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Erneuerbare Energien im Städtebaurecht

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
Initiator:Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:11.01.2023
Drucksache:20/4227 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4704 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die sofortige Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, um einen Beitrag zur Energiesicherheit zu leisten und den Ausbau erneuerbarer Energieträger zu beschleunigen. Konkret geht es um die Schaffung von mehr Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und die Erleichterung der Herstellung und Speicherung von Wasserstoff in Verbindung mit Windenergieanlagen. Federführend für den Entwurf ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs liegt in der angespannten Energieversorgungslage in Europa und Deutschland aufgrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Russland hat als Reaktion auf die europäischen Sanktionen und die Solidarität Deutschlands mit der Ukraine die Erdgaslieferungen stark eingeschränkt. Dies hat die Notwendigkeit beschleunigt, von russischer Energie unabhängiger zu werden und den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. 
 
Kosten 
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird kein Erfüllungsaufwand begründet. Es werden weder neue Vorgaben oder Informationspflichten eingeführt noch vorhandene geändert oder aufgehoben. Dem Bund entstehen keine Kosten, und auch für die Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch das Gesetz. Weitere Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sowie Kostenüberwälzungen mit Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf sieht explizit keine Befristung der neu eingeführten gesetzlichen Regelungen vor, eine Evaluation ist nicht erwähnt. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Alternativen betrachtet wurden. Die gesetzlichen Änderungen sollen der Gesamtheit der Bevölkerung zugutekommen und der Sicherung der Energieversorgung dienen. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind für die Änderungen nicht zu erwarten. Eine Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Entwurfs ist aus dem Text nicht explizit ersichtlich. 
 
Maßnahmen 
 
Der Gesetzentwurf sieht vor, durch Änderungen im Baugesetzbuch den Hochlauf der Wasserstoffproduktion und der zugehörigen Infrastruktur zu beschleunigen sowie Windenergie- und Photovoltaikanlagen zu fördern: 
- Schaffung des § 249a BauGB, um klarzustellen, dass Nebenanlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zu Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (keine Entgegenstehung öffentlicher Belange, gesicherte Erschließung, Anwendung bestehender Regelungen zu Windenergieanlagen und des § 36 BauGB). 
- Der Elektrolyseur muss mindestens an sechs Windenergieanlagen angeschlossen sein, darf jedoch nicht mit zusätzlichen Elektrolyseuren verbunden sein und muss bestimmte Größenbeschränkungen einhalten (maximal 60 Quadratmeter, maximal 3,5 Meter Höhe). 
- Regelung zur Flächennutzung für Windenergie in Braunkohle-Abbaubereichen durch Länder per Rechtsverordnung, ohne dass entgegenstehende Raumordnungs- oder Flächennutzungspläne geändert werden müssen. 
- Präzisierung und Begrenzung der Anforderungen an den optischen Schutz von Wohnbebauungen vor Windenergieanlagen (optisch bedrängende Wirkung). 
 
Stellungnahmen 
 
Die Stellungnahme des Bundesrates umfasst eine Aufforderung zu Streichungen und Änderungen bestimmter Satzteile sowie die Anregung, Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff technologieoffen und für sämtliche privilegierte Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien zugänglich zu gestalten. Außerdem lehnt der Bundesrat die Regelung zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen ab, da sie als unsachgemäß und akzeptanzschädigend empfunden wird. Des Weiteren regt der Bundesrat eine Überprüfung der Anrechnung von Flächen zur Erreichung bestimmter Flächenbeitragswerte an und bittet um Prüfung einer terminologischen Klarstellung (Ersetzung des Begriffs „Abbaubereich“ durch „Geltungsbereich“). In der generellen Stellungnahme hebt der Bundesrat hervor, dass der Ausbau erneuerbarer Energien von wesentlicher Bedeutung sei, allerdings werde die vielgestaltige und eng getaktete Gesetzgebung kritisch betrachtet. 
 
In der Gegenäußerung der Bundesregierung werden einige Vorschläge des Bundesrates abgelehnt und andere angenommen oder zur Kenntnis genommen. So lehnt die Bundesregierung die Streichung der Anforderungen zur Anzahl der Windenergieanlagen, die an einen Elektrolyseur angeschlossen sein müssen, ab, stimmt jedoch einer Klarstellung im Kontext des § 249a Satz 1 Nummer 5 BauGB zu. Die Bedenken zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen werden zur Kenntnis genommen, die Regelung wird jedoch als notwendig erachtet. Außerdem prüft die Bundesregierung, ob für die Anrechnung von Flächen innerhalb von Braunkohle-Abbaubereichen durch Landesverordnungen eine gesetzliche Klarstellung erforderlich ist. Der Vorschlag zur terminologischen Klärung wird abgelehnt, da der Begriff "Abbaubereich" als bestimmter Rechtsbegriff angesehen wird.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.11.2022
Erste Beratung:09.11.2022
Abstimmung:01.12.2022
Drucksache:20/4227 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4704 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 29.11.2022 im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen statt.

Sarah Langstädtler bewertet den Privilegierungstatbestand für Wasserstoffanlagen in Verbindung mit Windenergieanlagen grundsätzlich positiv, sieht aber Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Technologieoffenheit. Sie schlägt vor, auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen in die Privilegierung einzubeziehen und auf die Mindestzahl von sechs Wind- oder Solaranlagen zu verzichten. Die Sicherheit der Anlagen sei bereits durch bestehende Genehmigungsverfahren gesichert. 
 
Helmut Waniczek spricht die Sicherheitsproblematik von Wasserstoffanlagen und deren hohes Explosionspotenzial an. Er betont, dass für eine Betriebsgenehmigung Sicherheitsanalysen erforderlich sind und bei Leckagen eine hohe Gefahr durch Stichflammen besteht. 
 
Simone Peter, die Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energien, setzt sich für eine umfassende Flächenerweiterung und die Fokussierung auf diverse Technologien ein. Sie empfiehlt auch die Einbeziehung ehemals militärisch genutzter Flächen und solcher an Verkehrswegen. Die 300-Meter-Abstandsregelung sollte sie zufolge durch eine Orientierung an der zweifachen Höhe der Gesamtanlage ersetzt werden und plädiert für die Aufnahme weiterer Wärmetechnologien in das Baugesetzbuch. 
 
Uwe Leonhardt verlangt klare und einheitliche Rahmenbedingungen im Baugesetzbuch und sieht in der Digitalisierung von Genehmigungsbehörden ein Mittel zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Er ist der Meinung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist, da erneuerbare Energien dem Artenschutz dienen. 
 
Rebekka Blessenohl vom Naturschutzbund Deutschland betont die Bedeutung der artenschutzrechtlichen Prüfung auch in Tagebaufolgegebieten und fordert eine differenzierte Darstellung der artenschutzrechtlichen Konflikte im Gesetzentwurf. Sie steht den pauschalen Abstandsregelungen zu Wohnbebauungen kritisch gegenüber. 
 
Magnus Wessel vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland unterstützt die Integration von Sanierungsplänen in den Ausbau erneuerbarer Energien und fordert ein Ende der pauschalen Abstandsregelungen, wobei nur die real bebaute Fläche auf das Flächenziel angerechnet werden soll. 
 
Marianna Roscher vom Deutschen Städte- und Gemeindebund befürwortet eine vollständige Ausschöpfung der Flächen für Windenergie, um die Länder zur Bereitstellung solcher Flächen zu motivieren. 
 
Eva Maria Levold vom Deutschen Städtetag schlägt vor, überdachte Parkflächen für die Nutzung erneuerbarer Energien in Betracht zu ziehen. 
 
Dr. Torsten Mertins vom Deutschen Landkreistag zeigt sich unzufrieden mit der Regelung zur "optisch bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen, da sie aus seiner Sicht mehr Probleme verursacht als löst. 
 
Wolf Müller, Geschäftsführer des Bundesverbands Baustoffe - Steine und Erden, begrüßt die Möglichkeit, Wind- und Solaranlagen in Tagebaufolgeflächen umzusetzen und schlägt vor, dies auch auf Steinbrüche und Kiesgruben auszudehnen. 
 
Devid Krull von der RWE Renewables GmbH sieht in der Verordnungsermächtigung Potenzial für weitere Solarenergieflächen und rät, artenschutzrechtliche Verpflichtungen und Rekultivierungspflichten in das Gesetz aufzunehmen. Er betrachtet die Flächenvorgaben für Wasserstoffanlagen als zu gering angesetzt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:503/22
Eingang im Bundesrat:13.10.2022
Erster Durchgang:28.10.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt