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Warum die Abstimmung zum Bundespolizeigesetz wiederholt werden muss

Letzte Woche bekam ich eine merkwürdige Benachrichtigung meines Update-Tools, das regelmäßig die Änderungen aus dem Dokumentensystem des Bundestags abruft: Der Status des Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes wurde von „Verabschiedet“ auf „In der Beratung“ zurückgesetzt, ergänzt durch den geheimnisvollen Zusatz „(Einzelheiten siehe Vorgangsablauf)“.

Mit dieser Statusänderung konnte mein Updater nichts anfangen, der nächste Schritt im Ablauf hätte ein Beschluss im Bundesrat sein müssen, der erst Ende September ansteht. Also schaute ich in den erwähnten Vorgangsablauf, um herauszufinden, was da los ist. Dort hieß es dann, nicht weniger kryptisch: „Absolute Mehrheit erforderlich gemäß Eingangsformel zum Gesetzentwurf […] keine Feststellung nach § 48 Abs 3 GO-BT über das Erreichen der erforderlichen absoluten Mehrheit.“

Weitere Recherchen und eine Anfrage bei der Bundestagsverwaltung brachten etwas Licht ins Dunkel: Das Innenministerium hatte für den Gesetzentwurf die Eingangsformel „Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder  […]“ gewählt. Diese Eingangsformeln in Gesetzentwürfen sind nicht nur leeren Phrasen, sondern haben sehr konkrete Auswirkungen darauf, wie der Bundestag über den Entwurf abstimmen muss.

Die allermeisten Gesetze werden vom Plenum mit einfacher Mehrheit verabschiedet, also mit mehr Ja- als Nein-Stimmen. Hierfür reicht eine Abstimmung per Aufstehen oder Sitzenbleiben. Legt die Eingangsformel aber fest, dass das Plenum „mit der Mehrheit seiner Mitglieder“ zustimmen muss, ist eine absolute Mehrheit erforderlich – die sogenannte Kanzlermehrheit, mindestens 316 Ja-Stimmen. In so einem Fall muss namentlich abgestimmt werden, um die Stimmen zählen zu können.

Das ist im Fall des Bundespolizeigesetzes aber nicht passiert, was bedeutet, dass die Abstimmung nach der Sommerpause wiederholt werden muss. Ein Sprecher des Bundestags bestätigte mir, dass die Bundestagsverwaltung an die gewählte Eingangsformel und den damit festgelegten Abstimmungsmodus gebunden ist – unabhängig davon, ob dieser für den Gesetzentwurf wirklich notwendig gewesen wäre.

Warum allerdings das Innenministerium schon den Referentenentwurf mit dieser strikten Eingangsformel versehen hat, ist unklar. Es gibt nämlich nur sehr wenige Gesetze, in den das erforderlich wäre: Das Grundgesetz erfordert die absolute Mehrheit nur bei Gesetzen, die das Gebiet der Bundesrepublik verändern (Art. 29 Abs. 7 GG) und für die Errichtung neuer Bundesbehörden bei dringendem Bedarf (Art. 87 Abs. 3 GG). Für das BPolG kommt sicher nur der zweite Fall überhaupt in Frage, auf den Artikel 87 wird aber in der Begründung nirgendwo Bezug genommen, was in solchen Fällen eigentlich üblich wäre. Die Eingangsformel steht also herum wie bestellt und nicht abgeholt.  

Gut möglich also, dass hier einfach nur der falsche Textbaustein ausgewählt wurde. Das BMI wollte mir leider keine Auskunft darüber geben, wie der Satz in den Entwurf gekommen ist. Die Fraktionen dürften aber nicht allzu erfreut gewesen sein, als sie erfahren haben, dass die Abstimmung wiederholt werden muss. Bisher ist das Thema noch erfolgreich unter dem Medien-Radar geblieben, eine namentliche Abstimmung im Plenum lässt sich aber kaum unauffällig durchführen.