Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften |
| Initiator: | Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 05.02.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | 21/2511 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3325 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Verknüpfungen: | Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben aus der vorherigen Legislaturperiode: Entwurf 20. Legislaturperiode |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.🟣 Beteiligungsfrist ca. 2-3 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Trojanercheck : | ⚠️ Enthält sachfremde Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
| Hinweis: | In der Beschlussempfehlung wurde noch eine Änderung im Arbeitnehmer-Endsendegesetz ergänzt, mit der die jährliche Zahlung an den DGB für die Bereitstellung von Beratungsstellen von 3,9 auf 4,2 Mio. € erhöht wurde. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften an die neue EU-Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, die seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in Deutschland gilt. Die bisherigen Regelungen zur Umsetzung der alten EU-Richtlinie 2001/95/EG werden gestrichen, und neue Durchführungsbestimmungen zur aktuellen EU-Verordnung werden aufgenommen. Dazu gehören Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Außerdem wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) angepasst, da die bisherige zugrundeliegende EU-Richtlinie aufgehoben wurde. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der EU-Verordnung (EU) 2023/988, die die bisherige Richtlinie 2001/95/EG und die Richtlinie 87/357/EWG ersetzt. Die bisherige Umsetzung dieser Richtlinien im deutschen Recht muss daher bereinigt werden. Die neue EU-Verordnung regelt umfassend die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die auf den Markt gebracht werden. Der Gesetzentwurf ist notwendig, um die Durchführung der neuen Verordnung im deutschen Recht sicherzustellen und bestehende nationale Regelungen entsprechend anzupassen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein neuer oder zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den durch die EU-Verordnung ohnehin entstehenden Aufwand hinausgeht. Für die Verwaltung entsteht nur ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand, der im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt wird. Es werden keine Einnahmen erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Kosten für etwaige strafrechtliche Verfahren sind vernachlässigbar.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten, da die EU-Verordnung bereits seit dem 13. Dezember 2024 gilt. Ein konkretes Datum wird nicht genannt; es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist ausdrücklich als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, um die Durchführung der EU-Verordnung ohne Verzögerung zu gewährleisten. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Das Gesetz dient auch der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie der nachhaltigen Entwicklung gemäß der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der UN-Agenda 2030. Der Gesetzentwurf wurde durch das BMAS initiiert und ist europarechtlich zwingend; Alternativen bestehen nicht. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist beigefügt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird an die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 angepasst, die ab 13. Dezember 2024 gilt.
- Der Anwendungsbereich des ProdSG wird präzisiert und auf die Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien für bestimmte Produktgruppen (z.B. Maschinen, Spielzeug, Aufzüge, Druckgeräte, elektrische Betriebsmittel) ausgerichtet.
- Die bisherigen nationalen Bereichsausnahmen werden reduziert, da diese nun in den jeweiligen EU-Richtlinien und der neuen Verordnung geregelt sind.
- Begriffsbestimmungen werden überarbeitet und an die EU-Verordnung angepasst, z.B. Streichung des Begriffs „Verbraucherprodukt“ und Anpassung der Definition von „Produkt“.
- Anforderungen an Fulfilment-Dienstleister entfallen, da diese in der neuen Verordnung geregelt sind.
- Für Produkte, die unter die EU-Verordnung fallen, gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen der Verordnung.
- Es wird klargestellt, dass bestimmte Regelungen des ProdSG weiterhin für alle Produkte gelten, sofern keine spezielleren Vorschriften existieren.
- Für Verbraucherprodukte, die auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, müssen sicherheitsrelevante Informationen und Anleitungen in deutscher Sprache vorliegen.
- Das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) darf künftig nur vergeben werden, wenn die Anforderungen der einschlägigen EU-Verordnungen erfüllt sind.
- Konformitätsbewertungsstellen (GS-Stellen) müssen in Deutschland ansässig sein und einen Teil ihrer Bewertungsarbeiten auch in Deutschland durchführen können; Unterauftragsvergabe bleibt möglich.
- Prüfungen für das GS-Zeichen können an externe Stellen vergeben werden, diese müssen aber hohe Anforderungen erfüllen und von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik überprüft werden; die finale Entscheidung über die Vergabe des GS-Zeichens muss durch eigenes Personal der GS-Stelle erfolgen.
- Die Marktüberwachungsbehörden erhalten explizite Befugnisse zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Online-Marktplätzen.
- Neue Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände werden eingeführt, insbesondere zur Durchsetzung der EU-Verordnung.
- Produktrückrufe müssen weiterhin nicht nur an Verbraucher, sondern auch an andere Endnutzer (z.B. Gewerbetreibende) gerichtet werden (Beibehaltung der bisherigen nationalen Regelung, sogenanntes „Gold-Plating“).
- Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bleibt nationale Kontaktstelle für das europäische Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte.
- Im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch wird die Definition für „mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte“ gestrichen, Folgeänderungen werden vorgenommen.
- Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur wird für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Online-Marktplätzen und der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig.
- Redaktionelle und formale Anpassungen zur Vereinheitlichung von Zitierweisen und Ressortbezeichnungen werden vorgenommen.
Die Maßnahmen dienen im Wesentlichen der Anpassung an das neue EU-Recht, der Klarstellung und Präzisierung nationaler Vorschriften sowie der Stärkung der Marktüberwachung und Produktsicherheit. Die bestehenden nationalen Regelungen zu Produktrückrufen werden beibehalten und gehen damit über die EU-Vorgaben hinaus.
| Datum erster Entwurf: | 14.08.2025 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 08.10.2025 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Produktsicherheitsgesetz wird geändert, um die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/95/EG aus dem Produktsicherheitsgesetz zu streichen und um Regelungen in das Produktsicherheitsgesetz aufzunehmen, die der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dienen. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Des Weiteren wird das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geändert. Mit dem in § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB verankerten Verbot, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte herzustellen, zu behandeln und in den Verkehr zu bringen, wurde die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 49) in nationales Recht umgesetzt. Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988 wurde die Richtlinie 87/357/EWG mit Wirkung zum 13.12.2024 aufgehoben. Die Regelung des § 5 Absatz 2 Nummer 2 LFGB ist daher aufzuheben.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
„Die Änderungen des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer
produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sind zum weit überwiegenden Teil europarechtlich zwingend und dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988. Sie sind durch das BMAS initiiert.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Laut BMAS wurde die Verbändebeteiligung im Zeitraum vom 13.08.2025 bis 29.08.2025 durchgeführt, die Frist betrug demnach rund 2,5 Wochen.
Allgemeine Bewertung
Die Stellungnahmen der beteiligten Verbände bewerten den Gesetzentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) insgesamt überwiegend positiv, insbesondere hinsichtlich der Orientierung an europäischen Vorgaben und der Vermeidung zusätzlicher nationaler Verschärfungen. Es werden jedoch jeweils spezifische Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge zu einzelnen Regelungsbereichen geäußert, die sich auf die praktische Umsetzung, die Rechtssicherheit und die Klarheit der gesetzlichen Bestimmungen beziehen.
Meinungen im Detail
1. Orientierung an EU-Recht und Vermeidung von Gold-Plating
Der Industrieverband Schneid- und Haushaltwaren (IVSH) begrüßt ausdrücklich die enge Orientierung des Entwurfs an der EU-Verordnung (EU) 2023/988 und den Verzicht auf zusätzliche nationale Verschärfungen. Dies wird als Stärkung der Rechtssicherheit für die Konsumgüterindustrie gewertet. Auch der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet die Begrenzung der besonders schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten und die Beibehaltung der bisherigen Bußgeldrahmen als sachgerecht und verhältnismäßig.
2. Durchsetzung und Kontrolle bei Online-Marktplätzen
Der IVSH hebt die neuen Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden gegenüber Online-Marktplatzanbietern positiv hervor, sieht aber erhebliche praktische Herausforderungen bei der Durchsetzung, insbesondere gegenüber Anbietern außerhalb der EU. Kritisiert wird die drohende Entstehung einer Zweiklassengesellschaft zwischen europäischen und außereuropäischen Anbietern. Der Verband fordert zusätzliche Kontroll- und Überwachungskapazitäten, technische Standards, internationale Kooperation und eine stärkere Fokussierung der Überwachung auf Online-Marktplätze. Diese Kritikpunkte werden vor allem von Industrieverbänden betont.
3. Definitionen und Rechtsklarheit
Sowohl der IVSH als auch der TÜV-Verband kritisieren unklare Begriffsbestimmungen im Gesetzentwurf. Der IVSH bemängelt die rechtliche Unbestimmtheit des Begriffs 'vorhersehbare Verwendung' und fordert Klarstellungen durch die Behörden. Der TÜV-Verband kritisiert insbesondere die fehlende Klarstellung zur Einbeziehung von eigenständiger Software ('stand alone Software') als Produkt und sieht die vorgeschlagenen Änderungen als nicht zielführend an, da sie bereits durch bestehende Regelungen abgedeckt seien. Beide Verbände fordern mehr Rechtsklarheit und Präzisierung der gesetzlichen Begriffe.
4. Bußgeldrahmen und Verjährungsfristen
Der HDE begrüßt die Begrenzung der besonders schwerwiegenden Tatbestände und die Beibehaltung der bisherigen Bußgeldhöhe. Die Ablehnung einer Verlängerung der Verjährungsfristen wird als sachgerecht bewertet, da längere Fristen zu Rechtsunsicherheit führen könnten. Die Risiken einer fünfjährigen Verjährungsfrist werden ausführlich dargelegt. Diese Aspekte werden vor allem vom Handelsverband betont.
5. Weitere Kritikpunkte
Der TÜV-Verband lehnt die Vereinfachung und Pauschalierung bestehender Regelungen im Gesetzestext ab und kritisiert die Gleichstellung des regulären Ablaufs der GS-Bescheinigung mit deren Entzug oder Aussetzung. Diese Punkte werden insbesondere von technischen Prüfverbänden thematisiert.
„Daher ist es richtig und sachgerecht, dass es bei den regulären Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 OWiG bleiben soll“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften. Die Stellungnahme begrüßt, dass besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten im neuen Entwurf auf wenige Tatbestände begrenzt wurden und Verstöße gegen allgemeine Händlerpflichten weiterhin nur mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Dies wird als verhältnismäßig und sachgerecht bewertet. Besonders hervorgehoben wird außerdem die Ablehnung einer Verlängerung der Verjährungsfristen, wie sie zuvor vom Bundesrat gefordert wurde. Der HDE argumentiert, dass längere Verjährungsfristen unverhältnismäßig wären und zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen führen würden, insbesondere angesichts unklarer EU-Vorgaben. Ausführlich thematisiert werden: 1) Die Begrenzung der besonders schwerwiegenden Tatbestände und deren Bußgeldrahmen, 2) Die Beibehaltung der regulären Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 OWiG, 3) Die Risiken und Unverhältnismäßigkeit einer fünfjährigen Verjährungsfrist im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 29.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung solcher Anordnungen gegenüber Plattformen mit Sitz außerhalb der EU ist oft mit erheblichen Vollzugsproblemen verbunden. Es droht weiterhin eine faktische Zweiklassengesellschaft im Markt: Während europäische Anbieter strengen Vorgaben unterliegen, die auch durchgesetzt werden können, können Drittlandsplattformen diese durch technische oder rechtliche Schlupflöcher umgehen.“
Der Industrieverband Schneid- und Haushaltwaren (IVSH) begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften. Besonders positiv bewertet der Verband die enge Orientierung an der EU-Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) und den Verzicht auf zusätzliche nationale Verschärfungen (kein sogenanntes Gold-Plating). Dies stärke die Rechtssicherheit für die deutsche Konsumgüterindustrie. Hervorgehoben wird die neue Befugnis für Marktüberwachungsbehörden, Online-Marktplatzanbietern wie Temu verbindliche Anordnungen zu erteilen, um gefährliche Produkte zu entfernen oder zu sperren. Allerdings weist der IVSH auf erhebliche praktische Herausforderungen bei der Durchsetzung dieser Maßnahmen hin, insbesondere gegenüber Plattformen außerhalb der EU. Es bestehe die Gefahr einer Zweiklassengesellschaft zwischen europäischen und außereuropäischen Anbietern, da letztere sich oft der Kontrolle entziehen könnten. Der Verband fordert daher zusätzliche Kontroll- und Überwachungskapazitäten, technische Standards, internationale Kooperation und eine stärkere Konzentration der Überwachung auf Online-Marktplätze. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt ist die Definition des Begriffs 'vorhersehbare Verwendung', der als rechtlich unbestimmt kritisiert wird. Der IVSH regt an, hierzu Klarstellungen durch die zuständigen Behörden zu erarbeiten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Durchsetzung von Produktsicherheitsvorgaben gegenüber Online-Plattformen, 2) die Problematik der 'vorhersehbaren Verwendung' als unbestimmter Rechtsbegriff, 3) die Notwendigkeit zusätzlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.08.2025
Lobbyregister-Nr.: R004424 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 019720894760-48 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Daher sehen wir keine Veranlassung die dort getroffenen Regelungen durch eine sehr starke Vereinfachung und Pauschalierung im Gesetzestext darstellen zu wollen.“
Der TÜV-Verband e.V. äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften. Zentrale Punkte sind die unklare Definition des Begriffs 'Produkt', insbesondere im Hinblick auf eigenständige Software ('stand alone Software'), sowie die Ablehnung bestimmter Änderungsvorschläge im Gesetzestext. Der Verband kritisiert, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmen und bereits durch bestehende Regelungen, insbesondere durch Grundsatzbeschlüsse des Zentralen Erfahrungsaustauschkreises (ZEK), abgedeckt sind. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Klarstellung zur Einbeziehung von Software als Produkt, 2) die Ablehnung einer Vereinfachung und Pauschalierung bestehender Regelungen im Gesetzestext, und 3) die Kritik an der Gleichstellung des regulären Ablaufs der GS-Bescheinigung mit deren Entzug oder Aussetzung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.08.2025
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Eingang im Bundestag: | 03.11.2025 |
| Erste Beratung: | 07.11.2025 |
| Abstimmung: | 18.12.2025 |
| Drucksache: | 21/2511 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/3325 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 12.11.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 17.12.2025 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz | 17.12.2025 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Mitberatend war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen war gutachtlich beteiligt.
Beschlussempfehlung:
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke; dagegen gestimmt haben AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ein Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD wurde angenommen. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt.
Änderungen:
Es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Der angenommene Änderungsantrag betrifft das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Die Änderungen beziehen sich somit nicht auf den ursprünglichen Gesetzentwurf (Produktsicherheitsgesetz), sondern auf ein anderes Gesetz. Hier liegt vermutlich ein sogenannter „Trojaner“ vor.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit in nationales Recht sowie die Bereinigung nationaler Vorschriften, die durch die neue EU-Verordnung obsolet wurden. Zudem soll das Produktsicherheitsgesetz weiterhin Anforderungen an nicht von der EU-Verordnung erfasste Produkte regeln. Die Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz betreffen die Förderung fairer Mobilität und die bessere Information ausländischer Arbeitskräfte über ihre Rechte. Die Nachhaltigkeitsprüfung der Bundesregierung wurde vom Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen positiv bewertet.
Statements der Fraktionen:
- CDU/CSU: Begrüßt die Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit, betont die Bedeutung von Produktsicherheit und lobt die Erhöhung der Finanzierung für Beratungsangebote für Arbeitnehmer.
- AfD: Hält Produktsicherheit für wichtig, sieht aber eine Überregulierung und zu hohe Bußgelder, die über EU-Vorgaben hinausgehen. Lehnt den Änderungsantrag ab, da keine weitere staatliche Förderung für den DGB erfolgen solle.
- SPD: Betont die notwendige Anpassung an EU-Recht und hebt die Bedeutung fairer Mobilität sowie den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Arbeitnehmern hervor, insbesondere durch Sprachvorgaben und Schutz vor gefährlichen Substanzen.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Kritisiert die zu kurzen Verjährungsfristen, fehlende Ressourcen für Marktüberwachung und das Fehlen nationaler Mindestanforderungen zur Barrierefreiheit von Sicherheitsinformationen.
- Die Linke: Begrüßt die Aktualisierung, kritisiert aber, dass Online-Marktplätze nicht ausreichend in die Verantwortung genommen werden und fordert mehr Haftung und Kontrolle insbesondere im Onlinehandel.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen aus dem Text stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Obergrenze für den Finanzierungsanteil des Bundes im Arbeitnehmer-Entsendegesetz wird angehoben.
- Ziel ist es, das bestehende Beratungsangebot trotz gestiegener Kosten weiterhin im bisherigen Umfang zu ermöglichen.
- Die dafür nötigen Mittel sind im Bundeshaushalt 2026 vorgesehen.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 548/25 |
| Eingang im Bundesrat: | 10.10.2025 |
| Erster Durchgang: | 21.11.2025 |
| Abstimmung: | 30.01.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |