Zum Inhalt springen

Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, der Beschluss des Bundesrats steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:06.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/2512 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/4527 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Trojanercheck :✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Hinweis:Im Rahmen der Ausschussberatung wurde noch ein Fehler in § 113d SGB XI korrigiert, der durch die Beschlussempfehlung zum Pflegekompentenzgesetz zustande gekommen ist.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die praxisnahe Weiterentwicklung und Anpassung der bereits eingeleiteten Krankenhausreform (KHVVG), um die Versorgungsqualität und Effizienz im Krankenhauswesen zu verbessern. Der Entwurf sieht insbesondere Anpassungen bei Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen, Kooperationsmöglichkeiten zwischen Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, der Finanzierung des Transformationsfonds sowie bei Fristen zur Einführung der Vorhaltevergütung und Qualitätskriterien vor. Die Lösung besteht in einer flexibleren, praktikableren Umsetzung der Reform, insbesondere durch eine geänderte Finanzierung des Transformationsfonds und erweiterte Ausnahmeregelungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit
 
Hintergrund:  
Im Hintergrund steht die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) 2024 begonnene grundlegende Reform der Krankenhausversorgung. Erfahrungen aus der bisherigen Umsetzung und Rückmeldungen von Betroffenen zeigten Anpassungsbedarf. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode bildet die Grundlage für die nun vorgeschlagenen Änderungen. Ziel ist es, die Maßnahmen des KHVVG praxistauglicher zu gestalten und die Umsetzung zu erleichtern. 
 
Kosten:  
Für den Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 29 Milliarden Euro (2026–2029 jeweils 3,5 Mrd. Euro, 2030–2035 jeweils 2,5 Mrd. Euro). Diese Mittel stammen aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“.  
Für die gesetzliche Krankenversicherung werden Ausgaben in Höhe von 25 Milliarden Euro in diesem Zeitraum vermieden. Die Verwaltung des Transformationsfonds verursacht Mehrausgaben von 1,5 Mio. Euro im Jahr 2025 und jährlich 2,7 Mio. Euro von 2026 bis 2035, finanziert aus Restmitteln des Krankenhausstrukturfonds.  
Länder und Kommunen tragen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben, da sich bestehende Ausgaben nur um ein Jahr verschieben.  
Einnahmen werden nicht explizit genannt, jedoch ergeben sich Minderbelastungen für die gesetzliche Krankenversicherung durch die Nichtübertragung von Restmitteln in Höhe eines niedrigen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrags. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um den Ländern schnell Rechts- und Planungssicherheit für ihre krankenhausplanerischen Aufgaben zu geben.  
Der Entwurf bringt Entlastungen für Krankenhäuser und Verwaltung durch Bürokratieabbau (z. B. Wegfall der Pflicht zur Beauftragung von Wirtschaftsprüfern bei Förderanträgen, was jährlich ca. 3 Mio. Euro spart).  
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, aber eine fortlaufende Evaluierung der Maßnahmen ist geplant.  
Das Gesetz steht im Einklang mit EU-Recht und internationalen Verpflichtungen und trägt zu mehreren Nachhaltigkeitszielen bei.  
Es gibt keine Alternativen zum Gesetzentwurf, da die Ziele nur durch gesetzliche Anpassungen erreicht werden können.  
Interessenvertreter haben nicht am Inhalt des Entwurfs mitgewirkt.  
Weitere Kosten oder gleichstellungspolitische/demografische Auswirkungen entstehen nicht. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Klarstellung bei Versorgungsverträgen: Auswahlkriterien für Krankenhäuser gelten nur, wenn sie für die jeweilige Leistungsgruppe vorgesehen sind. 
- Ausnahme von Qualitätskriterien: Versorgungsverträge und Leistungsgruppenzuweisungen können auch ohne Erfüllung der Qualitätskriterien abgeschlossen werden, wenn dies für die flächendeckende Versorgung zwingend erforderlich ist. Die bisher verbindlichen Erreichbarkeitsvorgaben entfallen, die Entscheidung liegt im Ermessen der Landesbehörden und Kassen. 
- Kooperationen und Verbünde: Vor einer Ausnahme muss geprüft werden, ob Qualitätskriterien durch Kooperationen oder Verbünde erfüllt werden können. 
- Transparenzverzeichnis (Bundes-Klinik-Atlas): Fallzahlen werden nach Leistungsgruppen veröffentlicht, die von den Ländern zugewiesen oder in Versorgungsverträgen vereinbart wurden. 
- Definition Fachkrankenhaus: Präzisierung der Voraussetzungen (Spezialisierung, relevanter Versorgungsanteil, Ausweisung im Krankenhausplan). Kein Rechtsanspruch auf Ausweisung als Fachkrankenhaus. 
- Leistungsgruppen und Qualitätskriterien: Festlegung und Weiterentwicklung nur noch per Rechtsverordnung. Qualitätskriterien dürfen nicht per Verordnung gelockert werden. Die neue Rechtsverordnung tritt frühestens 2029 in Kraft. 
- Leistungsgruppen-Ausschuss: Empfehlungen auch zur Weiterentwicklung von Leistungsgruppen möglich. Ehrenamtliche und Patientenvertreter erhalten Reisekosten- und Verdienstausfallersatz. 
- Kooperationen: Ausweitung der Möglichkeiten für Fachkrankenhäuser und Tages-/Nachtkliniken, Qualitätskriterien in Kooperationen zu erfüllen, insbesondere bei räumlicher Nähe (z.B. „Wand-an-Wand-Lösungen“). 
- Flexibilisierung der Personalvorgaben: Absenkung des Vollzeitäquivalents auf 38,5 Stunden, flexiblere Anrechnung von Fachärzten, Klarstellung für Belegärzte. 
- Pflegepersonaluntergrenzen: Flexibilisierung der Vorgaben, keine zwingende Differenzierung nach Schweregradgruppen mehr. 
- Onkochirurgische Leistungen: Gemeinsamer Bundesausschuss kann für bestimmte Indikationsbereiche niedrigere Mindestmengen festlegen, um die Versorgung sicherzustellen. 
- Transformationsfonds: Finanzierung künftig aus Bundesmitteln (Sondervermögen Infrastruktur), nicht mehr aus der Liquiditätsreserve der Krankenkassen. Erhöhung auf 29 Mrd. Euro, Länderanteil an Kofinanzierung für 2026-2029 auf 30% gesenkt. 
- Hochschulkliniken: Stärkere Einbeziehung in die Förderung, aber Fördermittel dürfen nur für krankenhausbezogene Strukturmaßnahmen verwendet werden. 
- Vorhaltevergütung: Einführung um ein Jahr verschoben, neue Fristen für Datenübermittlungen und Evaluationen. 
- Ausnahmen für Länder mit eigener Leistungsgruppenplanung: In Ländern, die bis Ende 2024 ein eigenes System eingeführt haben, gelten deren Zuweisungen bis 2030, bundesrechtliche Prüfungen greifen erst danach. 
- Anpassungen bei Abrechnungs- und Vergütungsregeln: Übergangsregelungen für betroffene Länder, damit die bisherigen Systeme weiter genutzt werden können. 
- Fusionskontrolle: Krankenhausfusionen können bis 2030 vorrangig durch Landesbehörden genehmigt werden, ohne Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt, sofern die Versorgung verbessert wird. 
- Bürokratieabbau: Entfall des Wirtschaftsprüfertestats und der Pflicht für Länder, das Insolvenzrisiko bei Förderanträgen zu prüfen. 
- Anpassungen und Streichungen bei einzelnen Leistungsgruppen und Qualitätskriterien (z.B. Streichung Notfallmedizin, Anpassungen bei Personalausstattung, Laborleistungen können in Kooperation erbracht werden). 
- Evaluation: Frühere und erweiterte Evaluation der Leistungsgruppeneinteilung und der Ausnahmen, insbesondere auch zur Ausweisung von Fachkrankenhäusern. 
- Gleichstellung der privaten Krankenversicherung: Verbesserter Zugang zu Budget- und Entgeltvereinbarungen sowie zu Informationen über Abschläge und Genehmigungen. 
- Digitalisierung: Förderung digitaler Prozesse und Vereinheitlichung der Abläufe bei Begutachtungen und Prüfungen. 
 
Diese Liste enthält die zentralen Maßnahmen, die sich direkt aus dem Text ergeben. Redaktionelle und rein technische Änderungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:05.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Gesundheit:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Für keine der vorliegenden Stellungnahmen werden Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zeitraum der Beteiligungsphase dem üblichen Verfahren entspricht und keine besonderen Abweichungen gemeldet wurden.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Änderungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHAG) und den damit verbundenen Anpassungen ist insgesamt kritisch bis differenziert. Während die grundsätzlichen Ziele der Reform – Verbesserung der Versorgungsqualität, stärkere Spezialisierung und Strukturwandel – von vielen Verbänden begrüßt werden, wird der konkrete Gesetzentwurf in zahlreichen Punkten als unzureichend, unausgewogen oder mit erheblichem Nachbesserungsbedarf bewertet. Insbesondere die Ausgestaltung der Qualitätskriterien, die Vorhaltefinanzierung, die Rolle der Leistungsgruppen und die Auswirkungen auf bestimmte Patientengruppen oder Versorgungsbereiche stehen im Zentrum der Kritik.

Meinungen im Detail
Qualitätskriterien und Versorgungsqualität: Der Sozialverband VdK, die Deutsche Krebsgesellschaft und der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) kritisieren, dass Qualitätskriterien nicht für alle Leistungsgruppen verbindlich festgelegt wurden und zu viele Ausnahmen zugelassen werden. Die Deutsche Krebsgesellschaft warnt vor einer Aufweichung der Qualitätsvorgaben durch erweiterte Ausnahmeregelungen für Landesbehörden und fordert ein System absoluter Mindestmengen bei onkochirurgischen Eingriffen. Der VdK hebt zudem die Streichung der Pflegepersonaluntergrenzen als Gefahr für die Patientensicherheit hervor und fordert verpflichtende Barrierefreiheit sowie eine stärkere Berücksichtigung von Patientenrechten. Der BVKJ betont die Notwendigkeit verbindlicher Qualitätssicherung für pädiatrische Abteilungen und lehnt die Streichung spezialisierter Leistungsgruppen für Kinder- und Jugendmedizin ab.

Vorhaltefinanzierung und Finanzierungssysteme: Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling (DGfM) und die Bundesärztekammer kritisieren die geplante Vorhaltefinanzierung als ungeeignet, bürokratisch und ineffizient. Sie fordern eine grundlegende Überarbeitung oder Aussetzung dieses Systems zugunsten alternativer Modelle, die sich stärker am Versorgungsauftrag und an der Personalausstattung orientieren. Die DGfM weist zudem auf rechtliche Unsicherheiten und einen hohen bürokratischen Aufwand hin, insbesondere für kleinere Krankenhäuser. Der VdK begrüßt hingegen, dass die Finanzierung der Reform künftig nicht mehr aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern aus Bundesmitteln erfolgen soll. Die KBV begrüßt die Umstellung der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds, lehnt jedoch Förderungen für den Aufbau ambulanter Strukturen in Krankenhäusern ab.

Leistungsgruppen, Planung und Flexibilität: Die DKG fordert mehr Flexibilität für die Bundesländer bei der Krankenhausplanung und der Zuweisung von Leistungsgruppen sowie bei der Anerkennung von Kooperationen. Die Bundesärztekammer und die DGfM sehen erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Ausgestaltung der Leistungsgruppen, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung von Qualitätskriterien, Prüfkonzepten und der Synchronisierung mit Prüfungen durch den Medizinischen Dienst. Die KBV kritisiert, dass sie nicht im Leistungsgruppenausschuss vertreten ist, und fordert ihre Einbindung. Der BVKJ fordert die Beibehaltung und Weiterentwicklung spezieller Leistungsgruppen für die Kinder- und Jugendmedizin.

Hybrid-DRG und sektorenübergreifende Versorgung: Die Einführung von Hybrid-DRGs wird von der DKG und der DGfM kritisch gesehen. Beide Verbände bemängeln fehlende Kalkulationsgrundlagen und sehen Versorgungsrisiken sowie praktische Umsetzungsprobleme. Die DKG fordert zudem eine bessere Finanzierung der Digitalisierung und eine Reform der Budgetverhandlungen.

Weitere Aspekte: Die Bundesärztekammer hebt die Bedeutung der ärztlichen Weiterbildung und die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung der Ärztekammern hervor. Sie fordert außerdem, die Krisenresilienz der Krankenhäuser als gesetzliches Ziel zu verankern. Die KBV thematisiert die Anerkennung von Belegärzten und deren Rolle in der Krankenhausplanung sowie die Zweckbindung des Krankenhaustransformationsfonds. Der BVKJ fordert eine altersgerechte Zuordnung und finanzielle Absicherung pädiatrischer Leistungen sowie eine dynamische Anpassung der Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe.

Insgesamt zeigt sich, dass die Kritikpunkte je nach Verband unterschiedliche Schwerpunkte setzen: Sozialverbände wie der VdK legen Wert auf Versorgungsqualität und Patientenschutz, die Krankenhausgesellschaften und ärztlichen Verbände fokussieren auf Planungssicherheit, Finanzierung und bürokratische Belastung, während Fachverbände wie die Deutsche Krebsgesellschaft und der BVKJ spezifische Qualitätsanforderungen für ihre Patientengruppen betonen.

👎 Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ)

„Die nicht nachvollziehbare Streichung der im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten Leistungsgruppen Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie (LG 16) und Spezielle Kinder- und Jugendmedizin (LG 47) bedeutet einen Rückschritt für die spezialisierte Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Deutschland und gefährdet fundamentale Errungenschaften der letzten Jahrzehnte.“

Die Stellungnahme des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) zum Referentenentwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes kritisiert die geplante Streichung spezialisierter Leistungsgruppen für Kinder- und Jugendmedizin und -chirurgie. Der BVKJ betont, dass die Pädiatrie (Kinder- und Jugendmedizin) bereits einen erheblichen Strukturwandel mit zahlreichen Standortschließungen durchlaufen hat. Eine weitere Konzentration, wie sie für die Erwachsenenmedizin vorgesehen ist, sei für die pädiatrische Versorgung nicht sinnvoll und gefährde die flächendeckende Versorgung von Kindern und Jugendlichen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Ablehnung der ersatzlosen Streichung der Leistungsgruppen LG 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie) und LG 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin), da dies die Qualität der Versorgung und die Weiterbildung gefährde; 2) Die Notwendigkeit, pädiatrische Leistungen und Strukturen finanziell abzusichern und altersgerecht zuzuordnen; 3) Die Forderung nach einer dynamischen Anpassung der Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe sowie einer klaren Kennzeichnung pädiatrischer Leistungen. Der BVKJ fordert die Beibehaltung und Weiterentwicklung spezieller Leistungsgruppen, eine altersbasierte Zuordnung bis zur Entwicklung eines geeigneten Bewertungssystems und verbindliche Qualitätssicherung für pädiatrische Abteilungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 22.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000638 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundesärztekammer

„Die derzeit vorgesehenen Vergütungsregelungen (Vorhaltevergütung) sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen kaum abschätzbar, erzeugen erheblichen bürokratischen Aufwand und verfehlen das Ziel einer fallzahlunabhängigen Vergütung. Dieser Teil der Reform bedarf einer grundlegenden Überarbeitung.“

Die Bundesärztekammer bewertet das Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) als wichtigen ersten Schritt für kurzfristige Anpassungen im Rahmen der Krankenhausreform, sieht aber weiterhin erheblichen Handlungsbedarf bei zentralen Themen wie der geplanten Vorhaltevergütung (Vergütung für das Vorhalten von Krankenhausleistungen unabhängig von der Fallzahl), der Weiterentwicklung der Leistungsgruppensystematik (System zur Einteilung und Planung von Krankenhausleistungen), der ärztlichen Weiterbildung und der Krisenresilienz der Krankenhäuser. Die Bundesärztekammer kritisiert insbesondere die derzeit vorgesehene Vorhaltevergütung als bürokratisch, ineffizient und nicht zielführend. Sie fordert eine grundlegende Überarbeitung dieses Vergütungssystems, das sich stärker am Versorgungsauftrag und an der Personalausstattung orientieren soll. Ausführlich thematisiert werden außerdem die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung, die Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung der Ärztekammern in die Planung und Umsetzung sowie die Bedeutung einer sorgfältigen Abstimmung von Fallzuordnung, Qualitätskriterien und Prüfkonzepten für die einzelnen Leistungsgruppen. Die Bundesärztekammer fordert zudem, dass die Krisenresilienz (Fähigkeit, auf Krisen wie Pandemien oder Cyberangriffe zu reagieren) als gesetzliches Reformziel verankert und ausreichend finanziert wird. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Kritik und Vorschläge zur Vorhaltevergütung, 2) die Auswirkungen der Reform auf die ärztliche Weiterbildung und die Rolle der Ärztekammern, 3) die Notwendigkeit einer differenzierten und sorgfältigen Leistungsgruppenplanung inklusive der Abstimmung von Qualitätskriterien und Prüfkonzepten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e. V.

„Die Krankenhausreform kann gelingen – wenn sie pragmatisch, rechtssicher und gemeinsam mit den relevanten Akteuren ausgestaltet wird. Sie verdient eine sorgfältige Umsetzung, die nicht nur politische Schlagkraft entfaltet, sondern auch den Versorgungsalltag verbessert. Die Zeit drängt – aber Qualität und Rechtsstaatlichkeit dürfen auch im Reformprozess selbst nicht geopfert werden.“

Die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e. V. (DGfM) bewertet den Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-Anpassungsgesetz (KHAG) grundsätzlich positiv hinsichtlich der Zielsetzung, Qualität, Transparenz und Steuerbarkeit der stationären Versorgung zu verbessern. Die Reform sieht unter anderem die Einführung von Leistungsgruppen (spezifische Einheiten zur Steuerung und Planung von Krankenhausleistungen), eine Vorhaltefinanzierung (finanzielle Ausstattung unabhängig von Fallzahlen), ein bundesweites Transparenzverzeichnis (Bundes-Klinik-Atlas) und Hybrid-DRGs (sektorenübergreifende Fallpauschalen für ambulante und stationäre Leistungen) vor. Die DGfM begrüßt den Paradigmenwechsel, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf in zentralen Punkten: Viele Regelungen sind unbestimmt und lassen zu viel Interpretationsspielraum, insbesondere bei der Auswahl konkurrierender Krankenhäuser und der Definition von Ausnahmetatbeständen. Die fehlende Synchronisierung zwischen Leistungsgruppenzuweisung, Vorhaltefinanzierung und Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) führt zu rechtlicher Unsicherheit und erschwert die Planbarkeit. Der hohe bürokratische Aufwand, insbesondere bei der Dokumentation des ärztlichen Personals und der Leistungsgruppen, überfordert kleinere Krankenhäuser. Die Einführung von Hybrid-DRGs wird als nicht praktikabel und mit Versorgungsrisiken verbunden eingeschätzt, da belastbare Kalkulationsgrundlagen fehlen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die praktische und rechtliche Ausgestaltung der Leistungsgruppen und deren Auswirkungen auf Personalbedarf und Dokumentationspflichten, 2) Die Risiken und Unwägbarkeiten der Einführung von Hybrid-DRGs, und 3) Die Notwendigkeit klarer, bundeseinheitlicher Prüfkriterien und Fristen für den Medizinischen Dienst sowie die Entbürokratisierung des Transparenzverzeichnisses. Die Stellungnahme enthält zahlreiche konkrete Handlungsempfehlungen, etwa zur Präzisierung gesetzlicher Auswahl- und Ausnahmeverfahren, zur Fristenharmonisierung, zur Aussetzung der Hybrid-DRGs bis zur Vorliegen valider Daten und zur gezielten Förderung strukturschwacher Einrichtungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)

„Die Krankenhäuser begrüßen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in seinem Referentenentwurf erste Anpassungen an den bislang geplanten Regelungen vornimmt. Allerdings besteht an zahlreichen Stellen weiterhin dringender Nachbesserungsbedarf.“

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bewertet den Referentenentwurf für das Krankenhausreform-Anpassungsgesetz (KHAG) grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung, sieht jedoch an vielen Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die DKG unterstützt die zentralen Ziele der Krankenhausreform, insbesondere die Einführung bundeseinheitlicher Leistungsgruppen zur Förderung der Spezialisierung und des Strukturwandels. Sie kritisiert jedoch die geplante Vorhaltefinanzierung – ein System, bei dem Krankenhäuser für das Vorhalten von Kapazitäten unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl finanziert werden sollen – als ungeeignet und fordert deren vollständige Aussetzung zugunsten eines alternativen, fallzahlunabhängigen Modells. Die DKG betont zudem die Notwendigkeit, den Bundesländern mehr Flexibilität bei der Krankenhausplanung zu gewähren, insbesondere bei der Zuweisung von Leistungsgruppen und der Anerkennung von Kooperationen zwischen Krankenhäusern. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Kritik an Mindestvorhaltezahlen (bundeseinheitliche Mindestmengen ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage), die Ausgestaltung der Hybrid-DRG (sektorenübergreifende Vergütung für Leistungen, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können), sowie die Rolle und Finanzierung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen (SÜV), die als Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer Versorgung dienen sollen. Die DKG fordert zudem eine bessere Finanzierung der Digitalisierung, eine Reform der Budgetverhandlungen und die Abschaffung des Bundes-Klinik-Atlas zugunsten des Deutschen Krankenhaus Verzeichnisses. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Kritik und Reformvorschläge zur Vorhaltefinanzierung, 2) Die Forderung nach mehr Flexibilität für Länder bei der Krankenhausplanung und Zuweisung von Leistungsgruppen, 3) Die Ausgestaltung und Kritik an den Hybrid-DRG sowie die sektorenübergreifende Versorgung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Deutsche Krebsgesellschaft e. V.

„Insofern sind wir von den im KHAG vorgesehenen Änderungen nicht überzeugt – sie stellen aus unserer Sicht einen erheblichen Rückschritt dar und drohen letztlich, die vom KHVVG angestrebten Qualitätsverbesserungen zu konterkarieren“

Die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. (DKG) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG). Die DKG betont, dass die ursprüngliche Intention der Krankenhausreform – die Verbesserung der Behandlungsqualität durch Konzentration der Leistungen und Ausschluss von Gelegenheitsversorgung – grundsätzlich richtig sei. Sie kritisiert jedoch, dass die geplanten Änderungen im KHAG diese Ziele untergraben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung von Ausnahmeregelungen für Landesbehörden, die zu einer Aufweichung der Qualitätsvorgaben führen könnte; 2) Die Regelungen zu Mindestmengen bei onkochirurgischen Eingriffen, wobei die DKG ein System absoluter Mindestmengen statt relativer Mindestmengen fordert; 3) Die Absenkung interdisziplinärer Anforderungen bei onkologisch geprägten Leistungsgruppen, was nach Ansicht der DKG die Versorgungsqualität verschlechtern würde. Die DKG plädiert insgesamt für eine stärkere Orientierung an evidenzbasierten Qualitätskriterien und warnt vor Rückschritten bei der Versorgungsqualität für Krebspatient*innen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

„Wir begrüßen die Intention des Bundesministeriums für Gesundheit Anpassungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vorzunehmen. Insbesondere in Bezug auf die Anpassungen in der belegärztlichen Versorgung. Allerdings bedauern wir, dass die Möglichkeit, die KBV am Leistungsgruppenausschuss zu beteiligen, mit diesem Entwurf nicht wahrgenommen wurde.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) begrüßt die geplanten Anpassungen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), insbesondere im Bereich der belegärztlichen Versorgung. Belegärztliche Versorgung bedeutet, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten sowohl ambulant als auch stationär behandeln können, was eine sektorenübergreifende Versorgung aus einer Hand ermöglicht. Die KBV kritisiert jedoch, dass sie nicht als Mitglied im sogenannten Leistungsgruppenausschuss vorgesehen ist, der wichtige Qualitätskriterien für Krankenhausleistungen festlegt. Sie fordert, dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu ändern. Die Umstellung der Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) – zukünftig zur Hälfte aus Bundesmitteln – wird begrüßt, jedoch lehnt die KBV Förderungen für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen in Krankenhäusern ab und verweist auf eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen ungleicher Behandlung des ambulanten Sektors. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Rolle und Mitwirkung der KBV im Leistungsgruppenausschuss, 2) die Anpassungen bei der Anerkennung von Belegärzten und deren Arbeitszeit in der Krankenhausplanung, und 3) die Finanzierung und Zweckbindung des Krankenhaustransformationsfonds.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Sozialverband VdK Deutschland e. V.

„Die Streichung der Fahrzeit-Minuten-Regelung kritisiert der VdK als vollkommen inakzeptabel. Qualitätskriterien dürfen nicht aufgeweicht werden, und die Finanzierung der Krankenhausreform darf nicht zulasten der GKV erfolgen.“

Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. äußert sich kritisch zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHAG) und den damit verbundenen Änderungen im Sozialgesetzbuch und Krankenhausfinanzierungsgesetz. Der VdK betont, dass die Sicherstellung und Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus oberste Priorität haben muss. Er kritisiert, dass Qualitätskriterien nicht für alle Leistungsgruppen verbindlich festgelegt wurden und Ausnahmen zu häufig zugelassen werden. Besonders problematisch sieht der VdK die geplante Streichung von Vorgaben zur maximalen Fahrzeit zu Krankenhäusern, was insbesondere in ländlichen Regionen zu schlechterer Erreichbarkeit und längeren Wegen für Patientinnen und Patienten führen könnte. Auch die Streichung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) als Qualitätskriterium wird als fahrlässig bezeichnet, da dies die Patientensicherheit gefährden könne. Positiv bewertet der VdK, dass die Finanzierung der Krankenhausreform künftig nicht mehr aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen soll, sondern aus Bundesmitteln. Der Verband fordert weitere Maßnahmen wie eine verpflichtende Barrierefreiheit in Krankenhäusern, die Einbindung von Apothekern zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit und eine stärkere Berücksichtigung von Patientenrechten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Bedeutung und Umsetzung von Qualitätskriterien und deren Ausnahmen, 2) die Erreichbarkeit und Fahrzeitregelungen für Patientinnen und Patienten, 3) die Finanzierung der Krankenhausreform und die Rolle der GKV.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 22.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 39 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e. V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Koordinierungsfunktion für Level-3-Krankenhäuser in Verbindung mit dem Themen Krisenvorsorge (KRITIS) definieren und finanzieren.

Lobbyregister-Nr.: R000295 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70148

AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts | 16.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ausgestaltung von Versorgungseinheiten um medizinische und pflegerische Versorgung regional zu sichern ohne dass dies wie bisher vorgesehen ausschließlich von Krankenhäusern umgesetzt werden kann.

Lobbyregister-Nr.: R000892 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69237

AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts | 16.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die vorgesehenen Änderungen gehen nicht weit genug und beseitigen die bestehenden Konstruktionsfehler nicht. Die weiteren Ausnahmeregelungen bei den Qualitätsvorgaben und die Streichung von Erreichbarkeitsvorgaben werden abgelehnt. Sie beinhalten die Gefahr, dass die Planungen im Zuge der Reform nicht mit dem Zielbild von bedarfsgerechten und effizienten Strukturen vollzogen und Qualitätsmängel sich dadurch verstetigen werden. Mit Blick auf den vorherrschenden Fachkräftemangel muss eine Zentralisierung der Krankenhausversorgung das Ziel sein, die durch weitergehende Ausnahmeregelungen nicht ausgehebelt werden darf. Echte Nachbesserungen an der Krankenhausreform fehlen, z.B. die Einführung einer bedarfsorientierten und fallzahlunabhängigen Vorhaltefinanzierung auf Basis von Planfallzahlen.

Lobbyregister-Nr.: R000892 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69237

AstraZeneca GmbH | 24.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen der Krankenhausreform setzt AstraZeneca sich für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren durch die Behandlung in zertifizierten Zentren mit onkologischer Expertise, interdisziplinären Strukturen und ausgewiesenen Mindestmengen ein. Um dies sicherzustellen, sollte die Leistungsgruppe Ovarialkarzinom auf eine Leistungsgruppe Gynäkologische Tumore erweitert werden. Bisher fallen gynäkologische Tumore, mit Ausnahme des Ovarialkarzinoms, überwiegend in die Leistungsgruppe Allgemeine Frauenheilkunde, in der keine onkologische Expertise vorgehalten werden muss.

Lobbyregister-Nr.: R002385 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68096

BAGSO - Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V. | 24.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stellungnahmen zum Krankenhausanpassungsgesetz im Rahmen der Verbändebeteiligung

Lobbyregister-Nr.: R000859 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72054

Bayerische Krankenhausgesellschaft e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der vorliegende Referentenentwurf eines Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) bleibt hinter den Erwartungen zurück. Aus Sicht der BKG sind weitere Anpassungen notwendig, um die Krankenhausreform praxistauglich zu gestalten.

Lobbyregister-Nr.: R001123 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68126

BKK Dachverband e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gegenstand der Interessenvertretung ist der Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Ziel der Einflussnahme ist die Mitgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung des Transformationsfonds, zu Regelungen für Leistungsgruppen, Ausnahmetatbeständen und Mindestvorhalteanforderungen sowie zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Krankenhausbereich. Dabei sollen konkrete Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung, die Versorgungsstruktur und die Finanzierung berücksichtigt werden.

Lobbyregister-Nr.: R002706 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69629

Bundesärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern | 05.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel ist es, die Positionen der Ärzteschaft in die Diskussionen und die laufenden Gesetzgebungs- und Regelungsprozesse zur Krankenhausreform einzubringen und so einen konstruktiven Beitrag zur Ausgestaltung zu leisten. Es wird eine umfassende Einbindung in den Reformprozess und dessen Umsetzung auf Bundes- und Landesebene gefordert. Daneben soll die Bedeutung der ärztlichen Personalausstattung hervorgehoben werden, wobei die Bundesärztekammer die gesetzliche Verankerung des von ihr entwickelten Personalbemessungssystems fordert. Die geplante Vorhaltevergütung muss eine patienten- und aufgabengerechte Personalausstattung sichern, wobei auch das ärztliche Personal angemessen zu berücksichtigen ist. Auch wird eine angemessene Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung gefordert.

Lobbyregister-Nr.: R002002 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66916

Bundespsychotherapeutenkammer | 16.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die BPtK setzt sich für eine gesetzliche Änderung ein, dass die Spezielle Schmerzmedizin in den Leistungsgruppen abgebildet wird. Sie fordert Bürokratieabbau in der Psychiatrie und wirbt zudem für eine gesetzliche Regelung für die Finanzierung der stationären psychotherapeutischen Weiterbildung.

Lobbyregister-Nr.: R001250 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69490

Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV) e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Nachbesserungsbedarf: - Leistungsgruppenbeschreibungen: stärkere Orientierung am tatsächlichen medizinischen Bedarf bei den Strukturvoraussetzungen und Mindestanforderungen. - Berücksichtigung der ambulanten Versorgung in der Krankenhausplanung - Aufhebung der Gründungsbeschränkungen für MVZ - Klarstellung, dass sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen als zugelassene Krankenhäuser gelten und somit weiterhin zur Gründung und zum Betrieb von MVZ berechtigt sind - Bei den erweiterten Kooperationsmöglichkeiten sollte klargestellt werden, dass solche Kooperationen bei Bedarf auch zwischen Krankenhäusern und ambulanten Leistungserbringern erfolgen können. - Bei der Belegarztanrechnung sollte der Satzteil „in einer ausgewiesenen Belegabteilung“ gestrichen werden.

Lobbyregister-Nr.: R000242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68368

Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aufnahme von Krankenhausapotheken als "sachliche Ausstattung" in den Leistungsgruppen 08, 09, 35, 40, 43, 44, 45, 46, 48, 49 Ergänzung von weitergebildeten Fachapotheker*innen oder fortgebildeten Apothekerin*innen mit entsprechender Qualifikation in den Leistungsgruppen 08, 48, 49, 64, 57 Erweiterung von §14 Abs. 7 Satz 2 um die Möglichkeit für Krankenhausapotheken, sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen zu versorgen.

Lobbyregister-Nr.: R000445 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67691

Bundesverband Geriatrie e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Bundesverband Geriatrie fordert im KHAG die Sicherung der akutgeriatrischen Komplexitätsmedizin, damit das vollständige geriatrische Leistungsspektrum weiterhin in geriatrischen Abteilungen und Fachkliniken erbracht werden kann. Zentrale Anliegen sind die Ergänzung einer eigenen allgemeinen Leistungsgruppe „Geriatrische Komplexitätsmedizin“ bzw. alternativ klare Vorgaben zur Zuordnung akutgeriatrischer Fälle zur Geriatrie, die Anpassung der Leistungsgruppen- und Qualifikationsregeln an die tatsächlichen Weiterbildungsstrukturen sowie eine Vorhaltevergütung, die demografiebedingte Fallzahlsteigerungen in der Geriatrie berücksichtigt und ökonomische Fehlanreize vermeidet.

Lobbyregister-Nr.: R001316 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71215

Bündnis Krankenhaus statt Fabrik | 24.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Es geht um die Reform des Systems der Krankenhausfinanzierung. Ziel von KsF ist eine bedarfsgerechte und kostendeckende Finanzierung, in der Gewinne verboten sind und die notwendigen Strukturen unter breiter demokratischer Beteiligung geplant und kostendeckend finanziert werden.

Lobbyregister-Nr.: R001972 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72817

Dachverband für Technologen/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. DVTA | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die in der Anlage 1 zu § 135 e Leistungsgruppen und Qualitätskriterien berücksichtigen zum einen nicht alle Leistungsgruppen. Zum anderen werden die Auswahlkriterien bei der personellen Ausstattung allein nach den ärztlichen Leistungserbringern ausgerichtet. Einige Leistungen werden aber durch dafür entsprechend qualifizierte Gesundheitsfachberufe wie beispielsweise Medizinische Technologinnen und Technologen (drei humanmedizinische Richtungen) erbracht, denen die medizinisch-technische Durchführung zur eigenverantwortlichen Ausführung vorbehalten ist. Dies muss Berücksichtigung finden. Wir empfehlen außerdem Personaluntergrenzen für die Gesundheitsfachberufe einzuführen, um die Qualität der Gesundheitsversorgung und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.

Lobbyregister-Nr.: R000250 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68836

Deutsche Diabetes Gesellschaft e. V. | 19.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Als Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) setzen wir uns dafür ein, die Diabetologie und die Versorgung von Menschen mit Diabetes im Zuge des Refromanpassungsgesetzes zu sichern und zu stärken.

Lobbyregister-Nr.: R003572 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69692

Deutsche Gesellschaft für Gesundheitsökonomie e. V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die dggö weist nochmals auf zentrale Empfehlungen aus der Stellungnahme vom 28.04.2024 hin und reflektiert die relevanten Aspekte des Koalitionsvertrags sowie des KHAG. In der vorliegenden Form ist das Instrument der sogenannten Vorhaltevergütung negativ zu bewerten. Eine grundlegende Überarbeitung wird empfohlen. Im KHAG wird dieser wichtige Aspekt nicht adressiert. Es ist noch nicht erkennbar, wie der Gedanke von Planfallzahlen in ein praktikables und rechtssicheres Verfahren überführt werden kann. Die Einführung von Leistungsgruppen hat verschiedene positiv zu bewertende Potenziale. Je-doch sind auch nach Vorliegen des LG-Groupers zentrale Probleme wie eine starke Abhängigkeit der Fallzuordnung von Fachabteilungsschlüsseln ungelöst. Es besteht dringender Bedarf der Weiterentwicklung.

Lobbyregister-Nr.: R004125 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65208

Deutsche Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie plädiert nachdrücklich für eine Regelung der sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRGs) innerhalb des KHAG.

Lobbyregister-Nr.: R002431 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69640

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendchirurgie e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen eines Stellungnahmeverfahres zum Referentenentwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) soll auf verschiedene, für die operative Kinder- und Jugendmedizin bedeutsame Aspekte, die bisher nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, hingewiesen werden.

Lobbyregister-Nr.: R005234 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69437

Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem KHAG soll das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz angepasst werden. Dazu sind unter anderem die Einführung von Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser, Veränderungen an den Leistungsgruppen sowie im Bereich der Onkochirurgie, geänderte Vorgaben für Belegärzte sowie bei den Zwischenfristen vorgesehen.

Lobbyregister-Nr.: R000505 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71161

Deutsche Gesellschaft für Nephrologie e. V. (DGfN) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit aktuell nur rund 145 nephrologische Kliniken und Abteilungen deutschlandweit besteht keine Überversorgung im Fachgebiet. Jede dieser Einrichtungen arbeitet qualitativ auf höchstem Niveau und wird zur Versorgung der immer größer werdenden Patientengruppe gebraucht. Dies bedeutet, dass sehr genau hingesehen werden muss, damit eine ungeeignete Anwendung der Planungsinstrumente der Krankenhausreform die nephrologische Versorgung in Deutschland nicht gefährdet. Daher kommt es jetzt darauf an, dass die Leistungsgruppen, das Planungsinstrument (Leistungsgruppen-Grouper) des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und die Vergütung der Krankenhausreform evaluiert werden, um deren Wirkung transparent aufzuzeigen und bei Bedarf nachzujustieren.

Lobbyregister-Nr.: R000091 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66311

Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin e.V. (DGPM) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DGPM warnt im Rahmen der geplanten Änderung des §136a KHAG vor einer Absenkung der Versorgungsqualität im hebammengeleiteten Kreißsaal. Aus psychosomatischer und interdisziplinärer Perspektive betont sie die Notwendigkeit verbindlicher Mindestanforderungen und einer fachärztlichen Einbindung, um das Wohl von Schwangeren und Neugeborenen sicherzustellen. Die DGPM fordert, dass die Nichterfüllung dieser Anforderungen weiterhin sanktioniert wird und der Vergütungsanspruch entfällt, wenn Qualitätsstandards nicht eingehalten werden. Zudem spricht sie sich ausdrücklich für die Beibehaltung der Anstellungspflicht der leitenden Hebamme im Krankenhaus aus, um Versorgungsqualität und Haftungssicherheit zu gewährleisten.

Lobbyregister-Nr.: R001611 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 56052

Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Insbesondere im Hinblick auf eine Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sollten im KHVVG die Fachgebiete Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugend-Psychiatrie und Psychotherapie getrennte Leistungsgruppen zugewiesen werden.

Lobbyregister-Nr.: R001117 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65044

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DGUV begrüßt in ihrer Stellungnahme die grundsätzliche Fortführung der Krankenhausreform. Mit Blick auf die gesamtgesellschaftliche Relevanz der berufsgenossenschaftlichen BG-Kliniken und das das Ziel einer krisenfesten Versorgung sollte auch diesen eine Fördermöglichkeit über den Krankenhaustransformationsfonds (KHTV) ermöglicht werden. Aktuell zählen sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG nicht zu den förderungsfähigen Einrichtungen. Außerdem weist die DGUV darauf hin, dass die vorgeschlagene Übergangsregelung für die Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben, einer Harmonisierung der bundeseinheitlichen sowie der in der jeweiligen Krankenhausplanung definierten Leistungsgruppen bedarf, um die Versorgung (bspw. Querschnittgelähmter) sicherzustellen.

Lobbyregister-Nr.: R004506 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69381

Deutsche Interessengemeinschaft Phenylketonurie und verwandte angeborene Stoffwechselstörungen e.V. (DIG PKU) | 24.02.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aufbau und Erhalt von multidisziplinären pädiatrischen und internistischen Stoffwechsel-Ambulanzen für PKU und verwandte Stoffwechselstörungen (B-Zentren) Beendigung der Altersdiskriminierung erwachsener Stoffwechselpatientinnen und -Patienten im §116b (2) SGB V

Lobbyregister-Nr.: R005418 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72541

Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das KHAG konkretisiert und ergänzt durch das KHVVG eingeführte Regelungen in der Gesundheitsversorgung. Die DKG verfolgt hier das Ziel, sicherzustellen, dass das Gesetzesvorhaben der Sicherstellung der erforderlichen Krankenhausversorgung gerecht wird, insbesondere durch Modifikationen an den Regelungen zum Klinikatlas sowie der sachgerechten Weiterentwicklung der Regelungen zum Leistungsgruppensystem, etc.

Lobbyregister-Nr.: R001591 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68656

Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Krankenhausreform: Schmerztherapie vor dem Kollaps! Einführung einer Leistungsgruppe „Spezielle Schmerztherapie“ nötig, konkrete Gesetzes-Änderungsformulierungen gemäß dieser Stellungnahme wären Lösung. Anderenfalls Kollaps der stationären multimodalen Schmerzversorgung: 22 % der Standorte, die bundesweit für 44 % der Fälle der in interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie (OPS-Klasse 8-918) stehen, sind bedroht. https://www.bundestag.de/resource/blob/1132422/21-14-0049-10-Deutsche-Schmerzgesellschaft-KHAG-nicht-barriefrei.pdf

Lobbyregister-Nr.: R003600 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70560

Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) | 24.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Regierungskommission hat seit 2022 unterschiedliche Empfehlungen für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung veröffentlicht, zuletzt mit dem KHAG. Das Ziel unseres Fachverbandes ist es, die Krankenhausversorgung sozial zu gestalten im Sinne einer bedarfsgerechten Patient*innenorientierung. Bei der Diskussion wird oftmals die medizinische Indikation in den Mittelpunkt der Behandlungs und Bedarfserkennung gestellt. Dabei sind psychosoziale Indikatoren der Lebenssituation aus unserer Sicht systematisch mitzuberücksichtigen, insbesondere im Kontext der zunehmenden Ambulantisierung, der Erforderlichkeit der Verbesserung der Notfallversorgung und der nachhaltigen Behandlungsqualität. Die psychosoziale Versorgung ist bei der medizinischen Behandlung ebenfalls sicherzustellen.

Lobbyregister-Nr.: R004073 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 68240

Deutscher Caritasverband e. V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Reform der Vorhaltevergütung, Verbesserung der Standortdefinition, Versorgung ländlicher Raum, Definition Fachkrankenhäuser, praxisgerechte Ausgestaltung Hybrid-DRGs, Wegfall Bundes-Klinik-Atlas.

Lobbyregister-Nr.: R000896 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69845

Deutscher Hebammenverband | 19.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In der klinischen Geburtshilfe existieren erhebliche Qualitätsdefizite. In Gesetzesvorhaben zur Krankenhausreform und darüber hinaus sind folgende Maßnahmen notwendig: -Stärkung physiologische Geburt durch hebammengeleitete Geburtshilfe z.B. durch flächendeckende Einführung von Hebammenkreißsälen, Kompetenzerweiterungen für Hebammen, eigene Leistungsgruppe Hebammengeleitete Geburt -Verbindliche Personalbemessung u.a. zur Sicherstellung der 1:1-Betreuung -Verbindliche Beteiligung Hebammen bei Weiterentwicklung Leistungsgruppe Geburt -Bestehende Qualitätskriterien grundlegend überarbeiten und finanzielle Fehlanreize beseitigen -Ausnahme der Geburtshilfe von Mindestvorhaltezahlen und Anpassung Anfahrtszeiten -Tatsächliche Bedarfsplanung; Vorhaltevergütung unabhängig von Fallzahlen

Lobbyregister-Nr.: R000395 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69856

Hessische Krankenhausgesellschaft e. V. | 17.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Interessenvertretung der hessischen Krankenhäuser

Lobbyregister-Nr.: R004007 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67917

HIV-Kooperation | 16.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Systematische Nachwuchsförderung und Attraktivitätssteigerung für HIV-spezialisierte Tätigkeiten sowie Stärkung unterschiedlicher Kompetenzen und Fachrichtungen (bspw. Infektiologie, Geriatrie).

Lobbyregister-Nr.: R001344 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69466

Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das IDW begrüßt das Ziel des KHAG, die Vorschriften des KHVVG praxisgerecht fortzuentwickeln, um eine qualitative, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu fördern. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Änderung von § 12b KHG und die Folgeänderungen in der Krankenhaustrans-formationsfonds-Verordnung (KHTFV).

Lobbyregister-Nr.: R002191 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 70646

Landesverband der Privatkliniken in Hessen e.V. | 17.11.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir setzen uns für eine Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlag (FDA) ab 2026 inklusive Aufhebung laufender Abschläge ein. Der FDA ist in seiner aktuellen Form ein Hemmnis für die Krankenhausreform. Zudem muss die Frist in § 11 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG für das Jahr 2026 aufgehoben werden.

Lobbyregister-Nr.: R001605 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67788

Sascha Milkereit | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem KHAG soll das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz angepasst werden. Dazu sind unter anderem die Einführung von Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser, Veränderungen an den Leistungsgruppen sowie im Bereich der Onkochirurgie, geänderte Vorgaben für Belegärzte sowie bei den Zwischenfristen vorgesehen.

Lobbyregister-Nr.: R000366 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 71156

Sozialverband Deutschland e.V. | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform soll die ursprüngliche Krankenhausreform praxisgerechter gestalten, indem z.B. Ausnahmen, Kooperationsmöglichkeiten und Qualitäts- sowie Leistungsgruppenregelungen angepasst werden, um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Die Bundesregierung möchte damit mehr Flexibilität, Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit vor Ort schaffen sowie die Qualität und Effizienz der Krankenhausversorgung erhalten und verbessern.

Lobbyregister-Nr.: R001866 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 59746

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit das Ziel, das zum 01.01.2025 in Kraft getretene Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zu überarbeiten und die praktische Umsetzung der Krankenhausreform zu erleichtern. Dass das KHAG nicht grundlegend vom in der vergangenen Legislaturperiode eingeschlagenen Pfad abweicht, ist richtig; allerdings schränken die großzügigeren Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten das ursprüngliche Ziel der Reform erheblich ein.

Lobbyregister-Nr.: R001928 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69736

Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Umfassende Berücksichtigung der Universitätsklinika im Krankenhaustransformationsfonds (wie im Koalitionsvertrag vereinbart); keine Erweiterung von Ausnahmen bei der Vergabe von Leistungsgruppen, um die Ziele der Krankenhausreform nicht aus dem Blick zu verlieren

Lobbyregister-Nr.: R000861 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65157

VID - Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands | 23.01.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Regelungsvorhaben „Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)“ sieht vor, die Pflicht zur Prüfung des Insolvenzrisikos bei der Vergabe von Fördermitteln an Krankenhäuser zu streichen. Der VID setzt sich dafür ein, dass diese Prüfpflicht beibehalten wird, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken für die Einrichtungen und deren Leitung zu vermeiden und die zielgerichtete Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen.

Lobbyregister-Nr.: R000881 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66413

ViiV Healthcare GmbH | 19.12.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Systematische Nachwuchsförderung und Attraktivitätssteigerung für HIV spezialisierte Tätigkeiten sowie Stärkung unterschiedlicher Kompetenzen und Fachrichtungen (z.B. Infektiologie, Geriatrie).

Lobbyregister-Nr.: R001734 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 69579

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:03.11.2025
Erste Beratung:12.11.2025
Abstimmung:06.03.2026
Drucksache:21/2512 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/4527 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Gesundheit03.12.2025Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Gesundheit17.12.2025Anhörung
Tagesordnung
Ausschuss für Gesundheit25.02.2026Tagesordnung
Ausschuss für Gesundheit04.03.2026Tagesordnung
Haushaltsausschuss04.03.2026Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 18.12.2025 im Ausschuss für Gesundheitsausschuss statt.

Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Der GKV warnte nachdrücklich vor einer Verwässerung der Krankenhausreform. Mit dem neuen Gesetz drohten die angestrebten Ziele nicht erreicht zu werden, insbesondere durch weitreichende Ausnahmeregelungen für die Länder, die die Möglichkeit eröffneten, Qualitätskriterien auszuhebeln. Kooperationen zwischen Krankenhäusern und mit niedergelassenen Ärzten könnten zwar sinnvoll sein, der Entwurf öffne jedoch die Tür für nahezu unbegrenzte Kooperationen ohne hinreichende Qualitätsprüfungen. Beim Krankenhaustransformationsfonds (KHTF) fehle es an klaren Vorgaben für eine zielgerichtete und priorisierte Mittelvergabe, sodass eine Verteilung nach dem Gießkannenprinzip drohe.

Marburger Bund (Ärztegewerkschaft): Der Marburger Bund erklärte, enttäuschend sei, dass der Entwurf bei der Vorhaltevergütung nur eine Fristverlängerung vorsehe. Solange die Vorhaltevergütung fallzahlabhängig sei, bleibe sie in ihrer Konstruktion fehlerhaft. Die Komplexität der Abrechnung führe zu erheblicher zusätzlicher Dokumentationslast. Erforderlich sei eine grundlegende Anpassung der Finanzierungssystematik.

Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG): Die DKG sieht dringenden Nachbesserungsbedarf. Die Vorhaltefinanzierung sei in ihrer jetzigen Ausgestaltung ungeeignet, um die wirtschaftliche Situation bedarfsnotwendiger Krankenhäuser nachhaltig zu sichern. Mit der neuen Krankenhausplanung müssten die Besonderheiten von Fachkliniken berücksichtigt werden, damit diese in vollem Umfang an der Krankenhausversorgung teilnehmen könnten. Auch der Leistungsgruppenkatalog mit den Qualitätskriterien weise grundlegenden Nachbesserungsbedarf auf.

Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ): Die DGKJ zeigte sich irritiert über die ersatzlose Streichung der Leistungsgruppe 47 „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“. In den vergangenen Jahren seien bereits viele Kinderabteilungen geschlossen worden. Anders als in der Erwachsenenmedizin bestehe somit kein weiterer Konzentrationsbedarf.

Deutscher Caritasverband und Katholische Krankenhäuser: Diese mahnten mehr Rücksicht auf die Belange kleiner Versorger an. Ohne stärkere Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, der Versorgungsrealitäten sowie einer Verzahnung der Krankenhausreform mit der Notfallreform und einer erforderlichen Krisen-Resilienz-Strategie für Krankenhäuser drohe ein struktureller Abbau von Krankenhausangeboten, der die flächendeckende Versorgung gefährde.

Christian Karagiannidis (Universität Witten/Herdecke, Einzelsachverständiger): Karagiannidis kritisierte, dass die nunmehr geplanten Ausnahmen das Ziel der Reform, zu mehr Qualität und Patientensicherheit zu kommen, konterkarierten. Insgesamt machten mehrere Sachverständige deutlich, dass an den Qualitätsvorgaben im Wesentlichen festgehalten werden sollte und kritisierten zu viele Ausnahmen sowie den Verzicht auf bestimmte Spezialkompetenzen in Leistungsgruppen.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss) beschlossen. Mitberatend war der Haushaltsausschuss, der auch nach § 96 der Geschäftsordnung beteiligt wurde. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich ebenfalls mit dem Gesetzentwurf befasst, allerdings nur in gutachtlicher Funktion. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss für Gesundheit empfiehlt,  
a) den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/2512, 21/3056) in geänderter Fassung anzunehmen;  
b) den Antrag der Fraktion Die Linke (Drucksache 21/2707) abzulehnen.  
Für die Annahme des Gesetzentwurfs stimmten die Fraktionen der CDU/CSU und SPD, dagegen die Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.  
Für die Ablehnung des Antrags der Linken stimmten CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dagegen Die Linke.  
Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Ja, es wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die Änderungsanträge kamen insbesondere von CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(14)68) und wurden einzeln abgestimmt. Die Änderungen betreffen den ursprünglichen Gesetzentwurf und die darin referenzierten Gesetze (insbesondere SGB V, KHG, KHEntgG, BPflV).  
Es wurden auch Änderungsanträge von AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebracht, die jedoch alle abgelehnt wurden.  
Es gibt keine Hinweise auf „Trojaner“-Änderungen, also Änderungen, die sich auf völlig andere Gesetze beziehen als den Gesetzentwurf selbst. 
 
Begründung:  
Die Begründung hebt hervor, dass die bisherigen Regelungen der Krankenhausreform zu Bürokratie und Unsicherheiten geführt haben. Ziel der Anpassung ist eine praxistauglichere Umsetzung, mehr Flexibilität für Länder und Krankenhausträger, rechtssichere Transformationsfinanzierung und Sicherstellung der Versorgung, besonders im ländlichen Raum. Die Änderungen sollen Verfahren vereinfachen (z.B. Wegfall von Wirtschaftsprüfer-Testaten), Ausnahmeregelungen ermöglichen und die Finanzierung des Transformationsfonds klar regeln. Die Ablehnung des Antrags der Linken wird damit begründet, dass eine vollständige Ausgliederung der Personalkosten aus den Fallpauschalen nicht gewünscht ist. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Befürwortet das Gesetz, betont die Notwendigkeit von Praxistauglichkeit, Flexibilität für Länder, Schutz ländlicher Strukturen und Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung.  
- AfD: Lehnt das Gesetz ab, sieht keine grundlegenden Lösungen, kritisiert Bürokratie und Zentralisierung, befürchtet Strukturabbau im ländlichen Raum. Lehnt auch den Antrag der Linken ab.  
- SPD: Unterstützt das Gesetz als Umsetzung des Koalitionsvertrags, hebt zusätzliche Finanzmittel, Qualitätssteigerung und Entlastung der Krankenkassen hervor.  
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Lehnt das Gesetz ab, sieht Verschlechterung der Reform, kritisiert Verzögerungen, Ausnahmeregelungen und befürchtet Strukturkonservierung statt Modernisierung.  
- Die Linke: Lehnt sowohl die ursprüngliche Reform als auch die Anpassung ab, fordert vollständige Ausgliederung der Personalkosten aus den Fallpauschalen und eine echte Vorhaltefinanzierung.  
- CDU/CSU und SPD (gemeinsame Erklärung): Betonen, dass die Länder eigenverantwortlich über Förderfähigkeit von Vorhaben entscheiden und der Bund die Gestaltungsfreiheit der Länder respektiert. 
 
Zusammenfassung:  
Die Beschlussempfehlung sieht eine Annahme des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Krankenhausreform mit Änderungen vor, die vor allem auf Bürokratieabbau, mehr Flexibilität für Länder und eine klarere Finanzierung abzielen. Der Antrag der Linken auf Ausgliederung aller Personalkosten aus den Fallpauschalen wurde abgelehnt. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD trugen die Änderungen und die Empfehlung, während AfD, Grüne und Linke ablehnten. Die Änderungen beziehen sich auf den Gesetzentwurf und die betroffenen Gesetze. Die Fraktionen begründeten ihre Positionen ausführlich und kontrovers. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten inhaltlichen Maßnahmen und Änderungen aus der Beschlussempfehlung, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst: 
 
- Verkürzung der Wartezeit auf vermittelte radiologische Behandlungstermine auf maximal drei Wochen, ansonsten Angebot eines ambulanten Termins im Krankenhaus. 
- Verlängerung des Evaluationszeitraums für die tagesstationäre Behandlung, gemeinsamer Evaluationsbericht bis 30. Juli 2027. 
- Anpassung der Fristen und Fallzahlvorgaben für Hybrid-DRG (spezielle sektorengleiche Vergütung), ab 2028 und 2030 flexible Zielwerte je nach Evaluationsergebnissen. 
- Hybrid-DRG können künftig auch für Kinder und Menschen mit Behinderung festgelegt werden. 
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) erhält die Aufgabe, ein Transparenzverzeichnis zur Qualität der stationären Versorgung zu veröffentlichen und fortlaufend zu aktualisieren, barrierefrei, leicht verständlich, Open Data. 
- Unabhängige Stelle wertet Daten für das Transparenzverzeichnis aus, G-BA stimmt vor Veröffentlichung zu. 
- Im Transparenzverzeichnis werden Krankenhausstandorte im Bundesvergleich bewertet, inklusive Qualitätsindikatoren, Siegeln und Zertifikaten. 
- Einführung und Definition der Versorgungsstufe „Level F“ für spezialisierte Fachkrankenhäuser, mit bundesweit einheitlichen Kriterien ab 2030. 
- G-BA entwickelt das Transparenzverzeichnis weiter, integriert das Transparenzportal für die ambulante Versorgung, prüft Zusammenführung mit anderen Vergleichsportalen. 
- Maßnahmen zur Reduzierung von Berichtspflichten für Krankenhäuser, Prüfung einer Zusammenführung von Qualitätsberichten und Transparenzverzeichnis. 
- G-BA erhält Zugriff auf bestimmte Daten des Medizinischen Dienstes zur Weiterentwicklung des Transparenzverzeichnisses. 
- Teleradiologie wird in allen Leistungsgruppen ermöglicht, sofern strahlenschutzrechtliche Genehmigung vorliegt. 
- Klare Vorgaben für Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhausstandorten, Mindestinhalte werden gesetzlich festgelegt. 
- Einführung von Mindestvorhaltezahlen für bestimmte Leistungen, Inkrafttreten der Verordnung frühestens ein Jahr, spätestens drei Jahre nach Verkündung. 
- G-BA muss bis Ende 2027 eine Richtlinie zu Maßnahmen gegen Mangelernährung im Krankenhaus erlassen, inklusive Personal- und Therapieanforderungen. 
- Anpassungen bei Zuschlägen für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten, Qualitätsanforderungen werden konkretisiert, aber keine Sanktionen durch G-BA. 
- Krankenkassen dürfen künftig mehrere Kredite für Investitionen in Eigeneinrichtungen aufnehmen, nicht mehr nur im Einzelfall. 
- Klare Regelungen zur Datenübermittlung und Rückzahlung nicht ausgezahlter Mittel bei der Finanzierung des Transformationsfonds. 
- Anpassungen bei Prüfungen des Medizinischen Dienstes: Neue Vorgaben werden aufgenommen, Klarstellung zur Abrechnung bei erstmaliger oder erneuter Leistungserbringung. 
- Möglichkeit für Ausnahmen von der Pseudonymisierung durch externe Vertrauensstelle bei bestimmten Qualitätssicherungsverfahren zur Entbürokratisierung. 
- Präzisierungen und Vereinfachungen bei den Qualitätskriterien für Leistungsgruppen, insbesondere bei der Grundausstattung (z.B. Streichung von EKG und Basislabor als Mindestvoraussetzung). 
- Pflegepersonaluntergrenzen werden als Qualitätskriterium für alle Leistungsgruppen eingeführt. 
- Stärkere Beteiligung der Landesbehörden bei Ausnahmen von der Krankenhausstandortdefinition. 
- Entscheidungen über Zuweisung von Leistungsgruppen werden sofort wirksam, Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, um Planungssicherheit zu gewährleisten. 
- Länder können bei Umstrukturierungen Ausnahmen von Qualitätskriterien für maximal drei Jahre verlängern. 
- Klare Vorgaben für Umwandlung von Krankenhausstandorten in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, keine „Abspaltung“ von Teilbereichen möglich. 
- Länder können Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zur Kofinanzierung von Krankenhausprojekten nutzen, Kofinanzierungsanteil bis 2029 reduziert. 
- Förderung der telemedizinischen Vernetzung von Krankenhäusern, bundesweite Standards als Voraussetzung. 
- Förderung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für weitere Gesundheitsberufe aus dem Transformationsfonds. 
- Verlängerung des Infektiologieförderprogramms um drei Jahre, Förderung von Weiterbildungen und Beratungsleistungen. 
- Begrenzung des Pflegebudgets auf Tätigkeiten der unmittelbaren Patientenversorgung, pflegeferne Tätigkeiten werden nicht mehr einbezogen. 
- Einführung von Fristen und Genehmigungsfiktionen für die Genehmigung von Krankenhausbudgets durch die Landesbehörden. 
- Anpassung der Entgeltregelungen für Arzneimittel mit Erstattungsbetrag: Kostenträger zahlen maximal den Erstattungsbetrag, keine höheren Entgelte möglich, auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser. 
- Schiedsstellenverfahren zur Konfliktlösung bei Budgetverhandlungen werden ausgebaut und beschleunigt. 
- Universitätskliniken erhalten 2027 einen Zuschlag zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben. 
- Aufhebung der Sondervergütung für Corona-Testungen bei Krankenhausaufnahme, künftige Kosten werden im Rahmen der Regelvergütung berücksichtigt. 
 
Diese Liste enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und strukturellen Änderungen der Beschlussempfehlung, ohne redaktionelle, formale oder reine Folgeänderungen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:554/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten