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Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes u.a.

Das Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet, wurde aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Initiator:BMUKN
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:06.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/4146 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften an internationale (Aarhus-Konvention), europäische (insbesondere Rechtsprechung des EuGH) und nationale Vorgaben, um den Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten zu verbessern und zu vereinheitlichen. Gleichzeitig sollen die Verfahren zur Umsetzung von Infrastruktur- und sonstigen Vorhaben beschleunigt werden. Der Entwurf setzt zudem Aufträge aus dem Koalitionsvertrag um. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht im Kontext der Umsetzung internationaler und europäischer Vorgaben, insbesondere der Aarhus-Konvention und entsprechender Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenzen (2021 und 2025), sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 8. November 2022) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 2023). Außerdem werden zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Reform ist auch Teil der Bemühungen, die Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere im Bereich Rechtsstaatlichkeit und transparente Institutionen. 
 
Kosten:  
Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen sind keine Mehrbelastungen durch das Gesetz zu erwarten. Bereits das geltende Recht ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen die Einlegung von Rechtsbehelfen; die Änderungen führen lediglich zu punktuellen Anpassungen. Für die Verwaltung entsteht ein geringer zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand (z. B. durch verpflichtende Veröffentlichung von Anerkennungsbescheiden im Internet und Befristung der Anerkennungen), der im Gesetzentwurf mit konkreten Beträgen beziffert wird (z. B. jährlich ca. 21.380 € für Veröffentlichung und 44.475 € für Befristung). Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Keine Einnahmen werden erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da zwingende unions- und völkerrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Die Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung und Demografie sind laut Entwurf nicht relevant. Eine Evaluierung über die regelmäßigen Forschungsvorhaben des Umweltministeriums hinaus ist nicht vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht keine Experimentierklausel vor. Die Änderungen dienen auch der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und stehen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, wie sie aus dem bereitgestellten Text hervorgehen, in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Erweiterung des Katalogs der Entscheidungen, bei denen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anwendbar ist, um unions- und völkerrechtliche Vorgaben (insbesondere Aarhus-Konvention und EU-Recht) besser umzusetzen. 
- Klare Differenzierung im Gesetz zwischen Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention (AK) mit umfassender gerichtlicher Überprüfbarkeit und solchen nach Artikel 9 Absatz 3 AK mit eingeschränkter Überprüfbarkeit. 
- Aufnahme und klare Benennung folgender Entscheidungsarten in den Katalog des § 1 Absatz 1 UmwRG (mit umfassendem Rechtsschutz): 
- UVP-pflichtige Vorhaben (Umweltverträglichkeitsprüfung) 
- Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) 
- Entscheidungen nach der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) zur Beherrschung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen 
- Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) unterliegen 
- Für diese Entscheidungen ist eine materielle Präklusion ausgeschlossen, stattdessen gilt weiterhin die innerprozessuale Präklusion nach § 6 UmwRG. 
- Anpassung des Gesetzes an neue europäische umweltrechtliche Vorgaben und Entwicklungen in der Rechtsprechung, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. 
- Ergänzung des Katalogs um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nach § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), sofern eine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist und eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. 
- Klarstellung, dass Linienbestimmungen nach Bundesfernstraßen- und Bundeswasserstraßengesetz nur im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren gegen nachfolgende Zulassungsentscheidungen überprüft werden können. 
- Einführung eines neuen Absatzes 1a mit einem abschließenden Katalog von Entscheidungen, die unter Artikel 9 Absatz 3 AK fallen (mit eingeschränktem Rechtsschutz), wobei klargestellt wird, dass nur Entscheidungen von Behörden (nicht von Privaten) erfasst sind. 
- Anpassung an die aktuelle Fassung der einschlägigen EU-Richtlinien (z.B. Industrieemissionsrichtlinie in der Fassung vom 24. April 2024). 
- Sicherstellung, dass auch für Pläne und Projekte, die keiner UVP-Pflicht unterliegen, aber einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, Rechtsschutz nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 AK besteht. 
- Offenhalten der Möglichkeit, dass Verwaltungsgerichte auch zukünftig über nicht ausdrücklich im Katalog genannte Fälle im Lichte von Unionsrecht und Rechtsprechung entscheiden können. 
- Ziel bleibt die vollständige Umsetzung der unions- und völkerrechtlichen Vorgaben zum umweltrechtlichen Rechtsschutz in Deutschland. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden bei dieser Zusammenfassung nicht berücksichtigt. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des bereitgestellten Textes zum Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG): 
 
Der Gesetzentwurf erweitert den Katalog der Entscheidungen, bei denen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anwendbar ist. Ziel ist es, die Vorgaben des Unions- und Völkerrechts, insbesondere der Aarhus-Konvention (AK) und des EU-Rechts, ausdrücklich und klar im Gesetz zu verankern. Damit soll die bisherige Praxis der Gerichte und die Anforderungen der europäischen und nationalen Rechtsprechung gesetzlich nachvollzogen werden. 
 
Der Gesetzentwurf unterscheidet weiterhin zwischen zwei Gruppen von Streitgegenständen: 
- Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 2 AK (z.B. UVP-pflichtige Vorhaben, Industrieanlagen, Seveso-III-Anlagen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen): Hier ist eine umfassende gerichtliche Überprüfung vorgeschrieben, und eine materielle Präklusion (Ausschluss von Einwendungen, die nicht rechtzeitig vorgebracht wurden) ist ausgeschlossen. 
- Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 3 AK: Hier bleibt es bei einer eingeschränkten Überprüfung und es kann eine materielle Präklusion vorgesehen werden, wenn das Unionsrecht dies zulässt. 
 
Der Katalog der Entscheidungen wird an neue europäische Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Dazu gehören unter anderem: 
- Anpassungen an die geänderte Industrieemissionsrichtlinie. 
- Klarstellung, dass auch Entscheidungen nach der Seveso-III-Richtlinie und Pläne/Projekte mit FFH-Verträglichkeitsprüfung dem umfassenden Rechtsschutz unterliegen. 
- Aufnahme von Genehmigungen für Windenergieanlagen in bestimmten Fällen, in denen keine UVP-Pflicht besteht, aber erhebliche Umweltauswirkungen möglich sind. 
- Präzisierungen zu Linienbestimmungen bei Infrastrukturvorhaben. 
 
Der Gesetzentwurf stellt klar, dass die Erweiterung des Katalogs nicht zu einer Zunahme der Klagezahlen führen wird, da Umweltvereinigungen bereits jetzt in allen unionsrechtlich eröffneten Fällen klagen. Die Gründe für Klagen liegen in der Schwere der Umweltrechtsverletzung, nicht in der gesetzlichen Regelung. 
 
Der Katalog ist als Momentaufnahme zu verstehen. Zukünftige Entwicklungen im europäischen oder nationalen Recht oder der Rechtsprechung können dazu führen, dass der Gesetzgeber das UmwRG erneut anpassen muss. 
 
Im Detail werden verschiedene Paragraphen und Nummern des UmwRG an neue oder geänderte europäische Richtlinien und die Rechtsprechung des EuGH angepasst, um den Zugang zu Gerichten für Umweltvereinigungen und Einzelpersonen zu sichern. 
 
Zusammengefasst: Der Gesetzentwurf dient der rechtssicheren und vollständigen Umsetzung europäischer und völkerrechtlicher Vorgaben zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Er präzisiert, erweitert und aktualisiert den Katalog der Entscheidungen, die mit Rechtsbehelfen angegriffen werden können, ohne die gerichtliche Praxis grundlegend zu verändern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:21.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf entspricht weit überwiegend der in der 20. Legislaturperiode im August 2024 im Kabinett beschlossenen Fassung (Diskontinuität). Damit wird das Völker- und Unionsrecht vollständig umgesetzt. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der von der Bundesregierung noch nicht abschließend beschlossen wurde.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:

„Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Eine Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen undvertretern oder beauftragten Dritten ist nicht erfolgt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die meisten Stellungnahmen enthalten keine expliziten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. In einem Fall (Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.) wird das Fristende mit dem 12. August 2025 genannt, ohne dass ein Startdatum angegeben wird. Green Legal Impact Germany e.V. kritisiert eine zu kurze Frist von ca. 15,75 Arbeitstagen, die unter dem eigenen Standard des Ministeriums von mindestens vier Wochen liegt, insbesondere während der Sommerferienzeit.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist heterogen. Viele Verbände und Organisationen begrüßen grundsätzlich die Anpassung an internationale und europäische Vorgaben, insbesondere die Umsetzung der Aarhus-Konvention. Gleichzeitig gibt es breite Kritik an der Ausweitung der Klagerechte für Umweltverbände, die von Wirtschafts-, Industrie- und kommunalen Verbänden als Risiko für Verzögerungen bei Infrastruktur- und Genehmigungsverfahren gesehen wird. Umweltverbände und juristische Fachverbände hingegen fordern eine weitergehende Öffnung des Klagerechts, insbesondere durch die Einführung einer Generalklausel, um vollständige Rechtskonformität mit EU- und Völkerrecht zu erreichen. Einigkeit besteht darin, dass Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit zentrale Anliegen sind, wobei die Wege dorthin unterschiedlich bewertet werden.

Meinungen im Detail
1. Ausweitung und Ausgestaltung der Klagerechte
Wirtschaftsverbände (z.B. BDI, DIHK, MIRO, Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden, BDEW) sowie kommunale Spitzenverbände und der Deutsche Städtetag äußern deutliche Bedenken gegenüber der geplanten Ausweitung der Klagerechte für Umweltverbände. Sie befürchten mehr Klageverfahren, zusätzliche Bürokratie und Verzögerungen bei wichtigen Infrastrukturprojekten, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien und Rohstoffversorgung. Besonders kritisiert wird, dass die Ausweitung über die notwendigen EU- und völkerrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Die Forderung nach einer Begrenzung des Klagerechts auf örtlich zuständige Vereinigungen und nach einer stärkeren lokalen Präsenz wird mehrfach betont. Auch die Einführung des Beibringungsgrundsatzes (BDI) wird als Beschleunigungsinstrument vorgeschlagen.

Demgegenüber fordern Umweltverbände (z.B. Green Legal Impact Germany e.V., Berliner Netzwerk für Grünzüge, Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.) und juristische Fachverbände (Deutscher Anwaltverein, Bundesrechtsanwaltskammer) die Einführung einer Generalklausel, um alle umweltbezogenen Bestimmungen klagefähig zu machen und damit Rechtslücken und ständige Anpassungen zu vermeiden. Sie sehen die Listenlösung als nicht europarechtskonform und fordern eine umfassende Umsetzung der Aarhus-Konvention. Die Streichung der Binnendemokratie als Anerkennungsvoraussetzung für Umweltverbände wird von Umweltverbänden begrüßt.

2. Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit
Ein zentrales Anliegen vieler Stellungnahmen ist die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Wirtschafts- und Industrieverbände fordern feste Fristen für Klagebegründungen, Präklusionsregelungen, eine Begrenzung der Gerichtsverfahrensdauer und die Einführung weiterer Beschleunigungsinstrumente. Die mineralische Rohstoff- und Baustoffindustrie betont die Notwendigkeit klarer Anwendungsbereiche und die explizite Prüfung und Begrenzung missbräuchlicher Klagen. Auch der Bundesverband WindEnergie e.V. spricht sich für die Einführung behördlicher Entscheidungsfristen und die zwingende Zurückweisung unbegründeter Widersprüche aus.

Umweltverbände und juristische Fachverbände hingegen sehen in der Vereinfachung und Vereinheitlichung von Fristen sowie der Abschaffung unnötiger Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Weg zur Verfahrensbeschleunigung. Sie kritisieren jedoch zu kurze Fristen für die Verbändeanhörung und die Ausweitung von Klagebegründungsfristen, die als unverhältnismäßig und europarechtswidrig angesehen werden.

3. Missbrauchsvermeidung und Definitionen
Die geplante Regelung zu missbräuchlichem oder unredlichem Verhalten im Klageverfahren (§ 5 UmwRG-E) wird von Wirtschafts- und Energieverbänden sowie kommunalen Spitzenverbänden als in der Praxis kaum nachweisbar und damit wenig geeignet zur Missbrauchsvermeidung eingeschätzt. Sie fordern eine klarere Definition und effektivere Instrumente gegen Rechtsmissbrauch. Der Bundesverband WindEnergie e.V. und der BDEW sehen die Nachweispflicht einer Verzögerungsabsicht als problematisch an.

4. Umsetzung internationaler Vorgaben und Rechtsprechung
Die Anpassung an die Aarhus-Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird von fast allen Seiten als notwendig anerkannt. Die Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V. betont das Subsidiaritätsprinzip und sieht die Streichung einzelner Regelungen aufgrund angeblicher Völkerrechtswidrigkeit kritisch. Der BHU fordert die Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention in nationales Recht. Das Bundesverwaltungsgericht und juristische Fachverbände kritisieren das Enumerationsprinzip (abschließende Liste klagefähiger Rechtsakte) als unionsrechtlich riskant und fordern eine flexiblere, generalklauselbasierte Lösung.

5. Spezifische Forderungen und Kritikpunkte
- Das Berliner Netzwerk für Grünzüge fordert eine unabhängige Naturschutzinstanz und finanzielle Unterstützung für Umweltklagen, um das Vollzugsdefizit zu beheben.
- Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH fordern eine Nachschärfung des Umweltinformationsgesetzes, um den Schutz kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten.
- Der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. legt Wert auf die Sichtbarkeit der Verbandsklage im Bundesnaturschutzgesetz.
- Der Bundesverband WindEnergie e.V. und Green Legal Impact Germany e.V. betonen die Notwendigkeit klarer und praktikabler Fristenregelungen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Meinungen entlang der bekannten Linien zwischen Wirtschafts-/Industrieverbänden und Umwelt-/NGO-Verbänden verlaufen. Während die einen vor allem Verfahrensbeschleunigung und Begrenzung der Klagerechte fordern, setzen sich die anderen für eine Ausweitung und Vereinfachung des Klagerechts im Sinne internationaler Verpflichtungen ein. Juristische Fachverbände und Gerichte plädieren für eine systematische und rechtssichere Ausgestaltung, insbesondere durch Generalklauseln und eine klare Verortung verfahrensrechtlicher Regelungen.

👍 Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH

„Daher räumt die Neuregelung dem Geheimhaltungsinteresse bezüglich derartiger Informationen in der Regel den Vorrang gegenüber dem Bekanntgabeinteresse ein. Dies ist erforderlich, da eine Bekanntgabe entsprechender Informationen im Regelfall nachteilige Auswirkungen auf bedeutende Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte.“

Die Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH begrüßen grundsätzlich die Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften an internationale und europäische Vorgaben, insbesondere an die Aarhus-Konvention, die den Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt. Sie betonen jedoch, dass der Schutz kritischer Infrastrukturen – wie der Energieversorgung – angesichts aktueller Bedrohungslagen (z.B. hybride Kriegsführung) stärker berücksichtigt werden muss. Insbesondere fordern sie eine Nachschärfung des Umweltinformationsgesetzes (UIG), damit Informationen über kritische Infrastrukturen nicht automatisch offengelegt werden, sondern das Geheimhaltungsinteresse im Regelfall überwiegt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse beim Schutz kritischer Infrastrukturen, 2) die Gefahr, dass durch die Verknüpfung von Teilinformationen sensible Lagebilder entstehen könnten, und 3) konkrete Formulierungsvorschläge zur Änderung des UIG.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Berliner Netzwerk für Grünzüge

„Das bestehende System, wonach privat Spenden gesammelt werden müssen, um Verstöße seitens der Behörden gegen Vorschriften zu unterbinden, die den Schutz unserer Lebensgrundlagen bezwecken, ist nicht nur absurd sondern auch mit den Prinzipien des Rechts- und Sozialstaats nicht zu vereinbaren. Es besteht dringender Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung.“

Das Berliner Netzwerk für Grünzüge äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Die Organisation, ein Bürgernetzwerk für naturnahe Grünflächen in Berlin, schildert, dass bestehende Grünflächen zunehmend durch Bauvorhaben und Umgestaltungen verloren gehen, wobei geltende Umweltgesetze wie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Baugesetzbuch (BauGB) häufig missachtet werden. Besonders betont wird das sogenannte Vollzugsdefizit: Umweltvereinigungen fehlt es an Ressourcen, um Rechtsverstöße zu verfolgen, und staatliche Kontrollinstanzen existieren kaum. Das Netzwerk fordert daher weitreichende Strukturänderungen, darunter die Schaffung einer unabhängigen Beschwerde- und Sanktionsstelle (ähnlich einem Naturschutzbeauftragten), einen Rechtshilfefonds sowie die Überarbeitung von Fristen und Klagemöglichkeiten im Gesetz. Der Stellungnahme zufolge unterstützt das Netzwerk den alternativen Entwurf von Green Legal Impact e.V. (GLI-Entwurf), der die vollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention (ein internationales Abkommen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltangelegenheiten) ins deutsche Recht vorsieht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) das Vollzugsdefizit und fehlende Kontrollinstanzen, 2) die Notwendigkeit einer unabhängigen Naturschutzinstanz und finanzieller Unterstützung für Umweltklagen, 3) die Forderung nach Anpassung von Fristen und Klagerechten im Gesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU)

„Dies darf freilich nicht zulasten der Rechtschutzmöglichkeiten gehen. Prinzipiell sehen wir in dem Entwurf auch keine signifikanten Einschränkungen insoweit, sind allerdings der Auffassung, dass es zusätzlicher flankierender Maßnahmen bedarf, um Beschleunigung und Rechtsschutz weiterhin in Einklang zu halten.“

Die Stellungnahme des BHU (Bund Heimat und Umwelt in Deutschland) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, umweltbezogene Verfahren zu beschleunigen, um den infrastrukturellen Wiederaufbau zu ermöglichen. Gleichzeitig wird betont, dass dies nicht zu Lasten des Rechtsschutzes gehen darf. Besonders ausführlich wird die Notwendigkeit flankierender Maßnahmen zum Ausgleich zwischen Beschleunigung und Rechtsschutz diskutiert. Der BHU kritisiert, dass der Gesetzentwurf sich zu sehr auf bestehende Gerichtsentscheidungen verlässt und fordert eine klarere Definition des Anwendungsbereichs der Normen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von EU-Richtlinien. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der fehlenden Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention in nationales Recht und den daraus resultierenden Schutzlücken, etwa beim Thema Bahnlärm im Mittelrheintal. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach einer Generalklausel zur Anfechtung umweltbezogener Rechtsakte, 2) die Kritik an der engen Auslegung des Anwendungsbereichs im Entwurf, 3) die ausführliche Diskussion zur Notwendigkeit eines Zustimmungsgesetzes zur UNESCO-Welterbekonvention.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesrechtsanwaltskammer

„Die BRAK spricht sich hinsichtlich des Anwendungsbereichs ausdrücklich weiter für die Einführung einer Generalklausel aus. Ein – wie im Entwurf ausgeweiteter – Katalog von Klagegegenständen, der durch sich fortentwickelnde Rechtsprechung nicht dauerhaft abschließend ist, bietet keine genügende Rechtssicherheit.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Sie begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme und verweist auf frühere, inhaltlich ähnliche Stellungnahmen. Zentrale Punkte sind: Erstens fordert die BRAK weiterhin die Einführung einer Generalklausel für den Anwendungsbereich des Gesetzes, da ein abschließender Katalog von Klagegegenständen keine ausreichende Rechtssicherheit bietet und ständige Anpassungen erfordert. Zweitens kritisiert sie die sprachliche und systematische Ausgestaltung der neuen Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 3 UmwRG-E) und schlägt eine klarere Formulierung vor, die zwischen Klagen von Einzelpersonen und Vereinigungen unterscheidet. Drittens empfiehlt die BRAK, verfahrensrechtliche Sonderregelungen nicht im materiellen Fachrecht, sondern einheitlich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu regeln, um eine kohärente und einheitliche Anwendungspraxis zu gewährleisten. Besonders ausführlich behandelt werden die Forderung nach einer Generalklausel, die Kritik an der Formulierung des persönlichen Anwendungsbereichs sowie die Systematik der Verortung verfahrensrechtlicher Regelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.

„Die mit der Novellierung des UmwRG ergriffenen Maßnahmen werden nicht ausreichen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren im benötigten Umfang zu beschleunigen.“

Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), insbesondere die angestrebte Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Straffung des Verbandsklagerechts. Der Verband betont, dass die mineralische Roh- und Baustoffindustrie in besonderem Maße von den Regelungen betroffen ist, etwa bei der Genehmigung neuer Abbauflächen und dem Umbau zu klimafreundlichen Industrieanlagen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit eines klaren Anwendungsbereichs durch Beibehaltung des Listenansatzes statt einer Generalklausel, um Rechtsklarheit und Planungssicherheit zu gewährleisten; (2) die explizite Prüfung und Begrenzung missbräuchlicher Klagen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte zu erhalten; (3) die Forderung nach weiteren Beschleunigungsinstrumenten, wie feste Zeitrahmen für Genehmigungen, rechtliche Festschreibung des öffentlichen Interesses an Rohstoffprojekten und eine stärkere lokale Präsenz klagender Verbände. Der Verband sieht die geplanten Maßnahmen als nicht ausreichend an und schlägt zusätzliche Schritte zur Effizienzsteigerung vor.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000810 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.

„Das BNatSchG verliert mit § 64 einen Markenkern. Dies kann verhindert werden, wenn man mit einer Verweisungslösung arbeitet.“

Der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Die Stellungnahme konzentriert sich ausschließlich auf Artikel 2, der die Aufhebung von § 64 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorsieht. § 64 regelt die sogenannte Verbandsklage, also das Recht anerkannter Naturschutzvereinigungen, unabhängig von eigenen Rechten Verwaltungsentscheidungen überprüfen zu lassen. Der BBN erkennt die rechtssystematische Verlagerung der Regelung in das UmwRG an, betont aber die große rechtspolitische Bedeutung der Verbandsklage für den Naturschutz. Besonders hervorgehoben werden: 1) die historische und inhaltliche Bedeutung von § 64 BNatSchG als Markenkern des Gesetzes, 2) die Erfolge der naturschutzrechtlichen Verbandsklage, und 3) der Vorschlag, § 64 BNatSchG als Verweisnorm mit neuer Formulierung zu erhalten, um die Sichtbarkeit des Instruments im BNatSchG zu sichern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001513 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

„Es braucht einen Anfang, um diesen Kreislauf zu durchbrechen.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich die geplante Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), die auf die Umsetzung völker- und europarechtlicher Vorgaben sowie Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzielt. Der BDI kritisiert jedoch, dass der Entwurf hinter den im Koalitionsvertrag angekündigten Vereinfachungen und Beschleunigungen im Umweltgenehmigungsrecht zurückbleibt. Besonders ausführlich thematisiert wird die Problematik der langen Verfahrensdauern bei Genehmigungen und Gerichtsverfahren, die durch umfangreiche Klagerechte von Umweltverbänden entstehen. Der BDI fordert daher die Einführung eines sogenannten Beibringungsgrundsatzes für Klagen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), wodurch Gerichte nur noch die von den Klägern konkret vorgebrachten Punkte prüfen müssten. Dies soll Verfahren beschleunigen und Planungs- sowie Investitionssicherheit für Unternehmen erhöhen. Der Verband argumentiert, dass der bisherige Amtsermittlungsgrundsatz (Gerichte müssen von sich aus den Sachverhalt umfassend aufklären) zu Überregulierung, Unsicherheiten und erheblichen Verzögerungen führt. Als besonders hervorgehobene Aspekte werden (1) die Forderung nach dem Beibringungsgrundsatz für NGO-Klagen, (2) die negativen Auswirkungen der aktuellen Rechtslage auf die Planungs- und Investitionssicherheit sowie (3) der internationale Vergleich mit anderen europäischen Staaten, in denen bereits der Beibringungsgrundsatz gilt, ausführlich behandelt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

„An diesen Änderungen sollte im weiteren Verfahren unbedingt festgehalten werden. Es sind kleine Schritte in die richtige Richtung.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Die Stellungnahme betont die Bedeutung ausgewogener Beteiligungs- und Klagerechte für Umweltverbände, insbesondere im Hinblick auf die zügige Umsetzung von Projekten der Energiewirtschaft. Der BDEW begrüßt einige Verbesserungen im Gesetzentwurf, wie strengere Anerkennungskriterien für Umweltvereinigungen und klarere Regelungen zur Anerkennungspraxis. Kritisch sieht der Verband jedoch die neue Voraussetzung, dass ein Missbrauch erst bei nachgewiesener 'Verzögerungsabsicht' vorliegt, da dies in der Praxis kaum nachweisbar sei und somit nicht zur Verfahrensbeschleunigung beitrage. Zudem fordert der BDEW eine Ausweitung der materiellen Präklusion (Ausschluss verspäteter Einwendungen) auch auf bestimmte neue Verfahren sowie weitere Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), etwa zur Fristsetzung und zur Einbeziehung von Wasserstoff-Vorhaben. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Anerkennungsvoraussetzungen für Umweltvereinigungen, (2) die Problematik der 'Verzögerungsabsicht' als Missbrauchsvoraussetzung und (3) die Notwendigkeit zusätzlicher Anpassungen im BImSchG zur Verfahrensbeschleunigung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO)

„Die Ziele des Koalitionsvertrags, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und das Verbandsklagerecht zu straffen, werden ausdrücklich begrüßt, ebenso wie das Anliegen, die Gewinnung heimischer Rohstoffe unter Wahrung von Umwelt- und Sozialstandards rechtlich zu erleichtern.“

Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. MIRO begrüßt die im Koalitionsvertrag angestrebte Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Straffung des Verbandsklagerechts. Die Stellungnahme betont, dass die mineralische Rohstoffindustrie besonders stark von den Regelungen betroffen ist, da Genehmigungen für neue Abbauflächen oft sehr lange dauern oder ganz ausbleiben, was zu Versorgungsengpässen und längeren Transportwegen führt. MIRO fordert unter anderem eine explizite Prüfung von Rechtsmissbrauch bei Klagen, eine Beobachtung der Entwicklung der Klageverfahren, Maßnahmen zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren, eine stärkere lokale Präsenz klagender Verbände und weitere Instrumente zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit, Rechtsmissbrauch bei Verbandsklagen zu verhindern, 2) die Ausweitung des Anwendungsbereichs für Umweltverbandsklagen und deren Folgen, 3) konkrete Vorschläge zur Beschleunigung von Gerichts- und Genehmigungsverfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000660 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband WindEnergie e.V.

„Der BWE begrüßt die Novelle, weil sie wichtige Klarheiten bei den Klagerechten von Umweltverbänden schafft und das deutsche Gesetz somit den internationalen Normen angleicht. Gleichzeitig weist der BWE auf weiteren Anpassungsbedarf im Bereich der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassung von Windenergieanlagen hin, um die Verfahren insgesamt zu beschleunigen und Planungssicherheit für die Energiewende zu gewährleisten.“

Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften überwiegend positiv. Der Entwurf setzt internationale und europäische Vorgaben, insbesondere die Aarhus-Konvention (ein internationales Abkommen, das den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt), in deutsches Recht um und erweitert die Beteiligungsrechte von Umweltverbänden. Besonders begrüßt der BWE die Klarstellungen zu Klagerechten und die Harmonisierung des Verbandsklagerechts. Gleichzeitig fordert der Verband weitere Anpassungen, um Rechtsbehelfsverfahren gegen Windenergieanlagen (WEA) zu beschleunigen und Planungssicherheit für die Energiewende zu schaffen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Konkretisierung des § 5 UmwRG zum missbräuchlichen Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren, 2) die Einführung und Ausgestaltung von Fristen zur Klageerwiderung (§ 6 UmwRG), und 3) die Ausweitung und sachliche Begründung der materiellen Präklusion (Ausschluss verspäteter Einwendungen), insbesondere im Kontext von Bebauungsplänen und Genehmigungen für Windenergieanlagen. Der BWE unterbreitet zudem konkrete Vorschläge für weitere Gesetzesanpassungen, etwa zur zwingenden Zurückweisung unbegründeter Widersprüche, zur Einführung behördlicher Entscheidungsfristen und zur Mangelhinweispflicht, um Verfahren effizienter zu gestalten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

„Wir bitten darum, unsere Hinweise, Anregungen und Forderungen zu berücksichtigen.“

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. In ihrer Stellungnahme bedankt sich die Organisation für die Möglichkeit zur Stellungnahme und bittet darum, die vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Forderungen zu berücksichtigen. Besonders hervorgehoben werden die Bedeutung der kommunalen Perspektive bei Gesetzesänderungen, die Notwendigkeit einer praxisnahen Umsetzung sowie die Berücksichtigung spezifischer kommunaler Belange im Umweltrecht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (u.a. Deutscher Landkreistag)

„Wir sehen den Entwurf insofern weiterhin insgesamt sehr kritisch. Er schafft das Gegenteil von dem, was im Koalitionsvertrag verabredet wurde.“

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Landkreistags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften kritisiert die geplante Ausweitung der Klagerechte für Umweltverbände. Die Autoren argumentieren, dass der Gesetzentwurf über die notwendige Umsetzung von EU- und Völkerrecht hinausgeht und dadurch zusätzliche bürokratische Belastungen sowie Verzögerungen bei wichtigen Infrastruktur- und Genehmigungsverfahren, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, drohen. Besonders hervorgehoben werden (1) die befürchtete Zunahme von Klageverfahren durch die erweiterte Klagebefugnis, (2) die Kritik an der geplanten Definition von missbräuchlichem oder unredlichem Verhalten im § 5 UmwRG-E, da der Nachweis einer Verzögerungsabsicht kaum möglich sei, und (3) die Forderung, das Verbandsklagerecht auf örtlich zuständige Vereinigungen zu beschränken sowie auf europäischer Ebene auf eine Begrenzung des Klagerechts hinzuwirken. Die Stellungnahme betont die Bedeutung des Klagerechts für den Umweltschutz, warnt jedoch vor einer ausufernden Anwendung, die den Ausbau erneuerbarer Energien und andere Infrastrukturprojekte behindern könnte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V.

„Insgesamt bestehen gegen den Referentenentwurf keine wesentlichen Bedenken.“

Die Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V. (BÖR) bewertet den Gesetzentwurf zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) als im Wesentlichen eine Anpassung an europäische Vorgaben und aktuelle Rechtsprechung, ohne materielle Änderungen. Kritisch sieht BÖR die geplante Streichung einer Regelung (§ 3 Abs. S. 2 Nr. 5 UmwRG a.F.) aufgrund angeblicher Völkerrechtswidrigkeit und betont das Subsidiaritätsprinzip, wonach nationale Interessen Vorrang haben sollten. Die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EUGH, C-873/19) wird als problematisch angesehen, da sie zu mehr Bürokratie und Verzögerungen führen könnte, wenn Umweltverbände häufiger beteiligt werden müssen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 10 CN 1.23) wird als lediglich erweiternd für die Klagebefugnis, aber nicht für die Beteiligung im Verfahren bewertet. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Kritik an der Streichung der Regelung wegen angeblicher Völkerrechtswidrigkeit, 2) die negativen Folgen der EUGH-Entscheidung für die Verfahrensdauer, und 3) die Forderung nach Verfahrensstraffung und kürzeren Fristen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverwaltungsgericht

„Die Tendenz einer zunehmenden Unübersichtlichkeit des Umweltprozessrechts setzt sich damit fort. Auch die Notwendigkeit einer vorsichtigen Konkretisierung der Missbrauchsklausel ist weiterhin nicht ersichtlich.“

Das Bundesverwaltungsgericht äußert sich erneut zum überarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Es verweist auf bereits zuvor geäußerte Bedenken, insbesondere hinsichtlich des sogenannten Enumerationsprinzips (§1 UmwRG), das bedeutet, dass das Gesetz bestimmte Fälle abschließend aufzählt. Dieses Prinzip führt laut Gericht zu einem ständigen Änderungsbedarf und kann zu Lücken im Gesetz führen, insbesondere im Hinblick auf Vorgaben des europäischen Rechts. Kritisch sieht das Gericht auch die geplante Ausweitung des Anwendungsbereichs von §6 UmwRG auf Normenkontrollanträge, da dies die gerichtliche Überprüfung einschränken würde. Positiv bewertet werden die vorgeschlagenen Änderungen im Umweltinformationsgesetz (UIG), die die Nutzbarkeit für Antragsteller verbessern und eine vom Gericht festgestellte Gesetzeslücke schließen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Kritik am Enumerationsprinzip und seine unionsrechtlichen Risiken, 2) die Auswirkungen der Änderungen auf die gerichtliche Überprüfung bei Normenkontrollanträgen, 3) die Bewertung der Änderungen im Umweltinformationsgesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Durch die Ausweitung von Klagemöglichkeiten geht die DIHK davon aus, dass es künftig aufgrund von Klagen zu noch mehr Verfahrensverzögerungen kommen wird. Daher ist es aus unserer Sicht noch dringlicher geworden, dass der Pakt für Beschleunigung aus dem November 2023 nun vollumfänglich umgesetzt wird.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Die DIHK befürchtet, dass die geplante Ausweitung der Klagerechte von Umweltorganisationen zu längeren Planungs- und Genehmigungsverfahren führen wird. Dies könne die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beeinträchtigen, da Projekte verzögert und verteuert werden. Die DIHK fordert daher, nationale Spielräume zur Beschleunigung der Verfahren auszuschöpfen, etwa durch feste Fristen für Klagebegründungen und Beweismittel sowie eine Begrenzung der Gerichtsverfahrensdauer. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die negativen Auswirkungen erweiterter Klagerechte auf die Verfahrensdauer und Planungssicherheit, (2) die Notwendigkeit, Fristen und Präklusionsregelungen einzuführen, um Missbrauch und Verzögerungen zu vermeiden, und (3) die Forderung, das Verbandsklagerecht auf unmittelbar Betroffene zu beschränken, wie es auch im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Die DIHK erkennt zwar die Notwendigkeit der Anpassung an internationale Vorgaben an, sieht aber weiteren Reformbedarf, um die Interessen der Wirtschaft zu schützen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Anwaltverein

„Wir empfehlen daher weiterhin, sich von der strikten abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände zu lösen und stattdessen eine generalklauselartige Formulierung vorzusehen.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Der DAV begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, das UmwRG an europäische und völkerrechtliche Vorgaben – insbesondere die Aarhus-Konvention (AK), die den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt – anzupassen. Allerdings kritisiert der DAV, dass der Entwurf weiterhin eine abschließende Aufzählung der klagefähigen Rechtsakte vorsieht, was aus Sicht des DAV nicht ausreicht, um den internationalen Verpflichtungen vollständig gerecht zu werden. Der DAV empfiehlt stattdessen die Einführung einer Generalklausel, die alle umweltbezogenen Bestimmungen abdeckt, um ständige Nachbesserungen zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik an der abschließenden Liste der klagefähigen Rechtsakte (§ 1 UmwRG), 2) die Notwendigkeit einer Generalklausel zur flexiblen Anpassung an neue EU-Rechtsakte, und 3) die dynamische Entwicklung des EU-Umweltrechts, die eine laufende Aktualisierung des Gesetzes erforderlich machen würde.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Deutscher Bauernverband

„“

Der bereitgestellte Text konnte nicht ermittelt werden, daher kann keine Zusammenfassung der zentralen Punkte oder eine inhaltliche Analyse erfolgen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund

„Eine Ausweitung des Verbandsklagerechts auf sämtliche Verwaltungsangelegenheiten mit einem Umweltbezug steht aus unserer Sicht deshalb in einem Widerspruch zu den Bemühungen, Prozesse zur Umsetzung zu beschleunigen und die Handlungsfähigkeit des Staates zu stärken.“

Die Stellungnahme des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Die Verbände erkennen die Bedeutung von Beteiligungsrechten und Klagemöglichkeiten für Umweltverbände als wichtige Elemente des Rechtsstaats und des Umweltschutzes an. Sie weisen jedoch darauf hin, dass eine Ausweitung der Klagerechte zu mehr Rechtsbehelfen und damit zu Verzögerungen bei wichtigen Infrastrukturprojekten, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, führen kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Balance zwischen Beteiligungsrechten und der Notwendigkeit, Infrastrukturprojekte zu beschleunigen, 2) Die Definition und Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Aarhus-Konvention, 3) Die geplante Regelung zu missbräuchlichem oder unredlichem Verhalten im Klageverfahren, die als schwer nachweisbar und potenziell praxisfern eingeschätzt wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie (BBE)

„Positiv zu bewerten sind Maßnahmen zur Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleunigung, wie die Klarstellung zum Umgang mit Verfahrensfehlern. Sie können dazu beitragen, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren planbarer zu machen und langwierige Verzögerungen zu begrenzen. Gleichzeitig haben die formell erweiterten Klagemöglichkeiten jedoch das Potenzial, neue Unsicherheiten zu bringen.“

Der Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie (FVH im BBE) bewertet den Referentenentwurf zur Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) differenziert. Die Novelle erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes, sodass Umweltverbände künftig auch gegen Projekte in Natura-2000-Gebieten klagen können, sofern eine sogenannte FFH-Verträglichkeitsprüfung (Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten nach EU-Recht) erforderlich ist. Zudem wird das Verbandsklagerecht auf private Stiftungen ausgedehnt, was die Zahl der klagebefugten Akteure erhöhen könnte. Positiv hervorgehoben werden Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit, wie die Präzisierung der Klagebegründungsfrist (zehn Wochen) und die Einschränkung der Klagemöglichkeiten bei Verfahrensfehlern. Kritisch sieht der Verband die erweiterten Klagerechte, die zu mehr Unsicherheiten und Anfechtungsrisiken für Betreiber führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung als neuer Klagegrund, 2) Die Streichung der Anfechtbarkeit von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, und 3) Die Konkretisierung der Klagebegründungsfrist und deren Bedeutung für die Planungs- und Investitionssicherheit.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Green Legal Impact Germany e.V.

„Mit unserem Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz schaffen wir mehr Rechtssicherheit und stärken die Möglichkeiten der Zivilgesellschaft, Umweltrechte effektiv durchzusetzen.“

Die Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e.V. befasst sich mit einem eigenen Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG-E) und stellt diesen dem aktuellen Gesetz gegenüber. Ziel des Entwurfs ist es, die Klagerechte von Umweltverbänden und anderen Beteiligten zu stärken und zu vereinfachen. Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes, indem nicht nur Entscheidungen, sondern auch Handlungen und Unterlassungen, die die Umwelt betreffen, überprüfbar werden. Zudem werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Umweltvereinigungen präzisiert und die Fristen für Klagebegründungen angepasst. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle umweltbezogenen Handlungen und Unterlassungen, (2) die Klarstellung und Vereinfachung der Klagerechte von Umweltverbänden, sowie (3) die Regelungen zu Verfahrensfehlern und deren Folgen für die Aufhebbarkeit von Entscheidungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Green Legal Impact Germany e.V.

„Anliegen der Novelle sind daher neben der Umsetzung der o.g. die Bundesrepublik verpflichtenden Beschlüsse und Urteile die innerstaatliche Rechtsvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit.“

Die Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e.V. (GLI) bezieht sich auf den Entwurf eines neuen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG-E), das die Klagerechte von Umweltverbänden und anderen Beteiligten in Umweltangelegenheiten regelt. GLI begrüßt die Überarbeitung, da das bisherige Gesetz mehrfach als zu kompliziert, unübersichtlich und nicht unions- sowie völkerrechtskonform kritisiert wurde. Die Novelle soll insbesondere die Vorgaben der Aarhus-Konvention (ein internationales Abkommen, das den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt) sowie einschlägige EU-Richtlinien vollständig umsetzen und Rechtssicherheit schaffen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung von Generalklauseln, die den Anwendungsbereich des Gesetzes klarer und umfassender regeln und damit unions- und völkerrechtswidrige Lücken schließen; 2) Die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren, etwa durch die Abschaffung unnötiger Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Vereinheitlichung von Fristen; 3) Die Anpassung der Anerkennungsvoraussetzungen für Umweltverbände, um den Zugang zu Gerichten zu erleichtern und internationale Vorgaben zu erfüllen. Die Stellungnahme geht ausführlich auf die Notwendigkeit ein, das Gesetz an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) anzupassen und erläutert die einzelnen Paragrafen des Entwurfs im Detail.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.06.2023
Lobbyregister-Nr.: R003270 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Green Legal Impact Germany e.V.

„Der Referentenentwurf verpasst es, die durch das Europarecht und die Aarhus-Konvention geforderte Generalklausel zu implementieren. Nur eine Generalklausel würde einige wichtige Probleme des aktuellen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lösen und diesem Gesetz zur Rechtskonformität mit Europa- und Völkerrecht verhelfen.“

Die Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e.V. und weiteren Umweltverbänden bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) kritisch. Zentraler Kritikpunkt ist, dass der Entwurf keine Generalklausel vorsieht, wie sie nach Europarecht und der Aarhus-Konvention erforderlich wäre. Eine Generalklausel würde bedeuten, dass Umweltvereinigungen generell gegen Verstöße gegen Umweltrecht klagen können, statt wie bisher nur bei einer abschließenden Liste von Fällen. Die Stellungnahme argumentiert, dass die fortgesetzte Listenlösung zu Rechtsunsicherheiten, unnötigen Verzögerungen und wiederholtem Anpassungsbedarf führt und nicht europarechtskonform ist. Positiv hervorgehoben wird die Streichung der Anerkennungsvoraussetzung der Binnendemokratie und offenen Mitgliedschaft für Umweltvereinigungen, da diese völkerrechtswidrig war. Die Stellungnahme kritisiert außerdem die zu kurze Frist für die Verbändeanhörung und die Beibehaltung bzw. Ausweitung von Klagebegründungsfristen, die als unverhältnismäßig und europarechtswidrig angesehen werden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit einer Generalklausel zur Herstellung der Rechtskonformität mit EU- und Völkerrecht und zur Verbesserung von Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung; 2) Die Problematik der Klagebegründungsfrist und deren Auswirkungen auf den effektiven Rechtsschutz; 3) Die Streichung der Binnendemokratie als Anerkennungsvoraussetzung für Umweltverbände und deren Bedeutung für den Zugang zu Gerichten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 13 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Berliner Netzwerk für Grünzüge | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
strukturelle Änderungen für einen effektiveren Rechtsschutz zum Abbau des Vollzugsdefizits im Umweltrecht; Einführung der Möglichkeit, auch faktische Umweltrechtsverstöße durch die öffentliche Hand einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen (gemäß völkerrechtlicher Verpflichtung aus der Aarhus-Konvention)

Lobbyregister-Nr.: R007602 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65621

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) | 22.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BUND setzt sich dafür ein, dass Umweltverbände ihrer wichtigen Rolle bei der Durchsetzung des Umweltrechts nachkommen können. Er setzt sich daher auch für Regelungen des Umweltverbandsklagerechts ein, die die Umweltverbände dabei nicht unnötig behindern. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz soll so reformiert werden, dass es dem Geist der Aarhus-Konvention gerecht wird und dem Völker- und Europarecht entspricht.

Lobbyregister-Nr.: R002287 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 75599

Bundesverband Baustoffe - Steine und Erden e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Ziele des Koalitionsvertrags, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und das Verbandsklagerecht zu straffen, werden begrüßt, ebenso das Anliegen, die Gewinnung heimischer Rohstoffe unter Wahrung von Umwelt- und Sozialstandards rechtlich zu erleichtern. Eine vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragte EY-Studie prognostiziert Versorgungsrisiken für die nächsten 25+ Jahre. Nach Aussage der Studie leistet das Verbandsklagerecht hierzu einen entscheidenden Beitrag. Denn die derzeitige zulassungsbezogene Handhabung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsverbots durch die Rechtsprechung führen das Wasserrecht in Deutschland an die Schwelle der Nichtvollziehbarkeit. Daher sind die Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen.

Lobbyregister-Nr.: R000810 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70772

Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Stellungnahme des BBN beschränkt sich auf Art. 2 Änderung des BNatSchG. Durch Art. 2 des Gesetzentwurfs wird § 64 BNatSchG aufgehoben. Dabei geht es unter der Überschrift „Rechtsbehelfe“ um die Vorschrift des BNatSchG zur sog. Verbandsklage. Aus rechtspolitischer Sicht und wegen der großen Bedeutung der naturschutzrechtlichen Verbandsklage wird darum gebeten, § 64 mit der Überschrift „Rechtsbehelfe“ zu erhalten.

Lobbyregister-Nr.: R001513 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71911

Bundesverband WindEnergie e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Gesetzentwurf setzt in Bezug auf Klagebefugnisse in Umweltangelegenheiten einzelne internationale, europäische und nationale Anforderungen in deutsches Recht um. Dies betrifft Beteiligungsrechte von Umweltverbänden bei Planung und Zulassungsverfahren.

Lobbyregister-Nr.: R002154 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73128

Deutsche Umwelthilfe e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir setzen uns im Rahmen des Novellierungsprozesses für eine Generalklausel statt eines enumerativen Kataloges an Klagegenständen ein, die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben am ehesten entsprechen würden. Der Entwurf des BMUKN greift nach unserer Einschätzung zu kurz.

Lobbyregister-Nr.: R001683 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72407

Deutscher Anwaltverein e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Absehen von der abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände in § 1 UmwRG und eine stattdessen Implementierung einer Generalklausel (unter Bezugnahme auf die SN 32/2024).

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72670

Deutscher Bauernverband e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Deutsche Bauernverband e.V. anerkennt die Notwendigkeit der Anpassung der betreffenden umweltrechtlichen Vorschriften an EU-Recht, völkerrechtliche Vorgaben und Rechtsprechung. Dabei muss allerdings eine 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Erschwernisse und Verschärfungen gewährleistet sein.

Lobbyregister-Nr.: R002175 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67042

Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur-, Tier- und Umweltschutzorganisationen (DNR) e.V. | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Forderung nach der Umsetzung der völkerrechtlich verbindlichen Vorgaben des Beschlusses VII/8g der 7. Konferenz der Vertragsstaaten der Aarhus Konvention (2021).

Lobbyregister-Nr.: R001103 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69387

K+S Aktiengesellschaft | 01.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit Blick auf die Verabredung im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode wirbt die K+S AG dafür, die Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu verbessern und hierfür u.a. das Bundesberggesetz regulatorisch so anzupassen, dass Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigt werden, der wirtschaftliche Abbau heimischer Rohstoffe weiterhin ermöglicht wird und somit die Abhängigkeiten Deutschlands von ausländischen Rohstoffimporten reduziert werden.

Lobbyregister-Nr.: R001658 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74753

K+S Minerals and Agriculture GmbH | 01.04.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit Blick auf die Verabredung im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode wirbt K+S dafür, die Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu verbessern und hierfür u.a. das Bundesberggesetz regulatorisch so anzupassen, dass Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigt werden, der wirtschaftliche Abbau heimischer Rohstoffe weiterhin ermöglicht wird und somit die Abhängigkeiten Deutschlands von ausländischen Rohstoffimporten reduziert werden.

Lobbyregister-Nr.: R001664 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74778

NaturFreunde Deutschlands Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur Bundesgruppe Deutschland e.V. | 26.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und weitere Vorschriften

Lobbyregister-Nr.: R002625 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72975

Wolfgang Herrmann | 04.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um Innovationen zu fördern und wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten, sollte die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen abgeschafft oder begrenzt werden. Eine Änderung des UmwRG könnte festlegen, dass Rechtsmittel keine verzögernde Wirkung mehr entfalten. Widersprüche wären weiterhin zulässig, würden jedoch keine unmittelbare Blockade mehr verursachen.

Lobbyregister-Nr.: R000631 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66770

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.02.2026
Erste Beratung:26.02.2026
Drucksache:21/4146 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit25.03.2026Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 25.03.2026 im Ausschuss für Umweltausschuss statt.

Catrin Schiffer (Bundesverband der Deutschen Industrie, BDI, benannt von der Unionsfraktion): Schiffer lobte die geplante Reform des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Sie hob hervor, dass die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes zugunsten des Beibringungsgrundsatzes zu einer Beschleunigung der Verfahren führen werde, was für die Industrie ein entscheidender Standortfaktor sei. Auch wenn Industrieanlagen selten beklagt würden, sei die Industrie mittelbar betroffen, da längere Verwaltungsverfahren und Klagen gegen Infrastrukturprojekte wie Windkraftanlagen oder Straßen negative Auswirkungen hätten.

Rainer Wernsmann (Professor für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Passau, benannt von der Unionsfraktion): Wernsmann sah in der Einführung des Beibringungsgrundsatzes keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Probleme. Er argumentierte, dass dies lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtsprechung sei. Auch die geplante Abschaffung der aufschiebenden Wirkung von Umweltklagen gegen Infrastrukturprojekte verstoße nicht gegen das Grundgesetz, solange effektiver Rechtsschutz gewährleistet bleibe.

Stefan Bauer (Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle, benannt von der Unionsfraktion): Bauer betonte das Ziel der Reform, Verfahren zu straffen und zugleich Rechtsschutzanliegen zu wahren. Er kritisierte jedoch Unklarheiten im Gesetzentwurf, insbesondere bezüglich des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von Klagen und der Frage, wer im Zweifelsfall das Eilverfahren beantragen müsse. Zudem betreffe die Regelung nur Umweltverbände.

Kai Niebert (Präsident, Deutscher Naturschutzring, DNR, eingeladen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke): Niebert äußerte Zweifel an der Angemessenheit der Einschränkung des Umweltklagerechts. Nur zehn Prozent der Umweltorganisationen klagten überhaupt, und etwa die Hälfte dieser Klagen sei erfolgreich, was auf Versäumnisse der Verwaltung hindeute.

Henrike Lindemann (Geschäftsführerin, Green Legal Impact Germany, eingeladen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke): Lindemann kritisierte, dass der Gesetzentwurf weder zur Verfahrensbeschleunigung noch zur Angleichung an Völker- und Europarecht beitrage. Stattdessen schaffe er neue Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen, da er ein Scheinproblem adressiere. Nur ein sehr geringer Anteil der Verwaltungsgerichtsverfahren betreffe Umweltklagen. Die eigentlichen Ursachen für Verzögerungen – Personalmangel, fehlende Digitalisierung, unklare Rechtslagen – würden nicht angegangen.

Franziska Heß (Rechtsanwältin, Vertreterin von Umweltvereinigungen, eingeladen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke): Heß betonte, dass Verbandsklage- und Mitwirkungsrechte aus der Notwendigkeit entstanden seien, Vollzugsdefizite im Umweltrecht zu adressieren. Sie kritisierte ein „Misstrauen“ gegenüber Umweltvereinigungen im Gesetzentwurf, das weder empirisch noch völkerrechtlich begründet sei. Zudem verstoße der Entwurf in entscheidenden Punkten gegen EU-Recht, etwa durch die Wiedereinführung der materiellen Präklusion und die Befristung der Anerkennung von Umweltverbänden.

Andreas Schmidt (Professor für Öffentliches Wirtschaftsrecht und Umwelt- und Planungsrecht, Hochschule Anhalt, eingeladen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke): Schmidt sah die Wiedereinführung der Präklusion als unionsrechtswidrig und nicht sinnvoll an, da Untersuchungen gezeigt hätten, dass deren Wegfall Verfahren nicht verlängere. Die geplante Befristung der Anerkennung von Umweltverbänden führe zu erheblichem Verwaltungsaufwand und neuen Rechtsunsicherheiten, was wiederum zu erfolgreichen Klagen führen werde.

Weitere Informationen und Stellungnahmen: bundestag.de. hib-Meldung zum Gesetzentwurf: bundestag.de.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:43/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Erster Durchgang:06.03.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten