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Änderung des Statistikregistergesetz u.a.

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:28.12.2022
Drucksache:20/4225 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4698 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung verschiedener Gesetze im Bereich der Wirtschafts- und Unternehmensstatistik an EU-Vorgaben und die Verbesserung der Datenbasis für statistische Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände. Dies umfasst unter anderem das Statistikregistergesetz (StatRegG) und das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG), sowie das Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG), das Bundesstatistikgesetz (BStatG) und das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG). Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund: 
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Notwendigkeit der Anpassung deutscher Gesetze an die Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) und deren nachfolgende Änderungen. Notwendige Änderungen ergeben sich auch aus den Erfahrungen im Rahmen der Corona-Hilfen der Bundesregierung und den Anforderungen an eine verbesserte Prüfung und Evaluierung staatlicher Förder- und Hilfsprogramme. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von 3.939 Euro und einmalige Umstellungskosten in Höhe von 17.898 Euro. Die Statistischen Ämter der Länder haben geringe jährliche Mehrkosten von 134 Euro und einmalige Umstellungskosten von 540 Euro zu erwarten. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges: 
Der Entwurf deutet keine besondere Eilbedürftigkeit an. Es wird angeführt, dass keine Alternativen zu den Regelungen bestehen und somit Änderungen unausweichlich sind, um Doppelerhebungen und zusätzliche Belastungen zu vermeiden. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft bleibt unverändert, während für die Bundesverwaltung ein leicht erhöhter jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 7.000 Euro angegeben wird. 
 
Maßnahmen: 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs umfassen: 
 
- Anpassung von Verweisungen im Statistikregistergesetz aufgrund aufgehobener EU-Verordnungen. 
- Anpassung der im Statistikregister zu speichernden Variablen und Übermittlung dieser Daten an Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich Unternehmensstatistiken. 
- Anpassung an den Gesetzestext des Gesetzes über Steuerstatistiken, inklusive redaktioneller Korrekturen. 
- Gewährleistung der vollständigen Abbildung aller Beschäftigungsverhältnisse für Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere der sozialversicherungspflichtigen und der geringfügig entlohnten Beschäftigten. 
- Integration der Übermittlungsregelung von Verwaltungsdaten bezogen auf Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Möglichkeit zur Nutzung dieser Daten für Geschäftsstatistiken. 
- Erweiterung des Umfangs von Daten, die von der Deutschen Bundesbank ans Statistische Bundesamt übermittelt werden, einschließlich der spezifischen Angaben darüber, welche Daten relevant sind. 
- Regelung der Übermittlung von Daten zu bewilligten staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen durch Bundesbehörden ans Statistische Bundesamt und deren Verwendung für die ökonomische Analyse. 
- Korrektur eines Verweises im Unternehmensbasisdatenregistergesetz. 
- Klarstellung der Auskunftspflicht bei Übermittlung elektronischer Aufzeichnungen von Transaktionen in der Preisstatistik. 
- Einführung der Möglichkeit zur rückwirkenden Anforderung von Transaktionsdaten für die Revision von Preisstatistiken. 
- Klärung der Datenzusammenführung im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes. 
 
Stellungnahmen: 
Zu dem Entwurf haben der Bundesrat und die Bundesregierung Stellung genommen. Der Bundesrat hat insbesondere zu den Artikeln 2 und 4 des Entwurfs Vorschläge eingereicht. Zu Artikel 2 fordert er, dass Daten, die vom Statistischen Bundesamt für die Evaluierung staatlicher Hilfsprogramme gesammelt wurden, auch den Statistischen Landesämtern zugänglich gemacht werden, um regionale Auswertungen zu ermöglichen. Des Weiteren soll das Statistische Bundesamt zur Sicherstellung des statistischen Zwecks lediglich auf Anforderung Daten übermitteln. Hinsichtlich der Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a (§ 7b Absatz 4 PreisStatG) äußert der Bundesrat die Befürchtung, dass die nachträgliche Anforderung von Daten für Revisionen der Preisstatistik eine unangemessene Mehrbelastung für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere, darstellen könnte. Der Bundesrat fordert daher eine streichung dieser Regel und begründet dies mit der mangelnden Klarheit, ob Unternehmen zur Speicherung dieser Daten verpflichtet werden, sowie mit dem Fehlen einer Abschätzung dieser Mehrbelastung. 
 
Die Bundesregierung beantwortet die Stellungnahme des Bundesrates und stimmt der Forderung nach Datenübermittlung an die Statistischen Landesämter zu, allerdings mit der Einschränkung, dass dies nur auf Anforderung geschehen solle, um Datenbevorratung zu vermeiden und um den statistischen Zweck zu sichern. Bezüglich der Anforderung von Daten für die Revision von Preisstatistiken stellt die Bundesregierung klar, dass keine zusätzliche Verpflichtung zur Speicherung von Daten durch Unternehmen entsteht. Die Übermittlung solle nur erfolgen, wenn die Daten bei den Unternehmen vorliegen. Das soll Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen und eine Zusatzbelastung vermeiden.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.11.2022
Erste Beratung:10.11.2022
Abstimmung:01.12.2022
Drucksache:20/4225 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4698 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:461/22
Eingang im Bundesrat:16.09.2022
Erster Durchgang:28.10.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt