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Anpassung des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, der Beschluss des Bundesrats steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:26.03.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/3204 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/4981 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Trojanercheck :⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung.
Hinweis:Laut BMAS wurde vom 14.08.2025 bis 08.09.2025 eine Verbändeanhörung durchgeführt, die Stellungnahmen wurden aber nicht veröffentlicht. 
Im Rahmen der Ausschussberatung wurde hier noch eine Änderung am SGB VII vorgenommen, mit der der Schwellwert für die Bestellung eines oder einer Sicherheitsbeauftragen von 20 auf 50 Beschäftigte angehoben wurde.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung nationaler Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/2748. Diese EU-Verordnung regelt Notfallverfahren für Konformitätsbewertung, Konformitätsvermutung, Annahme gemeinsamer Spezifikationen und Marktüberwachung im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere für Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen (PSA). Ziel ist, dass krisenrelevante Waren im Krisenfall rasch auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden können. Der Gesetzentwurf ergänzt die EU-Vorgaben um Verfahrensregeln und neue Bußgeldtatbestände in den entsprechenden deutschen Durchführungsgesetzen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere der COVID-19-Krise, in denen der freie Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr sowie Lieferketten im Binnenmarkt stark beeinträchtigt wurden. Die EU hat daher einen Rahmen für Maßnahmen im Krisenfall geschaffen, um die Verfügbarkeit wichtiger Waren sicherzustellen. Die Verordnung (EU) 2024/2748 trat am 29. November 2024 in Kraft und gilt ab dem 29. Mai 2026. Die nationalen Durchführungsbestimmungen sind erforderlich, um die EU-Vorgaben in Deutschland praktisch umzusetzen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.  
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den durch die EU-Verordnung verursachten Aufwand hinausgeht. Die Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen) hat nur einen geringfügigen, vernachlässigbaren Mehraufwand, da die neuen Aufgaben nur im seltenen Krisenfall anfallen und im Rahmen vorhandener Ressourcen erledigt werden. Es werden keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz dient der Durchführung einer EU-Verordnung, die ab dem 29. Mai 2026 gilt. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des deutschen Gesetzes wird nicht genannt. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist europarechtlich zwingend und alternativlos, da die Umsetzung der EU-Verordnung erforderlich ist. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen im Krisenfall benannt. Die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden und der Bundesanstalt fallen nur im seltenen Fall eines vom Europäischen Rat festgestellten Binnenmarkt-Notfalls an. Das Gesetz steht im Einklang mit den Zielen nachhaltiger Entwicklung (UN-Agenda 2030). Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Einführung von Regelungen zur Durchführung der neuen EU-Notfallverfahren für Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei einem Binnenmarkt-Notfall. 
- Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für die Prüfung und Genehmigung des Inverkehrbringens von Gasgeräten und PSA ohne Konformitätsbewertungsverfahren im Notfall. 
- Festlegung des Meldewegs: Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die wiederum die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten unterrichtet. 
- Hersteller und Einführer müssen sicherstellen, dass der Hinweis „krisenrelevante Ware“ auf den betroffenen Produkten in deutscher Sprache angebracht wird. 
- Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten durch die deutschen Marktüberwachungsbehörden; auch hierfür ist ein Meldeweg an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorgesehen. 
- Verpflichtung zur Unterrichtung der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten über ergriffene Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen bezüglich genehmigter Geräte/Ausrüstungen. 
- Ergänzung der Ordnungswidrigkeitenregelungen: Einführung eines Bußgeldtatbestands für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht, mit einem Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro. 
- Das Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft. 
- Die Maßnahmen gelten nur im Falle eines von der EU festgestellten Binnenmarkt-Notfalls (z.B. vergleichbar mit der COVID-19-Krise). 
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als zentraler nationaler Knotenpunkt für die Kommunikation mit der EU-Kommission und anderen Mitgliedstaaten etabliert. 
- Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bund und Länder wird als geringfügig eingeschätzt, da die Maßnahmen nur in seltenen Notfällen greifen. 
- Der Nationale Normenkontrollrat empfiehlt zur Vereinfachung: 
- Konkretisierung der Prüfverfahren und Spezifikationen in einer Rechtsverordnung 
- Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen oder wenigen Stellen, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte aus dem bereitgestellten Text, einschließlich der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
 
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung 2024/2748, die Notfallverfahren für das Inverkehrbringen von Gasgeräten und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Falle eines vom Europäischen Rat festgestellten Binnenmarkt-Notfalls (z.B. einer Krise wie COVID-19) vorsieht. Ziel ist es, in solchen Ausnahmefällen das schnelle Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren zu ermöglichen. 
 
Die wichtigsten Regelungsinhalte: 
- Es werden neue Vorschriften eingeführt, die die Durchführung der EU-Notfallregelungen in deutsches Recht übertragen. 
- Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Prüfung und Genehmigung des Inverkehrbringens von Gasgeräten und PSA ohne Konformitätsbewertungsverfahren zuständig. 
- Es wird ein Meldeweg festgelegt: Die Marktüberwachungsbehörden informieren die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die wiederum die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unterrichtet. 
- Hersteller und Einführer müssen bei krisenrelevanten Waren einen entsprechenden Hinweis in deutscher Sprache anbringen. 
- Es werden Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die neuen Vorschriften eingeführt, mit einem Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro (bei besonders schweren Fällen bis zu 100.000 Euro). 
 
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR): 
- Der NKR bestätigt, dass das Gesetz keine Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft hat. 
- Für die Verwaltung (Bund und Länder) entsteht nur ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand, da die neuen Aufgaben nur im seltenen Fall eines Binnenmarkt-Notfalls anfallen. 
- Die Kosteneinschätzung der Bundesregierung wird vom NKR als zutreffend und nachvollziehbar bewertet. 
- Der NKR sieht keine Hinweise darauf, dass über die 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. 
- Das Ressort hat die Digitaltauglichkeit geprüft und einen Digitalcheck durchgeführt. 
- Der NKR regt an, zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung folgende Maßnahmen zu prüfen: 
- Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens und der Prüf-Spezifikationen in einer Rechtsverordnung, um Rechtsklarheit und eine einheitliche Prüfpraxis zu erreichen. 
- Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder wenigen Prüfstellen, um den Aufwand für die Länder zu verringern und Fachwissen zu konzentrieren. 
- Die Länder haben Bedenken geäußert, dass die Marktüberwachungsbehörden fachlich und technisch nicht ausreichend auf die Prüfaufgaben vorbereitet seien und erwarten einen erhöhten Vollzugsaufwand sowie uneinheitliches Verwaltungshandeln. 
 
Eine Antwort der Bundesregierung auf die Stellungnahme des NKR ist im bereitgestellten Text nicht enthalten. 
 
Zusammengefasst: Das Gesetz setzt EU-Vorgaben für Notfälle um, betrifft vor allem Behörden, verursacht nur geringen Verwaltungsaufwand und sieht Bußgelder bei Verstößen vor. Der NKR hält die Kosteneinschätzung für plausibel, empfiehlt aber Maßnahmen zur Vereinfachung und zur besseren Umsetzbarkeit für die Länder.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:14.08.2025
Datum Kabinettsbeschluss:08.10.2025
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit der Gesetzesänderung werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen geschaffen. Inhaltlich umfasst das Durchführungsgesetz Verfahrensbestimmungen sowie in beiden geänderten Gesetzen jeweils einen neuen Bußgeldtatbestand.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

„Die Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes sind europarechtlich geboten und dienen der Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen. Sie sind durch das BMAS initiiert.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) | 20.03.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung plädiert für einen zielgerichteten, praxisnahen und risikoorientierten Arbeitsschutz und verweist auf Herausforderungen in der Praxis hinsichtlich der Bewertung einer "besonderen Gefährdungslage" in Bezug auf die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, insbesondere für kleinste und kleine Unternehmen. In Bezug auf Risikoorientierung und Branchenspezifität muss die Ausgestaltung durch die Selbstverwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen. Darüber hinaus sollte 22 Absatz 1 Satz 3 SGB VII neu gefasst werden: „In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen [...]"

Lobbyregister-Nr.: R004506 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 73815

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.12.2025
Erste Beratung:18.12.2025
Abstimmung:26.03.2026
Drucksache:21/3204 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/4981 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales14.01.2026Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Arbeit und Soziales02.03.2026Anhörung
Ausschuss für Arbeit und Soziales25.03.2026Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 03.03.2026 im Ausschuss für Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Sebastian Riebe (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA): Der BDA begrüßt die Anhebung des Schwellenwerts für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten auf 50 Beschäftigte. Riebe kritisiert jedoch die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD, wonach auch Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Dies könne dazu führen, dass sogar hunderte Tausend zusätzliche Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssten, da auch Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten betroffen wären. Zudem sei nicht rechtssicher geklärt, was eine besondere Gefährdung sei. Riebe fordert eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte ohne Ausnahmen.

Sebastian Schneider (Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB): Aus Sicht des DGB ist die gesamte Reform unnötig. Schneider wirft der Bundesregierung vor, populistische Forderungen nach Bürokratieabbau aufzugreifen, ohne Risiken und betriebliche Realitäten ausreichend zu berücksichtigen. Die Reduktion von Sicherheitsbeauftragten schwäche bestehende Schutzstrukturen. Effizientere Arbeitsschutzregelungen würden nicht durch das Streichen bewährter Regelungen erreicht, insbesondere da es keine geeignete Datengrundlage über die betriebliche Realität gebe.

Dirk Neumann (IG Metall): Neumann hält die Anhebung des Schwellenwerts auf 50 Beschäftigte und die Reduzierung auf nur noch einen Sicherheitsbeauftragten in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für nicht gerechtfertigt. Er sieht darin weder eine spürbare Bürokratieentlastung noch eine signifikante wirtschaftliche Entlastung. Die finanzielle Belastung für Arbeitgeber durch Sicherheitsbeauftragte sei gering, und ohne diese müssten Arbeitgeber ihrer Pflicht zum Arbeitsschutz weiterhin nachkommen, was eher zu Mehrbelastungen führen könnte. Die im Änderungsantrag kritisierte Regelung hält er für sinnvoll, um die Durchführung vollständiger Gefährdungsbeurteilungen in KMU zu erhöhen, sieht aber Umsetzungs- und Überwachungsprobleme.

Hans-Jürgen Wellnhofer (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BG Bau): Wellnhofer spricht sich für die Beibehaltung des bisherigen Schwellenwerts von 20 Beschäftigten aus. Er sieht Sicherheitsbeauftragte als wichtigen Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation, insbesondere in der Bauwirtschaft mit erhöhtem Unfallrisiko. Den Begriff der "besonderen Gefährdungen" im Änderungsantrag hält er für zu unbestimmt und fordert eine Konkretisierung in der DGUV Vorschrift 1 für mehr Klarheit und Rechtssicherheit.

Isabel Rothe (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin): Rothe hält ebenfalls eine Konkretisierung des Begriffs "besondere Gefährdungen" für notwendig, um branchenspezifische und praktikable Regelungen zu ermöglichen. Sie betont, dass Regelungen und Instrumente des betrieblichen Arbeitsschutzes an die jeweiligen betrieblichen Aufgaben angepasst werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung müsse als zentrales Element gestärkt und Betriebe bei der Umsetzung zielgerichtet unterstützt werden.

Thomas Bürkle (Unternehmer Baden-Württemberg, UBW; Inhaber eines mittelständischen Elektrohandwerksbetriebs): Bürkle beschreibt das Unternehmermodell nach DGUV Vorschrift 2, das es Unternehmern ermöglicht, Aufgaben im Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu übernehmen. In seinem Betrieb mit unter 50 Mitarbeitern gebe es flache Hierarchien und direkte Eingriffsmöglichkeiten. Er plädiert für mehr Eigenverantwortung der Unternehmer, betont die Einbindung der Mitarbeiter und fordert Online-Schulungen sowie eine stärkere Verankerung des Themas in der Berufsausbildung.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) beschlossen. Mitberatend beteiligt war der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen, der eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat. Weitere mitberatende Ausschüsse werden nicht genannt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Der Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD zugestimmt; die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke haben dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Ja, es wurden Änderungen eingefügt. Neben Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf (Gasgerätedurchführungsgesetz und PSA-Durchführungsgesetz) wurden auch Änderungen am Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorgenommen, insbesondere zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und zur Einführung neuer Bußgeldvorschriften. Die Änderungen am SGB VII beziehen sich nicht auf den ursprünglichen Kern des Gesetzentwurfs (Durchführung der EU-Verordnung zu Gasgeräten und PSA), sondern betreffen ein anderes Gesetz. Hier liegt vermutlich ein sogenannter "Trojaner" vor. 
 
Begründung:  
Die wesentlichen Inhalte der Begründung sind:  
- Die Änderungen im Gasgerätedurchführungsgesetz und PSA-Durchführungsgesetz dienen der Umsetzung der EU-Verordnung und regeln die Zuständigkeiten der Behörden im Notfall. 
- Die Änderung im SGB VII hebt den Schwellenwert für die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte an. Für Unternehmen mit 20 bis 50 Beschäftigten besteht die Pflicht nur noch bei besonderer Gefährdung. Die Kriterien für besondere Gefährdung sollen durch Unfallversicherungsträger konkretisiert werden. Außerdem wird eine Bußgeldvorschrift für Verstöße eingeführt. 
- Ziel ist eine praxisorientierte, risikobasierte Regelung, die Bürokratie abbaut, ohne das Arbeitsschutzniveau zu senken. 
 
Statements der Fraktionen:  
- CDU/CSU: Begrüßt die klaren, praktikablen Regelungen und die Anpassung an die europäische Definition kleiner Unternehmen. Sie sieht mehr Freiheit und Verantwortung für Unternehmen, ohne den Arbeitsschutz zu schwächen. 
- AfD: Betont, dass Vorschläge aus der Anhörung aufgenommen wurden. Die Anhebung des Schwellenwerts verhindere Bürokratieaufwuchs. Die redaktionelle Änderung zu den Behörden sei sinnvoll. 
- SPD: Hält Arbeitsschutz für sehr wichtig. Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten bleibt alles wie bisher, zwischen 20 und 50 Beschäftigten gilt die Pflicht nur bei besonderer Gefährdung. Die Regelung sei ein guter Kompromiss zwischen Arbeitsschutz, Arbeitsplatzsicherung und Bürokratieabbau. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert die Abschaffung der pauschalen Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit 20 bis 50 Beschäftigten. Sie sieht dadurch mehr Unsicherheit und keinen echten Bürokratieabbau. Der Begriff "besondere Gefährdung" sei zu unbestimmt. 
- Die Linke: Sieht im Bürokratieabbau einen Vorwand für die Schwächung des Arbeitsschutzes. Die Pflicht zu Sicherheitsbeauftragten sei bewährte Praxis, besonders wichtig in kleinen Unternehmen mit hohen Unfallquoten. Die geplante Änderung wird abgelehnt. 
 
Weitere Angaben:  
- Es gab eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen, deren Stellungnahmen in einer Ausschussdrucksache zusammengefasst sind. 
- Alternativen und Kosten wurden nicht erörtert.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:547/25
Eingang im Bundesrat:10.10.2025
Erster Durchgang:21.11.2025, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten