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Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.03.2023
Drucksache:20/3449 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5583 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Aufsicht über nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierte Personen zu stärken und zu zentralisieren, indem diese Aufgabe beim Bundesamt für Justiz gebündelt wird. Dadurch sollen unter anderem die Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis erleichtert und Wertungswidersprüche bei Bußgeldvorschriften behoben werden. Außerdem ist eine Verbesserung und Klarstellung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe vorgesehen. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf ist aufgrund von Kritik aus verschiedenen Verbänden und der bisher zersplitterten Aufsichtsstruktur im Bereich der Rechtsdienstleistungen entstanden. Probleme, die sich aus der dezentralen Struktur ergaben, wie divergierende Entscheidungen und Defizite bei der Durchsetzung gesetzlicher Vorgaben, sollen durch die Zentralisierung behoben werden. 
 
Kosten 
Die Kosten für den Bundeshaushalt belaufen sich im Kalenderjahr 2023 auf etwa 2.255.125 Euro, für das Kalenderjahr 2024 auf 2.285.125 Euro und ab dem Kalenderjahr 2025 auf jährliche Kosten von 1.895.025 Euro. Es wird mit Einsparungen bei den Ländern in ungefähr gleicher Höhe gerechnet. Für den Wirtschaftssektor entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 37.000 Euro. Zudem wird mit jährlichen Mehrausgaben für die Wirtschaft in Höhe von circa 37.950 Euro und jährlichen Gebühreneinnahmen des Bundesamts für Justiz von etwa 132.600 Euro gerechnet. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf legt besonderes Augenmerk auf die Zentralisierung der Aufsichtsbehörde und auf die Anpassung der Bußgeldbewehrung unbefugter Rechtsdienstleistungen. Zudem sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Rechts- und Patentanwältinnen und -anwälte sowie für Diplom-Juristinnen und -Juristen aus dem Beitrittsgebiet verbessert werden. Änderungen betreffen außerdem die Unterstützung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung. Die Notwendigkeit einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes wird aus dem Text nicht ersichtlich (keine Angabe zur Eilbedürftigkeit). 
 
Maßnahmen 
- Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen soll anhand klarer Umschreibungen ordnungswidrigen Verhaltens und enumerativer Aufzählungen erlaubter Fälle präzisiert werden. 
- Die Registrierung und Aufsicht über Rechtsdienstleister sollen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden, um die bisherige Zersplitterung zu beenden. 
- Das Bundesaml für Justiz soll außerdem künftig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zuständig sein. 
- Aufhebung des bisherigen § 19 RDG, da das Bundesamt für Justiz in jeder es betreffenden Norm des RDG unmittelbar als zuständige Behörde genannt werden soll. 
- Die Bußgeldbewehrung soll auf alle Formen unbefugter Rechtsdienstleistungen ausgeweitet werden, die geschäftsmäßig betrieben werden, um Wertungswidersprüche und eine lückenhafte Sanktionspraxis zu beheben. 
 
Stellungnahmen 
- Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf geprüft und sieht keine wesentlichen Einwände hinsichtlich der Kostenbelastungen und Nutzenbeschreibungen. Eine Evaluierung wird als unverhältnismäßig angesehen. 
- Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die geplante Streichung des § 7 Absatz 1 Nummer 1 StBerG notwendig ist. Der Bundesrat sieht die bestehende Praxis der Untersagungsverfügung durch Finanzämter als wirkungsvoll zur Unterbindung unbefugter Hilfeleistungen an und empfiehlt, die Verfolgungszuständigkeit im Bereich der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen bei den Finanzbehörden zu belassen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:18.09.2022
Erste Beratung:29.09.2022
Abstimmung:09.02.2023
Drucksache:20/3449 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5583 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:373/22
Eingang im Bundesrat:05.08.2022
Erster Durchgang:16.09.2022
Abstimmung:03.03.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt