Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung / Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 01.04.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3191 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3898 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode.: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Stellungnahmen nicht vom Ministerium oder sehr spät veröffentlicht.🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht sowie die Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit. Der Entwurf erweitert und präzisiert die Strafbarkeit terroristischer Handlungen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung, Vorbereitung und Anstiftung terroristischer Straftaten, sowie auf das Reisen in terroristischer Absicht. Außerdem wird der Strafrahmen für geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB) verschärft. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf Defizite, die die Europäische Kommission bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 in Deutschland festgestellt hat. Die Richtlinie ist eine Reaktion auf den sich wandelnden Charakter terroristischer Bedrohungen, insbesondere durch „Foreign Terrorist Fighters“ und Einzeltäter. Das deutsche Terrorismusstrafrecht wurde seit den 1970er Jahren mehrfach angepasst, zuletzt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 und durch die Einführung neuer Straftatbestände für Einzeltäter. Die EU-Kommission hat 2023 erneut Umsetzungsdefizite, insbesondere bei der Versuchsstrafbarkeit, gerügt. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030, insbesondere des Nachhaltigkeitsziels 16 (Friedliche und inklusive Gesellschaften).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht ab 2027 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten von ca. 310.000 Euro für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Länder haben ab 2027 einen Erstattungsanspruch gegen den Bund von bis zu 530.000 Euro jährlich für zusätzliche Verfahren. Bei den Ländern selbst können zusätzliche Personalkosten von bis zu 36.000 Euro pro Jahr sowie Mehrausgaben von 67.000 Euro durch einen Anstieg der Verurteilungen (ca. 1 Prozent mehr) und damit verbundene Strafvollzugskosten entstehen. Im justiziellen Kernbereich der Länder können weitere Kosten von bis zu 10.000 Euro pro Jahr anfallen. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Alternativen vor. Es handelt sich um eine Reaktion auf konkrete Rügen der EU-Kommission und ist daher von gewisser Eilbedürftigkeit geprägt, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf Preise, Verbraucher oder Gleichstellung sind nicht zu erwarten. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Entwurf beigetragen. Das Gesetz dient ausdrücklich der Umsetzung von EU-Vorgaben und der Unterstützung internationaler Nachhaltigkeitsziele.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung und Definition des Begriffs „terroristische Straftat“ als Ersatz für „schwere staatsgefährdende Gewalttat“ im Strafgesetzbuch.
- Erweiterung des Katalogs terroristischer Straftaten (§ 89a StGB) um zusätzliche Delikte, z.B. gefährliche Körperverletzung, Umgang mit radioaktiven Stoffen, bestimmte Waffen- und Sprengstoffdelikte sowie die Androhung terroristischer Straftaten.
- Ausdrückliche Strafbarkeit der Androhung einer terroristischen Straftat (§ 89a Absatz 8 StGB).
- Erweiterung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen, z.B. Unterweisung im Umgang mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen, Forschung zu Atom-, Bio- oder Chemiewaffen, Beförderung gefährlicher Objekte.
- Einbeziehung von Ausreisen und Einreisen mit terroristischer Absicht als strafbare Vorbereitungshandlungen (§ 89a Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB).
- Einführung der Versuchsstrafbarkeit für die Vorbereitung terroristischer Straftaten und für das erfolglose Anwerben zu solchen Taten (§ 89a Absatz 2a, 2b StGB).
- Anpassung der Strafanwendungsregeln, um internationale Vorgaben umzusetzen (z.B. „aut dedere aut iudicare“-Prinzip).
- Erweiterung der selbstständigen Einziehung auf neue Tatbestände (§ 76a StGB).
- Anpassung und Erweiterung der Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB), einschließlich der Finanzierung von Vorbereitungshandlungen und Reisen mit terroristischer Zielsetzung.
- Einführung der Versuchsstrafbarkeit für Terrorismusfinanzierung und Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Vereinigungen (§ 89c Absatz 8, § 129a Absatz 5 StGB).
- Erhöhung des Strafrahmens für geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB) und Einführung eines minder schweren Falles.
- Anpassung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse (z.B. Online-Durchsuchung, Wohnraumüberwachung) an die neuen und erweiterten Straftatbestände.
- Umsetzung der aktuellen EU-Terrorismusbekämpfungsrichtlinie in deutsches Recht, insbesondere hinsichtlich der Strafbarkeit von Vorbereitung, Finanzierung, Anwerbung und Androhung terroristischer Straftaten.
- Klarstellung und Erweiterung der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit bei Vorbereitungshandlungen, insbesondere bei Mehrpersonenverhältnissen.
- Aufnahme neuer Straftatbestände und Anpassung bestehender Vorschriften in weiteren Gesetzen (z.B. Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz) im Zusammenhang mit den Änderungen im Strafgesetzbuch.
Diese Maßnahmen dienen der umfassenden Umsetzung europäischer Vorgaben zur Terrorismusbekämpfung und der Anpassung des deutschen Strafrechts an aktuelle Bedrohungslagen.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des Textes, der die Begründung und Erläuterung eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze im Bereich Terrorismusbekämpfung und Staatsschutz enthält:
1. Umsetzung der EU-Terrorismusbekämpfungsrichtlinie:
Der Gesetzentwurf dient vor allem der vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht. Dazu werden zahlreiche Begriffe, Tatbestände und Strafrahmen angepasst und erweitert.
2. Erweiterung und Präzisierung der Straftatbestände:
Der Begriff „terroristische Straftat“ ersetzt den bisherigen Begriff „schwere staatsgefährdende Gewalttat“. Der Katalog der terroristischen Straftaten wird um weitere Delikte ergänzt, etwa gefährliche Körperverletzung, Umgang mit radioaktiven Stoffen, bestimmte Waffendelikte und die Androhung terroristischer Straftaten.
3. Neue und erweiterte Vorbereitungshandlungen:
Die Strafbarkeit der Vorbereitung terroristischer Straftaten wird ausgedehnt. Neu ist insbesondere die explizite Einbeziehung von Unterweisung in und Umgang mit Waffen und gefährlichen Werkzeugen (z.B. Fahrzeuge, Messer), sofern sie zur Begehung terroristischer Straftaten verwendet werden sollen.
4. Ein- und Ausreisen mit terroristischer Zielsetzung:
Die Strafbarkeit wird auf Ausreisen zur Beteiligung an terroristischen Vereinigungen oder Ausbildungen sowie auf Einreisen nach Deutschland in terroristischer Absicht erweitert.
5. Versuchsstrafbarkeit und Anwerben:
Die Versuchsstrafbarkeit wird auf weitere Vorbereitungshandlungen und auf die versuchte Anstiftung zu terroristischen Straftaten ausgedehnt. Auch erfolgloses Anwerben zu terroristischen Straftaten wird unter Strafe gestellt.
6. Terrorismusfinanzierung:
Die Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung wird umfassend an die EU-Richtlinie angepasst und auf weitere Vorbereitungshandlungen, Ein- und Ausreisen sowie Androhungen terroristischer Straftaten ausgeweitet. Es werden differenzierte Strafrahmen je nach Schwere der Tat eingeführt.
7. Anpassungen bei anderen Straftatbeständen:
Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) wird mit einem höheren Strafrahmen versehen, um der aktuellen Gefährdungslage (z.B. Cyberangriffe, Spionage) besser Rechnung zu tragen. Dadurch werden auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erleichtert.
8. Folgeänderungen in anderen Gesetzen:
Zahlreiche weitere Gesetze (z.B. Strafprozessordnung, Aufenthaltsgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz) werden angepasst, um die neuen und erweiterten Straftatbestände zu berücksichtigen und Ermittlungsbefugnisse zu erweitern.
9. Grundrechtseingriffe:
Das Gesetz sieht Grundrechtseinschränkungen vor, insbesondere im Zusammenhang mit Online-Durchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen, und trägt dem Zitiergebot des Grundgesetzes Rechnung.
10. Inkrafttreten:
Das Gesetz soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.
Fazit:
Der Gesetzentwurf stellt eine umfassende Anpassung des deutschen Strafrechts an europäische Vorgaben zur Terrorismusbekämpfung dar. Er erweitert und präzisiert die Strafbarkeit im Bereich terroristischer Straftaten, ihrer Vorbereitung, Finanzierung und Unterstützung und stärkt die Ermittlungsbefugnisse der Behörden.
| Datum erster Entwurf: | 23.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 01.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) (im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung).
Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben werden schwerpunktmäßig die §§ 89a und 89c StGB geändert:
In § 89a Absatz 1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Absatz 2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Absatz 2a StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen. In einem neuen § 89a Absatz 2b StGB wird die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert. Damit werden die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
§ 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbe-stand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt. Damit werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso wird in einem neuen § 89c Absatz 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.
Um die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen, die mit Alltagsgegenständen begangen werden, auszuweiten, werden gefährliche Werkzeuge in § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB aufgenommen.
Der Grundstraftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit in § 99 Absatz 1 StGB wird verschärft. Zugleich wird ein unbenannter minder schwerer Fall in Absatz 3 geschaffen.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Laut BMJV wurde die Verbändeanhörung im Zeitraum vom 23.07-15.08.2025 durchgeführt, die Frist betrug demnach rund 3,5 Wochen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit ist überwiegend positiv, wobei die Umsetzung der EU-Vorgaben und die Schließung von Strafbarkeitslücken anerkannt werden. Dennoch werden von allen Seiten auch kritische Aspekte hervorgehoben, insbesondere hinsichtlich der Ausweitung der Strafbarkeit, der Belastung der Justiz und der Ausstattung der betroffenen Behörden. Einzelne Stellungnahmen äußern zudem verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einzelnen Regelungen.
Meinungen im Detail
Umsetzung der EU-Richtlinie und Erweiterung des Straftatenkatalogs: Die Anpassung des deutschen Strafrechts an die EU-Richtlinie wird von allen Verbänden grundsätzlich begrüßt. Der dbb beamtenbund und tarifunion hebt die Erweiterung des Straftatenkatalogs um neue Delikte sowie die Einführung der Strafbarkeit von Einreisen in terroristischer Absicht hervor. Auch der Deutsche Richterbund (DRB) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sehen die Umsetzung als wichtigen Schritt zur Schließung von Strafbarkeitslücken und zur Anpassung an internationale Bedrohungslagen.
Ausweitung der Strafbarkeit und Vorbereitungshandlungen: Kritisch wird von mehreren Seiten die erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit im Vorfeld terroristischer Handlungen gesehen. Das Institut für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit (IDRIS) warnt vor einer Überdehnung des Strafrechts und sieht die Ausweitung auf Vorbereitungshandlungen sowie die Kriminalisierung neutraler Verhaltensweisen als verfassungsrechtlich bedenklich an. Der DRB erkennt die Notwendigkeit der Vorverlagerung der Strafbarkeit an, weist aber auf die damit verbundene Mehrbelastung der Justiz hin. Die GdP begrüßt die Ausweitung grundsätzlich, betont aber die Notwendigkeit einer Gesamtstrategie gegen hybride Bedrohungen.
Strafrahmenanpassung bei geheimdienstlicher Agententätigkeit: Die geplante Verschärfung des Strafrahmens für geheimdienstliche Agententätigkeit wird von DRB und GdP als sinnvoll und praxisgerecht bewertet, wobei der DRB die Beibehaltung des besonders schweren Falls für entbehrlich hält. IDRIS kritisiert die Strafrahmenerhöhung hingegen als Versuch, verfassungsgerichtliche Vorgaben zu umgehen.
Behördenausstattung und Ressourcen: Der dbb beamtenbund und tarifunion sowie die GdP kritisieren, dass die finanziellen und personellen Konsequenzen für die betroffenen Behörden, insbesondere Zoll und Financial Intelligence Unit (FIU), nicht ausreichend berücksichtigt werden. Beide fordern eine bessere Ausstattung und eine behördenübergreifende Zusammenarbeit. Die GdP fordert zudem die Einrichtung einer Bundesfinanzpolizei und eine Stärkung der technischen und personellen Ressourcen der Sicherheitsbehörden.
Verfassungsrechtliche Bedenken: IDRIS hebt hervor, dass die Ausweitung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen und die Kriminalisierung neutraler Verhaltensweisen verfassungsrechtlich bedenklich sind. Auch die geplante Versuchsstrafbarkeit beim Unterstützen terroristischer Vereinigungen wird als systemwidrig und nicht europarechtlich gefordert abgelehnt.
Belastung der Justiz: Der DRB weist auf die zu erwartende Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch die Ausweitung der Strafbarkeit hin.
Zusammenfassend begrüßen die meisten Verbände die Umsetzung der EU-Richtlinie und die Anpassung des Strafrechts, fordern jedoch eine differenzierte und restriktive Ausgestaltung, um Überdehnungen des Strafrechts, verfassungsrechtliche Probleme und eine Überlastung der Behörden zu vermeiden.
„Dementsprechend ist es nach Ansicht des dbb unabdingbar, bei der finalen Ausgestaltung des Gesetzes den Mehraufwand für alle betroffenen Behörden, insbesondere für die FIU, realitätsnah zu ermitteln und im Haushalt entsprechend zu verankern.“
Der dbb beamtenbund und tarifunion bewertet den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung grundsätzlich positiv. Der Verband begrüßt die Anpassung der Terminologie im Strafgesetzbuch (StGB) an die EU-Vorgaben, die Erweiterung des Straftatenkatalogs um neue Delikte wie gefährliche Körperverletzung, Vorbereitung von Explosionsverbrechen und bestimmte Waffenrechtsverstöße sowie die Einführung der Strafbarkeit von Einreisen in terroristischer Absicht. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit einer behördenübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Zoll und der Financial Intelligence Unit (FIU), um Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen. Kritisiert wird jedoch, dass der Gesetzentwurf die finanziellen und personellen Konsequenzen für die betroffenen Behörden – insbesondere Zoll und FIU – nicht ausreichend berücksichtigt. Drei ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Erweiterung und Präzisierung des Straftatenkatalogs, (2) die Rolle und Ausstattung der Zollbehörden und FIU bei der Terrorismusbekämpfung, und (3) die Notwendigkeit einer realistischen finanziellen und personellen Ausstattung der betroffenen Behörden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf dürfte – sollte er Gesetz werden – zu einer deutlichen Erhöhung der Verfahrenszahlen und infolgedessen zu einer signifikanten Mehrbelastung der ohnehin bereits stark belasteten Strafverfolgungsbehörden führen.“
Der Deutsche Richterbund (DRB) bewertet den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit insgesamt als wichtigen Schritt zur Schließung von Strafbarkeitslücken und zur Umsetzung europäischer Vorgaben. Der DRB begrüßt insbesondere die gesetzgeberische Klarstellung und Vereinheitlichung der Definition terroristischer Straftaten sowie die Erweiterung des Katalogs terroristischer Straftaten und Vorbereitungshandlungen. Kritisch sieht der Verband jedoch die erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit, die zu einer deutlichen Mehrbelastung der Justiz führen wird. Auch die Anpassung des Strafrahmens für geheimdienstliche Agententätigkeit wird als praxisgerecht bewertet, wobei die Beibehaltung des besonders schweren Falls als entbehrlich angesehen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung und Vorverlagerung der Strafbarkeit im Bereich Terrorismus, 2) Die zu erwartenden Mehrbelastungen für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, 3) Die Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit und die Notwendigkeit entsprechender strafprozessualer Folgeänderungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die GdP begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit. Angesichts einer fortschreitenden Internationalisierung und Digitalisierung der Kriminalität und Bedrohungslagen ist eine kontinuierliche Anpassung des deutschen Strafrechts zwingend erforderlich.“
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit. Die GdP betont die Notwendigkeit, das deutsche Strafrecht angesichts zunehmender internationaler und digitaler Bedrohungen fortlaufend anzupassen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausweitung der Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen, insbesondere durch die Einbeziehung gefährlicher Werkzeuge und die erweiterte Definition terroristischer Straftaten (§ 89a StGB), 2) Die Verschärfung des Strafrahmens für geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB), um hybriden Bedrohungen besser begegnen zu können, und 3) Die Forderung nach einer Bundesfinanzpolizei zur effektiveren Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Die GdP weist zudem auf die Notwendigkeit hin, die personellen und technischen Ressourcen der Sicherheitsbehörden zu stärken und das Staatsschutzrecht weiterzuentwickeln, um auch neue Formen hybrider Einflussnahme und Desinformationskampagnen strafrechtlich zu erfassen. Fachbegriffe wie 'hybride Einflussoperationen' (gemeint sind verdeckte, oft digitale Einmischungen fremder Akteure) und 'suspicious wealth order' (eine präventive Finanzermittlung) werden erläutert. Besonders ausführlich thematisiert werden die aktuelle Bedrohungslage, die Ausweitung der Strafbarkeit im Vorfeld terroristischer Handlungen und die Notwendigkeit einer Gesamtstrategie gegen hybride Bedrohungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das prinzipielle Festhalten am Erfordernis einer 'Vorbereitung' als Grundform des nach § 89a StGB strafbaren Verhaltens auch nach dem im Referentenentwurf vorgeschlagenen Konzept zur Neuregelung der Norm ist somit sachlich nicht überzeugend, weil es über die zwingenden europarechtlichen Vorgaben hinaus zur Vorfeldkriminalisierung und damit in die Gefahr der Verfassungswidrigkeit führt.“
Die Stellungnahme des Instituts für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit (IDRIS) der Ludwig-Maximilians-Universität München befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit. Zentrale Punkte sind: Der Entwurf setzt überwiegend zwingende europarechtliche Vorgaben um, wodurch der nationale Gesetzgeber nur wenig Spielraum hat. Kritisch bewertet wird die Tendenz, über die EU-Vorgaben hinauszugehen und das Strafrecht auf Vorbereitungshandlungen auszuweiten, was als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Besonders ausführlich werden (1) die Reform des § 89a StGB (Terrorismusvorbereitung), insbesondere die Ausweitung der strafbaren Vorbereitungshandlungen und die Kritik an der Kriminalisierung neutraler Verhaltensweisen, (2) die geplante Versuchsstrafbarkeit beim Unterstützen terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), die als systemwidrig und nicht europarechtlich gefordert abgelehnt wird, sowie (3) die geplante Strafrahmenerhöhung bei geheimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 StGB), die als Umgehung verfassungsgerichtlicher Vorgaben kritisiert wird. Fachbegriffe wie 'Versuchsstrafbarkeit' (Strafbarkeit schon beim Versuch einer Straftat) und 'Vorbereitungshandlungen' (Handlungen, die einer eigentlichen Straftat vorausgehen) werden erläutert. Die Stellungnahme fordert eine restriktivere Umsetzung und warnt vor einer Überdehnung des Strafrechts.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit den Verschärfungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts unternimmt der Reformgesetzgeber einen wichtigen Schritt, EU-Vorgaben umzusetzen und in Einzelfällen drohende Strafbarkeitslücken bei schwerwiegenden Straftaten zu schließen. Dies rechtfertigt eine Ausweitung der Strafbarkeit, führt aber zu weitergehenden Belastungen in der Justiz. Eine Erhöhung des Strafrahmens des § 99 StGB entspricht den Anforderungen der Praxis.
Lobbyregister-Nr.: R001793 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69340
| Eingang im Bundestag: | 10.12.2025 |
| Erste Beratung: | 19.12.2025 |
| Abstimmung: | 29.01.2026 |
| Drucksache: | 21/3191 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3898 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 17.12.2025 | Anhörungsbeschluss |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 14.01.2026 | Anhörung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 28.01.2026 | Tagesordnung |
| Innenausschuss | 28.01.2026 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 14.01.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz statt.
Simon Henrichs, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof (eingeladen von der SPD-Fraktion): Henrichs begrüßte, dass mit dem Entwurf Strafbarkeitslücken im Vorfeld terroristischer Straftaten geschlossen werden sollen. Er hält es für sachgerecht und geboten, die Richtlinie möglichst konkret und genau in deutsches Recht umzusetzen. Die Anpassung der strafprozessualen Regelungen entspreche einem dringenden Bedürfnis der Praxis. Im Bereich Terrorismus und Spionage seien Ermittlungen ohne verdeckte Maßnahmen nicht möglich. Die geplanten Änderungen führten zu erhöhtem Personalbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden.
Marcus Köhler, Richter am Bundesgerichtshof (eingeladen von der SPD-Fraktion): Köhler sieht die Strafrechtsänderungen infolge der Richtlinie als weitgehend unausweichlich, um Konflikte mit der EU-Kommission zu vermeiden. Er hält den Gesetzentwurf für sinnvoll, insbesondere zur frühzeitigen Bekämpfung terroristischer Bedrohungen. Allerdings sieht er punktuellen Nachbesserungsbedarf bezüglich der Aufzählung terroristischer Delikte, der gesetzlichen Normierung der restriktiven Auslegung des subjektiven Tatbestandes und der Erfassung gefährlicher Werkzeuge.
Yasemin Tüz, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof, für den Deutschen Richterbund (eingeladen von der CDU/CSU-Fraktion): Tüz betonte ebenfalls die Schließung von Strafbarkeitslücken bei schwerwiegenden Straftaten und hält eine Ausweitung der Strafbarkeit für gerechtfertigt. Sie weist jedoch auf weitergehende Belastungen in der Justiz hin, deren Berücksichtigung zweifelhaft erscheine. Die Anhebung des Strafrahmens sei angesichts der gestiegenen Bedrohung durch nachrichtendienstliche Tätigkeit verschiedener Staaten angemessen.
Mark Zöller, Ludwig-Maximilians-Universität München (eingeladen von Bündnis 90/Die Grünen): Zöller sieht als Schwachpunkt, dass der Entwurf über die Vorgaben der Terrorismusbekämpfungsrichtlinie hinausgehe. Er äußert Skepsis gegenüber einer Verschärfung des Strafrechts im Vorfeld und warnt vor verfassungsrechtlichen Risiken, je weiter die Strafbarkeit in das Vorfeld der Tatbegehung verlagert wird.
Wolfgang Nettersheim, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof (eingeladen von der Unionsfraktion): Nettersheim kritisiert, dass die Ausweitung der Strafbarkeiten im Terrorismusstrafrecht über das Ziel einer verhältnismäßigen Gesetzgebung hinausgehe. Die Zielsetzung, alle denkbaren Handlungen mit terroristischem Bezug zu bestrafen, sei verfehlt. Der Entwurf enthalte zwar begrüßenswerte Änderungen, sollte aber auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden, auch wenn damit ein Vertragsverletzungsverfahren riskiert werde.
Andreas Schmidtke, Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (eingeladen von der Unionsfraktion): Schmidtke hält den Entwurf gegenüber dem Vorschlag der vorigen Bundesregierung für erheblich verbessert und insgesamt ausdrücklich für begrüßenswert. Er mahnt jedoch an, verfassungsrechtliche Grenzen zu beachten und eine stärkere tatbestandliche Konturierung vorzunehmen. Die Ausweitung der Vorfeldkriminalisierung erreiche die Grenzen der Legitimität staatlichen Strafens, überschreite diese aber angesichts der Bedeutung der Terrorismusbekämpfung nicht.
Lukas Theune, Rechtsanwalt, Berlin (eingeladen von der Fraktion Die Linke): Theune thematisiert die Verhältnismäßigkeit und sieht die Verfassungsgemäßheit des Entwurfs in Teilen als fragil an. Es fehle an eindeutigen Maßstäben in der Rechtsprechung zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Normen, die präventiv weit im Vorfeld der eigentlichen Rechtsgutverletzung ansetzen. Er verweist auf mögliche Grenzen, die sich aus der verfassungsrichterlichen Judikatur im Bereich der Gefahrenabwehr ergeben.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Mitberatend war der Innenausschuss, der den Gesetzentwurf ebenfalls beraten hat. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Die Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Insbesondere sieht der Änderungsantrag die Einführung eines neuen § 87a StGB (Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit) sowie Änderungen weiterer Vorschriften vor. Die Änderungen beziehen sich sowohl auf die im ursprünglichen Entwurf genannten Paragraphen (§§ 89a, 89c, 99 StGB) als auch auf weitere Vorschriften, insbesondere die Einführung des neuen Straftatbestandes § 87a StGB. Da § 87a StGB im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht erwähnt war, handelt es sich hierbei um eine Erweiterung über die ursprüngliche Zielsetzung hinaus, was als „Trojaner“ bezeichnet werden könnte.
Begründung:
Die Begründung für die Änderungen ist, dass die Einführung eines eigenen Straftatbestandes für die Ausübung fremder Einflussnahme wegen des höheren strafrechtlichen Unwertes notwendig sei, da die bisherigen Regelungen nicht ausreichend seien. Die Anpassungen im Bereich der Terrorismusbekämpfung dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 und sollen insbesondere die Strafbarkeit im Vorfeld von Terrorangriffen ausweiten sowie die Strafverfolgung bei geheimdienstlicher Agententätigkeit verschärfen. Die Änderungen sollen auch zur Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 (SDG 16) beitragen.
Statements der Fraktionen:
- SPD: Betont die Notwendigkeit eines eigenen Straftatbestandes für fremde Einflussnahme und die höhere Strafandrohung.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert, dass der Gesetzentwurf über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht und die Strafbarkeit zu weit ins Vorfeld verlagert wird. Die neuen Straftatbestände würden Lücken bei Desinformation und „Fake-News“ nicht schließen und im Bereich der Spionage bleibe eine umfassende Anpassung aus.
- CDU/CSU: Hält die Vorverlagerung der Strafbarkeit für gerechtfertigt, solange sie sich an der Gefährlichkeit der Tat orientiert. Der Gesetzentwurf sei präziser als die EU-Richtlinie, gehe aber nicht darüber hinaus.
- AfD und Die Linke: Keine eigenen Statements im Text enthalten.
Weitere Aspekte:
- Entschließungsantrag: Keine Angaben.
- Kosten: Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, die der Ausschuss empfiehlt, stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung eines neuen Straftatbestands § 87a StGB: Strafbarkeit der Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichteter Agententätigkeit im Auftrag eines fremden Staates, insbesondere zur Bekämpfung transnationaler Repression gegen Oppositionelle im deutschen Exil und anderer illegitimer Einflussnahmen durch ausländische Staaten.
- Versuchsstrafbarkeit bei Unterstützung terroristischer Vereinigungen (§ 129a Absatz 5 StGB): Künftig ist auch der Versuch der finanziellen oder materiellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung strafbar, selbst wenn die Zuwendungen die Organisation nicht erreichen (z.B. Sammeln und Entgegennehmen von Geldern mit Weiterleitungsabsicht).
- Anpassung der Voraussetzungen für die Strafbarkeit der Vorbereitung terroristischer Straftaten (§ 89a StGB): Der Begriff der „festen Entschlossenheit“ wird durch „Absicht“ ersetzt, um die Anforderungen an den Vorsatz klarer und verfassungskonform zu regeln.
- Ablehnung der Ausweitung der Strafbarkeit auf das Auskundschaften von Anschlagszielen und auf Cyberspionage als besonders schweren Fall: Die bestehenden Regelungen werden als ausreichend angesehen, eine weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit wird abgelehnt.
- Streichung des besonders schweren Falls im Spionagetatbestand (§ 99 Absatz 2 StGB): Da der Grundtatbestand nun denselben Strafrahmen wie der besonders schwere Fall hat, entfällt die Qualifikation.
- Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse und Zuständigkeiten: Das Bundeskriminalamt erhält Ermittlungsbefugnisse für Fälle nach dem neuen § 87a StGB; die Oberlandesgerichte sind künftig in bestimmten Fällen der Ausübung fremder Einflussnahme zuständig.
- Erweiterung der Möglichkeiten zur Telekommunikationsüberwachung und Standortdatenerhebung: Durch die Aufnahme des neuen § 87a StGB in die entsprechenden Kataloge der Strafprozessordnung können Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf diese Straftaten entsprechende Überwachungsmaßnahmen anwenden.
- Anpassung des Waffen- und Sprengstoffrechts: Personen, die im Auftrag eines fremden Staates Straftaten in Deutschland begehen oder beauftragen, sollen keinen Zugang zu Waffen oder explosionsgefährlichen Stoffen erhalten.
Diese Maßnahmen zielen insbesondere auf eine effektivere Bekämpfung von ausländischer Einflussnahme, transnationaler Repression, Terrorismusfinanzierung und Spionage ab.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 559/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Erster Durchgang: | 21.11.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 06.03.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |