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BTZusFas: Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
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Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
Initiator:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.12.2022
Drucksache:20/3447 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4738 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Hinweis:Die EU-Kommission hat hier ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da sie die Umsetzung der Richtlinie für unzureichend hielt (Verfahren Nr.: INFR(2022)0347). Das Verfahren wurde aber am 01.06.2023 wieder eingestellt.  
 
Bemängelt wurde das Fehlen der vergüteten, zweiwöchigen Freistellung nach der Geburt eines Kindes (Familienstartzeit).
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige zu verbessern und die Gleichstellung von Männern und Frauen hinsichtlich Arbeitsmarktchancen und Behandlung am Arbeitsplatz zu fördern. Es sieht individuelle Rechte in Bezug auf Arbeitsfreistellung und flexible Arbeitsregelungen vor. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 
 
Hintergrund 
Die Richtlinie (EU) 2019/1158 wurde am 1. August 2019 in Kraft gesetzt und sollte bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Die meisten Vorschriften der Richtlinie entsprechen bereits dem geltenden nationalen Recht, daher bedarf es nur noch der Umsetzung spezifischer Artikel durch den Gesetzentwurf. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben in Höhe von etwa 500.000 Euro pro Jahr im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Für die Länder werden keine Kosten angegeben. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Es wird kein spezifisches Datum für das Inkrafttreten genannt. 
 
Sonstiges 
Eilbedürftigkeit des Entwurfs oder sonstige Aspekte, die über Kosten und Inkrafttreten hinausgehen, werden nicht erwähnt. Die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung ergibt sich lediglich aus der Fristsetzung durch die EU-Richtlinie bis zum 2. August 2022. Weitere relevante Aspekte oder Hintergründe sind nicht erfasst. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs fassen sich wie folgt zusammen: 
- Arbeitgebern wird eine Begründungspflicht auferlegt, wenn sie einem Antrag auf Verringerung oder Neugestaltung der Arbeitszeit während der Elternzeit nicht zustimmen. 
- Beschäftigte in Kleinbetrieben mit bis zu 15 bzw. bis zu 25 Beschäftigten erhalten das Recht, auf Anträge bezüglich einer Pflege- oder Familienpflegezeit innerhalb von vier Wochen eine begründete Antwort zu erhalten. 
- Es wird ein Kündigungsschutz während der vereinbarten Pflege- oder Familienpflegezeit auch in Kleinbetrieben eingeführt. 
- Die Zuständigkeiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes werden erweitert, um Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund der Inanspruchnahme oder Beantragung von Freistellung oder Anpassung der Arbeitszeit zu klären. 
 
Stellungnahmen 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf geprüft und dabei festgestellt, dass der Regelungsentwurf bei Bürgern und der Verwaltung nur geringfügige Kostenfolgen hat. Für die Wirtschaft entstehen neue Belastungen durch jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 3,9 Millionen Euro, den das Ressort nachvollziehbar erklärt hat. Der NKR sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht wesentlich hinausgegangen wird, und sieht die Darstellung der Regelungsfolgen als methodengerecht an. Eine Evaluierung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ist für den 2. August 2027 geplant. 
 
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf Stellung genommen und unterstützt grundsätzlich das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben zu erleichtern. Er schlägt allerdings vor, die Gesetze benutzerfreundlicher und verständlicher zu gestalten und schlägt eine Zusammenführung der Gesetze zu einem Stammgesetz vor, um die Rechtssicherheit und die Praxis zu erleichtern.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.04.2022
Datum Kabinettsbeschluss:08.06.2022
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:18.09.2022
Erste Beratung:22.09.2022
Abstimmung:01.12.2022
Drucksache:20/3447 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4738 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 07.11.2022 im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend statt.

Die Anhörung hat stattgefunden und es wurden mehrere Sachverständige angehört. Es geht um die Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. 
 
Dörthe Gatermann vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge findet es positiv, dass nun auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben Berücksichtigung finden. Sie kritisiert jedoch, dass es keinen Rechtsanspruch auf Freistellung gibt, und fordert eine Harmonisierung der Schwellenwerte bei Kleinbetrieben auf 15 Beschäftigte. 
 
Ulrike Gebelein von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege lobt die geplanten Begründungspflichten und den Schutz pflegender Angehöriger vor Diskriminierung. Sie mahnt jedoch an, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit dem Gesetzentwurf nicht als abgeschlossen angesehen werden darf und fordert eine mindestens zehntägige Freistellungsregelung für Väter oder den zweiten Elternteil nach der Geburt. 
 
Elke Hannack vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert, dass es keine bezahlte Freistellung für Väter nach der Geburt gibt und die Schwellenwerte für Kleinbetriebe beibehalten werden, was den Kündigungsschutz nicht greifen lasse. Sie fordert die Abschaffung der Schwellenwerte. 
 
Lena Hipp vom Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung bedauert, dass die Chance der EU-Richtlinie nicht genutzt wurde, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter voranzutreiben. Sie schlägt vor, die zwei Partnermonate bei der Elternzeit auf vier zu erhöhen und fordert, Elternschaft als geschütztes Merkmal in das Antidiskriminierungsgesetz aufzunehmen. 
 
Dag Schölper vom Bundesforum Männer betont die Bedeutung eines eigenständigen Anspruchs auf "Vaterschaftsurlaub", der die Vater-Kind-Bindung sowie die Beteiligung der Väter an der Sorgearbeit stärken und Müttern mehr Erwerbsperspektiven eröffnen würde. 
 
Kerstin Plack von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erachtet die Umsetzung des Vaterschaftsurlaubs als nicht notwendig und bewertet das vorgeschlagene Antragsverfahren für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben als zu weitgehend. 
 
Lisa Sommer vom Zukunftsforum Familie spricht sich für eine Ausweitung des Anspruchs auf Freistellung auf alle Betriebsgrößen aus. Sie ist enttäuscht darüber, dass die Richtlinie nicht genutzt wurde, um umfassendere Verbesserungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu initiieren, zum Beispiel eine bezahlte Freistellung für zweite Elternteile. 
 
Nina Straßner vertritt das Dax-Unternehmen SAP und berichtet, dass das Unternehmen eine "Väterzeit" eingeführt hat, bei der Väter während des achtwöchigen Mutterschutzes für 20 Prozent ihrer Arbeitszeit bezahlt freigestellt werden können. Das Angebot wurde sehr gut angenommen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:364/22
Eingang im Bundesrat:05.08.2022
Erster Durchgang:16.09.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt