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19. Änderung des Atomgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG)
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:08.12.2022
Drucksache:20/4217 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4357 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland angesichts der durch den Angriff Russlands auf die Ukraine und weitere Faktoren (wie den Ausfall französischer Kernkraftwerke und den unzureichenden Ausbau der Windkraft und Stromnetze in Süddeutschland) drastisch verschärften Lage auf den Energiemärkten zu gewährleisten. Als Lösung wird ein befristeter Weiterbetrieb der Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis zum 15. April 2023 gesehen, um Erzeugungskapazitäten zu halten und die Versorgungssicherheit zu unterstützen. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf reagiert auf die Verschärfung der Energiemarktsituation durch den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine und die damit verbundene Unterbrechung von zentralen russischen Erdgaslieferungen an Deutschland. Zusätzlich werden die Herausforderungen im Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien und der Stromnetze, Niedrigwasser in den Flüssen und der Ausfall französischer Kernkraftwerke als Gründe für die Gesetzesinitiative genannt. 
 
Kosten 
Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bundeshaushalt und die Länder. Einnahmen werden nicht erwartet, und somit sind keine Angaben zu deren Höhe vorhanden. 
 
Inkrafttreten 
Es gibt keine spezifischen Informationen zum Inkrafttreten des Gesetzes, ausgenommen der Befristung des Weiterbetriebs bis zum 15. April 2023. Daher: Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf beschreibt, dass keine anderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, die kurzfristig vergleichbare Erzeugungskapazitäten bieten könnten. Es wird betont, dass die Nutzung von Kernenergie weiterhin eine Hochrisikotechnologie bleibt und eine besonders sorgfältige und zielgenaue Ausgestaltung des Gesetzes notwendig ist, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit zu gewährleisten. Der Entwurf ist nicht als generelle Abkehr vom Atomausstieg zu verstehen, sondern vielmehr als zeitlich begrenzte Notmaßnahme zur Sicherstellung der Energieversorgung. Angaben zur Eilbedürftigkeit des Entwurfs sind: Keine Angaben. 
 
Maßnahmen 
- Verlängerung der Berechtigungen zum Leistungsbetrieb der Kernkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis längstens zum Ablauf des 15. April 2023. 
- Die Kernkraftwerke dürfen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Strommengen erzeugen, unter Berücksichtigung durch Übertragung zusätzlich erworbener Strommengen bis zum 31. Dezember 2022. Nach Erzeugung der festgelegten Mengen oder spätestens nach diesem Datum ist Betrieb bis zum 15. April 2023 erlaubt. 
- Einsatz neuer Brennelemente ist nicht gestattet, um die Entstehung zusätzlicher hochradioaktiver Abfälle zu vermeiden. 
- Besonderer Fokus liegt auf dem Schutz vor Risiken der Kernenergie, indem der begrenzte Weiterbetrieb als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung angesehen wird. 
- Kernkraftwerke unterliegen weiterhin einer umfassenden staatlichen Aufsicht, und der Schutz vor Gefahren der Kernenergie bleibt oberstes Ziel. 
- Aufgrund des kurzen Zeitraums des Weiterbetriebs wird von einer periodischen Sicherheitsüberprüfung abgesehen; die Sicherheit ist durch kontinuierliche Aufsicht gewährleistet. 
- Keine neuen Nachforderungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz oder Änderungen an relevanten Gesetzen und Verträgen vorgesehen. 
- Für zusätzlich entstehende Abfälle gilt uneingeschränkter Abgabeanspruch nach dem Entsorgungsübergangsgesetz. (hierbei entstehen jedoch keine zusätzlichen hochradioaktiven Abfälle). 
- Schnellstmögliches Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung aufgrund der Eilbedürftigkeit. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.11.2022
Erste Beratung:09.11.2022
Abstimmung:11.11.2022
Drucksache:20/4217 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4357 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 09.11.2022 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz statt.

Die öffentliche Anhörung zu Gesetzentwürfen bezüglich einer Änderung des Atomgesetzes hat stattgefunden. Es ging um die Frage, ob die drei letzten aktiven Atomkraftwerke in Deutschland über den ursprünglich geplanten Ausstiegstermin Ende 2022 hinaus betrieben werden sollten. Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung und der CDU/CSU-Fraktion waren dabei die Diskussionsgrundlage. Experten waren geteilter Meinung. 
 
Heinz Smital von Greenpeace sprach sich klar gegen jeden Weiterbetrieb aus, betonte die Risiken des "Salami-Betriebs" und wies darauf hin, dass die Probleme Gasmangel und hohe Strompreise so nicht gelöst werden könnten. 
 
Christoph Pistner vom Öko-Institut lehnte die Laufzeitverlängerungen ebenfalls ab, sah aber den kurzfristigen Weiterbetrieb in der jetzigen Lage als vertretbar an. Er verwies auf aktuelle Gefahren wie den Krieg in der Ukraine, der auch Atomkraftwerke zu Zielobjekten macht. 
 
Claudia Kemfert vom DIW argumentierte gegen Verlängerungen über das Frühjahr hinaus und betonte, dass die Atomkraft für die Versorgungssicherheit nicht notwendig sei und den Ausbau erneuerbarer Energien blockiere. 
 
Mycle Schneider, Atomanalyst, bekräftigte, dass Atomkraft keine Renaissance erlebe und auf dem Weltmarkt der stromerzeugenden Technologien immer irrelevanter werde. 
 
Ulrich Waas, ehemaliges Mitglied der Reaktor-Sicherheitskommission, verteidigte den Weiterbetrieb aus sicherheitstechnischer Sicht und sah die Atomkraft als mögliche Brückentechnologie in der Energieversorgung. 
 
Anna Veronika Wendland, Technikhistorikerin am Herder-Institut, argumentierte, dass ein Weiterbetrieb der AKWs in der Klimakrise neu bewertet werden müsse und möglicherweise weniger Risiken als eine erhöhte Kohleverstromung berge. 
 
Jonas Egerer, Wirtschaftswissenschaftler, merkte an, dass ein Weiterbetrieb der AKWs auch 2024 noch signifikante positive Effekte auf die Strompreisentwicklung haben könnte. 
 
Aus rechtlicher Sicht untersuchten Dörte Fouquet, Rechtsanwältin, und Christian Raetzke, Atom- und Strahlenrechtsexperte, die Gesetzentwürfe. Fouquet befürwortete das "geringste Eingriff"-Konzept des Regierungsentwurfs, während Raetzke kritisierte, dass eine Abwägung mit Gemeinwohlbelangen wie Klimaschutz fehlte und dass der Unions-Entwurf diese Gemeinwohlbelange besser berücksichtigen würde. 
 
Diese Zusammenfassung verdeutlicht, dass es sowohl Befürworter als auch Gegner von Laufzeitverlängerungen unter den Sachverständigen gab und dass die Argumente sowohl sicherheitstechnische, ökologische, ökonomische und rechtliche Aspekte beinhalteten.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:529/22
Eingang im Bundesrat:20.10.2022
Erster Durchgang:28.10.2022
Abstimmung:25.11.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt