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Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

Kabinettsbeschluss, bereits im Bundesrat eingegangen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
Initiator:Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
Status:Vom Kabinett beschlossen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:19.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:Vorgangseite auf bundestag.de
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Eingegangen
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Durchführung der EU-Verordnung (EU) 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung (TTPW-VO) in Deutschland. Ziel ist es, ein hohes Maß an Transparenz bei politischer Werbung sicherzustellen, insbesondere im digitalen Bereich, und die Einhaltung der Datenschutz- und Transparenzvorgaben der EU-Verordnung zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf benennt die zuständigen Behörden (u.a. Bundesnetzagentur, Bundesbeauftragte/r für Datenschutz, Bundeswahlleiter/in) und regelt nationale Sanktionen und Ordnungswidrigkeiten. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf erläutert ausführlich den Hintergrund: Politische Werbung, insbesondere online, ist bislang nicht einheitlich reguliert, was zu Intransparenz und Missbrauchsmöglichkeiten führt (z.B. durch datenbasiertes Targeting und fehlende Kennzeichnungspflichten). Die EU-Verordnung (EU) 2024/900 schafft erstmals europaweit einheitliche Regeln und Definitionen für politische Werbung und verpflichtet die Mitgliedstaaten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Die Verordnung ist am 9. April 2024 in Kraft getreten und gilt ab dem 10. Oktober 2025 uneingeschränkt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehrkosten, insbesondere für die Bundesnetzagentur (ca. 1,1 Mio. Euro jährlich) und die Bundeswahlleiterin/den Bundeswahlleiter im Statistischen Bundesamt (ca. 141.000 Euro jährlich). Hinzu kommen einmalige Umstellungskosten (Bund: ca. 462.000 Euro, Bundeswahlleiter/in: ca. 487.000 Euro). Für die Länder (inkl. Kommunen) wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 190.000 Euro erwartet. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll am 10. Oktober 2025 in Kraft treten, entsprechend dem Geltungsbeginn der EU-Verordnung. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist notwendig, um die unmittelbaren Vorgaben der EU-Verordnung bundesweit einheitlich durchzusetzen. Es gibt keine Alternativen, da die Umsetzung verpflichtend ist. Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig, aber an den Stichtag der EU-Verordnung gebunden. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; für die Wirtschaft ist der Aufwand vernachlässigbar gering. Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder Gleichstellung bestehen nicht. Eine Evaluierungsklausel ist nicht vorgesehen, da die EU-Verordnung selbst eine Evaluierung vorsieht. Interessenvertretungen hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Entwurf. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Definitionen: 
- Klare Begriffsbestimmungen für „Wahlen“, „Referenden“ und „Diensteanbieter“. 
- Erfasst werden nur allgemeine Wahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene sowie entsprechende Referenden, nicht jedoch Wahlen in Gemeindeteilen, interne Gremienwahlen, berufsbezogene oder privat organisierte Abstimmungen. 
- Diensteanbieter sind Anbieter von Vermittlungsdiensten nach EU-Recht. 
 
- Zuständigkeiten: 
- Verschiedene Bundesbehörden werden für die Umsetzung der EU-Verordnung benannt: 
- Bundesbeauftragte/r für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) für Datenschutz- und Targeting-Fragen. 
- Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur für die Aufsicht über Vermittlungsdienste (außer Transparenzvorgaben). 
- Transparenzvorgaben werden von den Ländern überwacht. 
- Bundeswahlleiter/in für Veröffentlichung und Meldung von Wahl- und Referendumsterminen. 
 
- Zusammenarbeit: 
- Gesetzliche Grundlage für Austausch und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene. 
- Möglichkeit zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zur Regelung des Informationsaustauschs, auch personenbezogener Daten. 
 
- Berichtspflichten: 
- Koordinierungsstelle für digitale Dienste muss jährlich über Auslegung, Verstöße und Sanktionen berichten. 
- Andere Behörden müssen hierfür relevante Informationen bereitstellen. 
- Jährliche Berichterstattung an die EU-Kommission über verhängte Sanktionen. 
 
- Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse: 
- Detaillierte Regelungen zu Ermittlungsbefugnissen, insbesondere für Verstöße gegen Diskriminierungsverbot und Verbot ausländischer Einflussnahme. 
- Möglichkeit zur Beschlagnahme und sofortigen Vollziehbarkeit von Maßnahmen gegen Diensteanbieter. 
- Veröffentlichung von Erklärungen über Verstöße nur solange diese andauern. 
- Bußgelder können bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. 
 
- Veröffentlichung und Meldung von Wahl- und Referendumsterminen: 
- Verpflichtung zur zentralen Veröffentlichung und Meldung der Termine an die EU-Kommission über die Bundeswahlleiterin/den Bundeswahlleiter. 
- Länder und Kommunen melden Termine an die Bundeswahlleiterin/den Bundeswahlleiter. 
- Nur amtliche Wahlen und Referenden sind zu melden, keine parteiinternen Wahlen oder Vorverfahren wie Bürgerbegehren. 
 
- Bußgeldvorschriften: 
- Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Transparenz- und Sorgfaltspflichten sowie Diskriminierungs- und Einflussnahmeverbote. 
- Festbeträge und variable Höchstbeträge (bis zu 6 Prozent des Jahresumsatzes) für Unternehmen. 
- Bußgelder bei Datenschutzverstößen nach DSGVO-Regelungen. 
 
- Inkrafttreten: 
- Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
- Verwaltungsaufwand: 
- Zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für Bund und Länder, insbesondere durch Aufgaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, Bundeswahlleiter/in und zentrale Datenmeldungen. 
- Einmaliger Aufwand hauptsächlich für die Bundeswahlleiterin/den Bundeswahlleiter zur Einrichtung der Meldestrukturen. 
 
- Digitaltauglichkeit: 
- Digitaler Vollzug und zentrale Datenlieferung vorgesehen, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die Kernmaßnahmen und -regelungen des Gesetzentwurfs zur Durchführung der EU-Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:25.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:17.12.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf für ein „Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“ bestimmt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Stelle für die Durchsetzung der Regelungen über das Targeting, soweit sie auch im Übrigen europäische Datenschutzregelungen durchsetzt. Ferner ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator – DSC) für die Aufsicht der Einhaltung der TTPW-VO durch Vermittlungsdienste wie Online-Plattformen vorgesehen. Das Gesetz regelt schließlich Buß- und Zwangsgelder für Verstöße gegen die TTPW-VO.  
 
Die TTPW-VO enthält vor allem Vorschriften gegen Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland bei Wahlen sowie über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke politischer Werbung. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025 vollumfänglich in der ganzen Europäischen Union.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung:

„Interessenvertretungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des
Inhalts des Gesetzentwurfs genommen. Dritte wurden nicht beauftragt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
VAUNET und Bitkom nennen beide die Frist 29.08.2025, geben aber kein Eingangsdatum an. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum oder Eingangsdatum der Aufforderung. In Verbindung mit dem Veröffentlichungsdatum des Entwurfs ist von einer Beteiligungsphase von etwa 4-5 Wochen auszugehen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Verbände zum Gesetzentwurf über Transparenz und Targeting politischer Werbung ist überwiegend positiv: Die meisten begrüßen die Umsetzung der EU-Vorgaben und die Zielsetzung des Entwurfs. Während Bitkom und BVDW die Regelungen grundsätzlich unterstützen, fordern BVDW und eco jedoch eine praxisnahe, ausgewogene Umsetzung und weisen auf spezifische Verbesserungsbedarfe hin. VAUNET thematisiert weniger den Entwurf selbst, sondern verweist auf eine bestehende Rechtsunsicherheit im Bereich der Abgrenzung staatlicher Kommunikation und politischer Werbung im Rundfunk.

Meinungen im Detail
1. Abgrenzung und Definition politischer Werbung: VAUNET und BVDW thematisieren die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen. VAUNET hebt die Unsicherheit bei der Unterscheidung zwischen staatlicher Informationsarbeit und politischer Werbung im Rundfunk hervor und arbeitet gemeinsam mit den Landesmedienanstalten an einem Leitfaden. BVDW fordert eine präzisere Definition politischer Werbung, insbesondere eine Fokussierung auf bezahlte, wahl- oder parteibezogene Inhalte, um legitime gesellschaftspolitische oder unternehmerische Kommunikation nicht unnötig einzuschränken. Diese Aspekte werden vor allem von Medien- und Digitalverbänden betont.

2. Transparenz und Umsetzung der EU-Vorgaben: Bitkom begrüßt ausdrücklich die Maßnahmen zur Transparenz politischer Werbung und sieht keinen weiteren Änderungsbedarf. Auch BVDW unterstützt die Umsetzung der EU-Vorgaben, fordert aber eine praxisnahe und verhältnismäßige Anwendung, insbesondere zum Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen.

3. Zuständigkeiten und Behördenausstattung: eco begrüßt die Benennung der bestehenden Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zuständige Behörde, fordert aber eine bessere personelle und finanzielle Ausstattung angesichts der erweiterten Aufgaben. Dies wird von eco als entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Überwachung angesehen.

4. Rechtsschutz und Beschlagnahme: eco kritisiert die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung richterlicher Kontrolle bei Beschlagnahmen und fordert, dass grundsätzlich eine richterliche Entscheidung wie im Strafprozessrecht erforderlich sein sollte. Dieser Aspekt wird insbesondere von eco als wichtig für den Schutz der Rechte der Betroffenen hervorgehoben.

5. Bürokratie und Sanktionsrahmen: BVDW spricht sich für einen verhältnismäßigen Sanktionsrahmen aus, der insbesondere KMU schützt, und fordert die Reduzierung bürokratischer Belastungen sowie eine klare Abgrenzung der Anbieterpflichten auf politische Werbedienstleister. Auch der Datenschutz beim Datenaustausch zwischen Behörden wird von BVDW betont.

Insgesamt zeigen die Stellungnahmen ein differenziertes Bild: Während die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzes breite Zustimmung findet, fordern insbesondere Digital- und Medienverbände Nachbesserungen bei Definitionen, Rechtsschutz, Zuständigkeiten und praktischer Umsetzbarkeit.

👍 Bitkom e. V.

„Bitkom unterstützt die im Referentenentwurf gemachten Vorschläge zur Durchführung der Verordnung und sieht keinen weiteren Kommentierungsbedarf.“

Bitkom begrüßt den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über Transparenz und gezielte Ansprache (Targeting) politischer Werbung. Der Verband unterstützt die vorgeschlagenen Regelungen und sieht keinen weiteren Bedarf für Ergänzungen oder Änderungen. Besonders hervorgehoben wird die grundsätzliche Zustimmung zu den Maßnahmen zur Transparenz politischer Werbung, die Umsetzung der EU-Vorgaben sowie die Klarheit des Entwurfs, die aus Sicht von Bitkom keine weiteren Kommentare erforderlich macht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 25.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000672 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5351830264-31 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.

„Der Referentenentwurf ist ein wichtiger Schritt hin zur Stärkung demokratischer Transparenz. Damit er in der Praxis Vertrauen schafft, ohne wirtschaftliche und gesellschaftliche Akteure zu überlasten, sollte die Definition politischer Werbung enger gefasst, der Sanktionsrahmen verhältnismäßig gestaltet und die Pflichten für Anbieter klar am Rechtsrahmen der EU ausgerichtet sowie Bürokratie minimiert werden.“

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung (PWG-E), betont jedoch die Notwendigkeit einer ausgewogenen und praxisnahen Umsetzung. Der Verband warnt davor, dass eine zu weit gefasste Definition politischer Werbung auch gesellschaftspolitische oder unternehmerische Kommunikation erfassen könnte, was legitime Aktivitäten von Unternehmen, Verbänden und NGOs einschränken würde. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten und einheitlicher Leitlinien, eine präzisere Definition politischer Werbung (insbesondere die Fokussierung auf bezahlte, wahl- oder parteibezogene Inhalte), sowie ein verhältnismäßiger Sanktionsrahmen, der insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schützt. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Abgrenzung der Anbieterpflichten ausschließlich auf politische Werbedienstleister, die Reduzierung bürokratischer Belastungen und die Berücksichtigung des Datenschutzes beim Datenaustausch zwischen Behörden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000257 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 479540331468-69 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.

„eco bewertet es grundsätzlich positiv, dass mit dem PWG für die Durchführung und Umsetzung der TTPW-VO auf Bundesebene keine neuen Behörden geschaffen werden (sollen), sondern im Hinblick auf die Aufsicht über die Einhaltung der neuen TTPW-VO-Vorgaben auf bestehende Strukturen zurückgegriffen wird.“

Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung (PWG). Der Verband begrüßt grundsätzlich, dass für die Überwachung der neuen Vorgaben keine neuen Behörden geschaffen werden, sondern die bestehende Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde benannt wird. eco hebt jedoch hervor, dass für die erweiterten Aufgaben der Koordinierungsstelle ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden müssen, da bereits jetzt ein Mangel an besetzten Stellen besteht. Besonders kritisch sieht eco die geplante Regelung zur Beschlagnahme im PWG, die eine richterliche Anordnung nur eingeschränkt vorsieht. Der Verband fordert, dass wie im Strafprozessrecht grundsätzlich eine richterliche Entscheidung vor einer Beschlagnahme erfolgen muss, um die Rechte der Betroffenen zu wahren. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Benennung und Ausstattung der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, 2) die Notwendigkeit ausreichender Haushaltsmittel und Personalstellen, 3) die Kritik an der Einschränkung richterlicher Kontrolle bei Beschlagnahmen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ VAUNET - Verband Privater Medien e. V.

„Wegen ihrer hohen gesellschaftlichen Relevanz sollte die staatliche Kommunikationstätigkeit aus unserer Sicht deutlich von unzulässiger, politischer Werbung (im Sinne des MStV) abgegrenzt werden.“

Der Verband Privater Medien (VAUNET) äußert sich zum Referentenentwurf für ein Gesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. VAUNET macht keine direkten Anmerkungen zum Entwurf selbst, weist jedoch auf ein paralleles Problem hin: Die Abgrenzung zwischen staatlicher Informationsarbeit und politischer Werbung im Rundfunk ist derzeit unklar. Durch eine restriktive Auslegung des medienrechtlichen Verbots politischer Werbung (§ 8 Abs. 9 Medienstaatsvertrag, MStV) sind auch Informationskampagnen von Ministerien betroffen, was zu Rechtsunsicherheiten bei Rundfunkveranstaltern, Vermarktern und staatlichen Stellen führt. VAUNET arbeitet deshalb gemeinsam mit den Landesmedienanstalten an einem Leitfaden, der klare Vorgaben für zulässige staatliche Kommunikation im Rundfunk schaffen soll. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die aktuelle Rechtsunsicherheit bei der Ausstrahlung staatlicher Informationen im Rundfunk, 2) Die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen politischer Werbung und staatlicher Kommunikation, 3) Der laufende Dialogprozess mit den Landesmedienanstalten zur Entwicklung von Praxishilfen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001119 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:766/25
Eingang im Bundesrat:19.12.2025
Status Bundesrat:Eingegangen