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Anpassung des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:18.12.2025
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3204 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung nationaler Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/2748. Diese EU-Verordnung regelt Notfallverfahren für Konformitätsbewertung, Konformitätsvermutung, Annahme gemeinsamer Spezifikationen und Marktüberwachung im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere für Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen (PSA). Ziel ist, dass krisenrelevante Waren im Krisenfall rasch auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden können. Der Gesetzentwurf ergänzt die EU-Vorgaben um Verfahrensregeln und neue Bußgeldtatbestände in den entsprechenden deutschen Durchführungsgesetzen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere der COVID-19-Krise, in denen der freie Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr sowie Lieferketten im Binnenmarkt stark beeinträchtigt wurden. Die EU hat daher einen Rahmen für Maßnahmen im Krisenfall geschaffen, um die Verfügbarkeit wichtiger Waren sicherzustellen. Die Verordnung (EU) 2024/2748 trat am 29. November 2024 in Kraft und gilt ab dem 29. Mai 2026. Die nationalen Durchführungsbestimmungen sind erforderlich, um die EU-Vorgaben in Deutschland praktisch umzusetzen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.  
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den durch die EU-Verordnung verursachten Aufwand hinausgeht. Die Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen) hat nur einen geringfügigen, vernachlässigbaren Mehraufwand, da die neuen Aufgaben nur im seltenen Krisenfall anfallen und im Rahmen vorhandener Ressourcen erledigt werden. Es werden keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz dient der Durchführung einer EU-Verordnung, die ab dem 29. Mai 2026 gilt. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des deutschen Gesetzes wird nicht genannt. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist europarechtlich zwingend und alternativlos, da die Umsetzung der EU-Verordnung erforderlich ist. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen im Krisenfall benannt. Die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden und der Bundesanstalt fallen nur im seltenen Fall eines vom Europäischen Rat festgestellten Binnenmarkt-Notfalls an. Das Gesetz steht im Einklang mit den Zielen nachhaltiger Entwicklung (UN-Agenda 2030). Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung von Regelungen zur Durchführung der neuen EU-Notfallverfahren für Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei einem Binnenmarkt-Notfall. 
- Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für die Prüfung und Genehmigung des Inverkehrbringens von Gasgeräten und PSA ohne Konformitätsbewertungsverfahren im Notfall. 
- Festlegung des Meldewegs: Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die wiederum die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten unterrichtet. 
- Hersteller und Einführer müssen sicherstellen, dass der Hinweis „krisenrelevante Ware“ auf den betroffenen Produkten in deutscher Sprache angebracht wird. 
- Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten durch die deutschen Marktüberwachungsbehörden; auch hierfür ist ein Meldeweg an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorgesehen. 
- Verpflichtung zur Unterrichtung der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten über ergriffene Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen bezüglich genehmigter Geräte/Ausrüstungen. 
- Ergänzung der Ordnungswidrigkeitenregelungen: Einführung eines Bußgeldtatbestands für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht, mit einem Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro. 
- Das Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft. 
- Die Maßnahmen gelten nur im Falle eines von der EU festgestellten Binnenmarkt-Notfalls (z.B. vergleichbar mit der COVID-19-Krise). 
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als zentraler nationaler Knotenpunkt für die Kommunikation mit der EU-Kommission und anderen Mitgliedstaaten etabliert. 
- Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bund und Länder wird als geringfügig eingeschätzt, da die Maßnahmen nur in seltenen Notfällen greifen. 
- Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt zur Vereinfachung: 
- Konkretisierung der Prüfverfahren und Spezifikationen in einer Rechtsverordnung 
- Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen oder wenigen Stellen, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte aus dem bereitgestellten Text, einschließlich der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
 
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2024/2748, die Notfallverfahren für das Inverkehrbringen von Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Falle eines vom Europäischen Rat festgestellten Binnenmarkt-Notfalls (z.B. einer Krise wie COVID-19) vorsieht. Ziel ist es, in solchen Ausnahmefällen das schnelle Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren zu ermöglichen. 
 
Die wichtigsten Regelungsinhalte: 
- Es werden neue Vorschriften eingeführt, die die Durchführung der EU-Notfallregelungen in deutsches Recht übertragen. 
- Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Prüfung und Genehmigung des Inverkehrbringens von Gasgeräten und PSA ohne Konformitätsbewertungsverfahren zuständig. 
- Es wird ein Meldeweg festgelegt: Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die wiederum die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unterrichtet. 
- Hersteller und Einführer müssen bei krisenrelevanten Waren einen entsprechenden Hinweis in deutscher Sprache anbringen. 
- Es werden Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die neuen Vorschriften eingeführt, mit einem Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro (bei besonders schweren Fällen bis zu 100.000 Euro). 
 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
- Der NKR bestätigt, dass das Gesetz keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft hat. 
- Für die Verwaltung (Bund und Länder) entsteht nur ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand, da die neuen Aufgaben nur im seltenen Fall eines Binnenmarkt-Notfalls anfallen. 
- Die Kosteneinschätzung der Bundesregierung wird vom NKR als zutreffend und nachvollziehbar bewertet. 
- Der NKR sieht keine Hinweise darauf, dass über die 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. 
- Das Ressort hat die Digitaltauglichkeit geprüft und einen Digitalcheck durchgeführt. 
- Der NKR regt an, zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung folgende Maßnahmen zu prüfen: 
- Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens und der Prüf-Spezifikationen in einer Rechtsverordnung, um Rechtsklarheit und eine einheitliche Prüfpraxis zu erreichen. 
- Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder wenigen Prüfstellen, um den Aufwand für die Länder zu verringern und Fachwissen zu konzentrieren. 
- Die Länder haben Bedenken geäußert, dass die Marktüberwachungsbehörden fachlich und technisch nicht ausreichend auf die Prüfaufgaben vorbereitet seien und erwarten einen erhöhten Vollzugsaufwand sowie uneinheitliches Verwaltungshandeln. 
 
Eine Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR ist im bereitgestellten Text nicht enthalten. 
 
Zusammengefasst: Das Gesetz setzt EU-Vorgaben für Notfälle um, betrifft vor allem Behörden, verursacht nur geringen Verwaltungsaufwand und sieht Bußgelder bei Verstößen vor. Der NKR hält die Kosteneinschätzung für plausibel, empfiehlt aber Maßnahmen zur Vereinfachung und zur besseren Umsetzbarkeit für die Länder.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:14.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit der Gesetzesänderung werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen geschaffen. Inhaltlich umfasst das Durchführungsgesetz Verfahrensbestimmungen sowie in beiden geänderten Gesetzen jeweils einen neuen Bußgeldtatbestand.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

„Die Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes sind europarechtlich geboten und dienen der Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen. Sie sind durch das BMAS initiiert.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.12.2025
Erste Beratung:18.12.2025
Drucksache:21/3204 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales14.01.2026Anhörungsbeschluss
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:547/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025
Status Bundesrat:Beraten