Änderung der Vereinbarung über den Betrieb Flugsicherungseinrichtungen durch EURO-CONTROL

| Offizieller Titel: | Gesetz zu den Änderungen der Anlagen I und III der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht |
| Initiator: | Bundesministerium für Verkehr |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 13.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1894 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2533 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die von EUROCONTROL vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht herzustellen. Außerdem wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, damit das Bundesministerium für Verkehr künftige, vor allem technische Änderungen der Anlagen I bis III schneller und ohne erneutes Vertragsgesetz innerstaatlich umsetzen kann. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr.
Hintergrund:
Die Maastricht Vereinbarung wurde 1986 zwischen Deutschland, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und EUROCONTROL geschlossen. Sie regelt die Flugsicherung im oberen Luftraum dieser Staaten durch das Maastricht Upper Area Control Centre (MUAC). Eine Änderung 2020 ermöglichte, die Anlagen I bis III künftig durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien und EUROCONTROL zu ändern, sofern keine grundlegenden Rechte und Pflichten betroffen sind. Die jetzt vorgeschlagenen Änderungen betreffen erstmals die Anlagen I und III und sollen bestehende Praxis und eine neue, einheitliche Kostenverteilung rechtlich nachvollziehen und vereinfachen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. Durch die neue Berechnungsmethodik des Kostenverteilungsschlüssels wird der Anteil Deutschlands für die Jahre 2026 bis 2029 um 0,4935 Prozentpunkte reduziert, was einer jährlichen Entlastung von etwa 1 Million Euro entspricht. Diese Beiträge werden durch Streckenflugsicherungsgebühren von den Luftraumnutzern refinanziert. Länder und Gemeinden werden nicht belastet. Es entstehen keine Kosten für Wirtschaft, Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger. Einnahmen werden nicht explizit genannt, aber die Entlastung des Bundes wird durch die Gebührenregelung indirekt finanziert.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen der Anlagen I und III völkerrechtlich für Deutschland wirksam werden, wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht explizit als eilbedürftig bezeichnet, dient aber der Vereinfachung und Beschleunigung künftiger Verfahren bei technischen Änderungen der Vereinbarung. Die Änderungen der Anlagen I und III sind vor allem technischer und organisatorischer Natur und führen zu mehr Planungssicherheit und Ausgabengerechtigkeit für die Vertragspartner. Die Praxis der Zuständigkeitsaufteilung im Luftraum wird rechtlich nachvollzogen, und die neue Methodik für die Kostenverteilung sorgt für Transparenz und geringeres Kostenrisiko für Deutschland.
| Datum erster Entwurf: | 16.07.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 06.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1894 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2533 (PDF-Download) |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Verkehrsausschuss (15. Ausschuss). Angaben zu mitberatenden Ausschüssen sind im Text nicht enthalten.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1894 unverändert anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zugestimmt. Die Fraktion der AfD hat sich enthalten. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Die Annahme soll in unveränderter Fassung erfolgen. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze beziehen oder auf einen sogenannten „Trojaner“.
Begründung:
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind:
- Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Deutschland völkerrechtlich an die aktuellen Änderungen der Anlagen I und III der Maastricht-Vereinbarung gebunden werden kann.
- Zusätzlich wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr geschaffen, um künftige, eher technische Änderungen der Anlagen I bis III der Maastricht-Vereinbarung schneller und einfacher innerstaatlich umsetzen zu können.
- Die Verordnungsermächtigung gilt nur für Änderungen, die keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen der Vereinbarung darstellen.
Statements der Fraktionen:
Keine Angaben.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 393/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |
