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Anpassung des Bauproduktengesetzes an EU-Verordnung 2024/3110

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
Initiator:Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:13.11.2025
Drucksache:21/1904 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2791 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die neue EU-Verordnung (EU) 2024/3110, die harmonisierte Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten festlegt und die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 schrittweise ersetzt. Das Gesetz schafft die notwendigen nationalen Durchführungsbestimmungen, regelt Zuständigkeiten, ergänzt Verfahrensvorschriften und passt Bußgeld- und Strafvorschriften an. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.  
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf erläutert, dass die neue EU-Verordnung (EU) 2024/3110 am 7. Januar 2024 in Kraft getreten ist, aber viele ihrer Regelungen erst ab dem 8. Januar 2026 bzw. einzelne Artikel ab 2027 gelten. Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird schrittweise bis 2040 aufgehoben, sodass für eine Übergangszeit beide Verordnungen parallel gelten. Das macht Anpassungen im Bauproduktengesetz und Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht erforderlich. Ziel ist die Sicherstellung einheitlicher Vorgaben für die Vermarktung von Bauprodukten im deutschen und europäischen Binnenmarkt.  
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung, der über den durch die EU-Verordnungen ausgelösten Aufwand hinausgeht. Weitere Kosten entstehen nicht. Es werden keine Einnahmen erwartet.  
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz enthält eine Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 4. Konkrete Angaben zum Datum sind im bereitgestellten Textauszug nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.  
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da keine Kosten entstehen. Es gibt keine Auswirkungen auf Verbraucherpreise, Gleichstellung, Demografie oder Nachhaltigkeit. Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht am Inhalt des Entwurfs mitgewirkt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet. Das Gesetz dient ausschließlich der Umsetzung und Durchführung von EU-Vorgaben.  
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:  
 
- Das Bauproduktengesetz wird neu gefasst, um die Durchführung der neuen EU-Verordnung 2024/3110 zu regeln; die bisherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gilt teilweise weiter, solange sie noch nicht vollständig abgelöst ist.  
- Das Gesetz wird in Abschnitte unterteilt, um die Regelungen zur Durchführung beider Verordnungen klar zu trennen.  
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übernimmt die Aufgaben der benennenden Behörde nach der neuen Verordnung.  
- Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bleibt zuständig als Technische Bewertungsstelle für alle Bauprodukte nach der neuen Verordnung, auch für neue oder innovative Produkte.  
- Das DIBt wirkt weiterhin in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen mit.  
- Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übernimmt bestimmte Informationspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission bezüglich der Technischen Bewertungsstellen.  
- Das DIBt wird als notifizierende Behörde für Drittstellen benannt, die für Bewertungs- und Überprüfungsverfahren nach der neuen Verordnung zuständig sind.  
- Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH bleibt für die Begutachtung und Überwachung der Drittstellen zuständig.  
- Bei Beantragung der Notifizierung muss eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt werden.  
- Die örtliche Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Wirtschaftsteilnehmers (Sitzlandprinzip).  
- Für Online-Marktplätze gilt eine Ausnahme: Jede Marktüberwachungsbehörde, in deren Gebiet das Produkt bestellt und geliefert werden kann, ist zuständig; bei Mehrfachzuständigkeit entscheidet die zuerst handelnde Behörde.  
- Wenn kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer ermittelt werden kann oder dieser im Ausland sitzt, ist die zuerst handelnde Marktüberwachungsbehörde zuständig.  
- Die Länder können im gegenseitigen Einvernehmen von der Grundregel der Zuständigkeit abweichen, um Aufgaben gleichmäßiger zu verteilen oder besondere Expertise zu nutzen.  
- Für bestimmte Dokumente (Leistungs- und Konformitätserklärung, Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen) wird die deutsche Sprache vorgeschrieben.  
- Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Umsetzung von EU-Rechtsakten bleibt erhalten und gilt auch für die neue Verordnung.  
- Es werden Bußgeld- und Strafvorschriften für Verstöße gegen die jeweiligen Verordnungen eingeführt, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen; diese orientieren sich am Produktsicherheitsgesetz.  
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Abstimmung:13.11.2025
Drucksache:21/1904 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/2791 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen12.11.2025Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen (24. Ausschuss). Angaben zu mitberatenden Ausschüssen sind im Text nicht enthalten.  
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1904 unverändert anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion der AfD stimmte dagegen, Die Linke enthielt sich. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die Annahme soll in unveränderter Fassung erfolgen. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze beziehen oder auf einen sogenannten „Trojaner“. 
 
Begründung:  
Die Begründung betont die Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Vorschriften an die neue EU-Verordnung (EU) 2024/3110. Ziel ist die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und die Aktualisierung bestehender Regelungen. Das Gesetz strukturiert das Bauproduktengesetz neu in vier Abschnitte (Durchführung alte und neue EU-Verordnung, allgemeine Vorschriften, Bußgeld-/Strafvorschriften). Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Auswirkungen auf Preise werden ausgeschlossen. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Unterstützt die Ziele der EU-Verordnung, betont aber die Notwendigkeit, Bürokratie gering zu halten. Die Koalition will den Prozess weiter begleiten. 
- AfD: Lehnt den Gesetzentwurf ab, da die EU-Verordnung die unternehmerische Freiheit einschränke, Bürokratie und Kosten erhöhe und nationale Kompetenzen beschneide. 
- SPD: Begrüßt die Anpassung an die EU-Verordnung, hebt Umwelt- und Digitalisierungsziele hervor und betont die Notwendigkeit praxisgerechter Umsetzung ohne übermäßige Bürokratie. Die Rückmeldungen aus Fachkreisen seien überwiegend positiv. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Betont die Bedeutung für Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Bauwesen, unterstützt umweltfreundliche Bauprodukte und stimmt dem Entwurf zu. 
- Die Linke: Hält die Anpassung an das EU-Recht für grundsätzlich richtig, kritisiert aber fehlende Ambitionen für einen sozial-ökologischen Umbau und fordert mehr Kreislaufwirtschaft. Die Fraktion enthält sich. 
 
Änderungen:  
Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Es wurden keine inhaltlichen Änderungen am Entwurf vorgenommen. Alle Maßnahmen und Regelungen entsprechen dem ursprünglichen Gesetzentwurf.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:386/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Status Bundesrat:Beraten