Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung / Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 19.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3191 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht sowie die Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit. Der Entwurf erweitert und präzisiert die Strafbarkeit terroristischer Handlungen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung, Vorbereitung und Anstiftung terroristischer Straftaten, sowie auf das Reisen in terroristischer Absicht. Außerdem wird der Strafrahmen für geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB) verschärft. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf Defizite, die die Europäische Kommission bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 in Deutschland festgestellt hat. Die Richtlinie ist eine Reaktion auf den sich wandelnden Charakter terroristischer Bedrohungen, insbesondere durch „Foreign Terrorist Fighters“ und Einzeltäter. Das deutsche Terrorismusstrafrecht wurde seit den 1970er Jahren mehrfach angepasst, zuletzt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 und durch die Einführung neuer Straftatbestände für Einzeltäter. Die EU-Kommission hat 2023 erneut Umsetzungsdefizite, insbesondere bei der Versuchsstrafbarkeit, gerügt. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (Friedliche und inklusive Gesellschaften).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten von ca. 310.000 Euro für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Länder haben ab 2027 einen Erstattungsanspruch gegen den Bund von bis zu 530.000 Euro jährlich für zusätzliche Verfahren. Bei den Ländern selbst können zusätzliche Personalkosten von bis zu 36.000 Euro pro Jahr sowie Mehrausgaben von 67.000 Euro durch einen Anstieg der Verurteilungen (ca. 1 Prozent mehr) und damit verbundene Strafvollzugskosten entstehen. Im justiziellen Kernbereich der Länder können weitere Kosten von bis zu 10.000 Euro pro Jahr anfallen. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor. Es handelt sich um eine Reaktion auf konkrete Rügen der EU-Kommission und ist daher von gewisser Eilbedürftigkeit geprägt, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Preise, Verbraucher oder Gleichstellung sind nicht zu erwarten. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Entwurf beigetragen. Das Gesetz dient ausdrücklich der Umsetzung von EU-Vorgaben und der Unterstützung internationaler Nachhaltigkeitsziele.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung und Definition des Begriffs „terroristische Straftat“ als Ersatz für „schwere staatsgefährdende Gewalttat“ im Strafgesetzbuch.
- Erweiterung des Katalogs terroristischer Straftaten (§ 89a StGB) um zusätzliche Delikte, z.B. gefährliche Körperverletzung, Umgang mit radioaktiven Stoffen, bestimmte Waffen- und Sprengstoffdelikte sowie die Androhung terroristischer Straftaten.
- Ausdrückliche Strafbarkeit der Androhung einer terroristischen Straftat (§ 89a Absatz 8 StGB).
- Erweiterung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen, z.B. Unterweisung im Umgang mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen, Forschung zu Atom-, Bio- oder Chemiewaffen, Beförderung gefährlicher Objekte.
- Einbeziehung von Ausreisen und Einreisen mit terroristischer Absicht als strafbare Vorbereitungshandlungen (§ 89a Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB).
- Einführung der Versuchsstrafbarkeit für die Vorbereitung terroristischer Straftaten und für das erfolglose Anwerben zu solchen Taten (§ 89a Absatz 2a, 2b StGB).
- Anpassung der Strafanwendungsregeln, um internationale Vorgaben umzusetzen (z.B. „aut dedere aut iudicare“-Prinzip).
- Erweiterung der selbstständigen Einziehung auf neue Tatbestände (§ 76a StGB).
- Anpassung und Erweiterung der Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), einschließlich der Finanzierung von Vorbereitungshandlungen und Reisen mit terroristischer Zielsetzung.
- Einführung der Versuchsstrafbarkeit für Terrorismusfinanzierung und Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Vereinigungen (§ 89c Absatz 8, § 129a Absatz 5 StGB).
- Erhöhung des Strafrahmens für geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB) und Einführung eines minder schweren Falles.
- Anpassung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse (z.B. Online-Durchsuchung, Wohnraumüberwachung) an die neuen und erweiterten Straftatbestände.
- Umsetzung der aktuellen EU-Terrorismusbekämpfungsrichtlinie in deutsches Recht, insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit von Vorbereitung, Finanzierung, Anwerbung und Androhung terroristischer Straftaten.
- Klarstellung und Erweiterung der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit bei Vorbereitungshandlungen, insbesondere bei Mehrpersonenverhältnissen.
- Aufnahme neuer Straftatbestände und Anpassung bestehender Vorschriften in weiteren Gesetzen (z.B. Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz) im Zusammenhang mit den Änderungen im Strafgesetzbuch.
Diese Maßnahmen dienen der umfassenden Umsetzung europäischer Vorgaben zur Terrorismusbekämpfung und der Anpassung des deutschen Strafrechts an aktuelle Bedrohungslagen.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Textes, der die Begründung und Erläuterung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze im Bereich Terrorismusbekämpfung und Staatsschutz enthält:
1. Umsetzung der EU-Terrorismusbekämpfungsrichtlinie:
Der Gesetzentwurf dient vor allem der vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht. Dazu werden zahlreiche Begriffe, Tatbestände und Strafrahmen angepasst und erweitert.
2. Erweiterung und Präzisierung der Straftatbestände:
Der Begriff „terroristische Straftat“ ersetzt den bisherigen Begriff „schwere staatsgefährdende Gewalttat“. Der Katalog der terroristischen Straftaten wird um weitere Delikte ergänzt, etwa gefährliche Körperverletzung, Umgang mit radioaktiven Stoffen, bestimmte Waffendelikte und die Androhung terroristischer Straftaten.
3. Neue und erweiterte Vorbereitungshandlungen:
Die Strafbarkeit der Vorbereitung terroristischer Straftaten wird ausgedehnt. Neu ist insbesondere die explizite Einbeziehung von Unterweisung in und Umgang mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen (z.B. Fahrzeuge, Messer), sofern sie zur Begehung terroristischer Straftaten verwendet werden sollen.
4. Ein- und Ausreisen mit terroristischer Zielsetzung:
Die Strafbarkeit wird auf Ausreisen zur Beteiligung an terroristischen Vereinigungen oder Ausbildungen sowie auf Einreisen nach Deutschland in terroristischer Absicht erweitert.
5. Versuchsstrafbarkeit und Anwerben:
Die Versuchsstrafbarkeit wird auf weitere Vorbereitungshandlungen und auf die versuchte Anstiftung zu terroristischen Straftaten ausgedehnt. Auch erfolgloses Anwerben zu terroristischen Straftaten wird unter Strafe gestellt.
6. Terrorismusfinanzierung:
Die Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung wird umfassend an die EU-Richtlinie angepasst und auf weitere Vorbereitungshandlungen, Ein- und Ausreisen sowie Androhungen terroristischer Straftaten ausgeweitet. Es werden differenzierte Strafrahmen je nach Schwere der Tat eingeführt.
7. Anpassungen bei anderen Straftatbeständen:
Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) wird mit einem höheren Strafrahmen versehen, um der aktuellen Gefährdungslage (z.B. Cyberangriffe, Spionage) besser Rechnung zu tragen. Dadurch werden auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erleichtert.
8. Folgeänderungen in anderen Gesetzen:
Zahlreiche weitere Gesetze (z.B. Strafprozessordnung, Aufenthaltsgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz) werden angepasst, um die neuen und erweiterten Straftatbestände zu berücksichtigen und Ermittlungsbefugnisse zu erweitern.
9. Grundrechtseingriffe:
Das Gesetz sieht Grundrechtseinschränkungen vor, insbesondere im Zusammenhang mit Online-Durchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen, und trägt dem Zitiergebot des Grundgesetzes Rechnung.
10. Inkrafttreten:
Das Gesetz soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.
Fazit:
Der Gesetzentwurf stellt eine umfassende Anpassung des deutschen Strafrechts an europäische Vorgaben zur Terrorismusbekämpfung dar. Er erweitert und präzisiert die Strafbarkeit im Bereich terroristischer Straftaten, ihrer Vorbereitung, Finanzierung und Unterstützung und stärkt die Ermittlungsbefugnisse der Behörden.
| Datum erster Entwurf: | 23.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 01.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) (im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung).
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig die §§ 89a und 89c StGB geändert:
In § 89a Absatz 1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Absatz 2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Absatz 2a StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen. In einem neuen § 89a Absatz 2b StGB wird die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert. Damit werden die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
§ 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbe-stand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Damit werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso wird in einem neuen § 89c Absatz 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.
Um die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen, die mit Alltagsgegenständen begangen werden, auszuweiten, werden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB aufgenommen.
Der Grundstraftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit in § 99 Absatz 1 StGB wird verschärft. Zugleich wird ein unbenannter minder schwerer Fall in Absatz 3 geschaffen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
| Eingang im Bundestag: | 10.12.2025 |
| Erste Beratung: | 19.12.2025 |
| Drucksache: | 21/3191 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 17.12.2025 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 14.01.2026 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 14.01.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Simon Henrichs, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (eingeladen von der SPD-Fraktion): Henrichs begrüßte, dass mit dem Entwurf Strafbarkeitslücken im Vorfeld terroristischer Straftaten geschlossen werden sollen. Er hält es für sachgerecht und geboten, die Richtlinie möglichst konkret und genau in deutsches Recht umzusetzen. Die Anpassung der strafprozessualen Regelungen entspreche einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Im Bereich Terrorismus und Spionage seien Ermittlungen ohne verdeckte Maßnahmen nicht möglich. Die geplanten Änderungen führten zu erhöhtem Personalbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden.
Marcus Köhler, Richter am Bundesgerichtshof (eingeladen von der SPD-Fraktion): Köhler sieht die Strafrechtsänderungen infolge der Richtlinie als weitgehend unausweichlich, um Konflikte mit der EU-Kommission zu vermeiden. Er hält den Gesetzentwurf für sinnvoll, insbesondere zur frühzeitigen Bekämpfung terroristischer Bedrohungen. Allerdings sieht er punktuellen Nachbesserungsbedarf bezüglich der Aufzählung terroristischer Delikte, der gesetzlichen Normierung der restriktiven Auslegung des subjektiven Tatbestandes und der Erfassung gefährlicher Werkzeuge.
Yasemin Tüz, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof, für den Deutschen Richterbund (eingeladen von der CDU/CSU-Fraktion): Tüz betonte ebenfalls die Schließung von Strafbarkeitslücken bei schwerwiegenden Straftaten und hält eine Ausweitung der Strafbarkeit für gerechtfertigt. Sie weist jedoch auf weitergehende Belastungen in der Justiz hin, deren Berücksichtigung zweifelhaft erscheine. Die Anhebung des Strafrahmens sei angesichts der gestiegenen Bedrohung durch nachrichtendienstliche Tätigkeit verschiedener Staaten angemessen.
Mark Zöller, Ludwig-Maximilians-Universität München (eingeladen von Bündnis 90/Die Grünen): Zöller sieht als Schwachpunkt, dass der Entwurf über die Vorgaben der Terrorismusbekämpfungsrichtlinie hinausgehe. Er äußert Skepsis gegenüber einer Verschärfung des Strafrechts im Vorfeld und warnt vor verfassungsrechtlichen Risiken, je weiter die Strafbarkeit in das Vorfeld der Tatbegehung verlagert wird.
Wolfgang Nettersheim, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof (eingeladen von der Unionsfraktion): Nettersheim kritisiert, dass die Ausweitung der Strafbarkeiten im Terrorismusstrafrecht über das Ziel einer verhältnismäßigen Gesetzgebung hinausgehe. Die Zielsetzung, alle denkbaren Handlungen mit terroristischem Bezug zu bestrafen, sei verfehlt. Der Entwurf enthalte zwar begrüßenswerte Änderungen, sollte aber auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden, auch wenn damit ein Vertragsverletzungsverfahren riskiert werde.
Andreas Schmidtke, Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (eingeladen von der Unionsfraktion): Schmidtke hält den Entwurf gegenüber dem Vorschlag der vorigen Bundesregierung für erheblich verbessert und insgesamt ausdrücklich für begrüßenswert. Er mahnt jedoch an, verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten und eine stärkere tatbestandliche Konturierung vorzunehmen. Die Ausweitung der Vorfeldkriminalisierung erreiche die Grenzen der Legitimität staatlichen Strafens, überschreite diese aber angesichts der Bedeutung der Terrorismusbekämpfung nicht.
Lukas Theune, Rechtsanwalt, Berlin (eingeladen von der Fraktion Die Linke): Theune thematisiert die Verhältnismäßigkeit und sieht die Verfassungsgemäßheit des Entwurfs in Teilen als fragil an. Es fehle an eindeutigen Maßstäben in der Rechtsprechung zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Normen, die präventiv weit im Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutverletzung ansetzen. Er verweist auf mögliche Grenzen, die sich aus der verfassungsrichterlichen Judikatur im Bereich der Gefahrenabwehr ergeben.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 559/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Erster Durchgang: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |