Leistungsrechtsanpassungsgesetz

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) |
| Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 15.01.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/3539 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Rückführung von Geflüchteten, die nach dem 1. April 2025 auf Grundlage der EU-Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben, in den Leistungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), sofern sie bedürftig sind. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die Lösung besteht darin, diese Personengruppe ab dem genannten Stichtag aus dem Rechtskreis des SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) wieder in das AsylbLG zu überführen. Zusätzlich werden Klarstellungen zur Krankenversicherung getroffen, um Beitragsschulden zu vermeiden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf setzt eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags um. Hintergrund ist, dass Geflüchtete aus der Ukraine ab Juni 2022 wegen des hohen Zugangs in das SGB II/SGB XII einbezogen wurden, da die Jobcenter besser mit den hohen Zahlen umgehen konnten. Da diese quantitative Problematik nicht mehr besteht, erfolgt nun die Rückführung in das AsylbLG. Zudem wird auf ein Urteil des Bundessozialgerichts verwiesen, das zu Problemen bei der Krankenversicherung geführt hat.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Umstellung im SGB II Minderausgaben von rund 680 Mio. Euro (2026) und 300 Mio. Euro (2027), für die Kommunen 50 Mio. Euro (2026) und 20 Mio. Euro (2027). Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung spart der Bund 79 Mio. Euro (2026) und 44 Mio. Euro (2027), bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sparen Länder und Kommunen 22 Mio. Euro (2026) und 12 Mio. Euro (2027). Im AsylbLG entstehen für Länder und Kommunen Mehrausgaben von rund 862 Mio. Euro (2026) und 394 Mio. Euro (2027). Die GKV wird durch die Neuregelung in nicht bezifferbarer Höhe entlastet. Einmaliger Erfüllungsaufwand für Verwaltung: ca. 1,6 Mio. Euro (davon 324.000 Euro Bund, 1,3 Mio. Euro Länder/Kommunen). Laufender Mehraufwand für die Verwaltung: ca. 796.000 Euro jährlich (vollständig bei Ländern/Kommunen). Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig und wurde dem Bundesrat entsprechend zugeleitet. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es gibt Übergangsregelungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes SGB II/SGB XII-Leistungen erhalten haben. Die Integration in den Arbeitsmarkt wird durch eine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme gefördert. Die Regelungen sind geschlechtsneutral und haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Ab dem 1. April 2025 erhalten Geflüchtete, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantragen oder erhalten, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt wie bisher Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII).
- Maßgeblich für die Leistungsberechtigung ist der Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Ausstellung der Fiktionsbescheinigung nach dem Stichtag (1. April 2025).
- Personen, die vor dem 1. April 2025 eine Aufenthaltserlaubnis beantragt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erhalten haben, bleiben im bisherigen Leistungssystem (SGB II oder SGB XII).
- Personen, die bereits einen anderen Aufenthaltstitel hatten und erst später eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, sind nach dem Stichtag nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
- Personen, die in einem anderen EU-Staat bereits vorübergehenden Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG erhalten haben, erhalten in Deutschland keine Leistungen nach dem AsylbLG (Sekundärmigration). Sie erhalten nur Überbrückungsleistungen, Härtefälle werden berücksichtigt.
- Für medizinische Behandlungen, die vor dem Wechsel in das AsylbLG begonnen wurden, ist eine Weiterführung bis zum Abschluss möglich.
- Leistungsberechtigte mit Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder entsprechender Fiktionsbescheinigung werden verpflichtet, sich aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Bei fehlenden Bemühungen können sie zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden.
- Teilnahme an Integrationskursen kann verpflichtend sein, wenn eine Arbeitsvermittlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich ist.
- Die zuständigen Behörden dürfen zur Vorbereitung des Rechtskreiswechsels notwendige Daten von anderen Sozialleistungsträgern übernehmen, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.
- Für im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens (UCPM/Medevac) aufgenommene Kriegsverletzte und Zivilpersonen aus der Ukraine gelten Sonderregelungen für den Zugang zu Gesundheitsleistungen und ggf. Leistungen nach dem AsylbLG.
- Bereits begonnene Integrationsmaßnahmen und Verträge im Rahmen des SGB II können nach dem Wechsel ins AsylbLG fortgeführt werden.
- Für die Krankenversicherung wird klargestellt, dass Ansprüche nach § 4 AsylbLG als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gelten. Die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung findet für diese Personen nicht statt.
- Freiwillige Krankenversicherungen, die aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts für Leistungsberechtigte nach § 4 AsylbLG begründet wurden, werden automatisch beendet, Beitragsschulden können erlassen werden.
- Entsprechende Regelungen gelten auch für die landwirtschaftliche Krankenversicherung.
- Das Gesetz tritt grundsätzlich am ersten Tag des dritten Monats nach Verkündung in Kraft, einzelne Regelungen bereits am Tag nach Verkündung.
Diese Maßnahmen betreffen vor allem ukrainische Geflüchtete und regeln den Wechsel vom Bürgergeld/Sozialhilfe in das Asylbewerberleistungsgesetz, die Integration in den Arbeitsmarkt, den Zugang zu medizinischen Leistungen und die Absicherung im Krankheitsfall.
| Merkur, 08.08.2025 | Bas legt Bürgergeld-Plan für Ukrainer vor – kaum Einsparungen |
| Spiegel Online, 07.08.2025 | Geplantes Bürgergeld-Aus für Ukrainer bringt nahezu keine Einsparungen |
| Datum erster Entwurf: | 08.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 19.11.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Dieser Gesetzesentwurf dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode. Dieser sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine „mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG), die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind."“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
„Keiner.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Zu den Zeiträumen der Verbändebeteiligung gibt es unterschiedliche Angaben: Der Deutsche Landkreistag kritisiert eine sehr kurze Frist von fünf Werktagen, die zudem in die Urlaubszeit fiel. Der AWO Bundesverband erhielt zwischen dem 10.08.2025 und dem 18.08.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) wurde mit Schreiben vom 08.08.2025 zur Stellungnahme aufgefordert. Viele andere Stellungnahmen enthalten keine Angaben zum Zeitraum.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Referentenentwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes ist überwiegend kritisch bis ablehnend. Die meisten Verbände – insbesondere Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften, Bildungsverbände und Anwaltsvereinigungen – lehnen die geplante Rückführung neu ankommender ukrainischer Geflüchteter in das restriktivere Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab. Sie sehen darin eine Verschlechterung der sozialen Lage, der Integrationschancen und der Gesundheitsversorgung sowie einen erhöhten Verwaltungsaufwand ohne nennenswerte fiskalische Vorteile. Nur wenige Akteure – etwa der Deutsche Landkreistag und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) – begrüßen den Wechsel grundsätzlich, fordern aber praxistaugliche und integrationsfördernde Ausgestaltung. Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) sieht keine rechtlichen Bedenken, hält die Maßnahme aber für wenig zweckmäßig. Mehrere Stellungnahmen äußern explizit verfassungsrechtliche Bedenken.
Meinungen im Detail
1. Soziale Leistungen und Existenzminimum
- Sozial- und Wohlfahrtsverbände (PRO ASYL, Paritätischer Gesamtverband, Caritas, AWO, Deutscher Anwaltverein, DGB) kritisieren die deutliche Absenkung der Leistungen nach AsylbLG. Sie sehen darin eine Gefährdung des menschenwürdigen Existenzminimums, insbesondere für vulnerable Gruppen wie Kinder, Alleinerziehende, Kranke und Menschen mit Behinderungen.
- Der Deutsche Sozialgerichtstag und der Deutsche Anwaltverein äußern explizite verfassungsrechtliche Bedenken, da das Existenzminimum nicht aus migrationspolitischen Gründen abgesenkt werden dürfe und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde.
- Der Paritätische Gesamtverband und PRO ASYL warnen vor Armut, sozialer Ausgrenzung und fehlendem Schonvermögen.
2. Gesundheitsversorgung und Pflege
- Viele Verbände (Caritas, Paritätischer Gesamtverband, PRO ASYL, Deutscher Anwaltverein) kritisieren die schlechtere medizinische Versorgung und den Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Die Caritas und der Paritätische Gesamtverband heben hervor, dass Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung besonders benachteiligt werden.
3. Arbeitsmarktintegration und Teilhabe
- Bildungsverbände (VDP, BBB), Gewerkschaften (DGB), Wohlfahrtsverbände (AWO, Caritas, Paritätischer Gesamtverband) und PRO ASYL warnen vor Rückschritten bei der Arbeitsmarktintegration. Der Wegfall individueller Förderung durch Jobcenter, der erschwerte Zugang zu Sprach- und Integrationskursen sowie fehlende Anreize zur Arbeitsaufnahme werden als problematisch angesehen.
- Der Deutsche Landkreistag fordert, dass erwerbsfähige Geflüchtete im AsylbLG zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden sollten, um Integration zu fördern.
- Die BDA betont die Notwendigkeit von Anreizen zur Arbeitsaufnahme und fordert bessere Koordination und Information.
4. Verwaltung, Bürokratie und kommunale Belastung
- Die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und die AWO warnen vor erhöhtem Verwaltungsaufwand, komplexen Übergangsregelungen und zusätzlicher Bürokratie.
- Die Kommunen (Städtetag, Landkreistag) fordern eine vollständige und pauschalierte Kostenerstattung durch den Bund sowie klare bundeseinheitliche Vorgaben.
- Die BA und der Landkreistag sehen technische und datenschutzrechtliche Herausforderungen bei der Datenübermittlung und Fallbearbeitung.
5. Fiskalische und migrationspolitische Aspekte
- Viele Verbände (DGB, SVR, Caritas, AWO) bezweifeln, dass die Maßnahme zu nennenswerten Einsparungen führt. Teilweise wird sogar mit Mehrausgaben gerechnet.
- Der Deutsche Anwaltverein und der SVR halten das migrationspolitische Steuerungsargument für empirisch unbegründet und nicht überzeugend.
6. Rechtliche Bewertung
- Der Deutsche Sozialgerichtstag und der Deutsche Anwaltverein sehen erhebliche verfassungsrechtliche Risiken.
- Der SVR sieht keine rechtlichen Bedenken, hält aber die Gleichbehandlung von Geflüchteten mit kollektivem und individuellem Schutzstatus für systematisch sinnvoller.
7. Integrationserfolge und gesellschaftliche Auswirkungen
- Die AWO und der Deutsche Städtetag betonen die bisherigen Integrationserfolge ukrainischer Geflüchteter und warnen vor deren Gefährdung durch die Gesetzesänderung.
- PRO ASYL sieht in der Maßnahme eine symbolische Distanzierung von Solidarität.
8. Forderungen und Verbesserungsvorschläge
- Viele Verbände fordern, die Integration in die regulären Sozialleistungssysteme beizubehalten.
- Der BBB und der VDP verlangen verbindliche Regelungen für den Zugang zu Integrations- und Sprachkursen.
- Die Caritas schlägt eine Befristung der Leistungsberechtigung nach AsylbLG, verbesserte Zuverdienstmöglichkeiten und Übergänge ins Regelsystem vor.
- Die BDA fordert eine einfache, nicht rückwirkende Umsetzung und Ablehnung zusätzlicher Meldepflichten.
Fazit
Das Meinungsbild ist klar: Die überwiegende Mehrheit der beteiligten Verbände und Organisationen lehnt den geplanten Wechsel neu ankommender ukrainischer Geflüchteter in das Asylbewerberleistungsgesetz ab. Sie sehen darin eine Verschlechterung der sozialen und gesundheitlichen Lage, eine Gefährdung der Integration und eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands – ohne nennenswerte fiskalische Vorteile. Besonders kritisch werden die Auswirkungen auf besonders schutzbedürftige Gruppen und die Integrationschancen bewertet. Nur wenige Stimmen begrüßen den Wechsel, fordern aber praxistaugliche und integrationsfördernde Ausgestaltung. Mehrere Stellungnahmen sehen verfassungsrechtliche Risiken. Insgesamt überwiegt die Forderung, die Integration in die regulären Sozialleistungssysteme beizubehalten und die bisherigen Erfolge nicht zu gefährden.
„Die Aufnahme und Integration ukrainischer Geflüchtete ist eine Erfolgsgeschichte und sollte als solche angemessen behandelt und weiter ausgebaut werden.“
Der AWO Bundesverband lehnt den Gesetzentwurf ab, der vorsieht, ukrainische Geflüchtete künftig nicht mehr nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II, auch bekannt als Bürgergeld) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII, Sozialhilfe), sondern nach dem restriktiveren Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu behandeln. Die AWO argumentiert, dass die Integration ukrainischer Geflüchteter in Deutschland bislang sehr erfolgreich verlaufen ist – viele sind bereits erwerbstätig, nehmen an Integrationskursen teil oder besuchen reguläre Schulklassen. Die geplante Rückkehr zum AsylbLG würde diese Erfolge gefährden, zu mehr Bürokratie führen und die soziale Teilhabe sowie die Integration erschweren. Die AWO widerspricht der Annahme, dass der Wechsel Kommunen finanziell entlasten würde, und betont, dass der bürokratische Aufwand und die Belastung für Verwaltung und Betroffene steigen würden. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Erfolge und Fortschritte bei der Integration ukrainischer Geflüchteter, (2) die Auswirkungen des geplanten Rechtskreiswechsels auf Leistungen, Integration und Verwaltung, und (3) die finanzielle und organisatorische Belastung für Kommunen und Länder.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Wechsel von Kundengruppen generiert aus Sicht der BA zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre daher ein Rechtskreiswechsel, der erst für neu eingereiste Personen, die nach Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung einen Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung erhalten, zu empfehlen.“
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) äußert sich zum Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes, das die Gewährung von Sozialleistungen für Personen betrifft, die im Rahmen der EU-Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben. Zentraler Punkt ist der geplante Wechsel dieser Personengruppe vom Sozialgesetzbuch II (SGB II, Bürgergeld) in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sofern sie nach dem 31. März 2025 erstmals einen Antrag stellen. Die BA kritisiert, dass dieser Wechsel zu erheblichem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führt, insbesondere durch die Notwendigkeit, verschiedene Fallkonstellationen manuell zu prüfen und zu bearbeiten. Besonders problematisch sieht die BA die Trennung der Zuständigkeiten für Leistungen zum Lebensunterhalt (Jobcenter) und Arbeitsmarktintegration (Agenturen für Arbeit), was die Betreuung der Betroffenen erschwert. Die BA fordert eine einheitlichere und verwaltungsökonomischere Regelung, etwa durch einen gestaffelten Übergang mit Ablauf individueller Bewilligungszeiträume. Außerdem wird auf technische und datenschutzrechtliche Herausforderungen bei der Datenübermittlung zwischen Behörden hingewiesen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) der erhöhte Verwaltungsaufwand und die Komplexität der Fallbearbeitung, 2) die Herausforderungen bei der Arbeitsmarktintegration und der Notwendigkeit eines Mindestmaßes an Sprachkenntnissen, sowie 3) die fehlende statistische Erfassbarkeit der betroffenen Personengruppe in den Systemen der BA.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Um zu verhindern, dass integrationsfähige Personen ohne gezielte Förderangebote bleiben, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Sozialämtern und Jobcentern unverzichtbar“
Der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (BBB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes, der vorsieht, dass ukrainische Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz künftig keinen Zugang mehr zu arbeitsmarktpolitischen Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten. Der Verband warnt, dass ohne klare Regelungen auch der Zugang zu Integrationskursen und Berufssprachkursen gefährdet ist. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, den uneingeschränkten Anspruch auf Eingliederungsleistungen, Integrations- und Berufssprachkurse für ukrainische Geflüchtete zu sichern; 2) Die Bedeutung von Anschlussmaßnahmen zur beruflichen Integration, um Förderlücken zu vermeiden; 3) Die Rolle einer engen Zusammenarbeit zwischen Sozialämtern und Jobcentern, um gezielte Förderangebote sicherzustellen. Der BBB betont, dass frühzeitige Qualifizierung und Sprachförderung entscheidend für die Integration und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit sind.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der geplante Rechtskreiswechsel muss bürokratiearm und mit möglichst wenig zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Arbeitslosenversicherung umgesetzt werden.“
Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz betont, dass der geplante Wechsel der Zuständigkeit für ukrainische Geflüchtete ('Rechtskreiswechsel') möglichst einfach und ohne unnötige Bürokratie erfolgen sollte, um die Arbeitslosenversicherung nicht zusätzlich zu belasten. Die BDA fordert, dass der Wechsel erst ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht rückwirkend gilt, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Es wird hervorgehoben, dass Anreize zur Arbeitsaufnahme für alle Leistungsberechtigten gestärkt werden müssen, etwa durch eine Reform des Bürgergelds und eine umfassende Sozialstaatsreform. Die Integration ukrainischer Geflüchteter in den Arbeitsmarkt soll durch bessere Information und Koordination zwischen Behörden, ausreichende Integrationskursangebote sowie gezielte Nutzung von Arbeitsgelegenheiten unterstützt werden. Eine Meldepflicht bei den Arbeitsagenturen wird abgelehnt, da sie zu erheblichem Mehraufwand führen würde. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Entlastung der Arbeitslosenversicherung und Vermeidung zusätzlicher Bürokratie, 2) die Notwendigkeit von Reformen im Bereich Grundsicherung und Sozialstaat, 3) die Integration in Arbeit und die Ablehnung einer Meldepflicht für Geflüchtete.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Absenkung der Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine auf das Niveau des AsylbLG ist weder verfassungsrechtlich haltbar noch sozial- oder integrationspolitisch vertretbar.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert den Referentenentwurf zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz, der vorsieht, geflüchteten Menschen aus der Ukraine künftig geringere Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt wie bisher nach dem Sozialgesetzbuch II/XII (SGB II/SGB XII) zu gewähren. Das AsylbLG sieht deutlich niedrigere Leistungen, mehr Sachleistungen (z.B. Bezahlkarte) und eingeschränkte medizinische Versorgung vor. Maßnahmen zur Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt entfallen weitgehend. Der DAV sieht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Annahme, dass geringere Leistungen migrationssteuernd wirken, wird als empirisch unbegründet zurückgewiesen. Integrationspolitisch sieht der DAV die Gefahr, dass die Maßnahme die Arbeitsmarktintegration erschwert und soziale Teilhabe verhindert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Verfassungsrechtliche Bedenken (Existenzminimum, Gleichbehandlung), 2) Integrationspolitische Auswirkungen und praktische Folgeprobleme (z.B. Zugang zu Integrationsmaßnahmen, medizinische Versorgung, Verwaltungslast), 3) Finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkungen (Kostenverlagerung, Mehraufwand für Behörden und Kommunen).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mögliche Einsparungen beim Bund wiegen die Nachteile der Gesetzesänderung insbesondere für Minderjährige, Kranke, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung nicht auf. Sie führen zu weiteren Belastungen der Kommunen und bieten keine Perspektiven für eine Arbeitsmarktintegration, die auch für Deutschland von Nutzen wäre.“
Der Deutsche Caritasverband lehnt den Gesetzentwurf zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach der EU-Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) ab. Ziel des Gesetzes ist es, dass ab dem 1. April 2025 neu eingereiste Personen aus der Ukraine nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht mehr nach den regulären Sozialgesetzbüchern (SGB II, IX, XII) oder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten. Der Verband kritisiert, dass das AsylbLG ursprünglich für Personengruppen geschaffen wurde, bei denen Integration nicht gewünscht war, und dass es keine ausreichenden Arbeitsmarkt- und Integrationsperspektiven bietet. Besonders problematisch sieht der Verband den Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung, die schlechtere Versorgung für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie die fehlenden Anreize zur Arbeitsaufnahme. Die Caritas fordert, dass die Leistungsberechtigung nach AsylbLG für Ukraine-Vertriebene befristet wird, Zuverdienstmöglichkeiten verbessert werden und ein Übergang ins Regelsystem ermöglicht wird. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Verschlechterung der medizinischen Versorgung und der Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenversicherung, 2) die fehlende Perspektive für Arbeitsmarktintegration und die Gefahr von Perspektivlosigkeit, 3) die finanzielle und administrative Mehrbelastung für Kommunen trotz angeblicher Entlastungsziele.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist völlig inakzeptabel, dass gegen alle Vernunft und alle Sachargumente eine offensichtliche Fehlentscheidung durchgesetzt werden soll.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert den Gesetzentwurf, der vorsieht, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten, künftig nicht mehr Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bekommen sollen. Der DGB sieht darin einen sachlich nicht gerechtfertigten Wechsel des Leistungssystems, der zahlreiche Nachteile für die Betroffenen mit sich bringt: Die Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft wird erschwert, da der Zugang zu Sprachkursen, Arbeitsförderung und individueller Betreuung eingeschränkt wird. Zudem werden die materiellen Leistungen um etwa 20 Prozent reduziert, was zu einer schlechteren Lebenslage und Teilhabe führt. Der DGB hebt hervor, dass der Wechsel keine fiskalischen Einsparungen bringt, sondern sogar Mehrausgaben verursacht. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die negativen Auswirkungen auf die Arbeitsmarktintegration, (2) die gesellschaftliche Teilhabe und Lebensbedingungen der Geflüchteten sowie (3) die finanziellen und verwaltungstechnischen Folgen des Rechtskreiswechsels.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Landkreistag begrüßt die Rücknahme des Rechtskreiswechsels für neu einreisende Geflüchtete aus der Ukraine, erneuert aber die Forderung, erwerbsfähige Leistungsberechtigte im AsylbLG zur Aufnahme zumutbarer Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verpflichten.“
Der Deutsche Landkreistag begrüßt grundsätzlich die Rücknahme des sogenannten Rechtskreiswechsels für neu einreisende Geflüchtete aus der Ukraine, wodurch diese künftig wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten sollen. Der Verband fordert jedoch, dass erwerbsfähige Geflüchtete im AsylbLG verpflichtet werden, reguläre Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen, da die bisherige Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten als unzureichend angesehen wird. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit klarer Übergangsregelungen zur Vermeidung von Erstattungsansprüchen zwischen Behörden, die Klärung der medizinischen Versorgung und Kostenübernahme bei laufenden Behandlungen, sowie die Forderung nach einer einfachen und pauschalierten Kostenerstattung durch den Bund an Länder und Kommunen. Ausführlich thematisiert werden außerdem die technischen und verwaltungstechnischen Herausforderungen beim Wechsel der Leistungszuständigkeit (z.B. Datenübermittlung, Identifikation der Betroffenen), die Regelungen zur Gesundheitsversorgung und die Problematik gemischter Bedarfsgemeinschaften.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Für die Rücknahme dieser Gleichstellung wäre eine besondere Rechtfertigung und Begründung erforderlich, die hier ebenfalls fehlt.“
Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. (DSGT) äußert erhebliche verfassungsrechtliche und praktische Bedenken gegen den Gesetzentwurf zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG), insbesondere für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer. Der Entwurf sieht vor, dass diese Personen künftig nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, statt wie bisher nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) oder XII (Sozialhilfe). Der DSGT kritisiert, dass eine inhaltliche und sachliche Begründung für diese Schlechterstellung fehlt und verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Existenzminimum nicht aus migrationspolitischen Gründen abgesenkt werden darf. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende rechtliche und empirische Begründung für den sogenannten Rechtskreiswechsel und die damit verbundene Absenkung der Leistungen, 2) die erheblichen Belastungen für Institutionen wie Kommunen, Sozialgerichte und Verwaltung, sowie 3) die negativen Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung und die drastische Absenkung der Vermögensfreigrenzen für Betroffene. Der DSGT warnt zudem vor Anreizen, Asylanträge zu stellen, um wieder Zugang zu besseren Leistungen zu erhalten, und lehnt eine perspektivische Ausweitung des Rechtskreiswechsels auf alle ukrainischen Geflüchteten klar ab.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Städtetag fordert die Bundesregierung dringend dazu auf, eine strukturelle Unterfinanzierung der kommunalen Ebene zu vermeiden und sicherzustellen, dass kurz- und langfristig keine Mehrbelastungen durch diese gesetzlichen Anpassungen resultieren.“
Der Deutsche Städtetag bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung der Leistungsgewährung für Personen mit vorübergehendem Schutz (insbesondere Geflüchtete aus der Ukraine) grundsätzlich kritisch, insbesondere hinsichtlich der finanziellen und organisatorischen Auswirkungen auf die Kommunen. Der Verband betont, dass der bisherige direkte Zugang zu Jobcentern für Geflüchtete aus der Ukraine erfolgreich war und eine Rückabwicklung nicht notwendig sei. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die vollständige und dauerhafte Übernahme der strukturellen Mehrbelastungen der Kommunen durch den Bund, einschließlich steigender Gesundheitskosten. 2) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Übergangsregelungen, insbesondere für verschiedene Leistungsarten und Personengruppen. 3) Die Bedeutung bundeseinheitlicher Vorgaben zur Vermögensprüfung und die Sicherstellung der freiwilligen Krankenversicherung für Betroffene. Weitere wichtige Themen sind der Schutz von Familien vor unterschiedlichen Leistungsansprüchen (Vermeidung von Mischbedarfsgemeinschaften) sowie offene Fragen zu Wohnen und Kindergeld.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Angesichts der Vielzahl an Problemen des Rechtskreiswechsels und insbesondere der massiven Schlechterstellung der Betroffenen, sollte aus Sicht des Paritätischen von der Umsetzung des Gesetzesvorhabens abgesehen werden.“
Der Paritätische Gesamtverband lehnt den geplanten Rechtskreiswechsel für aus der Ukraine geflüchtete Menschen, der sie künftig vom regulären Sozialleistungssystem (wie Bürgergeld nach SGB II) in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) überführen würde, entschieden ab. Das AsylbLG ist ein Sondergesetz für Geflüchtete, das geringere Leistungen, das sogenannte Sachleistungsprinzip (also vorrangig Sach- statt Geldleistungen), eingeschränkte Gesundheitsversorgung und kaum Schonvermögen vorsieht. Der Verband kritisiert, dass dies zu Armut, sozialer Ausgrenzung und schlechteren Integrationschancen führt, insbesondere für vulnerable Gruppen wie Alleinerziehende, Kinder, Ältere, Kranke und Menschen mit Behinderungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Verschlechterung der sozialen und finanziellen Lage (niedrigere Leistungen, kein ausreichendes Schonvermögen, Ausschluss von Kinderzuschlag), 2. Die negativen Folgen für Gesundheitsversorgung und Pflege (nur eingeschränkte medizinische Leistungen, unsichere Pflegeleistungen, Ausschluss von der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen), 3. Die Rückschritte bei der Arbeitsmarktintegration (Wegfall individueller Förderung durch Jobcenter, schlechtere Chancen für Frauen mit Kindern, mehr Bürokratie). Der Verband fordert stattdessen die vollständige Integration aller Geflüchteten in die regulären Systeme der sozialen Sicherung und warnt vor den negativen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens auf Integration, Teilhabe und kommunale Strukturen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Unter dem Strich werden Ausgaben und Zuständigkeiten verlagert – aber nichts Produktives für die Unterstützung und eine gelingende Integration der ukrainischen Kriegsflüchtlinge oder den gesellschaftlichen Zusammenhalt erreicht.“
Die Stellungnahme von PRO ASYL kritisiert den Referentenentwurf zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz, der vorsieht, neu ankommende ukrainische Kriegsflüchtlinge ab dem 1. April 2025 sozialrechtlich schlechter zu stellen. Sie sollen künftig nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, anstatt wie bisher Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II, Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe). Dies führt zu deutlich geringeren finanziellen Leistungen, Einschränkungen durch die Bezahlkarte, strengeren Vermögensgrenzen und erschwertem Zugang zu Gesundheitsversorgung und Arbeitsmarktintegration. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) Die verfassungswidrig niedrigen Leistungen des AsylbLG und deren Auswirkungen auf besonders schutzbedürftige Gruppen wie Alleinerziehende, Kinder und Menschen mit Behinderung; 2) Die Umstellung auf die Bezahlkarte und die damit verbundenen praktischen und finanziellen Nachteile für die Betroffenen; 3) Die negativen Folgen für die Arbeitsmarktintegration, da Unterstützungsleistungen und individuelle Betreuung durch die Jobcenter entfallen. PRO ASYL sieht in der geplanten Gesetzesänderung keinen gesellschaftlichen oder finanziellen Nutzen, sondern eine symbolische Distanzierung von Solidarität und eine mögliche Vorbereitung für weitere Verschlechterungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Überzeugend ist dieses Argument aus der Sicht des SVR nicht, denn gerade wenn sich nun bestimmte Routinen etabliert haben und der quantitative Umfang der Neuzugänge nicht mehr erheblich ist, spricht eher wenig dafür, diese Routinen erneut zu ändern.“
Die Stellungnahme des Sachverständigenrats für Integration und Migration (SVR) befasst sich mit dem Referentenentwurf für ein Leistungsrechtsanpassungsgesetz, das die Rückkehr zur früheren Rechtslage für Geflüchtete aus der Ukraine vorsieht. Ab dem 1. April 2025 sollen neu ankommende Ukrainerinnen und Ukrainer wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) erhalten. Der SVR sieht keine rechtlichen Bedenken gegen diese Änderung, da die Mindeststandards der EU-Richtlinie 2001/55/EG auch durch das AsylbLG erfüllt werden. Kritisch bewertet der SVR jedoch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme: Die erwarteten Einsparungen sind gering und das zentrale Argument der Gesetzesbegründung – der Wegfall des massenhaften Zugangs – überzeugt nicht. Der SVR betont, dass eine Gleichbehandlung von Geflüchteten mit kollektivem und individuellem Schutzstatus systematisch sinnvoller wäre und warnt vor Nachteilen für die Arbeitsmarktintegration. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die rechtliche Bewertung und Einordnung der geplanten Änderung, (2) die Zweckmäßigkeit und fiskalischen Auswirkungen, (3) die Folgen für die Integration und Gleichbehandlung von Geflüchteten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor dem Hintergrund einer nur marginalen fiskalischen Wirkung und zusätzlichen bürokratischen Hürden erscheint der eingeschlagene Weg integrationspolitisch nicht überzeugend.“
Der Verband Deutscher Privatschulverbände (VDP) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes, insbesondere zum geplanten Wechsel ukrainischer Geflüchteter vom Sozialgesetzbuch II (SGB II, regelt u.a. Arbeitslosengeld II/Bürgergeld) in das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der VDP hebt hervor, dass dieser Wechsel trotz unveränderter Lage in der Ukraine erfolgt und befürchtet eine Integrationslücke für neu ankommende Geflüchtete ab dem 1. April 2025. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Gefahr des Wegfalls zentraler Integrationsstrukturen wie der Jobcenter, 2) die unklare Sicherstellung des Zugangs zu Sprachkursen, Qualifizierungsangeboten und Arbeitsvermittlung für Neuzugänge, sowie 3) die Tatsache, dass die erwarteten Einsparungen im Haushalt durch den Wechsel nicht erreicht werden. Der Verband fordert verbindliche gesetzliche Regelungen, um die arbeitsmarktbezogene Integration auch künftig zu gewährleisten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 12.01.2026 |
| Erste Beratung: | 15.01.2026 |
| Drucksache: | 21/3539 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 763/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |