Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz - SGB VI-AnpG) |
| Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.12.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/1858 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2634 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und Effizienzsteigerung der Sozialverwaltung durch Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dazu werden unter anderem rechtliche Grundlagen für die Entwicklung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) geschaffen, Verwaltungsverfahren vereinfacht (z.B. bei der Rentenfeststellung), ein personenzentriertes Fallmanagement für Versicherte mit komplexem Unterstützungsbedarf eingeführt und die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen und verstetigt.
Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hintergrund:
Im Text wird auf den Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode verwiesen, der Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau als zentrale Ziele für eine moderne Sozialverwaltung festlegt. Es wird beschrieben, dass das bestehende Recht diese Anforderungen bislang nicht ausreichend erfüllt, insbesondere im Hinblick auf digitale Verfahren und KI, sowie bei der Arbeitsmarktintegration von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen. Außerdem werden bestehende Probleme bei der Umsetzung von Leistungen zur Teilhabe und im Rehabilitationsprozess für Versicherte mit komplexen Bedarfen erläutert.
Kosten:
Für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen durch das neue Fallmanagement Mehrausgaben von 30,7 Millionen Euro jährlich. Dem stehen mittel- bis langfristig Einsparungen gegenüber, da Erwerbsminderungsrenten vermieden oder verschoben werden. Der Wegfall von Barauszahlungen im SEPA-Raum spart jährlich 84.000 Euro.
Für die Bundesagentur für Arbeit (BA) ergeben sich Mehrausgaben durch Änderungen im Ordnungswidrigkeitenrecht (662.000 Euro in 2025, ab 2026 jährlich 545.000 Euro), durch eine Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte (2026–2028: 4 Millionen Euro jährlich) und durch die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung ab 2029 (42,4 Millionen Euro jährlich). Die Möglichkeit der Fahrkostenerstattung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte führt zu Mehrausgaben von rund 1 Million Euro jährlich.
Durch die Ausweitung kurzfristiger Beschäftigung in der Landwirtschaft können Mindereinnahmen in der Sozialversicherung von bis zu 150 Millionen Euro jährlich entstehen, aufgeteilt auf verschiedene Zweige (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung).
Für Bürgerinnen und Bürger wird der Erfüllungsaufwand jährlich um rund 94.000 Stunden reduziert, für die Wirtschaft um rund 1,5 Millionen Euro jährlich. Die Verwaltung erzielt jährliche Einsparungen von rund 41 Millionen Euro, hat aber im Saldo jährliche Mehraufwände von rund 5 Millionen Euro.
Weitere Einnahmen werden nicht explizit beziffert, aber es wird auf mittel- bis langfristige Mehreinnahmen durch höhere Beschäftigung und Steuer-/Beitragszahlungen hingewiesen.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll grundsätzlich zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, um einen dreijährigen Übergangszeitraum für die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung bei der BA zu gewährleisten. Für einzelne Maßnahmen gibt es differenzierte Inkrafttretensregelungen.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, da der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch im Jahr 2025 erforderlich ist.
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Das Gesetz ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Es sind keine gleichstellungspolitischen oder spezifischen Auswirkungen für Menschen mit Behinderungen zu erwarten.
Eine Befristung oder gesonderte Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Maßnahmen langfristig wirken sollen und bestehende gesetzliche Evaluationspflichten (z.B. bei der BA) greifen.
Der Gesetzentwurf wurde ohne wesentliche Beiträge von Interessenvertretern erarbeitet, aber in fachlicher Abstimmung mit betroffenen Trägern und Arbeitgebervertretern.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind weggelassen:
- Einführung eines individuellen, personenzentrierten Fallmanagements bei der Deutschen Rentenversicherung für Versicherte mit komplexen Rehabilitationsbedarfen, das den gesamten Rehabilitationsprozess begleitet und koordiniert
- Geringfügig Beschäftigte können einmalig auf Antrag die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufheben lassen und werden wieder versicherungspflichtig, eine erneute Befreiung ist dann ausgeschlossen
- Elektronische Antrags- und Meldeverfahren werden ausgebaut, z.B. für Verzichtserklärungen zur Rentenversicherungsfreiheit und für Arbeitgebermeldungen
- Die Auszahlung von Renten- und Unfallversicherungsleistungen erfolgt künftig grundsätzlich nur noch unbar auf ein Konto, Barauszahlungen entfallen weitgehend
- Die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Rentenberechnung erfolgt maschinell, die Zustimmung der Versicherten zur gesonderten Meldung durch den Arbeitgeber entfällt
- Wechsel von einer Altersrente in eine Regelaltersrente wird in bestimmten Ausnahmefällen ermöglicht, um Verwaltungsaufwand zu verringern
- Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischer Berufsqualifikation wird als dauerhafte Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit eingeführt, sowohl für Personen im Inland als auch im Ausland
- Die Bundesagentur für Arbeit erhält den Auftrag, ein bundesweites, qualitativ gesichertes Beratungsangebot zur Anerkennung und Qualifizierung ausländischer Berufsabschlüsse aufzubauen und zu betreiben
- Die Zuständigkeit für Förderung der beruflichen Weiterbildung und berufliche Rehabilitation bei SGB-II-Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen
- Einführung eines zentralen Betriebsstättenverzeichnisses bei der Unfallversicherung zur besseren Erfassung und Kontrolle von Betriebsstätten, mit Zugriffsmöglichkeiten für Arbeitsschutzbehörden
- Verlängerung der maximalen Dauer kurzfristiger Beschäftigung in der Landwirtschaft auf 90 Arbeitstage bzw. 15 Wochen, um den Bedarf an Saisonarbeitskräften besser abzudecken
- Umstellung der Beitragsberechnung für Seeleute von der Durchschnittsheuer auf das tatsächliche Entgelt, Gleichstellung mit anderen Beschäftigten
- Einführung einer Rechtsgrundlage für die Nutzung von Sozialdaten zur Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen durch Sozialleistungsträger, unter Beachtung von Datenschutz und Zweckbindung
- Ausbau und Vereinfachung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Sozialversicherungsträgern, Einführung neuer Schnittstellen und IT-Systeme zur besseren Zusammenarbeit, insbesondere zwischen Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern
- Klarstellung und Vereinfachung bei der Vormerkung und Korrektur von rentenrechtlich relevanten Zeiten, insbesondere bei schulischen Ausbildungszeiten
- Streichung von Neufeststellungen für Renten, die auf Rechtsgrundlagen vor 1992 beruhen, um die IT-Modernisierung zu erleichtern
- Verschärfung der Ordnungswidrigkeitenregelungen für Arbeitgeber, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen und Saisonarbeitskräften, sowie neue Auskunfts- und Dokumentationspflichten zu Unterkunft und Mietbedingungen
- Anpassung der Regelungen zur Auszahlung von Sozialleistungen generell an den Wegfall der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV), mit Fokus auf Überweisung auf Konten
- Einführung und Ausbau elektronischer Meldeverfahren und Bescheinigungen, z.B. für Unfallversicherung und Rentenversicherung, mit verpflichtender Nutzung ab 2029
- Änderungen im Bereich der Anerkennungspartnerschaft und der Beratung für ausländische Fachkräfte, um den Fachkräftebedarf besser zu decken und die Integration zu erleichtern
- Einführung und Ausbau von Härtefallregelungen für Personen ohne Konto, damit diese Sozialleistungen weiterhin ohne Kostenlast erhalten können, wenn eine Kontoeröffnung unverschuldet nicht möglich ist
- Präzisierungen und Klarstellungen im Beitrags- und Melderecht, insbesondere zur Korrektur fehlerhafter Meldungen und zur Nutzung von Versicherungsnummern
- Einführung einer Pilotphase für das neue Betriebsstättenverzeichnis, um eine schrittweise Umsetzung und Erprobung zu ermöglichen
Diese Liste enthält die zentralen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs. Bei Bedarf kann ich einzelne Punkte gerne weiter erläutern.
| Handelsblatt, 18.08.2025 | Neuregelung bei Saisonkräften soll Landwirte entlasten |
| agrarheute, 18.08.2025 | Entlastung für Landwirte: Regierung will 90-Tage-Regelung für Erntehelfer |
| Stern.de, 15.08.2025 | Saisonarbeiter: Arbeitsministerium will sozialversicherungsfreie Zeit verlängern |
| Datum erster Entwurf: | 13.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 03.09.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Gesetz sollen Maßnahmen, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen, umgesetzt werden. Des Weiteren wird der Rehabilitationsprozess (Einführung Fallmanagement) verbessert sowie die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) verstetigt.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Es erfolgt gleichwohl eine fachliche Abstimmung der Regelungen mit den betroffenen Trägern der sozialen Sicherung sowie den Vertretern der Arbeitgeberseite. Damit konnten die Expertise, aber auch die
Praxiserfahrungen bei der Erarbeitung der Regelungen Einfluss finden.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Mehrere Stellungnahmen kritisieren ausdrücklich die sehr kurze Frist zur Abgabe der Stellungnahmen. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) nennt konkret den Zeitraum vom 14.08.2025 (Eingang der Aufforderung) bis 19.08.2025 (Abgabefrist), was drei Arbeitstage entspricht. Die Bundeskonferenz der Migrant*innenorganisationen (BKMO) und der Polnische Sozialrat (PSR) geben eine Stellungnahmefrist von 5 Werktagen an. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche Landkreistag und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) sprechen von knapp vier bis fünf Arbeitstagen, der DGB nennt explizit vier Werktage. Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. und der Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke e. V. (BV BFW) sprechen von einer sehr kurzen Frist, ohne genaue Angabe. Die BAG SELBSTHILFE bezeichnet die Frist als 'viel zu knapp bemessen', ohne eine konkrete Dauer zu nennen. Insgesamt ergibt sich aus den Angaben der Absender eine Beteiligungsphase von meist drei bis fünf Werktagen, überwiegend unter einer Woche.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf ist überwiegend differenziert: Viele Organisationen begrüßen die Zielrichtung des SGB VI-Anpassungsgesetzes, insbesondere die Digitalisierung, Modernisierung und die Einführung eines Fallmanagements sowie die dauerhafte Verankerung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung. Gleichzeitig werden zahlreiche Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge geäußert, die sich auf die Ausgestaltung einzelner Regelungen, die Finanzierung, die Auswirkungen auf verschiedene Gruppen sowie auf die Umsetzbarkeit und die zu kurzen Fristen beziehen. Besonders häufig werden die zu kurze Beteiligungsphase, die Gefahr zusätzlicher Bürokratie, die Notwendigkeit klarer Zuständigkeiten und die Sicherstellung des Datenschutzes hervorgehoben.
Meinungen im Detail
1. Beteiligungsphase und Fristen
Die Kritik an der kurzen Frist zur Stellungnahme ist ein zentrales Thema und wird von sehr vielen Verbänden – darunter Gewerkschaften (DGB), Arbeitgeberverbände (BDA), Sozialverbände, Dachverbände (DHS), kommunale Spitzenverbände (Deutscher Landkreistag, AKA) und weitere – geteilt. Die Fristen von meist drei bis fünf Werktagen werden als unzureichend für eine qualifizierte Beteiligung und interne Abstimmung bewertet. Die DHS fordert explizit 4 bis 6 Wochen Beteiligungszeit.
2. Digitalisierung, Bürokratieabbau und IT-Schnittstellen
Die Digitalisierung und Modernisierung der Sozialverwaltung wird von nahezu allen Akteuren begrüßt, insbesondere von Arbeitgeberverbänden (BDA, aba, ABV, GDV, AKA), Sozialversicherungsträgern (DRV Bund, GKV-Spitzenverband, SOKA-BAU), Gewerkschaften (dbb, DGB) und kommunalen Spitzenverbänden (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag). Gleichzeitig werden die damit verbundenen Herausforderungen wie zusätzlicher Personalbedarf, Schulungsaufwand, technische Umstellungen und die Notwendigkeit längerer Übergangsfristen betont. Arbeitgeberverbände und die aba kritisieren den zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch neue Meldepflichten und fordern praxistaugliche, abgestimmte Regelungen. Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für den elektronischen Datenaustausch und die Einbindung aller relevanten Akteure wird mehrfach betont.
3. Fallmanagement und Rehabilitation
Die Einführung eines personenzentrierten Fallmanagements wird von Reha-Verbänden (DVfR, BAR, BV BFW, BAG SELBSTHILFE, AG MedReha), Sozialversicherungsträgern (DRV Bund, GKV-Spitzenverband), Gewerkschaften und Sozialverbänden grundsätzlich begrüßt. Kritik gibt es an der Begrenzung des Fallmanagements auf Versicherte der Rentenversicherung; gefordert wird eine trägerübergreifende, einheitliche Regelung im SGB IX, um alle Menschen mit Unterstützungsbedarf einzubeziehen. Die BAG SELBSTHILFE und die DVfR betonen die Gefahr der Ungleichbehandlung und fordern eine Ausweitung auf weitere Personengruppen. Die AG MedReha kritisiert das Festhalten am Reha-Budget und fordert dessen Abschaffung.
4. Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB)
Die dauerhafte Verankerung der AQB und der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der Bundesagentur für Arbeit wird von vielen Akteuren (BA, BIBB, BKMO/PSR, dbb, Deutscher Städtetag, DGB) begrüßt. Kritik kommt von Arbeitgeberverbänden (BDA), die die Zuständigkeit und Finanzierung durch Beitragsmittel ablehnen und eine Verortung bei Ländern und Kammern fordern. Migrant*innenorganisationen (BKMO/PSR, Verband binationaler Familien) und das BIBB betonen die Notwendigkeit kultursensibler, mehrsprachiger und niedrigschwelliger Beratungsangebote sowie den Wissenstransfer vom IQ-Netzwerk zur BA. Die BA fordert eine Mischfinanzierung aus Beitrags- und Steuermitteln, da viele Beratungsbedürftige Leistungen nach dem SGB II beziehen.
5. Auszahlung von Sozialleistungen und Kontopflicht
Die geplante Abschaffung der Barauszahlung von Sozialleistungen und die Einführung einer Kontopflicht werden von Sozialverbänden (BAG W), Migrant*innenorganisationen (Verband binationaler Familien), dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag kritisch gesehen. Sie warnen vor zusätzlichen Hürden für wohnungslose Menschen, Migrant*innen und andere Gruppen ohne Zugang zu Bankkonten. Die Härtefallregelung wird als zu eng kritisiert, und es werden alternative Auszahlungswege wie Social Cards oder Auszahlungsstellen gefordert. Die DGUV fordert einen Gleichlauf der Auszahlungswege zwischen SGB VI und SGB VII.
6. Meldepflichten, Betriebsstättenverzeichnis und Bürokratie
Die Ausweitung von Meldepflichten, insbesondere für Zahlstellen und im Rahmen des Betriebsstättenverzeichnisses, wird von Arbeitgeberverbänden (GDV, BDA, aba) und der Wirtschaft kritisch gesehen. Sie warnen vor zusätzlichem bürokratischem Aufwand, unzureichender Berücksichtigung der Belastungen im Gesetzentwurf und zu kurzen Umsetzungsfristen. Die BA lehnt die Übermittlung von genauen Beschäftigtenzahlen aus Datenschutzgründen ab und schlägt stattdessen Größenklassen vor.
7. Datenschutz, Künstliche Intelligenz (KI) und Sozialdaten
Die Nutzung von KI und die Verarbeitung von Sozialdaten werden von vielen Akteuren (DRV Bund, BAR, dbb, DGUV, BA, BAG SELBSTHILFE) grundsätzlich begrüßt, aber es werden hohe Anforderungen an Datenschutz, Rechtsklarheit und Diskriminierungsschutz gefordert. Die DRV Bund und die BAR betonen die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben und die Sicherstellung der Freiwilligkeit beim Fallmanagement.
8. Saisonarbeit und kurzfristige Beschäftigung
Die geplante Ausweitung der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung für Saisonarbeitskräfte wird von Arbeitgeberverbänden (Zentralverband Gartenbau) begrüßt, die jedoch weitergehende Änderungen fordern (z.B. Abschaffung des Merkmals der Nicht-Berufsmäßigkeit, Ausweitung auf alle Gartenbaubetriebe, Amnestieregelungen). Gewerkschaften (DGB) lehnen die Ausweitung ab und warnen vor verschärfter Prekarität, fehlender sozialer Absicherung und Mindereinnahmen für die Sozialversicherung. Migrant*innenorganisationen (BKMO/PSR) fordern weitergehende Schutzmechanismen und faire Arbeitsbedingungen für Saisonarbeiter*innen.
9. Weitere Aspekte
Weitere Themen sind die rechtliche und technische Ausgestaltung der elektronischen Antragstellung (ABV), die Einbindung der betrieblichen Altersversorgung in digitale Verfahren (aba, AKA), die Notwendigkeit längerer Übergangsfristen für technische Umstellungen (AKA), die Sicherung von Qualität und Diversität in Beratungsangeboten (Verband binationaler Familien), die Gleichstellung der Geschlechter (Bundesverband der Rentenberater), und die Forderung nach Schiedsstellen für Vertragsstreitigkeiten im Reha-Bereich (AG MedReha).
Fazit
Das Meinungsbild ist insgesamt konstruktiv-kritisch: Die Zielrichtung des Gesetzentwurfs wird überwiegend begrüßt, jedoch werden zahlreiche konkrete Verbesserungs- und Änderungswünsche geäußert. Die größte Einigkeit besteht in der Kritik an der zu kurzen Beteiligungsphase und der Forderung nach längeren Fristen für eine qualifizierte Beteiligung. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände, Migrant*innenorganisationen, kommunale Spitzenverbände und Sozialversicherungsträger bringen jeweils spezifische Perspektiven und Kritikpunkte ein, wobei die Themen Digitalisierung, Bürokratieabbau, soziale Teilhabe, Datenschutz und die Ausgestaltung der Beratungs- und Unterstützungsstrukturen im Mittelpunkt stehen.
„Das Potential für Effizienzsteigerungen bei digitalen Prozessen ist wesentlich höher. Gesetzgeberisch zu regeln sind aus aba-Sicht in näherer Zukunft die Erweiterung der Berechtigung insbesondere von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zur Teilnahme an digitalen Verfahren.“
Die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. bewertet den Referentenentwurf zum SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) grundsätzlich positiv, insbesondere im Hinblick auf die angestrebte Digitalisierung und Modernisierung der Verfahren im Sozialrecht. Die aba begrüßt die Erweiterung digitaler Prozesse, kritisiert jedoch die zu kurze Frist für die Stellungnahme und bemängelt, dass die geplanten Regelungen zum Inkrafttreten teilweise zu kurzfristig sind. Besonders hervorgehoben wird, dass die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bislang nicht ausreichend in digitale Verfahren eingebunden sind, was zu unnötigem Aufwand und Kosten führt. Die aba fordert eine Ausweitung der Berechtigungen für diese Einrichtungen, um effizienter auf Sozialdaten zugreifen zu können. Außerdem wird die Notwendigkeit betont, Schriftformerfordernisse im Steuerrecht durch Textformerfordernisse zu ersetzen, um Bürokratie abzubauen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Einbindung der bAV in digitale Verfahren und den Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV), 2) die Notwendigkeit einer praxistauglichen und abgestimmten Regelung zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, und 3) die Effizienzsteigerung und Entbürokratisierung durch Digitalisierung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001407 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir hoffen, dass unsere zuvor bezeichneten Anmerkungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden.“
Die ABV – Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. äußert sich zum Referentenentwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes. Sie begrüßt die Möglichkeit, dass Beschäftigte künftig auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch elektronisch verzichten können, weist jedoch auf Klärungsbedarf bezüglich der genauen Form der elektronischen Erklärung hin. Die Option, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig zu machen, wird als sinnvoll bewertet, um die individuelle Altersvorsorge zu stärken. Die ABV regt an, klarzustellen, dass eine spätere Befreiung zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung weiterhin möglich bleibt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die elektronische Antragstellung und deren rechtliche Ausgestaltung, 2) Die Neuregelung zur einmaligen Rückgängigmachung der Befreiung und deren Auswirkungen auf das Versicherungsprinzip, 3) Die zusätzliche Meldepflicht für Zahlstellen und der damit verbundene Mehraufwand.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R001025 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 878907242358-62 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Aus Sicht der Zusatzversorgung begrüßen wir grundsätzlich die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen, um die digitale Transformation im Bereich der Sozialversicherung zu fördern.“
Die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) begrüßt grundsätzlich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der digitalen Transformation im Bereich der Sozialversicherung. Insbesondere wird erwartet, dass die Digitalisierung den Datenaustausch zwischen Zusatzversorgungseinrichtungen (Betriebsrenten für den öffentlichen und kirchlichen Dienst) und Sozialversicherungsträgern vereinfacht und den Verwaltungsaufwand reduziert. Die AKA macht jedoch auf redaktionelle Unstimmigkeiten im Gesetzestext aufmerksam und schlägt präzisere Formulierungen vor, um Klarheit über die Anwendung bestimmter Regelungen (z.B. § 95c SGB IV) zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für den elektronischen Datenaustausch, (2) die Abgrenzung zwischen internem Datenaustausch der Versorgungseinrichtungen und dem Austausch mit Sozialversicherungsträgern sowie (3) die Forderung nach längeren Übergangsfristen für technische Umstellungen, da viele Einrichtungen unterschiedliche IT-Systeme nutzen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Deckelung des Reha-Budgets verhindert die Ausschöpfung des Erwerbspotenzials und mindert damit die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit.“
Die Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation SGB IX (AG MedReha) begrüßt grundsätzlich die Einführung eines individuellen, personenzentrierten und rechtskreisübergreifenden Fallmanagements bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durch das SGB VI-Anpassungsgesetz. Sie kritisiert jedoch, dass der Gesetzentwurf keine Aufhebung des sogenannten Reha-Budgets vorsieht. Das Reha-Budget begrenzt die Ausgaben für medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen anhand der Bruttolöhne und einer Demografiekomponente, was laut AG MedReha nicht mehr zeitgemäß ist und den tatsächlichen Bedarf nicht abbildet. Die Stellungnahme fordert die Streichung des Sanktionsmechanismus bei Budgetüberschreitungen und der Demografiekomponente, die auf veralteten Prognosen basiert. Zudem wird die Schaffung von Schiedsstellen für Vertragsstreitigkeiten mit der DRV sowie ein regelmäßiges Angebot medizinischer Rehabilitation für Erwerbsminderungsrentner:innen gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik und Auswirkungen der Budgetbegrenzung samt Sanktionsmechanismus, 2) Die Kritik an der Demografiekomponente und deren Auswirkungen auf das Reha-Budget, 3) Die Notwendigkeit von Schiedsstellen zur Konfliktlösung zwischen Reha-Einrichtungen und der DRV.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BA begrüßt die geplante Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) bei der BA, sieht jedoch die ausschließliche Finanzierung der AQB aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung als nicht sachgerecht an und spricht sich für eine Mischfinanzierung aus Steuer- und Beitragsmitteln aus.“
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewertet den Entwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes (AnpG) überwiegend positiv, hebt jedoch mehrere kritische Punkte hervor. Die BA begrüßt insbesondere die dauerhafte Einrichtung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) sowie der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der BA. Sie sieht darin eine wichtige Unterstützung für Menschen mit ausländischen Berufsabschlüssen und für Arbeitgeber, um die Gleichwertigkeit von Abschlüssen festzustellen und die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Kritisch sieht die BA die geplante ausschließliche Finanzierung der AQB und ZSBA aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung, da ein Großteil der Beratungsbedürftigen Leistungen nach dem SGB II bezieht. Die BA fordert daher eine Mischfinanzierung aus Beitrags- und Steuermitteln. Auch die geplante Übermittlung der genauen Beschäftigtenzahlen an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im Rahmen des neuen Betriebsstättenverzeichnisses wird aus Datenschutzgründen abgelehnt; stattdessen wird die Übermittlung von Größenklassen vorgeschlagen. Die BA begrüßt die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) mit Sozialdaten, weist jedoch auf verbleibende Rechtsunsicherheiten hin. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Finanzierung der AQB und ZSBA, 2) Datenschutz und Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Betriebsstättenverzeichnis, 3) Die organisatorische und finanzielle Umsetzung der neuen Aufgaben, insbesondere den Know-how-Transfer und Personalbedarf.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 21.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BAR unterstützt den Ausbau koordinierter Unterstützungsstrukturen und sieht in der Einführung eines rechtskreisübergreifenden Fallmanagements einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung von Reha-Prozessen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) nimmt zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) Stellung. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Einführung eines Fallmanagements, Datenschutz und Künstliche Intelligenz (KI) sowie IT-bezogene Vorgaben für die Datenverarbeitung. Die BAR begrüßt grundsätzlich die Einführung eines Fallmanagements als Instrument zur besseren Koordination von Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Sie sieht jedoch Optimierungsbedarf bei der ausschließlichen Verankerung des Fallmanagements im SGB VI und fordert eine trägerübergreifende Abstimmung, um einheitliche Standards zu gewährleisten. Im Bereich Datenschutz und KI wird mehr Rechtsklarheit begrüßt, aber auch auf die Gefahr von Komplexität und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben hingewiesen, insbesondere beim Einsatz von Sozialdaten für KI-Training. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit trägerübergreifender Standards und Kooperation beim Fallmanagement, (2) die datenschutzrechtlichen Herausforderungen bei der Nutzung von Sozialdaten, und (3) die Forderung nach einer gesetzlichen Evaluation und Beteiligung aller Rehabilitationsträger.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insoweit sind die Initiative im Koalitionsvertrag und der vorgelegte Referentenentwurf einer gesetzlichen Regelung zum Fallmanagement nachdrücklich zu begrüßen.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAG SELBSTHILFE) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und anderer Gesetze, insbesondere die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Fallmanagement in der Rehabilitation. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass der Anwendungsbereich der Regelungen zu stark eingeschränkt ist und nur für einen begrenzten Personenkreis gilt. Besonders problematisch ist, dass Menschen mit Behinderungen, die keine Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung haben, vom Fallmanagement ausgeschlossen werden, was zu einer Ungleichbehandlung führt. Die BAG SELBSTHILFE fordert daher eine trägerübergreifende, einheitliche Regelung im SGB IX für alle Rehabilitationsträger. Zudem werden die geplanten Maßnahmen zur Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) und zum verbesserten Datenaustausch begrüßt, jedoch auf die besonderen Anforderungen an Datenschutz und Diskriminierungsschutz hingewiesen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die zu enge Begrenzung des Fallmanagements auf bestimmte Personengruppen, 2) die Notwendigkeit einer trägerübergreifenden gesetzlichen Regelung im SGB IX, und 3) die Forderung nach einer sicheren Datenaustauschinfrastruktur zum Schutz sensibler Daten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es braucht auch für Menschen ohne Konto daher weiterhin einen rechtlich gesicherten Zugang zu existenzsichernden Leistungen. Leistungsbeziehende Menschen müssen die Möglichkeit erhalten, ihre Sozialleistungen dort zu bekommen, wo sie sich gerade aufhalten, auch wenn sie keine feste Adresse haben.“
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) kritisiert die geplante Änderung des § 47 Absatz 1 SGB I im Rahmen des SGB VI-Anpassungsgesetzes. Nach dem Entwurf soll die Möglichkeit entfallen, Sozialleistungen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auszahlen zu lassen, es sei denn, die betroffene Person kann nachweisen, dass sie ohne eigenes Verschulden kein Konto eröffnen konnte oder eine sofortige Auszahlung notwendig ist. BAG W weist darauf hin, dass wohnungslose Menschen und andere in prekären Lebenslagen häufig Schwierigkeiten haben, ein Basiskonto zu eröffnen – etwa wegen fehlender Ausweisdokumente, technischer Hürden oder Ablehnungen durch Banken. Die geplante Änderung würde für Menschen ohne Konto eine zusätzliche Hürde darstellen und könnte dazu führen, dass sie ihre existenzsichernden Leistungen nicht erhalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die praktischen Hürden bei der Kontoeröffnung für Wohnungslose, 2) die Unsicherheiten beim Nachweis, dass ein Konto nicht eröffnet werden kann, und 3) die Forderung nach einem weiterhin gesicherten Zugang zu Leistungen auch ohne Konto, beispielsweise über Auszahlungsstellen bei Sozialleistungsträgern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Gerade angesichts erwartbarer Heterogenitäten bei der Umsetzung der Beratung durch die BA und der anhaltenden Aus- bis Überlastung der wichtigen Beratungsstrukturen ist zu gewährleisten, dass in allen Bundesländern ausreichend Beratungsangebote verfügbar sind, um den Bedarfen gerecht zu werden.“
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bewertet den Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz) insgesamt positiv, insbesondere die geplante dauerhafte Verankerung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die AQB unterstützt Menschen mit ausländischen Berufsabschlüssen dabei, ihre Qualifikationen anerkennen zu lassen. Bisher wurde diese Beratung im Inland vor allem durch das IQ-Netzwerk, ein bundesweites Förderprogramm, angeboten. Das BIBB hebt hervor, dass der Wissenstransfer vom IQ-Netzwerk zur BA sorgfältig gestaltet werden muss, um eine gleichbleibende Beratungsqualität in allen Regionen sicherzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits jetzt viele Beratungsstellen überlastet sind und lange Wartezeiten bestehen. Zudem betont das BIBB die Notwendigkeit, alle Beratungsangebote zentral und leicht auffindbar über das Bundesportal 'Anerkennung in Deutschland' (AiD) bereitzustellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der Wissenstransfer und die Sicherstellung der Beratungsqualität beim Übergang vom IQ-Netzwerk zur BA, 2) Die Überlastung und Kapazitätsengpässe der Beratungsstellen, 3) Die zentrale Auffindbarkeit und Digitalisierung der Beratungsangebote, einschließlich des Einsatzes von KI-gestützten Tools wie dem Chatbot 'Aidy'.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur durch verbindliche gesetzliche Regelungen, konsequente Kontrollen und umfassende, herkunftssprachliche Beratungsstrukturen kann die saisonale Beschäftigung sozialverträglich und nachhaltig gestaltet werden.“
Die Bundeskonferenz der Migrant*innenorganisationen (BKMO) und der Polnische Sozialrat (PSR) begrüßen grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz). Sie betonen die Bedeutung einer dauerhaften Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für die Arbeitsmarktintegration von Migrant*innen und internationalen Fachkräften. Besonders hervorgehoben wird, dass Migrant*innenorganisationen als Brückenbauer und Problemlöser stärker strukturell eingebunden werden sollten, da sie durch ihre Community-Nähe Menschen erreichen, die sonst schwer Zugang zu Unterstützungsangeboten finden. Die Stellungnahme fordert zudem eine Vereinfachung und Digitalisierung der Anerkennungsverfahren, den Ausbau mehrsprachiger Informationsangebote sowie die Nutzung europäischer Fördermittel. Im Hinblick auf Saisonarbeit wird die Ausweitung von Schutz- und Sicherungsmechanismen begrüßt, jedoch werden weitergehende Maßnahmen gefordert, wie faire Lohn- und Arbeitsbedingungen, bessere Kontrollen, barrierefreier Zugang zur sozialen Sicherung und gezielte Informationskampagnen in Herkunftssprachen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die strukturelle Einbindung von Migrant*innenorganisationen in Beratungs- und Integrationsprozesse, (2) die Verbesserung der Schutzmechanismen und Arbeitsbedingungen für Saisonarbeiter*innen, und (3) die Notwendigkeit vereinfachter, digitalisierter und mehrsprachiger Anerkennungsverfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Einführung der Möglichkeit bei geringfügiger Beschäftigung, eine in der Vergangenheit erklärte oder aus der Vergangenheit vorliegende Befreiung von der Rentenversicherung rückgängig machen zu können, begrüßen wir ausdrücklich.“
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz), insbesondere die Möglichkeit, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) rückgängig machen zu können. Der Verband schlägt jedoch vor, die Aufhebung der Befreiung für bestimmte Gruppen – insbesondere Eltern und Pflegepersonen – mehrfach zu ermöglichen, da sich deren Lebensumstände (z.B. Kindererziehung, Pflege von Angehörigen) ändern können. Außerdem wird empfohlen, die Frist für die Wirksamkeit der Aufhebung im Haushaltsscheckverfahren zu verlängern, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Kritisch sieht der Verband die geplanten Änderungen bei der Rücknahme fehlerhafter Rentenbescheide (§§ 149 Abs. 5 und 300 Abs. 3 SGB VI), da diese aus Sicht des Verbands zu einer Schutzlosigkeit der Betroffenen führen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Einmaligkeit der Aufhebung der Befreiung für Eltern und Pflegepersonen, 2) die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf Grundrentenzuschläge und die Gleichstellung der Geschlechter, 3) die Kritik an der Einschränkung der Rücknahme fehlerhafter Rentenbescheide.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BV BFW begrüßt die vorgesehenen Regelungen zum Fallmanagement insgesamt sowie insbesondere das darin zum Ausdruck kommende Anliegen, Brüche im Rehabilitationsprozess zu vermeiden.“
Der Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke e. V. (BV BFW) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG). Besonders positiv hervorgehoben wird die Einführung und Ausgestaltung des Fallmanagements, das dazu beitragen soll, Brüche im Rehabilitationsprozess zu vermeiden und eine individuell abgestimmte, rechtskreisübergreifende Begleitung zu ermöglichen. Der BV BFW befürwortet die Möglichkeit, das Fallmanagement an externe Dritte zu übertragen, und sieht darin Vorteile hinsichtlich Flexibilität und regionaler Anpassung. Kritisch angemerkt wird jedoch, dass das Rahmenkonzept ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt werden soll, ohne die übliche Beteiligung aller Träger. Zudem wird eine bessere IT-Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitsagenturen und kommunalen Trägern bei der beruflichen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen gefordert. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist die fehlende Einbeziehung beruflicher Rehabilitand*innen in das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU), was in der Praxis zu Problemen führt. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Ausgestaltung und Übertragung des Fallmanagements, 2) Die Notwendigkeit einer verbesserten IT-Unterstützung für die Zusammenarbeit im Bereich berufliche Rehabilitation, 3) Die Problematik der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Einbeziehung beruflicher Rehabilitand*innen in das eAU-Verfahren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf enthält viele inhaltlich nicht zusammenhängende Rechtsänderungen im Bereich der Sozialen Sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsmarktpolitik. Im Bereich der Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau im Sozialversicherungsrecht sind einige sinnvolle Ansätze enthalten. Dennoch bestehen in einzelnen Punkten fachliche und rechtliche Bedenken.“
Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und anderer Gesetze bewertet die geplanten Änderungen differenziert. Der Entwurf enthält zahlreiche, teils nicht zusammenhängende Änderungen im Sozialrecht, insbesondere zur Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau. Die BDA begrüßt sinnvolle Ansätze, wie die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Sozialverwaltung oder die Einführung eines Fallmanagements in der Rentenversicherung, warnt jedoch vor Doppelstrukturen mit dem bestehenden Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Kritisch sieht die BDA die Übertragung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die Bundesagentur für Arbeit (BA), da diese Aufgabe fachlich und systematisch bei Ländern und Kammern liege und nicht beitragsfinanziert werden dürfe. Ebenso wird die alleinige Finanzierung von IT-Systemen zur Zusammenarbeit mit kommunalen Trägern durch Beitragsmittel abgelehnt. Die BDA betont die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen, verursachungsgerechter Finanzierung und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und Belastungen für Arbeitgeber, etwa durch das neue Betriebsstättenverzeichnis oder erweiterte Auskunfts- und Haftungspflichten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Finanzierung und Zuständigkeit der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung, 2) Die Einführung und Ausgestaltung des Fallmanagements in der Rentenversicherung, 3) Die Belastungen und Risiken für Arbeitgeber durch neue Meldepflichten, das Betriebsstättenverzeichnis und IT-Systeme.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Klarere Rechtsgrundlagen für digitale Prozesse sowie ein besser vernetztes Vorgehen sind aus unserer Sicht grundsätzlich positiv zu bewerten. Allerdings halten wir die Annahme, die vorgesehenen Maßnahmen seien haushaltsneutral und führten zu einer spürbaren Entlastung der Sozialversicherungsträger, für nicht überzeugend.“
Der dbb beamtenbund und tarifunion begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des SGB VI-Anpassungsgesetzes, insbesondere die Modernisierung der Sozialverwaltung durch Digitalisierung und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI). Der dbb sieht Vorteile in klareren Rechtsgrundlagen für digitale Prozesse und einer besseren Vernetzung. Kritisch bewertet werden jedoch die Annahmen zur Haushaltsneutralität und zur Entlastung der Sozialversicherungsträger, da in der Praxis mit erhöhtem Personalbedarf, mehr Schulungsaufwand und neuen Zuständigkeiten gerechnet wird. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Verbesserung der Absicherung von Minijobbern durch Änderungen in der Rentenversicherung, (2) die Einführung eines individuellen Fallmanagements in der Rentenversicherung, das jedoch mehr Personalressourcen erfordert, und (3) die gesetzliche Verankerung und dauerhafte Finanzierung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für ausländische Fachkräfte als Beitrag gegen den Fachkräftemangel. Der dbb betont zudem die Notwendigkeit hoher Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit beim Training von KI-Modellen mit sensiblen Sozialdaten und fordert, dass Automatisierung nicht zu Stellenabbau führen darf.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die DGUV begrüßt die Einführung der neuen Rechtsnormen ausdrücklich, sieht jedoch an mehreren Stellen Präzisierungs- und Ergänzungsbedarf, um einen reibungslosen und rechtssicheren Vollzug zu gewährleisten.“
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) äußert sich als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und weiterer Gesetze. Die DGUV begrüßt zahlreiche vorgeschlagene Änderungen, insbesondere die Einführung neuer Rechtsnormen und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Training von Künstlicher Intelligenz (KI)-Systemen mit Sozialdaten. Sie betont die Notwendigkeit eines Gleichlaufs der Auszahlungswege von Rentenleistungen zwischen SGB VI und SGB VII und fordert eine entsprechende Ergänzung im SGB VII. Außerdem werden Präzisierungen und redaktionelle Anpassungen an verschiedenen Stellen des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, etwa zur Unternehmensnummer im Meldeverfahren und zur Zweckbindung bei der Nutzung von Sozialdaten für KI-Training und IT-Fehlerbehebung. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Notwendigkeit einer einheitlichen und ausschließlich unbaren Auszahlung von Rentenleistungen auf ein Bankkonto, 2) die rechtliche und datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Nutzung von Sozialdaten für KI-Systeme, und 3) die technischen und redaktionellen Anpassungen im Meldeverfahren und bei Gesetzesformulierungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist unmöglich, eine qualifizierte und substantielle Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf in einer Frist von 3 Arbeitstagen abzugeben.“
Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) kritisiert in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) vor allem die sehr kurze Frist von nur drei Arbeitstagen für die Abgabe einer qualifizierten Stellungnahme. Die DHS betont, dass die Erstellung einer fundierten und abgestimmten Positionierung in einem Dachverband wie der DHS einen längeren Zeitraum erfordert, da interne Abstimmungen und Konsensfindung mit den 23 Mitgliedsverbänden notwendig sind. Grundsätzlich begrüßt die DHS die Einbindung in Gesetzgebungsverfahren und sieht Stellungnahmen als wichtigen Bestandteil des demokratischen Prozesses, fordert aber eine Frist von 4 bis 6 Wochen für die Abgabe. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit angemessener Fristen für Stellungnahmen, 2) die internen Abstimmungsprozesse eines Dachverbands, und 3) die Bedeutung qualifizierter Beteiligung der Verbände am Gesetzgebungsprozess.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt die Bewertung des Gesetzgebers, dass auf struktureller Ebene eine entsprechende Begleitung für die genannten Personenkreise fehlt und sieht die Einführung eines Fallmanagements über den § 13a SGB VI-E als richtigen Schritt an, fordert jedoch zahlreiche Präzisierungen insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Freiwilligkeit und technische Umsetzung.“
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) äußert sich zum Referentenentwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes (SGB VI-AnpG) und hebt dabei sowohl positive Aspekte als auch zahlreiche Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge hervor. Zentrale Themen sind die Einführung eines personenzentrierten Fallmanagements zur besseren Unterstützung von Versicherten mit komplexen Bedarfen, datenschutzrechtliche Präzisierungen, die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) bei Prüfungen, sowie technische und organisatorische Anpassungen in der Sozialversicherung. Die DRV Bund fordert u.a. klarere Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zur Freiwilligkeit beim Fallmanagement und zur Verarbeitung von Sozialdaten bei KI-Systemen. Sie lehnt die Einführung neuer Begriffsdefinitionen im SGB IV ab, wenn diese nur für die Unfallversicherung relevant sind, und warnt vor weitreichenden Auswirkungen auf bestehende Systeme wie die Betriebsnummer. Die Stellungnahme betont die Notwendigkeit, Digitalisierungshemmnisse abzubauen, fordert aber auch, Risiken beim Einsatz von KI zu berücksichtigen und die datenschutzrechtliche Verantwortung klar zu regeln. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Ausgestaltung des Fallmanagements (§ 13a SGB VI-E) inklusive Datenschutz und Freiwilligkeit, 2) die Nutzung und Regulierung von KI-Systemen und die Verarbeitung von Sozialdaten, 3) die Bedeutung und den Schutz der Betriebsnummer als zentrales Ordnungsmerkmal in der Sozialversicherung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die DVfR erwartet, dass dieser im Koalitionsvertrag angekündigte Prüfprozess mit dem Ziel eingeleitet wird, Versicherte mit vergleichbar komplexen Problemlagen und Unterstützungsbedarfen, die vom Fallmanagement der Rentenversicherung nicht erfasst werden, zu identifizieren und auch für diese Personengruppen geeignete Angebote eines bedarfsgerechten Fallmanagements vorzusehen.“
Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG), insbesondere die Einführung eines Fallmanagements für Leistungen zur beruflichen Teilhabe bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 13a SGB VI). Fallmanagement bedeutet hier eine individuelle, personenzentrierte und bei Bedarf auch rechtskreisübergreifende Unterstützung für Menschen mit gesundheitlichen Problemen und Teilhabebeeinträchtigungen. Die DVfR hebt positiv hervor, dass das Fallmanagement nicht an eine positive Erwerbsprognose geknüpft ist und auch extern erbracht werden kann. Kritisch sieht die DVfR jedoch, dass die Regelung nur für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und fordert, dass auch andere Personengruppen mit komplexen Unterstützungsbedarfen ein vergleichbares Angebot erhalten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit eines trägerübergreifenden Fallmanagements, 2) Die positiven Aspekte der geplanten Regelung im SGB VI, und 3) Die Forderung nach einer Ausweitung des Fallmanagements auf weitere Sozialgesetzbücher.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Verlängerung sozialversicherungsfreier Beschäftigung hingegen zementiert einen Niedriglohn- und Niedrigschutzsektor, schwächt Anreize zur Schaffung regulärer Arbeitsverhältnisse und wirkt einem sozialen und gerechten Arbeitsmarkt entgegen. Aus Sicht des DGB ist der vorliegende Entwurf daher strikt abzulehnen.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnt den Gesetzentwurf zur Ausweitung der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft von 70 auf 90 Arbeitstage ab. Der DGB kritisiert, dass diese Verlängerung die Phase ohne Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die meist ausländischen Saisonarbeitskräfte verlängert und damit deren ohnehin prekäre Situation verschärft. Die Regelung begünstige vor allem landwirtschaftliche Betriebe, während die Beschäftigten weiterhin von zentralen Sozialleistungen ausgeschlossen blieben. Besonders hervorgehoben werden (1) die sozialen Risiken und fehlende Absicherung für Saisonarbeitskräfte, (2) die erheblichen Mindereinnahmen für die Sozialversicherungssysteme (bis zu 150 Millionen Euro jährlich), und (3) die Gefahr, dass die Ausweitung die missbräuchliche Nutzung einer Ausnahmevorschrift verstärkt und reguläre Beschäftigung verdrängt. Der DGB fordert stattdessen flächendeckende Tarifverträge und die vollständige Einbeziehung der Saisonarbeitskräfte in das Sozialversicherungssystem.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Ziele und Schritte werden vom DGB grundsätzlich begrüßt, ohne dass in allen Fällen die Folgen vollständig abgeschätzt werden konnten. Insgesamt erscheinen die Änderungen, soweit in der Kurzfrist abschätzbar, grundsätzlich unbedenklich.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bewertet den Referentenentwurf zum SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) grundsätzlich positiv, hebt aber die zu kurze Frist zur Stellungnahme kritisch hervor. Der Entwurf zielt auf Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung ab, was der DGB begrüßt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Das Rückkehrrecht zur Versicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, das als Fortschritt gesehen wird, wobei der DGB weiterhin eine generelle Versicherungspflicht fordert; 2) Die Übertragung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen auf die Bundesagentur für Arbeit, wobei der DGB eine ausreichende Finanzierung aus Steuermitteln und einen nahtlosen Übergang fordert; 3) Die Vereinfachung des Rentenübergangs durch automatische Hochrechnung und Günstigerprüfung, die als effizient und versichertengerecht bewertet wird. Weitere Punkte betreffen u.a. Änderungen bei Meldepflichten, freiwilliger Krankenversicherung für Beamt*innen und Präzisierungen im Aufenthaltsrecht. Der DGB sieht die meisten Änderungen als sachgerecht und begrüßt insbesondere Maßnahmen, die die Interessen der Versicherten stärken und Verwaltungsprozesse vereinfachen. Kritisch wird jedoch die Finanzierung neuer Aufgaben aus Beitragsmitteln statt aus Steuermitteln gesehen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die vorgesehene Streichung in Satz 1 ausdrücklich. Es ist folgerichtig, dass mit dem Wegfall der ZzV künftig auch das Wahlrecht entfällt.“
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf für ein SGB VI-Anpassungsgesetz und hebt insbesondere die sehr kurze Frist zur Abgabe der Stellungnahme während der Ferienzeit kritisch hervor. Zentral ist die Bewertung der geplanten Änderungen zur Auszahlung von Sozialleistungen: Die bisherige Möglichkeit der Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV) entfällt, künftig soll im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf ein Konto möglich sein. Der Deutsche Landkreistag begrüßt die Streichung des Wahlrechts für die ZzV, kritisiert aber die geplante Härtefallregelung als zu eng gefasst und schlägt eine offenere Formulierung vor, die auch andere Auszahlungswege wie Social Cards einschließt. Zudem wird eine Regelungslücke für Fälle angesprochen, in denen Leistungsberechtigte kein Konto eröffnen wollen. Weitere ausführliche Themen sind die Schaffung einer IT-Schnittstelle für die Anbindung kommunaler Jobcenter und die Einführung einer Meldepflicht für nicht leistungsberechtigte Personen nach SGB III, inklusive der Möglichkeit zur Erstattung von Fahrtkosten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Ausgestaltung der Auszahlung von Sozialleistungen nach Wegfall der ZzV, 2) die Notwendigkeit klarer Regelungen bei Weigerung zur Kontoeröffnung, 3) die Bedeutung der IT-Schnittstelle für Jobcenter.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir befürworten eine klare Zuständigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit und erwarten schnelle Angebotsverbesserungen.“
Der Deutsche Städtetag äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und anderer Gesetze. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die geplanten Änderungen, weist aber auf spezifische Herausforderungen hin. Besonders wird die Abschaffung des Wahlrechts bei der Bargeldauszahlung für Sozialleistungen begrüßt, allerdings wird auf Probleme für wohnungslose oder überschuldete Personen hingewiesen, die Schwierigkeiten bei der Kontoeröffnung haben könnten. Die Notwendigkeit einer Härtefallregelung und die Möglichkeit von Bargeldersatzleistungen wie der Socialcard werden betont. Weiterhin wird die Schaffung einer IT-Schnittstelle zwischen Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit als essenziell für einen effizienten Datenaustausch hervorgehoben. Schließlich wird die Verbesserung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen als dringend notwendig angesehen, wobei eine klare Zuständigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit gefordert wird. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Auswirkungen des Wegfalls des Wahlrechts bei Bargeldauszahlungen, 2. Die Bedeutung einer IT-Schnittstelle zwischen Jobcentern und Bundesagentur für Arbeit, 3. Die Notwendigkeit einer verbesserten Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für ausländische Berufsqualifikationen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 20.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Neuregelung wird – anders als im Gesetzentwurf ausgeführt – mit Erfüllungsaufwand für die private Wirtschaft verbunden sein. Sie passt auch nicht zu dem Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu entbürokratisieren, welches derzeit mit dem Betriebsrenten-Stärkungsgesetz II verfolgt wird.“
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert den Referentenentwurf zum SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG), insbesondere die geplante Ausweitung der Meldepflichten für Zahlstellen von Versorgungsbezügen (z.B. bei betrieblicher Altersversorgung). Die Stellungnahme hebt hervor, dass die neuen Meldepflichten für die private Wirtschaft einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten, der im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt wird. Außerdem wird die sehr kurze Frist für die Umsetzung der neuen Pflichten als problematisch angesehen, da notwendige Softwareanpassungen kaum so schnell realisierbar sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung der Meldepflichten und deren Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung, 2) Die Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Erfüllungsaufwands im Gesetzentwurf und der tatsächlichen Belastung der Wirtschaft, 3) Die bestehenden Mitteilungspflichten der Versicherten, die aus Sicht des GDV ausreichend wären.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die geplanten Änderungen werden in weiten Teilen begrüßt, insbesondere wenn sie zur Klarstellung, Digitalisierung und Vereinfachung der Verfahren beitragen; jedoch bedarf es für eine erfolgreiche Umsetzung ausreichender rechtlicher Grundlagen für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern.“
Der GKV-Spitzenverband äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG). Die Stellungnahme bewertet zahlreiche geplante Änderungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern (SGB), insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung. Der Verband begrüßt viele der vorgeschlagenen Anpassungen, insbesondere wenn sie zur Klarstellung, Digitalisierung oder Vereinfachung von Verfahren beitragen. Kritisch angemerkt wird, dass für das geplante Fallmanagement der Rentenversicherungsträger noch ausreichende rechtliche Grundlagen für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern fehlen. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Einführung eines rechtskreisübergreifenden Fallmanagements (§ 13a SGB VI), (2) die elektronische Übermittlung und Digitalisierung von Melde- und Bescheinigungsverfahren (z.B. § 301 SGB V, § 202 SGB V), sowie (3) die Ausweitung und Präzisierung von Informations- und Benachrichtigungspflichten zwischen den Sozialversicherungsträgern (z.B. § 188 SGB VII). Der Verband macht konkrete Änderungsvorschläge, um die Umsetzbarkeit und Rechtssicherheit zu erhöhen, insbesondere bei der Datenübermittlung und den Fristen für das Inkrafttreten einzelner Regelungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der institutionelle Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgern und gemeinsamen Einrichtungen wird durch die Gesetzesänderung wesentlich gestärkt.“
Die Stellungnahme von SOKA-BAU bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und weiterer Gesetze. SOKA-BAU begrüßt die geplante Erweiterung des § 95c SGB IV, die ab dem 01.01.2030 den Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgern und sogenannten gemeinsamen Einrichtungen (wie sie im Tarifvertragsgesetz § 4 Abs. 2 definiert sind) ermöglicht und stärkt. Besonders hervorgehoben wird die Integration der Beitrags- und Meldeverfahren, die durch die Gesetzesänderung erleichtert wird, sowie der gut gewählte Zeitpunkt des Inkrafttretens. SOKA-BAU plant, nach einer Pilotphase ab 2027 den Regelbetrieb der Annahmestelle für gemeinsame Einrichtungen aufzunehmen und dabei das eigene Meldeverfahren mit den Verfahren der Sozialversicherung zu verknüpfen. Zudem wird eine fortlaufende Digitalisierung und Effizienzsteigerung der Datenaustauschprozesse angestrebt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Bedeutung und Ausgestaltung des institutionellen Datenaustauschs, 2) Die Integration und Abgleich der Meldeverfahren, 3) Die geplanten Maßnahmen zur Digitalisierung und Effizienzsteigerung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 18.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das SGB VI-Anpassungsgesetz birgt die Gefahr, bestehende soziale und bürokratische Hürden für diese Familien zu verschärfen, wenn nicht gezielt gegengesteuert wird. Ein diskriminierungsfreier Zugang zu Sozial- und Rentenleistungen muss für alle Versicherten, unabhängig vom Aufenthaltsstatus und Kontozugang, sichergestellt werden.“
Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., bewertet den Entwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes aus der Perspektive von migrantischen, binationalen und transnationalen Familien. Die Stellungnahme hebt hervor, dass diese Familien durch sprachliche, strukturelle und bürokratische Barrieren besonders von den geplanten Änderungen betroffen sein könnten. Besonders kritisch sieht der Verband die Abschaffung von Barauszahlungen bei Rentenleistungen, da viele Migrant:innen keinen Zugang zu Bankkonten haben und so vom Rentenbezug ausgeschlossen werden könnten. Ebenso wird die geplante Verteuerung von Rentenzahlungen ins außereuropäische Ausland als diskriminierend bewertet, da sie die soziale Absicherung von Migrant:innen im Herkunftsland erschwert. Die Übertragung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) wird grundsätzlich begrüßt, jedoch wird befürchtet, dass dadurch bewährte, kultursensible und mehrsprachige Beratungsstrukturen verloren gehen könnten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Zugangshürden zu Sozial- und Rentenleistungen für Migrant:innen durch die geplante Kontopflicht, (2) die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf Rentenzahlungen ins Ausland, und (3) die Sicherung von Qualität und Diversität in der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Dies bedeutet für die betroffenen Betriebe ein oftmals unkalkulierbares Haftungsrisiko in oftmals erheblicher Höhe. Dies gilt insbesondere, weil ihnen keine andere, rechtmäßige Beurteilungsmöglichkeit (außer durch den Fragebogen) zur Verfügung steht.“
Die Stellungnahme des Zentralverbands Gartenbau e.V. bezieht sich auf den Referentenentwurf zur Änderung des Rechts der kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Der Verband begrüßt die geplante Verlängerung der kurzfristigen Beschäftigung von 70 auf 90 Tage, fordert jedoch weitergehende Änderungen. Besonders wird auf die Unsicherheiten bei der Definition der sogenannten Nicht-Berufsmäßigkeit eingegangen, die in der Praxis zu erheblichen Haftungsrisiken für Arbeitgeber führen. Der Verband schlägt vor, das Kriterium der Nicht-Berufsmäßigkeit ganz abzuschaffen oder zumindest klar und praktikabel zu definieren und eine Amnestieregelung für Arbeitgeber bei Falschangaben der Beschäftigten einzuführen. Weiterhin kritisiert der Verband die Beschränkung der neuen 90-Tage-Regelung auf bestimmte Sparten (Obst-, Gemüse- und Weinanbau) sowie auf einen bestimmten Zeitraum (1. März bis 31. Oktober) und fordert eine Ausweitung auf alle Gartenbaubetriebe und eine ganzjährige Anwendbarkeit. Außerdem wird eine Prüfung der Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten angeregt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtlichen Unsicherheiten und Haftungsrisiken rund um das Merkmal der Nicht-Berufsmäßigkeit, 2) Die Einschränkungen der 90-Tage-Regelung auf bestimmte Betriebe und Zeiträume sowie deren praktische Auswirkungen, 3) Die Notwendigkeit, den Zugang zu Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten zu erleichtern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbarte
Anhebung der zulässigen Dauer einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV von bisher 70 auf künftig 90 Arbeitstage für bestimmte landwirtschaftliche
und gartenbauliche Betriebe umgesetzt werden. Ziel ist es, den Selbstversorgungsgrad mit heimischem
Obst und Gemüse zu steigern.
Lobbyregister-Nr.: R002175 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 65362
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erweiterung der 70 Tage Regelung auf 90 Tage für sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Lobbyregister-Nr.: R002805 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 66382
| Eingang im Bundestag: | 29.09.2025 |
| Erste Beratung: | 09.10.2025 |
| Abstimmung: | 06.11.2025 |
| Drucksache: | 21/1858 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/2634 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 15.10.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 03.11.2025 | Anhörung |
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 05.11.2025 | Tagesordnung Tagesordnung |
| Haushaltsausschuss | 05.11.2025 | Ergänzung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss). Mitberatende Ausschüsse waren der Haushaltsausschuss (bei beiden Vorlagen) sowie beim Antrag der AfD zusätzlich der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Der Haushaltsausschuss war nach § 96 GO-BT beteiligt.
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Drucksachen 21/1858, 21/2453) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Der Antrag der AfD (Drucksache 21/1572) wird mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die AfD abgelehnt. Ein Entschließungsantrag ist nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, insbesondere durch einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Die Änderungen betreffen vor allem den ursprünglichen Gesetzentwurf und beziehen sich auf das SGB VI, SGB IV, SGB V, SGB IX, SGB X, das Bundeskindergeldgesetz und weitere Sozialgesetzbücher. Es wurden keine Änderungen eingefügt, die sich auf völlig andere, themenfremde Gesetze beziehen – ein „Trojaner“ liegt nach den Angaben nicht vor.
Begründung:
Die Begründung erläutert insbesondere die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf. Schwerpunkte sind:
- Einführung und rechtssichere Ausgestaltung des Einsatzes von KI-Systemen in der Rentenversicherung (z. B. KIRA für Arbeitgeberprüfungen),
- Anpassungen bei der Auszahlung von Sozialleistungen (Abschaffung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung, künftig Auszahlung nur noch auf Konto),
- Flexibilisierung bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft (Ausweitung auf 90 Arbeitstage),
- Einführung eines personenzentrierten Fallmanagements in der Rentenversicherung,
- Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für ausländische Fachkräfte,
- Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten für Digitalisierungsvorhaben der Sozialversicherungsträger.
Die Begründungen zu einzelnen Änderungen sind detailliert und gehen auf datenschutzrechtliche, verwaltungspraktische und sozialpolitische Aspekte ein.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Betont die positiven Elemente wie Fallmanagement, Digitalisierung, Entbürokratisierung. Die Änderungen zur Hauptschwerbehindertenvertretung seien wegen eines BAG-Urteils nötig. Die KI-Regelungen seien klarer gefasst. Die Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung bringe Flexibilität, gehe aber nicht so weit wie von der AfD gefordert.
- AfD: Hält ihren Antrag für wichtig zur Ernährungssicherheit. Kritisiert, dass die neuen Regelungen arme Menschen, insbesondere Obdachlose, benachteiligen, da sie ohne Konto keinen Zugang zu Leistungen hätten.
- SPD: Sieht viele positive Regelungen, u. a. Fallmanagement und Anerkennungsberatung. Die Abschaffung der Barauszahlung sei wegen der Bankenentscheidung nötig, Sonderregelungen würden durch Änderungsantrag erweitert. Der Bund solle Digitalisierung der Sozialversicherungsträger unterstützen.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sieht positiven Ansatz, aber erheblichen Änderungsbedarf. Die Abschaffung der Barauszahlung belaste besonders benachteiligte Gruppen, Alternativen seien nicht praktikabel. Die Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung schwäche den Sozialstaat und koste die Sozialkassen Geld.
- Die Linke: Begrüßt einzelne Aspekte (z. B. Fallmanagement), hält andere Regelungen für problematisch. Die Abschaffung der Barauszahlung sei unverantwortlich, die Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung fördere Ausbeutung und erhöhe das Risiko für Betroffene.
Weitere Angaben:
Keine Angaben zu einem Entschließungsantrag oder zu Alternativen/Kosten.
Die wichtigsten Änderungen und Begründungen sind im Text ausführlich erläutert; es wurden keine themenfremden Gesetze geändert.
Die Statements der Fraktionen spiegeln die unterschiedlichen Bewertungen der Regelungen wider, insbesondere zu den Themen Digitalisierung, Auszahlung von Sozialleistungen und kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 423/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 05.09.2025 |
| Erster Durchgang: | 17.10.2025 |
| Abstimmung: | 19.12.2025 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |