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3. Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes

kein Status
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:13.11.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1866 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, um nach Auslaufen des Strompreispakets ab 2026 steigende Strompreise und verschlechterte Investitionsbedingungen zu vermeiden. Zudem werden das Strom- und Energiesteuerrecht modernisiert, bürokratische Hürden abgebaut und an aktuelle Entwicklungen (z.B. Elektromobilität, Stromspeicher, dezentrale Erzeugung, EU-Beihilferecht) angepasst. Die federführende Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund wird auf das Auslaufen des Strompreispakets, die damit verbundene Beendigung der bisherigen Steuerentlastung und die Notwendigkeit verwiesen, die Steuerentlastung fortzuführen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsbereitschaft der betroffenen Unternehmen zu sichern. Es werden außerdem Anpassungsbedarfe durch Entwicklungen im Bereich Elektromobilität, Stromspeicherung, erneuerbare Energien, dezentrale Versorgung und Änderungen im EU-Beihilferecht genannt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen im Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben von rund 47 Mio. Euro (T€). Im Jahr 2026 betragen die Personal- und Sachkosten der Zollverwaltung 3,9 Mio. Euro, ab 2027 jährlich 7,8 Mio. Euro. Zusätzlich fallen 2026 einmalige IT-Kosten von 14,3 Mio. Euro an, ab 2027 jährlich 1,8 Mio. Euro für IT. Das ITZBund hat ab 2027 jährliche Sachkosten von 6.000 Euro.  
Es entstehen Steuermindereinnahmen für den Bund: 2026 rund 1,227 Mrd. Euro, ab 2027 jährlich rund 2,825 Mrd. Euro.  
Einnahmen für Bund oder Länder werden nicht explizit erwartet; es gibt lediglich geringfügige Steuermehreinnahmen aus anderen Einzelmaßnahmen, die die Mindereinnahmen aber nicht kompensieren. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da das Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 notwendig ist, um die Steuerentlastung rechtssicher weiterzugewähren. Das Gesetz ist unbefristet, eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten ist vorgesehen. Die Maßnahmen führen zu erheblichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Es wird kein Einfluss auf Verbraucherpreise erwartet. Die Regelungen stehen im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Interessenvertreter hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des Gesetzes. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf den Erläuterungen zu den Maßnahmen (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt): 
 
Stromsteuergesetz 
 
- Anpassung der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Biomasse, Klär- und Deponiegas werden aus der Definition herausgenommen, um EU-Vorgaben zu entsprechen. Steuerbefreiungen für Strom aus diesen Quellen sind künftig nur noch in hocheffizienten KWK-Anlagen mit bis zu 2 MW elektrischer Nennleistung möglich. 
- Vereinfachung der Steuerbefreiung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen: Wegfall des Nachweises des Nutzungsgrades, Steuerbefreiung für Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung. 
- Einführung und Definition neuer Begriffe im Stromsteuerrecht: Ladepunkt, Betreiber des Ladepunktes, bidirektionales Laden und Stromspeicher werden klar definiert. 
- Erweiterung des Begriffs Stromspeicher: Nicht mehr nur elektrochemische Speicher, sondern alle Speicher, die ausschließlich der Zwischenspeicherung von Strom dienen, werden einbezogen. 
- Anpassung der Anforderungen an hocheffiziente KWK-Anlagen: Ab 2026 müssen neue EU-Vorgaben zur Hocheffizienz und ein CO2-Grenzwert eingehalten werden. 
- Klarstellung zu staatlichen Beihilfen: Unternehmen in Schwierigkeiten oder mit offenen Rückforderungsanordnungen können Anträge stellen, diese werden aber ggf. abgelehnt. 
- Ausweitung der Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Stromspeichern: Gilt für einen erweiterten Kreis von Stromspeichern. 
- Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft an Ladepunkten: Der Betreiber des Ladepunkts wird grundsätzlich als Steuerschuldner fingiert, unabhängig von den tatsächlichen Leistungsbeziehungen. 
- Regelungen zum bidirektionalen Laden: Rückspeisung von Strom aus dem Fahrzeug führt nicht zur Steuerschuldnerschaft des Fahrzeugnutzers, sofern der Strom vor Ort verbraucht wird. 
- Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Antragsverfahren, Nutzung des Marktstammdatenregisters, Wegfall von mehrfachen Nachweispflichten. 
- Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz (20 Euro/MWh) ohne Befristung. 
- Einführung einer zusätzlichen Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen (bis 2 MW), wenn die eingesetzten Energieerzeugnisse bereits besteuert wurden und der Strom am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird (z. B. Mieterstrom). 
- Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiungen zugunsten einer Entlastung bei der Energiesteuer. 
- Einführung eines einheitlichen, vereinfachten Anlagenbegriffs für das Stromsteuerrecht. 
- Einführung und Anpassung von Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen Mitteilungspflichten und Anzeigepflichten. 
 
Energiesteuergesetz 
 
- Einführung einer Definition für Designerkraftstoffe, um Missbrauch zu verhindern. 
- Steuerbefreiung für bestimmte alternative Kraftstoffe (z. B. Wasserstoff, Ammoniak, Biogas, Biodiesel) in der gewerblichen Schifffahrt. 
- Anpassung der Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung an EU-Vorgaben. 
- Vereinheitlichung und Vereinfachung der Steuerentlastung für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse, Überführung der bisherigen Regelungen in einen einheitlichen Paragraphen. 
- Wegfall des Spitzenausgleichs für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, stattdessen höhere Stromsteuerentlastung. 
- Anpassung der Vorauszahlungsregelungen: Vorauszahlungen richten sich künftig nach einer aktuellen Schätzung der Jahressteuerschuld, nicht mehr nach den Vorjahreswerten. 
- Einführung eines gegenseitigen Informationsaustauschs zwischen Zollbehörden und Bundesnetzagentur zur Überwachung der Zuverlässigkeit von Energieversorgern. 
- Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Antragsverfahren, Nutzung des Marktstammdatenregisters, Wegfall von mehrfachen Nachweispflichten. 
- Anhebung der Antragsgrenze (Sockelbetrag) für Steuerentlastungen im öffentlichen Personennahverkehr. 
 
Stromsteuer-Durchführungsverordnung 
 
- Ausnahmen vom Versorgerstatus für Betreiber kleiner Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher, insbesondere bei Mieterstrom und Eigenverbrauch, um Bürokratie abzubauen. 
- Erweiterung der allgemeinen Erlaubnis für die Steuerbefreiung auf hocheffiziente KWK-Anlagen bis 1 MW elektrischer Nennleistung. 
- Wegfall der Pflicht zum Nachweis des Nutzungsgrades für kleine KWK-Anlagen. 
- Einführung eines vereinfachten Anlagenbegriffs und Wegfall der Zusammenfassung von Anlagen an unterschiedlichen Standorten. 
- Klarstellung und Vereinfachung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, insbesondere für kleine Versorger und Eigenerzeuger. 
- Erleichterung der Nachweisführung für Unternehmen, die keine kaufmännischen Bücher führen müssen (belegmäßige Nachweise statt buchmäßiger Nachweise). 
 
Energiesteuer-Durchführungsverordnung 
 
- Übernahme des neuen Anlagenbegriffs aus dem Stromsteuerrecht. 
- Vereinfachung der Nachweisführung für kleine Unternehmen (belegmäßige Nachweise). 
- Anpassung der Antrags- und Nachweispflichten an die neuen gesetzlichen Vorgaben. 
- Einführung einer unverzüglichen Anzeigepflicht bei versehentlichen Vermischungen von Energieerzeugnissen, Verlängerung der Frist für Entlastungsanträge. 
 
Weitere Maßnahmen 
 
- Abschaffung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung, da der Spitzenausgleich ausgelaufen ist. 
- Digitalisierung und Automatisierung der Antrags- und Nachweisverfahren, Nutzung des Once-Only-Prinzips (Daten müssen nur einmal eingereicht werden). 
- Evaluierung der Neuregelung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten. 
 
Ziele des Gesetzes 
 
- Bürokratieabbau und Vereinfachung der Verfahren im Strom- und Energiesteuerrecht, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. 
- Anpassung an EU-Vorgaben und Rechtssicherheit. 
- Förderung der Digitalisierung und Nutzung bestehender Register. 
- Klarere und einfachere Regelungen für Elektromobilität, Stromspeicherung und dezentrale Stromerzeugung. 
 
Finanzielle Auswirkungen 
 
- Jährliche steuerliche Entlastungen von rund 2,8 Mrd. Euro ab 2027, insbesondere durch die Entlastung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. 
- Einmaliger und laufender Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung, insbesondere für IT-Anpassungen und Personal. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Ziele des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Punkte noch weiter erläutern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:23.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025

„Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.  
 
Zur Umsetzung weiterer Vorgaben des Koalitionsvertrags insbesondere mit Blick auf die Themenfelder Elektromobilität, bidirektionales Laden, Energiespeicher, erneuerbare Energieträger, Vereinfachung dezentraler Stromversorgung sowie Bürokratieabbau wird zudem die Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (vergleiche BT-Drucksache 20/12351) erneut aufgegriffen.  
 
Die Schwerpunkte des Gesetzes sind mithin:  
 
- Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.  
- Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.  
- Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.  
- Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.  
- Im Stromsteuerrecht wird die sogenannten Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).  
- Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit, ohne ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etablieren zu müssen.  
- Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).  
 
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 7 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

BSW - Bundesverband Solarwirtschaft e.V. | 30.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Echte Entbürokratisierung bei der praktischen Durchführung der Besteuerung in allen Anwendungsfeldern im Bereich Photovoltaik, im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz.

Lobbyregister-Nr.: R002438 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65799

Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) | 25.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

Lobbyregister-Nr.: R000594 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 60104

Deutscher Wasserstoff-Verband (DWV) e.V. | 26.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Verwendung von Wasserstoff im Verkehrsbereich wird bislang unterschiedlich besteuert, je nachdem ob der Wasserstoff in einer Brennstoffzelle oder in einem Verbrenner verbraucht wird. Die ungleiche Besteuerung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen stellt den Hochlauf von Wasserstoffverbrennern schlechter und führt die zu einem erheblichen finanziellen und technischen Mehraufwand an den Betankungsanlagen. Wasserstoff sollte perspektivisch maximal mit dem von der EU vorgeschlagenen Mindestsatz besteuert werden, unabhängig von der Verwendung in der Mobilität. Für die ersten im Markt befindlichen Fahrzeuge ist die Besteuerung auszusetzen. Eine steuerrechtlich konforme Besteuerung muss bürokratiearm und praxisfest umgesetzt werden.

Lobbyregister-Nr.: R002003 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65514

MAHLE GmbH | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Energiesteuerrecht befreit Wasserstoff für die Brennstoffzelle von der Energiesteuer, belastet aber Wasserstoff für den Wasserstoffmotor. Beide Technologien können wichtige Beiträge zum Klimaschutz leisten, gerade bei schweren Nutzfahrzeugen und mobilen Arbeitsmaschinen. Daher sollte der Wasserstoff für beide Technologien von der Energiesteuer befreit werden.

Lobbyregister-Nr.: R000980 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66711

MAHLE International GmbH | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Energiesteuerrecht befreit Wasserstoff für die Brennstoffzelle von der Energiesteuer, belastet aber Wasserstoff für den Wasserstoffmotor. Beide Technologien können wichtige Beiträge zum Klimaschutz leisten, gerade bei schweren Nutzfahrzeugen und mobilen Arbeitsmaschinen. Daher sollte der Wasserstoff für beide Technologien von der Energiesteuer befreit werden.

Lobbyregister-Nr.: R000981 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66710

naturstrom AG | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die naturstrom AG begrüßt das im Koalitionsvertrag angekündigte Ziel einer allgemeinen Stromsteuersenkung und tritt für eine möglichst rasche Umsetzung ein. Günstigere Stromkosten sind nicht nur gut für Wirtschaft und Verbraucher:innen, sondern stärken auch die Elektrifizierung damit Innovatiopnen sowie Klimaschutz.

Lobbyregister-Nr.: R002957 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67389

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative verfolgt das Ziel, dass Schienenbahnverkehre und Elektrobusse zukünftig in die Stromsteuerbegünstigung einbezogen werden. Hintergrund ist, dass inbesondere die Stromsteuer allein den Betrieb von elektrischen Schienenbahnen im Nah-, Eisenbahnpersonen- und Güterverkehr um rund 145 Mio. Euro im Jahr verteuert. Hinzu kommen Energiekostenbelastungen in den Verkehrsunternehmen für den Betrieb von Elektro- und Hybridbussen.

Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67308

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Abstimmung:13.11.2025
Drucksache:21/1866 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat12.11.2025Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie12.11.2025Tagesordnung
Finanzausschuss03.11.2025Anhörung
Anhörung
Finanzausschuss05.11.2025Tagesordnung
Finanzausschuss12.11.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Haushaltsausschuss12.11.2025Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 03.11.2024 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.

keine Angabe

Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 03.11.2025 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.

Mareike Drexler-Röckendorf (Zentralverband des deutschen Handwerks): Sie kritisierte die Verschiebung der im Koalitionsvertrag angekündigten allgemeinen Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß. Dies sende das falsche Signal an Betriebe, die nicht zum Produzierenden Gewerbe zählen, sowie an Verbraucher. Ein solches Vorgehen sei den Betrieben nicht vermittelbar und schwäche das Vertrauen in das politische Handeln. Sie forderte, auch energieintensive Betriebe außerhalb des Produzierenden Gewerbes zu entlasten.

Florian Munder (Verbraucherzentrale Bundesverband): Er wies darauf hin, dass private Haushalte in Deutschland im europäischen Vergleich weiterhin einen der höchsten Strompreise zahlen. Er kritisierte, dass Privathaushalte im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht berücksichtigt würden, obwohl dies im Koalitionsvertrag angekündigt war. Dies sei ein "Wortbruch". Eine Senkung der Stromsteuer für Privathaushalte auf den europäischen Mindestsatz würde bei einem Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr eine Entlastung von 83 Euro jährlich bedeuten.

Karoline Kampermann (Verband der Automobilindustrie): Sie begrüßte die im Gesetzentwurf vorgesehene Entfristung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen, forderte jedoch weitergehende Maßnahmen im Bereich der Strom- und Energiesteuer. Diese seien notwendig, um den Hochlauf klimaneutraler Antriebe nachhaltig zu unterstützen und den Elektromobilitätsstandort Deutschland zu stärken.

Franz-Josef Holzenkamp (Deutscher Raiffeisenverband): Er unterstützte die Ziele des Gesetzes zur Entlastung und Bürokratievereinfachung, forderte jedoch, den Agrarhandel der Landwirtschaft gleichzustellen, um eine Ungleichbehandlung zu korrigieren. Der Agrarhandel übernehme zunehmend Aufgaben wie Erfassung, Reinigung, Kühlung und Einlagerung von Getreide und Raps und müsse daher mit Landwirtschaft und Industrie gleichgestellt werden.

Professor Michael Rutemöller (Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften): Er erklärte, die beabsichtigte Entfristung der Absenkung der Stromsteuerentlastung sei ausdrücklich zu begrüßen. Diese Maßnahme sichere die Steuerentlastung für betroffene Unternehmen für die Zukunft ab und schaffe dringend benötigte Rechtssicherheit.

Wirtschaftsverband Fuels und Energie: Der Verband forderte, die Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe wie E-Fuels und nachhaltige biogene Kraftstoffe sowohl bei Verwendung in Reinform als auch in der Beimischung auf den Mindeststeuersatz des Vorschlags der EU-Kommission zu senken. Die Branche befinde sich in einer schwierigen Lage, Produktionskapazitäten würden reduziert, Wertschöpfungsketten seien unter Druck, Arbeitsplätze und Versorgungssicherheit perspektivisch gefährdet.

Sandra Rostek (Hauptstadtbüro Bioenergie): Sie kritisierte, dass Biomasse künftig nicht mehr zu den „erneuerbaren Energieträgern“ gehören solle. Dies widerspreche dem Unionsrecht, wonach Biomasse ausdrücklich als erneuerbare Energiequelle gelte. Eine nationale Einschränkung auf Wind, Sonne, Wasser und Geothermie verletze das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und widerspreche dem Ziel der Steuerbefreiung für dezentrale Eigenversorgung aus erneuerbaren Quellen.

Franz-Josef Holzenkamp (Deutscher Raiffeisenverband): Der Verband schloss sich der Forderung von Sandra Rostek an und warnte davor, die Energiewende im ländlichen Raum zu gefährden.

Dirk Jansen (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung): Er bezeichnete den Gesetzentwurf als sinnvolle Maßnahme zur Entlastung der Industrie. Forderungen nach Einbeziehung aller energieintensiven Unternehmen sah er skeptisch, da diese im Gegensatz zur Industrie nicht so stark im internationalen Wettbewerb stünden.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:427/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025
Status Bundesrat:Beraten