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Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:18.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3055 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren zur registerbasierten Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der Bevölkerung zu erproben. Damit soll ab dem Zensus 2031 auf zusätzliche Befragungen weitgehend verzichtet werden können. Das Gesetz ergänzt das bestehende Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) und ermöglicht die Nutzung bereits vorhandener Verwaltungsdaten, um Kosten zu senken, Bürokratie abzubauen und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist darauf, dass bisher Merkmale zu Arbeitsmarktbeteiligung und Bildungsstand ausschließlich durch Haushaltsstichproben erhoben wurden. Mit dem RegZensErpG wurde bereits die Erprobung registerbasierter Verfahren zur Ermittlung der Bevölkerungszahlen eingeleitet. Die Umstellung auf registerbasierte Methoden für weitere Merkmale ist notwendig, um unionsrechtliche Vorgaben für den Zensus 2031 zu erfüllen und die Digitalisierung der amtlichen Statistik voranzutreiben. Es wird betont, dass eine flächendeckende Befragung nach aktueller Rechtsprechung einen stärkeren Grundrechtseingriff darstellen würde und daher nicht verhältnismäßig wäre. 
 
Kosten:  
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von 540.072 Euro für Personalkosten und 497.000 Euro für Sachkosten. Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) hat einen einmaligen Umstellungsaufwand von 1.875.000 Euro für IT-Infrastruktur sowie ab 2027 laufende Kosten von 300.000 Euro jährlich. Die Statistischen Ämter der Länder haben einen jährlichen Mehraufwand von 6.323 Euro für Personalkosten sowie einmalige Personalkosten von 627.956 Euro und Sachkosten von 71.408 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt rund 4,7 Millionen Euro (davon rund 4 Millionen Euro Bund, rund 682.000 Euro Länder). Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, da die gewonnenen Daten dauerhaft für die Erfüllung nationaler und EU-rechtlicher Vorgaben benötigt werden. Eine Evaluierungspflicht besteht nicht, da der jährliche Erfüllungsaufwand unterhalb des Schwellenwerts liegt. Der Entwurf ist gleichstellungspolitisch neutral und hat keine Auswirkungen für Verbraucher. Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte am Inhalt des Entwurfs mitgewirkt. Der Entwurf wird als notwendig und alternativlos für die Vorbereitung des Zensus 2031 beschrieben. Besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Verlängerung der Datenlieferungen für ergänzende Bevölkerungsstatistiken bis 2030, um europäische Vorgaben zu erfüllen. 
- Nutzung und Zusammenführung von demografischen Grunddaten aus Melderegistern zur Methodenerprobung in den Bereichen Arbeitsmarkt und Bildung. 
- Einführung neuer Regelungen zur Übermittlung und Nutzung von Daten der Finanzbehörden der Länder, um die Arbeitsmarktbeteiligung von Selbstständigen im Zensus zu erproben (z. B. Identifikationsnummer, Arbeitgebertätigkeit, Gewerbekennzahl, Arbeitsort, Beruf). 
- Übermittlung und Nutzung von Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken zur Validierung und Qualitätssicherung der Angaben zu Selbstständigen. 
- Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen (Melderegister, Finanzbehörden, Steuerstatistiken) zur Erprobung und Entwicklung von Methoden für den registerbasierten Zensus. 
- Regelungen zur Löschung von Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach erfolgreicher Zusammenführung bzw. nach Ablauf bestimmter Fristen zur Einhaltung des Datenschutzes. 
- Einmalige Übermittlung von Einzelangaben aus den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (Beschäftigte, Arbeitsuchende, Arbeitslose) für die Jahre 2023 und 2024 zur Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung. 
- Übermittlung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus 2022-2024 zur Validierung und Entwicklung von Verfahren zur Ermittlung des Bildungsstands. 
- Zusammenführung der Bildungsdaten aus verschiedenen Quellen zur Entwicklung und Erprobung von Imputations- und Hochrechnungsverfahren. 
- Anpassung der datenschutzrechtlichen und steuerrechtlichen Grundlagen, um die Übermittlung und Verarbeitung der erforderlichen Daten für die Erprobung des registerbasierten Zensus zu ermöglichen. 
- Keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger oder Wirtschaft; einmaliger Erfüllungsaufwand für Bund und Länder (insgesamt ca. 4,7 Mio. Euro). 
- Ziel: Vorbereitung eines möglichst belastungsarmen, digitalen Zensus 2031 durch Erprobung und Entwicklung neuer, registerbasierter Verfahren für die Bereiche Arbeitsmarkt und Bildung. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs und der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
 
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: 
- Ziel des Gesetzes ist die Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Erprobung von Verfahren für einen registerbasierten Zensus, insbesondere zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands der Bevölkerung. 
- Es werden verschiedene Datenquellen (z.B. Finanzbehörden, Bundesagentur für Arbeit, Melderegister, Zensus 2022, Mikrozensus) für die Methodenerprobung zusammengeführt. 
- Die Daten werden zur Validierung und Entwicklung von Methoden genutzt, um die Qualität und Eignung für einen zukünftigen Zensus zu testen. 
- Es werden detaillierte Regelungen zur Datenübermittlung, -zusammenführung und -löschung getroffen, um Datenschutz und Zweckbindung zu gewährleisten. 
- Die Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten ist zeitlich und inhaltlich begrenzt und erfolgt ausschließlich für die Erprobung der Methoden. 
- Änderungen im Sozialgesetzbuch und der Abgabenordnung stellen sicher, dass die notwendigen Datenübermittlungen rechtlich zulässig sind. 
- Ziel ist es, einen möglichst belastungsarmen und digitalen Zensus 2031 vorzubereiten. 
 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
- Der NKR hat den Gesetzentwurf geprüft und keine Einwände gegen die Darstellung der Regelungsfolgen und die Kosteneinschätzung erhoben. 
- Die Kosteneinschätzung der Bundesregierung wird als nachvollziehbar und methodengerecht bewertet. 
- Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
- Für den Bund entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4 Millionen Euro, für die Länder rund 675.000 Euro. Die Kosten entstehen vor allem durch IT-Ausstattung, Software, Datenübermittlungen und die Erprobung der Verfahren. 
- Die Digitaltauglichkeit wurde geprüft und grundsätzlich als gegeben angesehen. Der NKR empfiehlt aber, die Arbeit an querschnittlichen Registern wie dem Gebäude- und Wohnungsregister sowie dem Bildungsverlaufsregister weiter voranzutreiben, um die Registermodernisierung zu beschleunigen. 
- Der NKR weist darauf hin, dass bei einer dauerhaften Nutzung der registerbasierten Verfahren die entsprechende Entlastung (z.B. Bürokratieabbau) darzustellen ist. 
- Es wird angemerkt, dass noch wichtige Vorarbeiten für einen vollständig registerbasierten Zensus fehlen und diese Lücken zeitnah geschlossen werden sollten. 
 
Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR: 
Im vorliegenden Text ist keine explizite Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR enthalten. 
 
Fazit: 
Der Gesetzentwurf regelt die Erprobung neuer, digital gestützter Methoden für den Zensus 2031, indem verschiedene Verwaltungsdaten zusammengeführt und ausgewertet werden. Der NKR bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Kosten und sieht keine Einwände, fordert aber weitere Fortschritte bei der Registermodernisierung. Für Bürger und Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Belastungen, der Aufwand betrifft ausschließlich die Verwaltung.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:30.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:01.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf sieht die Ausweitung der im Registerzensuserprobungsgesetz vom 9. Juni 2021 bislang für den Bereich Bevölkerungszahlen geregelten Erprobung registerbasierter Verfahren auf die Bereiche Arbeitsmarkt und Bildung mit dem Ziel einer Umstellung der Methodik vor. Die Merkmale zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung und des Bildungsstands wurden bisher ausschließlich aufgrund von Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis erhoben. Ziel der Erprobung ist ein zukünftiger Registerzensus, der möglichst umfassend auf Statistik- und Verwaltungsdaten zurückgreift und damit Kosten einspart, Bürokratie abbaut und den „Once-Only“-Grundsatz konsequent weiterverfolgt.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:

„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Daher kann zur Dauer der Beteiligungsphase keine Aussage getroffen werden.

Allgemeine Bewertung
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes wird von allen Stellungnehmenden grundsätzlich begrüßt. Die Modernisierung des Zensus durch verstärkte Nutzung von Verwaltungsregistern, die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie die Verbesserung der Datenbasis werden positiv hervorgehoben. Gleichzeitig werden verschiedene Aspekte angesprochen, die für eine erfolgreiche Umsetzung noch weiterentwickelt oder präzisiert werden sollten. Die Stellungnahmen zeigen insgesamt ein konstruktives Meinungsbild mit überwiegend unterstützender, aber auch kritischer Begleitung im Hinblick auf die praktische Umsetzung und die Einbindung relevanter Akteure.

Meinungen im Detail
1. Nutzung und Qualität der Verwaltungsdaten
Wissenschaftliche Gremien wie der RatSWD und der Verband Deutscher Städtestatistik betonen die Bedeutung der Nutzung neuer Datenquellen, insbesondere aus den Bereichen Arbeitsmarkt und Bildung, um die Datenbasis für Forschung und Politikberatung zu verbessern. Die Bundesagentur für Arbeit weist auf die Notwendigkeit präziser Definitionen und Formulierungen bei den zu übermittelnden Merkmalen hin, da in ihrer Statistik nicht immer der höchste Abschluss erfasst wird. Sie empfiehlt zudem, ungenaue Begriffe wie 'Status der Beschäftigung' durch klarere Bezeichnungen wie 'Beschäftigungsart' zu ersetzen. Diese Hinweise zielen auf eine höhere Datenqualität und Verständlichkeit ab.

2. Einbindung und Rolle der Kommunen
Der Deutsche Städtetag und der Verband Deutscher Städtestatistik fordern eine stärkere Einbindung der Kommunen in die Entwicklung der Methoden und die Qualitätssicherung, da sie über das praktische Wissen zur Registerführung verfügen. Beide betonen die Notwendigkeit ausreichender finanzieller Mittel für die kommunale Registerpflege und fordern Transparenz sowie Partizipation, insbesondere bei der Auswertung und Kommunikation der Methodentestergebnisse. Die frühzeitige Information und Einbindung der kommunalen Statistikämter wird als essenziell angesehen.

3. Aufbau eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters
Sowohl der Deutsche Städtetag als auch der Verband Deutscher Städtestatistik heben die Bedeutung eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters hervor. Sie sehen darin eine wichtige Grundlage für einen vollständigen und zukunftsfähigen Zensus sowie für die kommunale Planung. Der Verband fordert zudem, dass für den Aufbau ausreichende Ressourcen und passende Rechtsgrundlagen bereitgestellt werden.

4. Umsetzungskosten und Ressourcen
Die Bundesagentur für Arbeit kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine Umsetzungskosten für sie vorsieht, obwohl einmalige Kosten in Höhe von 101.000 Euro entstehen werden. Sie fordert eine Berücksichtigung dieser Kosten im Gesetzgebungsverfahren.

5. Registermodernisierung und Once-Only-Prinzip
Der RatSWD und der Verband Deutscher Städtestatistik betonen die Abhängigkeit des Registerzensus von Fortschritten bei der Registermodernisierung und der konsequenten Umsetzung des Once-Only-Prinzips, wonach Daten nur einmal erhoben und mehrfach genutzt werden sollen. Dies wird als Voraussetzung für häufigere und kleinräumigere Ergebnisse sowie für eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger gesehen.

🤷‍♀️ Bundesagentur für Arbeit

„Aus diesem Grund sollte bereits im Gesetzestext die Formulierung „höchster bzw. angestrebter/erreichter Schulabschluss“ gewählt werden, um klar zu regeln, welche Information zu übermittelt ist.“

Die Bundesagentur für Arbeit äußert sich zum Gesetzentwurf zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) und nimmt insbesondere zu den geplanten Übermittlungen von Merkmalen wie höchster Schulabschluss, höchster Berufsabschluss und Status der Beschäftigung Stellung. Sie weist darauf hin, dass in ihrer Statistik nicht immer der höchste, sondern oft der angestrebte oder letzte Abschluss erfasst wird. Daher wird empfohlen, die Formulierungen im Gesetzestext zu präzisieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Außerdem wird angemerkt, dass der Begriff 'Status der Beschäftigung' zu ungenau ist und besser durch 'Beschäftigungsart' ersetzt werden sollte. Schließlich kritisiert die Bundesagentur, dass der Gesetzentwurf keine Umsetzungskosten für sie vorsieht, obwohl einmalige Kosten von 101.000 Euro entstehen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die genaue Definition und Übermittlung der Abschlussmerkmale, (2) die Präzisierung des Beschäftigungsstatus und (3) die nicht berücksichtigten Umsetzungskosten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Deutscher Städtetag

„Der Deutsche Städtetag unterstützt ausdrücklich das Ziel, den Zensus zukunftsfest und digital weiterzuentwickeln. Damit der Weg zum registerbasierten Zensus erfolgreich beschritten werden kann, sind folgende Aspekte zentral: Eine realistische Einschätzung der Datenqualität und Datenverfügbarkeit, gesetzlich verankerte Evaluierungs-, Veröffentlichungs- und Qualitätssicherungspflichten, die verbindliche Einbindung der kommunalen Ebene bei Methodikentwicklung, Registerertüchtigung und Qualitätssicherung und der Aufbau und die kontinuierliche Fortführung eines Gebäude- und Wohnungsregisters.“

Der Deutsche Städtetag äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes. Er begrüßt das Ziel, den Zensus durch Nutzung von Verwaltungsregistern zu modernisieren, die Belastung für Bürgerinnen und Bürger zu verringern und Kosten zu senken. Besonders betont wird die Notwendigkeit, die Kommunen stärker in die Entwicklung der Methoden und die Qualitätssicherung einzubinden, da sie über das praktische Wissen zur Registerführung verfügen. Außerdem wird ein zentrales Gebäude- und Wohnungsregister als Grundlage für einen vollständigen und zukunftsfähigen Zensus sowie für die kommunale Planung gefordert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Einbindung der Kommunen bei Methodenentwicklung und Qualitätssicherung, 2) die Notwendigkeit ausreichender finanzieller Mittel für die kommunale Registerpflege, und 3) der Aufbau eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)

„Vor diesem Hintergrund begrüßt der RatSWD den vorgelegten Gesetzentwurf. Damit wird eine weitere Erprobung von Verfahren auf dem Weg hin zu einem Registerzensus nun für die Themenbereiche Arbeitsmarkt und Bildung eingeleitet, um langfristig auf eine mit anderen europäischen Ländern vergleichbare Datenbasis zurückgreifen zu können.“

Der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) begrüßt den Gesetzentwurf zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, der eine Weiterentwicklung der Methodik des Zensus in Richtung einer verstärkten Nutzung von Verwaltungsregistern vorsieht. Dies soll die Datenbasis für wissenschaftliche Analysen und evidenzbasierte Politikberatung verbessern. Besonders hervorgehoben werden die Erprobung von Daten der Finanzbehörden der Länder zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Nutzung von Daten der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung des Bildungsstands. Der RatSWD betont die Bedeutung aktueller und passgenauer Daten für die Forschung und sieht im Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt hin zu einem Registerzensus, der häufigere und kleinräumigere Ergebnisse ermöglicht. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Nutzung neuer Datenquellen für die Arbeitsmarktforschung, 2) Die Verbesserung der Datenlage im Bereich der Bildungsforschung durch Verwaltungsdaten, 3) Die Abhängigkeit des Registerzensus von Fortschritten bei der Registermodernisierung und der Umsetzung des Once-Only-Prinzips (Daten sollen nur einmal erhoben und mehrfach genutzt werden).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband Deutscher Städtestatistik e.V.

„Wir begrüßen, dass der für den nächsten Zensus notwendige Gesetzgebungsprozess nun fortgesetzt wird. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung des Methodentests ist wünschenswert, damit bei möglichen Qualitätsmängeln ausreichend Zeit für Problemlösungen oder die Entwicklung alternativer Verfahren bleibt.“

Der Verband Deutscher Städtestatistik begrüßt die Fortsetzung des Gesetzgebungsprozesses zur Änderung des Registerzensus-Erprobungsgesetzes. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, das registerbasierte Verfahren auch auf die Bereiche Arbeitsmarkt und Bildung auszuweiten, um einen vollständigen Registerzensus zu ermöglichen. Dies soll sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Kommunen entlasten und entspricht dem sogenannten Once-Only-Prinzip, das vorsieht, dass Daten nur einmal erhoben und dann mehrfach genutzt werden. Der Verband betont zudem die Bedeutung eines transparenten Umgangs mit den Ergebnissen des Methodentests und fordert eine frühzeitige Einbindung sowie Information der kommunalen Statistikämter. Ein weiterer ausführlich behandelter Aspekt ist die Notwendigkeit eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters, für dessen Aufbau ausreichende Ressourcen und passende Rechtsgrundlagen bereitgestellt werden müssen. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Ausweitung des Methodentests auf Arbeitsmarkt und Bildung, 2) Transparenz und Partizipation bei den Testergebnissen, 3) Aufbau eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 04.08.2023
Lobbyregister-Nr.: NZS VR 2510 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.12.2025
Erste Beratung:18.12.2025
Drucksache:21/3055 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:556/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten