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6. Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Sechstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:17.01.2024
Drucksache:20/8761 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Verfassungstreue bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die Lösung besteht darin, einen zwingenden Ausschlussgrund für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei Zweifeln an ihrer Verfassungstreue explizit gesetzlich zu verankern. Diese „Muss-Regelung" wird in das Deutsche Richtergesetz (DRiG) als neuer § 44a Absatz 1 eingefügt. Im Falle des Verstoßes kann dies in Strafverfahren zu absoluten Revisionsgründen führen. Das zuständige Ministerium der Bundesregierung ist das Bundesministerium der Justiz.  
 
Hintergrund:  
Als Hintergrundinformation wird die Bestätigung der Verfassungstreuepflicht durch das Bundesverfassungsgericht erwähnt, welche sich auch auf Aktivitäten außerhalb des Ehrenamts erstreckt. Hinweise auf extremistische Aktivitäten werden als Beispiele für Verstöße gegen diese Pflicht genannt. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird als Basis genommen und durch den neuen Gesetzesentwurf in einem wesentlichen Punkt erweitert.  
 
Kosten:  
Für den Bund, die Länder und die Gemeinden wird mit keinen Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwandes gerechnet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand erwartet. Für die Verwaltung des Bundes entstehen keine zusätzlichen Aufwände. Für die Länder könnten nicht abschätzbare Kosten im Hinblick auf die Überprüfung der Verfassungstreue entstehen. Es werden keine sonstigen Kosten oder Einnahmen erwähnt.  
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben.  
 
Sonstiges:  
Der Entwurf leistet einen Beitrag zu den Zielen nachhaltiger Entwicklung, speziell zum Ziel 16.3, und unterstützt die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Es gibt keine Auswirkungen auf das Preisniveau oder gleichstellungspolitische Auswirkungen. Männer und Frauen sind gleichermaßen betroffen, demografische Auswirkungen sind nicht erkennbar. Es werden keine Angaben zur Dringlichkeit gemacht.  
 
Maßnahmen:  
- Einführung eines zwingenden Berufungsausschlusses für Ehrenämter im richterlichen Bereich, wenn Zweifel an der Verfassungstreue bestehen (§ 44a Absatz 1 DRiG).  
- Definition von Verfassungstreue basierend auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Wahrung der Menschenwürde, des Demokratieprinzips und der Rechtsstaatlichkeit.  
- Ausdehnung der Regelung zur Verfassungstreue von hauptamtlichen Richtern auf ehrenamtliche Richter.  
- Bei Verstoß gegen das Berufungshindernis wird das erkennende Gericht im Strafverfahren als fehlerhaft besetzt angesehen, was einen absoluten Revisionsgrund darstellt.  
- Nachträglich eingetretene Umstände, die Zweifel an der Verfassungstreue aufkommen lassen, sollen nur in einem Abberufungsverfahren berücksichtigt werden.  
 
Stellungnahmen:  
Der Bundesrat hat Stellung genommen und hegt Bedenken gegenüber der praktischen Umsetzung des Gesetzes, vor allem in Bezug auf die Auswirkungen auf Strafverfahren und mögliche Revisionsgründe. Er fordert eine klarstellende Regelung, die festlegt, dass die Bestimmungen zur Abberufung und zum vorläufigen Verbot der Ausübung des Ehrenamtes sowie zur Ablehnung wegen Befangenheit abschließend sind. Außerdem wird vorgeschlagen, den § 35 DRiG um die Möglichkeit des vorläufigen Einbehalts von Dienstbezügen zu ergänzen.  
 
Die Bundesregierung sieht in ihrer Gegenäußerung keinen Handlungsbedarf und hält an ihrem Entwurf fest. Sie betont, dass der § 44a Absatz 1 DRiG-E mit dem zwingenden Ausschluss ("Muss-Vorschrift") das Kernstück des Entwurfs ist. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine klarstellende Regelung bezüglich der Revisionsgründe überflüssig sei, da die Systematik des Gesetzes eindeutig wäre. Ebenso sieht die Bundesregierung keinen Bedarf für eine Präklusionsregelung, weil ansonsten Anträge bereits in der Instanz gestellt werden müssten und die Justiz damit früher belastet werden würde. Zum Vorschlag des Bundesrates bezüglich des § 35 DRiG äußert die Bundesregierung, dass dieser Vorschlag geprüft werde, momentan aber kein direkter Zusammenhang mit dem aktuellen Gesetzentwurf bestehe.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:18.01.2023
Datum Kabinettsbeschluss:13.07.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.10.2023
Erste Beratung:19.10.2023
Drucksache:20/8761 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss13.12.2023Anhörungsbeschluss
Rechtsausschuss17.01.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 17.01.2024 im Ausschuss für Recht statt.

Experten: Änderung des Richtergesetzes notwendig  
Bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages ging es um die Änderung des Deutschen Richtergesetzes. Ziel der Änderung ist es, die Berufung von ehrenamtlichen Richtern (Schöffinnen und Schöffen) zu verhindern, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Die Mehrheit der beteiligten Sachverständigen begrüßte die Änderung, einige wiesen jedoch auf revisionsrechtliche Probleme hin.  
 
Positionen der Sachverständigen:  
Kathrin Dingemann, vom Deutschen Anwaltverein, betonte die Bedeutung der Gesetzesänderung für die Sichtbarkeit und Stärkung der Verfassungstreuepflicht ehrenamtlicher Richter. Sie sah keine Notwendigkeit für weitere Klarstellungen im Revisionsrecht, erwähnte aber, dass eine langfristige Harmonisierung der Regelungen über ehrenamtliche Richter sinnvoll sei.  
 
Andreas Höhne, vom Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter, begrüßte die Festigung der Stellung ehrenamtlicher Richter und forderte, den Schöffenbewerbungsprozess besser zu begleiten, um Zweifel an der Verfassungstreue zu beseitigen.  
 
Tim Hühnert, vom Deutschen Gewerkschaftsbund, unterstützte den Entwurf, äußerte aber Bedenken bezüglich der Einführung eines absoluten Revisionsgrundes und der möglichen Konsequenzen für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Er schlug vor, Unsicherheiten zu verhindern, indem ein Revisionsgrund für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen wird.  
 
Marc Petit, von der Neuen Richtervereinigung, sprach sich trotz Bedenken hinsichtlich unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten dafür aus, dem Vorschlag der Bundesregierung zu folgen.  
 
Sophie Borkel, von dem Verein Gesicht Zeigen!, wies auf die Gefahr von Rechtsextremen in der Justiz hin und forderte weitere Maßnahmen zur Stärkung einer resilienten Justiz neben den Gesetzesänderungen.  
 
Franz-Wilhelm Dollinger, Richter am Bundesverwaltungsgericht, äußerte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kodifizierung der geltenden Rechtslage, zeigte jedoch Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Revisionsgründe im Strafprozess.  
 
Michael Kubiciel, Strafrechtler von der Universität Augsburg, unterstrich die Notwendigkeit der Unabhängigkeit der Justiz, riet aber zur Überarbeitung der Formulierungen, um einen absoluten Revisionsgrund zu vermeiden.  
 
Wolfram Nettersheim, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof, unterstützte die Ziele des Entwurfs, empfahl jedoch die Äusgestaltung von Paragraf 44a Absatz 1 als Soll-Vorschrift, um die Möglichkeit einer Besetzungsrüge zu vermeiden.  
 
Die Namen der Sachverständigen und die jeweilige Organisation, für die sie sprechen, sowie die Partei oder Fraktion, die sie eingeladen hat, wurden soweit verfügbar im Text genannt. Das Video der Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen sind auf der Website des Bundestages verfügbar.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:371/23
Eingang im Bundesrat:18.08.2023
Erster Durchgang:29.09.2023