Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Schutz)
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Offizieller Titel: | Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 02.06.2023 |
Drucksache: | 20/3442 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/4909 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
Trojanercheck: |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie, HinSch-RL) und die Verbesserung des Schutzes von hinweisgebenden Personen in Deutschland. Die Lösung besteht aus der Schaffung eines neuen Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG), das einen verbesserten und einheitlichen Schutz für Whistleblower gewährleisten soll. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Notwendigkeit der Umsetzung der HinSch-RL sowie die bisherige lückenhafte und unzureichende Situation des Hinweisgeberschutzes in Deutschland. Der EGMR hat in der Vergangenheit Grundsatzentscheidungen zur Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen getroffen, welche rechtliche Unsicherheiten für potenzielle Whistleblower zur Folge hatten. Ein weiterer Hintergrund ist die Befassung mit dem Thema Whistleblowing in verschiedenen internationalen und europäischen Übereinkommen und Empfehlungen.
Kosten
Für den Bundeshaushalt entstehen dadurch erhebliche Ausgaben. Für die Einrichtung und den Betrieb von Meldestellen auf Bundesebene werden im ersten Jahr 5 003 095 Euro, im zweiten Jahr 5 278 095 Euro und ab der Betriebsphase jährlich 3 995 135 Euro veranschlagt. Die Bundesländer sowie die Wirtschaft werden jeweils mit weiteren Kosten für den Betrieb interner Meldestellen belastet (jährlich rund 219,2 Millionen Euro für die Verwaltung und rund 200,9 Millionen Euro für die Wirtschaft). Es werden Einnahmen aus Vermögenseinziehungen erwartet, eine genaue Bezifferung ist jedoch nicht möglich.
Inkrafttreten
Keine Angaben.
Sonstiges
Eine besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs oder weitere relevante Aspekte werden im Text nicht erwähnt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in Abhängigkeit vom Meldeaufkommen mit nachgelagerten gerichtlichen Verfahren zu rechnen ist, deren Umfang derzeit nicht absehbar ist. Außerdem wird eine nationale Evaluierung der Regelungen bis Mitte des Jahres 2025 vorgesehen, um die Wirksamkeit und Praktikabilität des Gesetzes zu überprüfen.
Maßnahmen
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten die folgenden Punkte:
- Schaffung eines Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG).
- Einführung von internen und externen Meldestellen für die Meldung von Verstößen durch hinweisgebende Personen.
- Stärkung des Schutzes hinweisgebender Personen vor Repressalien im Zusammenhang mit Meldungen, zum Beispiel durch Kündigungsschutz und Schutz der Vertraulichkeit ihrer Identität.
- Möglichkeit für hinweisgebende Personen, unter bestimmten Bedingungen Informationen über Verstöße direkt an die Öffentlichkeit weiterzugeben (Offenlegung).
- Objektive Kriterien und Schutzmaßnahmen, die eine fälschliche oder missbräuchliche Anschuldigung durch Whistleblower verhindern sollen.
- Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbot von Repressalien oder die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen.
- Erfüllungs- und Bürokratieaufwand für Verwaltung und Wirtschaft sowie zusätzliche Kosten im Vollzug durch mögliche Gerichtsverfahren.
Stellungnahmen
Zu dem Entwurf haben der Nationale Normenkontrollrat und der Bundesrat Stellung genommen:
- Der Normenkontrollrat hat den Erfüllungsaufwand für Bürger*innen, Wirtschaft und Verwaltung ausführlich dargestellt und evaluiert. Besonderes Augenmerk wird auf die KMU-Betroffenheit gelegt. Es werden konkrete Zahlen zu jährlichem und einmaligem Erfüllungsaufwand genannt. Außerdem wird eine Evaluierung der Maßnahmen bis 2025 gefordert.
- Der Bundesrat schlägt vor, die Regelungen zu prüfen und hinsichtlich der überschneidenden Vorschriften verschiedener Meldekanäle zu klären, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Es wird eine klarere Regelung für die Einbeziehung der Länder gefordert, insbesondere im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Informationen und institutsinternen Verschlusssachen. Des Weiteren wünscht der Bundesrat eine Prüfung bezüglich der unmittelbaren Verpflichtung der Kommunen zur Einrichtung interner Meldestellen. Eine Erweiterung der Verarbeitungsmöglichkeiten personenbezogener Daten durch die Meldestellen wird ebenfalls vorgeschlagen.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 2 Einträge zu Drucksache 20/3442 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir freuen uns sehr, mit der Stellungnahme von Prof. Dr. Thüsing als langjährigem Mitglied des
Wissenschaftlichen Beirats des Berufsverbandes der Compliance Manager (e.V.) auch zentrale
Verbandspositionen im weiteren Gesetzgebungsverfahren vertreten zu wissen. Trotz aller unbestritten
positiven Ansätze des Gesetzesentwurfs schließe ich mich insbesondere den Bedenken hinsichtlich der
Meldestelle an, da schon die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als externe Meldestellen mit
Sonderzuständigkeiten Schwierigkeiten bei der qualifizierten Bewältigung der Vielzahl an Meldungen
haben.
Lobbyregister-Nr.: R001891 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39265
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Transparency setzt sich für Nachbesserungen am Hinweisgeberschutzgesetz ein. Dazu gehört die Erweiterung des sachl. Anwendungsbereichs auf jegl. Rechtsverstöße und Fehlverhalten, dessen Offenlegung im öff. Interesse liegt. Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot sollen eingeschränkt und ein Bundestransparenzbeauftragter eingeführt werden für einen differenzierteren Umgang mit Verschlusssachen und Verstößen im Bereich der nat. Sicherheit.
Außerdem fodert Transparency die verpfl. Entgegennahme und Bearbeitung anonymer Meldungen, Anpassung der Konzernlösung an unionsrechtl. Vorgaben, Übernahme der Unterstützungsmögl. für meldende Person aus der Richtlinie (EU) 2019/1937, Einrichtung externer Meldestellen bei der Staatsanwaltschaft sowie Anpassung der Anforderungen des LkSG und des HinSchG.
Lobbyregister-Nr.: R000249 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52743
Eingang im Bundestag: | 18.09.2022 |
Erste Beratung: | 29.09.2022 |
Abstimmung: | 15.12.2022 |
Drucksache: | 20/3442 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/4909 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 20.10.2022 im Ausschuss für Recht statt.
Die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages behandelte einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3442) zum Schutz von Whistleblowern und einen Antrag der AfD zum Hinweisgeberschutz in der öffentlichen Verwaltung (20/3317). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in deutsches Recht umzusetzen und Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen.
Annegret Falter, Vorsitzende des Whistleblower-Netzwerks bemängelte, dass der Schutz sich nur auf bestimmte Rechtsnormen beziehe und nicht strafbares, aber unethisches Verhalten wie bestimmte Vernachlässigungen in der Altenpflege einschließe. Sie stellte fest, dass unter den derzeitigen Bedingungen der Whistleblower des RBB-Skandals nicht geschützt wäre.
David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisierte den nur eingeschränkten Schutz im öffentlichen Dienst und die Tatsache, dass als Verschlusssache deklarierte Dokumente nicht zur Meldung verwendet werden können. Er betonte, dass Personen wie Edward Snowden oder diejenigen, die Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) melden, keinen Schutz hätten.
Louisa Schloussen von Transparency International forderte, dass Meldungen bei der Staatsanwaltschaft genauso wie bei unternehmensinternen oder behördlichen Stellen Schutz erzeugen sollten und kritisierte die Darstellung von Hinweisgeberschutz als bürokratische Belastung, während Whistleblower als Schadensverhinderer agierten.
Die Sachverständigen von BDA, BDI und DIHK sprachen sich für den Vorrang von unternehmensinternen Meldestellen aus. Kristina Harrer-Kouliev von der BDA argumentierte, dass Unternehmen von Fehlverhalten erfahren und es beheben wollen. Hildegard Reppelmund vom DIHK wies darauf hin, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen besorgt über Kosten und mögliche falsche Anschuldigungen seien. Verena Westphal vom BDI äußerte Bedenken aufgrund mangelnder Klarheit durch den Gesetzentwurf.
Simon Gerdemann, Leiter eines Forschungsprojekts zum Whistleblower-Recht, schlug vor, den Begriff des "Fehlverhaltens" durch "erhebliche Missstände" zu ersetzen und die Position von fälschlich beschuldigten Personen zu stärken.
Nico Herold, Rechtsanwalt aus Münster, begrüßte die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die "Melde-Angst" zu mindern, sah aber Mängel in der Klarheit des Schutzes für potentielle Whistleblower.
Gregor Thüsing, Rechtswissenschaftler aus Bonn, äußerte Bedenken hinsichtlich des Rechts zur öffentlichen Meldung, wenn externe Stellen nicht rechtzeitig reagieren, und mahnte eine angemessene Personalausstattung für die Meldestelle beim Bundesamt für Justiz an.
Jana Wömpner vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) betonte, dass der Gesetzentwurf die Rechte von Aktionären über die von Beschäftigten und Betriebsräten stelle und forderte Verbesserungen beim Kündigungsschutz für Whistleblower sowie Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter in betriebsinternen Meldestellen.
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 372/22 |
Eingang im Bundesrat: | 05.08.2022 |
Erster Durchgang: | 16.09.2022 |
Abstimmung: | 10.02.2023 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |