Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften |
| Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 07.11.2025 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/2511 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften an die neue EU-Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, die seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in Deutschland gilt. Die bisherigen Regelungen zur Umsetzung der alten EU-Richtlinie 2001/95/EG werden gestrichen, und neue Durchführungsbestimmungen zur aktuellen EU-Verordnung werden aufgenommen. Dazu gehören Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Außerdem wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) angepasst, da die bisherige zugrundeliegende EU-Richtlinie aufgehoben wurde. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der EU-Verordnung (EU) 2023/988, die die bisherige Richtlinie 2001/95/EG und die Richtlinie 87/357/EWG ersetzt. Die bisherige Umsetzung dieser Richtlinien im deutschen Recht muss daher bereinigt werden. Die neue EU-Verordnung regelt umfassend die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die auf den Markt gebracht werden. Der Gesetzentwurf ist notwendig, um die Durchführung der neuen Verordnung im deutschen Recht sicherzustellen und bestehende nationale Regelungen entsprechend anzupassen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein neuer oder zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den durch die EU-Verordnung ohnehin entstehenden Aufwand hinausgeht. Für die Verwaltung entsteht nur ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand, der im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt wird. Es werden keine Einnahmen erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren sind vernachlässigbar.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten, da die EU-Verordnung bereits seit dem 13. Dezember 2024 gilt. Ein konkretes Datum wird nicht genannt; es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist ausdrücklich als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, um die Durchführung der EU-Verordnung ohne Verzögerung zu gewährleisten. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Das Gesetz dient auch der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie der nachhaltigen Entwicklung gemäß der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der UN-Agenda 2030. Der Gesetzentwurf wurde durch das BMAS initiiert und ist europarechtlich zwingend; Alternativen bestehen nicht. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist beigefügt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird an die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 angepasst, die ab 13. Dezember 2024 gilt.
- Der Anwendungsbereich des ProdSG wird präzisiert und auf die Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien für bestimmte Produktgruppen (z.B. Maschinen, Spielzeug, Aufzüge, Druckgeräte, elektrische Betriebsmittel) ausgerichtet.
- Die bisherigen nationalen Bereichsausnahmen werden reduziert, da diese nun in den jeweiligen EU-Richtlinien und der neuen Verordnung geregelt sind.
- Begriffsbestimmungen werden überarbeitet und an die EU-Verordnung angepasst, z.B. Streichung des Begriffs „Verbraucherprodukt“ und Anpassung der Definition von „Produkt“.
- Anforderungen an Fulfilment-Dienstleister entfallen, da diese in der neuen Verordnung geregelt sind.
- Für Produkte, die unter die EU-Verordnung fallen, gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen der Verordnung.
- Es wird klargestellt, dass bestimmte Regelungen des ProdSG weiterhin für alle Produkte gelten, sofern keine spezielleren Vorschriften existieren.
- Für Verbraucherprodukte, die auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, müssen sicherheitsrelevante Informationen und Anleitungen in deutscher Sprache vorliegen.
- Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) darf künftig nur vergeben werden, wenn die Anforderungen der einschlägigen EU-Verordnungen erfüllt sind.
- Konformitätsbewertungsstellen (GS-Stellen) müssen in Deutschland ansässig sein und einen Teil ihrer Bewertungsarbeiten auch in Deutschland durchführen können; Unterauftragsvergabe bleibt möglich.
- Prüfungen für das GS-Zeichen können an externe Stellen vergeben werden, diese müssen aber hohe Anforderungen erfüllen und von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik überprüft werden; die finale Entscheidung über die Vergabe des GS-Zeichens muss durch eigenes Personal der GS-Stelle erfolgen.
- Die Marktüberwachungsbehörden erhalten explizite Befugnisse zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Online-Marktplätzen.
- Neue Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände werden eingeführt, insbesondere zur Durchsetzung der EU-Verordnung.
- Produktrückrufe müssen weiterhin nicht nur an Verbraucher, sondern auch an andere Endnutzer (z.B. Gewerbetreibende) gerichtet werden (Beibehaltung der bisherigen nationalen Regelung, sogenanntes „Gold-Plating“).
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bleibt nationale Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte.
- Im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch wird die Definition für „mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte“ gestrichen, Folgeänderungen werden vorgenommen.
- Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur wird für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Online-Marktplätzen und der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig.
- Redaktionelle und formale Anpassungen zur Vereinheitlichung von Zitierweisen und Ressortbezeichnungen werden vorgenommen.
Die Maßnahmen dienen im Wesentlichen der Anpassung an das neue EU-Recht, der Klarstellung und Präzisierung nationaler Vorschriften sowie der Stärkung der Marktüberwachung und Produktsicherheit. Die bestehenden nationalen Regelungen zu Produktrückrufen werden beibehalten und gehen damit über die EU-Vorgaben hinaus.
| Datum erster Entwurf: | 14.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 08.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.“
| Eingang im Bundestag: | 03.11.2025 |
| Erste Beratung: | 07.11.2025 |
| Drucksache: | 21/2511 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 548/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |