Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Offizieller Titel: | Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG) |
Initiator: | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 08.12.2022 |
Drucksache: | 20/3172 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/4383 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
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Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich durch eine gerechtere Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietern und Mietern. Dies soll Mieter zu Energieeinsparungen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anregen. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf knüpft an das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) an, das ein nationales CO2-Emissionshandelssystem eingeführt hat. Seit 2021 wird ein Kohlendioxidpreis auf fossile Brennstoffe erhoben, um den Verbrauch zu senken und den Umstieg auf klimaschonendere Technologien zu fördern. Der Entwurf setzt eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag um.
Kosten: Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine direkten Kosten. Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürger beträgt rund 1.000.000 Euro, für die Wirtschaft etwa 13 Millionen Euro jährlich. Einmalige Kosten für die Wirtschaft belaufen sich auf etwa 210 Millionen Euro. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben zum Inkrafttreten, daher wird angenommen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist unbefristet, jedoch soll spätestens bis Ende 2025 ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt und bis 2026 evaluiert werden. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten stichpunktartig zusammengefasst:
- Zweck des Gesetzes: Behebung der Fehlsteuerung bei der Verteilung von Kohlendioxidkosten zwischen Vermietern und Mietern, um Anreize für energetische Sanierungen und gerechte Kostenverteilung zu schaffen.
- Stufenmodell für Wohngebäude: Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter basierend auf der energetischen Qualität des Gebäudes. Je schlechter die Energieeffizienz, desto höher der Anteil des Vermieters.
- 50/50-Regelung für Nichtwohngebäude: Vorläufige hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter, bis ein differenziertes Modell entwickelt wird.
- Informationspflichten: Brennstofflieferanten müssen auf Rechnungen spezifische Informationen zu Kohlendioxidkosten ausweisen, um Transparenz zu gewährleisten.
- Erstattungsansprüche: Mieter, die sich selbst mit Wärme versorgen, können einen Erstattungsanspruch für den Vermieteranteil der Kohlendioxidkosten geltend machen.
- Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen: Ausnahmen für Vermieter, die aufgrund rechtlicher Vorgaben keine Sanierungen durchführen können.
- Evaluierung: Das Gesetz wird bis 2026 evaluiert, um Effizienz und Anreize zu überprüfen.
- Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt auch für bestehende Mietverträge.
Stellungnahmen:
Stellungnahme des Bundesrates:
1. Berechnung der CO2-Emissionen: Der Bundesrat kritisiert die verbrauchsabhängige Berechnungsgrundlage und schlägt vor, eine verbrauchsunabhängige Grundlage zu prüfen, um eine fairere Kostenaufteilung zu erreichen. Zudem soll die Bundesregierung die Vorgaben für Energieausweise weiterentwickeln, um den Energieverbrauch als Basis für die CO2-Kostenaufteilung zu nutzen. Der Bundesrat fordert auch eine Prüfung, wie die CO2-Bepreisung aus dem EU-Emissionshandel in die Kostenaufteilung einbezogen werden kann.
2. Informationspflicht des Vermieters: Der Bundesrat schlägt vor, dass Vermieter Mieter über ihren Erstattungsanspruch informieren sollen, um sicherzustellen, dass Mieter ihre Ansprüche kennen und geltend machen.
3. Fristverlängerung für Mieter: Der Bundesrat empfiehlt, die Frist für Mieter zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von sechs auf zwölf Monate zu verlängern, um eine Gleichstellung mit den Vermietern zu erreichen.
Gegenäußerung der Bundesregierung:
1. Prüfung der Vorschläge: Die Bundesregierung wird die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Energieausweise und zur Einbeziehung des EU-Emissionshandels prüfen. Sie verweist auf bereits geplante Evaluierungen zur Zweckmäßigkeit eines Stufenmodells basierend auf Energieeffizienzklassen.
2. Ablehnung der Informationspflicht: Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Informationspflicht des Vermieters ab, da sie nicht als Aufgabe des Vermieters angesehen wird und Mieter sich selbst informieren können.
3. Zustimmung zur Fristverlängerung: Die Bundesregierung stimmt der Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen auf zwölf Monate zu, um die gesetzliche Kostenaufteilung besser zu verwirklichen.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Eingang im Bundestag: | 23.08.2022 |
Erste Beratung: | 23.09.2022 |
Abstimmung: | 10.11.2022 |
Drucksache: | 20/3172 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/4383 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 27.09.2022 im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen statt.
Die Anhörung zum sogenannten Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz im Bundestag hat bereits stattgefunden. Hier sind die Zusammenfassungen der Argumentationen der geladenen Sachverständigen und ihrer Positionen:
Tim Bagner vom Deutschen Städtetag befürwortete den Gesetzentwurf grundsätzlich, wies aber darauf hin, dass das Thema der Gebäudeeffizienz noch stärker fokussiert werden müsse. Er betonte die Bedeutung eines Fortschritts beim Gebäude- und Wohnungsregister, um Sanierungsmaßnahmen effektiv voranzubringen.
Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, betonte, dass Energieeinsparungen eher durch den Wechsel zu erneuerbaren Energiequellen als durch eine Änderung des Verbrauchsverhaltens erreicht würden. Er kritisierte das Stufenmodell, das vorsieht, dass 80 Prozent der Mieter mehr als die Hälfte der CO2-Kosten tragen müssten, und empfahl, den Energiebedarfsausweis als Basis für die Kostenaufteilung zu verwenden.
Sibylle Braungardt vom Öko-Institut unterstützte die Idee, Energiebedarfsausweise zu nutzen. Sie schlug jedoch vor, die geplante Evaluierung um mindestens ein Jahr vorzuziehen und warnte vor einer Verminderung der Anreizwirkung bei Vermietern, wenn CO2-Emissionen im Gebäudesektor sinken und dadurch mehr Gebäude in die oberen Stufen mit höherem Kostenanteil für Mieter gelangen.
Thomas Engelke vom Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte den Gesetzentwurf, sah jedoch Schwächen, wie die Forderung, dass Mieter auch bei der schlechtesten Energieeffizienzstufe zehn Prozent der CO2-Kosten tragen. Er plädierte dafür, dass in solchen Fällen Vermieter die gesamten Kosten übernehmen sollten und sprach sich aus, bis zur Verfügbarkeit der Energieausweise eine hälftige Aufteilung der Kosten anzustreben.
Stefanie Frensch, Geschäftsführerin der Becker & Kreis Holding GmbH & Co. KG und Sprecherin für den Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA), unterstützte ebenfalls die Verwendung von Energiebedarfsausweisen und die Vorverlegung der Evaluierung. Sie wies auf die besonderen Herausforderungen bei denkmalgeschützten Gebäuden hin.
Dirk Salewski, Präsident des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, plädierte für eine Aussetzung der CO2-Bepreisung von Wärmeenergie aufgrund der hohen Energiekosten und forderte eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs.
Kai H. Warnecke, Präsident von Haus & Grund, hielt es für sinnvoll, den CO2-Preis zeitweise auszusetzen, um private Vermieter und Eigentümergemeinschaften nicht zu überlasten, und argumentierte, dass die Mehrheit der Bestandsgebäude nie die höchste Effizienzstufe erreichen würde.
Melanie Weber-Moritz, Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, kritisierte die zusätzliche Belastung der Mieter durch den CO2-Preis und sah Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Transparenz und Praktikabilität. Sie betonte, dass über die CO2-Bepreisung noch vor dem Ukraine-Krieg diskutiert wurde und meinte, bei fehlender Entlastung für Mieter solle das Instrument ausgesetzt werden. Sie appellierte an eine erneute Überprüfung der Verteilungswirkung des Gesetzes durch den Gesetzgeber.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 246/22 |
Eingang im Bundesrat: | 27.05.2022 |
Erster Durchgang: | 08.07.2022 |
Abstimmung: | 25.11.2022 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |