu ändern, um insgesamt zu einer straffen, bürokratiearmen und für Unternehmen umsetzungsfreundlichen EU-Verordnung zu gelangen ohne die positiven Ziele der Verordnung aus dem Blick zu nehmen, noch diese zu konterkarieren.“

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) nimmt Stellung zu den geplanten Änderungen des Chemikaliengesetzes und der zugehörigen Verordnung zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Der VDMA betont die zentrale Rolle des Maschinen- und Anlagenbaus für Klimaschutz und nachhaltige Industrie und fordert, dass die neuen Regelungen praxistauglich, verhältnismäßig und wettbewerbsneutral ausgestaltet werden. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen der Pflichten (z.B. zwischen Herstellern und Betreibern), die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen gegenüber Drittstaaten, sowie die Forderung nach realistischen und überprüften Kostenschätzungen für die Unternehmen. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Klarstellung des Geltungsbereichs und der Verantwortlichkeiten, 2) die Begrenzung und Ausgestaltung von Rücknahme- und Schulungspflichten, und 3) die Einbindung des Maschinenbaus in die Definition sachkundepflichtiger Tätigkeiten. Fachbegriffe wie F-Gase (fluorierte Treibhausgase) und HFKW (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) werden erläutert, ebenso wie die Bedeutung von Omnibus IV (EU-Initiative zur Bürokratiereduktion).

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.

„Sollte sich die neue Regelung von § 17 Verbote und Beschränkungen dahingehend bestätigen, dass sie eine Erleichterung des Sachkundenachweises darstellt, so bewerten wir die Anpassung an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) und an die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-Verordnung) als eine positive Entwicklung für das Handwerk.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt grundsätzlich den Entwurf zum Fünften Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG), das darauf abzielt, Menschen und Umwelt besser vor gefährlichen chemischen Stoffen zu schützen. Der Gesetzentwurf passt das deutsche Recht an neue EU-Verordnungen an, insbesondere an die F-Gase-Verordnung (EU 2024/573) und die ODS-Verordnung (EU 2024/590), die den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und ozonabbauenden Stoffen regeln. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Streichung nationaler Regelungen, die nun im EU-Recht enthalten sind, 2) die Ergänzung von Anordnungsbefugnissen zur besseren Durchsetzung von EU-Vorgaben, und 3) die Konkretisierung von Verboten sowie die Anpassung der Sachkundeanforderungen, was für Handwerksbetriebe eine Erleichterung beim Nachweis von Qualifikationen bedeuten kann. Der ZDH sieht darin eine positive Entwicklung, insbesondere wenn die neuen Regelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung für die Betriebe führen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)

„Ohne die fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten durch sachkundige Kfz-Werkstätten, wären die Klimaschutzziele im Verkehrssektor nicht erreichbar.“

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) begrüßt die geplante Überarbeitung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. Der Verband betont die wichtige Rolle der Kfz-Werkstätten beim Klima- und Umweltschutz, insbesondere durch die fachgerechte Wartung von Klimaanlagen, die das Entweichen schädlicher Gase verhindert. ZDK fordert, dass die Arbeiten an Fahrzeugklimaanlagen klar von stationären Kälteanlagen abgegrenzt werden, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Die neuen Zertifizierungsanforderungen für Personal und Betriebe werden unterstützt, wobei Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Qualifikationen betont werden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Abgrenzung zwischen Kfz- und stationären Anlagen, 2) die Umsetzung und Dokumentation der neuen Zertifizierungsanforderungen, 3) ergänzende Forderungen zu Transportkälte, vorbefüllten Einrichtungen und Wettbewerbsbedingungen beim Verkauf von Kältemitteln.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

DAIKIN CHEMICAL EUROPE GmbH | 19.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Umsetzung der EU F-Gas Verordnung 2024/573

Lobbyregister-Nr.: R005819 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68003

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:645/25
Eingang im Bundesrat:07.11.2025
Status Bundesrat:Eingegangen