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Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:06.11.2025
Drucksache:21/1890 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2303 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) an geändertes EU-Recht. Insbesondere werden die Berichtspflichten für die Agrarstrukturerhebung 2026 an neue EU-Vorgaben angepasst (z. B. zu Stallhaltungsverfahren, Düngemitteln, Rebanlagen) und die Erhebung ökologisch bewirtschafteter Flächen neu konzipiert. Die Nutzung von Verwaltungsdaten wird ausgeweitet, was eine deutliche Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der Auskunftspflicht bringt. Notwendige redaktionelle Folgeänderungen am AgrarOLkG werden ebenfalls vorgenommen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht in einer Reihe von Novellen des Agrarstatistikgesetzes, die jeweils der Umsetzung neuer EU-Vorgaben dienen. Konkret werden die Verordnung (EU) 2018/1091, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 und die Verordnung (EU) 2022/2379 umgesetzt. Die Änderungen sind notwendig, um die Datenlieferverpflichtungen Deutschlands gegenüber Eurostat zu erfüllen. Zusätzlich werden nationale Anpassungen vorgenommen, etwa zur Nutzung von Geokoordinaten und zur Verbesserung der Registerpflege. 
 
Kosten:  
Für den Bund entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von 49.944 Euro (Personalkosten im höheren Dienst), der aus bestehenden Haushaltsmitteln finanziert wird. Für die Länder entstehen folgende Kosten:  
- Dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten: 328.907 Euro (mittlerer Dienst), 174.013 Euro (gehobener Dienst), 25.851 Euro (höherer Dienst)  
- Dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten: 620.699 Euro (mittlerer Dienst), 53.494 Euro (gehobener Dienst)  
- Einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten: 509.701 Euro (mittlerer Dienst), 300.720 Euro (gehobener Dienst), 37.166 Euro (höherer Dienst)  
- Einmaliger Umstellungsaufwand IT: 514.720 Euro  
- Dauerhafter Umstellungsaufwand Sachkosten: 66.860 Euro  
- Einmaliger Umstellungsaufwand Sachkosten: 24.100 Euro  
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 804.000 Euro. Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 176.000 Euro, der einmalige Aufwand beträgt rund 1.582.000 Euro. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er trägt zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei, insbesondere durch die Förderung des ökologischen Landbaus und die Nutzung von Verwaltungsdaten zur Entlastung der Betriebe. Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet. Gleichstellungspolitische oder verbraucherrelevante Aspekte werden nicht berührt. Weitere Kosten oder Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Erweiterung der Datenlieferpflichten an Eurostat, insbesondere für Daten zur ökologischen Wirtschaftsweise und für die Agrarstrukturerhebung 2026. 
- Gesetzliche Definition des Begriffs „ökologische Wirtschaftsweise“ auf Basis der EU-Verordnung 2018/848. 
- Umbenennung der bisherigen „Bodennutzungshaupterhebung“ in „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“. 
- Jährliche Erhebung von Daten zu ökologisch bewirtschafteten Flächen, um EU-Vorgaben zu erfüllen (bisher nur alle drei bis vier Jahre). 
- Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden nur noch in Jahren der Agrarstrukturerhebung bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. 
- Umstellung der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe von einer Stichprobenerhebung auf eine Vollerhebung mit Abschneidegrenze, vorrangig durch Nutzung von Verwaltungsdaten (z.B. InVeKoS). 
- Reduzierung der Befragung landwirtschaftlicher Betriebe durch stärkere Nutzung bestehender Verwaltungsdaten und Register (Once-Only-Prinzip). 
- Stadtstaaten werden von bestimmten Erhebungen ausgenommen, da deren landwirtschaftliche Fläche sehr gering ist. 
- Verpflichtende jährliche Meldung der ökologischen Rinderbestände an Eurostat, Erfassung der Wirtschaftsweise und des Nutzungszwecks über die HIT-Datenbank. 
- Anpassung und Erweiterung der Erhebungsmerkmale für die Agrarstrukturerhebung 2026 nach aktuellen EU-Vorgaben, u.a. zu Haltungsplätzen, Wirtschaftsdüngern, bewässerbaren Flächen und Weinbau. 
- Module zu Bewässerung, Bodenbewirtschaftung und Maschinen entfallen in der Agrarstrukturerhebung 2026. 
- Erfassung der Geokoordinaten für Felder zur Nutzung von Satellitendaten in der Statistik. 
- Größe der Waldfläche wird von einem verpflichtenden Erhebungsmerkmal zu einem freiwilligen Hilfsmerkmal umgestellt. 
- Anpassung der Regelungen für Privatwaldeigentümer ohne Betriebssitz zur besseren Identifikation in der Statistik. 
- Aufnahme der Größe der Waldfläche und der Art der Bewirtschaftung in das Betriebsregister zur Verbesserung der Stichprobenqualität. 
- Nutzung von Informationen aus dem Betriebsregister zur Erstellung von Preisstatistiken und zur Minimierung des Erhebungsaufwands. 
- Veröffentlichung von Ergebnissen auch auf Ebene der Gemarkungen ermöglicht. 
- Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Wesentliche Ziele des Gesetzes: 
- Anpassung an geändertes EU-Recht und Umsetzung neuer EU-Vorgaben. 
- Bürokratische Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe durch Umstellung auf Verwaltungsdaten. 
- Verbesserung der Datenqualität und Reduzierung des Erhebungsaufwands. 
- Ermöglichung moderner, digital gestützter Datenerhebung (z.B. Satellitendaten).

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Abstimmung:06.11.2025
Drucksache:21/1890 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2303 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat15.10.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss). Aus dem Text geht hervor, dass im Bundesrat Änderungsanträge aus dem Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vorlagen, diese aber nicht angenommen wurden. Ob diese Ausschüsse im Bundestag mitberaten haben, wird nicht explizit genannt.  
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1890 in unveränderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD. Die Fraktion Die Linke stimmte dagegen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.  
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen; der Ausschuss empfiehlt die Annahme in unveränderter Fassung. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf das Agrarstatistikgesetz und das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen, nicht thematisch passenden Gesetzen (kein „Trojaner“ erkennbar).  
Begründung:  
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind: Das Agrarstatistikgesetz wird an geändertes EU-Recht angepasst, insbesondere für die Agrarstrukturerhebung 2026. Es werden neue Berichtspflichten eingeführt, z.B. zur Stallhaltung und Düngemitteln, andere Erhebungen (z.B. Bodenbearbeitung) entfallen. Die Nutzung vorhandener Verwaltungsdaten soll landwirtschaftliche Betriebe entlasten und die Datenqualität verbessern. Am Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz werden nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen.  
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Begrüßt die Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe und die Umstellung auf sekundärstatistische Erhebungen, sieht darin eine Modernisierung und Bürokratieabbau.  
- AfD: Erkennt positive Ansätze und stimmt zu, kritisiert aber, dass die Entlastung pro Betrieb gering sei und weitergehende Maßnahmen nötig wären.  
- SPD: Hält die Umstellung auf Verwaltungsdaten für einen echten Gewinn, betont die Entlastung der Betriebe und die verbesserte Datenqualität.  
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßt grundsätzlich die Gesetzesänderung, wünscht sich aber weitergehende Entlastungen, z.B. durch neue Technologien.  
- Die Linke: Kritisiert, dass die Datenqualität durch den Wegfall direkter Befragungen leide und die Erfassung von Waldflächen als freiwilliges Merkmal problematisch sei. Fordert ggf. Nachbesserungen.  
Keine Angaben:  
- Zu Alternativen, Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand und weiteren Kosten wurden keine Angaben gemacht.  
- Ein Entschließungsantrag ist nicht enthalten.  
- Es gibt keine explizite Aufzählung mitberatender Ausschüsse im Bundestag.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:358/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Status Bundesrat:Beraten