Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden

| Offizieller Titel: | Gesetz zu dem Protokoll vom 14. April 2025 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 sowie das Protokoll vom 24. März 2021 geänderten Fassung |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1903 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2242 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung eines Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden. Kernpunkt ist die Einführung einer sogenannten Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte, insbesondere im Hinblick auf gelegentliche Homeoffice-Tätigkeit. Diese soll verhindern, dass eine gelegentliche Arbeit im Homeoffice zu einer Änderung oder Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Staaten führt. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wird eine vergleichbare Regelung eingeführt. Zudem werden das Abkommen an aktuelle steuerliche und rechtliche Entwicklungen angepasst (z.B. Investmentsteuerreform, Real Estate Investment Trusts, Option der Besteuerung von Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften). Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text wird auf die Vorgeschichte eingegangen: Das Änderungsprotokoll vom 14. April 2025 stellt die dritte Änderung des Abkommens von 2012 dar (nach Änderungen 2016 und 2021). Anlass für die Neuerungen sind insbesondere die veränderten Arbeitsformen (z.B. Homeoffice), die Notwendigkeit, Auslegungsstreitigkeiten zu reduzieren, und Anpassungen an das nationale Recht beider Staaten. Es wird auch auf die Bedeutung für nachhaltige Entwicklung und die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie hingewiesen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder werden allenfalls geringfügige Steuermindereinnahmen erwartet, insbesondere bei den Änderungen der Artikel 10, 14 und 18 des Abkommens. Es entstehen keine eigenständigen Erfüllungsaufwände für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Unternehmen, insbesondere mittelständische, haben keine unmittelbaren, direkten Kosten. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Keine Angaben zu erwarteten Einnahmen.
Inkrafttreten:
Das Gesetz selbst tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Änderungsprotokoll tritt am letzten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Austauschs der Ratifikationsurkunden folgt. Die inhaltlichen Regelungen gelten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluation vor, da Änderungen nur durch einen weiteren völkerrechtlichen Vertrag erfolgen können. Das Vorhaben steht im Einklang mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und soll u.a. die Erwerbstätigenquote, Ressourcenschonung und die Reduktion von Treibhausgasemissionen fördern (z.B. durch mehr Homeoffice und weniger Pendelverkehr). Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 16.10.2025 |
| Drucksache: | 21/1903 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2242 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Finanzausschuss | 15.10.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss (7. Ausschuss). Beide Gesetzentwürfe (Drucksachen 21/1902 und 21/1903) wurden dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen. Es gab keine Mitberatung durch andere Ausschüsse.
Beschlussempfehlung:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundestag, beide Gesetzentwürfe (Drucksache 21/1902 und 21/1903) jeweils unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktionen AfD und Die Linke haben sich jeweils enthalten. Ein Entschließungsantrag ist nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen in die Gesetzentwürfe eingefügt; beide Entwürfe sollen in unveränderter Fassung angenommen werden. Die Beschlussempfehlung bezieht sich ausschließlich auf die jeweiligen Gesetzentwürfe zur Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz und den Niederlanden. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf sogenannte „Trojaner“.
Begründung:
Die wesentlichen Inhalte der Änderungen sind:
- Mit der Schweiz: Umsetzung von OECD/G20-Empfehlungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS), insbesondere Einführung einer Missbrauchsvermeidungsklausel („Principal Purpose Test“), Aufnahme von Konsultationsvereinbarungen in das Abkommen, Anpassungen an internationale Standards und nationale Rechtsänderungen.
- Mit den Niederlanden: Einführung einer Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte (z.B. gelegentliches Homeoffice ohne Wechsel des Besteuerungsrechts), Anpassungen an aktuelle deutsche Verhandlungspolitik, Klärung der Behandlung von Investmentfonds und Umsetzung der neuen Option zur Körperschaftsbesteuerung von Personengesellschaften.
Die finanziellen Auswirkungen werden als gering eingeschätzt. Für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU und SPD: Begrüßen die Änderungen, sehen Fortschritte bei der Umsetzung internationaler Steuerstandards und Vereinfachungen für Grenzgänger sowie mehr Rechtssicherheit bei Investmentfonds. Die finanziellen Auswirkungen seien gering, die Verwaltung werde entlastet.
- AfD: Kritisiert den „Principal Purpose Test“ im Abkommen mit der Schweiz als zu weit gefasst und sieht dadurch Rechtsunsicherheiten und mögliche Überbelastung für Unternehmen. Die Fraktion enthält sich.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßen die Anpassungen, da sie grenzüberschreitendes Arbeiten erleichtern.
- Die Linke: Befürwortet grundsätzlich die internationale Harmonisierung, kritisiert aber einzelne steuerrechtliche Änderungen. Positiv wird gesehen, dass Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer erschwert wird, problematisch sei aber die Festschreibung aktueller Unternehmensbesteuerung. Die Fraktion enthält sich.
Zusammenfassung:
Der Finanzausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme beider Gesetzentwürfe zur Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz und den Niederlanden. Die Änderungen setzen internationale Steuerstandards um, erleichtern grenzüberschreitendes Arbeiten und bringen Klarstellungen bei Investmentfonds. Die Koalitionsfraktionen stimmen zu, AfD und Die Linke enthalten sich. Es gibt keine Änderungen am ursprünglichen Entwurf und keine Hinweise auf „Trojaner“.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 390/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025 |
| Abstimmung: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
