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Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes u.a.

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Initiator:BMUKN
Status:Vom Kabinett beschlossen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:26.01.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen der Aarhus-Konvention (AK) und an entsprechende unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Insbesondere werden völkerrechtlich und europarechtlich erforderliche Änderungen am Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vorgenommen, etwa die Streichung des Kriteriums der „Binnendemokratie“ für Umweltvereinigungen und die Ausweitung des Klagerechts. Der Entwurf setzt zudem Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei Bundestagsentschließungen um. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf den Beschluss VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention, der die Streichung des Binnendemokratie-Kriteriums verlangt, sowie auf das EuGH-Urteil vom 8. November 2022 (Rs. C-873/19), das eine Einschränkung des Klagerechts von Umweltvereinigungen untersagt. Außerdem wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 umgesetzt, das das Klagerecht von Umweltvereinigungen bei Plänen und Programmen ohne Strategische Umweltprüfung erweitert. Zwei Bundestagsentschließungen werden ebenfalls umgesetzt, darunter die Überführung einer Vorschrift aus dem Bundesnaturschutzgesetz ins UmwRG und Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. 
 
Kosten:  
Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen sind keine nennenswerten Mehrbelastungen zu erwarten. Bereits das geltende Recht und die gerichtliche Praxis ermöglichen die Einlegung von Rechtsbehelfen durch Umweltvereinigungen. Ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand kann für die Verwaltung durch mehr Anerkennungsanträge entstehen, wird aber als unerheblich eingeschätzt. Für Bürgerinnen, Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Zusätzliche Kosten für Gerichte oder Auswirkungen auf Preise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttretensdatum. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist eine zwingende Umsetzung von unions- und völkerrechtlichen Vorgaben, Alternativen bestehen nicht. Ziel ist auch die Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Der Entwurf ist mit EU-Recht und internationalen Verträgen vereinbar und trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bei (insbesondere Zugang zur Justiz und Förderung rechtsstaatlicher Institutionen). Eine Befristung oder zusätzliche Evaluierung ist nicht vorgesehen, da das Gesetz regelmäßig durch Forschungsvorhaben begleitet wird. Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie sind nicht zu erwarten. Der Entwurf enthält einen „exekutiven Fußabdruck“ zu Beteiligungen von Interessenvertretern, insbesondere bei einer Änderung im Umweltinformationsgesetz. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Erweiterung des Katalogs der Entscheidungen, für die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gilt, um unions- und völkerrechtlich relevante Entscheidungen, um die Vereinbarkeit mit internationalen Vorgaben (insbesondere Aarhus-Konvention und EU-Recht) sicherzustellen. 
- Klare Unterscheidung zwischen Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention (umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit, keine materielle Präklusion) und solchen nach Artikel 9 Absatz 3 (nur eingeschränkte Überprüfung, materielle Präklusion möglich). 
- Präzise Benennung der dem Artikel 9 Absatz 2 zuzuordnenden Entscheidungen im Gesetz: UVP-pflichtige Vorhaben, Industrieanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie, Entscheidungen nach der Seveso-III-Richtlinie (Störfallrecht), sowie Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen. 
- Anpassung an aktuelle und künftige europäische Umweltrechtsvorgaben, z.B. neue EU-Verordnungen und Richtlinien zu Entwaldung, Naturschutz, Bodenüberwachung, Verpackungen, Emissionen und Luftqualität. 
- Ergänzung des Katalogs um Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen, auch wenn sie nicht UVP-pflichtig sind, um Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. 
- Klarstellung, dass bestimmte Linienbestimmungen (z.B. nach Bundesfernstraßen- und Bundeswasserstraßengesetz) nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden können. 
- Aufnahme eines abschließenden Katalogs von Entscheidungen, die unter Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention fallen (mit eingeschränkter Überprüfung), und Klarstellung, dass nur Entscheidungen von Behörden (nicht von Privaten) erfasst sind. 
- Keine relevante Steigerung der Klagezahlen durch die Erweiterung des Katalogs zu erwarten, da Umweltverbände bereits jetzt in allen unionsrechtlich eröffneten Fällen klagen. 
- Offenhalten der Möglichkeit, dass Verwaltungsgerichte auch künftig über die Zulässigkeit von Klagen in nicht ausdrücklich geregelten Fällen im Lichte des Unions- und Völkerrechts entscheiden können. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt. 
 
Stellungnahmen:  
Der Text erläutert die geplanten Änderungen am Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) im Rahmen eines Gesetzentwurfs. Ziel ist es, das deutsche Recht unions- und völkerrechtskonform, insbesondere im Hinblick auf die Aarhus-Konvention (AK) und das Unionsrecht, weiterzuentwickeln. 
 
Wesentliche Punkte: 
 
1. Erweiterung des Anwendungsbereichs: Der Katalog der Entscheidungen, bei denen das UmwRG immer gilt, wird um weitere, für die Umsetzung von Unions- und Völkerrecht wichtige Entscheidungen ergänzt. Damit soll die Vereinbarkeit mit internationalen Vorgaben ausdrücklich im Gesetzestext festgeschrieben werden. 
 
2. Differenzierung der Streitgegenstände: Es bleibt eine Unterscheidung zwischen Streitgegenständen nach Artikel 9 Absatz 2 AK (umfassende Überprüfbarkeit, keine materielle Präklusion) und solchen nach Artikel 9 Absatz 3 AK (eingeschränkte Überprüfbarkeit, materielle Präklusion möglich). 
 
3. Anpassung an Rechtsprechung und neue EU-Vorgaben: Die Änderungen setzen aktuelle europäische und nationale Rechtsprechung um und berücksichtigen neue oder geplante EU-Umweltrechtsakte, die explizit oder implizit Rechtsschutzvorgaben enthalten. 
 
4. Auswirkungen auf Klagezahlen: Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass die Erweiterung des Katalogs nicht zu einer relevanten Steigerung der Klagezahlen führen wird. Umweltverbände nutzen bereits jetzt alle unionsrechtlich eröffneten Klagemöglichkeiten, unabhängig vom UmwRG. 
 
5. Flexibilität für die Zukunft: Der Katalog ist eine Momentaufnahme. Die Verwaltungsgerichte können weiterhin auch für nicht ausdrücklich genannte Fälle Rechtsschutz gewähren, wenn dies unions- oder völkerrechtlich geboten ist. Der Gesetzgeber will den Anwendungsbereich künftig bei Bedarf anpassen. 
 
6. Einzelne Änderungen im Detail:  
- Anpassung an geänderte EU-Richtlinien (z.B. Industrieemissionen, FFH-Richtlinie) 
- Ergänzung um Pläne und Projekte, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterliegen, auch wenn sie nicht UVP-pflichtig sind 
- Klarstellung, dass bestimmte Linienbestimmungen nur im Rahmen nachfolgender Zulassungsentscheidungen überprüft werden können 
- Präzisierung, dass nur Entscheidungen von Behörden (nicht von Privaten) erfasst sind 
 
Zusammenfassend zielt der Gesetzentwurf darauf ab, den Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten unions- und völkerrechtskonform auszugestalten, die Rechtsprechung umzusetzen und künftige Entwicklungen zu berücksichtigen, ohne eine erhebliche Zunahme von Klagen zu erwarten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:21.01.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf entspricht weit überwiegend der in der 20. Legislaturperiode im August 2024 im Kabinett beschlossenen Fassung (Diskontinuität). Damit wird das Völker- und Unionsrecht vollständig umgesetzt. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der von der Bundesregierung noch nicht abschließend beschlossen wurde.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:

„Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Eine Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen undvertretern oder beauftragten Dritten ist nicht erfolgt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die meisten Stellungnahmen enthalten keine expliziten Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. In einem Fall (Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.) wird das Fristende mit dem 12. August 2025 genannt, ohne dass ein Startdatum angegeben wird. Green Legal Impact Germany e.V. kritisiert eine zu kurze Frist von ca. 15,75 Arbeitstagen, die unter dem eigenen Standard des Ministeriums von mindestens vier Wochen liegt, insbesondere während der Sommerferienzeit.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist heterogen. Viele Verbände und Organisationen begrüßen grundsätzlich die Anpassung an internationale und europäische Vorgaben, insbesondere die Umsetzung der Aarhus-Konvention. Gleichzeitig gibt es breite Kritik an der Ausweitung der Klagerechte für Umweltverbände, die von Wirtschafts-, Industrie- und kommunalen Verbänden als Risiko für Verzögerungen bei Infrastruktur- und Genehmigungsverfahren gesehen wird. Umweltverbände und juristische Fachverbände hingegen fordern eine weitergehende Öffnung des Klagerechts, insbesondere durch die Einführung einer Generalklausel, um vollständige Rechtskonformität mit EU- und Völkerrecht zu erreichen. Einigkeit besteht darin, dass Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit zentrale Anliegen sind, wobei die Wege dorthin unterschiedlich bewertet werden.

Meinungen im Detail
1. Ausweitung und Ausgestaltung der Klagerechte
Wirtschaftsverbände (z.B. BDI, DIHK, MIRO, Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden, BDEW) sowie kommunale Spitzenverbände und der Deutsche Städtetag äußern deutliche Bedenken gegenüber der geplanten Ausweitung der Klagerechte für Umweltverbände. Sie befürchten mehr Klageverfahren, zusätzliche Bürokratie und Verzögerungen bei wichtigen Infrastrukturprojekten, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien und Rohstoffversorgung. Besonders kritisiert wird, dass die Ausweitung über die notwendigen EU- und völkerrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Die Forderung nach einer Begrenzung des Klagerechts auf örtlich zuständige Vereinigungen und nach einer stärkeren lokalen Präsenz wird mehrfach betont. Auch die Einführung des Beibringungsgrundsatzes (BDI) wird als Beschleunigungsinstrument vorgeschlagen.

Demgegenüber fordern Umweltverbände (z.B. Green Legal Impact Germany e.V., Berliner Netzwerk für Grünzüge, Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.) und juristische Fachverbände (Deutscher Anwaltverein, Bundesrechtsanwaltskammer) die Einführung einer Generalklausel, um alle umweltbezogenen Bestimmungen klagefähig zu machen und damit Rechtslücken und ständige Anpassungen zu vermeiden. Sie sehen die Listenlösung als nicht europarechtskonform und fordern eine umfassende Umsetzung der Aarhus-Konvention. Die Streichung der Binnendemokratie als Anerkennungsvoraussetzung für Umweltverbände wird von Umweltverbänden begrüßt.

2. Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit
Ein zentrales Anliegen vieler Stellungnahmen ist die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Wirtschafts- und Industrieverbände fordern feste Fristen für Klagebegründungen, Präklusionsregelungen, eine Begrenzung der Gerichtsverfahrensdauer und die Einführung weiterer Beschleunigungsinstrumente. Die mineralische Rohstoff- und Baustoffindustrie betont die Notwendigkeit klarer Anwendungsbereiche und die explizite Prüfung und Begrenzung missbräuchlicher Klagen. Auch der Bundesverband WindEnergie e.V. spricht sich für die Einführung behördlicher Entscheidungsfristen und die zwingende Zurückweisung unbegründeter Widersprüche aus.

Umweltverbände und juristische Fachverbände hingegen sehen in der Vereinfachung und Vereinheitlichung von Fristen sowie der Abschaffung unnötiger Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Weg zur Verfahrensbeschleunigung. Sie kritisieren jedoch zu kurze Fristen für die Verbändeanhörung und die Ausweitung von Klagebegründungsfristen, die als unverhältnismäßig und europarechtswidrig angesehen werden.

3. Missbrauchsvermeidung und Definitionen
Die geplante Regelung zu missbräuchlichem oder unredlichem Verhalten im Klageverfahren (§ 5 UmwRG-E) wird von Wirtschafts- und Energieverbänden sowie kommunalen Spitzenverbänden als in der Praxis kaum nachweisbar und damit wenig geeignet zur Missbrauchsvermeidung eingeschätzt. Sie fordern eine klarere Definition und effektivere Instrumente gegen Rechtsmissbrauch. Der Bundesverband WindEnergie e.V. und der BDEW sehen die Nachweispflicht einer Verzögerungsabsicht als problematisch an.

4. Umsetzung internationaler Vorgaben und Rechtsprechung
Die Anpassung an die Aarhus-Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird von fast allen Seiten als notwendig anerkannt. Die Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V. betont das Subsidiaritätsprinzip und sieht die Streichung einzelner Regelungen aufgrund angeblicher Völkerrechtswidrigkeit kritisch. Der BHU fordert die Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention in nationales Recht. Das Bundesverwaltungsgericht und juristische Fachverbände kritisieren das Enumerationsprinzip (abschließende Liste klagefähiger Rechtsakte) als unionsrechtlich riskant und fordern eine flexiblere, generalklauselbasierte Lösung.

5. Spezifische Forderungen und Kritikpunkte
- Das Berliner Netzwerk für Grünzüge fordert eine unabhängige Naturschutzinstanz und finanzielle Unterstützung für Umweltklagen, um das Vollzugsdefizit zu beheben.
- Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH fordern eine Nachschärfung des Umweltinformationsgesetzes, um den Schutz kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten.
- Der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. legt Wert auf die Sichtbarkeit der Verbandsklage im Bundesnaturschutzgesetz.
- Der Bundesverband WindEnergie e.V. und Green Legal Impact Germany e.V. betonen die Notwendigkeit klarer und praktikabler Fristenregelungen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Meinungen entlang der bekannten Linien zwischen Wirtschafts-/Industrieverbänden und Umwelt-/NGO-Verbänden verlaufen. Während die einen vor allem Verfahrensbeschleunigung und Begrenzung der Klagerechte fordern, setzen sich die anderen für eine Ausweitung und Vereinfachung des Klagerechts im Sinne internationaler Verpflichtungen ein. Juristische Fachverbände und Gerichte plädieren für eine systematische und rechtssichere Ausgestaltung, insbesondere durch Generalklauseln und eine klare Verortung verfahrensrechtlicher Regelungen.

🤷‍♀️

„Keine inhaltlichen Aussagen vorhanden.“

Der bereitgestellte Text enthält keine inhaltlichen Informationen, sondern ausschließlich Aufzählungszeichen und Leerzeilen. Daher kann keine Zusammenfassung der zentralen Punkte oder eine inhaltliche Analyse erfolgen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH

„Daher räumt die Neuregelung dem Geheimhaltungsinteresse bezüglich derartiger Informationen in der Regel den Vorrang gegenüber dem Bekanntgabeinteresse ein. Dies ist erforderlich, da eine Bekanntgabe entsprechender Informationen im Regelfall nachteilige Auswirkungen auf bedeutende Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte.“

Die Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH begrüßen grundsätzlich die Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften an internationale und europäische Vorgaben, insbesondere an die Aarhus-Konvention, die den Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt. Sie betonen jedoch, dass der Schutz kritischer Infrastrukturen – wie der Energieversorgung – angesichts aktueller Bedrohungslagen (z.B. hybride Kriegsführung) stärker berücksichtigt werden muss. Insbesondere fordern sie eine Nachschärfung des Umweltinformationsgesetzes (UIG), damit Informationen über kritische Infrastrukturen nicht automatisch offengelegt werden, sondern das Geheimhaltungsinteresse im Regelfall überwiegt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse beim Schutz kritischer Infrastrukturen, 2) die Gefahr, dass durch die Verknüpfung von Teilinformationen sensible Lagebilder entstehen könnten, und 3) konkrete Formulierungsvorschläge zur Änderung des UIG.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Berliner Netzwerk für Grünzüge

„Das bestehende System, wonach privat Spenden gesammelt werden müssen, um Verstöße seitens der Behörden gegen Vorschriften zu unterbinden, die den Schutz unserer Lebensgrundlagen bezwecken, ist nicht nur absurd sondern auch mit den Prinzipien des Rechts- und Sozialstaats nicht zu vereinbaren. Es besteht dringender Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung.“

Das Berliner Netzwerk für Grünzüge äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Die Organisation, ein Bürgernetzwerk für naturnahe Grünflächen in Berlin, schildert, dass bestehende Grünflächen zunehmend durch Bauvorhaben und Umgestaltungen verloren gehen, wobei geltende Umweltgesetze wie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Baugesetzbuch (BauGB) häufig missachtet werden. Besonders betont wird das sogenannte Vollzugsdefizit: Umweltvereinigungen fehlt es an Ressourcen, um Rechtsverstöße zu verfolgen, und staatliche Kontrollinstanzen existieren kaum. Das Netzwerk fordert daher weitreichende Strukturänderungen, darunter die Schaffung einer unabhängigen Beschwerde- und Sanktionsstelle (ähnlich einem Naturschutzbeauftragten), einen Rechtshilfefonds sowie die Überarbeitung von Fristen und Klagemöglichkeiten im Gesetz. Der Stellungnahme zufolge unterstützt das Netzwerk den alternativen Entwurf von Green Legal Impact e.V. (GLI-Entwurf), der die vollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention (ein internationales Abkommen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltangelegenheiten) ins deutsche Recht vorsieht. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) das Vollzugsdefizit und fehlende Kontrollinstanzen, 2) die Notwendigkeit einer unabhängigen Naturschutzinstanz und finanzieller Unterstützung für Umweltklagen, 3) die Forderung nach Anpassung von Fristen und Klagerechten im Gesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 24.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU)

„Dies darf freilich nicht zulasten der Rechtschutzmöglichkeiten gehen. Prinzipiell sehen wir in dem Entwurf auch keine signifikanten Einschränkungen insoweit, sind allerdings der Auffassung, dass es zusätzlicher flankierender Maßnahmen bedarf, um Beschleunigung und Rechtsschutz weiterhin in Einklang zu halten.“

Die Stellungnahme des BHU (Bund Heimat und Umwelt in Deutschland) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, umweltbezogene Verfahren zu beschleunigen, um den infrastrukturellen Wiederaufbau zu ermöglichen. Gleichzeitig wird betont, dass dies nicht zu Lasten des Rechtsschutzes gehen darf. Besonders ausführlich wird die Notwendigkeit flankierender Maßnahmen zum Ausgleich zwischen Beschleunigung und Rechtsschutz diskutiert. Der BHU kritisiert, dass der Gesetzentwurf sich zu sehr auf bestehende Gerichtsentscheidungen verlässt und fordert eine klarere Definition des Anwendungsbereichs der Normen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von EU-Richtlinien. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der fehlenden Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention in nationales Recht und den daraus resultierenden Schutzlücken, etwa beim Thema Bahnlärm im Mittelrheintal. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach einer Generalklausel zur Anfechtung umweltbezogener Rechtsakte, 2) die Kritik an der engen Auslegung des Anwendungsbereichs im Entwurf, 3) die ausführliche Diskussion zur Notwendigkeit eines Zustimmungsgesetzes zur UNESCO-Welterbekonvention.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesrechtsanwaltskammer

„Die BRAK spricht sich hinsichtlich des Anwendungsbereichs ausdrücklich weiter für die Einführung einer Generalklausel aus. Ein – wie im Entwurf ausgeweiteter – Katalog von Klagegegenständen, der durch sich fortentwickelnde Rechtsprechung nicht dauerhaft abschließend ist, bietet keine genügende Rechtssicherheit.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Sie begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme und verweist auf frühere, inhaltlich ähnliche Stellungnahmen. Zentrale Punkte sind: Erstens fordert die BRAK weiterhin die Einführung einer Generalklausel für den Anwendungsbereich des Gesetzes, da ein abschließender Katalog von Klagegegenständen keine ausreichende Rechtssicherheit bietet und ständige Anpassungen erfordert. Zweitens kritisiert sie die sprachliche und systematische Ausgestaltung der neuen Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 3 UmwRG-E) und schlägt eine klarere Formulierung vor, die zwischen Klagen von Einzelpersonen und Vereinigungen unterscheidet. Drittens empfiehlt die BRAK, verfahrensrechtliche Sonderregelungen nicht im materiellen Fachrecht, sondern einheitlich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu regeln, um eine kohärente und einheitliche Anwendungspraxis zu gewährleisten. Besonders ausführlich behandelt werden die Forderung nach einer Generalklausel, die Kritik an der Formulierung des persönlichen Anwendungsbereichs sowie die Systematik der Verortung verfahrensrechtlicher Regelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V.

„Die mit der Novellierung des UmwRG ergriffenen Maßnahmen werden nicht ausreichen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren im benötigten Umfang zu beschleunigen.“

Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), insbesondere die angestrebte Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Straffung des Verbandsklagerechts. Der Verband betont, dass die mineralische Roh- und Baustoffindustrie in besonderem Maße von den Regelungen betroffen ist, etwa bei der Genehmigung neuer Abbauflächen und dem Umbau zu klimafreundlichen Industrieanlagen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit eines klaren Anwendungsbereichs durch Beibehaltung des Listenansatzes statt einer Generalklausel, um Rechtsklarheit und Planungssicherheit zu gewährleisten; (2) die explizite Prüfung und Begrenzung missbräuchlicher Klagen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichte zu erhalten; (3) die Forderung nach weiteren Beschleunigungsinstrumenten, wie feste Zeitrahmen für Genehmigungen, rechtliche Festschreibung des öffentlichen Interesses an Rohstoffprojekten und eine stärkere lokale Präsenz klagender Verbände. Der Verband sieht die geplanten Maßnahmen als nicht ausreichend an und schlägt zusätzliche Schritte zur Effizienzsteigerung vor.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000810 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V.

„Das BNatSchG verliert mit § 64 einen Markenkern. Dies kann verhindert werden, wenn man mit einer Verweisungslösung arbeitet.“

Der Bundesverband Beruflicher Naturschutz e.V. (BBN) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Die Stellungnahme konzentriert sich ausschließlich auf Artikel 2, der die Aufhebung von § 64 im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorsieht. § 64 regelt die sogenannte Verbandsklage, also das Recht anerkannter Naturschutzvereinigungen, unabhängig von eigenen Rechten Verwaltungsentscheidungen überprüfen zu lassen. Der BBN erkennt die rechtssystematische Verlagerung der Regelung in das UmwRG an, betont aber die große rechtspolitische Bedeutung der Verbandsklage für den Naturschutz. Besonders hervorgehoben werden: 1) die historische und inhaltliche Bedeutung von § 64 BNatSchG als Markenkern des Gesetzes, 2) die Erfolge der naturschutzrechtlichen Verbandsklage, und 3) der Vorschlag, § 64 BNatSchG als Verweisnorm mit neuer Formulierung zu erhalten, um die Sichtbarkeit des Instruments im BNatSchG zu sichern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001513 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

„Es braucht einen Anfang, um diesen Kreislauf zu durchbrechen.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) begrüßt grundsätzlich die geplante Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), die auf die Umsetzung völker- und europarechtlicher Vorgaben sowie Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzielt. Der BDI kritisiert jedoch, dass der Entwurf hinter den im Koalitionsvertrag angekündigten Vereinfachungen und Beschleunigungen im Umweltgenehmigungsrecht zurückbleibt. Besonders ausführlich thematisiert wird die Problematik der langen Verfahrensdauern bei Genehmigungen und Gerichtsverfahren, die durch umfangreiche Klagerechte von Umweltverbänden entstehen. Der BDI fordert daher die Einführung eines sogenannten Beibringungsgrundsatzes für Klagen von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), wodurch Gerichte nur noch die von den Klägern konkret vorgebrachten Punkte prüfen müssten. Dies soll Verfahren beschleunigen und Planungs- sowie Investitionssicherheit für Unternehmen erhöhen. Der Verband argumentiert, dass der bisherige Amtsermittlungsgrundsatz (Gerichte müssen von sich aus den Sachverhalt umfassend aufklären) zu Überregulierung, Unsicherheiten und erheblichen Verzögerungen führt. Als besonders hervorgehobene Aspekte werden (1) die Forderung nach dem Beibringungsgrundsatz für NGO-Klagen, (2) die negativen Auswirkungen der aktuellen Rechtslage auf die Planungs- und Investitionssicherheit sowie (3) der internationale Vergleich mit anderen europäischen Staaten, in denen bereits der Beibringungsgrundsatz gilt, ausführlich behandelt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

„An diesen Änderungen sollte im weiteren Verfahren unbedingt festgehalten werden. Es sind kleine Schritte in die richtige Richtung.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Die Stellungnahme betont die Bedeutung ausgewogener Beteiligungs- und Klagerechte für Umweltverbände, insbesondere im Hinblick auf die zügige Umsetzung von Projekten der Energiewirtschaft. Der BDEW begrüßt einige Verbesserungen im Gesetzentwurf, wie strengere Anerkennungskriterien für Umweltvereinigungen und klarere Regelungen zur Anerkennungspraxis. Kritisch sieht der Verband jedoch die neue Voraussetzung, dass ein Missbrauch erst bei nachgewiesener 'Verzögerungsabsicht' vorliegt, da dies in der Praxis kaum nachweisbar sei und somit nicht zur Verfahrensbeschleunigung beitrage. Zudem fordert der BDEW eine Ausweitung der materiellen Präklusion (Ausschluss verspäteter Einwendungen) auch auf bestimmte neue Verfahren sowie weitere Anpassungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), etwa zur Fristsetzung und zur Einbeziehung von Wasserstoff-Vorhaben. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Anerkennungsvoraussetzungen für Umweltvereinigungen, (2) die Problematik der 'Verzögerungsabsicht' als Missbrauchsvoraussetzung und (3) die Notwendigkeit zusätzlicher Anpassungen im BImSchG zur Verfahrensbeschleunigung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 08.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO)

„Die Ziele des Koalitionsvertrags, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und das Verbandsklagerecht zu straffen, werden ausdrücklich begrüßt, ebenso wie das Anliegen, die Gewinnung heimischer Rohstoffe unter Wahrung von Umwelt- und Sozialstandards rechtlich zu erleichtern.“

Der Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.V. (MIRO) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. MIRO begrüßt die im Koalitionsvertrag angestrebte Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Straffung des Verbandsklagerechts. Die Stellungnahme betont, dass die mineralische Rohstoffindustrie besonders stark von den Regelungen betroffen ist, da Genehmigungen für neue Abbauflächen oft sehr lange dauern oder ganz ausbleiben, was zu Versorgungsengpässen und längeren Transportwegen führt. MIRO fordert unter anderem eine explizite Prüfung von Rechtsmissbrauch bei Klagen, eine Beobachtung der Entwicklung der Klageverfahren, Maßnahmen zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren, eine stärkere lokale Präsenz klagender Verbände und weitere Instrumente zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit, Rechtsmissbrauch bei Verbandsklagen zu verhindern, 2) die Ausweitung des Anwendungsbereichs für Umweltverbandsklagen und deren Folgen, 3) konkrete Vorschläge zur Beschleunigung von Gerichts- und Genehmigungsverfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000660 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband WindEnergie e.V.

„Der BWE begrüßt die Novelle, weil sie wichtige Klarheiten bei den Klagerechten von Umweltverbänden schafft und das deutsche Gesetz somit den internationalen Normen angleicht. Gleichzeitig weist der BWE auf weiteren Anpassungsbedarf im Bereich der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassung von Windenergieanlagen hin, um die Verfahren insgesamt zu beschleunigen und Planungssicherheit für die Energiewende zu gewährleisten.“

Der Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften überwiegend positiv. Der Entwurf setzt internationale und europäische Vorgaben, insbesondere die Aarhus-Konvention (ein internationales Abkommen, das den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt), in deutsches Recht um und erweitert die Beteiligungsrechte von Umweltverbänden. Besonders begrüßt der BWE die Klarstellungen zu Klagerechten und die Harmonisierung des Verbandsklagerechts. Gleichzeitig fordert der Verband weitere Anpassungen, um Rechtsbehelfsverfahren gegen Windenergieanlagen (WEA) zu beschleunigen und Planungssicherheit für die Energiewende zu schaffen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Konkretisierung des § 5 UmwRG zum missbräuchlichen Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren, 2) die Einführung und Ausgestaltung von Fristen zur Klageerwiderung (§ 6 UmwRG), und 3) die Ausweitung und sachliche Begründung der materiellen Präklusion (Ausschluss verspäteter Einwendungen), insbesondere im Kontext von Bebauungsplänen und Genehmigungen für Windenergieanlagen. Der BWE unterbreitet zudem konkrete Vorschläge für weitere Gesetzesanpassungen, etwa zur zwingenden Zurückweisung unbegründeter Widersprüche, zur Einführung behördlicher Entscheidungsfristen und zur Mangelhinweispflicht, um Verfahren effizienter zu gestalten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002154 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

„Wir bitten darum, unsere Hinweise, Anregungen und Forderungen zu berücksichtigen.“

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. In ihrer Stellungnahme bedankt sich die Organisation für die Möglichkeit zur Stellungnahme und bittet darum, die vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Forderungen zu berücksichtigen. Besonders hervorgehoben werden die Bedeutung der kommunalen Perspektive bei Gesetzesänderungen, die Notwendigkeit einer praxisnahen Umsetzung sowie die Berücksichtigung spezifischer kommunaler Belange im Umweltrecht.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (u.a. Deutscher Landkreistag)

„Wir sehen den Entwurf insofern weiterhin insgesamt sehr kritisch. Er schafft das Gegenteil von dem, was im Koalitionsvertrag verabredet wurde.“

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Landkreistags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften kritisiert die geplante Ausweitung der Klagerechte für Umweltverbände. Die Autoren argumentieren, dass der Gesetzentwurf über die notwendige Umsetzung von EU- und Völkerrecht hinausgeht und dadurch zusätzliche bürokratische Belastungen sowie Verzögerungen bei wichtigen Infrastruktur- und Genehmigungsverfahren, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, drohen. Besonders hervorgehoben werden (1) die befürchtete Zunahme von Klageverfahren durch die erweiterte Klagebefugnis, (2) die Kritik an der geplanten Definition von missbräuchlichem oder unredlichem Verhalten im § 5 UmwRG-E, da der Nachweis einer Verzögerungsabsicht kaum möglich sei, und (3) die Forderung, das Verbandsklagerecht auf örtlich zuständige Vereinigungen zu beschränken sowie auf europäischer Ebene auf eine Begrenzung des Klagerechts hinzuwirken. Die Stellungnahme betont die Bedeutung des Klagerechts für den Umweltschutz, warnt jedoch vor einer ausufernden Anwendung, die den Ausbau erneuerbarer Energien und andere Infrastrukturprojekte behindern könnte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 28.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V.

„Insgesamt bestehen gegen den Referentenentwurf keine wesentlichen Bedenken.“

Die Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V. (BÖR) bewertet den Gesetzentwurf zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) als im Wesentlichen eine Anpassung an europäische Vorgaben und aktuelle Rechtsprechung, ohne materielle Änderungen. Kritisch sieht BÖR die geplante Streichung einer Regelung (§ 3 Abs. S. 2 Nr. 5 UmwRG a.F.) aufgrund angeblicher Völkerrechtswidrigkeit und betont das Subsidiaritätsprinzip, wonach nationale Interessen Vorrang haben sollten. Die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EUGH, C-873/19) wird als problematisch angesehen, da sie zu mehr Bürokratie und Verzögerungen führen könnte, wenn Umweltverbände häufiger beteiligt werden müssen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 10 CN 1.23) wird als lediglich erweiternd für die Klagebefugnis, aber nicht für die Beteiligung im Verfahren bewertet. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Kritik an der Streichung der Regelung wegen angeblicher Völkerrechtswidrigkeit, 2) die negativen Folgen der EUGH-Entscheidung für die Verfahrensdauer, und 3) die Forderung nach Verfahrensstraffung und kürzeren Fristen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverwaltungsgericht

„Die Tendenz einer zunehmenden Unübersichtlichkeit des Umweltprozessrechts setzt sich damit fort. Auch die Notwendigkeit einer vorsichtigen Konkretisierung der Missbrauchsklausel ist weiterhin nicht ersichtlich.“

Das Bundesverwaltungsgericht äußert sich erneut zum überarbeiteten Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Es verweist auf bereits zuvor geäußerte Bedenken, insbesondere hinsichtlich des sogenannten Enumerationsprinzips (§1 UmwRG), das bedeutet, dass das Gesetz bestimmte Fälle abschließend aufzählt. Dieses Prinzip führt laut Gericht zu einem ständigen Änderungsbedarf und kann zu Lücken im Gesetz führen, insbesondere im Hinblick auf Vorgaben des europäischen Rechts. Kritisch sieht das Gericht auch die geplante Ausweitung des Anwendungsbereichs von §6 UmwRG auf Normenkontrollanträge, da dies die gerichtliche Überprüfung einschränken würde. Positiv bewertet werden die vorgeschlagenen Änderungen im Umweltinformationsgesetz (UIG), die die Nutzbarkeit für Antragsteller verbessern und eine vom Gericht festgestellte Gesetzeslücke schließen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Kritik am Enumerationsprinzip und seine unionsrechtlichen Risiken, 2) die Auswirkungen der Änderungen auf die gerichtliche Überprüfung bei Normenkontrollanträgen, 3) die Bewertung der Änderungen im Umweltinformationsgesetz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Durch die Ausweitung von Klagemöglichkeiten geht die DIHK davon aus, dass es künftig aufgrund von Klagen zu noch mehr Verfahrensverzögerungen kommen wird. Daher ist es aus unserer Sicht noch dringlicher geworden, dass der Pakt für Beschleunigung aus dem November 2023 nun vollumfänglich umgesetzt wird.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Die DIHK befürchtet, dass die geplante Ausweitung der Klagerechte von Umweltorganisationen zu längeren Planungs- und Genehmigungsverfahren führen wird. Dies könne die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beeinträchtigen, da Projekte verzögert und verteuert werden. Die DIHK fordert daher, nationale Spielräume zur Beschleunigung der Verfahren auszuschöpfen, etwa durch feste Fristen für Klagebegründungen und Beweismittel sowie eine Begrenzung der Gerichtsverfahrensdauer. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die negativen Auswirkungen erweiterter Klagerechte auf die Verfahrensdauer und Planungssicherheit, (2) die Notwendigkeit, Fristen und Präklusionsregelungen einzuführen, um Missbrauch und Verzögerungen zu vermeiden, und (3) die Forderung, das Verbandsklagerecht auf unmittelbar Betroffene zu beschränken, wie es auch im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Die DIHK erkennt zwar die Notwendigkeit der Anpassung an internationale Vorgaben an, sieht aber weiteren Reformbedarf, um die Interessen der Wirtschaft zu schützen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Deutscher Anwaltverein

„Wir empfehlen daher weiterhin, sich von der strikten abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände zu lösen und stattdessen eine generalklauselartige Formulierung vorzusehen.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Der DAV begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung, das UmwRG an europäische und völkerrechtliche Vorgaben – insbesondere die Aarhus-Konvention (AK), die den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt – anzupassen. Allerdings kritisiert der DAV, dass der Entwurf weiterhin eine abschließende Aufzählung der klagefähigen Rechtsakte vorsieht, was aus Sicht des DAV nicht ausreicht, um den internationalen Verpflichtungen vollständig gerecht zu werden. Der DAV empfiehlt stattdessen die Einführung einer Generalklausel, die alle umweltbezogenen Bestimmungen abdeckt, um ständige Nachbesserungen zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik an der abschließenden Liste der klagefähigen Rechtsakte (§ 1 UmwRG), 2) die Notwendigkeit einer Generalklausel zur flexiblen Anpassung an neue EU-Rechtsakte, und 3) die dynamische Entwicklung des EU-Umweltrechts, die eine laufende Aktualisierung des Gesetzes erforderlich machen würde.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutscher Städtetag und Deutscher Städte- und Gemeindebund

„Eine Ausweitung des Verbandsklagerechts auf sämtliche Verwaltungsangelegenheiten mit einem Umweltbezug steht aus unserer Sicht deshalb in einem Widerspruch zu den Bemühungen, Prozesse zur Umsetzung zu beschleunigen und die Handlungsfähigkeit des Staates zu stärken.“

Die Stellungnahme des Deutschen Städtetages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes befasst sich mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften. Die Verbände erkennen die Bedeutung von Beteiligungsrechten und Klagemöglichkeiten für Umweltverbände als wichtige Elemente des Rechtsstaats und des Umweltschutzes an. Sie weisen jedoch darauf hin, dass eine Ausweitung der Klagerechte zu mehr Rechtsbehelfen und damit zu Verzögerungen bei wichtigen Infrastrukturprojekten, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, führen kann. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Balance zwischen Beteiligungsrechten und der Notwendigkeit, Infrastrukturprojekte zu beschleunigen, 2) Die Definition und Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Aarhus-Konvention, 3) Die geplante Regelung zu missbräuchlichem oder unredlichem Verhalten im Klageverfahren, die als schwer nachweisbar und potenziell praxisfern eingeschätzt wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie (BBE)

„Positiv zu bewerten sind Maßnahmen zur Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleunigung, wie die Klarstellung zum Umgang mit Verfahrensfehlern. Sie können dazu beitragen, Genehmigungs- und Gerichtsverfahren planbarer zu machen und langwierige Verzögerungen zu begrenzen. Gleichzeitig haben die formell erweiterten Klagemöglichkeiten jedoch das Potenzial, neue Unsicherheiten zu bringen.“

Der Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie (FVH im BBE) bewertet den Referentenentwurf zur Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) differenziert. Die Novelle erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes, sodass Umweltverbände künftig auch gegen Projekte in Natura-2000-Gebieten klagen können, sofern eine sogenannte FFH-Verträglichkeitsprüfung (Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten nach EU-Recht) erforderlich ist. Zudem wird das Verbandsklagerecht auf private Stiftungen ausgedehnt, was die Zahl der klagebefugten Akteure erhöhen könnte. Positiv hervorgehoben werden Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit, wie die Präzisierung der Klagebegründungsfrist (zehn Wochen) und die Einschränkung der Klagemöglichkeiten bei Verfahrensfehlern. Kritisch sieht der Verband die erweiterten Klagerechte, die zu mehr Unsicherheiten und Anfechtungsrisiken für Betreiber führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung als neuer Klagegrund, 2) Die Streichung der Anfechtbarkeit von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, und 3) Die Konkretisierung der Klagebegründungsfrist und deren Bedeutung für die Planungs- und Investitionssicherheit.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Green Legal Impact Germany e.V.

„Mit unserem Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz schaffen wir mehr Rechtssicherheit und stärken die Möglichkeiten der Zivilgesellschaft, Umweltrechte effektiv durchzusetzen.“

Die Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e.V. befasst sich mit einem eigenen Entwurf für ein neues Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG-E) und stellt diesen dem aktuellen Gesetz gegenüber. Ziel des Entwurfs ist es, die Klagerechte von Umweltverbänden und anderen Beteiligten zu stärken und zu vereinfachen. Der Entwurf erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes, indem nicht nur Entscheidungen, sondern auch Handlungen und Unterlassungen, die die Umwelt betreffen, überprüfbar werden. Zudem werden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Umweltvereinigungen präzisiert und die Fristen für Klagebegründungen angepasst. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle umweltbezogenen Handlungen und Unterlassungen, (2) die Klarstellung und Vereinfachung der Klagerechte von Umweltverbänden, sowie (3) die Regelungen zu Verfahrensfehlern und deren Folgen für die Aufhebbarkeit von Entscheidungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Green Legal Impact Germany e.V.

„Anliegen der Novelle sind daher neben der Umsetzung der o.g. die Bundesrepublik verpflichtenden Beschlüsse und Urteile die innerstaatliche Rechtsvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit.“

Die Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e.V. (GLI) bezieht sich auf den Entwurf eines neuen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG-E), das die Klagerechte von Umweltverbänden und anderen Beteiligten in Umweltangelegenheiten regelt. GLI begrüßt die Überarbeitung, da das bisherige Gesetz mehrfach als zu kompliziert, unübersichtlich und nicht unions- sowie völkerrechtskonform kritisiert wurde. Die Novelle soll insbesondere die Vorgaben der Aarhus-Konvention (ein internationales Abkommen, das den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt) sowie einschlägige EU-Richtlinien vollständig umsetzen und Rechtssicherheit schaffen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Einführung von Generalklauseln, die den Anwendungsbereich des Gesetzes klarer und umfassender regeln und damit unions- und völkerrechtswidrige Lücken schließen; 2) Die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren, etwa durch die Abschaffung unnötiger Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Vereinheitlichung von Fristen; 3) Die Anpassung der Anerkennungsvoraussetzungen für Umweltverbände, um den Zugang zu Gerichten zu erleichtern und internationale Vorgaben zu erfüllen. Die Stellungnahme geht ausführlich auf die Notwendigkeit ein, das Gesetz an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) anzupassen und erläutert die einzelnen Paragrafen des Entwurfs im Detail.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.06.2023
Lobbyregister-Nr.: R003270 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Green Legal Impact Germany e.V.

„Der Referentenentwurf verpasst es, die durch das Europarecht und die Aarhus-Konvention geforderte Generalklausel zu implementieren. Nur eine Generalklausel würde einige wichtige Probleme des aktuellen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lösen und diesem Gesetz zur Rechtskonformität mit Europa- und Völkerrecht verhelfen.“

Die Stellungnahme von Green Legal Impact Germany e.V. und weiteren Umweltverbänden bewertet den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) kritisch. Zentraler Kritikpunkt ist, dass der Entwurf keine Generalklausel vorsieht, wie sie nach Europarecht und der Aarhus-Konvention erforderlich wäre. Eine Generalklausel würde bedeuten, dass Umweltvereinigungen generell gegen Verstöße gegen Umweltrecht klagen können, statt wie bisher nur bei einer abschließenden Liste von Fällen. Die Stellungnahme argumentiert, dass die fortgesetzte Listenlösung zu Rechtsunsicherheiten, unnötigen Verzögerungen und wiederholtem Anpassungsbedarf führt und nicht europarechtskonform ist. Positiv hervorgehoben wird die Streichung der Anerkennungsvoraussetzung der Binnendemokratie und offenen Mitgliedschaft für Umweltvereinigungen, da diese völkerrechtswidrig war. Die Stellungnahme kritisiert außerdem die zu kurze Frist für die Verbändeanhörung und die Beibehaltung bzw. Ausweitung von Klagebegründungsfristen, die als unverhältnismäßig und europarechtswidrig angesehen werden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit einer Generalklausel zur Herstellung der Rechtskonformität mit EU- und Völkerrecht und zur Verbesserung von Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung; 2) Die Problematik der Klagebegründungsfrist und deren Auswirkungen auf den effektiven Rechtsschutz; 3) Die Streichung der Binnendemokratie als Anerkennungsvoraussetzung für Umweltverbände und deren Bedeutung für den Zugang zu Gerichten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:43/26
Eingang im Bundesrat:23.01.2026
Status Bundesrat:Eingegangen