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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anzupassen. Nach dem EuGH-Urteil vom 29. April 2021 ist es nicht mehr zulässig, Fahrverbote oder Aberkennungen der Fahrberechtigung als Vermerk direkt auf dem ausländischen Führerschein einzutragen. Stattdessen sollen entsprechende Entscheidungen künftig im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden. Die Behörden des Wohnsitzstaates werden über die Maßnahmen informiert. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf reagiert auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-56/20), das die bisherige deutsche Praxis als nicht richtlinienkonform bewertet hat. Bisher wurde auf ausländischen EU-/EWR-Führerscheinen ein Vermerk über das Fahrverbot oder die Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland angebracht. Der EuGH hat klargestellt, dass nur der Staat des ordentlichen Wohnsitzes Änderungen am Führerschein vornehmen darf, um das einheitliche Erscheinungsbild zu wahren. Die Anpassung ist daher notwendig, um EU-Recht zu entsprechen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. Für die Länder (einschließlich Kommunen) verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt etwa 340.000 Euro, hauptsächlich durch den Wegfall von Verwaltungsaufgaben wie das Anbringen von Vermerken auf Führerscheinen, Erinnerungsschreiben und Fahndungsausschreibungen. Für Bürgerinnen und Bürger entfällt ein jährlicher Aufwand von ca. 2.275 Stunden und Sachkosten von etwa 17.000 Euro. Für die Wirtschaft ergeben sich keine Veränderungen. Weitere Kosten oder Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist direkt durch das EuGH-Urteil ausgelöst und daher zwingend erforderlich, um EU-Rechtskonformität herzustellen. Es besteht keine Befristung oder Evaluierungspflicht, da die Regelung der Umsetzung einer verbindlichen EuGH-Entscheidung dient. Der Entwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Es wurden keine Interessenvertreter oder Dritte wesentlich beteiligt. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber die Umsetzung des EuGH-Urteils macht eine Anpassung unumgänglich.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, bezogen auf die inhaltlichen Änderungen (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt):
- Fahrverbote und Entziehungen der Fahrerlaubnis werden künftig bei EU- und EWR-Führerscheinen (ausgestellt von einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR) nicht mehr im Führerschein vermerkt, sondern nur noch im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.
- Der Führerschein von Inhabern eines EU- oder EWR-Führerscheins mit Wohnsitz im Ausland wird bei einem Fahrverbot oder Entzug nicht mehr eingezogen oder an den Wohnsitzstaat übermittelt.
- Das Fahrverbot wird bei EU-/EWR-Führerscheinen mit Wohnsitz im Ausland einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam (starre Frist), unabhängig von einer Verwahrung oder einem Vermerk im Führerschein.
- Für Führerscheine aus Drittstaaten (nicht EU/EWR) bleibt der Vermerk des Fahrverbots oder der Entziehung im Führerschein weiterhin bestehen.
- Die Eintragung des Fahrverbots oder der Entziehung der Fahrerlaubnis im FAER ist für Kontrollbehörden künftig das alleinige Mittel zur Überprüfung bei EU-/EWR-Führerscheinen mit Wohnsitz im Ausland.
- Die deutschen Behörden informieren weiterhin die zuständigen Behörden des Aussteller- oder Wohnsitzstaates über Fahrverbote oder Entziehungen, um diesen eigene Maßnahmen zu ermöglichen.
- Die Regelungen zum Beginn und zur Dauer von Fahrverboten werden vereinheitlicht und klarer gefasst, insbesondere für Fälle ohne Verwahrung oder Vermerk im Führerschein (starre Fristregelung).
- Bei verwaltungsrechtlichen Fahrverboten gilt ebenfalls: Ein Vermerk im Führerschein ist nur noch bei Drittstaatenführerscheinen vorgesehen, bei EU-/EWR-Führerscheinen mit Auslandswohnsitz erfolgt die Kontrolle ausschließlich über das FAER.
- Die Belehrungspflichten der Gerichte werden angepasst, um Betroffene über den Beginn und das Ende der Verbotsfrist bei EU-/EWR-Führerscheinen korrekt zu informieren.
- Die Einziehung und Verwahrung von EU-/EWR-Führerscheinen bei Fahrverboten oder Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht mehr zulässig, sofern der Inhaber keinen Wohnsitz im Inland hat.
- Die Mitteilungspflichten des Kraftfahrt-Bundesamts an ausländische Behörden werden auf EWR-Staaten ausgedehnt.
Diese Maßnahmen setzen insbesondere Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs um und sorgen für eine Anpassung des deutschen Rechts an das EU-Recht im Umgang mit ausländischen Führerscheinen.