Anpassung des Mindeststeuergesetzes und anderer Maßnahmen

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 13.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1865 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Beraten |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Hinweis: | Der Finanzausschuss hat hier noch eine Anpassung der Regelungen zur elektronischen Zustellung von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten hinzugefügt. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD (vom 15.12.2023, 24.05.2024 und 13.01.2025) in deutsches Recht sowie die Anpassung und Vereinfachung des Mindeststeuergesetzes. Dabei werden auch weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Systematisierung des internationalen Unternehmenssteuerrechts umgesetzt, insbesondere durch die Reduzierung von Bürokratie und die Anpassung von Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf baut auf dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2022/2523 zur globalen Mindestbesteuerung auf, das bereits 2023 verabschiedet wurde. Die neuen OECD-Leitlinien konkretisieren und erleichtern die Anwendung der Mindestbesteuerung. Weitere Anpassungen sind notwendig, um internationale Standards (z.B. EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ATAD) zu erfüllen und bestehende Regelungen zu vereinfachen. Es wird auch auf die Vorgeschichte der Einführung der globalen Mindestbesteuerung und die bisherigen Gesetzesänderungen Bezug genommen.
Kosten:
Für das Mindeststeuergesetz selbst entstehen keine neuen Haushaltsausgaben, da es sich um Klarstellungen handelt und die finanziellen Auswirkungen bereits im Gesetz von 2023 berücksichtigt wurden. Durch die Begleitmaßnahmen ergeben sich jedoch Steuermehreinnahmen und -mindereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden. Beispielsweise werden für die Jahre 2025 bis 2029 insgesamt Steuermehreinnahmen von ca. 52 Mio. Euro erwartet (Summe der vollen Jahreswirkung). Es wird darauf hingewiesen, dass durch neue Gestaltungsspielräume auch indirekte, nicht konkret bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen könnten, insbesondere durch die Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland. Für die Wirtschaft ergibt sich ein geringerer jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1,9 Mio. Euro, für die Verwaltung eine Entlastung von ca. 176.000 Euro jährlich.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Einzelne Regelungen (z.B. die Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung) gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Umsetzung der EU-Richtlinie bis Ende 2025 abgeschlossen sein muss. Es sind keine Alternativen vorgesehen, da eine untergesetzliche Umsetzung nicht die nötige Rechtssicherheit bieten würde. Die Maßnahmen führen zu einer deutlichen Entbürokratisierung und Vereinfachung für Unternehmen und Verwaltung. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich überwiegend um Klarstellungen handelt. Es entstehen keine direkten sonstigen Kosten für die Wirtschaft, und Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet. Die Regelungen sind dauerhaft angelegt und nicht befristet. Es gab keinen wesentlichen Einfluss von Interessenvertretern auf das Gesetzgebungsvorhaben.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf deinem Text. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert.
- Anpassung und Erweiterung der Definitionen und Regelungen im Mindeststeuergesetz zur Umsetzung der OECD/G20 GloBE-Mustervorschriften und der EU-Richtlinie 2022/2523, insbesondere zu hybriden und steuertransparenten Einheiten.
- Einführung und Ausgestaltung von Nachversteuerungsgruppen (§ 50a neu): Latente Steuerschulden können unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst werden, um die praktische Anwendung der Nachversteuerungsregelung zu erleichtern.
- Einführung von Ausnahmen und Vereinfachungen bei der Nachversteuerung, insbesondere für kurzfristige latente Steuerschulden.
- Präzisierung der Behandlung von latenten Steuern aus Vor-Übergangsjahren und deren Einfluss auf die effektive Steuerlast.
- Ausschluss bestimmter latenter Steuern mit Umgehungscharakter von der Berechnung der effektiven Steuerlast (§ 82a neu), um gezielte Umgehung der Mindestbesteuerung zu verhindern.
- Einführung einer Mindestbeteiligungsgrenze von 10 Prozent für die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Kapitalanlagegesellschaften (§ 13 AStG).
- Anhebung der Freigrenzen für passive Einkünfte bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf ein Drittel der Einkünfte und auf 100.000 Euro absolute Grenze (§ 9 AStG).
- Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) aufgrund der Einführung der globalen Mindestbesteuerung, um Bürokratie abzubauen.
- Klarstellung und Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Gleichstellung mit Direktanlagen.
- Präzisere Regelungen zur Zuordnung und Berücksichtigung von Steuern und Gewinnen bei hybriden Einheiten und in internationalen Unternehmensstrukturen.
- Einführung von Berichtigungspflichten und Anpassungen bei der Berichterstattung zur Mindeststeuer.
- Erweiterte und klarere Regelungen für Safe-Harbour-Verfahren (CbCR-Safe-Harbour) zur Vereinfachung der Mindeststeuerberechnung und -berichterstattung.
- Anpassungen im Außensteuergesetz zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur administrativen Vereinfachung, insbesondere bei Organschaften.
- Präzisierungen und Anpassungen im Investmentsteuergesetz zur Gleichstellung inländischer und ausländischer Spezial-Investmentfonds.
Diese Maßnahmen dienen insgesamt der konsequenten Umsetzung internationaler Vorgaben zur Mindestbesteuerung, der Verhinderung von Steuerumgehung und der Vereinfachung sowie Klarstellung steuerlicher Vorschriften für international tätige Unternehmen.
| Haufe.de, 08.08.2025 | Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen |
| EY Steuernachrichten, 07.08.2025 | Mindeststeuer: Fortschritte beim Anpassungsgesetz und den Begleitmaßnahmen |
| Datum erster Entwurf: | 05.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025. Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind. Daneben sollen als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.
Hintergrund
Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (z. B. Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %) umgesetzt.
Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat mittlerweile zwei neue Verwaltungsleitlinien im Dezember 2023 und Juni 2024 veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen.
Erster Diskussionsentwurf
Der erste Diskussionsentwurf vom 20. August 2024 sah bereits Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours vor. Dies betrifft die für die Unternehmen wichtige Verwendung von sogenannten Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours. In dem Zusammenhang sind auch Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour enthalten. Ferner wurde die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 Handelsgesetzbuch (HGB) im System der Mindestbesteuerung abgebildet. Dies hat für die Praxis erhebliche Relevanz. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art (Anpassungen an den Wortlaut der EU-Richtlinie, Verweise, etc.) sowie weitere wichtige verwaltungsseitige Vereinfachungen vor.
Zweiter Diskussionsentwurf
Der zweite Diskussionsentwurf enthält neben den oben dargestellten Regelungen die Verwaltungsleitlinien Juni 2024. Dies betrifft insbesondere die Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern sowie die Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sogenannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern. Zur Verhinderung von Umwandlungshemmnissen allein aufgrund der Mindeststeuer wird ferner klargestellt, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind. Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sieht der zweite Diskussionsentwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art sowie weitere verwaltungsseitige Vereinfachungen vor. Außerdem werden im Vorgriff auf die geplante EU-Richtlinie (sog. DAC9), welche den zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte (GloBE Information Return) zwischen den EU-Mitgliedstaaten betrifft, entsprechende Regelungen bereits aufgenommen.
Außerdem sind im zweiten Diskussionsentwurf nunmehr diverse Begleitmaßnahmen enthalten. Dies betrifft die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG), die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG), die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG), die Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG), die Anpassung des Kürzungsbetrags bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG) und die Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG).“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Die Stellungnahmen zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) zeigen insgesamt ein differenziertes Bild: Die grundsätzlichen Ziele des Gesetzes – mehr Rechtssicherheit, Vereinfachung und internationale Anschlussfähigkeit – werden meist begrüßt. Gleichzeitig äußern nahezu alle Verbände und Fachgremien erhebliche Kritik an der Komplexität, dem hohen administrativen Aufwand und der mangelnden Berücksichtigung praktischer Hinweise aus der Wirtschaft. Besonders häufig werden die kurzen Fristen für Stellungnahmen und die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen betont.
Meinungen im Detail
1. Bürokratie, Komplexität und administrativer Aufwand
- Wirtschaftsverbände (u.a. BDI, DIHK, ZDH, BDA, Bankenverband, GDV, HDE, BGA) und das DRSC kritisieren die weiterhin sehr komplexen und praxisfernen Regelungen, insbesondere bei Dokumentations- und Reportingpflichten. Sie fordern echte Vereinfachungen und eine Harmonisierung auf OECD-/EU-Ebene.
- Die Bundessteuerberaterkammer und EY Tax GmbH bemängeln die Komplexität der neuen Regelungen, vor allem bei der Nachversteuerung latenter Steuern, Safe-Harbour-Regeln und Berichtspflichten.
- Das DRSC hebt hervor, dass die geplanten Nachversteuerungsregelungen keine wesentliche Vereinfachung bringen und erhebliche administrative Herausforderungen verursachen.
2. Wettbewerbsfähigkeit und internationale Abstimmung
- Wirtschaftsverbände und der Bankenverband warnen vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche und europäische Unternehmen, insbesondere durch Sonderwege der USA und unvollständige internationale Abstimmung (G7, OECD).
- EY Tax GmbH sieht ebenfalls die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen und fordert Wahlrechte sowie keine rückwirkenden Verschärfungen.
- Die Wirtschaftsverbände fordern, dass die Mindeststeuerregeln nur dann greifen sollten, wenn alle großen Volkswirtschaften teilnehmen.
3. Umsetzung internationaler Vorgaben und nationale Sonderregelungen
- Die Übernahme aktueller OECD-Leitlinien und die Abschaffung der Lizenzschranke werden von fast allen Verbänden begrüßt.
- Gleichzeitig wird die nationale Umsetzung als teilweise überschießend und nicht ausreichend harmonisiert kritisiert (insbesondere von Wirtschaftsverbänden und EY Tax GmbH).
- Die Wirtschaftsverbände und EY fordern die Streichung überflüssiger nationaler Sonderregelungen und eine stärkere Orientierung an internationalen Standards.
4. Steuerrechtliche Detailfragen und Klarstellungen
- Die BDO AG und das DRSC fordern klarere und positiv formulierte Regelungen, insbesondere bei der Berücksichtigung latenter Steuern und der Definition steuerlicher Begriffe.
- Die Bundessteuerberaterkammer und das DRSC wünschen sich mehr Rechtssicherheit, sprachliche und systematische Klarstellungen sowie die Anerkennung unternehmensindividueller Praktiken.
- BDO und EY sprechen sich gegen doppelte Verneinungen und für eindeutige gesetzliche Regelungen aus.
5. Fristen und Beteiligung der Praxis
- Fast alle Stellungnahmen kritisieren die sehr kurze Frist zur Abgabe der Stellungnahmen und die mangelnde Berücksichtigung früherer Hinweise.
- Der Bankenverband und die Wirtschaftsverbände heben hervor, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte vierwöchige Frist nicht eingehalten wurde und eine ernsthafte Einbindung der Praxis fehlt.
6. Spezifische Kritikpunkte einzelner Verbände
- Die BDO AG fordert zusätzlich die Aufhebung des § 4i EStG zur Vereinfachung des Steuerrechts.
- Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die Rücknahme von Erleichterungen im Außensteuergesetz und den weiterhin hohen administrativen Aufwand.
- EY lehnt die geplante Ausweitung schädlicher Gewinnausschüttungen auf Altfälle ab und fordert die Abschaffung der Recapture-Regel auf OECD-/EU-Ebene.
- Das DRSC fordert die konsequente Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes und die Vermeidung von Doppelbelastungen.
Fazit
Die Stellungnahmen zeigen, dass die geplanten Änderungen zwar in Teilen begrüßt werden, insbesondere wenn sie internationale Vorgaben umsetzen oder Vereinfachungen bringen. Insgesamt überwiegt jedoch die Kritik an der Komplexität, dem hohen bürokratischen Aufwand und der mangelnden Berücksichtigung praktischer Hinweise. Besonders Wirtschaftsverbände und beratende Berufe fordern eine stärkere Vereinfachung, mehr Rechtssicherheit und eine bessere internationale Abstimmung, um Wettbewerbsnachteile für den Standort Deutschland zu vermeiden. Die Einbindung der Praxis und die Einhaltung angemessener Fristen werden als zentrale Voraussetzung für eine gelungene Gesetzgebung angesehen.
„Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten zu einer rechtsicheren Anwendung des MinStG beitragen und gewünschte Vereinfachungen umsetzen.“
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft äußert sich zum Referentenentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG). Sie begrüßt die Fortführung des Gesetzgebungsverfahrens und die angestrebten Vereinfachungen für die Anwendung des Mindeststeuergesetzes (MinStG), das die steuerliche Mindestbesteuerung international tätiger Unternehmen regelt. Besonders ausführlich wird die geplante Änderung des § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG diskutiert, mit der aktive latente Steuern auch dann berücksichtigt werden sollen, wenn sie wegen Bilanzierungswahlrechten nicht im Jahresabschluss erscheinen. Die BDO sieht hier jedoch Formulierungsmängel und empfiehlt eine klarere, positiv formulierte Regelung, um alle relevanten Fälle zu erfassen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Aufhebung des § 4i EStG, die im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen ist. Die BDO plädiert dafür, diese Vorschrift zur Vermeidung doppelter Betriebsausgabenabzüge im Sinne der Vereinfachung des Steuerrechts ebenfalls aufzuheben. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Formulierung zur Berücksichtigung latenter Steuern bei Bilanzierungswahlrechten, 2) Die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Regelung anstelle einer doppelten Verneinung, 3) Die erneute Anregung, § 4i EStG aufzuheben, um das Steuerrecht zu vereinfachen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen das Ziel, Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen frühestmöglich herzustellen und das Gesetzgebungsvorhaben bis zum Jahresende abzuschließen. [...] Die bereits vorhandenen und im Entwurf noch zusätzlich erhaltenen Anpassungen der CbCR-Daten für Zwecke der Pillar 2-Berechnung führen jedoch zu einem erheblichen Aufwand auf Unternehmensseite, der nicht mit dem Ziel der Vereinfachung in den ersten Anwendungsjahren im Einklang steht.“
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (MinStAnpG) und weiterer steuerlicher Maßnahmen. Die Kammer begrüßt das Ziel, Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen und das Gesetzgebungsverfahren zeitnah abzuschließen. Sie kritisiert jedoch die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und bemängelt, dass frühere Hinweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Besonders positiv bewertet werden die Klarstellungen im Mindeststeuergesetz, die Abschaffung der sogenannten Lizenzschranke (§ 4j EStG) und die Vereinfachungen im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung. Kritisch sieht die BStBK hingegen die Rücknahme von Erleichterungen im Außensteuergesetz, die Komplexität neuer Regelungen (insbesondere bei der Nachversteuerung latenter Steuerschulden und Safe-Harbour-Regeln) sowie den weiterhin hohen administrativen Aufwand für Unternehmen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) die Umsetzung und Ausgestaltung der globalen Mindeststeuer nach OECD-Vorgaben, 2) die Regelungen zu Safe Harbour und Berichtspflichten (CbCR), und 3) die Reformen im Außensteuergesetz, insbesondere zur Hinzurechnungsbesteuerung und Freigrenzen.
Tendenz: überwiegend zustimmend, mit kritischen Anmerkungen
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die globale Mindeststeuer führt zu massiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen Wirtschaft.“
Der Bundesverband deutscher Banken äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes. Er fordert, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Aussetzung der sogenannten Mindeststeuer-Richtlinie einsetzt, da die globale Mindeststeuer erhebliche Wettbewerbsnachteile für die deutsche und europäische Wirtschaft mit sich bringe. Besonders hervorgehoben werden (1) die Forderung nach Aussetzung der Mindeststeuer-Richtlinie, (2) die Kritik an der sehr kurzen Frist für die Stellungnahme, die eine umfassende Abstimmung mit den Mitgliedern unmöglich machte, und (3) der Hinweis auf die Missachtung der im Koalitionsvertrag vereinbarten vierwöchigen Stellungnahmefrist für Verbände.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In der Gesamtbetrachtung führt die globale Mindeststeuer trotz einzelner vorgesehener Verbesserungen und insbesondere der jüngsten G7-Vereinbarung weiterhin zu massiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen Wirtschaft. Daher treten wir unverändert dafür ein, dass die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindeststeuer-Richtlinie einsetzt, solange nicht die wichtigsten Volkswirtschaften an dem neuen Besteuerungsregime teilnehmen.“
Die Stellungnahme mehrerer großer Wirtschaftsverbände (u.a. Industrie- und Handelskammer, BDI, ZDH, BDA, Bankenverband, GDV, HDE, BGA) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen bewertet die geplanten Änderungen differenziert. Die Verbände begrüßen einzelne Vereinfachungen, wie die Übernahme aktueller OECD-Leitlinien und die Abschaffung der Lizenzschranke, kritisieren aber insgesamt einen weiterhin sehr hohen bürokratischen Aufwand und zahlreiche praxisferne Regelungen. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die komplexen und aufwändigen Dokumentations- und Reportingpflichten, die Unternehmen stark belasten und vereinfacht werden sollten; (2) Die durch die G7-Vereinbarung entstehenden Wettbewerbsnachteile für deutsche und europäische Unternehmen, da US-Unternehmen weitreichende Ausnahmen erhalten; (3) Die Forderung nach einer echten Vereinfachung und Harmonisierung der Mindeststeuerregeln auf OECD- und EU-Ebene, solange nicht alle großen Volkswirtschaften teilnehmen. Die Stellungnahme enthält zahlreiche detaillierte Änderungsvorschläge zu einzelnen Paragrafen, insbesondere zur Nachversteuerung latenter Steuern (Recapture-Rule), zur Behandlung von Joint Ventures, zur steuerlichen Klassifizierung von Finanzierungsinstrumenten und zur Streichung überflüssiger oder überschießender nationaler Sonderregelungen. Die Verbände kritisieren zudem die sehr kurze Frist zur Stellungnahme und fordern eine ernsthafte Einbindung der betrieblichen Praxis.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen das Bestreben des Bundesfinanzministeriums, mit dem Referentenentwurf Erleichterungen für Unternehmen bei bestimmten Regelungsinhalten des Mindeststeuergesetzes zur Diskussion zu stellen sowie Klarstellungen bzw. Korrekturen bei missverständlichen Vorgaben des Gesetzes herbeizuführen. Gleichwohl stellen wir insgesamt fest, dass die Vorschläge in Bezug auf die Nachversteuerungsregelungen zu keiner wesentlichen Vereinfachung führen, und weisen darauf hin, dass die betroffenen Unternehmen nach wie vor bei der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes vor enorme administrative und systemische Herausforderungen gestellt werden.“
Die Stellungnahme des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG), der das bestehende Mindeststeuergesetz (MinStG) anpassen und weitere Maßnahmen umsetzen soll. Das DRSC begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Bundesfinanzministeriums, Klarstellungen und Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, insbesondere im Sinne des Bürokratieabbaus und der Wettbewerbsfähigkeit. Allerdings sieht das DRSC in den geplanten Nachversteuerungsregelungen keine wesentliche Vereinfachung und weist auf erhebliche administrative und systemische Herausforderungen für Unternehmen hin. Die Stellungnahme konzentriert sich auf Fragestellungen an der Schnittstelle von Rechnungslegung und Steuerrecht, da das Steuerrecht nicht zum originären Aufgabenbereich des DRSC gehört. Besonders ausführlich werden folgende drei Aspekte behandelt: (1) Die Nachversteuerung latenter Steuerschulden (§ 50a MinStG), die als zu komplex und wenig praxistauglich kritisiert wird; (2) Die Datengrundlage für die Ermittlung des im CbCR-Safe-Harbour (Country-by-Country-Reporting, ein vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung, ob ein effektiver Mindeststeuersatz eingehalten wird) zu verwendenden Gewinns oder Verlusts vor Steuern, wobei sprachliche und systematische Klarstellungen gefordert werden; (3) Die Vereinheitlichung und Klarstellung von Begrifflichkeiten wie Steueraufwand/Steuerertrag und Steuerschuld/Steueranspruch, um Missverständnisse und Doppelbelastungen zu vermeiden. Weitere Themen sind die Behandlung ungewisser Steuerpositionen und die Abgrenzung von Steuern aus der Zeit vor der Anwendung der internationalen Mindestbesteuerung (Pillar Two). Das DRSC spricht sich mehrfach für eine Vereinfachung, die Anerkennung unternehmensindividueller Praktiken und die konsequente Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes aus.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 13.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor dem Hintergrund der erheblichen Komplexität des Mindeststeuergesetzes und der vorzunehmenden Ergänzungen ist die Hinzuziehung der Fachöffentlichkeit durch das BMF auf den einzelnen Stufen des Verfahrens zum Mindeststeueranpassungsgesetz sehr begrüßenswert.“
Die Stellungnahme der EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft zum Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) bewertet die geplanten Änderungen zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland. EY betont die hohe Komplexität der Reform und begrüßt die Einbindung der Fachöffentlichkeit durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Besonders positiv hervorgehoben wird die Übernahme aktueller OECD-Leitlinien (AAG 4 und 5) und die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC9 zum Austausch von Mindeststeuer-Berichten. Kritisch sieht EY die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen durch internationale Unsicherheiten, insbesondere aufgrund der US-Politik und der daraus resultierenden Sonderwege der G7-Staaten (Side-by-side-System). Die Stellungnahme thematisiert ausführlich: 1) die Behandlung von Steuererstattungen aus Vorjahren und die Gefahr einer doppelten Mindestbesteuerung, 2) die Regelung zu latenten Steuern und deren rückwirkende Berücksichtigung, sowie 3) die sogenannte Recapture-Regel, deren Abschaffung auf OECD-/EU-Ebene angeregt wird, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. EY spricht sich zudem gegen rückwirkende Verschärfungen und für Wahlrechte bei der Anwendung neuer Regelungen aus. Im Bereich steuerlicher Begleitmaßnahmen wird die Abschaffung der Lizenzschranke begrüßt, während die geplante Ausweitung schädlicher Gewinnausschüttungen auf Altfälle und Rückkehrregelungen abgelehnt wird.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 5 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch
- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung
- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung
- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz
Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 67331
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Bankenverband regt an, dass Deutschland sich auf OECD-Ebene für die Einführung und dauerhafte Etablierung von Safe Harbour-Regelungen einsetzt sowie weitere unterbreitete Einzelvorschläge aufgreift.
Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch
- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung
- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung
- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz
Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66747
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch
- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung
- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung
- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz
Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66755
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch
- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung
- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung
- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66752
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch
- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung
- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung
- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz
Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66775
| Eingang im Bundestag: | 30.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 13.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1865 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Wirtschaft und Energie | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 03.11.2025 | Anhörung Anhörung |
| Finanzausschuss | 05.11.2025 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 12.11.2025 | Tagesordnung Ergänzung |
| Haushaltsausschuss | 12.11.2025 | Tagesordnung Ergänzung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 03.11.2025 im Ausschuss für Finanzausschuss statt.
Dirk Nolte (Ernst & Young Tax GmbH, geladen von CDU/CSU-Fraktion): Nolte warnte vor Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit der Einführung der globalen Mindeststeuer. Er verwies auf das sogenannte „Side-by-Side“-System der USA, das eine Koexistenz der globalen Mindeststeuer mit dem US GILTI-System ermögliche und US-Konzerne von der Mindeststeuer ausnehmen solle. Dadurch bestehe die Gefahr, dass durch die Exklusion der USA die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und insbesondere Deutschlands beeinträchtigt werde. Zur Abschaffung der Lizenzschranke äußerte er sich weniger kritisch, da es nur sehr wenige Fälle gebe, bei denen diese zur Anwendung gekommen sei. Deshalb sei deren Abschaffung vertretbar und begrüßenswert.
Florian Köbler (Deutsche Steuergewerkschaft, geladen von SPD-Fraktion): Köbler warnte ebenfalls vor dem Weg der USA und befürchtete, dass weitere Staaten, wie etwa China, ähnliche Wege gehen könnten. Er sprach sich dafür aus, zumindest auf EU-Ebene zu einheitlichen Regelungen zu kommen. Insgesamt zog er ein positives Fazit zur globalen Mindeststeuer: Sie markiere einen Paradigmenwechsel in der internationalen Steuerpolitik, sichere Steuersubstrat, schaffe faire Wettbewerbsbedingungen und stärke das Vertrauen in den Steuerstaat. Die DSTG unterstütze diese Entwicklung grundsätzlich, da die Beschäftigten in der Finanzverwaltung täglich erleben, welche Ungleichgewichte durch aggressive Steuerplanungsmodelle entstehen.
Christoph Trautvetter (Netzwerk Steuergerechtigkeit, geladen von Bündnis 90/Die Grünen): Trautvetter betonte, dass die Mindeststeuer funktioniere, wie das Beispiel des chinesischen Onlinehändlers Temu zeige. Dieser müsse trotz Gewinnverlagerung nach Irland dort eine Ergänzungssteuer zahlen. Allerdings löse die Mindeststeuer weiterhin nicht umfassend das Problem der Gewinnverlagerung über konzerninterne Lizenzgebühren. So verlagere etwa booking.com Gewinne in die Niederlande, wo diese mit weniger als 15 Prozent belastet würden.
Markus Mainzer (Tax Justice Network, geladen von Die Linke): Mainzer warnte davor, die Regeln zur sogenannten Lizenzschranke abzuschaffen, da eine Kosten-Nutzen-Abschätzung fehle. Stattdessen solle die Politik bestehende Lücken gezielt schließen, insbesondere mit Blick auf US-Unternehmen. In der gemeinsamen Stellungnahme des Netzwerks Steuergerechtigkeit und des Tax Justice Networks wird die von der G7 im Juni 2025 vereinbarte Ausnahme für US-Konzerne von der Mindeststeuer (Side-by-Side) als fatales Zeichen der Unterwerfung unter die Trumpsche US-Politik kritisiert.
Weitere Informationen zur Anhörung finden sich unter https://www.bundestag.de/ausschuesse/a07_finanzen/wp21_a07_Anhoerungen/1113284-1113284.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 428/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Beraten |