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Selbstbestimmungsgesetz

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Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:21.06.2024
Drucksache:20/9049 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11004 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Personen, deren Geschlechtseintrag nicht ihrer Geschlechtsidentität entspricht, zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und eine selbstbestimmte Änderung zu regeln. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Die Vorgeschichte des Gesetzentwurfs beruht darauf, dass das medizinische und gesellschaftliche Verständnis von Geschlechtsidentität sich weiterentwickelt hat und die aktuelle Rechtslage mit dem Transsexuellengesetz (TSG) dem nicht ausreichend Rechnung trägt. Außerdem sind Teile des TSG durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. 
 
Kosten 
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt. Für die Länder werden Kosten in Höhe von rund 1 970 000 Euro eingespart. Einnahmen oder Kostenersparnisse für Bürgerinnen und Bürger sind eine Zeitersparnis von 34 000 Stunden und die Einsparung von Verfahrenskosten in Höhe von rund 5 604 000 Euro jährlich. 
 
Inkrafttreten 
Über das Inkrafttreten des Gesetzes werden keine Angaben gemacht. 
 
Sonstiges 
Weitere Aspekte, die von Interesse sein können, sind unter anderem, dass der Entwurf keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen trifft sowie die Rechtslage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unverändert bleibt. Der Gesetzentwurf sieht auch die Stärkung der Beratungsangebote vor, insbesondere für minderjährige Personen. Ein Hinweis bezüglich einer besonderen Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird im Text nicht gemacht. Eine Evaluierung des Gesetzes ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. 
 
Maßnahmen: 
- Die Zuordnung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister soll unabhängig von Gutachtern und durch die Selbsterklärung der betreffenden Person erfolgen. 
- Grundrechte aller Menschen sollen unabhängig von geschlechtlicher Identität verwirklicht werden, die tatsächliche geschlechtliche Vielfalt soll akzeptiert werden. 
- Personen sollen das Recht haben, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen selbstbestimmt und unbürokratisch zu ändern, falls diese Angaben nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechen. 
- Das Gesetz schließt keine Regelungen über medizinische Maßnahmen ein; medizinische Leitlinien bleiben unberührt und sind weiterhin maßgeblich. 
- Es werden Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister definiert. 
- Eine persönliche Erklärung des/der Betroffenen oder des gesetzlichen Vertreters beim Standesamt wird zur Änderung des Geschlechtseintrags benötigt.  
- Es wird ein einfaches Verfahren eingeführt, welches das Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die Geschlechtsangabe und die Vornamen ermöglicht. 
- Eine geschlechtliche Zuordnung für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird nur bei rechtmäßigem Aufenthalt ermöglicht. 
- Der Entwurf regelt, dass für Minderjährige und Personen mit Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen abgegeben werden können. 
- Ebenfalls ist eine Beratung für minderjährige Personen und die Intention des Ausbaus von Beratungsangeboten angegeben. 
 
Stellungnahmen: 
- Die Stellungnahme des Bundesrates enthält acht Anmerkungen, wobei er teilweise Vorschläge und Änderungen zum Gesetzentwurf macht, darunter auch die spezifische Regelung zur Vorgehensweise der Polizei bei Durchsuchungsmaßnahmen oder die Abschaffung des Erfordernisses eines „berechtigten Interesses“ für die Neuausstellung bestimmter Dokumente. 
- Die Gegenäußerung der Bundesregierung nimmt zu jedem Punkt der Stellungnahme des Bundesrates einzeln Stellung. Insbesondere lehnt sie die Streichung der Voraussetzung eines „berechtigten Interesses“ bei der Neuausstellung von Dokumenten ab und erklärt, eine generelle Beteiligung der Familiengerichte bei Minderjährigen sei aus ihrer Sicht nicht erforderlich. 
- Der Nationale Normenkontrollrat bewertet den Regierungsentwurf als zumutbar und nachvollziehbar. Er hebt hervor, dass keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Wirtschaft zu erwarten sind und für das Verwaltungspersonal der Länder eine Entlastung vorgesehen ist. Zudem wird begrüßt, dass der Digitalcheck durchgeführt und eine Evaluierung vorgesehen ist.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:08.05.2023
Datum Kabinettsbeschluss:23.08.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 432/23 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 23 Einträge zu Drucksache 20/9049 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Arbeitskreis Geschlechtsbasierte Rechte der Frau

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wahrung der geschlechtsbasierten Rechte von Frauen und Mädchen, Erhalt von Lesbenräumen und Frauenräumen. Dieses Gesetz erlaubt es Männern, sich durch bloße Eintragung im Melderegister zur Frau zu erklären. Wenn zwischen Männern und Frauen nicht mehr unterschieden werden kann, kann es auch keine Beseitigung von Benachteiligungen von Frauen geben. Dieses Gesetz verunmöglicht Artikel 3 GG.

Lobbyregister-Nr.: R006006 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 37471

Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen erleichtern. Am 12. April 2024 vom Bundestag verabschiedet, ersetzt es das Transsexuellengesetz (TSG). Volljährige können ihren Geschlechtseintrag und Vornamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern lassen. Für Minderjährige gelten spezielle Regelungen, die elterliche Zustimmung voraussetzen. Das Gesetz regelt die rechtlichen Folgen der Änderungen, etwa in Bezug auf Quoten, Sport, medizinische Behandlungen und Strafvollzug. Es sieht auch Maßnahmen gegen Diskriminierung und Offenbarungsverbot früherer Geschlechtseinträge vor. Ein Entschädigungsfonds für frühere Diskriminierungen ist geplant.

Lobbyregister-Nr.: R001876 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 43917

Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Jurist*innen (BASJ)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel dieses Gesetzgebungsvorhabens ist es, die Regelungen zur Änderung des Ge- schlechtseintrags und der Vornamen bei Auseinanderfallen des Geschlechtsein- trags und der Geschlechtsidentität zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und eine selbstbestimmte Änderung zur Wahrung und zum Schutz der verfassungs- rechtlich geschützten Geschlechtsidentität zu regeln. Auch um Ziel 10 „Ungleich- heiten in und zwischen Ländern verringern“ der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen und das Versprechen einzulösen, niemanden zurückzu- lassen, ist die Rechtslage anzupassen. Zur sachgerechten Umsetzung dieser Ziele sollen Änderungen des Entwurfs erreicht werden, die hier die Selbstbestimmung stärken und deren Verwirklichung erleichtern und ungerechtfertigte Hürden beseitigen.

Lobbyregister-Nr.: R006573 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 31920

Bundesstiftung Magnus Hirschfeld

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ablösung des Transsexuellenrechts BGBl. 2024 I Nr. 206 vom 21.06.2024

Lobbyregister-Nr.: R005470 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48635

Bundesverband Trans* e.V. (BVT)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ablösung des Transsexuellengesetzes (TSG) durch ein Selbstbestimmungsgesetz, das eine Änderung des Namens und Geschlechtseintrags vor dem Standesamt auf Basis der Selbstauskunft ermöglicht und wirksam vor Fremdoutings schützt.

Lobbyregister-Nr.: R001715 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 31587

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Lufthansa Group plädiert dafür, dass die finanziellen Kosten für die Änderungen von Dokumenten zukünftig nicht mehr vom Arbeitgeber getragen werden müssen.

Lobbyregister-Nr.: R001474 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51394

Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) möchte die Koalition einen Kerngedanken des Grundgesetzes, den Schutz der geschlechtlichen Identität, umsetzen, indem Menschen künftig die Möglichkeit haben sollen, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen diskriminierungsfrei ändern zu können. Die Diakonie bringt ihre Position in der Ausgestaltung ein.

Lobbyregister-Nr.: R001639 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49788

evangelische Arbeitsgemeinschaft familie e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Als eaf vermissen wir einen Fokus auf die Begleitung und Beratung des Systems Familie. Neben dem offiziellen, deklarativen Schritt der (kleinen oder großen) Lösung stehen der Umsetzung im Alltag viele Hürden im Weg. Hier hoffen wir, dass das Gesetz nachgebessert wird und Beratungsstrukturen für direkt betroffene Familienmitglieder (Eltern und Kinder von trans* Personen) ausgebaut und auf finanziell sichere Füße gestellt werden.

Lobbyregister-Nr.: R001440 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50853

Frauen Aktion München

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wahrung geschlechtsbasierter Rechte von Frauen und Mädchen, Erhaltung von Lesbenräumen. Dieses Gesetz erlaubt es Männern, sich juristisch zur Frau erklären. Hierdurch können sie jeden Raum betreten, der Frauen vorbehalten ist. Dieses Gesetz verunmöglicht Art 3 GG Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Wenn zwischen Männern und Frauen nicht mehr unterschieden werden kann, kann es keine Beseitigung von Nachteilen geben, es erhöht die Nachteile.

Lobbyregister-Nr.: R005935 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 37203

Geschlecht zählt

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aufhebung des sog. Selbstbestimmungsgesetzes

Lobbyregister-Nr.: R006094 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47473

innn.it e.V:

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verabschiedung eines Selbstbestimmungsgesetzes, welches die Forderung der Petition: https://innn.it/jazuselbstbestimmung enthält

Lobbyregister-Nr.: R001798 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50981

Intergeschlechtliche Menschen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Fortschreibung des Selbstbestimmungsgesetzes zur diskriminierungsfreien Selbstbestimmung aller trans*, nicht-binären und intergeschlechtlichen Menschen.

Lobbyregister-Nr.: R003801 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49465

Jugendnetzwerk Lambda e. V. (Bundesverband)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Gestaltung des Selbstbestimmungsgesetzes im Sinne von TIN*-Jugendlichen.

Lobbyregister-Nr.: R003727 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 30293

Just Gay

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der bezweckten Einflussnahme besteht darin, dass Änderungen im Entwurf berücksichtigt werden.

Lobbyregister-Nr.: R005783 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 30660

LSVD+ - Verband Queere Vielfalt

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ersetzung des sogenannten Transexuellengesetzes und von Personenstandsgesetz §45b durch ein diskriminierungsfreies Selbstbestimmungsgesetz zur möglichen Nutzung durch alle trans*, nicht-binären und intergeschlechtlichen Menschen.

Lobbyregister-Nr.: R000374 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50629

MinaS (Menschen im nichtbinären und agender Spektrum)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Es soll eine Änderung des beschlossenen Gesetzes in verschiedenen Punkten erwirkt werden. Das explizit erwähnte Hausrecht muss in seiner Auswirkung geklärt werden und ggf. mit AGG und allgemeinem Persönlichkeitsrecht in Einklang gebracht werden. Der Schutz von TIN*-Personen ohne Aufenthaltstitel (zB. im Asylverfahren) muss verbessert werden. Die Regelung zum Passgesetz, die zwei hinsichtlich des Geschlechts unterschiedliche Pässe nur für Personen mit einer ärztlich attestierten Intergeschlechtlichkeit vorsieht, muss ausgeweitet werden.

Lobbyregister-Nr.: R005997 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 36106

PrOut@Work-Foundation

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zügige Einführung eines menschenwürdigen und bürokratiearmen Selbstbestimmungsgesetzes für trans*, inter* und nichtbinäre Menschen.

Lobbyregister-Nr.: R002007 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 41260

Queer Lexikon e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das sog. "Transsexuellengesetz" mit einem modernen Selbstbestimmungsgesetz ersetzen

Lobbyregister-Nr.: R006102 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 34611

QueerBw

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
QueerBw unterstützt die Neuregelung des Transsexuellengesezes durch den Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Die Sonderregelung im Verteidungs- oder Spannungsfall soll abgeschafft werden.

Lobbyregister-Nr.: R000057 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 34114

Trans-Inter-Aktiv in Mitteldeutschland e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
In dem Gesetzesvorhasben werden Gespräche mit Abgeordneten des Bundestages geführt, welche die Wirkungen und Auswirkungen der Regelungen für die entsprechenden Menschen haben und wie diese abgemildert bzw. gestärkt werden können. Die wird in unterschiedlichen Formaten durchgeführt. Onlineveranstaltungen, Podiumsdiskussionen, öffentliche Auftritte sowie persönliche Gepräche.

Lobbyregister-Nr.: R003899 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 42403

Transgender Europe, e.V. (TGEU)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Annahme eines Selbstbestimmungsesetzes durch die dt. Legeslative, welches eine Änderung des Geschlechtseintrags gemäß Menschenrechtsstandards der EU und des Europarats ("schnell, transparent, zugägnlich und aufbauenend auf der Selbstbestimmung der Person) ermöglicht.

Lobbyregister-Nr.: R001584 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 38093

TransInterQueer e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Selbstbestimmte Wahl des Vornamens und/oder des Geschlechtseintrags für Alle, insbesondere trans*, inter* und nicht-binäre Personen

Lobbyregister-Nr.: R005511 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 30790

VID - Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Regelungen zur Änderung d. Geschlechtseintrages u. der Vornamen bei Abweichung d. Geschlechtseintrags im Verhältnis zur Geschlechtsidentität sollen vereinheitlicht u. eine selbstbestimmte Änderung d. Geschlechtsidentität geregelt werden. Widersprüche u. Unklarheiten d. bislang maßgebl. TSG, die durch die Entscheidungen des BVerfG zur punktuell. Verfassungswidrigkeit einzelner Voraussetzungen entstanden sind, sollen aufgelöst u. ausgewogen geregelt werden. Die Neuregelung dürfte insb. für Insolvenzverfahren natürl. Personen bedeutsam werden. Der VID zeigt die mit den Änderungen verbundenen insolvenzrechtl. Implikationen auf, wozu neben den Veröffentlichungen im Insolvenzportal auch der Umgang d. Insolvenzverwalters mit den (geänderten) Daten der Schuldner zählt.

Lobbyregister-Nr.: R000881 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50278

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:31.10.2023
Erste Beratung:15.11.2023
Abstimmung:12.04.2024
Drucksache:20/9049 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11004 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend15.11.2023Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend28.11.2023Anhörung
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend10.04.2024Ergänzung
Änderung
Ausschuss für Inneres und Heimat10.04.2024Änderung
Rechtsausschuss10.04.2024Tagesordnung
Sportausschuss10.04.2024Ergänzung
Sportausschuss11.04.2024Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 28.11.2023 im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt.

Nele Allenberg vom Deutschen Institut für Menschenrechte befürwortet grundsätzlich den Gesetzentwurf, welcher die Selbstbestimmung bezüglich des Geschlechtseintrags ermöglicht und steht im Einklang mit der Kinderrechtskonvention. Jedoch schlägt sie vor, die Altersgrenze und die Zustimmungspflicht der Sorgeberechtigten zu überdenken und warnt vor der Verwendung von Gutachten in gerichtlichen Verfahren, da diese einer Fremdbegutachtung entsprechen würden. Sie kritisiert außerdem die Weiterleitung von Daten als einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. 
 
Kalle Hümpfner vom Bundesverband Trans begrüßt den Entwurf, sieht aber Verbesserungspotenzial. So solle auf Anmelde- und Sperrfristen verzichtet werden und die Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrags auch für über 14-Jährige mit Betreuer erlaubt werden. Außerdem wird ein klareres Bekenntnis zum Schutz vor Diskriminierung gefordert. 
 
Professorin Bettina Heiderhoff, Direktorin des Instituts für Deutsches und Internationales Familienrecht, unterstützt die autonome Bestimmung des eigenen Geschlechtseintrags, kritisiert allerdings, dass Transfrauen nicht die zweite Elternposition einnehmen könnten, wenn sie ein Kind als heterosexueller Mann gezeugt haben. 
 
Richard Köhler von Transgender Europe sieht den Entwurf als wichtigen Schritt zur Mündigkeit und Selbstbestimmung und weist Bedenken zur Gefährdung von Frauenrechten oder Frauenschutzräumen zurück. 
 
Professorin Anna Katharina Mangold bemängelt, dass das Recht auf Geschlechtsbestimmung als Menschenrecht nicht ausreichend berücksichtigt wird und empfiehlt, die Regulierungen bezüglich des Aufenthaltsstatus von Ausländern in diesem Kontext zu streichen. 
 
Henrike Ostwald vom Deutschen Frauenrat sieht den Entwurf als Fortschritt für Geschlechtergerechtigkeit und wendet sich gegen das Argument, dass das Selbstbestimmungsgesetz Frauen-Schutzräume gefährde. 
 
Professorin Sibylle Winter der Charité-Universitätsmedizin schätzt den Aspekt des Verzichts auf Gutachten im Entwurf. Für den Fall, dass die Eltern einer minderjährigen Person nicht zustimmen, befürwortet sie einen Beratungsprozess angeregt durch das Familiengericht. 
 
Judith Froese, Rechtsprofessorin an der Universität Konstanz, sieht keinen zwingenden Reformbedarf und weist auf ungelöste Folgeprobleme hin, die sich für trans- und intergeschlechtliche Personen ergeben könnten. Darüber hinaus besteht aus ihrer Sicht Nachbesserungsbedarf beim Schutz Minderjähriger sowie beim Schutz vor Missbrauch. 
 
Till Randolf Amelung, ein Publizist, argumentiert, dass Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne, wenn Geschlechtseintrag und Vornamen ohne tiefergehende Begründung geändert werden können. Er empfiehlt eine verpflichtende Beratung, die Schutz bieten und unterstützend wirken könnte. 
 
Professorin Aglaja Stirn sieht ein höheres Risikopotenzial des Gesetzes im Vergleich zum Nutzen, insbesondere für das Kindeswohl bei Minderjährigen, welche die Folgen einer Geschlechteränderung möglicherweise nicht vollständig überblicken können. 
 
Professor Bernd Ahrbeck von der Internationalen Psychoanalytischen Universität Berlin hält 14-jährige für hoffnungslos überfordert mit der Entscheidung zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und betont, dass sich Kinder oft noch mit ihrem ursprünglichen Geschlecht versöhnen und die Entwicklung ungewiss sei. Er weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht eine fachliche Begutachtung als nicht konfliktär zu Persönlichkeitsrechten sieht.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: 
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) beschlossen. Mitberaten haben der Ausschuss für Inneres und Heimat, der Sportausschuss und der Rechtsausschuss. 
 
Beschlussempfehlung: 
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in einer geänderten Fassung. Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sowie die Gruppe Die Linke haben dieser Empfehlung zugestimmt. Dagegen gestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU und AfD sowie die Gruppe BSW. Es gibt auch einen Entschließungsantrag, der eine Reform des öffentlich-rechtlichen Namensrechts fordert und darauf hinweist, dass die Bundesregierung bereits einen Vorschlag für Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht vorgestellt hat. Der Entschließungsantrag wurde ebenfalls mit Mehrheit angenommen. 
 
Änderungen: 
Es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Die Änderungen betreffen insbesondere das Verfahren der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen, das Erfordernis der Zustimmung minderjähriger Kinder ab dem fünften Lebensjahr zu solchen Änderungen, das Offenbarungsverbot und die Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden. Diese Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und nicht auf ganz andere Gesetze. Es liegt kein Trojaner vor. 
 
Begründung: 
In der Begründung wird auf das Problem verwiesen, dass das aktuelle Recht nicht dem medizinischen und gesellschaftlichen Verständnis von Geschlechtsidentität entspricht und durch das Bundesverfassungsgericht teils für verfassungswidrig erklärt wurde. Insbesondere werden die Benachteiligung nichtbinärer Personen und Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung sowie die Pathologisierung bei Geschlechtseintragsänderungen angeführt. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zu vereinheitlichen und zu entbürokratisieren sowie die Selbstbestimmung der Personen zu stärken. 
 
Statements der Fraktionen: 
Fraktionen und Gruppen wie SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und Die Linke befürworten den Gesetzentwurf und seinen Beitrag zur Stärkung der Selbstbestimmung sowie zur Verbesserung der Rechtslage für trans-, inter- und nichtbinäre Personen. CDU/CSU und AfD kritisieren das Gesetz unter anderem mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz und potenzielle Missbrauchsmöglichkeiten. Die Gruppe BSW hat keinen Redebeitrag geleistet.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:432/23
Eingang im Bundesrat:08.09.2023
Erster Durchgang:20.10.2023
Abstimmung:17.05.2024
Status Bundesrat:Zugestimmt