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3. Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes

Das Gesetz ist im Bundestag eingegangen, der nächste Schritt ist die Beratung in 1. Lesung.
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:22.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/1866 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, um nach Auslaufen des Strompreispakets ab 2026 steigende Strompreise und verschlechterte Investitionsbedingungen zu vermeiden. Zudem werden das Strom- und Energiesteuerrecht modernisiert, bürokratische Hürden abgebaut und an aktuelle Entwicklungen (z.B. Elektromobilität, Stromspeicher, dezentrale Erzeugung, EU-Beihilferecht) angepasst. Die federführende Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund wird auf das Auslaufen des Strompreispakets, die damit verbundene Beendigung der bisherigen Steuerentlastung und die Notwendigkeit verwiesen, die Steuerentlastung fortzuführen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Investitionsbereitschaft der betroffenen Unternehmen zu sichern. Es werden außerdem Anpassungsbedarfe durch Entwicklungen im Bereich Elektromobilität, Stromspeicherung, erneuerbare Energien, dezentrale Versorgung und Änderungen im EU-Beihilferecht genannt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen im Finanzplanungszeitraum Gesamtausgaben von rund 47 Mio. Euro (T€). Im Jahr 2026 betragen die Personal- und Sachkosten der Zollverwaltung 3,9 Mio. Euro, ab 2027 jährlich 7,8 Mio. Euro. Zusätzlich fallen 2026 einmalige IT-Kosten von 14,3 Mio. Euro an, ab 2027 jährlich 1,8 Mio. Euro für IT. Das ITZBund hat ab 2027 jährliche Sachkosten von 6.000 Euro.  
Es entstehen Steuermindereinnahmen für den Bund: 2026 rund 1,227 Mrd. Euro, ab 2027 jährlich rund 2,825 Mrd. Euro.  
Einnahmen für Bund oder Länder werden nicht explizit erwartet; es gibt lediglich geringfügige Steuermehreinnahmen aus anderen Einzelmaßnahmen, die die Mindereinnahmen aber nicht kompensieren. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da das Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 notwendig ist, um die Steuerentlastung rechtssicher weiterzugewähren. Das Gesetz ist unbefristet, eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten ist vorgesehen. Die Maßnahmen führen zu erheblichen Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Es wird kein Einfluss auf Verbraucherpreise erwartet. Die Regelungen stehen im Einklang mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Interessenvertreter hatten keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt des Gesetzes. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf den Erläuterungen zu den Maßnahmen (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht berücksichtigt): 
 
Stromsteuergesetz 
 
- Anpassung der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Biomasse, Klär- und Deponiegas werden aus der Definition herausgenommen, um EU-Vorgaben zu entsprechen. Steuerbefreiungen für Strom aus diesen Quellen sind künftig nur noch in hocheffizienten KWK-Anlagen mit bis zu 2 MW elektrischer Nennleistung möglich. 
- Vereinfachung der Steuerbefreiung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen: Wegfall des Nachweises des Nutzungsgrades, Steuerbefreiung für Anlagen bis 2 MW elektrischer Nennleistung. 
- Einführung und Definition neuer Begriffe im Stromsteuerrecht: Ladepunkt, Betreiber des Ladepunktes, bidirektionales Laden und Stromspeicher werden klar definiert. 
- Erweiterung des Begriffs Stromspeicher: Nicht mehr nur elektrochemische Speicher, sondern alle Speicher, die ausschließlich der Zwischenspeicherung von Strom dienen, werden einbezogen. 
- Anpassung der Anforderungen an hocheffiziente KWK-Anlagen: Ab 2026 müssen neue EU-Vorgaben zur Hocheffizienz und ein CO2-Grenzwert eingehalten werden. 
- Klarstellung zu staatlichen Beihilfen: Unternehmen in Schwierigkeiten oder mit offenen Rückforderungsanordnungen können Anträge stellen, diese werden aber ggf. abgelehnt. 
- Ausweitung der Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Stromspeichern: Gilt für einen erweiterten Kreis von Stromspeichern. 
- Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft an Ladepunkten: Der Betreiber des Ladepunkts wird grundsätzlich als Steuerschuldner fingiert, unabhängig von den tatsächlichen Leistungsbeziehungen. 
- Regelungen zum bidirektionalen Laden: Rückspeisung von Strom aus dem Fahrzeug führt nicht zur Steuerschuldnerschaft des Fahrzeugnutzers, sofern der Strom vor Ort verbraucht wird. 
- Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Antragsverfahren, Nutzung des Marktstammdatenregisters, Wegfall von mehrfachen Nachweispflichten. 
- Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft auf den EU-Mindeststeuersatz (20 Euro/MWh) ohne Befristung. 
- Einführung einer zusätzlichen Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen (bis 2 MW), wenn die eingesetzten Energieerzeugnisse bereits besteuert wurden und der Strom am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes verbraucht wird (z. B. Mieterstrom). 
- Möglichkeit des Verzichts auf Steuerbefreiungen zugunsten einer Entlastung bei der Energiesteuer. 
- Einführung eines einheitlichen, vereinfachten Anlagenbegriffs für das Stromsteuerrecht. 
- Einführung und Anpassung von Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen Mitteilungspflichten und Anzeigepflichten. 
 
Energiesteuergesetz 
 
- Einführung einer Definition für Designerkraftstoffe, um Missbrauch zu verhindern. 
- Steuerbefreiung für bestimmte alternative Kraftstoffe (z. B. Wasserstoff, Ammoniak, Biogas, Biodiesel) in der gewerblichen Schifffahrt. 
- Anpassung der Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung an EU-Vorgaben. 
- Vereinheitlichung und Vereinfachung der Steuerentlastung für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse, Überführung der bisherigen Regelungen in einen einheitlichen Paragraphen. 
- Wegfall des Spitzenausgleichs für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, stattdessen höhere Stromsteuerentlastung. 
- Anpassung der Vorauszahlungsregelungen: Vorauszahlungen richten sich künftig nach einer aktuellen Schätzung der Jahressteuerschuld, nicht mehr nach den Vorjahreswerten. 
- Einführung eines gegenseitigen Informationsaustauschs zwischen Zollbehörden und Bundesnetzagentur zur Überwachung der Zuverlässigkeit von Energieversorgern. 
- Vereinfachung und Digitalisierung der Nachweis- und Antragsverfahren, Nutzung des Marktstammdatenregisters, Wegfall von mehrfachen Nachweispflichten. 
- Anhebung der Antragsgrenze (Sockelbetrag) für Steuerentlastungen im öffentlichen Personennahverkehr. 
 
Stromsteuer-Durchführungsverordnung 
 
- Ausnahmen vom Versorgerstatus für Betreiber kleiner Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher, insbesondere bei Mieterstrom und Eigenverbrauch, um Bürokratie abzubauen. 
- Erweiterung der allgemeinen Erlaubnis für die Steuerbefreiung auf hocheffiziente KWK-Anlagen bis 1 MW elektrischer Nennleistung. 
- Wegfall der Pflicht zum Nachweis des Nutzungsgrades für kleine KWK-Anlagen. 
- Einführung eines vereinfachten Anlagenbegriffs und Wegfall der Zusammenfassung von Anlagen an unterschiedlichen Standorten. 
- Klarstellung und Vereinfachung der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, insbesondere für kleine Versorger und Eigenerzeuger. 
- Erleichterung der Nachweisführung für Unternehmen, die keine kaufmännischen Bücher führen müssen (belegmäßige Nachweise statt buchmäßiger Nachweise). 
 
Energiesteuer-Durchführungsverordnung 
 
- Übernahme des neuen Anlagenbegriffs aus dem Stromsteuerrecht. 
- Vereinfachung der Nachweisführung für kleine Unternehmen (belegmäßige Nachweise). 
- Anpassung der Antrags- und Nachweispflichten an die neuen gesetzlichen Vorgaben. 
- Einführung einer unverzüglichen Anzeigepflicht bei versehentlichen Vermischungen von Energieerzeugnissen, Verlängerung der Frist für Entlastungsanträge. 
 
Weitere Maßnahmen 
 
- Abschaffung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung, da der Spitzenausgleich ausgelaufen ist. 
- Digitalisierung und Automatisierung der Antrags- und Nachweisverfahren, Nutzung des Once-Only-Prinzips (Daten müssen nur einmal eingereicht werden). 
- Evaluierung der Neuregelung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten. 
 
Ziele des Gesetzes 
 
- Bürokratieabbau und Vereinfachung der Verfahren im Strom- und Energiesteuerrecht, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. 
- Anpassung an EU-Vorgaben und Rechtssicherheit. 
- Förderung der Digitalisierung und Nutzung bestehender Register. 
- Klarere und einfachere Regelungen für Elektromobilität, Stromspeicherung und dezentrale Stromerzeugung. 
 
Finanzielle Auswirkungen 
 
- Jährliche steuerliche Entlastungen von rund 2,8 Mrd. Euro ab 2027, insbesondere durch die Entlastung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. 
- Einmaliger und laufender Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung, insbesondere für IT-Anpassungen und Personal. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die zentralen Maßnahmen und Ziele des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Punkte noch weiter erläutern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:23.07.2025
Datum Kabinettsbeschluss:03.09.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.  
 
Zur Umsetzung weiterer Vorgaben des Koalitionsvertrags insbesondere mit Blick auf die Themenfelder Elektromobilität, bidirektionales Laden, Energiespeicher, erneuerbare Energieträger, Vereinfachung dezentraler Stromversorgung sowie Bürokratieabbau wird zudem die Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (vergleiche BT-Drucksache 20/12351) erneut aufgegriffen.  
 
Die Schwerpunkte des Gesetzes sind mithin:  
 
- Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.  
- Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.  
- Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.  
- Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.  
- Im Stromsteuerrecht wird die sogenannten Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromverwendung).  
- Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit, ohne ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etablieren zu müssen.  
- Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).  
 
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Mehrere Stellungnahmen enthalten explizite Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat laut Allianz pro Schiene e.V., Deutsche Bahn AG, DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V., Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e.V. (ASA) und VDMA e.V. den Referentenentwurf am 5. August 2025 an ausgewählte Verbände versandt und zur Stellungnahme bis zum 13. August 2025 eingeladen. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von acht Kalendertagen (5.8. bis 13.8.2025). Mehrere Verbände (u.a. Zentralverband des Deutschen Handwerks, VCI, Handelsverband Deutschland, BDI, agw, BGL/bdo, VEA) kritisieren die Frist als zu kurz, insbesondere da sie in die Hauptferienzeit fällt und eine umfassende inhaltliche Befassung erschwert. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks verweist darauf, dass laut Koalitionsvertrag üblicherweise eine vierwöchige Beteiligungsfrist vorgesehen ist. Die tatsächliche Frist betrug jedoch nur eine Woche bis acht Tage.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes ist überwiegend kritisch bis differenziert. Viele Verbände begrüßen zwar einzelne Maßnahmen wie die dauerhafte Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe, die Modernisierung und Entbürokratisierung sowie die Förderung von Elektromobilität und Stromspeichern. Gleichzeitig wird jedoch vielfach kritisiert, dass die Entlastung zu eng gefasst ist (meist nur für Industrie, produzierendes Gewerbe und Landwirtschaft), viele andere Unternehmen, der Mittelstand, der Handel, Verkehrsunternehmen und private Haushalte ausgeschlossen bleiben und neue oder fortbestehende bürokratische Belastungen entstehen. Besonders häufig werden die kurze Beteiligungsfrist, die fehlende Gleichbehandlung aller Verbrauchergruppen, die geplante Streichung von Steuerbefreiungen für bestimmte erneuerbare Energieträger (z.B. Biomasse, Klärgas, Deponiegas), die Benachteiligung des Schienen- und öffentlichen Verkehrs sowie die mangelnde ökologische Ausrichtung der Steuervergünstigungen kritisiert.

Meinungen im Detail
1. Stromsteuerentlastung und Zielgruppen
Die dauerhafte Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft wird von Industrieverbänden (BDI, VDMA, VCI, VEA, ZVG, ZDS) und dem Deutschen Bauernverband grundsätzlich begrüßt, da sie Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit schafft. Gleichzeitig fordern zahlreiche Verbände (Handelsverband Deutschland, MITTELSTANDSVERBUND, VEA, VKU, Zentralverband Gartenbau, BDEW, Bund der Steuerzahler, ADAC, Deutscher Städtetag, Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung, BGL/bdo, Bundesverband der Energie-Abnehmer, Bundesverband Neue Energiewirtschaft, Bundesverband Wärmepumpe, Bundesverband Solarwirtschaft, Verbraucherzentrale Bundesverband, Deutsche Umwelthilfe, Bundesverband kommunaler Unternehmen, Zentralverband des Deutschen Handwerks) eine Ausweitung der Entlastung auf alle Unternehmen, den Handel, den Mittelstand, Verkehrsunternehmen und/oder private Haushalte. Die Beschränkung auf einzelne Branchen wird als wettbewerbsverzerrend, sozial unausgewogen und klimapolitisch kontraproduktiv kritisiert. Gewerkschaften und Sozialverbände sind in den vorliegenden Stellungnahmen nicht explizit vertreten, jedoch fordern Verbraucher- und Umweltverbände (vzbv, DUH, ADAC) eine stärkere Entlastung privater Haushalte.

2. Bürokratie, Meldepflichten und Antragsverfahren
Ein zentrales Thema ist die Kritik an bestehenden und neuen bürokratischen Belastungen. Industrie-, Energie- und Wirtschaftsverbände (BDI, VCI, VEA, VKU, BDEW, BVES, ZDH, MITTELSTANDSVERBUND, Handelsverband Deutschland, Bund der Steuerzahler, Stadtwerke München, BSW-Solar, BGL/bdo) bemängeln zusätzliche Melde-, Nachweis- und Schätzpflichten, komplexe Antragsverfahren und die Gefahr von Doppelbesteuerung, insbesondere bei Stromspeichern, KWK-Anlagen und bidirektionalem Laden (Vehicle-to-Grid). Viele fordern eine automatische Entlastung über den Stromversorger, den Wegfall unnötiger Nachweise und eine stärkere Digitalisierung der Verfahren. Die geplante Schätzung der Steuerschuld und die Einschränkung der Rückerstattung auf Steuerberater werden als praxisfern und belastend für kleine und mittlere Unternehmen kritisiert.

3. Erneuerbare Energien, Biomasse, Klärgas und KWK-Anlagen
Die geplante Streichung der Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas sowie die Begrenzung der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen auf 2 MW werden von Umwelt-, Energie- und Abfallverbänden (ASA, agw, B.KWK/AGFW, VKU, Deutscher Städtetag, BDEW, ZVG, DBV) scharf kritisiert. Sie warnen vor erheblichen Kostensteigerungen für Abwasser- und Abfallentsorgung, Investitionsunsicherheit, Wettbewerbsnachteilen und einem Rückschritt für die Energiewende. Es wird gefordert, die Steuerbefreiung beizubehalten oder zumindest an Nachhaltigkeitskriterien zu knüpfen und die Definition des 'Produzierenden Gewerbes' auf die Abfallwirtschaft und Entsorgungsunternehmen auszuweiten. Umweltverbände (DUH) fordern zudem, Steuervergünstigungen generell an ökologische Kriterien und Klimaschutzziele zu binden.

4. Elektromobilität, Ladeinfrastruktur und Stromspeicher
Die geplanten Erleichterungen für Elektromobilität, Ladeinfrastruktur und Stromspeicher werden von Industrie-, Automobil-, Energie- und Speicherverbänden (VDA, BVES, BDEW, ADAC, BSW-Solar, MITTELSTANDSVERBUND, BGL/bdo, Bundesverband Neue Energiewirtschaft, Bundesverband Wärmepumpe, VDMA) überwiegend begrüßt. Besonders positiv hervorgehoben werden die technologieoffene Definition von Speichern, die Entlastung von Nachweispflichten, die Klarstellung der Steuerschuldnerschaft an Ladepunkten und die Möglichkeit, rückgespeisten Strom von der Steuer auszunehmen. Kritisiert wird jedoch, dass Vehicle-to-Grid-Anwendungen weiterhin von der Steuerbefreiung ausgeschlossen bleiben und Doppelbesteuerung droht. Es wird eine Gleichstellung von bidirektional-ladefähigen Fahrzeugen mit stationären Speichern gefordert.

5. Verkehrssektor: Schienenverkehr, ÖPNV, Schifffahrt und Luftfahrt
Verbände des Schienenverkehrs (Allianz pro Schiene, Deutsche Bahn, DIE GÜTERBAHNEN/mofair, VDV, Stadtwerke München) kritisieren die fortbestehende steuerliche Benachteiligung des Schienen- und öffentlichen Verkehrs im Vergleich zur Industrie und fordern eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestniveau (0,50 EUR/MWh) auch für Bahnen und ÖPNV. Ähnliche Forderungen kommen von VKU und Deutscher Städtetag. Die Binnenschifffahrt und Seehafenverbände (BDB/BVF, ZDS) begrüßen steuerliche Verbesserungen für alternative Kraftstoffe und fordern eine Gleichstellung mit dem produzierenden Gewerbe sowie eine direkte Steuerbefreiung für die Schifffahrt. Die Luftverkehrswirtschaft (BDL) fordert die steuerliche Gleichstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe und Wasserstoff mit konventionellen Kraftstoffen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

6. Wasserstoff und alternative Kraftstoffe
Die steuerliche Behandlung von Wasserstoff und alternativen Kraftstoffen ist ein Querschnittsthema. Wirtschafts-, Automobil-, Energie- und Wasserstoffverbände (en2x, VDA, DWV, BDL, ZDS, BGL/bdo) fordern eine technologieoffene und einheitliche Besteuerung von Wasserstoff unabhängig von der Anwendung (Verbrennungsmotor, Brennstoffzelle, Speicherung) sowie die Ausweitung der Steuerbefreiung auf alle Prozesse der Wasserstoffherstellung. Die steuerliche Gleichstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe und alternativer Schiffskraftstoffe wird als Beitrag zur Dekarbonisierung und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit gesehen.

7. Bewertung der Beteiligungsfrist
Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen kritisiert die Beteiligungsfrist als deutlich zu kurz. Die Frist von acht Tagen (bzw. sieben Werktagen) wird als nicht ausreichend angesehen, um eine fundierte und breit abgestimmte Stellungnahme, insbesondere in der Ferienzeit, zu ermöglichen. Mehrere Verbände (ZDH, VCI, BDI, agw, MITTELSTANDSVERBUND, VEA, VDA, Handelsverband Deutschland) fordern eine vierwöchige Frist, wie sie im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Die kurze Frist wird als demokratisch und fachlich problematisch bewertet und erschwert eine angemessene Beteiligung der betroffenen Akteure.

Fazit
Zusammenfassend zeigt sich ein differenziertes Bild: Während einzelne Maßnahmen wie die dauerhafte Stromsteuerentlastung für die Industrie, die Förderung von Elektromobilität und die Entbürokratisierung begrüßt werden, bestehen erhebliche Kritikpunkte hinsichtlich der Zielgenauigkeit, sozialen Ausgewogenheit, Bürokratiebelastung, ökologischen Ausrichtung und der Beteiligungsfrist. Die Forderung nach einer breiteren, einfacheren und ökologischeren Ausgestaltung der Steuerentlastungen sowie nach einer angemessenen Beteiligungsphase ist ein durchgängiges Thema in den Stellungnahmen.

👍 ADAC e.V.

„Der Referentenentwurf stellt einen ebenso notwendigen wie wichtigen Schritt dar im Hinblick auf definitorische Klarheit, Rechtssicherheit und Neuregelungsbedarf, wird jedoch durch regulatorisch verpasste Chancen im Bereich Bidirektionales Laden sowie eine nicht allen Teilen der Bevölkerung zugutekommende Fortführung der Steuerentlastung bei den Stromkosten getrübt.“

Der ADAC e.V. bewertet den Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes grundsätzlich positiv, sieht aber an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf. Zentrale Punkte sind die Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (insbesondere durch den neuen § 5a StromStG), die Ausweitung von Steuerbefreiungen auf verschiedene Stromspeicher und die Fortführung der Steuerentlastung für bestimmte Unternehmen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die klare Definition des Steuerschuldners an Ladepunkten, was zu weniger Bürokratie und mehr Marktvielfalt führt; 2) Die steuerliche Behandlung und Befreiung von Stromspeichern, wobei der ADAC kritisiert, dass bidirektional-ladefähige Fahrzeuge (Vehicle-to-Grid) weiterhin von der Steuerbefreiung ausgeschlossen bleiben; 3) Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG, die aus Sicht des ADAC auf alle privaten Haushalte ausgeweitet werden sollte, da steigende Energiepreise alle Bürger belasten und nicht nur Unternehmen. Der ADAC fordert zudem eine klarere gesetzliche Regelung für Heimspeicher und eine breitere Definition der Netzdienlichkeit.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002184 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Allianz pro Schiene e.V.

„Mit einer solchen Absenkung der Stromsteuer würde die Elektromobilität auf der Schiene gefördert und der energieeffiziente und klimaschonende Schienenverkehr im Wettbewerb der Verkehrsträger gestärkt.“

Die Allianz pro Schiene e.V. kritisiert den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, weil darin keine Absenkung der Stromsteuer für den Schienenbahnverkehr vorgesehen ist. Während Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft von einer dauerhaften Senkung profitieren sollen, bleibt der Bahnstrom weiterhin mit dem höchsten Steuersatz in Europa belastet. Besonders wird hervorgehoben, dass der Steuersatz für Bahnstrom deutlich über dem für Landstrom von Schiffen liegt und damit der Schienenverkehr im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern benachteiligt wird. Die Allianz pro Schiene schlägt vor, den Steuersatz für Bahnstrom auf 0,50 Euro pro Megawattstunde zu senken, um die Elektromobilität auf der Schiene zu fördern, die energieeffiziente und klimafreundliche Schiene im Wettbewerb zu stärken und die verkehrs- sowie klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zu unterstützen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Benachteiligung des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Sektoren, 2) Die Bedeutung einer Stromsteuersenkung für die Erreichung der Klimaziele und 3) Der Bezug auf den Koalitionsvertrag und die politischen Zielsetzungen zur Verkehrsverlagerung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000866 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (agw)

„Die ersatzlose Streichung der Begriffe 'Deponiegas, Klärgas und Biomasse' aus der Definition der erneuerbaren Energieträger ist sachlich nicht gerechtfertigt und führt zu einem Kostenanstieg bei der Abwasserentsorgung.“

Die Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (agw) äußert sich kritisch zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Besonders problematisch sieht die agw die geplante ersatzlose Streichung der Begriffe 'Deponiegas, Klärgas und Biomasse' aus der Definition der erneuerbaren Energieträger im Stromsteuergesetz. Klärgas, das bei der Abwasserbehandlung entsteht und bislang als erneuerbarer Energieträger galt, soll nach dem Entwurf nicht mehr steuerlich begünstigt werden. Die agw argumentiert, dass dies zu höheren Kosten für die Abwasserentsorgung und damit zu steigenden Gebühren für Bürgerinnen und Bürger führen würde. Zudem widerspreche die geplante Änderung sowohl nationalen als auch europäischen Regelungen, die Klärgas ausdrücklich als erneuerbare Energie anerkennen. Die Stellungnahme fordert die vollständige Wiederherstellung der Stromsteuerbefreiung für Klärgas-Blockheizkraftwerke (BHKW) oder zumindest eine steuerliche Begünstigung auf EU-Mindestniveau. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die steuerliche Behandlung von Klärgas und deren Auswirkungen auf die Abwasserwirtschaft, 2) die Widersprüche zur europäischen Kommunalabwasserrichtlinie und anderen Rechtsgrundlagen, 3) die Kritik an der kurzen Frist zur Stellungnahme während der Sommerferien.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002739 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e.V.

„Die ASA hält daher eine kurzfristige sowie strukturell nachhaltige Korrektur im Stromsteuerrecht für dringend geboten“

Die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e.V. (ASA) nimmt zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes Stellung. Die ASA begrüßt die vorgesehene Steuerbefreiung für Strom aus kleinen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) bis 2 MW, die Biomasse, Klär- und Deponiegas nutzen. Sie lobt die Vereinfachung und Bürokratieabbau, kritisiert jedoch scharf den Wegfall der flächendeckenden Stromsteuerbefreiung für größere Anlagen, insbesondere für Strom aus Biogas, Deponiegas und Biomasse. Die ASA warnt vor erheblichen finanziellen Nachteilen und einem Vertrauensverlust in der Abfallwirtschaft, da Investitionssicherheit und Wirtschaftlichkeit gefährdet werden. Sie fordert, die Abfallwirtschaft in die Definition des 'Produzierenden Gewerbes' aufzunehmen, um Stromsteuerentlastungen zu ermöglichen, und plädiert für die Wiedereinführung der Stromsteuerbefreiung für größere Anlagen bei Nachweis nachhaltiger Biomasse. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Auswirkungen des Wegfalls der Stromsteuerbefreiung auf die Abfallwirtschaft und deren Investitionssicherheit, (2) die Notwendigkeit der Aktualisierung der Wirtschaftszweigklassifikation zur Gleichstellung der Abfallwirtschaft mit anderen produzierenden Branchen, und (3) die Forderung nach einer differenzierten, an Nachhaltigkeitskriterien orientierten Stromsteuerbefreiung für größere Anlagen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

„Wir plädieren daher für eine kurzfristige Entlastung bei der Stromsteuer für alle Unternehmen und alle Privathaushalte.“

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. bewertet den Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes als unzureichend. Zwar wird die geplante Entlastung für bestimmte Unternehmen grundsätzlich begrüßt, jedoch wird kritisiert, dass private Haushalte und viele kleinere Unternehmen von der Stromsteuerentlastung ausgeschlossen bleiben. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen und verhindere eine breite Entlastung. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die unvollständige Umsetzung der im Koalitionsvertrag versprochenen Stromsteuerentlastung für alle Verbraucher und Unternehmen, 2) die neuen und verschärften Meldepflichten für Energieversorger, die als administrativ aufwändig bewertet werden, und 3) die Problematik der Stromsteuerrückerstattung, insbesondere die Einschränkung auf Steuerberater als Dienstleister, was Energieberatern praktisch ein Berufsverbot erteile und die Antragstellung für Unternehmen erschwere. Der Verband fordert eine kurzfristige Stromsteuerentlastung für alle und eine Überprüfung der neuen Melde- und Rückerstattungsregelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. und Bundesverband der Fährschifffahrt und Fährtouristik e.V.

„Die derzeit umständliche steuerliche Behandlung in Gestalt der nachträglich auf Antrag möglichen steuerlichen Befreiung stellt jedoch ein großes Hemmnis für die Verbreitung der Nutzung dieses Kraftstoffes dar.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes und wurde von Interessenvertretern der Binnenschifffahrt eingereicht. Sie begrüßen die geplante Erweiterung der steuerbefreiten Kraftstoffe, insbesondere im Hinblick auf alternative und klimafreundlichere Kraftstoffe wie HVO100 (Hydrotreated Vegetable Oil, ein synthetischer Dieselkraftstoff aus erneuerbaren Rohstoffen). Der technologieoffene Ansatz wird als richtig bewertet. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die aktuelle steuerliche Behandlung von HVO100 in Deutschland ein Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen EU-Ländern, wie den Niederlanden, darstellt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Anregung, die Steuerermäßigung für Strom, der zur Versorgung von Schiffen genutzt wird (Landstrom), auch auf Strom aus Ladesäulen für elektrische Schiffsantriebe (Ladestrom) auszuweiten. Dies soll die Wirtschaftlichkeit klimafreundlicher Antriebe verbessern. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die steuerliche Behandlung und Markteinführung von HVO100, 2) die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU für alternative Kraftstoffe, 3) die Ausweitung der Steuerermäßigung auf Ladestrom für elektrische Schiffsantriebe.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

„Die im Gesetzentwurf enthaltene Entfristung der Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe nach § 9b StromStG begrüßen wir sehr, da diese von großer Bedeutung für die deutsche Industrie ist. [...] Wir geben gleichwohl zu bedenken, dass die Stromsteuerentlastung auf alle Unternehmen ausgeweitet werden sollte. [...] Aus unserer Sicht besteht weiterhin ein großer Bedarf zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Energie- und Strombesteuerung.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) äußert sich zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Die Stellungnahme begrüßt zentrale Maßnahmen wie die Entfristung der Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe (§ 9b StromStG), die als wichtig für die Planungssicherheit des Industriestandorts Deutschland angesehen wird. Positiv bewertet werden auch die Etablierung eines Online-Verfahrens für Entlastungsanträge und die geplanten Regelungen zur Modernisierung der Ladesäuleninfrastruktur. Kritisch sieht der BDI jedoch die weiterhin bestehenden und teils ausgeweiteten bürokratischen Belastungen, insbesondere bei den Nachweis- und Anzeigepflichten sowie bei der Festsetzung von Vorauszahlungen. Der Verband fordert eine Ausweitung der Stromsteuerentlastung auf alle Unternehmen, um Wettbewerbsverzerrungen und Bürokratie zu vermeiden. Weitere Schwerpunkte sind die steuerliche Gleichstellung von Wasserstoff und erneuerbaren Kraftstoffen, die Vermeidung von Doppelbesteuerung beim bidirektionalen Laden sowie die Notwendigkeit klarer und praxistauglicher Regelungen für Speicher, Ladepunkte und Aufzeichnungspflichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Entfristung und Ausweitung der Stromsteuerentlastung und deren Bedeutung für die Industrie; 2) Die Kritik an zusätzlicher Bürokratie und die Forderung nach Vereinfachung und Entlastung; 3) Die steuerliche Behandlung von Wasserstoff, erneuerbaren Energien und Speichern, einschließlich der Forderung nach Steuerbefreiung und klaren Definitionen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL)

„Deshalb begrüßen wir es grundsätzlich, den § 27 Absatz 2 EnergieStG unverändert fortzuführen, fordern jedoch die beschriebene Erweiterung der dort freigestellten Kraftstofferzeugnisse, um diese Regelung für zukünftige Entwicklungen anzupassen und gleichzeitig den Hochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe zu unterstützen.“

Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) unterstützt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes, fordert jedoch eine Erweiterung der Steuerbefreiung für Luftfahrt-Kraftstoffe. Konkret soll § 27 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) so angepasst werden, dass auch alternative Kraftstoffe wie nachhaltige Flugkraftstoffe (SAF, Sustainable Aviation Fuels) und Wasserstoff steuerbefreit werden – analog zur geplanten Regelung für die Schifffahrt. Hintergrund ist, dass der Anteil nachhaltiger Kraftstoffe im Flugverkehr steigt und eine rechtliche Anpassung für Rechtssicherheit und Förderung der Dekarbonisierung notwendig ist. Der BDL betont, dass eine Kerosinbesteuerung zu Wettbewerbsnachteilen für deutsche Fluggesellschaften führen würde und verweist auf bestehende Belastungen wie die Luftverkehrsteuer, den Emissionshandel und das internationale CO2-Kompensationssystem CORSIA. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der steuerlichen Gleichstellung alternativer Kraftstoffe, 2) Die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen und Mehrfachbesteuerung, 3) Die administrative Vereinfachung und Förderung des Hochlaufs nachhaltiger Flugkraftstoffe.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

„Wir begrüßen die Intention einer Modernisierung und bürokratischen Entlastung für die Wirtschaft. Der Entwurf enthält hier wichtige Schritte in die richtige Richtung. Jedoch könnte der Bürokratieabbau noch weit mutiger angegangen werden. Zudem enthält der Gesetzentwurf auch Vorschläge, die einen Aufbau von weiterer Bürokratie bedeuten. Diese lehnen wir ab.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Der Verband begrüßt die grundsätzliche Zielrichtung des Entwurfs, insbesondere die Modernisierung und den Abbau von Bürokratie. Allerdings kritisiert der BDEW, dass der Bürokratieabbau nicht weit genug geht und einige Regelungen sogar neue bürokratische Belastungen schaffen. Besonders kritisch sieht der Verband die geplanten Änderungen bei der halbjährlichen Ermittlung der Steuerschuld, die Neuordnung der Umwandlungs- und Verteilverluste sowie die Verbrauchsermittlung im 15-Minuten-Intervall. Der Verband fordert eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen, nicht nur für das produzierende Gewerbe. Die steuerliche Behandlung von Stromspeichern und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bidirektionalem Laden (Vehicle-to-Grid, V2G) werden als verbesserungswürdig angesehen. Zudem setzt sich der BDEW für eine umfassende Steuerbegünstigung von Strom aus Klärgas und Klärschlamm ein, um Kostensteigerungen bei Abwasserentsorgern zu vermeiden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) die Forderung nach konsequentem Bürokratieabbau und Kritik an neuen bürokratischen Vorgaben, (2) die steuerliche Behandlung von Stromspeichern und Elektromobilität, insbesondere die Vermeidung von Doppelbesteuerung bei V2G, und (3) die Notwendigkeit der steuerlichen Begünstigung von Strom aus Klärgas und Klärschlamm im Sinne von Nachhaltigkeit und Kostenstabilität.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA)

„Die Bürokratielasten sind für den energieintensiven Mittelstand schon heute überproportional hoch, da er geringere Ressourcen für die entsprechenden Pflichten hat. In der Summe sind diese in der Praxis kaum noch zu bewältigen.“

Der Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) äußert sich zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Der Verband begrüßt die geplante dauerhafte Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe auf den EU-Mindeststeuersatz (0,05 Cent pro Kilowattstunde), da dies die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Allerdings fordert der VEA, diese Entlastung auf alle gewerblichen Abnehmer auszuweiten, da auch andere Unternehmen hohe Kosten durch Elektrifizierung und Strompreise tragen. Besonders kritisiert werden die fortbestehenden bürokratischen Belastungen durch jährliche Antragsverfahren, Nachweispflichten und die geplante Schätzung der Jahressteuerschuld, die gerade für kleine und mittlere Unternehmen schwer zu bewältigen sind. Der VEA empfiehlt eine automatische Entlastung über den Stromversorger (ex ante). Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die strengeren Nachweispflichten für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die Gefahr zusätzlicher Belastungen für Unternehmen sowie die Nichtberücksichtigung von Strom für Elektromobilität bei der Steuerentlastung, was als widersprüchlich zu Klimazielen angesehen wird. Auch die Meldepflichten nach der Energiesteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) werden als unnötige Bürokratie kritisiert und deren Wegfall empfohlen. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Forderung nach Ausweitung der Stromsteuerentlastung auf alle gewerblichen Abnehmer. 2. Kritik an den fortbestehenden bürokratischen Belastungen (jährliche Anträge, Nachweise, Schätzungen). 3. Ablehnung zusätzlicher Nachweispflichten für KWK-Anlagen und Meldepflichten nach EnSTransV.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000594 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. (BVES)

„Wir begrüßen die Novelle zum Strom- und Energiesteuerrecht ausdrücklich. Die Regelungen werden die Freiheiten hinter dem Zähler vergrößern und damit intelligente Energiekonzepte mit Speichern in Haushalten, Unternehmen und an Ladestationen gleichermaßen stärken.“

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. (BVES) begrüßt die Novelle zum Strom- und Energiesteuerrecht ausdrücklich und sieht darin wichtige Fortschritte für die Speicherbranche. Die geplanten Änderungen sollen insbesondere die Flexibilität hinter dem Stromzähler erhöhen und intelligente Energiekonzepte mit Speichern in Haushalten, Unternehmen und an Ladestationen stärken. Besonders positiv bewertet der BVES die technologieoffene Definition von Speichern und die Möglichkeit, ins Netz zurückgespeiste Strommengen von der Stromsteuer auszunehmen. Kritisch sieht der Verband jedoch die Komplexität der neuen Regelungen und fordert Klarstellungen, etwa zur Behandlung von Verlustenergie bei Pumpspeichern und zur Bilanzierung von Strommengen bei kleinen Speicheranlagen. Zudem wird das Fehlen eines Befreiungstatbestands für Vehicle-to-Grid (V2G)-Anwendungen als verpasste Chance für die Förderung innovativer Technologien kritisiert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit klarer Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Verlustenergie in Speichern, insbesondere bei Pumpspeichern; 2) Die Forderung nach einer pauschalen und einfachen Bilanzierungsmöglichkeit für kleine Speicheranlagen nach § 19 Abs. 3c EEG, um Doppelbesteuerung zu vermeiden; 3) Die Kritik am fehlenden Befreiungstatbestand für V2G-Anwendungen und die Forderung nach Gleichstellung mit stationären Speichern.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) e.V.

„Nach Einschätzung von BGL und bdo wird das aus 2010 stammende Haushaltsbegleitgesetz der klimapolitischen Fortentwicklung – nicht zuletzt im Rahmen des 2019 verabschiedeten Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) – mit deren ambitionierten Zielsetzung zur THG-Einsparung nicht mehr gerecht und wirkt sich diesbezüglich sogar kontraproduktiv aus.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) bezieht sich auf den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Beide Verbände fordern insbesondere die Aufnahme einer Steuerentlastung für Elektromobilität im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr, eine steuerliche Gleichbehandlung von Wasserstoff – unabhängig davon, ob er in Brennstoffzellen oder Verbrennungsmotoren eingesetzt wird – sowie die Berücksichtigung mobiler Stromspeicher im Gesetz. Für den gewerblichen Personenverkehr mit Bussen werden außerdem spezifische Anpassungen der Paragrafen §9c Stromsteuergesetz und §56 Energiesteuergesetz gefordert, um neuen Verkehrsformen und Dekarbonisierungszielen Rechnung zu tragen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Benachteiligung des gewerblichen Verkehrs bei der Stromsteuerentlastung für Elektromobilität, 2) die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Wasserstoff-Anwendungen und 3) die Notwendigkeit, das Gesetz an neue technologische und rechtliche Entwicklungen im Busverkehr anzupassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) und AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.

„Die vorgeschlagenen Empfehlungen stehen im Einklang mit den politischen Zielsetzungen der Bundesregierung und sind im derzeitigen Stadium der Gesetzgebung ohne Verursachung zusätzlicher Kosten und Aufwände umzusetzen.“

Die gemeinsame Stellungnahme des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) und des AGFW – Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. bezieht sich auf den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Die Verbände begrüßen grundsätzlich die Novelle, sehen aber in mehreren Punkten erheblichen Verbesserungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und nutzbare Wärme und gelten als besonders energieeffizient. Die Stellungnahme kritisiert vor allem die geplante Begrenzung der Stromsteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen auf 2 Megawatt elektrischer Leistung, was insbesondere den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe wie Biomasse, Klär- und Deponiegas erschwert. Die Verbände schlagen stattdessen einen ermäßigten Steuersatz für diese Anlagen vor. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Definition und steuerliche Behandlung von KWK-Anlagen, die Nachweisführung der Hocheffizienz sowie die Reduzierung administrativer Hürden für kleinere Anlagen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Auswirkungen der Streichung der Stromsteuerbefreiung für größere KWK-Anlagen mit alternativen Brennstoffen, 2) die Notwendigkeit einer praxistauglichen und bürokratiearmen Nachweisführung für die Hocheffizienz, und 3) die Forderung nach einer klaren und flexiblen Definition des Anlagenbegriffs im Stromsteuerrecht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000948, R001096 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. (bne)

„Das Energiesteuerrecht ist aktuell in vielen Themenbereichen der neuen Energiewirtschaft zu bürokratisch, daher begrüßt der bne das Gesetzesvorhaben. Es wird ausdrücklich unterstützt, dass für das bidirektionale Laden klare Vorgaben geschaffen werden, auch wenn hier der V2G-Case nicht ausreichend beachtet wird. Gleichzeitig geht der Entwurf nicht weit genug, insbesondere bei der Absenkung der Stromsteuer auf das von der EU vorgegebene Minimum.“

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, kritisiert jedoch, dass das Gesetz nicht weit genug geht, insbesondere bei der Absenkung der Stromsteuer auf das von der EU vorgegebene Minimum. Der Verband fordert weniger Bürokratie und eine stärkere Vereinfachung der Meldepflichten, vor allem bei Bagatellmengen. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für das bidirektionale Laden (V2G/V2H), die Direktvermarktung und Zwischenspeicherung von Strom in kleinen Photovoltaik-Anlagen sowie für das sogenannte Energy Sharing, also die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Stellungnahme spricht sich für eine pauschale Stromsteuerbefreiung bei bestimmten Speicheroptionen aus und fordert, dass Energiedienstleister Anträge zur Steuerentlastung stellen dürfen, um Hauptzollämter zu entlasten. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. die Vereinfachung der Meldepflichten und der Bürokratieabbau, 2. die steuerliche Behandlung von Stromspeichern und neuen Vermarktungsoptionen im Kleinanlagensegment, 3. die Forderung nach einer weitergehenden Absenkung der Stromsteuer und einer Ausweitung der Steuerentlastung auf Elektromobilität.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001011 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Solarwirtschaft e. V. (BSW-Solar)

„Insgesamt sollte das Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, die vielen sinnvollen Ansätze im Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Entbürokratisierung bei der Stromsteuer konsequent zu Ende zu führen. Damit würde aus dem guten Entwurf ein großer Wurf.“

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes, insbesondere die Ansätze zur Modernisierung und Entbürokratisierung. Der BSW hebt hervor, dass viele Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen künftig von bürokratischen Pflichten entlastet werden. Allerdings bleiben aus Sicht des Verbands in wichtigen Bereichen, etwa bei der Definition von Anlagen, der Behandlung von Stromspeichern und der Abgrenzung von Meldepflichten, weiterhin praxisferne oder unklare Regelungen bestehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, die Anlagendefinition praxistauglicher zu gestalten, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden; 2) Die Aktivierung und steuerliche Behandlung von Stromspeichern, insbesondere zur Vermeidung einer doppelten Stromsteuerbelastung; 3) Die konsequente Entbürokratisierung, etwa durch den Wegfall unnötiger Meldepflichten, die Anpassung von Schwellenwerten und die Digitalisierung der Meldeprozesse. Der BSW fordert, die Schwellenwerte für Melde- und Steuerbefreiungen anzugleichen, die 2-MW-Grenze für Contracting-Modelle anzuheben und die Stromsteuerbefreiung auch auf Lieferungen durch Dritte innerhalb von Kundenanlagen auszuweiten. Insgesamt wird der Entwurf als positiver Schritt gesehen, aber es wird eine konsequentere Umsetzung der Entbürokratisierung und weitere Nachbesserungen gefordert.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2023
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V.

„Die fehlende Umsetzung schwächt nun die Glaubwürdigkeit der Energiewende und sendet ein falsches Signal. Fehlende Entlastungen dürfen nicht zu Lock-in-Effekten führen.“

Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V. bewertet den Referentenentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes grundsätzlich als wichtigen Schritt für die Energiewende, sieht aber Nachbesserungsbedarf insbesondere bei der Stromsteuer. Der Verband betont, dass eine konsequente Elektrifizierung des Wärmesektors – also der verstärkte Einsatz von Wärmepumpen, die mit erneuerbarem Strom betrieben werden – unerlässlich für den Klimaschutz und die Reduzierung der Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern ist. Die Stellungnahme kritisiert die weiterhin hohen staatlichen Preisbestandteile beim Strom (wie Steuern und Umlagen), die den Einsatz von Wärmepumpen wirtschaftlich unattraktiv machen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, Strompreise gezielt zu entlasten, um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Strom und Gas zu schaffen, 2) die Bedeutung der Stromsteuer-Senkung für alle Verbraucher als energie- und sozialpolitische Maßnahme, und 3) der Zusammenhang zwischen Energiepreisverhältnis und Marktdurchdringung von Wärmepumpen im europäischen Vergleich.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002194 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V.

„Die Unternehmen im kooperierenden Mittelstand sind weiterhin sehr enttäuscht über diese nicht sachlich gerechtfertigte Entscheidung, da sie aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit weitestgehend von der vorgesehenen Steuerentlastung nur für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft ausgenommen sind.“

Die Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Der Verband kritisiert insbesondere, dass die geplante unbefristete Stromsteuerentlastung ausschließlich Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zugutekommt. Aus Sicht des Verbandes sollten alle Unternehmen – unabhängig von der Branche – von einer Stromsteuerentlastung profitieren, da auch andere Branchen wie Handel und Logistik stark unter hohen Stromkosten leiden. Positiv bewertet werden die Klarstellungen zur Steuerschuldnerschaft an Elektroladepunkten und die Anpassungen der Definition des Stromversorgers, da diese mehr Rechtssicherheit schaffen und die Verbreitung von Ladeinfrastruktur fördern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die zu enge Zielgruppe der Stromsteuerentlastung und die Forderung nach Ausweitung auf alle Unternehmen, 2) Die Klarstellungen zur Steuerschuldnerschaft an Elektroladepunkten, 3) Die Definition des Stromversorgers und deren Auswirkungen auf Dienstleister und Nutzer.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Bahn AG

„Eine Absenkung dieser sehr hohen Stromsteuerlast für den energieeffizienten sowie gleichzeitig energieintensiven elektrischen Schienenverkehr und E-Busverkehr ist unerlässlich.“

Die Deutsche Bahn AG kritisiert den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, weil dieser zwar für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UPG) und der Land- und Forstwirtschaft (LuF) eine deutliche Senkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestniveau von 0,50 EUR/MWh vorsieht, den Schienenbahnverkehr und den öffentlichen Personennahverkehr aber weiterhin mit einem mehr als 20-fach höheren Satz belastet. Die Deutsche Bahn fordert, auch für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr und für elektrische Busse im öffentlichen Nahverkehr die Stromsteuer auf das gleiche Niveau wie für die Industrie zu senken. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die bestehende steuerliche Benachteiligung des Schienen- und Busverkehrs im Vergleich zur Industrie, 2) die Bedeutung einer Stromsteuersenkung für die Erreichung von Klima-, Wirtschafts- und Verkehrszielen der Bundesregierung, 3) der europäische Vergleich, der zeigt, dass Deutschland die höchste Stromsteuer für Bahnen erhebt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001662 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsche Umwelthilfe e.V.

„Steuervergünstigungen müssen zielgerichtet, ökologisch wirksam und an die klimaneutrale Transformation geknüpft sein. Eine Entlastung der Industrie bei der Stromsteuer sollte niemals einseitig erfolgen, ohne private Haushalte und Verbrauchende im selben Maß mitzudenken.“

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bewertet den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes differenziert. Sie begrüßt Maßnahmen wie die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Stromspeichern, die Förderung von Mieterstromprojekten sowie die steuerliche und administrative Erleichterung des bidirektionalen Ladens und der Elektromobilität. Diese Maßnahmen werden als wichtige Schritte zur Unterstützung der Energiewende, der Dekarbonisierung und der Flexibilisierung des Energiesystems gesehen. Kritisch sieht die DUH jedoch die dauerhafte Stromsteuerentlastung für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft, da diese nicht an ökologische oder klimaschützende Bedingungen geknüpft ist. Auch die Steuerbefreiung für Biomasse ohne verbindliche Nachhaltigkeitskriterien sowie die Vereinheitlichung der Steuerbefreiung für alle Energieerzeugnisse zur Stromproduktion werden als problematisch bewertet, da sie Fehlanreize für fossile Energieträger schaffen könnten. Die DUH fordert, alle steuerlichen Vergünstigungen strikt an Klimaschutz- und Transformationsziele zu koppeln und auch private Haushalte stärker zu entlasten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Stromsteuerentlastung für Unternehmen und die Forderung nach ökologischen Auflagen, (2) die steuerliche Behandlung von Stromspeichern und die Notwendigkeit, fossile Speicheranwendungen auszuschließen, sowie (3) die Steuerbefreiung für Biomasse und die Forderung nach strengen Nachhaltigkeitskriterien.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001683 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Bauernverband

„Die Herausnahme aus dem Stromsteuerrecht untergräbt diese einheitliche Systematik und stellt einen Bruch mit bewährten energie- und klimapolitischen Zielsetzungen dar - etwa der Flexibilisierung und Netzstabilisierung durch dezentrale Biomasseanlagen.“

Der Deutsche Bauernverband (DBV) bewertet den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung der Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes überwiegend kritisch. Positiv hervorgehoben wird die geplante dauerhafte Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft, da dies die Wettbewerbsfähigkeit stärken soll. Allerdings kritisiert der DBV das geplante Antragsverfahren, bei dem Betriebe zunächst die volle Stromsteuer zahlen und die Entlastung erst später beantragen müssen. Dies führe zu zusätzlicher Bürokratie und belaste die Liquidität der Betriebe. Besonders deutlich lehnt der Verband die geplante Änderung der Definition von erneuerbaren Energieträgern ab, wonach Biomasse nicht mehr als erneuerbar gelten soll. Der DBV sieht darin einen Widerspruch zu EU- und deutschem Recht sowie zu energie- und klimapolitischen Zielen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik am bürokratischen Antragsverfahren für die Steuerentlastung, 2) Die Ablehnung der Herausnahme von Biomasse aus der Definition erneuerbarer Energieträger, 3) Die Bedeutung planungssicherer und investitionsfördernder Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Städtetag

„Die Begrenzung der Stromsteuersenkung auf einzelne Sektoren greift daher viel zu kurz. Eine selektive Entlastung wird der Breite der wirtschaftlichen Herausforderungen nicht gerecht – im Gegenteil: Sie droht bestehende Ungleichgewichte zu verfestigen und das ursprüngliche Ziel zu verfehlen.“

Der Deutsche Städtetag äußert sich zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes und begrüßt einige Verbesserungen, wie die geplante Stromsteuerentlastung für die Industrie und die Förderung von E-Mobilität und Stromspeichern. Kritisch sieht der Verband jedoch die Beschränkung der Steuerentlastung auf das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft, da aus Sicht der Städte auch private Haushalte und der Mittelstand dringend entlastet werden müssten. Besonders problematisch wird die geplante Streichung der Steuerbefreiung für Klär-, Deponie- und Biogas gesehen, da dies zu erheblichen Kostensteigerungen für Bürgerinnen und Bürger führen könnte. Zudem wird gefordert, dass Steuerbegünstigungen für Strom zur Wärmeerzeugung unabhängig vom Nutzertyp gelten sollten, um die Energiewende und Sektorenkopplung (die Verbindung von Strom-, Wärme- und Verkehrssektor zur effizienteren Nutzung erneuerbarer Energien) zu fördern. Der Verband hebt außerdem den drohenden zusätzlichen Bürokratieaufwand und die zu kurze Umsetzungsfrist hervor. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Notwendigkeit einer breiteren Stromsteuerentlastung für alle Verbrauchergruppen, 2) die Bedeutung der Steuerbefreiung für Klär-, Deponie- und Biogas zur Vermeidung steigender Abwassergebühren, und 3) die steuerliche Förderung von Strom zur Wärmeerzeugung als Beitrag zur Energiewende.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Wasserstoff-Verband (DWV) e.V.

„Mit der vom DWV vorgeschlagenen Änderung würde ein wichtiges level-playing-field zwischen unterschiedlichen Elektrolysetechnologien geschaffen.“

Der Deutsche Wasserstoff-Verband (DWV) bewertet den Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes grundsätzlich positiv, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf die Besteuerung von Wasserstoff. Der DWV fordert insbesondere eine Ausweitung der Stromsteuerbefreiung auf alle Prozesse der Wasserstoffherstellung und -verarbeitung, einschließlich Speicherung, Verflüssigung und Verdichtung. Außerdem wird die derzeitige ungleiche Besteuerung von Wasserstoff-Verbrennungsmotoren (H2-ICE) und Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) kritisiert, da sie den Markthochlauf von Wasserstofffahrzeugen behindert und zu unnötigem bürokratischen Aufwand führt. Der Verband schlägt vor, Wasserstoff – unabhängig vom Einsatz in Brennstoffzellen oder Verbrennungsmotoren – für eine Übergangszeit steuerlich gleichzustellen und maximal mit dem EU-Mindestsatz zu besteuern. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Ausweitung der Stromsteuerbefreiung auf sämtliche Nebenprozesse der Wasserstoffproduktion, (2) die Angleichung der Energiesteuer für verschiedene Wasserstoff-Antriebstechnologien im Verkehrssektor, und (3) die Vereinfachung der Formalitäten zur Generierung von Treibhausgasminderungs-Quoten (THG-Quoten) für Tankstellenbetreiber.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 DIE GÜTERBAHNEN und mofair e. V.

„Eine Senkung der Stromsteuer würde hier für ein klares Verlagerungssignal sorgen und gleichzeitig Energie sparen.“

Die Stellungnahme der Organisationen DIE GÜTERBAHNEN und mofair e. V. kritisiert den Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes (StromStG), weil die geplante Senkung der Stromsteuer nicht für alle Schienenbahnen gelten soll. Während einige Unternehmen von der Steuerentlastung profitieren würden, müssten Schienenbahnen weiterhin einen deutlich höheren Stromsteuersatz zahlen, der mehr als das 20-fache des europäischen Mindestmaßes beträgt. Die Organisationen fordern, den Stromsteuersatz für Schienenbahnen auf das europäische Mindestmaß von 0,50 Euro/MWh zu senken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung niedriger Energie- und Strompreise für die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs gegenüber dem Straßengüterverkehr, 2) Die Rolle der Stromsteuer bei der Erreichung von Klima- und Verkehrsverlagerungszielen, 3) Die Möglichkeit, eine Stromsteuersenkung durch den Abbau anderer klimaschädlicher Subventionen zu gegenfinanzieren.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000422, R000202 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V.; MEW – Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V.; bft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V.; UNITI – Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

„Die Branche in Deutschland befindet sich in einer schwierigen Lage. Produktionskapazitäten werden reduziert, Wertschöpfungsketten geraten unter Druck, Arbeitsplätze und Versorgungssicherheit sind perspektivisch gefährdet. Gefragt sind jetzt politische Maßnahmen, welche unsere Wettbewerbsfähigkeit stärken und zugleich die Bedingungen für den Hochlauf CO2-armer Produkte verbessern.“

Die gemeinsame Stellungnahme der Verbände en2x, MEW, bft und UNITI zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes fordert eine umfassende und zeitnahe Reform der Kraftstoffbesteuerung in Deutschland. Die Verbände betonen die Notwendigkeit, Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe wie E-Fuels und nachhaltige biogene Kraftstoffe auf das europäische Mindestniveau zu senken, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken und Klimaschutzziele zu erreichen. Besonders ausführlich wird die Bedeutung des § 60 EnergieStG für den mittelständischen Mineralölhandel hervorgehoben, dessen Streichung abgelehnt wird, da sie die Versorgungssicherheit und den Wettbewerb gefährden würde. Weitere Schwerpunkte sind die steuerliche Gleichstellung von Wasserstoff im Verbrennungsmotor, die Förderung erneuerbarer Schiffsbetriebsstoffe, die Anpassung der Besteuerung von LNG (Flüssigerdgas) sowie die Modernisierung des Stromsteuerrechts im Bereich Elektromobilität. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach einer nationalen Kraftstoffsteuerreform zur Förderung erneuerbarer Energieträger, 2) die vehemente Ablehnung der Streichung des § 60 EnergieStG und die damit verbundenen Risiken für Mittelstand und Versorgungssicherheit, 3) die Notwendigkeit, Bürokratie abzubauen, etwa durch die Streichung der Vorabanzeigepflicht bei kurzfristigen Entnahmen im Steuerlager.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)

„Ohne eine Entlastung können Händler diese zusätzlichen Ausgaben nur durch Preiserhöhungen an die Kundschaft weitergeben.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Der HDE kritisiert, dass die geplante Stromsteuerentlastung ausschließlich der Industrie zugutekommt und der Einzelhandel ausgeschlossen bleibt, obwohl dieser ebenfalls stark unter gestiegenen Energiekosten leidet. Der Verband fordert daher eine Stromsteuersenkung auch für den Einzelhandel, um Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen zu sichern. Positiv bewertet der HDE die geplante Aufhebung der sogenannten Anlagenverklammerung bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an unterschiedlichen Standorten, da dies den Ausbau erneuerbarer Energien im Handel erleichtert. Allerdings sieht der Entwurf weiterhin Einschränkungen bei der Stromsteuerbefreiung für bestimmte Konstellationen, insbesondere bei sogenannten Contracting-Modellen, bei denen Dritte PV-Anlagen betreiben und den Strom an Vermieter liefern, die ihn wiederum an Mieter weitergeben. Der HDE fordert, auch diese Modelle steuerlich zu entlasten. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Klarstellung der Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten für Elektromobilität und die Forderung, die Erlaubnispflicht für die Entnahme von steuerbefreitem Strom auch für Selbstverbraucher aufzuheben.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Stadtwerke München GmbH

„Die im Entwurf geforderte erneute Schätzung der Energiemengen zum 30. Juni des Jahres führt zu einer erheblichen Erhöhung des administrativen Aufwands für Energieversorger. Aus unserer Sicht übersteigt der hiermit verbundene zusätzliche Aufwand deutlich die dadurch erzielbaren Erkenntnisse, die diesen zusätzlichen Aufwand rechtfertigen würden.“

Die Stadtwerke München GmbH äußert sich zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Insgesamt begrüßt sie verschiedene Klarstellungen und Vereinfachungen, wie die praxistaugliche Regelung zur Stromlieferung an Ladesäulen und die Vereinheitlichung der Ablesezeiträume. Kritisch bewertet werden jedoch zusätzliche bürokratische Anforderungen, insbesondere die geforderte erneute Schätzung der Energiemengen zum 30. Juni und die Ausweitung der Aufzeichnungspflichten im Hauptbuch, die als nicht praxistauglich und mit erheblichem Mehraufwand verbunden angesehen werden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Benachteiligung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) durch hohe Stromsteuersätze für Schienenbahnen und Elektrobusse im Vergleich zu anderen EU-Staaten, (2) die praxisfernen Aufzeichnungspflichten und (3) die Nachweispflichten und Privilegierungsregelungen bei Energieumlagen für Schienenbahnen und E-Busse. Die Stellungnahme fordert gezielte Nachbesserungen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren, die Elektrifizierung des ÖPNV zu fördern und die Umsetzung für Energieversorger praktikabler zu gestalten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000611 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 17284292859-45 (Zum Transparenzregister)
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👍 VDMA e.V.

„Der Strom für den Betrieb von Speichern sollte nicht besteuert werden. Die vollständige Steuerfreiheit von Pumpspeicherwerken sollte klargestellt werden.“

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) äußert sich zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Der VDMA begrüßt die geplante dauerhafte Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den europäischen Mindestsatz, da dies die Industrie entlastet und Planungssicherheit schafft. Besonders ausführlich thematisiert wird die steuerliche Behandlung von Stromspeichern, insbesondere Pumpspeicherkraftwerken. Der VDMA unterstützt die Zielsetzung, Stromspeicher von der Stromsteuer zu befreien, weist jedoch auf Unsicherheiten bei der Definition und Behandlung von Pumpspeichern hin. Er fordert, dass auch der für den Speicherbetrieb benötigte Strom (Verluststrom) weiterhin vollständig steuerfrei bleibt, da eine Besteuerung die Wirtschaftlichkeit und den Ausbau von Pumpspeichern gefährden würde. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Notwendigkeit einer klaren und umfassenden Steuerbefreiung für Pumpspeicher, 2) die Bedeutung von Pumpspeichern für die Netzstabilität und Versorgungssicherheit, 3) die negativen Auswirkungen einer Besteuerung des Verluststroms auf die Wirtschaftlichkeit und den Ausbau von Pumpspeicherkapazitäten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA)

„Der vorliegende Entwurf stellt nur einen ersten Schritt dar, um die bestehenden Hemmnisse im Stromsteuerrecht zu beseitigen. Aus unserer Sicht besteht daher im Steuerrecht weiterer dringender Handlungsbedarf, um das bidirektionale Laden in allen Ausprägungen zu ermöglichen.“

Die Stellungnahme des Verbands der Automobilindustrie (VDA) zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes begrüßt die geplanten Vereinfachungen für die Elektromobilität, insbesondere im Bereich der Stromsteuer und beim bidirektionalen Laden (also dem Rückspeisen von Strom aus Fahrzeugen ins Netz). Der VDA hebt hervor, dass durch den Entwurf bürokratische Hürden für Ladeinfrastruktur und Betreiber abgebaut werden, etwa durch die Entlastung von Nachweispflichten und die Klarstellung des Versorgerstatus. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass beim bidirektionalen Laden weiterhin eine doppelte Besteuerung beim Einspeisen ins öffentliche Netz (Vehicle-to-Grid) droht, was die Flexibilität und Wirtschaftlichkeit dieser Technologie einschränkt. Der VDA fordert daher weitergehende steuerliche Anpassungen, um Doppelbelastungen zu vermeiden und die Rahmenbedingungen für Elektromobilität und erneuerbare Kraftstoffe, wie Wasserstoff, zu verbessern. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die steuerliche Behandlung und Vereinfachung beim bidirektionalen Laden, 2) die Notwendigkeit einer einheitlichen und technologieoffenen Besteuerung von Wasserstoff unabhängig von der Antriebstechnik, und 3) die Forderung nach einer Senkung der Stromsteuer sowie einer Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001243 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95574664768-90 (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

„Die Verstetigung schafft langfristige Planungssicherheit und ist ein wichtiges Signal zur Sicherung industrieller Wertschöpfung in Deutschland.“

Die Stellungnahme des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Der VCI begrüßt die unbefristete Fortführung der Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft, da dies Planungssicherheit schafft und die industrielle Wertschöpfung stärkt. Kritisch sieht der Verband jedoch die Einführung neuer Schätzvorgaben, die zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand führen, sowie die geplanten Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), die die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen gefährden könnten. Außerdem wird bemängelt, dass die Meldepflichten im Rahmen der Energiesteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) weiterhin einen hohen bürokratischen Aufwand verursachen. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Auswirkungen der neuen Schätzvorgaben und deren praktische Probleme, (2) die steuerliche Behandlung von KWK-Anlagen und die Notwendigkeit klarstellender Regelungen, sowie (3) die Forderung nach Bürokratieabbau durch Wegfall unnötiger Meldepflichten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000476 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 15423437054-40 (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.

„Die Gesetzesinitiative lässt die öffentlichen Verkehre bei der Strom- und Energiesteuerreform im Bereich der Stromsteuerentlastung und der Stromspeichermöglichkeiten unberücksichtigt, lediglich im Bereich der Ladesäulen sehen wir positive Regelungen, die wir sehr begrüßen.“

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) äußert sich kritisch zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Der VDV bemängelt, dass der Gesetzentwurf keine Verbesserungen für Verkehrsunternehmen im Vergleich zum Entwurf der Vorgängerregierung enthält. Insbesondere werden die öffentlichen Verkehrsunternehmen weiterhin von der Stromsteuerentlastung ausgeschlossen, was zu einer erheblichen Benachteiligung gegenüber anderen Branchen führt. Der Verband fordert eine Gleichstellung bei der Stromsteuer, wie sie auch im Koalitionsvertrag angekündigt wurde, und verweist auf europäische Regelungen, die deutlich niedrigere Steuersätze oder Steuerbefreiungen für den öffentlichen Verkehr vorsehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Stromsteuerentlastung für Verkehrsunternehmen und der Vergleich mit anderen EU-Ländern, 2) Die steuerliche Benachteiligung bei der Zwischenspeicherung von Strom, insbesondere im Bereich der Rekuperation (Rückgewinnung von Bremsenergie), und 3) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Elektrifizierung des öffentlichen Verkehrs zu fördern.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband kommunaler Unternehmen e.V.

„Wesentliche Teile des Referentenentwurfs, sollten sie tatsächlich Gesetz werden, würden zu höheren Verbrauchspreisen und – konträr zum erklärten Ziel des Gesetzes – zu mehr Bürokratie führen.“

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Der VKU begrüßt zwar Verbesserungen, etwa bei der Stromsteuer für Elektromobilität und Stromspeicher, sieht aber insgesamt eine erhebliche Zunahme von Bürokratie und höhere Kosten für Verbraucher und Unternehmen. Besonders kritisiert wird die geplante Streichung der Steuerbefreiung für Strom aus Klär-, Deponie- und Biogas, was zu steigenden Gebühren für Abwasser- und Abfallentsorgung führen würde. Der VKU fordert, dass Steuerentlastungen für Strom zur Wärmeerzeugung unabhängig vom Nutzer gewährt werden und warnt vor negativen Folgen für die Energiewende, wenn klimafreundliche Technologien steuerlich benachteiligt werden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Auswirkungen der Streichung der Steuerbefreiung auf die Gebührenentwicklung bei Abwasser- und Abfallentsorgung, 2) Die zusätzlichen bürokratischen Belastungen durch neue Melde- und Nachweispflichten, und 3) Die Notwendigkeit, die Definition des 'Produzierenden Gewerbes' an die aktuelle Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) anzupassen, um Entsorgungsunternehmen steuerlich zu entlasten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

„Der vorliegende Referentenentwurf wird dem Ziel, Verbraucher:innen spürbar zu entlasten, nicht gerecht.“

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes keine Entlastung für private Haushalte bei der Stromsteuer vorsieht, obwohl diese im europäischen Vergleich weiterhin sehr hohe Strompreise zahlen. Während Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft von einer Steuersenkung profitieren sollen, bleiben private Haushalte außen vor. Der vzbv fordert, die Stromsteuer auch für Haushalte auf das europäische Mindestmaß abzusenken, um eine spürbare und unkomplizierte Entlastung zu erreichen. Besonders hervorgehoben werden (1) die Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen und Haushalten, (2) die Vorteile einer Stromsteuersenkung gegenüber einer Bezuschussung der Netzentgelte und (3) die begrüßten Vereinfachungen in der Steuerpraxis, etwa bei Stromspeichern, Elektromobilität (z.B. Vehicle-to-Grid und Durchleitungsmodell) und dezentraler Stromerzeugung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. (ZDS)

„Energieintensive Seehafenhafenbetriebe sollten daher im Rahmen des Stromsteuergesetzes nicht schlechter gestellt werden als Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Eine steuerliche Ungleichbehandlung von Seehafenbetrieben gegenüber dem produzierenden Gewerbe erscheint sachlich nicht gerechtfertigt.“

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) äußert sich zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Zentrale Forderung ist die Gleichstellung energieintensiver Hafenumschlagbetriebe mit Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG. Der ZDS argumentiert, dass die aktuelle Beschränkung der Steuerentlastung auf das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft nicht sachgerecht sei, da Seehafenbetriebe ebenfalls energieintensiv und für die nationale Versorgung systemrelevant sind. Zudem verweist der Verband darauf, dass die EU-Energiesteuerrichtlinie eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Forderung nach einer direkten Steuerbefreiung aller Kraftstoffe für die gewerbliche Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 EnergieStG, um Wettbewerbsnachteile im internationalen Vergleich zu vermeiden und die Dekarbonisierung der Schifffahrt zu fördern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Benachteiligung der Seehafenbetriebe bei der Stromsteuer, 2) Die volkswirtschaftliche und energieintensive Bedeutung der Seehafenbetriebe, 3) Die Notwendigkeit einer direkten Steuerbefreiung für alternative Kraftstoffe in der Schifffahrt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R004160 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V.

„Der Gesetzentwurf bleibt jedoch deutlich hinter den Erwartungen des Handwerks an die Bundesregierung zurück. Diese hatte im Koalitionsvertrag die generelle Senkung des Stromsteuersatzes auf das EU-Mindestmaß als Sofortmaßnahme festgelegt, um die Betriebe insgesamt zu entlasten. Mit Verweis auf den Bundeshaushalt 2025 und die Eckwerte des Bundeshaushalts 2026 nimmt die Bundesregierung diese Zusage zurück.“

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nimmt zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes Stellung. Der ZDH begrüßt grundsätzlich die geplante Fortführung der Steuerentlastung für das produzierende Gewerbe und die Landwirtschaft, da dies steigende wirtschaftliche Belastungen für Handwerksbetriebe verhindert. Kritisiert wird jedoch, dass die Bundesregierung ihre im Koalitionsvertrag zugesagte generelle Senkung des Stromsteuersatzes auf das EU-Mindestmaß nicht umsetzt, sondern lediglich eine Verlängerung bestehender Entlastungen vorsieht. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung nach einer umfassenden Senkung des Stromsteuersatzes für alle Betriebe, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden und Bürokratie abzubauen. 2) Die Notwendigkeit, die Strombesteuerung im Hinblick auf E-Mobilität und bidirektionales Laden weiter zu modernisieren und Doppelbesteuerung zu verhindern. 3) Weitere Reformvorschläge, etwa zur nationalen Besteuerung erneuerbarer Kraftstoffe und zur Steuerbefreiung von Wasserstoff, sowie Kritik an zusätzlichen bürokratischen Belastungen, etwa bei Nachweispflichten. Der ZDH kritisiert zudem die zu kurze Beteiligungsfrist.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG)

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dem aktuellen Gesetzentwurf eine Entfristung der Stromsteuerentlastung bis auf den EU-Mindeststeuersatz für landwirtschaftliche Betriebe umgesetzt wird. Gleichzeitig fordern wir weiterhin, dass diese Entlastung auch für unsere gewerblichen Betriebe umgesetzt wird.“

Der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) begrüßt die geplante dauerhafte (Entfristung) Stromsteuerentlastung für landwirtschaftliche Betriebe bis zum EU-Mindeststeuersatz im aktuellen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes. Der Verband fordert jedoch, dass diese Entlastung auch auf gewerbliche Betriebe ausgeweitet wird, um eine Gleichbehandlung aller stromintensiven Unternehmen zu gewährleisten und Bürokratie abzubauen. Besonders kritisch sieht der ZVG die geplanten Mehrbelastungen für Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) in Insellage, wie sie häufig in großen Gärtnereien vorkommen, da diese nicht ans öffentliche Stromnetz angeschlossen sind. Die geplante Streichung der Stromsteuererstattung würde für diese Betriebe erhebliche zusätzliche Kosten verursachen. Der ZVG fordert daher, die bisherige Regelung beizubehalten oder zumindest eine Übergangsregelung von mindestens drei Jahren einzuführen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der Gleichbehandlung gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe, 2) die Problematik der Abgrenzung des Stromverbrauchs in Betrieben, 3) die Auswirkungen auf BHKW-Betreiber in Insellage und die Forderung nach Übergangsregelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 7 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

BSW - Bundesverband Solarwirtschaft e.V. | 30.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Echte Entbürokratisierung bei der praktischen Durchführung der Besteuerung in allen Anwendungsfeldern im Bereich Photovoltaik, im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz.

Lobbyregister-Nr.: R002438 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65799

Bundesverband der Energie-Abnehmer e. V. (VEA) | 25.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes

Lobbyregister-Nr.: R000594 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 60104

Deutscher Wasserstoff-Verband (DWV) e.V. | 26.09.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Verwendung von Wasserstoff im Verkehrsbereich wird bislang unterschiedlich besteuert, je nachdem ob der Wasserstoff in einer Brennstoffzelle oder in einem Verbrenner verbraucht wird. Die ungleiche Besteuerung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen stellt den Hochlauf von Wasserstoffverbrennern schlechter und führt die zu einem erheblichen finanziellen und technischen Mehraufwand an den Betankungsanlagen. Wasserstoff sollte perspektivisch maximal mit dem von der EU vorgeschlagenen Mindestsatz besteuert werden, unabhängig von der Verwendung in der Mobilität. Für die ersten im Markt befindlichen Fahrzeuge ist die Besteuerung auszusetzen. Eine steuerrechtlich konforme Besteuerung muss bürokratiearm und praxisfest umgesetzt werden.

Lobbyregister-Nr.: R002003 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65514

MAHLE GmbH | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Energiesteuerrecht befreit Wasserstoff für die Brennstoffzelle von der Energiesteuer, belastet aber Wasserstoff für den Wasserstoffmotor. Beide Technologien können wichtige Beiträge zum Klimaschutz leisten, gerade bei schweren Nutzfahrzeugen und mobilen Arbeitsmaschinen. Daher sollte der Wasserstoff für beide Technologien von der Energiesteuer befreit werden.

Lobbyregister-Nr.: R000980 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66711

MAHLE International GmbH | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Energiesteuerrecht befreit Wasserstoff für die Brennstoffzelle von der Energiesteuer, belastet aber Wasserstoff für den Wasserstoffmotor. Beide Technologien können wichtige Beiträge zum Klimaschutz leisten, gerade bei schweren Nutzfahrzeugen und mobilen Arbeitsmaschinen. Daher sollte der Wasserstoff für beide Technologien von der Energiesteuer befreit werden.

Lobbyregister-Nr.: R000981 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66710

naturstrom AG | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die naturstrom AG begrüßt das im Koalitionsvertrag angekündigte Ziel einer allgemeinen Stromsteuersenkung und tritt für eine möglichst rasche Umsetzung ein. Günstigere Stromkosten sind nicht nur gut für Wirtschaft und Verbraucher:innen, sondern stärken auch die Elektrifizierung damit Innovatiopnen sowie Klimaschutz.

Lobbyregister-Nr.: R002957 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67389

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) | 31.10.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative verfolgt das Ziel, dass Schienenbahnverkehre und Elektrobusse zukünftig in die Stromsteuerbegünstigung einbezogen werden. Hintergrund ist, dass inbesondere die Stromsteuer allein den Betrieb von elektrischen Schienenbahnen im Nah-, Eisenbahnpersonen- und Güterverkehr um rund 145 Mio. Euro im Jahr verteuert. Hinzu kommen Energiekostenbelastungen in den Verkehrsunternehmen für den Betrieb von Elektro- und Hybridbussen.

Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67308

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:29.09.2025
Erste Beratung:09.10.2025
Abstimmung:13.11.2025
Drucksache:21/1866 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss03.11.2025Anhörung
Anhörung
Finanzausschuss05.11.2025Tagesordnung
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat12.11.2025Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie12.11.2025Tagesordnung
Finanzausschuss12.11.2025Tagesordnung
Tagesordnung
Haushaltsausschuss12.11.2025Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 03.11.2025 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.

Mareike Drexler-Röckendorf (Zentralverband des deutschen Handwerks): Sie kritisierte die Verschiebung der im Koalitionsvertrag angekündigten allgemeinen Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß. Dies sende das falsche Signal an Betriebe, die nicht zum Produzierenden Gewerbe zählen, sowie an Verbraucher. Ein solches Vorgehen sei den Betrieben nicht vermittelbar und schwäche das Vertrauen in das politische Handeln. Sie forderte, auch energieintensive Betriebe außerhalb des Produzierenden Gewerbes zu entlasten.

Florian Munder (Verbraucherzentrale Bundesverband): Er wies darauf hin, dass private Haushalte in Deutschland im europäischen Vergleich weiterhin einen der höchsten Strompreise zahlen. Er kritisierte, dass Privathaushalte im Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht berücksichtigt würden, obwohl dies im Koalitionsvertrag angekündigt war. Dies sei ein "Wortbruch". Eine Senkung der Stromsteuer für Privathaushalte auf den europäischen Mindestsatz würde bei einem Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr eine Entlastung von 83 Euro jährlich bedeuten.

Karoline Kampermann (Verband der Automobilindustrie): Sie begrüßte die im Gesetzentwurf vorgesehene Entfristung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen, forderte jedoch weitergehende Maßnahmen im Bereich der Strom- und Energiesteuer. Diese seien notwendig, um den Hochlauf klimaneutraler Antriebe nachhaltig zu unterstützen und den Elektromobilitätsstandort Deutschland zu stärken.

Franz-Josef Holzenkamp (Deutscher Raiffeisenverband): Er unterstützte die Ziele des Gesetzes zur Entlastung und Bürokratievereinfachung, forderte jedoch, den Agrarhandel der Landwirtschaft gleichzustellen, um eine Ungleichbehandlung zu korrigieren. Der Agrarhandel übernehme zunehmend Aufgaben wie Erfassung, Reinigung, Kühlung und Einlagerung von Getreide und Raps und müsse daher mit Landwirtschaft und Industrie gleichgestellt werden.

Professor Michael Rutemöller (Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften): Er erklärte, die beabsichtigte Entfristung der Absenkung der Stromsteuerentlastung sei ausdrücklich zu begrüßen. Diese Maßnahme sichere die Steuerentlastung für betroffene Unternehmen für die Zukunft ab und schaffe dringend benötigte Rechtssicherheit.

Wirtschaftsverband Fuels und Energie: Der Verband forderte, die Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe wie E-Fuels und nachhaltige biogene Kraftstoffe sowohl bei Verwendung in Reinform als auch in der Beimischung auf den Mindeststeuersatz des Vorschlags der EU-Kommission zu senken. Die Branche befinde sich in einer schwierigen Lage, Produktionskapazitäten würden reduziert, Wertschöpfungsketten seien unter Druck, Arbeitsplätze und Versorgungssicherheit perspektivisch gefährdet.

Sandra Rostek (Hauptstadtbüro Bioenergie): Sie kritisierte, dass Biomasse künftig nicht mehr zu den „erneuerbaren Energieträgern“ gehören solle. Dies widerspreche dem Unionsrecht, wonach Biomasse ausdrücklich als erneuerbare Energiequelle gelte. Eine nationale Einschränkung auf Wind, Sonne, Wasser und Geothermie verletze das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und widerspreche dem Ziel der Steuerbefreiung für dezentrale Eigenversorgung aus erneuerbaren Quellen.

Franz-Josef Holzenkamp (Deutscher Raiffeisenverband): Der Verband schloss sich der Forderung von Sandra Rostek an und warnte davor, die Energiewende im ländlichen Raum zu gefährden.

Dirk Jansen (Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung): Er bezeichnete den Gesetzentwurf als sinnvolle Maßnahme zur Entlastung der Industrie. Forderungen nach Einbeziehung aller energieintensiven Unternehmen sah er skeptisch, da diese im Gegensatz zur Industrie nicht so stark im internationalen Wettbewerb stünden.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:427/25
Eingang im Bundesrat:05.09.2025
Erster Durchgang:17.10.2025, Stellungnahme (PDF)
Abstimmung:19.12.2025
Status Bundesrat:Zugestimmt