Gesetz zur Abschaffung der Gasspeicherumlage

| Offizieller Titel: | Viertes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 27.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1496 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2597 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Trojanercheck : | ⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | Im Zuge der Ausschussberatung wurden hier noch zwei weitere Änderungen angehängt:
- Übertragung von Aufgaben gemäß der EU-Vorschriften für Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse an die Bundesnetzagentur - Anpassungen der Regelungen nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz bzgl. Entschädigung der Lausitz Energie Kraftwerk AG |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die deutschen Unternehmen und Privatverbraucher von den hohen Gaspreisen zu entlasten, indem die Kosten für die Gasspeicherbefüllung aus dem Jahr 2022 nicht länger auf die Gasverbraucher (über die sogenannte Gasspeicherumlage) umgelegt, sondern künftig vom Bund übernommen werden. Die Lösung besteht darin, die zum 31. Dezember 2025 noch offene negative Differenz auf dem Gasspeicherumlagekonto des Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe GmbH einmalig durch den Bund auszugleichen und für künftige Fälle eine Finanzierung durch den Bund sicherzustellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Im Zuge der Gaskrise 2022 wurde der Marktgebietsverantwortliche mit Maßnahmen zur Sicherung der Gasspeicherfüllstände beauftragt, um eine Gasmangellage zu verhindern. Die dabei entstandenen Kosten werden bislang über die Gasspeicherumlage auf alle Gaskunden umgelegt. Der Gesetzentwurf steht zudem im Zusammenhang mit der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere dem Ziel eines bezahlbaren und sicheren Zugangs zu Energie (SDG 7).
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalige Kosten in Höhe des negativen Saldos auf dem Gasspeicherumlagekonto zum 31. Dezember 2025, der voraussichtlich zwischen 3,0 und 3,4 Milliarden Euro liegen wird (Stand Juni 2025: 4,06 Mrd. Euro). Diese Mittel werden aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt. Ab 2026 wird ein Mittelbedarf nur entstehen, falls weitere Maßnahmen zur Versorgungssicherheit notwendig werden, was derzeit als unwahrscheinlich gilt. Für die Länder und Kommunen entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Gasspeicherumlage bereits zum Ende 2025 abgeschafft werden soll und die Entlastung möglichst zeitnah bei den Verbrauchern ankommen soll. Die Entlastung beträgt für Haushalts- und Kleinkunden insgesamt rund 1 Milliarde Euro und für Großkunden rund 2 Milliarden Euro. Die Gaspreise für alle Endkunden sinken um 0,289 Cent pro Kilowattstunde. Eine Pflicht zur Weitergabe der Entlastung an die Endkunden ist vorgesehen. Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft, lediglich ein einmaliger Verwaltungsaufwand beim Bund in Höhe von ca. 150.000 Euro und ein jährlicher Aufwand von ca. 22.500 Euro bis Ende 2027. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Gasspeicherumlage wird zum 31. Dezember 2025 beendet. Danach dürfen keine neuen Kosten mehr über die Umlage abgerechnet werden.
- Ab 1. Januar übernimmt der Bund die Finanzierung der Maßnahmen des Marktgebietsverantwortlichen (Trading Hub Europe GmbH) anstelle der bisherigen Umlage.
- Die Umlage könnte durch Rechtsverordnung wieder eingeführt werden, falls dies zur Versorgungssicherheit zwingend notwendig ist.
- Die Kosten und Erlöse der Maßnahmen müssen jährlich berechnet, von unabhängigen Prüfern geprüft und auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht werden.
- Die Kostenberechnung wird zusätzlich von der Bundesnetzagentur auf Plausibilität geprüft.
- Erstattungsansprüche des Marktgebietsverantwortlichen gegenüber dem Bund werden geregelt und sind an die tatsächlichen Tätigkeiten gebunden.
- Die Details der Zahlungen zwischen Bund und Marktgebietsverantwortlichem können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden.
- Zum Übergang wird das Gasspeicherumlagekonto zum Jahresende 2025 auf null gesetzt; eine Schlussrechnung muss bis spätestens Mai 2026 vorgelegt werden, um Restbeträge auszugleichen.
- Bilanzkreisverantwortliche und andere entlastete Unternehmen sind verpflichtet, die Entlastung durch Wegfall der Umlage an die Endkunden weiterzugeben und die Preisminderung in der Rechnung auszuweisen.
- Die Bundesnetzagentur kontrolliert stichprobenartig die Weitergabe der Entlastung und kann bei Verstößen Maßnahmen ergreifen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium per Rechtsverordnung ein Umlageverfahren wieder einführen, falls dies zwingend für die Versorgungssicherheit erforderlich ist.
- Die bisherige Regelung zur Stilllegung von Gasspeichern wird verschoben.
- Das Gesetz soll möglichst schnell in Kraft treten, damit die Finanzierung aus dem Bundeshaushalt rechtzeitig sichergestellt werden kann.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 06.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Entwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes soll die Gasspeicherumlage abgeschafft werden, mit der die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen, Trading Hub Europe GmbH (THE), für die Gasspeicherbefüllung aus dem Krisenjahr 2022 auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. Der Gesetzentwurf befristet die Umlageerhebung bis zum 31. Dezember 2025 und sieht vor, dass der dann noch bestehende negative Saldo auf dem Gasspeicherumlagekonto bis dahin aus dem Bundeshaushalt ausgeglichen wird. Ab dem 1. Januar 2026 trägt der Bund die Kosten zwingend notwendiger Gasspeicherbefüllungsmaßnahmen der THE. Bei einer Vorausschau auf die Gesamtsituation, inklusive der seit 2022 geschaffenen flexiblen Kapazitäten zur Anlandung von Flüssiggas an deutschen LNG-Terminals und der guten Versorgungslage auf den Gasmärkten, erscheinen neue Maßnahmen der THE vor dem Hintergrund der auf rund 70 Prozent abgesenkten Füllstandsvorgaben und der eng begrenzten europäischen Vorgaben für nationale Maßnahmen künftig als wenig wahrscheinlich. Die mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage einhergehenden Entlastungen müssen an die Endkunden weitergereicht werden. Im Wege der Rechtsverordnung kann das Bundeswirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Umlageverfahren einführen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Gasversorgungssicherheit zwingend notwendig ist.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
„Die Verbände sind im regulären Verfahren nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt worden. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum konkreten Gesetzentwurf nicht wesentlich beigetragen. Ein besonderes Interesse an der Abschaffung des Umlageverfahrens war insbesondere bei den gasintensiven Industrieunternehmen zu verzeichnen.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind 3 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
EFET Deutschland begrüßt die Abschaffung der Gasspeicherumlage, kritisiert jedoch die vorgesehene Verordnungsermächtigung (§35h EnWG), die eine spätere Wiedereinführung ermöglicht und dadurch Marktunsicherheit schafft. Zudem wird die Ausgestaltung der geplanten Pflicht zur Weitergabe der Entlastung (§35g Abs. 7) als zu komplex bewertet. EFET Deutschland fordert eine Korrektur der Regelung zur Beweislastumkehr für Handelsgeschäfte am virtuellen Handelspunkt (wo gar keine Weiterbelastung der Gasspeicherumlage erfolgt) sowie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Lobbyregister-Nr.: R003210 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66094
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gleichbehandlung von grünem Strom gegenüber anderen fossilen Energieträgern; Einführung dynamischer Netzentgelte und Stärkung der Netzdienlichkeit im deutschen Stromsystem
Lobbyregister-Nr.: R001870 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 62593
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VKU unterstützt die Abschaffung der Gasspeicherumlage als wichtigen Schritt zur Entlastung der Verbraucher, warnt jedoch vor einem Ungleichgewicht, da Stromkunden – insbesondere Haushalte sowie der Handels- und Dienstleistungs-sektor – weiterhin stark belastet werden. Einseitige Entlastungen zugunsten fossiler Energieträger wie Gas laufen den Dekarbonisierungsbemühungen zuwider. Der VKU fordert eine ausgewogene Förderung aller klimafreundlichen Technologien, um die Klimaziele nicht zu untergraben.
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66026
| Eingang im Bundestag: | 08.09.2025 |
| Erste Beratung: | 11.09.2025 |
| Abstimmung: | 06.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1496 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2597 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 10.09.2025 | Ergänzung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 15.10.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 05.11.2025 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 15.10.2025 im Ausschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt.
Sebastian Bolay (Deutsche Industrie- und Handelskammer, DIHK) und Christian Seyfert (Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft, VIK), benannt durch die CDU/CSU-Fraktion: Beide begrüßten den Wegfall der Gasspeicherumlage sowie den finanziellen Ausgleich des Umlagekontos und die zukünftige Finanzierung von Absicherungsmaßnahmen durch den Bund. Seyfert betonte, dass für eine kurzfristig spürbare Entlastung der Industrie die Maßnahme dauerhaft rechtlich abgesichert werden müsse. Die Erdgaskosten in Deutschland seien weiterhin deutlich höher als beispielsweise in den USA. Die Möglichkeit zur Wiedereinführung der Umlage gefährde die regulatorische Planungssicherheit und werde vom VIK abgelehnt. Bolay kritisierte, dass in den Entwürfen zur Erleichterung bei Netzanschlüssen eine wirkliche Beschleunigung für den Anschluss von Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen, Erneuerbare-Energien-Anlagen und Speichern fehle. Er schlug eine Freistellung von der Netzanschlusspflicht für reine Eigenversorgungsanlagen vor, sofern diese keinen Strom ins allgemeine Netz einspeisen.
Paula Hahn (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, BDEW), benannt durch die SPD-Fraktion: Hahn gab zu bedenken, dass die Unternehmen der Energiewirtschaft seit Jahren mit immer weiteren Pflichten belegt würden, deren Erfüllung nicht dem Erfolg der Unternehmung, sondern allein behördlichen und staatlichen Kontrollwünschen diene. Als Beispiel nannte sie das geplante Energy Sharing. Die Vorgaben zur gemeinsamen Energienutzung sollten im Gesetz auf das notwendige Maß beschränkt werden. Energy Sharing könne die Akzeptanz und Beteiligung der Bürger an der Energiewende stärken, entscheidend sei aber eine möglichst einfache, schlanke und kostengünstige Umsetzung.
Florian Munder (Verbraucherzentrale Bundesverband), benannt durch die Fraktion Die Linke: Munder forderte den zügigen Ausbau des Energy Sharings und einen Bericht der Bundesregierung bis zum 1. Juni 2028 zur bisherigen Umsetzung solcher Projekte. Die vergünstigte Nutzung von erneuerbarem Strom biete einen Anreiz, den eigenen Stromverbrauch an die Stromerzeugung der Erneuerbaren-Energie-Anlage anzupassen, was den notwendigen Netzausbau begrenzen und gesamtwirtschaftlich vorteilhaft sein könne.
Arndt Börkey (Bundesverband Neue Energiewirtschaft, bne), benannt durch Bündnis 90/Die Grünen, und Professor Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht), benannt durch die SPD-Fraktion: Börkey und Müller mahnten, dass die Änderungen im Energiewirtschaftsrecht zwar wichtige Anpassungen umsetzten, aber dringende Probleme in der Praxis nicht adressierten. Es fehlten zentrale Bausteine wie Verbesserungen zur Reservierung von Netzanschlüssen. Börkey betonte, dass ohne einen einheitlichen und leistungsfähigen Reservierungsmechanismus für Netzkapazität die Probleme beim Anschluss von Erneuerbaren-Energien-Anlagen, Speichern und neuen Verbrauchern nicht gelöst würden. Müller forderte eine rechtsklare und europarechtskonforme Umsetzung des Energy Sharing, insbesondere hinsichtlich der Einbindung von Speichern, der Teilnahme von Bürgerenergiegemeinschaften und der Beteiligung schutzbedürftiger Kunden.
Christine Wilcken (Deutscher Städtetag): Wilcken konzentrierte sich auf die Gasspeicherumlage und begrüßte deren Abschaffung sowie die Übernahme der Gasspeicherbefüllung durch den Bund. Die Entlastungswirkung für Unternehmen und Privathaushalte sei positiv, die Finanzierung solle jedoch aus dem Kernhaushalt erfolgen, da die Mittel des Klima- und Transformationsfonds für Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität vorgesehen seien.
Urban Windelen (Bundesverband Energiespeicher Systeme, BVES), benannt durch CDU/CSU: Windelen sieht zusätzlichen Änderungsbedarf im EnWG, um den Speicherhochlauf zu beschleunigen. Er verwies auf internationale Beispiele wie den Blackout in Spanien und Portugal, die zeigten, dass der Ausbau erneuerbarer Energien durch Speicher flankiert werden müsse. Um neue Speicher investitionssicher an das Netz zu bringen, seien verlässliche Verfahren notwendig.
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) beschlossen. Mitberatender Ausschuss war der Haushaltsausschuss, dem der Gesetzentwurf zusätzlich nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen wurde.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 21/1496, 21/2078 in der geänderten Fassung anzunehmen. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben dieser Empfehlung zugestimmt. Die Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmten dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich.
Entschließungsantrag: Keine Angaben.
Änderungen:
Es wurden Änderungen sowohl am ursprünglichen Gesetzentwurf zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als auch am Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) und am Kohleausstiegsgesetz vorgenommen.
- Im EnWG wurde u.a. die Verordnungsermächtigung unter einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt und die Transparenzpflicht für die Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung eingeführt.
- Im KVBG wurden neue Regelungen zur Entschädigungssystematik für die Stilllegung von Braunkohleanlagen aufgenommen, um die Vorgaben der EU-Kommission zu erfüllen. Es wurden neue Formeln zur Berechnung entgangener Gewinne (Anlagen 4 und 5) eingefügt und die Auszahlungsmodalitäten der Entschädigungen geändert.
- Im Kohleausstiegsgesetz wurde der beihilferechtliche Vorbehalt aktualisiert.
Die Änderungen beziehen sich also nicht nur auf den ursprünglichen Gesetzentwurf (EnWG), sondern auch auf andere Gesetze (KVBG, Kohleausstiegsgesetz). Ein „Trojaner“ liegt vor, da im Rahmen der EnWG-Änderung auch Änderungen am Kohleverstromungsbeendigungsgesetz und Kohleausstiegsgesetz vorgenommen wurden.
Begründung:
Die Begründung hebt hervor, dass die Kosten der Gasspeicherbefüllung, die bisher über die Gasspeicherumlage auf alle Gaskunden umgelegt wurden, künftig vom Bund übernommen werden, um Verbraucher zu entlasten. Die Änderungen am KVBG dienen der Anpassung der Entschädigungsregelungen an EU-Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung und Auszahlung der Entschädigungen für die Stilllegung von Braunkohleanlagen. Die Transparenz für Verbraucher wird durch die Pflicht zur Ausweisung der Entlastung auf der Gasrechnung verbessert. Die Verordnungsermächtigung wird unter einen Zustimmungsvorbehalt des Bundestages gestellt, um die parlamentarische Kontrolle zu stärken.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Die Abschaffung der Gasspeicherumlage sei Koalitionsvereinbarung und werde nun umgesetzt. Die Änderungen stärken die Beteiligung des Bundestages und stellen die Genehmigungsfähigkeit der Entschädigungsregelungen nach EU-Recht sicher.
- AfD: Kritisiert, dass die Umlage nicht abgeschafft, sondern nur vom Gaskunden auf den Steuerzahler verlagert werde. Ursache der Kosten sei die Energiepolitik der Bundesregierung, insbesondere der schnelle Ausstieg aus russischem Gas.
- SPD: Betont die Entlastung der Verbraucher durch die Abschaffung der Umlage. Die Transparenz und die Beteiligungsrechte des Bundestages seien verbessert worden.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Hält die Finanzierung der Umlagekosten aus dem Klima- und Transformationsfonds für falsch, da Gas ein fossiler Rohstoff sei. Es gebe offene Fragen zur Transparenz und zur Deckung eines möglichen höheren Finanzierungsbedarfs.
- Die Linke: Befürwortet die Abschaffung der Umlage und die Entlastung der Verbraucher, kritisiert aber die Finanzierung aus dem Klima- und Transformationsfonds, da dies klimapolitisch falsch sei. Enthaltung bei der Abstimmung.
Zusammenfassung:
Die Beschlussempfehlung sieht vor, die Gasspeicherumlage abzuschaffen und die Kosten vom Bund zu übernehmen. Gleichzeitig werden im Rahmen des Gesetzes Änderungen am Kohleverstromungsbeendigungsgesetz und Kohleausstiegsgesetz vorgenommen, insbesondere zur Anpassung der Entschädigungsregelungen an EU-Vorgaben. Die Änderungen wurden von CDU/CSU und SPD getragen, während AfD und Grüne dagegen stimmten und Die Linke sich enthielt. Die Begründung fokussiert auf Verbraucherentlastung, Transparenz und EU-Konformität. Die Fraktionen äußerten sich entsprechend ihrer energiepolitischen Grundhaltungen.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen aus der Beschlussempfehlung, stichpunktartig zusammengefasst:
Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):
- Erlöse des Marktgebietsverantwortlichen werden den Bilanzierungsumlagekonten zugeführt und kostenmindernd angerechnet, statt als Sonderabgabe an den Bund zu gehen. Die Aufteilung erfolgt verursachungsgerecht oder nach Verteilungsschlüssel.
- Die Frist zur Vorlage der Prognose des negativen Differenzbetrags wird vom 15. auf den 30. November verschoben.
- Die Informationspflichten auf Gasrechnungen zur Abschaffung der Gasspeicherumlage werden präzisiert und erweitert: Es muss transparent ausgewiesen werden, wie hoch die Entlastung für den Kunden ist und ob diese voll, teilweise oder gar nicht weitergegeben wurde.
- Die Verordnungsermächtigung zur Umlageerhebung wird stärker eingegrenzt: Die Umlage darf nicht unbegrenzt erhoben werden, rückwirkende Kostenumlage ist ausgeschlossen, und der Bundestag erhält umfassende Mitwirkungsrechte.
Cybersicherheit im Stromsektor (§ 54c EnWG):
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zentrale nationale Behörde für Aufgaben nach der neuen EU-Delegiertenverordnung zu Cybersicherheit im Stromsektor.
- Aufgaben werden an die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) delegiert, jeweils mit klaren Zuständigkeiten.
- Für bestimmte Genehmigungsverfahren ist das Einvernehmen zwischen Bundesnetzagentur und BSI erforderlich; Fristen und Verfahren zur Einigung werden festgelegt.
- Es werden Aufgaben wie Genehmigung von Methoden, Risikobewertung, Unterstützung bei Cyberangriffen, Frühwarnung und Koordination klar zugewiesen.
- Das Bundesministerium kann weitere Aufgaben per Verordnung übertragen.
- Es besteht eine Kooperations- und Informationspflicht zwischen den beteiligten Behörden.
Änderungen am Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG):
- Für die Lausitz Energie Kraftwerk AG wird der Entschädigungsbetrag für die Stilllegung von Braunkohleanlagen auf maximal 1,75 Milliarden Euro begrenzt (bisher fester Betrag).
- Die Entschädigung wird zweistufig ausgestaltet: Ein Teil ist fest, ein weiterer Teil wird künftig nach mathematischen Formeln berechnet und hängt von der energiewirtschaftlichen Entwicklung ab (insbesondere entgangene Gewinne).
- Die jährlichen Auszahlungen werden durch einen Jahreshöchstbetrag und den Gesamt-Höchstbetrag von 1,75 Milliarden Euro begrenzt; Überträge zwischen Jahren sind möglich.
- Die Entschädigung umfasst alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Stilllegung.
- Mathematische Formeln zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus Stromerzeugung und Veredlungsproduktion werden im Gesetz festgelegt.
Änderung des Kohleausstiegsgesetzes:
- Der beihilferechtliche Vorbehalt wird aktualisiert: Die neuen Regelungen dürfen erst nach Genehmigung durch die EU-Kommission angewendet werden.
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen, wie sie in der Beschlussempfehlung erläutert werden.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 384/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Abstimmung: | 21.11.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |