Anpassung des Bauproduktengesetzes an EU-Verordnung 2024/3110

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten |
| Initiator: | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 14.01.2026 |
| Drucksache: | 21/1904 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2791 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die neue EU-Verordnung (EU) 2024/3110, die harmonisierte Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten festlegt und die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 schrittweise ersetzt. Das Gesetz schafft die notwendigen nationalen Durchführungsbestimmungen, regelt Zuständigkeiten, ergänzt Verfahrensvorschriften und passt Bußgeld- und Strafvorschriften an. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf erläutert, dass die neue EU-Verordnung (EU) 2024/3110 am 7. Januar 2024 in Kraft getreten ist, aber viele ihrer Regelungen erst ab dem 8. Januar 2026 bzw. einzelne Artikel ab 2027 gelten. Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird schrittweise bis 2040 aufgehoben, sodass für eine Übergangszeit beide Verordnungen parallel gelten. Das macht Anpassungen im Bauproduktengesetz und Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht erforderlich. Ziel ist die Sicherstellung einheitlicher Vorgaben für die Vermarktung von Bauprodukten im deutschen und europäischen Binnenmarkt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung, der über den durch die EU-Verordnungen ausgelösten Aufwand hinausgeht. Weitere Kosten entstehen nicht. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Das Gesetz enthält eine Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 4. Konkrete Angaben zum Datum sind im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da keine Kosten entstehen. Es gibt keine Auswirkungen auf Verbraucherpreise, Gleichstellung, Demografie oder Nachhaltigkeit. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht am Inhalt des Entwurfs mitgewirkt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet. Das Gesetz dient ausschließlich der Umsetzung und Durchführung von EU-Vorgaben.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Bauproduktengesetz wird neu gefasst, um die Durchführung der neuen EU-Verordnung 2024/3110 zu regeln; die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gilt teilweise weiter, solange sie noch nicht vollständig abgelöst ist.
- Das Gesetz wird in Abschnitte unterteilt, um die Regelungen zur Durchführung beider Verordnungen klar zu trennen.
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übernimmt die Aufgaben der benennenden Behörde nach der neuen Verordnung.
- Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bleibt zuständig als Technische Bewertungsstelle für alle Bauprodukte nach der neuen Verordnung, auch für neue oder innovative Produkte.
- Das DIBt wirkt weiterhin in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen mit.
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übernimmt bestimmte Informationspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission bezüglich der Technischen Bewertungsstellen.
- Das DIBt wird als notifizierende Behörde für Drittstellen benannt, die für Bewertungs- und Überprüfungsverfahren nach der neuen Verordnung zuständig sind.
- Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH bleibt für die Begutachtung und Überwachung der Drittstellen zuständig.
- Bei Beantragung der Notifizierung muss eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt werden.
- Die örtliche Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Wirtschaftsteilnehmers (Sitzlandprinzip).
- Für Online-Marktplätze gilt eine Ausnahme: Jede Marktüberwachungsbehörde, in deren Gebiet das Produkt bestellt und geliefert werden kann, ist zuständig; bei Mehrfachzuständigkeit entscheidet die zuerst handelnde Behörde.
- Wenn kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer ermittelt werden kann oder dieser im Ausland sitzt, ist die zuerst handelnde Marktüberwachungsbehörde zuständig.
- Die Länder können im gegenseitigen Einvernehmen von der Grundregel der Zuständigkeit abweichen, um Aufgaben gleichmäßiger zu verteilen oder besondere Expertise zu nutzen.
- Für bestimmte Dokumente (Leistungs- und Konformitätserklärung, Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen) wird die deutsche Sprache vorgeschrieben.
- Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Umsetzung von EU-Rechtsakten bleibt erhalten und gilt auch für die neue Verordnung.
- Es werden Bußgeld- und Strafvorschriften für Verstöße gegen die jeweiligen Verordnungen eingeführt, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen; diese orientieren sich am Produktsicherheitsgesetz.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 06.08.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Keiner der Absender macht Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Es liegen keine Hinweise auf die Dauer der Beteiligungsphase oder auf spezifische Fristen vor.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der vorliegenden Stellungnahmen ist überwiegend kritisch bis konstruktiv. Beide Verbände begrüßen grundsätzlich die Anpassung des Bauproduktengesetzes an die neue EU-Bauproduktenverordnung, sehen jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf in zentralen Punkten. Die Kritik konzentriert sich insbesondere auf die praktische Ausgestaltung der neuen Regelungen, die Auswirkungen auf Unternehmen sowie auf die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Sanktionen.
Meinungen im Detail
Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit für Unternehmen: Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) betont die Notwendigkeit, die neuen Regelungen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) praktikabel und verhältnismäßig zu gestalten. Kritisiert werden die Gefahr von Doppelregulierung, unklare Verantwortlichkeiten bei der Marktüberwachung, fehlende Klarstellungen zu Herstellerpflichten bei Baustellenanpassungen sowie die unzureichende Berücksichtigung der Besonderheiten von KMU. Der ZDB fordert zudem eine Staffelung der Bußgelder nach Unternehmensgröße, eine praxisgerechte Sprachregelung für Unterlagen und einen verpflichtenden Evaluationsmechanismus zur Kontrolle der Bürokratiekosten.
Regelungen zur Marktüberwachung und organisatorische Trennung: Der ZDB hebt die Notwendigkeit hervor, die Funktionen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) organisatorisch zu trennen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Digitaler Produktpass und Übergangsregelungen: Ausführlich behandelt werden vom ZDB die Anforderungen an den digitalen Produktpass (DPP), insbesondere hinsichtlich Datenqualität, Haftung und Kosten. Zudem wird auf die Notwendigkeit klarer Regelungen für die Übergangsphase zwischen alter und neuer EU-Verordnung hingewiesen.
Bußgeldregelungen und Sanktionsrahmen: Der ZVEI – Verband der Elektro- und Digitalindustrie – kritisiert insbesondere die geplante Verdoppelung des Bußgeldhöchstmaßes auf 100.000 Euro für Verstöße gegen die neue Verordnung, während für die bisherige Verordnung weiterhin ein Höchstmaß von 50.000 Euro gilt. Der Verband sieht hierfür keinen sachlichen Grund und bewertet den bisherigen Sanktionsrahmen als ausreichend wirksam. Zudem wird die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Wirtschaftsakteuren kritisiert. Der ZVEI schlägt vor, ein einheitliches Bußgeldhöchstmaß von 50.000 Euro für beide Verordnungen festzulegen. Auch der ZDB fordert eine differenzierte Bußgeldregelung, insbesondere eine Staffelung nach Unternehmensgröße.
Die Kritikpunkte werden vor allem von Wirtschaftsverbänden (ZDB, ZVEI) vorgebracht. Hinweise auf verfassungsrechtliche Bedenken werden in den vorliegenden Stellungnahmen nicht genannt.
„Die oben dargestellten Punkte sollen dazu beitragen, klare Zuständigkeiten, praxistaugliche IT-Grundlagen und ein proportional ausgestaltetes Sanktions- sowie Dokumentationsregime zu schaffen, das insbesondere mittelständische Bauunternehmen nicht überfordert.“
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) begrüßt grundsätzlich die Anpassung des Bauproduktengesetzes (BauPG) an die neue EU-Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110, sieht jedoch in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplanten Regelungen insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) praktikabel und verhältnismäßig ausgestaltet werden müssen. Kritisiert werden unter anderem die Gefahr von Doppelregulierung, unklare Verantwortlichkeiten bei der Marktüberwachung, fehlende Klarstellungen zu Herstellerpflichten bei Baustellenanpassungen und die unzureichende Berücksichtigung der Besonderheiten von KMU. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen: (1) die organisatorische Trennung der Funktionen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zur Vermeidung von Interessenkonflikten, (2) die Ausgestaltung und Handhabung des digitalen Produktpasses (DPP) inklusive Fragen zu Datenqualität, Haftung und Kosten, sowie (3) die Notwendigkeit klarer Regelungen für die Übergangsphase, in der alte und neue EU-Verordnungen parallel gelten. Der ZDB fordert zudem eine Staffelung der Bußgelder nach Unternehmensgröße, eine praxisgerechte Sprachregelung für Unterlagen und einen verpflichtenden Evaluationsmechanismus zur Bürokratiekostenkontrolle.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R005093 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für diese Verdoppelung des Höchstmaßes ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Der bisherige Sanktionsrahmen wurde vielmehr als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend bewertet und erfüllt somit auch die Anforderungen des Art. 92 Verordnung (EU) 2024/3110.“
Der ZVEI – Verband der Elektro- und Digitalindustrie – äußert sich kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes an die neue EU-Verordnung (EU) 2024/3110. Im Mittelpunkt steht die geplante Verdoppelung des Bußgeldhöchstmaßes für Verstöße gegen die neue Verordnung auf 100.000 Euro, während für Verstöße gegen die bisherige Verordnung (EU) 305/2011 weiterhin ein Höchstmaß von 50.000 Euro gilt. Der Verband sieht hierfür keinen sachlichen Grund, da der bisherige Sanktionsrahmen als ausreichend wirksam und abschreckend bewertet wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende Begründung für die Erhöhung der Bußgelder, 2) die daraus resultierende Ungleichbehandlung von Wirtschaftsakteuren, je nachdem, welche Verordnung für ihre Produkte gilt, und 3) der Vorschlag, ein einheitliches Bußgeldhöchstmaß von 50.000 Euro für beide Verordnungen festzulegen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.07.2025
Lobbyregister-Nr.: R002101 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 94770746469-09 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1904 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2791 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen | 12.11.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (24. Ausschuss). Angaben zu mitberatenden Ausschüssen sind im Text nicht enthalten.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1904 unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion der AfD stimmte dagegen, Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die Annahme soll in unveränderter Fassung erfolgen. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze beziehen oder auf einen sogenannten „Trojaner“.
Begründung:
Die Begründung betont die Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Vorschriften an die neue EU-Verordnung (EU) 2024/3110. Ziel ist die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und die Aktualisierung bestehender Regelungen. Das Gesetz strukturiert das Bauproduktengesetz neu in vier Abschnitte (Durchführung alte und neue EU-Verordnung, allgemeine Vorschriften, Bußgeld-/Strafvorschriften). Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Auswirkungen auf Preise werden ausgeschlossen.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Unterstützt die Ziele der EU-Verordnung, betont aber die Notwendigkeit, Bürokratie gering zu halten. Die Koalition will den Prozess weiter begleiten.
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab, da die EU-Verordnung die unternehmerische Freiheit einschränke, Bürokratie und Kosten erhöhe und nationale Kompetenzen beschneide.
- SPD: Begrüßt die Anpassung an die EU-Verordnung, hebt Umwelt- und Digitalisierungsziele hervor und betont die Notwendigkeit praxisgerechter Umsetzung ohne übermäßige Bürokratie. Die Rückmeldungen aus Fachkreisen seien überwiegend positiv.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Betont die Bedeutung für Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Bauwesen, unterstützt umweltfreundliche Bauprodukte und stimmt dem Entwurf zu.
- Die Linke: Hält die Anpassung an das EU-Recht für grundsätzlich richtig, kritisiert aber fehlende Ambitionen für einen sozial-ökologischen Umbau und fordert mehr Kreislaufwirtschaft. Die Fraktion enthält sich.
Änderungen:
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Es wurden keine inhaltlichen Änderungen am Entwurf vorgenommen. Alle Maßnahmen und Regelungen entsprechen dem ursprünglichen Gesetzentwurf.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 386/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 15.08.2025 |
| Erster Durchgang: | 29.09.2025, Stellungnahme (PDF) |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |