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Änderung des Europawahlgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Sechstes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:13.01.2023
Drucksache:20/3499 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4362 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von derzeit 18 Jahren auf 16 Jahre abzusenken. Die Lösung dieses Vorhabens ist im Gesetzentwurf durch eine Änderung des § 6 des Europawahlgesetzes realisiert. Da es sich um einen Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP handelt, ist kein spezifisches Ministerium genannt, und es ist keine Bundesregierung, die den Entwurf eingebracht hat. Dementsprechend gibt es keine Angabe über ein federführendes Ministerium. 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund für diesen Gesetzentwurf liegt in der Erkenntnis, dass Menschen, die bereits gesellschaftliche Verantwortung tragen und sich politisch einbringen möchten, durch das aktuelle Mindestwahlalter von 18 Jahren ausgeschlossen sind. Die Absicht ist es, jungen Menschen eine stärkere Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen, besonders weil Fragen wie der Klimaschutz, die soziale Sicherungssysteme und die Regulierung des Internets ihre Zukunft maßgeblich beeinflussen. Auch der demographische Wandel und eine Verschiebung der Altersverteilung der Wahlberechtigten zuungunsten der Jüngeren wird als Grund genannt. Zudem spricht der Koalitionsvertrag der Fraktionen dafür, das Wahlalter zu senken, und auf europäischer Ebene gibt es bereits Entschließungen und Regelungen, die ein niedrigeres Wahlalter unterstützen. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von circa 3 045 000 Euro für die Durchführung der Europawahl 2024. Dies resultiert aus den Kosten für mindestens 2,27 Prozent mehr Wahlberechtigte im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, was die Versandkosten für Wahlbenachrichtigungen, Briefwahlunterlagen und die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung umfasst. Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten, da diese vom Bund erstattet werden. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Informationen zum Inkrafttreten des Gesetzes sind im Text nicht enthalten, daher "Keine Angaben". 
 
Sonstiges 
Weitere erwähnenswerte Aspekte sind, dass keine Alternativen zum Gesetzentwurf vorgelegt wurden und es keine weiteren Kosten gibt. Über die Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs ist im Text nichts erwähnt, daher "Keine Angaben". Der Entwurf verweist auf das Interesse und das Engagement junger Menschen sowie auf die positiven Erfahrungen mit einer bereits vorgenommenen Wahltrechtsabsenkung auf Landesebene. 
 
Maßnahmen 
- Absenkung des Mindestwahlalters für das aktive Wahlrecht bei Europawahlen von 18 auf 16 Jahre. 
- Änderung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Europawahlgesetzes zur Umsetzung der Wahlrechtsabsenkung für deutsche Staatsangehörige. 
- Entsprechende Anpassung von § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Europawahlgesetzes für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 
- Gleichbehandlung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern unabhängig von der Staatsangehörigkeit bezüglich des Mindestwahlalters bei Europawahlen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.09.2022
Erste Beratung:22.09.2022
Abstimmung:10.11.2022
Drucksache:20/3499 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4362 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 10.10.2022 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

Silke Ruth Laskowski, Professorin für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Universität Kassel, argumentiert, dass 16-Jährige bereits über eine ausreichende Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügen, was durch Studien belegt sei. Sie sieht keinen Grund mehr, diese Altersgruppe vom Wahlrecht auszuschließen und meint, dass keine verfassungsrechtlichen Argumente einer Änderung des Europawahlgesetzes entgegenstehen. 
 
Thorsten Faas, Professor am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft der Freien Universität Berlin, stellt fest, dass das einheitliche Wahlalter von 18 Jahren bereits durch unterschiedliche Regelungen bei Kommunal- und Landtagswahlen obsolet geworden ist. Er hebt hervor, dass das politische Interesse und Wissen bei 16- bis 18-Jährigen hoch sei und ihre Wahlbeteiligung sogar über der der 20- bis 24-Jährigen liege. Faas befürwortet die Absenkung des Wahlalters als Chance, junge Menschen frühzeitig zu motivieren. 
 
Bernd Grzeszick, Professor am Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, kritisiert dagegen die mangelnde persönliche Reife 16-Jähriger und warnt, dass eine Herabsetzung des Wahlalters auch Konsequenzen für das Jugendstrafrecht haben könnte. Er verweist darauf, dass in den meisten Ländern das Wahlalter bei 18 Jahren liege. 
 
Eckart Klein, ehemals Lehrstuhlinhaber für Staats-, Völker- und Europarecht an der Universität Potsdam, unterstreicht auch die Bedeutung persönlicher Reife für die Teilnahme am Wahlprozess. Er betont die Annahme der Verfassung, dass mit dem Erreichen eines bestimmten Alters auch ausreichende Lebenserfahrung verbunden sei, was er bei unter 18-Jährigen anzweifelt. 
 
Stefanie Schmahl, Professorin für öffentliches Recht, betont, dass die meisten EU-Mitgliedstaaten an 18 Jahren als Mindestalter für das aktive Wahlrecht festhalten. Sie sieht in einer Absenkung des Wahlalters auch eine potenzielle Infragestellung der Volljährigkeitsgrenze und warnt vor den entwicklungspsychologischen Folgen für den Schutz des Kindeswohls. 
 
Herrmann Heußner, Professor für Öffentliches Recht an der Hochschule Osnabrück, widerspricht der Ansicht, 16- bis 17-Jährige seien nicht reif genug, und argumentiert, dass keine Studien oder entwicklungspsychologischen Argumente gegen ihre Wahlteilnahme sprächen. Die Schule habe zudem den Auftrag, junge Menschen entsprechend zu befähigen. 
 
Wendelin Haag, Vorsitzender des Deutschen Bundesjugendrings, unterstützt die Herabsetzung des Wahlalters und sieht darin eine Möglichkeit, junge Menschen stärker einzubeziehen. Er argumentiert, dass es ungerecht sei, 16- bis 17-Jährigen demokratische Teilhabe vorzuenthalten, zumal sie am längsten von politischen Entscheidungen betroffen seien. 
 
Shayan Mirmoayedi, Sprecher Öffentlichkeitsarbeit von JugendWählt, meint, dass die frühzeitige Partizipation junger Menschen im Wahlprozess dazu beitrage, dass auch später eine höhere Wahlbeteiligung zu erwarten sei. Er betont, dass die Lehrpläne darauf ausgelegt sind, das politische System zu vermitteln und somit das nötige Verständnis bei Jugendlichen zu fördern. 
 
Jule Specht, Professorin am Institut für Psychologie der Humboldt-Universität Berlin, gibt zu bedenken, dass Wahlentscheidungen auch emotional beeinflusst seien und dass mit zunehmendem Lebensalter das Alter an sich an Aussagekraft verliere. Sie sieht keine psychologischen Argumente, die gegen eine Wahlrechtsteilnahme der in Frage stehenden Altersgruppe sprechen, und betont die guten kognitiven Fähigkeiten heutiger Jugendlicher.