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Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:27.12.2022
Drucksache:20/4326 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4727 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfes ist die Verbesserung bei der Durchsetzung von Sanktionen und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland. Dies soll durch die Schaffung des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II erreicht werden, welches verschiedene Maßnahmen wie die Einrichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene und die Schaffung eines Vermögensregisters für sanktionierte Personen und Personengesellschaften umfasst. Federführend für den Entwurf ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund 
Es gibt eine Vorgeschichte zu dem Gesetzentwurf. Die EU-Sanktionen haben als außenpolitisches Instrument an Bedeutung gewonnen, jedoch haben sich auf Vollzugsebene strukturelle Verbesserungen als notwendig erwiesen. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I hat bereits kurzfristig umsetzbare Maßnahmen realisiert, das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II soll nun weitere strukturelle Verbesserungen einführen. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen im Einzelplan 08 einmalige Kosten von 107,5 Mio. Euro und jährliche Kosten von bis zu rund 81,1 Mio. Euro, verursacht durch das Bundesministerium der Finanzen, die Zollverwaltung und das ITZBund. Im Einzelplan 09 entsteht beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein jährlicher Mehrbedarf von rund 611.500 Euro. Eine Angabe zu erwarteten Einnahmen findet sich nicht im Text. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf sieht vor, mit der Einführung des Gesetzes verschiedene Prozesse und Strukturen einzurichten, die zum Teil einen umfangreichen Aufbauprozess erfordern (beispielsweise der Aufbau einer IT-Infrastruktur für die Zentralestelle für Sanktionsdurchsetzung). Es wird darauf hingewiesen, dass zu Beginn lediglich Interimslösungen möglich sein werden. Besonders eilbedürftig erscheinen der Gesetzentwurf und seine Maßnahmen durch die darin erwähnte „akute Dringlichkeit“ und die explizite Erwähnung von Effizienzgründen für die zügige Umsetzung zu sein. 
 
Maßnahmen 
 
- Einrichtung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung als bundesweite Behörde bei der Generalzolldirektion für die Durchsetzung der Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften (§ 7a des Finanzverwaltungsgesetzes). 
- Schaffung eines Vermögensregisters für sanktionierte Personen und Personengesellschaften zur Erfassung und Zugänglichmachung relevanter Vermögenswerte (§ 14 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes). 
- Definition von EU-gelisteten Personen, Unternehmen und Entitäten und Regelung der Sanktionsdurchsetzung in Bezug auf Einfriergebote und Bereitstellungsverbote. 
- Festlegung allgemeiner Überwachungszuständigkeit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in Bezug auf die Einhaltung von Bereitstellungs- und Verfügungsverboten (ergänzend zur Bundesbank und Zollverwaltung). 
- Ausweitung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen auf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. 
- Regelung zu den Befugnissen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. 
- Ausnahme vom Anhörungserfordernis für Auskunfts- und Vorlageersuchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur effizienten Aufgabenerfüllung. 
- Erweiterung der Auskunftsrechte und Übermittlungsbefugnisse diverser Behörden im Kontext der Sanktionsdurchsetzung. 
- Festlegung einer genauen Vorgehensweise bei der Sicherstellung von Vermögenswerten sowie mögliche Maßnahmen bei drohendem Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot. 
- Einführung eines Barzahlungsverbots für Immobilienverkäufe und -tausche sowie beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit Immobilienbesitz (§ 16a Geldwäschegesetz). 
- Änderung der Gewerbeordnung und des Straßenverkehrsgesetzes zur Bereitstellung von Informationen für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. 
- Anpassung weiterer Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Maßnahmen, einschließlich der Einführung neuer Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlung gegen Vollziehbarkeitserklärungen oder Verfügungsbeschränkungen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.11.2022
Erste Beratung:11.11.2022
Abstimmung:01.12.2022
Drucksache:20/4326 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4727 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 21.11.2022 im Ausschuss für Finanzen statt.

In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter der Leitung des Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) wurden die Pläne zur Errichtung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, welche von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vorgebracht wurden, von Gewerkschaften und weiteren Sachverständigen abgelehnt. Der Artikel listet verschiedene Standpunkte und Argumentationen von teilnehmenden Experten auf. Hier eine Zusammenfassung der Kernpunkte: 
 
Vertreter der Gewerkschaft der Polizei: Die Gewerkschaft hält die Einrichtung einer neuen Zentralstelle für überflüssig. Stattdessen plädiert sie dafür, bereits bestehende Behördenstrukturen zu stärken, und schlägt vor, den Zollfahndungsdienst mit dem Sanktionsvollzug zu beauftragen. 
 
Colette Hercher (Präsidentin der Generalzolldirektion): Sie berichtete, dass die Generalzolldirektion sich intensiv auf die Schaffung der neuen Zentralstelle vorbereite, obwohl keine direkte Ablehnung oder Zustimmung zu deren Notwendigkeit aus dem Artikel hervorgeht. 
 
Bund Deutscher Kriminalbeamter: Sie sehen die schnelle Errichtung einer neuen Behörde als unnötig und nicht praktikabel an. Stattdessen sollten die existierenden Strukturen der Generalzolldirektion genutzt werden. 
 
Professor Christian Pelz (Partnergesellschaft Noerr): Er verwies auf den erheblichen Zeitbedarf für die Gründung einer neuen Bundesbehörde und schlug vor, zu prüfen, ob nicht die Intensivierung der Nutzung bestehender Instrumente vorzuziehen sei. 
 
Bundesnotarkammer: Die Kammer unterstützt ausdrücklich ein Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen, welches auch im Gesetzentwurf vorgesehen ist, um Geldwäsche zu verhindern. 
 
Netzwerk Steuergerechtigkeit: Das Netzwerk begrüßt das Barzahlungsverbot, sieht aber Barzahlungen im Immobilienbereich bei komplexer Geldwäsche und Oligarchenvermögen als untergeordnet an. Sie fordern eine generelle Bargeldobergrenze, ähnlich wie in anderen europäischen Ländern, und kritisieren fehlende Finanzmarkttransparenz. 
 
Professor Kilian Wegner (Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder): Er erkennt an, dass der Gesetzentwurf in einigen Punkten Verbesserungen bringt, sieht jedoch bei einigen Regelungen Verbesserungsbedarf, insbesondere was die verfassungsrechtliche Problematik der Selbstauskunftspflicht angeht. 
 
Rechtsanwalt Professor Viktor Winkler: Er teilt die Bedenken hinsichtlich der Anzeigepflichten und der Beweislastumkehr im Entwurf und sieht diese als verfassungsrechtlich problematisch an. 
 
Aus dem Artikel geht nicht hervor, von welcher Partei oder Fraktion die Sachverständigen eingeladen wurden.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:02.12.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt