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Änderung des Parteiengesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:... Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:02.02.2024
Drucksache:20/9147 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9774 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Integrität des politischen Willensbildungsprozesses durch mehr Transparenz. Der Gesetzentwurf kommt von den Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Es sind keine Angaben vorhanden, welches Ministerium federführend zuständig ist.  
 
Hintergrund:  
Es gab bereits seit Langem Diskussionen über das Parteiengesetz, insbesondere in Bezug auf die Parteienfinanzierung und Transparenzdefizite, jedoch ohne entscheidende Änderungen. Transparenzdefizite beim Sponsoring und Regelungslücken bei "Parallelaktionen" zur Umgehung der Spendenverbote wurden festgestellt. Es gab eine Empfehlung des Europarats zur Herabsetzung der Anzeigegrenze bei Großspenden. Die COVID-19-Pandemie zeigte die Notwendigkeit auf, digitale Parteitage und Beschlussfassungen dauerhaft zu ermöglichen.  
 
Kosten:  
Die Regelungen des Entwurfs führen zu höheren Haushaltsausgaben für den Bund. Die Höhe der Mehrausgaben ist nicht prognostizierbar, da sie von verschiedenen Faktoren, wie dem Preisindex und der Entwicklung der Wahlbeteiligung, abhängen. Für die Vergangenheit werden die zusätzlichen Kosten schätzungsweise mit genauen Beträgen angegeben, beispielsweise 22.039.273 Euro für das Jahr 2023. Höhere Haushaltsausgaben können auch durch die Koppelung der Staatsleistungen an die zustehenden Beträge für Parteien nach § 18 Absatz 3 PartG entstehen. Die Länderhaushalte werden nicht zusätzlich belastet.  
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben.  
 
Sonstiges:  
Investitionsnotwendigkeiten der Parteien werden ausführlich diskutiert, u.a. im Hinblick auf Digitalisierung und Partizipation. Es wird auf die Notwendigkeit verwiesen, dauerhafte Investitionen tätigen zu können, um den veränderten gesellschaftlichen und technologischen Herausforderungen zu begegnen und die Funktionsfähigkeit der Parteiendemokratie zu verbessern.  
 
Maßnahmen:  
- Sponsoring wird erstmalig ab einer Bagatellgrenze veröffentlichungspflichtig im Rechenschaftsbericht.  
- "Parallelaktionen" werden in die Spendenregelungen einbezogen.  
- Die Grenze für die unverzügliche Anzeige und Veröffentlichung von Großspenden wird auf 35.000 Euro abgesenkt.  
- Digitale Versammlungen und Beschlussfassungen werden ermöglicht.  
- Die absolute Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung wird erhöht, basierend auf den dargestellten Mehrbedarfen und finanziellen Belastungen der Parteien aufgrund von Digitalisierung, Datenschutz und Partizipation. Bis zum Jahr 2023 soll die Obergrenze durch den jährlichen Inflationsausgleich auf rund 187,6 Millionen Euro steigen.  
 
Stellungnahmen:  
Keine Angaben.  
 

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:06.11.2023
Erste Beratung:09.11.2023
Abstimmung:15.12.2023
Drucksache:20/9147 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9774 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Inneres und Heimat08.11.2023Anhörung
Ausschuss für Inneres und Heimat27.11.2023Anhörung
Ausschuss für Inneres und Heimat13.12.2023Tagesordnung
Haushaltsausschuss13.12.2023Tagesordnung
Rechtsausschuss13.12.2023Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 27.11.2023 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

Die Anhörung im Bundestag zur Änderung des Parteiengesetzes hat stattgefunden und verschiedene Sachverständige haben ihre Meinungen zu den vorgeschlagenen Änderungen geäußert. 
 
Professor Pia Annika Lange von der Universität Bremen findet, der Gesetzentwurf erfülle vollumfänglich die Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Sie bewertet die Begründung für die Mittelanhebung als ausreichend, insbesondere im Hinblick auf Digitalisierung und innerparteiliche Partizipation. 
 
Professor Karsten Schneider von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sieht die Anforderungen des BVerfG durch die sorgfältigen Darlegungen im Gesetzentwurf erfüllt. Er befürwortet die rückwirkende Anpassung der Rechtslage nach dem Urteil des BVerfG als verfassungsrechtlich vorzugswürdig. 
 
Professor Kyrill-Alexander Schwarz von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine rückwirkende Erhöhung der Obergrenze. Er sieht darin eine Heilung eines von Anfang an rechtmäßigen Zustands. 
 
Professor Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber den formalen Fehler bei der Obergrenze der Parteienfinanzierung beseitigt und damit rückwirkend korrigiert. 
 
Ulrich Vosgerau hingegen identifiziert ein Gewaltenteilungsproblem und kritisiert die Rückwirkung, die er als Korrektur einer unliebsamen Entscheidung des BVerfG ansieht. 
 
Professor Michael Koß von der Leuphana Universität Lüneburg sieht eine rückwirkende Erhöhung kritisch, insbesondere angesichts von Sparzwängen, und findet den Versuch der rückwirkenden Heilung unangemessen. 
 
Professor Foroud Shirvani von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn sieht im Gesetzentwurf eine sinnvolle Ergänzung, rät aber zu Überarbeitungen, um verfassungsrechtliche Risiken zu minimieren. 
 
Professor Sophie Schönberger von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf hält die verfassungsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich für gewahrt, äußert aber Irritation über die geplante rückwirkende Geltung ab 2018. 
 
Professor Isabelle Borucki von der Philipps-Universität Marburg kritisiert die Einschränkung der demokratischen Willensbildung in Parteien durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung, dass digitale Parteitage nur durch den Vorstand einberufen werden können. 
 
Die detaillierte Betrachtung der Positionen zeigt, dass die Anhörung eine überwiegende Zustimmung zum Gesetzentwurf, aber auch Kritikpunkte hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der Obergrenze und der Eingriffe in die demokratische Willensbildung der Parteien erbrachte.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf 
Der federführende Ausschuss, der die Beschlussempfehlung beschlossen hat, ist der Ausschuss für Inneres und Heimat (4. Ausschuss). Mitberaten haben der Rechtsausschuss und der Haushaltsausschuss. 
 
Beschlussempfehlung 
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zugestimmt, während die Fraktion der AfD dagegen gestimmt hat. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt. 
 
Anhörung 
Ja, eine öffentliche Anhörung hat stattgefunden, bei der sich neun Sachverständige beteiligt haben. Namen der Sachverständigen oder die Organisationen, für die sie gesprochen haben, sind nicht angegeben. Es wird auf das Protokoll der 61. Sitzung verwiesen für das Ergebnis der Anhörung. 
 
Änderungen 
Es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt, insbesondere: 
1. Klarstellung, dass relevante Sponsoring-Einnahmen der Parteien sowohl im neu geregelten Sponsoring-Bericht als auch im Einnahmenteil des Rechenschaftsberichts zu berücksichtigen sind. 
2. Sicherstellung, dass bei „Parallelaktionen“ neben Wert, Inhalt und Umfang auch die Finanzierung dieser Aktionen zu Gunsten einer Partei offengelegt wird. 
 
Diese Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf zur Änderung des Parteiengesetzes und es gibt keinen Hinweis darauf, dass Änderungen für andere Gesetze hier eingeführt werden und somit kein Hinweis auf einen "Trojaner". 
 
Begründung 
Die Begründung für die Beschlussempfehlung und die Änderungen ist im Bericht enthalten. Es wird auf den ursprünglichen Entwurf verwiesen für die allgemeine Begründung, und für die Änderungen gibt es konkrete Erklärungen: Einnahmen aus Sponsoring sollen sowohl im Sponsoring-Bericht als auch im Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden, und Werbeaktionen zugunsten von Parteien durch Dritte sollen hinsichtlich ihrer Finanzierung transparent gemacht werden. Eine Anpassung ist auch aufgrund einer Änderung des BGB notwendig für die Verweise im Parteiengesetz.  
 
Statements der Fraktionen 
- Die Fraktion der SPD hebt die Konformität mit Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und die Berücksichtigung von Bedarfen der Digitalisierung und Cybersicherheit hervor. 
- Die Fraktion der CDU/CSU betont die Wichtigkeit der Parteien für die Demokratie und die Notwendigkeit von Finanzbedarf für IT-Sicherheit und politische Kommunikation. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Parteien und begrüßt die Erhöhung der Transparenz, insbesondere bei Sponsoring und Parallelaktionen. 
- Die Fraktion der FDP dankt für die parlamentarische Beratung und unterstützt das Ziel der Transparenzerhöhung bei der Parteienfinanzierung. 
- Die Fraktion der AfD kritisiert die rückwirkende Erhöhung der Partyfinanzierung als ethisch verwerflich und lehnt diese ab. Sie unterstützt die Transparenzregeln, warnt aber vor Abgrenzungsproblemen und Rechtsunsicherheit, die durch die Änderungen entstehen könnten.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Abstimmung:02.02.2024
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt