5. Änderung des Chemikaliengesetzes

| Offizieller Titel: | Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes |
| Initiator: | BMUKN |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 01.04.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3511 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/4329 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Chemikaliengesetzes an die neuen europäischen Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) und ozonschichtschädigenden Stoffen, wie sie in der EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und der Verordnung (EU) 2024/590 festgelegt wurden. Dies umfasst insbesondere die Streichung nationaler Vorschriften, die nun auf EU-Ebene geregelt sind, sowie die Einführung ergänzender nationaler Regelungen, etwa zur Suspendierung des Handels mit F-Gasen bei Verstößen und zur nachträglichen Legalisierung von Produkten durch Quotengenehmigungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Es wird ausführlich erläutert, dass die bisherigen EU-Verordnungen zu F-Gasen und ozonschichtschädigenden Stoffen grundlegend überarbeitet wurden. Die neuen EU-Vorgaben machen eine Anpassung des deutschen Chemikaliengesetzes erforderlich, um Doppelregelungen zu vermeiden und die Durchführung des Unionsrechts in Deutschland sicherzustellen. Außerdem wird auf die Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere Klimaschutz (Ziel 13.1), Bezug genommen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft erwartet. Auch für die Verwaltung wird kein messbarer zusätzlicher Aufwand prognostiziert. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist zwingend erforderlich, da die neuen EU-Verordnungen unmittelbar gelten und eine Anpassung des nationalen Rechts notwendig machen. Es handelt sich um rein rechtstechnische Anpassungen ohne inhaltliche Ausweitung der Pflichten für die Betroffenen. Der Entwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Es bestehen keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Interessenvertreter haben nicht am Entwurf mitgewirkt. Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus dem „Recht der Wirtschaft“ und dem Strafrecht. Der Entwurf ist für die Umsetzung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie relevant, insbesondere zur Reduzierung von Treibhausgasen und Schadstoffen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Anpassung und Klarstellung von Begriffsdefinitionen im Chemikaliengesetz, insbesondere für Hersteller, Einführer und die Verwendung (einschließlich Freisetzen) von Stoffen.
- Aktualisierung der Verweise auf die neue EU-F-Gas-Verordnung in verschiedenen Paragraphen.
- Streichung nationaler Verbote und Pflichten, die nun direkt durch die neue EU-F-Gas-Verordnung geregelt werden (z. B. Erwerbsverbot, Kennzeichnungspflicht).
- Beibehaltung und Aktualisierung der nationalen Dokumentations- und Übermittlungspflichten, um die Nachweispflichten der EU-F-Gas-Verordnung zu konkretisieren und zu ergänzen.
- Klarstellung, dass Dokumentations- und Informationspflichten nicht für die Befüllung von Erzeugnissen oder Einrichtungen zum endgültigen Einsatz gelten.
- Einführung eines Verbots der weiteren Bereitstellung von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die ohne erforderliche Quotengenehmigung in Verkehr gebracht wurden, mit Möglichkeit zur nachträglichen Quotenabdeckung.
- Streichung von Regelungen, die durch die neue EU-F-Gas-Verordnung abgedeckt sind (z. B. Reduktionspflichten nach dem Montrealer Protokoll).
- Anpassung der Meldepflichten im Zusammenhang mit der SCIP-Datenbank.
- Erweiterung der Verordnungsermächtigung für Regelungen zum Verkauf, Erwerb und zur Sachkunde, einschließlich der Möglichkeit zur Delegation der Erteilung von Sachkundebescheinigungen.
- Erweiterung der Betretungsrechte für von Behörden hinzugezogene sachverständige Personen.
- Klarstellung, dass auch Einrichtungen von den Regelungen erfasst sind.
- Einführung einer Verwaltungssanktion: Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die EU-F-Gas-Verordnung oder die Verordnung (EU) 2024/590 können vorübergehende Verbote der Verwendung, Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens angeordnet werden.
- Anpassung der Bußgeld- und Sanktionsregelungen, um die Durchsetzung der neuen Verbote und Pflichten sicherzustellen.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
Stellungnahmen:
Der Text ist eine Begründung zu einem Gesetzentwurf, der das Chemikaliengesetz an neue EU-Vorgaben, insbesondere zur Regulierung von F-Gasen (Fluorkohlenwasserstoffen) und ozonschädigenden Stoffen, anpasst. Die wichtigsten Punkte sind:
- Begriffsdefinitionen im Chemikaliengesetz werden an die umfassenden Definitionen der EU-Rechtsakte angepasst. Bei konkreten Verboten und Pflichten gilt jeweils die Definition des betreffenden EU-Rechtsakts.
- Es wird klargestellt, dass Hersteller und Einführer auch Einrichtungen sein können und dass das Freisetzen von Gasen unter den Begriff „Verwenden“ fällt.
- Die Regelungen zu F-Gasen werden an die neue EU-F-Gas-Verordnung angepasst. Nationale Verbote und Pflichten werden gestrichen oder aktualisiert, wenn sie nun direkt aus der EU-Verordnung folgen.
- Dokumentations- und Nachweispflichten für den Handel mit F-Gasen werden präzisiert und an die EU-Vorgaben angepasst, um die Kontrolle und Nachverfolgung zu erleichtern. Ausnahmen von der Nachweispflicht bleiben bestehen, wenn offensichtlich ist, dass die Produkte vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden.
- Die Kennzeichnungspflichten werden an die neuen EU-Regeln angepasst und auf spätere Lieferungen ausgeweitet.
- Es werden neue Verbote eingeführt, um Lücken im EU-Recht zu schließen, etwa das Verbot der weiteren Bereitstellung von illegal in Verkehr gebrachten, vorbefüllten Erzeugnissen, sofern keine nachträgliche Quotenabdeckung erfolgt.
- Die Möglichkeit, Sanktionen wie vorübergehende Verbote der Verwendung, Herstellung, Ein- und Ausfuhr sowie des Inverkehrbringens bei schweren oder wiederholten Verstößen zu verhängen, wird eingeführt. Die Schwere eines Verstoßes bemisst sich u.a. an der Menge der illegal gehandelten Gase.
- Verschiedene Folge- und Klarstellungsänderungen, etwa zur Delegation von Sachkundebescheinigungen, zu Betretungsrechten für Sachverständige, und zur Anpassung von Bußgeld- und Strafvorschriften.
- Anpassungen betreffen auch die Aufgabenverteilung zwischen Bundesministerien und die Berücksichtigung von Landesverteidigungsinteressen.
Insgesamt dient der Gesetzentwurf der Umsetzung und Ergänzung neuer EU-Vorgaben, der Schließung von Regelungslücken, der besseren Kontrolle des Handels mit F-Gasen und ozonschädigenden Stoffen sowie der Anpassung von Sanktionen und Verwaltungsverfahren.
| Datum erster Entwurf: | 23.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 05.11.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes vorgelegt. Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und befindet sich aktuell im schriftlichen Anhörungsverfahren mit den Ländern sowie den Verbänden und beteiligten Kreisen. Die Frist zur Stellungnahme endet am 20. August 2025. Das Anhörungsverfahren gibt den Ländern, Verbänden und beteiligten Kreisen Gelegenheit, schriftlich zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-Verordnung). Insbesondere:
- Streichung nationaler Regelungen, die nun im EU-Recht enthalten sind, etwa des Verbots, rechtswidrig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse erneut abzugeben.
- Ergänzung von EU-rechtlich geforderten Anordnungsbefugnissen, etwa um die Herstellung und Verwendung von F-Gasen und ozon-abbauenden Stoffen bei Verstößen vorübergehend zu untersagen.
- Konkretisierung von Verboten, etwa um zu verhindern, dass die Inverkehrbringensverbote der F-Gas-Verordnung für vorbefüllte Einrichtungen umgangen werden können.
- Anpassung der Verordnungsermächtigung für Verbote und Beschränkungen, um eine hinreichend konkrete Rechtsgrundlage für die Sachkundeanforderungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zu schaffen.
Parallel laufen die Verfahren zur Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung an die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 sowie zur Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die ODS-Verordnung (EU) 2024/490.
“
Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt an, dass der Referentenentwurf am 22. Juli 2025 zur Verfügung gestellt wurde. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) nennt, dass das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Referentenentwurf Ende Juli 2025 vorgelegt hat und eine Konsultation bis zum 20.08.2025 durchgeführt wird. Daraus ergibt sich für die Beteiligungsphase ein Zeitraum vom 22.07.2025 bis 20.08.2025, also 30 Tage (etwa 4 Wochen). Andere Absender machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum.
Allgemeine Bewertung
Die Stellungnahmen zeigen insgesamt eine differenzierte, überwiegend kritische bis konstruktive Haltung gegenüber dem Gesetzentwurf und der zugehörigen Verordnung. Während die grundsätzlichen Ziele – insbesondere der Schutz von Klima und Umwelt sowie die Anpassung an EU-Vorgaben – von allen Verbänden anerkannt werden, bestehen deutliche Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, der Praxistauglichkeit und der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Branchen. Die Kritikpunkte betreffen vor allem die Abgrenzung von Pflichten, die Definitionen zentraler Begriffe, die Umsetzung von Nachweis- und Rücknahmepflichten sowie die Sanktionierung von Verstößen.
Meinungen im Detail
1. Abgrenzung von Pflichten und Definitionen
Mehrere Verbände, insbesondere der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) und der Verband der Chemischen Industrie (VCI), kritisieren die Unklarheiten und geplanten Erweiterungen bei der Definition von Begriffen wie 'Hersteller', 'Einführer' und 'Verwenden'. Der VCI warnt vor Rechtsunsicherheiten und einer Verwässerung klar abgegrenzter Rollen im europäischen Stoffrecht, während der VDMA die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen der Pflichten zwischen Herstellern und Betreibern betont. Auch der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) fordert eine klare Trennung zwischen Kfz- und stationären Kälteanlagen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden.
2. Umsetzung von Nachweis- und Rücknahmepflichten
Der Bundesverband Kältemittel Wirtschaft (BVKMW) hebt die Notwendigkeit klarer und praxisnaher Regelungen zur Quoten-Nachweispflicht hervor, um illegalen Handel zu verhindern. Er fordert, dass die Nachweispflicht für die letzten Käufer in der Lieferkette erhalten bleibt. Der Verband spricht sich zudem gegen eine unentgeltliche Rückgabe gebrauchter F-Gase aus, da dies zu vermehrter Rückgabe verunreinigter Gase und zu ungerechtfertigten Kosten für die Branche führen könnte. Die Förderung der Kreislaufwirtschaft wird grundsätzlich begrüßt, jedoch wird eine praxistaugliche Ausgestaltung gefordert.
3. Sanktionierung und Strafmaß
Der BVKMW fordert explizit eine klare strafrechtliche Ahndung der absichtlichen Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen und eine Erhöhung des Strafmaßes gemäß EU-Vorgaben. Er sieht in der Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs von Quoten-Authorisierung eine potenzielle EU-Rechtswidrigkeit und eine Begünstigung illegaler Importe.
4. Zertifizierungs- und Qualifikationsanforderungen
Der ZDK unterstützt die neuen Zertifizierungsanforderungen für Personal und Betriebe, betont jedoch die Bedeutung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Qualifikationen. Der ZDH sieht in der Anpassung der Sachkundeanforderungen eine Erleichterung für Handwerksbetriebe, sofern die Regelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung führen.
5. Bürokratie und Wettbewerbsbedingungen
Der VDMA fordert praxistaugliche, verhältnismäßige und wettbewerbsneutrale Regelungen, um Wettbewerbsnachteile gegenüber Drittstaaten zu vermeiden. Auch der ZDK spricht sich für eine Vermeidung unnötiger Bürokratie aus, insbesondere durch eine klare Abgrenzung der Anwendungsbereiche.
6. Anpassung an EU-Vorgaben und nationale Regelungen
Der ZDH begrüßt die Streichung nationaler Regelungen, die nun im EU-Recht enthalten sind, sowie die Ergänzung von Anordnungsbefugnissen zur besseren Durchsetzung der EU-Vorgaben. Der VCI empfiehlt, Anpassungen nur gezielt und ausschließlich zur Umsetzung der F-Gase-Verordnung vorzunehmen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Insgesamt äußern die Industrie- und Branchenverbände (VDMA, VCI, BVKMW) die meisten Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung, der Rechtssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit. Die Handwerks- und Gewerbeverbände (ZDH, ZDK) begrüßen die Zielrichtung des Entwurfs, fordern aber ebenfalls klare und praktikable Regelungen, insbesondere zur Abgrenzung der Pflichten und zur Vereinfachung für die Betriebe.
„Wir fordern daher eine unverzügliche Sanktionierung in der nationalen Gesetzgebung und eine umgehende Erhöhung des Strafmaßes, wie er von der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt gefordert wird.“
Die Stellungnahme des Bundesverbands Kältemittel Wirtschaft e.V. i.G. (BVKMW) zum Referentenentwurf des Chemikaliengesetzes und der ChemKlimaschutzV kritisiert insbesondere fehlende oder unklare Regelungen zur Sanktionierung der absichtlichen Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) und ozonschichtschädigenden Stoffen. Der Verband fordert eine klare strafrechtliche Ahndung dieser Verstöße, wie sie auch die EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 und die novellierte EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verlangen. Zudem werden Unklarheiten bei der Quoten-Nachweispflicht für F-Gase in der Lieferkette angesprochen, wobei der Verband betont, dass die Nachweispflicht für die letzten Käufer in der Lieferkette erhalten bleiben muss, um illegalen Handel zu verhindern. Ein weiterer Kritikpunkt ist die Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs von Quoten-Authorisierung, die nach Ansicht des Verbands EU-rechtswidrig ist und illegale Importe begünstigen könnte. Bezüglich der Rücknahmepflicht für gebrauchte F-Gase befürwortet der Verband grundsätzlich die Förderung der Kreislaufwirtschaft, lehnt aber eine unentgeltliche Rückgabe ab, da dies zu vermehrter Rückgabe verunreinigter Gase und zu ungerechtfertigten Kosten für die Kältemittelbranche führen könnte. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Forderung nach klaren und wirksamen Sanktionen gegen die absichtliche Freisetzung von F-Gasen und die Erhöhung des Strafmaßes gemäß EU-Vorgaben. 2. Die Kritik an der unentgeltlichen Rückgabe gebrauchter F-Gase und den damit verbundenen Kosten und Risiken für die Branche. 3. Die Notwendigkeit einer klaren und praxisnahen Regelung der Quoten-Nachweispflicht, um illegalen Handel zu verhindern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einführung von Abweichungen zwischen europäischen und nationalen Definitionen sollte im Sinne einer Better Regulation unbedingt vermieden werden, um unnötige Interpretationsschwierigkeiten und/oder Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.“
Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG), insbesondere hinsichtlich der geplanten Anpassungen von Definitionen wie 'Hersteller', 'Einführer' und 'Verwenden'. Der VCI warnt davor, die Definition des 'Herstellers' durch die Einbeziehung des Begriffs 'Einrichtung' zu erweitern, da dies zu einer Überschneidung mit dem Begriff 'Verwenden' führen und bestehende, im europäischen Stoffrecht (REACH-/CLP-Verordnung) klar abgegrenzte Rollen verwässern würde. Dadurch könnten Rechtsunsicherheiten entstehen, etwa bei der Frage, wer für bestimmte Pflichten verantwortlich ist. Ebenso lehnt der VCI die geplante Erweiterung der Definition von 'Verwenden' ab, da das Freisetzen von Stoffen nicht immer eine willentliche Handlung ist und die geplante Änderung zu einer Ausweitung von Pflichten und Sanktionen führen könnte, die über die europäischen Vorgaben hinausgehen. Der VCI empfiehlt, die bestehenden Definitionen beizubehalten und Anpassungen nur gezielt und ausschließlich zur Umsetzung der F-Gase-Verordnung vorzunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Risiken und Rechtsunsicherheiten durch die Erweiterung der Hersteller-Definition, 2) Die Auswirkungen auf die Abgrenzung und Pflichten im europäischen Stoffrecht (REACH/CLP), 3) Die Problematik der geplanten Ausweitung des Begriffs 'Verwenden' und deren Folgen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht des VDMA ist die vorgesehene Änderung dieses zwar positiv zu bewerten. Vor dem Hintergrund der Fülle und Komplexität sowie der damit einhergehenden enormen Mehraufwänden der neuen Anforderungen der EU-F-Gase-Verordnung, die durch betroffene Marktakteure verpflichtend einzuhalten sind, sollte aus Sicht des VDMA jetzt die Gelegenheit genutzt werden, weitere Aspekte der Verordnung zu ändern, um insgesamt zu einer straffen, bürokratiearmen und für Unternehmen umsetzungsfreundlichen EU-Verordnung zu gelangen ohne die positiven Ziele der Verordnung aus dem Blick zu nehmen, noch diese zu konterkarieren.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) nimmt Stellung zu den geplanten Änderungen des Chemikaliengesetzes und der zugehörigen Verordnung zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Der VDMA betont die zentrale Rolle des Maschinen- und Anlagenbaus für Klimaschutz und nachhaltige Industrie und fordert, dass die neuen Regelungen praxistauglich, verhältnismäßig und wettbewerbsneutral ausgestaltet werden. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen der Pflichten (z.B. zwischen Herstellern und Betreibern), die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen gegenüber Drittstaaten, sowie die Forderung nach realistischen und überprüften Kostenschätzungen für die Unternehmen. Ausführlich thematisiert werden: 1) die Klarstellung des Geltungsbereichs und der Verantwortlichkeiten, 2) die Begrenzung und Ausgestaltung von Rücknahme- und Schulungspflichten, und 3) die Einbindung des Maschinenbaus in die Definition sachkundepflichtiger Tätigkeiten. Fachbegriffe wie F-Gase (fluorierte Treibhausgase) und HFKW (teilfluorierte Kohlenwasserstoffe) werden erläutert, ebenso wie die Bedeutung von Omnibus IV (EU-Initiative zur Bürokratiereduktion).
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Sollte sich die neue Regelung von § 17 Verbote und Beschränkungen dahingehend bestätigen, dass sie eine Erleichterung des Sachkundenachweises darstellt, so bewerten wir die Anpassung an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) und an die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-Verordnung) als eine positive Entwicklung für das Handwerk.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt grundsätzlich den Entwurf zum Fünften Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG), das darauf abzielt, Menschen und Umwelt besser vor gefährlichen chemischen Stoffen zu schützen. Der Gesetzentwurf passt das deutsche Recht an neue EU-Verordnungen an, insbesondere an die F-Gase-Verordnung (EU 2024/573) und die ODS-Verordnung (EU 2024/590), die den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen und ozonabbauenden Stoffen regeln. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Streichung nationaler Regelungen, die nun im EU-Recht enthalten sind, 2) die Ergänzung von Anordnungsbefugnissen zur besseren Durchsetzung von EU-Vorgaben, und 3) die Konkretisierung von Verboten sowie die Anpassung der Sachkundeanforderungen, was für Handwerksbetriebe eine Erleichterung beim Nachweis von Qualifikationen bedeuten kann. Der ZDH sieht darin eine positive Entwicklung, insbesondere wenn die neuen Regelungen tatsächlich zu einer Vereinfachung für die Betriebe führen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ohne die fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten durch sachkundige Kfz-Werkstätten, wären die Klimaschutzziele im Verkehrssektor nicht erreichbar.“
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) begrüßt die geplante Überarbeitung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gase) und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. Der Verband betont die wichtige Rolle der Kfz-Werkstätten beim Klima- und Umweltschutz, insbesondere durch die fachgerechte Wartung von Klimaanlagen, die das Entweichen schädlicher Gase verhindert. ZDK fordert, dass die Arbeiten an Fahrzeugklimaanlagen klar von stationären Kälteanlagen abgegrenzt werden, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Die neuen Zertifizierungsanforderungen für Personal und Betriebe werden unterstützt, wobei Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Qualifikationen betont werden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Abgrenzung zwischen Kfz- und stationären Anlagen, 2) die Umsetzung und Dokumentation der neuen Zertifizierungsanforderungen, 3) ergänzende Forderungen zu Transportkälte, vorbefüllten Einrichtungen und Wettbewerbsbedingungen beim Verkauf von Kältemitteln.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 4 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Umsetzung der EU F-Gas Verordnung 2024/573
Lobbyregister-Nr.: R005819 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68003
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Umsetzung der EU F-Gas Verordnung 2024/573
Lobbyregister-Nr.: R001413 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70651
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
F-Gase Verordnung der EU und Anpassung des deutschen Rechts. Übergangslösung finden. Übergangslösung finden für die Produktgruppe der Drucklufttrockner.
Betrifft auch: Änderung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71247
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der fünfte Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der UN-Generalversammlung vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 20230 für nachhaltige Entwicklung“ und soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 13.1 "Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren" beitragen, was unsererseits grundsätzlich zu begrüßen ist. Sollte sich die neue Regelung von § 17 Verbote und Beschränkungen dahingehend bestätigen, dass sie eine Erleichterung des Sachkundenachweises darstellt, so bewerten wir die Anpassung an die F-Gase-Verordnung und an die ODS-Verordnung als eine positive Entwicklung für das Handwerk.
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68457
| Eingang im Bundestag: | 07.01.2026 |
| Erste Beratung: | 15.01.2026 |
| Abstimmung: | 26.02.2026 |
| Drucksache: | 21/3511 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/4329 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) beschlossen. Mitberatend und gutachtlich beteiligt war der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen. Weitere Ausschüsse werden nicht genannt.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/3511) in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zugestimmt. Die Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmten dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich.
Ein Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung der Linken angenommen.
Entschließungsantrag: Keine Angaben.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere:
- Anpassung von Definitionen im Chemikaliengesetz (§ 3), insbesondere zur Einfuhr und zum Transitverkehr, um EU-Vorgaben korrekt umzusetzen.
- Beibehaltung nationaler Verbote (z.B. Erwerbs-, Lagerungs- und Entleerungsverbot bestimmter Erzeugnisse), die über die EU-F-Gas-Verordnung hinausgehen.
- Ergänzung von Regelungen zu GLP-Bescheinigungen (Befristung, Nebenbestimmungen).
- Anpassungen bei Sanktionsmöglichkeiten und Registrierungspflichten.
Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und das Chemikaliengesetz sowie Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an völlig anderen Gesetzen (sog. „Trojaner“).
Begründung:
Die Änderungen dienen der präzisen Umsetzung der neuen EU-Verordnungen zu fluorierten Treibhausgasen und ozonschichtschädigenden Stoffen. Sie konkretisieren Definitionen, sichern die Einbeziehung des Transitverkehrs, erhalten nationale Verbote und schaffen mehr Rechtssicherheit bei der Erteilung von GLP-Bescheinigungen. Ziel ist die Reduzierung klimaschädlicher Gase und die Verbesserung des Vollzugs (z.B. durch höhere Strafrahmen bei illegalem Handel). Die Maßnahmen tragen zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele bei. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bestätigt die Vereinbarkeit mit der Nachhaltigkeitsstrategie.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Unterstützt die Anpassung an die EU-F-Gas-Verordnung, betont die Notwendigkeit, den illegalen Handel zu bekämpfen und den Strafrahmen zu erhöhen. Sie befürwortet die Änderungen und stimmt zu.
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab, kritisiert die starke Orientierung an EU-Vorgaben, bezweifelt die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen illegalen Handel und sieht praktische sowie wirtschaftliche Probleme, insbesondere durch die Ausweitung auf den Transitverkehr.
- SPD: Betont die Klimawirkung von F-Gasen und die Notwendigkeit klarer Regeln. Die Maßnahmen richten sich an Inverkehrbringer und Händler, nicht an Endverbraucher. Sie unterstützt die Änderungen und stimmt zu.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Unterstützt den Änderungsantrag, sieht aber die Gesamtregulierung als nicht weitgehend genug an (z.B. wegen möglicher Umweltrisiken durch Ersatzstoffe und die Möglichkeit der nachträglichen Legalisierung illegaler F-Gase). Stimmt dem Änderungsantrag zu, lehnt aber den Gesetzentwurf insgesamt ab.
- Die Linke: Sieht viele Änderungen als formale Anpassungen, kritisiert aber Ausnahmen für militärische und sicherheitsrelevante Bereiche und zweifelt an der vollständigen Umsetzung der EU-Vorgaben. Enthält sich bei der Abstimmung.
Zusammenfassung:
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt, den Gesetzentwurf zur Änderung des Chemikaliengesetzes in geänderter Fassung anzunehmen. Die Änderungen setzen neue EU-Vorgaben um, konkretisieren Definitionen, erhalten nationale Verbote und verbessern den Vollzug. Die Fraktionen CDU/CSU und SPD stimmen zu, AfD und Grüne lehnen ab, Die Linke enthält sich. Die Änderungen betreffen ausschließlich das Chemikaliengesetz und stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 645/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 07.11.2025 |
| Erster Durchgang: | 19.12.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 27.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |