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2. Änderung des Güterkraftverkehrgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Verkehr
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:04.12.2025
Drucksache:21/1498 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3082 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an geändertes EU-Recht, insbesondere an Vorgaben aus dem sogenannten Mobilitätspaket I (Verordnung (EU) 2020/1055). Es werden insbesondere die Vorschriften zum Berufs- und Marktzugang sowie zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen angepasst. Die bisher dezentralen Länderlösungen zur Risikoeinstufung werden durch ein zentrales, unionsrechtlich harmonisiertes System abgelöst. Außerdem wird die nationale Erlaubnis im GüKG abgeschafft, da die unionsrechtliche Gemeinschaftslizenz auch für nationale Beförderungen genutzt werden kann. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung geänderter EU-Vorgaben, insbesondere aus dem Mobilitätspaket I sowie der Richtlinie (EU) 2022/738 zur Verwendung von Mietfahrzeugen im Güterkraftverkehr. Hintergrund ist, dass die EU die einschlägigen Verordnungen (EG Nr. 1071/2009 und EG Nr. 1072/2009) geändert hat und Deutschland diese Änderungen in nationales Recht umsetzen muss. Die Vorlage ist besonders eilbedürftig, da die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hat. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehrausgaben von rund 1,4 Millionen Euro für Personal- und Sachaufwand beim Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie einmalige Sachkosten von rund 1,1 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung steigt um rund 934.000 Euro (693.000 Euro Bund, 240.000 Euro Länder/Kommunen). Durch nachfolgende Verordnungen wird für die Wirtschaft ein jährlicher Mehraufwand von rund 1,45 Millionen Euro und für die Verwaltung von rund 5,36 Millionen Euro (überwiegend Bund) erwartet; bei den Ländern sinkt der Aufwand um 120.000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand durch Verordnungen: 4,62 Millionen Euro (davon 4,54 Mio. Bund, 85.000 Euro Länder). Für die Wirtschaft entstehen zusätzliche Kosten von 710.000 bis 2,84 Millionen Euro in den nächsten zehn Jahren für beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission läuft. Es wurden keine Interessenvertreter oder Dritte an der Ausarbeitung beteiligt. Das Gesetz dient der Verwaltungsvereinfachung und dem Bürokratieabbau, insbesondere durch die Abschaffung der nationalen Erlaubnis und die Zentralisierung der Risikoeinstufung. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen, da zwingendes Unionsrecht umgesetzt wird. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen): 
 
- Die Definition des Güterkraftverkehrs wird an das Unionsrecht angepasst, insbesondere durch Streichung der Gewichtsgrenze aus der Definition und Aufnahme in den Ausnahmenkatalog. 
- Einführung und Klarstellung von Begriffsbestimmungen zur besseren Verständlichkeit. 
- Präzisierung der Anwendung von Kontrollbefugnissen und Bußgeldern auch für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr. 
- Abschaffung der nationalen Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, stattdessen ausschließliche Nutzung der EU-weiten Gemeinschaftslizenz. 
- Klarstellung, dass für jedes Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt werden muss. 
- Einführung einer Rehabilitierungsmöglichkeit für Unternehmer oder Verkehrsleiter nach Aberkennung der Zuverlässigkeit, durch Ablegen einer Fachkundeprüfung. 
- Erweiterung der Kontroll- und Anhaltebefugnisse des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) auf Busse und Einführung neuer digitaler Kontrolltechnologien (z.B. Sensoren zur Gewichtskontrolle auf Autobahnen). 
- Ermöglichung der Vorlage von Nachweisen und Dokumenten in elektronischer Form (z.B. PDF auf dem Bildschirm) bei Kontrollen. 
- Begrenzung der Nutzung von Mietfahrzeugen mit Zulassung in anderen EU-Mitgliedstaaten auf 25 Prozent der Fahrzeugflotte eines Unternehmens, um Wettbewerbsnachteile für Kleinstunternehmen zu vermeiden. 
- Einführung eines zentralen Risikoeinstufungssystems für Verkehrsunternehmen, das Verstöße und Kontrollergebnisse EU-weit harmonisiert erfasst und bewertet. 
- Erweiterung der Datenübermittlung und Zugriffsmöglichkeiten für Behörden auf die Verkehrsunternehmensdatei, insbesondere für Kontrollen und Steuererhebung. 
- Ausweitung der Marktbeobachtung durch das BALM auf den gewerblichen Personenverkehr und die Analyse der Marktbedingungen. 
- Einführung eines Auskunftsanspruchs gegenüber Anbietern digitaler Dienste (z.B. Frachtenbörsen), um Missbrauch und ungenehmigten Güterkraftverkehr besser aufdecken zu können. 
- Anpassung der Regelungen für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, insbesondere bei Lizenzen und Genehmigungen. 
- Erleichterung und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, z.B. durch direkte Dateneingabe durch Unternehmen in die Verkehrsunternehmensdatei und Wegfall von Zwischenschaltungen bei Datenübermittlungen. 
- Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Verwendung und Kontrolle von Mietfahrzeugen im Güterkraftverkehr. 
- Anpassung der Regelungen im Personenbeförderungsgesetz, u.a. zur elektronischen Erteilung und Versagung von Genehmigungen sowie zur Rehabilitierungsmöglichkeit nach Aberkennung der Zuverlässigkeit. 
 
Diese Maßnahmen dienen vor allem der Anpassung an EU-Recht, der Verwaltungsvereinfachung, der Digitalisierung und der Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im Güterkraftverkehr und Personenbeförderungsrecht.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) | 26.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative zielt darauf ab, dass bei der Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) neue Melde- und Informationspflichten vermieden werden, die für Personenkraftverkehrsunternehmen einen bürokratischen Mehraufwand bedeuten. Statt dessen wird empfohlen, einen automatischen Datenabruf zu ermöglichen.

Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68367

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.09.2025
Erste Beratung:11.09.2025
Abstimmung:04.12.2025
Drucksache:21/1498 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/3082 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Haushaltsausschuss03.12.2025Ergänzung
Verkehrsausschuss03.12.2025Tagesordnung
Anhörungsbeschluss
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Verkehrsausschuss (15. Ausschuss). Mitberatend war der Haushaltsausschuss. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Verkehrsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung (unter Berücksichtigung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(15)48) anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zugestimmt. Die Fraktion der AfD hat dagegen gestimmt.  
Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, insbesondere durch einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(15)48). Die Änderungen beziehen sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie weiterer Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Vorgaben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Änderungen an völlig anderen Gesetzen („Trojaner“) vorgenommen wurden. 
 
Begründung:  
Die wesentliche Begründung ist die Anpassung nationaler Vorschriften an geändertes Unionsrecht im Bereich Berufs- und Marktzugang im Güterkraftverkehr und Personenbeförderung. Ziel ist die Verwaltungsvereinfachung und der Bürokratieabbau. Die Abschaffung der nationalen Erlaubnis nach § 3 GüKG und die Einführung eines zentralen Systems zur Risikoeinstufung werden als Fortschritt und notwendige Harmonisierung dargestellt. Die Änderungen durch den Änderungsantrag sollen die unionsrechtlichen Meldepflichten umsetzen und gleichzeitig die Mehrbelastung für Unternehmen abmildern, da alternative Datenquellen wegen mangelnder Datenkonsistenz nicht genutzt werden können. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Betont die Notwendigkeit der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, Bürokratieabbau und Harmonisierung. Die Vereinfachung durch eine einheitliche Lizenz und ein zentrales Risikoeinstufungssystem wird als Fortschritt für Unternehmen und Kontrollbehörden gesehen. 
- AfD: Kritisiert, dass der Gesetzentwurf über das europarechtlich Gebotene hinausgeht und zusätzliche Belastungen für Verkehrsunternehmen schafft, insbesondere durch erweiterte Meldepflichten. Regt einen automatischen Datenaustausch mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Rentenversicherung an. 
- SPD: Begründen den Änderungsantrag mit der Notwendigkeit, unionsrechtliche Meldepflichten umzusetzen, da alternative Datenquellen nicht ausreichend konsistent sind. Ziel ist es, die Mehrbelastung für Unternehmen zu begrenzen und die Datenlage in zwei Jahren zu verbessern. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sehen den Gesetzentwurf überwiegend als unkritische Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. 
- Die Linke: Begrüßt die Harmonisierungsbestrebungen und die grenzüberschreitende Ausrichtung. Positiv bewertet wird auch, dass bei Verstößen neue Genehmigungen erst nach einem Jahr erteilt werden, was abschreckend wirkt. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen aus dem Text: 
 
- Die Übermittlung der Daten bezieht sich immer nur auf den jeweils konkret betroffenen Unternehmer. 
- Es wurde geprüft, ob die Meldepflichten durch alternative Verfahren oder Datenquellen erleichtert werden können, dies ist aber derzeit nicht möglich, da es an konsistenten Daten und eindeutigen Unternehmenszuordnungen fehlt, insbesondere bei Einzelkaufleuten. 
- Während einer zweijährigen Übergangsphase nach Inkrafttreten des Gesetzes soll keine Ahndung erfolgen, wenn Unternehmen aufgrund von Umstellungsprozessen Meldungen nicht fristgerecht abgeben. 
- Nach Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer sollen alle Möglichkeiten genutzt werden, Unternehmen in bestehende Register aufzunehmen, um die Prozesse zu erleichtern.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:376/25
Eingang im Bundesrat:15.08.2025
Erster Durchgang:29.09.2025
Status Bundesrat:Beraten