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Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, die Beratung im Bundesrat steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:17.05.2024
Drucksache:20/9049 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11004 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei Personen, deren Geschlechtseintrag nicht ihrer Geschlechtsidentität entspricht, zu vereinheitlichen, zu entbürokratisieren und eine selbstbestimmte Änderung zu regeln. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Die Vorgeschichte des Gesetzentwurfs beruht darauf, dass das medizinische und gesellschaftliche Verständnis von Geschlechtsidentität sich weiterentwickelt hat und die aktuelle Rechtslage mit dem Transsexuellengesetz (TSG) dem nicht ausreichend Rechnung trägt. Außerdem sind Teile des TSG durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. 
 
Kosten 
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt. Für die Länder werden Kosten in Höhe von rund 1 970 000 Euro eingespart. Einnahmen oder Kostenersparnisse für Bürgerinnen und Bürger sind eine Zeitersparnis von 34 000 Stunden und die Einsparung von Verfahrenskosten in Höhe von rund 5 604 000 Euro jährlich. 
 
Inkrafttreten 
Über das Inkrafttreten des Gesetzes werden keine Angaben gemacht. 
 
Sonstiges 
Weitere Aspekte, die von Interesse sein können, sind unter anderem, dass der Entwurf keine Regelungen zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen trifft sowie die Rechtslage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unverändert bleibt. Der Gesetzentwurf sieht auch die Stärkung der Beratungsangebote vor, insbesondere für minderjährige Personen. Ein Hinweis bezüglich einer besonderen Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird im Text nicht gemacht. Eine Evaluierung des Gesetzes ist spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. 
 
Maßnahmen: 
- Die Zuordnung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister soll unabhängig von Gutachtern und durch die Selbsterklärung der betreffenden Person erfolgen. 
- Grundrechte aller Menschen sollen unabhängig von geschlechtlicher Identität verwirklicht werden, die tatsächliche geschlechtliche Vielfalt soll akzeptiert werden. 
- Personen sollen das Recht haben, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen selbstbestimmt und unbürokratisch zu ändern, falls diese Angaben nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechen. 
- Das Gesetz schließt keine Regelungen über medizinische Maßnahmen ein; medizinische Leitlinien bleiben unberührt und sind weiterhin maßgeblich. 
- Es werden Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister definiert. 
- Eine persönliche Erklärung des/der Betroffenen oder des gesetzlichen Vertreters beim Standesamt wird zur Änderung des Geschlechtseintrags benötigt.  
- Es wird ein einfaches Verfahren eingeführt, welches das Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf die Geschlechtsangabe und die Vornamen ermöglicht. 
- Eine geschlechtliche Zuordnung für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird nur bei rechtmäßigem Aufenthalt ermöglicht. 
- Der Entwurf regelt, dass für Minderjährige und Personen mit Betreuer unter bestimmten Voraussetzungen Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen abgegeben werden können. 
- Ebenfalls ist eine Beratung für minderjährige Personen und die Intention des Ausbaus von Beratungsangeboten angegeben. 
 
Stellungnahmen: 
- Die Stellungnahme des Bundesrates enthält acht Anmerkungen, wobei er teilweise Vorschläge und Änderungen zum Gesetzentwurf macht, darunter auch die spezifische Regelung zur Vorgehensweise der Polizei bei Durchsuchungsmaßnahmen oder die Abschaffung des Erfordernisses eines „berechtigten Interesses“ für die Neuausstellung bestimmter Dokumente. 
- Die Gegenäußerung der Bundesregierung nimmt zu jedem Punkt der Stellungnahme des Bundesrates einzeln Stellung. Insbesondere lehnt sie die Streichung der Voraussetzung eines „berechtigten Interesses“ bei der Neuausstellung von Dokumenten ab und erklärt, eine generelle Beteiligung der Familiengerichte bei Minderjährigen sei aus ihrer Sicht nicht erforderlich. 
- Der Nationale Normenkontrollrat bewertet den Regierungsentwurf als zumutbar und nachvollziehbar. Er hebt hervor, dass keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Wirtschaft zu erwarten sind und für das Verwaltungspersonal der Länder eine Entlastung vorgesehen ist. Zudem wird begrüßt, dass der Digitalcheck durchgeführt und eine Evaluierung vorgesehen ist.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:08.05.2023
Datum Kabinettsbeschluss:23.08.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:31.10.2023
Erste Beratung:15.11.2023
Abstimmung:12.04.2024
Drucksache:20/9049 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11004 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend15.11.2023Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend28.11.2023Anhörung
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend10.04.2024Ergänzung
Änderung
Ausschuss für Inneres und Heimat10.04.2024Änderung
Sportausschuss10.04.2024Ergänzung
Sportausschuss11.04.2024Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 28.11.2023 im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt.

Nele Allenberg vom Deutschen Institut für Menschenrechte befürwortet grundsätzlich den Gesetzentwurf, welcher die Selbstbestimmung bezüglich des Geschlechtseintrags ermöglicht und steht im Einklang mit der Kinderrechtskonvention. Jedoch schlägt sie vor, die Altersgrenze und die Zustimmungspflicht der Sorgeberechtigten zu überdenken und warnt vor der Verwendung von Gutachten in gerichtlichen Verfahren, da diese einer Fremdbegutachtung entsprechen würden. Sie kritisiert außerdem die Weiterleitung von Daten als einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung. 
 
Kalle Hümpfner vom Bundesverband Trans begrüßt den Entwurf, sieht aber Verbesserungspotenzial. So solle auf Anmelde- und Sperrfristen verzichtet werden und die Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrags auch für über 14-Jährige mit Betreuer erlaubt werden. Außerdem wird ein klareres Bekenntnis zum Schutz vor Diskriminierung gefordert. 
 
Professorin Bettina Heiderhoff, Direktorin des Instituts für Deutsches und Internationales Familienrecht, unterstützt die autonome Bestimmung des eigenen Geschlechtseintrags, kritisiert allerdings, dass Transfrauen nicht die zweite Elternposition einnehmen könnten, wenn sie ein Kind als heterosexueller Mann gezeugt haben. 
 
Richard Köhler von Transgender Europe sieht den Entwurf als wichtigen Schritt zur Mündigkeit und Selbstbestimmung und weist Bedenken zur Gefährdung von Frauenrechten oder Frauenschutzräumen zurück. 
 
Professorin Anna Katharina Mangold bemängelt, dass das Recht auf Geschlechtsbestimmung als Menschenrecht nicht ausreichend berücksichtigt wird und empfiehlt, die Regulierungen bezüglich des Aufenthaltsstatus von Ausländern in diesem Kontext zu streichen. 
 
Henrike Ostwald vom Deutschen Frauenrat sieht den Entwurf als Fortschritt für Geschlechtergerechtigkeit und wendet sich gegen das Argument, dass das Selbstbestimmungsgesetz Frauen-Schutzräume gefährde. 
 
Professorin Sibylle Winter der Charité-Universitätsmedizin schätzt den Aspekt des Verzichts auf Gutachten im Entwurf. Für den Fall, dass die Eltern einer minderjährigen Person nicht zustimmen, befürwortet sie einen Beratungsprozess angeregt durch das Familiengericht. 
 
Judith Froese, Rechtsprofessorin an der Universität Konstanz, sieht keinen zwingenden Reformbedarf und weist auf ungelöste Folgeprobleme hin, die sich für trans- und intergeschlechtliche Personen ergeben könnten. Darüber hinaus besteht aus ihrer Sicht Nachbesserungsbedarf beim Schutz Minderjähriger sowie beim Schutz vor Missbrauch. 
 
Till Randolf Amelung, ein Publizist, argumentiert, dass Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne, wenn Geschlechtseintrag und Vornamen ohne tiefergehende Begründung geändert werden können. Er empfiehlt eine verpflichtende Beratung, die Schutz bieten und unterstützend wirken könnte. 
 
Professorin Aglaja Stirn sieht ein höheres Risikopotenzial des Gesetzes im Vergleich zum Nutzen, insbesondere für das Kindeswohl bei Minderjährigen, welche die Folgen einer Geschlechteränderung möglicherweise nicht vollständig überblicken können. 
 
Professor Bernd Ahrbeck von der Internationalen Psychoanalytischen Universität Berlin hält 14-jährige für hoffnungslos überfordert mit der Entscheidung zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und betont, dass sich Kinder oft noch mit ihrem ursprünglichen Geschlecht versöhnen und die Entwicklung ungewiss sei. Er weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht eine fachliche Begutachtung als nicht konfliktär zu Persönlichkeitsrechten sieht.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: 
Die Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) beschlossen. Mitberaten haben der Ausschuss für Inneres und Heimat, der Sportausschuss und der Rechtsausschuss. 
 
Beschlussempfehlung: 
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in einer geänderten Fassung. Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sowie die Gruppe Die Linke haben dieser Empfehlung zugestimmt. Dagegen gestimmt haben die Fraktionen CDU/CSU und AfD sowie die Gruppe BSW. Es gibt auch einen Entschließungsantrag, der eine Reform des öffentlich-rechtlichen Namensrechts fordert und darauf hinweist, dass die Bundesregierung bereits einen Vorschlag für Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht vorgestellt hat. Der Entschließungsantrag wurde ebenfalls mit Mehrheit angenommen. 
 
Änderungen: 
Es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Die Änderungen betreffen insbesondere das Verfahren der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen, das Erfordernis der Zustimmung minderjähriger Kinder ab dem fünften Lebensjahr zu solchen Änderungen, das Offenbarungsverbot und die Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden. Diese Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und nicht auf ganz andere Gesetze. Es liegt kein Trojaner vor. 
 
Begründung: 
In der Begründung wird auf das Problem verwiesen, dass das aktuelle Recht nicht dem medizinischen und gesellschaftlichen Verständnis von Geschlechtsidentität entspricht und durch das Bundesverfassungsgericht teils für verfassungswidrig erklärt wurde. Insbesondere werden die Benachteiligung nichtbinärer Personen und Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung sowie die Pathologisierung bei Geschlechtseintragsänderungen angeführt. Das Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zu vereinheitlichen und zu entbürokratisieren sowie die Selbstbestimmung der Personen zu stärken. 
 
Statements der Fraktionen: 
Fraktionen und Gruppen wie SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und Die Linke befürworten den Gesetzentwurf und seinen Beitrag zur Stärkung der Selbstbestimmung sowie zur Verbesserung der Rechtslage für trans-, inter- und nichtbinäre Personen. CDU/CSU und AfD kritisieren das Gesetz unter anderem mit Blick auf den Kinder- und Jugendschutz und potenzielle Missbrauchsmöglichkeiten. Die Gruppe BSW hat keinen Redebeitrag geleistet.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:432/23
Eingang im Bundesrat:08.09.2023
Erster Durchgang:20.10.2023
Abstimmung:17.05.2024
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt