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Inflationsausgleichsgesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:13.12.2022
Drucksache:20/3496 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4378 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist der Ausgleich der Inflation durch eine Anpassung des Einkommensteuertarifs und die Sicherstellung der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2023 und 2024. Zudem zielt der Entwurf darauf ab, die Effekte der kalten Progression auszugleichen. Im Gesetzentwurf ist keine direkte Angabe zu einem federführend zuständigen Ministerium, aber aufgrund des Kontextes ist davon auszugehen, dass das Bundesministerium der Finanzen führend beteiligt ist. 
 
Hintergrund 
Die Hintergrundinformationen zum Gesetzentwurf umfassen den 14. Existenzminimumbericht und den 5. Steuerprogressionsbericht, die im Herbst 2022 vorgestellt werden sollen. Frühere Anpassungen der Einkommensbesteuerung und Sozialleistungen, wie das Steuerentlastungsgesetz 2022 und das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung, werden erwähnt. 
 
Kosten 
Für das Gesetz entstehen Mindereinnahmen in Milliardenhöhe für den Bund, die Länder und die Gemeinden. Insgesamt belaufen sich die Mindereinnahmen auf jährlich etwa 12 bis 20 Milliarden Euro über die Jahre 2023 bis 2027. Mehrausgaben durch die Kindergelderhöhung werden auf bis zu 16 Millionen Euro jährlich geschätzt. Es ist auch von Einsparungen die Rede, da das Kindergeld auf bestimmte Sozialleistungen angerechnet wird und so beispielsweise Einsparungen im SGB II von etwa 370 Millionen Euro jährlich erwartet werden. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird durch die geplanten Maßnahmen begründet, die sofort ab dem 1. Januar 2023 greifen sollen. Des Weiteren werden in der Analyse keine weiteren kostenfaktoren oder eilbedürftige Aspekte erwähnt. Es gibt eine Anmerkung, dass die finalen Werte im parlamentarischen Verfahren möglicherweise angepasst werden müssen, um den tatsächlichen Daten zu entsprechen, die im Herbst 2022 vorliegen werden. Außerdem gibt es Hinweise auf weitere, noch nicht quantifizierbare Kostenfaktoren, wie zum Beispiel Veränderungen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Anpassung von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld. Der genaue Umstellungsaufwand für Softwareanpassungen in der öffentlichen Verwaltung und für Jobcenter sowie im Bereich sozialer Entschädigung und der Hilfe zum Lebensunterhalt lässt sich nicht quantifizieren, wird aber als geringfügig eingestuft. 
 
Maßnahmen 
 
- Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2022 pro Elternteil von 2.730 Euro auf 2.810 Euro erhöht; insgesamt steigt der Betrag von 5.460 Euro auf 5.620 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Betrag von nun 8.548 Euro. 
- Unterhaltshöchstbetrag wird nachträglich für 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. 
- Der Unterhaltshöchstbetrag wird nun durch einen dynamischen Verweis an den Grundfreibetrag angelehnt, um zukünftige Anpassungen zu automatisieren. 
- Erhöhung des Kinderfreibetrags für 2022 wird nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, stattdessen können Steuerpflichtige den erhöhten Freibetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen. 
- Für den Veranlagungszeitraum 2023 wird der Kinderfreibetrag pro Elternteil um 70 Euro auf 2.880 Euro erhöht; insgesamt auf 5.760 Euro. 
- Der Einkommensteuertarif für 2023 enthält eine Anpassung des Grundfreibetrags über die Inflationsrate hinaus, um der kalten Progression entgegenzuwirken. 
- Neue Systematik zur Ermittlung von Arbeitslohngrenzen und Hinzurechnungsbeträgen im zweiten oder weiteren Dienstverhältnis erleichtert die praktische Abwicklung. 
- Anpassungen des Lohnsteuerabzugs nach den Steuerklassen V und VI an veränderte Tarifeckwerte ab 2023. 
- Neuausrichtung der Arbeitslohngrenzen ab 2023 an den Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag, wodurch komplexe Berechnungen entfallen. 
- Erhöhung des Kindergeldes ab 1. Januar 2023 auf 237 Euro für das erste bis dritte Kind und 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. 
- Anpassung der Kindergeldansprüche für Vollwaisen und Kinder ohne bekannten Aufenthaltsort ihrer Eltern. 
- Einführung eines dynamischen Verweises im Solidaritätszuschlaggesetz zur vereinfachten Anpassung bei Änderungen des Kinderfreibetrages. 
- Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil um 114 Euro auf 2.994 Euro erhöht; insgesamt auf 5.988 Euro. Der kombinierte Betrag erhöht sich so auf 8.916 Euro. 
- Änderungen durch den Gesetzentwurf gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 und den Lohnsteuerabzug 2023. 
 
Die aufgeführten Maßnahmen reflektieren die wesentlichen Anpassungen im deutschen Einkommensteuerrecht, die auf das Existenzminimum und die Inflation abzielen und sowohl Einzelpersonen als auch Familien bei der Steuerbelastung entlasten sollen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.09.2022
Erste Beratung:22.09.2022
Abstimmung:10.11.2022
Drucksache:20/3496 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4378 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 17.10.2022 im Ausschuss für Finanzen statt.

Nach diesem Artikel fand bereits eine Anhörung des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag statt, bei der sich mehrere Sachverständige zu dem von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes äußerten. 
 
Der Bund der Steuerzahler argumentierte, dass zur schnellen Entlastung der Steuerzahler angesichts der Inflation die Indexierung des Steuertarifs 2022 mit einer höheren Inflationsrate erfolgen solle. Die Regierungsannahme einer Inflationsrate von ca. 5,76 Prozent für 2023 sei kein echter Inflationsausgleich, da bereits eine Prognose von 8,8 Prozent vorliege. 
 
Professor Johanna Hey (Universität zu Köln) betonte die Notwendigkeit einer weiteren Anhebung von Grund- und Kinderfreibeträgen, falls sich die Inflation wie erwartet entwickle, und kritisierte die veralteten Inflationsprognosen, auf denen der Gesetzentwurf basiere. 
 
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung sah die Inflationsbereinigung des Einkommensteuertarifs als sinnvoll an, schlug aber eine Fokussierung auf niedrige und mittlere Einkommen vor, da diese besonders stark von der Inflation betroffen seien. Eine Erhöhung des Kindergeldes sei sinnvoll, aber eine Erhöhung des Kinderfreibetrags sei weniger gerechtfertigt. 
 
Der Deutsche Familienverband lobte den Abbau kalter Progression, kritisierte jedoch, dass die geplanten Erhöhungen bei Kinderfreibetrag und Kindergeld hinter dem Erforderlichen zurückblieben, insbesondere für große Familien. 
 
Der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisierte die stärkere Entlastung von Beziehern höherer Einkommen durch den Kinderfreibetrag und forderte eine Umwandlung in ein für alle erhöhtes Kindergeld im Rahmen einer Kindergrundsicherung. 
 
Katja Rietzler vom Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung und die Arbeiterkammer Bremen betonten, dass die kalte Progression nicht zielgenau abgebaut werde und schlugen alternative Unterstützungsmaßnahmen sowie eine deutliche Anhebung des Grundfreibetrags vor. 
 
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter bedauerte, dass der Gesetzentwurf Alleinerziehende nicht ausreichend berücksichtige und dass die Kindergelderhöhung wegen Anrechnung auf Unterhaltsleistungen zum Nullsummenspiel werde. 
 
Professor Frank Hechtner (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) und Professor Rudolf Mellinghoff (Ludwig-Maximilians-Universität München) äußerten sich zum Progressionsbericht und seiner Bedeutung. Hechtner kritisierte dessen Ausbleiben, während Mellinghoff dafür plädierte, den Bericht jährlich zu erstellen und erklärte, dass die stärkere Entlastung Höherverdienender systemimmanent sei.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Eingang im Bundesrat:11.11.2022
Abstimmung:25.11.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt