Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Gesundheit |
| Status: | Im Bundestag eingegangen (1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
| Letzte Änderung: | 03.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/2512 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die praxisnahe Weiterentwicklung und Anpassung der bereits eingeleiteten Krankenhausreform (KHVVG), um die Versorgungsqualität und Effizienz im Krankenhauswesen zu verbessern. Der Entwurf sieht insbesondere Anpassungen bei Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen, Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, der Finanzierung des Transformationsfonds sowie bei Fristen zur Einführung der Vorhaltevergütung und Qualitätskriterien vor. Die Lösung besteht in einer flexibleren, praktikableren Umsetzung der Reform, insbesondere durch eine geänderte Finanzierung des Transformationsfonds und erweiterte Ausnahmeregelungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Hintergrund:
Im Hintergrund steht die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) 2024 begonnene grundlegende Reform der Krankenhausversorgung. Erfahrungen aus der bisherigen Umsetzung und Rückmeldungen von Betroffenen zeigten Anpassungsbedarf. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode bildet die Grundlage für die nun vorgeschlagenen Änderungen. Ziel ist es, die Maßnahmen des KHVVG praxistauglicher zu gestalten und die Umsetzung zu erleichtern.
Kosten:
Für den Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 29 Milliarden Euro (2026–2029 jeweils 3,5 Mrd. Euro, 2030–2035 jeweils 2,5 Mrd. Euro). Diese Mittel stammen aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“.
Für die gesetzliche Krankenversicherung werden Ausgaben in Höhe von 25 Milliarden Euro in diesem Zeitraum vermieden. Die Verwaltung des Transformationsfonds verursacht Mehrausgaben von 1,5 Mio. Euro im Jahr 2025 und jährlich 2,7 Mio. Euro von 2026 bis 2035, finanziert aus Restmitteln des Krankenhausstrukturfonds.
Länder und Kommunen tragen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben, da sich bestehende Ausgaben nur um ein Jahr verschieben.
Einnahmen werden nicht explizit genannt, jedoch ergeben sich Minderbelastungen für die gesetzliche Krankenversicherung durch die Nichtübertragung von Restmitteln in Höhe eines niedrigen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrags.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um den Ländern schnell Rechts- und Planungssicherheit für ihre krankenhausplanerischen Aufgaben zu geben.
Der Entwurf bringt Entlastungen für Krankenhäuser und Verwaltung durch Bürokratieabbau (z. B. Wegfall der Pflicht zur Beauftragung von Wirtschaftsprüfern bei Förderanträgen, was jährlich ca. 3 Mio. Euro spart).
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, aber eine fortlaufende Evaluierung der Maßnahmen ist geplant.
Das Gesetz steht im Einklang mit EU-Recht und internationalen Verpflichtungen und trägt zu mehreren Nachhaltigkeitszielen bei.
Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf, da die Ziele nur durch gesetzliche Anpassungen erreicht werden können.
Interessenvertreter haben nicht am Inhalt des Entwurfs mitgewirkt.
Weitere Kosten oder gleichstellungspolitische/demografische Auswirkungen entstehen nicht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Klarstellung bei Versorgungsverträgen: Auswahlkriterien für Krankenhäuser gelten nur, wenn sie für die jeweilige Leistungsgruppe vorgesehen sind.
- Ausnahme von Qualitätskriterien: Versorgungsverträge und Leistungsgruppenzuweisungen können auch ohne Erfüllung der Qualitätskriterien abgeschlossen werden, wenn dies für die flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich ist. Die bisher verbindlichen Erreichbarkeitsvorgaben entfallen, die Entscheidung liegt im Ermessen der Landesbehörden und Kassen.
- Kooperationen und Verbünde: Vor einer Ausnahme muss geprüft werden, ob Qualitätskriterien durch Kooperationen oder Verbünde erfüllt werden können.
- Transparenzverzeichnis (Bundes-Klinik-Atlas): Fallzahlen werden nach Leistungsgruppen veröffentlicht, die von den Ländern zugewiesen oder in Versorgungsverträgen vereinbart wurden.
- Definition Fachkrankenhaus: Präzisierung der Voraussetzungen (Spezialisierung, relevanter Versorgungsanteil, Ausweisung im Krankenhausplan). Kein Rechtsanspruch auf Ausweisung als Fachkrankenhaus.
- Leistungsgruppen und Qualitätskriterien: Festlegung und Weiterentwicklung nur noch per Rechtsverordnung. Qualitätskriterien dürfen nicht per Verordnung gelockert werden. Die neue Rechtsverordnung tritt frühestens 2029 in Kraft.
- Leistungsgruppen-Ausschuss: Empfehlungen auch zur Weiterentwicklung von Leistungsgruppen möglich. Ehrenamtliche und Patientenvertreter erhalten Reisekosten- und Verdienstausfallersatz.
- Kooperationen: Ausweitung der Möglichkeiten für Fachkrankenhäuser und Tages-/Nachtkliniken, Qualitätskriterien in Kooperationen zu erfüllen, insbesondere bei räumlicher Nähe (z.B. „Wand-an-Wand-Lösungen“).
- Flexibilisierung der Personalvorgaben: Absenkung des Vollzeitäquivalents auf 38,5 Stunden, flexiblere Anrechnung von Fachärzten, Klarstellung für Belegärzte.
- Pflegepersonaluntergrenzen: Flexibilisierung der Vorgaben, keine zwingende Differenzierung nach Schweregradgruppen mehr.
- Onkochirurgische Leistungen: Gemeinsamer Bundesausschuss kann für bestimmte Indikationsbereiche niedrigere Mindestmengen festlegen, um die Versorgung sicherzustellen.
- Transformationsfonds: Finanzierung künftig aus Bundesmitteln (Sondervermögen Infrastruktur), nicht mehr aus der Liquiditätsreserve der Krankenkassen. Erhöhung auf 29 Mrd. Euro, Länderanteil an Kofinanzierung für 2026-2029 auf 30% gesenkt.
- Hochschulkliniken: Stärkere Einbeziehung in die Förderung, aber Fördermittel dürfen nur für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen verwendet werden.
- Vorhaltevergütung: Einführung um ein Jahr verschoben, neue Fristen für Datenübermittlungen und Evaluationen.
- Ausnahmen für Länder mit eigener Leistungsgruppenplanung: In Ländern, die bis Ende 2024 ein eigenes System eingeführt haben, gelten deren Zuweisungen bis 2030, bundesrechtliche Prüfungen greifen erst danach.
- Anpassungen bei Abrechnungs- und Vergütungsregeln: Übergangsregelungen für betroffene Länder, damit die bisherigen Systeme weiter genutzt werden können.
- Fusionskontrolle: Krankenhausfusionen können bis 2030 vorrangig durch Landesbehörden genehmigt werden, ohne Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, sofern die Versorgung verbessert wird.
- Bürokratieabbau: Entfall des Wirtschaftsprüfertestats und der Pflicht für Länder, das Insolvenzrisiko bei Förderanträgen zu prüfen.
- Anpassungen und Streichungen bei einzelnen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien (z.B. Streichung Notfallmedizin, Anpassungen bei Personalausstattung, Laborleistungen können in Kooperation erbracht werden).
- Evaluation: Frühere und erweiterte Evaluation der Leistungsgruppeneinteilung und der Ausnahmen, insbesondere auch zur Ausweisung von Fachkrankenhäusern.
- Gleichstellung der privaten Krankenversicherung: Verbesserter Zugang zu Budget- und Entgeltvereinbarungen sowie zu Informationen über Abschläge und Genehmigungen.
- Digitalisierung: Förderung digitaler Prozesse und Vereinheitlichung der Abläufe bei Begutachtungen und Prüfungen.
Diese Liste enthält die zentralen Maßnahmen, die sich direkt aus dem Text ergeben. Redaktionelle und rein technische Änderungen wurden nicht berücksichtigt.
| Deutsches Ärzteblatt, 08.10.2025 | Bundeskabinett verabschiedet Anpassung der Krankenhausreform |
| Table Media, 07.10.2025 | Geänderter Referentenentwurf vom 04.10.2025 |
| Table Media, 10.09.2025 | Krankenhausreform: SPD bremst Warkens Gesetzentwurf vorerst aus |
| ÄrzteZeitung, 06.08.2025 | Krankenhausreform: Warken legt Gesetzesentwurf mit weitreichenden Änderungen vor |
| Deutsches Ärzteblatt, 06.08.2025 | Krankenhausreform: Neuer Gesetzentwurf setzt auf Vertrauen in die Länder |
| Datum erster Entwurf: | 05.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 08.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHAG) zeigen ein insgesamt kritisches bis verhalten positives Meinungsbild. Während die Zielsetzung der Reform – Verbesserung der Versorgungsqualität, stärkere Spezialisierung und Transparenz – grundsätzlich begrüßt wird, herrscht breiter Konsens über erheblichen Nachbesserungsbedarf in zentralen Punkten. Insbesondere die Ausgestaltung der Qualitätskriterien, die geplante Vorhaltefinanzierung, die Berücksichtigung spezieller Versorgungsbedarfe sowie die bürokratischen Anforderungen werden von nahezu allen Verbänden kritisch bewertet.
Meinungen im Detail
Qualitätskriterien und Versorgungsqualität
- Sozialverbände (VdK), Fachgesellschaften (Deutsche Krebsgesellschaft, BVKJ) und die Bundesärztekammer kritisieren, dass Qualitätskriterien nicht konsequent und verbindlich für alle Leistungsgruppen festgelegt werden. Die häufigen Ausnahmen für Landesbehörden werden als Risiko für die Versorgungsqualität gesehen.
- Die Deutsche Krebsgesellschaft fordert evidenzbasierte, absolute Mindestmengen für onkologische Eingriffe und warnt vor einer Absenkung interdisziplinärer Anforderungen.
- Der BVKJ lehnt die Streichung spezialisierter Leistungsgruppen in der Kinder- und Jugendmedizin ab, da dies die Versorgung und Weiterbildung gefährde.
- Der VdK fordert zudem verpflichtende Barrierefreiheit und eine stärkere Berücksichtigung von Patientenrechten.
Vorhaltefinanzierung und Vergütungssysteme
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Bundesärztekammer und die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling (DGfM) sehen die geplante Vorhaltefinanzierung als ungeeignet, bürokratisch und nicht zielführend an. Sie fordern alternative Modelle oder eine grundlegende Überarbeitung, die sich stärker am tatsächlichen Versorgungsbedarf und an der Personalausstattung orientiert.
- Die DGfM hebt hervor, dass die fehlende Synchronisierung zwischen Leistungsgruppenzuweisung, Vorhaltefinanzierung und Prüfungen durch den Medizinischen Dienst zu rechtlicher Unsicherheit führt.
- Die KBV begrüßt die Umstellung der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds auf Bundesmittel, lehnt aber eine Förderung ambulanter Strukturen in Krankenhäusern ab.
Leistungsgruppen, Planung und Flexibilität
- Die DKG fordert mehr Flexibilität für die Bundesländer bei der Krankenhausplanung und der Zuweisung von Leistungsgruppen sowie bei der Anerkennung von Kooperationen.
- Die DGfM und die Bundesärztekammer kritisieren unklare Regelungen und fordern präzisere gesetzliche Vorgaben, insbesondere bei Auswahl- und Ausnahmeverfahren.
- Der BVKJ fordert die Beibehaltung und Weiterentwicklung spezieller Leistungsgruppen für die Pädiatrie und eine altersgerechte Zuordnung.
Sektorenübergreifende Versorgung und Hybrid-DRGs
- Die DKG und DGfM sehen die Einführung von Hybrid-DRGs kritisch, da belastbare Kalkulationsgrundlagen fehlen und Versorgungsrisiken bestehen.
- Die KBV begrüßt Verbesserungen in der belegärztlichen Versorgung, fordert aber eine stärkere Einbindung in die Gremien zur Festlegung von Qualitätskriterien.
Bürokratie, Transparenz und Digitalisierung
- Die DGfM und die DKG warnen vor einem hohen bürokratischen Aufwand, insbesondere für kleinere Krankenhäuser, und fordern eine Entbürokratisierung der Dokumentationspflichten und des Transparenzverzeichnisses.
- Die DKG fordert eine bessere Finanzierung der Digitalisierung und die Abschaffung des Bundes-Klinik-Atlas zugunsten eines bestehenden Krankenhausverzeichnisses.
Finanzierung und Mittelverwendung
- Der VdK begrüßt, dass die Finanzierung der Reform künftig aus Bundesmitteln erfolgen soll.
- Die KBV kritisiert die Zweckbindung der Mittel für den Aufbau ambulanter Strukturen in Krankenhäusern.
Spezielle Versorgungsbedarfe und Patientengruppen
- Der BVKJ und der VdK betonen die Notwendigkeit, die Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie die Erreichbarkeit von Krankenhäusern in ländlichen Regionen sicherzustellen.
- Der VdK kritisiert die geplante Streichung der Pflegepersonaluntergrenzen als Qualitätskriterium.
Einbindung von Akteuren und Gremien
- Die KBV und die Bundesärztekammer fordern eine stärkere Einbindung ihrer Organisationen in die Planung und Umsetzung der Reform, insbesondere bei der Festlegung von Qualitätskriterien und in relevanten Ausschüssen.
Krisenresilienz
- Die Bundesärztekammer fordert, die Krisenresilienz der Krankenhäuser als gesetzliches Ziel zu verankern und ausreichend zu finanzieren.
Fazit
Die Stellungnahmen zeigen, dass die grundlegenden Ziele der Krankenhausreform zwar geteilt werden, die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfs jedoch in zentralen Punkten auf breite Kritik stößt. Insbesondere die mangelnde Verbindlichkeit und Präzision bei Qualitätskriterien, die Ausgestaltung der Vorhaltefinanzierung, die Berücksichtigung spezieller Versorgungsbedarfe (z. B. Pädiatrie, Onkologie, ländliche Regionen) sowie der hohe bürokratische Aufwand werden von allen Seiten bemängelt. Die Fach- und Sozialverbände fordern daher substanzielle Nachbesserungen, um eine flächendeckende, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Die Einbindung relevanter Akteure und die Berücksichtigung spezifischer Patientengruppen werden als zentrale Voraussetzungen für das Gelingen der Reform angesehen.
„Die nicht nachvollziehbare Streichung der im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Leistungsgruppen Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie (LG 16) und Spezielle Kinder- und Jugendmedizin (LG 47) bedeutet einen Rückschritt für die spezialisierte Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland und gefährdet fundamentale Errungenschaften der letzten Jahrzehnte.“
Die Stellungnahme des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) zum Referentenentwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes kritisiert die geplante Streichung spezialisierter Leistungsgruppen für Kinder- und Jugendmedizin und -chirurgie. Der BVKJ betont, dass die Pädiatrie (Kinder- und Jugendmedizin) bereits einen erheblichen Strukturwandel mit zahlreichen Standortschließungen durchlaufen hat. Eine weitere Konzentration, wie sie für die Erwachsenenmedizin vorgesehen ist, sei für die pädiatrische Versorgung nicht sinnvoll und gefährde die flächendeckende Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ablehnung der ersatzlosen Streichung der Leistungsgruppen LG 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie) und LG 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin), da dies die Qualität der Versorgung und die Weiterbildung gefährde; 2) Die Notwendigkeit, pädiatrische Leistungen und Strukturen finanziell abzusichern und altersgerecht zuzuordnen; 3) Die Forderung nach einer dynamischen Anpassung der Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe sowie einer klaren Kennzeichnung pädiatrischer Leistungen. Der BVKJ fordert die Beibehaltung und Weiterentwicklung spezieller Leistungsgruppen, eine altersbasierte Zuordnung bis zur Entwicklung eines geeigneten Bewertungssystems und verbindliche Qualitätssicherung für pädiatrische Abteilungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000638 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung.“
Die Bundesärztekammer bewertet das Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) als wichtigen ersten Schritt für kurzfristige Anpassungen im Rahmen der Krankenhausreform, sieht aber weiterhin erheblichen Handlungsbedarf bei zentralen Themen wie der geplanten Vorhaltevergütung (Vergütung für das Vorhalten von Krankenhausleistungen unabhängig von der Fallzahl), der Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik (System zur Einteilung und Planung von Krankenhausleistungen), der ärztlichen Weiterbildung und der Krisenresilienz der Krankenhäuser. Die Bundesärztekammer kritisiert insbesondere die derzeit vorgesehene Vorhaltevergütung als bürokratisch, ineffizient und nicht zielführend. Sie fordert eine grundlegende Überarbeitung dieses Vergütungssystems, das sich stärker am Versorgungsauftrag und an der Personalausstattung orientieren soll. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung, die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung der Ärztekammern in die Planung und Umsetzung sowie die Bedeutung einer sorgfältigen Abstimmung von Fallzuordnung, Qualitätskriterien und Prüfkonzepten für die einzelnen Leistungsgruppen. Die Bundesärztekammer fordert zudem, dass die Krisenresilienz (Fähigkeit, auf Krisen wie Pandemien oder Cyberangriffe zu reagieren) als gesetzliches Reformziel verankert und ausreichend finanziert wird. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik und Vorschläge zur Vorhaltevergütung, 2) die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung und die Rolle der Ärztekammern, 3) die Notwendigkeit einer differenzierten und sorgfältigen Leistungsgruppenplanung inklusive der Abstimmung von Qualitätskriterien und Prüfkonzepten.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Krankenhausreform kann gelingen – wenn sie pragmatisch, rechtssicher und gemeinsam mit den relevanten Akteuren ausgestaltet wird. Sie verdient eine sorgfältige Umsetzung, die nicht nur politische Schlagkraft entfaltet, sondern auch den Versorgungsalltag verbessert. Die Zeit drängt – aber Qualität und Rechtsstaatlichkeit dürfen auch im Reformprozess selbst nicht geopfert werden.“
Die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e. V. (DGfM) bewertet den Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-Anpassungsgesetz (KHAG) grundsätzlich positiv hinsichtlich der Zielsetzung, Qualität, Transparenz und Steuerbarkeit der stationären Versorgung zu verbessern. Die Reform sieht unter anderem die Einführung von Leistungsgruppen (spezifische Einheiten zur Steuerung und Planung von Krankenhausleistungen), eine Vorhaltefinanzierung (finanzielle Ausstattung unabhängig von Fallzahlen), ein bundesweites Transparenzverzeichnis (Bundes-Klinik-Atlas) und Hybrid-DRGs (sektorenübergreifende Fallpauschalen für ambulante und stationäre Leistungen) vor. Die DGfM begrüßt den Paradigmenwechsel, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf in zentralen Punkten: Viele Regelungen sind unbestimmt und lassen zu viel Interpretationsspielraum, insbesondere bei der Auswahl konkurrierender Krankenhäuser und der Definition von Ausnahmetatbeständen. Die fehlende Synchronisierung zwischen Leistungsgruppenzuweisung, Vorhaltefinanzierung und Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) führt zu rechtlicher Unsicherheit und erschwert die Planbarkeit. Der hohe bürokratische Aufwand, insbesondere bei der Dokumentation des ärztlichen Personals und der Leistungsgruppen, überfordert kleinere Krankenhäuser. Die Einführung von Hybrid-DRGs wird als nicht praktikabel und mit Versorgungsrisiken verbunden eingeschätzt, da belastbare Kalkulationsgrundlagen fehlen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktische und rechtliche Ausgestaltung der Leistungsgruppen und deren Auswirkungen auf Personalbedarf und Dokumentationspflichten, 2) Die Risiken und Unwägbarkeiten der Einführung von Hybrid-DRGs, und 3) Die Notwendigkeit klarer, bundeseinheitlicher Prüfkriterien und Fristen für den Medizinischen Dienst sowie die Entbürokratisierung des Transparenzverzeichnisses. Die Stellungnahme enthält zahlreiche konkrete Handlungsempfehlungen, etwa zur Präzisierung gesetzlicher Auswahl- und Ausnahmeverfahren, zur Fristenharmonisierung, zur Aussetzung der Hybrid-DRGs bis zur Vorliegen valider Daten und zur gezielten Förderung strukturschwacher Einrichtungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Krankenhäuser begrüßen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in seinem Referentenentwurf erste Anpassungen an den bislang geplanten Regelungen vornimmt. Allerdings besteht an zahlreichen Stellen weiterhin dringender Nachbesserungsbedarf.“
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bewertet den Referentenentwurf für das Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung, sieht jedoch an vielen Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die DKG unterstützt die zentralen Ziele der Krankenhausreform, insbesondere die Einführung bundeseinheitlicher Leistungsgruppen zur Förderung der Spezialisierung und des Strukturwandels. Sie kritisiert jedoch die geplante Vorhaltefinanzierung – ein System, bei dem Krankenhäuser für das Vorhalten von Kapazitäten unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl finanziert werden sollen – als ungeeignet und fordert deren vollständige Aussetzung zugunsten eines alternativen, fallzahlunabhängigen Modells. Die DKG betont zudem die Notwendigkeit, den Bundesländern mehr Flexibilität bei der Krankenhausplanung zu gewähren, insbesondere bei der Zuweisung von Leistungsgruppen und der Anerkennung von Kooperationen zwischen Krankenhäusern. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Kritik an Mindestvorhaltezahlen (bundeseinheitliche Mindestmengen ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage), die Ausgestaltung der Hybrid-DRG (sektorenübergreifende Vergütung für Leistungen, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können), sowie die Rolle und Finanzierung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen (SÜV), die als Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer Versorgung dienen sollen. Die DKG fordert zudem eine bessere Finanzierung der Digitalisierung, eine Reform der Budgetverhandlungen und die Abschaffung des Bundes-Klinik-Atlas zugunsten des Deutschen Krankenhaus Verzeichnisses. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Kritik und Reformvorschläge zur Vorhaltefinanzierung, 2) Die Forderung nach mehr Flexibilität für Länder bei der Krankenhausplanung und Zuweisung von Leistungsgruppen, 3) Die Ausgestaltung und Kritik an den Hybrid-DRG sowie die sektorenübergreifende Versorgung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insofern sind wir von den im KHAG vorgesehenen Änderungen nicht überzeugt – sie stellen aus unserer Sicht einen erheblichen Rückschritt dar und drohen letztlich, die vom KHVVG angestrebten Qualitätsverbesserungen zu konterkarieren“
Die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. (DKG) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG). Die DKG betont, dass die ursprüngliche Intention der Krankenhausreform – die Verbesserung der Behandlungsqualität durch Konzentration der Leistungen und Ausschluss von Gelegenheitsversorgung – grundsätzlich richtig sei. Sie kritisiert jedoch, dass die geplanten Änderungen im KHAG diese Ziele untergraben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung von Ausnahmeregelungen für Landesbehörden, die zu einer Aufweichung der Qualitätsvorgaben führen könnte; 2) Die Regelungen zu Mindestmengen bei onkochirurgischen Eingriffen, wobei die DKG ein System absoluter Mindestmengen statt relativer Mindestmengen fordert; 3) Die Absenkung interdisziplinärer Anforderungen bei onkologisch geprägten Leistungsgruppen, was nach Ansicht der DKG die Versorgungsqualität verschlechtern würde. Die DKG plädiert insgesamt für eine stärkere Orientierung an evidenzbasierten Qualitätskriterien und warnt vor Rückschritten bei der Versorgungsqualität für Krebspatient*innen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen die Intention des Bundesministeriums für Gesundheit Anpassungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vorzunehmen. Insbesondere in Bezug auf die Anpassungen in der belegärztlichen Versorgung. Allerdings bedauern wir, dass die Möglichkeit, die KBV am Leistungsgruppenausschuss zu beteiligen, mit diesem Entwurf nicht wahrgenommen wurde.“
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt die geplanten Anpassungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), insbesondere im Bereich der belegärztlichen Versorgung. Belegärztliche Versorgung bedeutet, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten sowohl ambulant als auch stationär behandeln können, was eine sektorenübergreifende Versorgung aus einer Hand ermöglicht. Die KBV kritisiert jedoch, dass sie nicht als Mitglied im sogenannten Leistungsgruppenausschuss vorgesehen ist, der wichtige Qualitätskriterien für Krankenhausleistungen festlegt. Sie fordert, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu ändern. Die Umstellung der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) – zukünftig zur Hälfte aus Bundesmitteln – wird begrüßt, jedoch lehnt die KBV Förderungen für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen in Krankenhäusern ab und verweist auf eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen ungleicher Behandlung des ambulanten Sektors. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Rolle und Mitwirkung der KBV im Leistungsgruppenausschuss, 2) die Anpassungen bei der Anerkennung von Belegärzten und deren Arbeitszeit in der Krankenhausplanung, und 3) die Finanzierung und Zweckbindung des Krankenhaustransformationsfonds.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Streichung der Fahrzeit-Minuten-Regelung kritisiert der VdK als vollkommen inakzeptabel. Qualitätskriterien dürfen nicht aufgeweicht werden, und die Finanzierung der Krankenhausreform darf nicht zulasten der GKV erfolgen.“
Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. äußert sich kritisch zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHAG) und den damit verbundenen Änderungen im Sozialgesetzbuch und Krankenhausfinanzierungsgesetz. Der VdK betont, dass die Sicherstellung und Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus oberste Priorität haben muss. Er kritisiert, dass Qualitätskriterien nicht für alle Leistungsgruppen verbindlich festgelegt wurden und Ausnahmen zu häufig zugelassen werden. Besonders problematisch sieht der VdK die geplante Streichung von Vorgaben zur maximalen Fahrzeit zu Krankenhäusern, was insbesondere in ländlichen Regionen zu schlechterer Erreichbarkeit und längeren Wegen für Patientinnen und Patienten führen könnte. Auch die Streichung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) als Qualitätskriterium wird als fahrlässig bezeichnet, da dies die Patientensicherheit gefährden könne. Positiv bewertet der VdK, dass die Finanzierung der Krankenhausreform künftig nicht mehr aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen soll, sondern aus Bundesmitteln. Der Verband fordert weitere Maßnahmen wie eine verpflichtende Barrierefreiheit in Krankenhäusern, die Einbindung von Apothekern zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit und eine stärkere Berücksichtigung von Patientenrechten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Bedeutung und Umsetzung von Qualitätskriterien und deren Ausnahmen, 2) die Erreichbarkeit und Fahrzeitregelungen für Patientinnen und Patienten, 3) die Finanzierung der Krankenhausreform und die Rolle der GKV.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen und die laufenden Gesetzgebungs- und Regelungsprozesse zur Krankenhausreform einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten. Es wird eine umfassende Einbindung in den Reformprozess und dessen Umsetzung auf Bundes- und Landesebene gefordert. Daneben soll die Bedeutung der ärztlichen Personalausstattung hervorgehoben werden, wobei die Bundesärztekammer die gesetzliche Verankerung des von ihr entwickelten Personalbemessungssystems fordert. Die geplante Vorhaltevergütung muss eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern, wobei auch das ärztliche Personal angemessen zu berücksichtigen ist. Auch wird eine angemessene Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung gefordert.
Lobbyregister-Nr.: R002002 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66916
| Eingang im Bundestag: | 03.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2512 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 554/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |