Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 27.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/4089 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Durchführung der EU-Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in Deutschland. Ziel ist es, ein hohes Maß an Transparenz bei politischer Werbung sicherzustellen, insbesondere im digitalen Bereich, und Regeln für das Targeting zu schaffen. Der Gesetzentwurf benennt die zuständigen Behörden (Bundesnetzagentur, Bundesdatenschutzbeauftragte/r, Bundeswahlleiter/in), regelt deren Befugnisse und führt Bußgeldvorschriften bei Verstößen ein. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS).
Hintergrund:
Im Hintergrund wird erläutert, dass politische Werbung zunehmend digital und datenbasiert erfolgt, wodurch neue Herausforderungen für Transparenz und Datenschutz entstehen. Es fehlten bislang einheitliche Regeln und Definitionen für politische Werbung und deren Kennzeichnung, insbesondere online. Die EU-Verordnung (TTPW-VO) schafft erstmals europaweit einheitliche Vorgaben und Definitionen für politische Werbung und Akteure, einschließlich Transparenz- und Offenlegungspflichten, Targeting-Regeln und ein Verbot politischer Werbung aus Drittstaaten vor Wahlen. Die Verordnung ist am 9. April 2024 in Kraft getreten und gilt ab 10. Oktober 2025 vollumfänglich.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehrkosten von etwa 1,1 Millionen Euro (Bundesnetzagentur und Bundeswahlleiter/in), hinzu kommen einmalige Kosten von rund 462.000 Euro. Für die Länder (inkl. Kommunen) entstehen jährliche Kosten von etwa 190.000 Euro. Für die Wirtschaft ist der Erfüllungsaufwand vernachlässigbar gering. Einnahmen werden nicht erwartet; es gibt keine Angaben zu erwarteten Bußgeldern oder anderen Einnahmen.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am 10. Oktober 2025 in Kraft treten, parallel zum Geltungsbeginn der EU-Verordnung. Die im Durchführungsgesetz geregelten Befugnisse und Bußgeldtatbestände gelten ebenfalls erst ab diesem Stichtag.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist alternativlos, da er der verpflichtenden Durchführung einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung dient. Er ist nicht besonders eilbedürftig, da der Geltungsbeginn der Verordnung bereits festgelegt ist. Der Entwurf sieht keine inhaltlichen Vorgaben für politische Werbung vor, sondern regelt ausschließlich die Aufsicht, Rechtsdurchsetzung und Sanktionen. Auswirkungen auf Verbraucherpreise, Gleichstellung oder demographische Aspekte werden nicht erwartet. Eine Evaluierungsklausel ist nicht vorgesehen, da die EU-Verordnung selbst eine Evaluierung vorsieht. Interessenvertretungen hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Entwurf.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Begriffsbestimmungen:
- Definition der Begriffe „Wahlen“, „Referenden“ und „Diensteanbieter“ im Sinne der EU-Verordnung.
- Erfasst werden alle allgemeinen staatlichen und kommunalen Wahlen sowie Volks- und Bürgerentscheide, nicht jedoch spezielle Beiratswahlen, interne Gremienwahlen, berufsbezogene Wahlen oder Auslandswahlen.
- „Diensteanbieter“ sind Anbieter von Vermittlungsdiensten nach EU-Definition.
- Zuständigkeiten und Aufgaben:
- Festlegung der zuständigen Bundesbehörden für die Umsetzung der Verordnung.
- Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig für Datenschutzaspekte.
- Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur zuständig für die Aufsicht über Vermittlungsdienste (außer Transparenzvorgaben).
- Transparenzvorgaben (z.B. Kennzeichnung politischer Werbung) werden von den Ländern überwacht.
- Koordinierungsstelle dient auch als nationale Kontaktstelle und führt das Verzeichnis über bevollmächtigte Vertreter politischer Werbedienstleister.
- Zusammenarbeit der Behörden:
- Gesetzliche Grundlage für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden.
- Möglichkeit zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zur Regelung der Zusammenarbeit.
- Austausch kann auch personenbezogene Daten umfassen, soweit für Aufsicht und Sanktionierung nötig.
- Berichtspflichten:
- Erweiterte Berichtspflicht der Koordinierungsstelle für digitale Dienste zu Auslegung, Verstößen und Sanktionen.
- Andere Behörden müssen hierfür relevante Informationen liefern.
- Jährlicher Bericht an die EU-Kommission über verhängte Sanktionen.
- Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse:
- Regelung der Ermittlungsbefugnisse und Verfahren bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot oder das Verbot ausländischer Einflussnahme.
- Befugnisse orientieren sich an bestehenden Regelungen des Digitale-Dienste-Gesetzes.
- Möglichkeit zur Beschlagnahme und sofortigen Vollziehbarkeit von Maßnahmen gegen Diensteanbieter bei bestimmten Verstößen.
- Veröffentlichung und Meldung von Wahl- und Referendumsterminen:
- Verpflichtung zur Veröffentlichung und Meldung der Termine von Wahlen und Referenden an ein EU-Portal.
- Zentrale Meldung der Termine durch die Bundeswahlleiterin oder den Bundeswahlleiter, Datenzulieferung durch Länder oder Kommunen.
- Nur amtliche Wahlen und Referenden sind zu melden, keine parteiinternen oder nicht-öffentlichen Abstimmungen.
- Bußgeldvorschriften:
- Einführung von Bußgeldtatbeständen für Verstöße gegen die Transparenz- und Sorgfaltspflichten politischer Werbung.
- Festlegung von Bußgeldhöhen (teils Festbeträge, teils prozentual am Jahresumsatz).
- Verfahren zur Bußgeldverhängung an das Ordnungswidrigkeitenrecht angepasst.
- Datenschutzbehörden können für bestimmte Verstöße Bußgelder nach DSGVO verhängen.
- Unberührtbleiben bestehender Regelungen:
- Bestehende medienrechtliche, landesrechtliche und rundfunkrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.
- Digitaltauglichkeit:
- Prüfung und Umsetzung digitaler Prozesse, insbesondere für die Datenübermittlung und Veröffentlichung der Wahltermine.
- Verwaltungsaufwand:
- Es entsteht zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für Bund und Länder, insbesondere für Überwachung, Koordination, Berichterstattung und Datenübermittlung.
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen Maßnahmen und Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs und lässt redaktionelle und Folgeänderungen sowie Übergangsregelungen außer Acht.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte aus dem bereitgestellten Text, insbesondere der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR):
1. Inhalt des Gesetzentwurfs:
- Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in nationales Recht.
- Er regelt insbesondere Zuständigkeiten, Aufgaben, Verfahren, Bußgeldvorschriften und die Veröffentlichung von Wahl- und Referendumsterminen.
- Zuständige Behörden sind die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur, der Bundesdatenschutzbeauftragte sowie die Bundeswahlleiterin bzw. der Bundeswahlleiter.
- Es werden genaue Begriffsbestimmungen für „Wahlen“, „Referenden“ und „Diensteanbieter“ festgelegt. Nicht alle Abstimmungen oder Wahlen sind erfasst (z.B. keine Wahlen in Gemeindeteilen, keine parteiinternen Wahlen, keine berufsbezogenen Wahlen).
- Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundes- und Landesbehörden werden präzise abgegrenzt, insbesondere bei der Aufsicht über Diensteanbieter und der Durchsetzung der Transparenzvorgaben.
- Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden wird geregelt, inklusive Austausch personenbezogener Daten, sofern erforderlich.
- Es werden Berichtspflichten, Ermittlungsbefugnisse und Sanktionsmöglichkeiten (Bußgelder) festgelegt.
- Die Veröffentlichung und Meldung von Wahl- und Referendumsterminen an die EU-Kommission wird organisiert, wobei eine zentrale Meldung über die Bundeswahlleiterin vorgesehen ist.
2. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR):
- Der NKR prüfte den Gesetzentwurf und bewertet die Darstellung der Regelungsfolgen als nachvollziehbar und methodengerecht.
- Die Kosteneinschätzung der Bundesregierung wird als plausibel angesehen. Die wichtigsten Zahlen:
- Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro (davon 1,1 Mio. Euro beim Bund, 190.000 Euro bei den Ländern).
- Einmaliger Erfüllungsaufwand beim Bund: rund 462.000 Euro.
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten durch das Bundesrecht; etwaiger Aufwand für die Wirtschaft ergibt sich direkt aus der EU-Verordnung und nicht aus dem deutschen Gesetz.
- Der NKR hebt hervor, dass das Ressort die Digitaltauglichkeit geprüft und einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt hat.
- Besonders begrüßt wird die zentrale Datenlieferung der Wahltermine durch die Länder an die Bundeswahlleiterin, was den Personalaufwand reduziert.
- Der NKR sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzentwurf über die 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgeht.
- Das Ressort hat keinen expliziten Nutzen des Vorhabens dargestellt, was aber nicht beanstandet wird.
- Insgesamt erhebt der NKR keine Einwände gegen den Gesetzentwurf.
3. Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme:
- Im bereitgestellten Text ist keine explizite Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR enthalten.
Zusammengefasst: Der Gesetzentwurf setzt die EU-Vorgaben zur Transparenz politischer Werbung in nationales Recht um, regelt Zuständigkeiten und Verfahren, sieht Bußgelder vor und organisiert die Veröffentlichung von Wahlterminen. Der NKR hält die Kostenschätzung und die Regelungsfolgen für nachvollziehbar, lobt die Digitaltauglichkeit und die zentrale Datenmeldung und hat keine Einwände gegen das Gesetzesvorhaben.
| Netzpolitik.org, 31.07.2025 | Bald greifen die neuen EU-Regeln für politische Online-Werbung |
| Die Zeit, 28.07.2025 | Hier könnte keine politische Werbung stehen |
| Datum erster Entwurf: | 25.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 17.12.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der Entwurf für ein „Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“ bestimmt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Stelle für die Durchsetzung der Regelungen über das Targeting, soweit sie auch im Übrigen europäische Datenschutzregelungen durchsetzt. Ferner ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator – DSC) für die Aufsicht der Einhaltung der TTPW-VO durch Vermittlungsdienste wie Online-Plattformen vorgesehen. Das Gesetz regelt schließlich Buß- und Zwangsgelder für Verstöße gegen die TTPW-VO.
Die TTPW-VO enthält vor allem Vorschriften gegen Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland bei Wahlen sowie über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke politischer Werbung. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025 vollumfänglich in der ganzen Europäischen Union.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung:
„Interessenvertretungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des
Inhalts des Gesetzentwurfs genommen. Dritte wurden nicht beauftragt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
VAUNET und Bitkom nennen beide die Frist 29.08.2025, geben aber kein Eingangsdatum an. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum der Aufforderung. In Verbindung mit dem Veröffentlichungsdatum des Entwurfs ist von einer Beteiligungsphase von etwa 4-5 Wochen auszugehen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Verbände zum Gesetzentwurf über Transparenz und Targeting politischer Werbung ist überwiegend positiv: Die meisten begrüßen die Umsetzung der EU-Vorgaben und die Zielsetzung des Entwurfs. Während Bitkom und BVDW die Regelungen grundsätzlich unterstützen, fordern BVDW und eco jedoch eine praxisnahe, ausgewogene Umsetzung und weisen auf spezifische Verbesserungsbedarfe hin. VAUNET thematisiert weniger den Entwurf selbst, sondern verweist auf eine bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Abgrenzung staatlicher Kommunikation und politischer Werbung im Rundfunk.
Meinungen im Detail
1. Abgrenzung und Definition politischer Werbung: VAUNET und BVDW thematisieren die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen. VAUNET hebt die Unsicherheit bei der Unterscheidung zwischen staatlicher Informationsarbeit und politischer Werbung im Rundfunk hervor und arbeitet gemeinsam mit den Landesmedienanstalten an einem Leitfaden. BVDW fordert eine präzisere Definition politischer Werbung, insbesondere eine Fokussierung auf bezahlte, wahl- oder parteibezogene Inhalte, um legitime gesellschaftspolitische oder unternehmerische Kommunikation nicht unnötig einzuschränken. Diese Aspekte werden vor allem von Medien- und Digitalverbänden betont.
2. Transparenz und Umsetzung der EU-Vorgaben: Bitkom begrüßt ausdrücklich die Maßnahmen zur Transparenz politischer Werbung und sieht keinen weiteren Änderungsbedarf. Auch BVDW unterstützt die Umsetzung der EU-Vorgaben, fordert aber eine praxisnahe und verhältnismäßige Anwendung, insbesondere zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen.
3. Zuständigkeiten und Behördenausstattung: eco begrüßt die Benennung der bestehenden Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zuständige Behörde, fordert aber eine bessere personelle und finanzielle Ausstattung angesichts der erweiterten Aufgaben. Dies wird von eco als entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Überwachung angesehen.
4. Rechtsschutz und Beschlagnahme: eco kritisiert die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung richterlicher Kontrolle bei Beschlagnahmen und fordert, dass grundsätzlich eine richterliche Entscheidung wie im Strafprozessrecht erforderlich sein sollte. Dieser Aspekt wird insbesondere von eco als wichtig für den Schutz der Rechte der Betroffenen hervorgehoben.
5. Bürokratie und Sanktionsrahmen: BVDW spricht sich für einen verhältnismäßigen Sanktionsrahmen aus, der insbesondere KMU schützt, und fordert die Reduzierung bürokratischer Belastungen sowie eine klare Abgrenzung der Anbieterpflichten auf politische Werbedienstleister. Auch der Datenschutz beim Datenaustausch zwischen Behörden wird von BVDW betont.
Insgesamt zeigen die Stellungnahmen ein differenziertes Bild: Während die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes breite Zustimmung findet, fordern insbesondere Digital- und Medienverbände Nachbesserungen bei Definitionen, Rechtsschutz, Zuständigkeiten und praktischer Umsetzbarkeit.
„Bitkom unterstützt die im Referentenentwurf gemachten Vorschläge zur Durchführung der Verordnung und sieht keinen weiteren Kommentierungsbedarf.“
Bitkom begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über Transparenz und gezielte Ansprache (Targeting) politischer Werbung. Der Verband unterstützt die vorgeschlagenen Regelungen und sieht keinen weiteren Bedarf für Ergänzungen oder Änderungen. Besonders hervorgehoben wird die grundsätzliche Zustimmung zu den Maßnahmen zur Transparenz politischer Werbung, die Umsetzung der EU-Vorgaben sowie die Klarheit des Entwurfs, die aus Sicht von Bitkom keine weiteren Kommentare erforderlich macht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 25.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000672 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5351830264-31 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf ist ein wichtiger Schritt hin zur Stärkung demokratischer Transparenz. Damit er in der Praxis Vertrauen schafft, ohne wirtschaftliche und gesellschaftliche Akteure zu überlasten, sollte die Definition politischer Werbung enger gefasst, der Sanktionsrahmen verhältnismäßig gestaltet und die Pflichten für Anbieter klar am Rechtsrahmen der EU ausgerichtet sowie Bürokratie minimiert werden.“
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung (PWG-E), betont jedoch die Notwendigkeit einer ausgewogenen und praxisnahen Umsetzung. Der Verband warnt davor, dass eine zu weit gefasste Definition politischer Werbung auch gesellschaftspolitische oder unternehmerische Kommunikation erfassen könnte, was legitime Aktivitäten von Unternehmen, Verbänden und NGOs einschränken würde. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten und einheitlicher Leitlinien, eine präzisere Definition politischer Werbung (insbesondere die Fokussierung auf bezahlte, wahl- oder parteibezogene Inhalte), sowie ein verhältnismäßiger Sanktionsrahmen, der insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schützt. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Abgrenzung der Anbieterpflichten ausschließlich auf politische Werbedienstleister, die Reduzierung bürokratischer Belastungen und die Berücksichtigung des Datenschutzes beim Datenaustausch zwischen Behörden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000257 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 479540331468-69 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„eco bewertet es grundsätzlich positiv, dass mit dem PWG für die Durchführung und Umsetzung der TTPW-VO auf Bundesebene keine neuen Behörden geschaffen werden (sollen), sondern im Hinblick auf die Aufsicht über die Einhaltung der neuen TTPW-VO-Vorgaben auf bestehende Strukturen zurückgegriffen wird.“
Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung (PWG). Der Verband begrüßt grundsätzlich, dass für die Überwachung der neuen Vorgaben keine neuen Behörden geschaffen werden, sondern die bestehende Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt wird. eco hebt jedoch hervor, dass für die erweiterten Aufgaben der Koordinierungsstelle ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, da bereits jetzt ein Mangel an besetzten Stellen besteht. Besonders kritisch sieht eco die geplante Regelung zur Beschlagnahme im PWG, die eine richterliche Anordnung nur eingeschränkt vorsieht. Der Verband fordert, dass wie im Strafprozessrecht grundsätzlich eine richterliche Entscheidung vor einer Beschlagnahme erfolgen muss, um die Rechte der Betroffenen zu wahren. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Benennung und Ausstattung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, 2) die Notwendigkeit ausreichender Haushaltsmittel und Personalstellen, 3) die Kritik an der Einschränkung richterlicher Kontrolle bei Beschlagnahmen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wegen ihrer hohen gesellschaftlichen Relevanz sollte die staatliche Kommunikationstätigkeit aus unserer Sicht deutlich von unzulässiger, politischer Werbung (im Sinne des MStV) abgegrenzt werden.“
Der Verband Privater Medien (VAUNET) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. VAUNET macht keine direkten Anmerkungen zum Entwurf selbst, weist jedoch auf ein paralleles Problem hin: Die Abgrenzung zwischen staatlicher Informationsarbeit und politischer Werbung im Rundfunk ist derzeit unklar. Durch eine restriktive Auslegung des medienrechtlichen Verbots politischer Werbung (§ 8 Abs. 9 Medienstaatsvertrag, MStV) sind auch Informationskampagnen von Ministerien betroffen, was zu Rechtsunsicherheiten bei Rundfunkveranstaltern, Vermarktern und staatlichen Stellen führt. VAUNET arbeitet deshalb gemeinsam mit den Landesmedienanstalten an einem Leitfaden, der klare Vorgaben für zulässige staatliche Kommunikation im Rundfunk schaffen soll. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die aktuelle Rechtsunsicherheit bei der Ausstrahlung staatlicher Informationen im Rundfunk, 2) Die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen politischer Werbung und staatlicher Kommunikation, 3) Der laufende Dialogprozess mit den Landesmedienanstalten zur Entwicklung von Praxishilfen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001119 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Schaffung einer praxistauglichen und chancenorientierten behördlichen Aufsichtsstruktur, um die Pflichten aus der EU-Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung (TTPW) national anwenden und durchsetzen zu können.
Lobbyregister-Nr.: R000257 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 74744
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Schutz von Medienhäusern nud Redaktionen vor zu weitreichenden Befugnissen hinsichtlich Durchsuchungen und Beschlagnahmungen
Lobbyregister-Nr.: R002214 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71357
| Eingang im Bundestag: | 11.02.2026 |
| Erste Beratung: | 27.02.2026 |
| Drucksache: | 21/4089 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung | 25.02.2026 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung | 18.03.2026 | Anhörung Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 19.03.2026 im Ausschuss für Digitalausschuss statt.
Matthias Cornils (Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, eingeladen auf Vorschlag der SPD): Cornils betonte, dass inhaltliche Konkretisierungen oder Präzisierungen der Begriffe und Maßstäbe unionsrechtlich unzulässig sein dürften. Er bezeichnete die Regulierung als "problematisches Beispiel einer sehr starken Regulierung dieses Themas", die die politische Kommunikation nicht befördere. Die bundesgesetzliche Regelung sei zurückhaltend und schließe an etablierte Strukturen wie die DSA-Kompetenzverteilung an. Die Regulierung und Aufsicht der Diensteanbieter bleibe zwar beim Bund, der Großteil der Aufsichtsbefugnisse und Zuständigkeiten liege jedoch auf der Länderebene.
Jörg Frederik Ferreau (Kanzlei CBH Rechtsanwälte, eingeladen auf Vorschlag der Unionsfraktion): Ferreau kritisierte, dass der Entwurf die Chance verstreichen lasse, den unbestimmten Begriff der "politischen Werbung" näher zu präzisieren. Positiv bewertete er, dass die Durchführung der Artikel 11 und 12 der Verordnung den Ländern überlassen werde. Die Transparenzanforderungen an politische Anzeigen seien klar der Medienregulierung und damit dem Kompetenzbereich der Länder zuzuordnen. Ferreau forderte, dass der Gesetzgeber sicherstellen müsse, dass bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger – etwa Mitarbeiter von Medien – "den hohen Bestimmungen des Geheimnisschutzes" Rechnung getragen werde.
Helmut Verdenhalven (Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger, eingeladen auf Vorschlag der SPD): Verdenhalven berichtete von einem Fall, in dem ein Verlag einen Podcast mit politischen Akteuren auf Instagram verbreiten wollte, was von der Plattform untersagt worden sei. Die EU-Verordnung wolle zwar Transparenz schaffen, führe aber zu Bürokratiebelastungen und gerate in Konflikt mit der Pressefreiheit. Er warnte vor "mehr staatlicher Kontrolle politischer Kommunikation" und einer "Verarmung" der politischen Debatte sowie "enormen Haftungsrisiken" und "extrem hohen Bußgeldern".
Christoph Fiedler (Medienverband der freien Presse, eingeladen auf Vorschlag der Unionsfraktion): Fiedler nannte die EU-Verordnung ein "Bürokratiemonster", das die politische Kommunikation beschränke. Auch er kritisierte unbestimmte Rechtsbegriffe. Ein Problem sah er darin, dass der Bund davon ausgehe, dass Diensteanbieter keine Presseverlage seien, was bei Direktvermarktungen aber der Fall sein könne. Er forderte eine Klarstellung, dass Medien, die politische Werbung verbreiten, auch dann nicht von der Koordinierungsstelle beaufsichtigt werden, wenn sie eine Vermittlungsleistung erbringen. Zudem betonte er die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen für die Presse- und Medienfreiheit.
Jochen König (Cosmonauts & Kings GmbH, eingeladen auf Vorschlag der Unionsfraktion): König begrüßte das Ziel, politische Werbung transparenter zu machen und das Vertrauen der Bürger in die digitale Öffentlichkeit zu stärken. Er wies jedoch auf Handlungsunsicherheit und rechtliche Herausforderungen für politische und zivilgesellschaftliche Akteure hin und sprach sich für eine Klärung des Anwendungsbereichs der Definition "politischer Werbung" aus. Die Leitlinien der Kommission seien nur bedingt hilfreich. Im Hinblick auf Bußgelder plädierte er dafür, die Mindestumsatzschwelle zum Schutz kleinerer Akteure auch auf den Bereich der Zwangsgelder auszuweiten.
Tahireh Panahi (Universität Kassel, eingeladen auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Panahi betonte, die Verordnung müsse im Kontext mit dem DSA und der DSGVO betrachtet werden. Sie sprach sich dafür aus, ein Bußgeld "erst bei wiederholten Verstößen" anzudrohen, um einen "Chilling Effect" zu vermeiden. Sie empfahl, einen Leitfaden des DSC als öffentlich zugängliche Auslegungshilfe zu erstellen. Zudem schlug sie vor, nach Vorbild des DSA den Beirat nach dem Digitale-Dienste-Gesetz einzubinden und weitere Lücken im Gesetz, etwa bezüglich der Aufsicht über Sponsoren und der Zuständigkeit für Bußgelder gegen diese, durch Klarstellungen zu schließen.
Alina Clasen (Reporter ohne Grenzen, eingeladen auf Vorschlag der Linksfraktion): keine Angabe (fehlte bei der Anhörung).
Weitere Informationen: hib-Meldung zum Gesetzentwurf
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 766/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Erster Durchgang: | 30.01.2026, Stellungnahme (PDF) |
| Status Bundesrat: | Beraten |