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Gesetzes zur Modernisierung des Bundesbaus

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
Initiator:Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.12.2022
Drucksache:20/4284 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4920 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, einen zukunftsfähigen Bundesbau aufzustellen, indem der Bundesbau neu ausgerichtet und vereinfacht wird, um Herausforderungen wie die energetische Modernisierung von Gebäuden und den Bedarf an Bundesbauten effizienter zu bewältigen. Die Lösung sieht eine Übertragung der Zuständigkeit für den zivilen Bundesbau an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vor, wobei das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) einige Zuständigkeiten behält. Federführend für diesen Gesetzentwurf sind das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf setzt die im Koalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarten Festlegungen um, die einen zukunftsfähigen Bundesbau und eine Stärkung der BImA vorsehen. Das Reformprojekt "Reform Bundesbau" wurde im März 2022 vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen initiiert. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben. Bei der BImA entsteht ein Erfüllungsaufwand, der zunächst zu einem Mehraufwand und ab 2025 zu einem Minderaufwand führt, mit einer Gesamtsumme von -177.438,50 Euro. Diese Personalkosten werden vollständig aus Einnahmen der BImA gegenfinanziert. Details zur Gegenfinanzierung sind nicht angegeben. 
 
Inkrafttreten 
Es gibt keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf wird als besonders eilbedürftig angesehen, was seine Übermittlung an den Bundesrat am 14. Oktober 2022 reflektiert. Langfristig wird davon ausgegangen, dass der Aufwand durch das Gesetz sinkt, da die Verfahren im Bundesbau insgesamt beschleunigt werden. Eine Evaluierung des Gesetzes ist nach Inkrafttreten in spätestens fünf Jahren vorgesehen. Es sind keine weiteren Kosten, keine Befristung des Gesetzes und keine weiteren Gesetzesfolgen angegeben. 
 
Maßnahmen 
 
- Zentralisierung der Zuständigkeit für zivile Bauangelegenheiten bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), ausgenommen Angelegenheiten, die dem Bundesministerium der Verteidigung oder für den Zuwendungsbau relevante Bereiche betreffen. 
- Beibehaltung der Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBR) unverändert gemäß dem Errichtungsgesetz. 
- Stärkere Bündelung der Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen bei der BImA zur Entbürokratisierung und Beschleunigung von Bauverfahren, mit direkter Kooperation zwischen BImA, Landesbauverwaltungen und BBR. 
- Verlagerung von Bundesbauangelegenheiten aus ministeriellen Kernaufgaben. 
- Rechtliche Grundlage bereits geschaffen für die Zusammenarbeit der BImA mit den Landesbauverwaltungen. 
- Die BImA berücksichtigt klimapolitische Verpflichtungen gemäß Klimaschutzgesetz. 
- Wegfall der Fachaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen über die BImA, Beibehaltung der Rechtsaufsicht. 
- Stärkung des Verwaltungsrates der BImA mit erweiterten eigenständigen Entscheidungsbefugnissen inklusive Wirtschaftsplan, Investitionsplan und Jahresabschluss. 
- Verwaltungsrat der BImA besteht aus maximal 13 Mitgliedern, ernannt durch das Bundesministerium der Finanzen, mit Beteiligung weiterer Ministerien und Bundestagsabgeordneten. 
- BImA handelt nach kaufmännischen Regeln, die Feststellung des Jahresabschlusses wird durch den Verwaltungsrat getroffen. 
- Wirtschaftsplan der BImA schließt Gewinn- und Verlustrechnung und Personal- sowie Stellenplan ein, Verwaltungsrat entscheidet über Baumaßnahmen. 
- Streichung veralteter Bezüge, wie das D-Markbilanzgesetz, Anpassungen an die neue Steuerungsstruktur. 
- Übertragung der Beihilfeabrechnung an das Bundesverwaltungsamt. 
- Anpassung des Gesetzes über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung im Hinblick auf den Ressortwechsel und die Ausweitung der Zuständigkeit des BBR. 
- Wegfall ministerieller projektbezogener Fachaufsicht über das BBR bei der Durchführung von Bauaufgaben. 
- Umstrukturierungen in der Zuständigkeit und Aufsichtspraxis zur Vereinfachung von Verfahren innerhalb der Bundesbauverwaltung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:06.11.2022
Erste Beratung:10.11.2022
Abstimmung:15.12.2022
Drucksache:20/4284 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4920 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:506/22
Eingang im Bundesrat:14.10.2022
Erster Durchgang:25.11.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt