Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

| Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 30.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1902 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2242 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Damit sollen die abkommensrechtlichen Beziehungen beider Staaten an die aktuellen internationalen Standards, insbesondere die Empfehlungen der OECD und G20 zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Projekt), angepasst werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Einführung einer Missbrauchsvermeidungsklausel („Principal Purpose Test“) und der Aufnahme von Konsultationsvereinbarungen zur einheitlichen Auslegung des Abkommens. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf erläutert, dass nach der letzten Änderung des Abkommens 2010 eine umfassende Revision vereinbart wurde, um das Abkommen an den OECD-Standard anzupassen. Deutschland und die Schweiz haben sich entschieden, die Inhalte des Multilateralen Instruments (MLI) nicht direkt, sondern bilateral umzusetzen. Zudem gab es in der Vergangenheit Auslegungsstreitigkeiten, insbesondere bei der Besteuerung von Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nun durch die Aufnahme von Konsultationsvereinbarungen ins Abkommen gelöst werden sollen.
Kosten:
Die Änderungen haben laut Entwurf allenfalls geringfügige Auswirkungen auf das deutsche Steueraufkommen. Für das Bundeszentralamt für Steuern entstehen von 2026 bis 2029 Mehrkosten in Höhe von insgesamt 553.000 Euro, die im Haushalt ausgeglichen werden sollen. Für die Steuerverwaltungen der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden keine zusätzlichen Einnahmen beziffert, einige Maßnahmen dienen aber der Sicherung des Steueraufkommens. Für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand oder unmittelbare Kosten.
Inkrafttreten:
Das Gesetz selbst tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Protokoll (also die eigentliche Abkommensänderung) tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar des Folgejahres. Für bestimmte Regelungen (z. B. Verständigungsverfahren) gelten abweichende Zeitpunkte.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluation vor, da völkerrechtliche Verträge nur durch neue Verträge geändert oder gekündigt werden können. Das Gesetz ist Teil der Umsetzung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt insbesondere die Ziele zur Verringerung von Ungleichheiten (SDG 10) und zur Stärkung internationaler Partnerschaften (SDG 17). Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet. Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere, sind nicht belastet; Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 16.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1902 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2242 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 15.10.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Beide Gesetzentwürfe (Drucksachen 21/1902 und 21/1903) wurden vom Deutschen Bundestag in der 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. Es gab keine Mitberatung durch andere Ausschüsse.
Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt jeweils die unveränderte Annahme der Gesetzentwürfe auf Drucksache 21/1902 (Schweiz) und 21/1903 (Niederlande). Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktionen AfD und Die Linke haben sich jeweils enthalten. Ein Entschließungsantrag ist nicht enthalten.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen an den Gesetzentwürfen vorgenommen. Beide Gesetzentwürfe sollen in unveränderter Fassung angenommen werden. Die Änderungen, die durch die Gesetze bewirkt werden, beziehen sich jeweils auf die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz und den Niederlanden und nicht auf andere, nicht themenbezogene Gesetze. Es gibt keine Hinweise auf einen „Trojaner“.
Begründung:
Die Änderungen im Abkommen mit der Schweiz dienen der Umsetzung der OECD/G20-Empfehlungen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS), insbesondere durch Einführung einer Missbrauchsvermeidungsklausel („Principal Purpose Test“) und die Übernahme von Konsultationsvereinbarungen in das Abkommen. Außerdem werden Anpassungen an internationale Standards und das nationale Recht vorgenommen.
Im Abkommen mit den Niederlanden wird eine Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte eingeführt, die gelegentliche Homeoffice-Tätigkeit ohne Wechsel des Besteuerungsrechts ermöglicht. Außerdem werden Anpassungen an die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik und an die Behandlung von Investmentfonds und neuen steuerlichen Optionen vorgenommen. Die finanziellen Auswirkungen sind gering, ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kaum.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen die Änderungen als Fortschritt bei der Umsetzung internationaler Mindeststandards zur Bekämpfung von Steuervermeidung. Die neuen Regelungen erleichtern die Praxis, reduzieren Streitfälle und schaffen Planungssicherheit. Die Bagatellregelung für Grenzgänger wird als praxisnah und entlastend bewertet.
- AfD: Kritisiert den „Principal Purpose Test“ im Abkommen mit der Schweiz als zu weit gefasst und sieht dadurch Rechtsunsicherheiten und mögliche Überbelastung korrekt handelnder Unternehmen. Die Fraktion enthält sich.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßen die Anpassungen, insbesondere die Erleichterungen für grenzüberschreitendes Arbeiten.
- Die Linke: Befürwortet die internationale Harmonisierung grundsätzlich und lobt die Verhinderung von Gewinnverlagerung, kritisiert aber einzelne Aspekte der Unternehmensbesteuerung und enthält sich daher.
Zusammenfassung fehlender Angaben:
- Mitberatende Ausschüsse: Keine Angaben (es gab keine).
- Entschließungsantrag: Keine Angaben (es gibt keinen).
- Änderungen an anderen Gesetzen („Trojaner“): Keine Hinweise.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 389/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Abstimmung: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |