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Umwandlungsrichtlinie / Mitbestimmung

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:13.01.2023
Drucksache:20/3817 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4693 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121, die Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen umfasst. Die Lösung wird durch die Einführung eines neuen Stammgesetzes realisiert, welches sich an das Recht der SE und der grenzüberschreitenden Verschmelzung anlehnt und insbesondere Regeln zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen etabliert. Das federführende Ministerium für den Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrund und Vorgeschichte sind insbesondere das Bestreben, die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften im EU-Binnenmarkt mit dem Schutz von Arbeitnehmern, Gesellschaftern und Gläubigern in Einklang zu bringen, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-106/16 - Polbud) bezüglich der Niederlassungsfreiheit und die Entwicklung eines Rechtsrahmens mit Schutzvorschriften für grenzüberschreitende Vorhaben zu nennen. Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der GesRRL sollen durch einen gesonderten Gesetzentwurf umgesetzt werden, der voraussichtlich das Umwandlungsgesetz ergänzt. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 196.000 Euro, wovon circa 4.000 Euro auf Bürokratiekosten aus einer neu eingeführten Informationspflicht fallen. Eine Kompensation des Erfüllungsaufwands ist nicht notwendig, da es sich um eine 1:1-Umsetzung einer EU-rechtlichen Vorgabe handelt. Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten, ebenso wenig wie Auswirkungen auf das Preisniveau. 
 
Inkrafttreten 
Der Gesetzentwurf soll zeitgleich mit den Gesetzentwürfen zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen und der mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften der UmwRL in Kraft treten; ein konkretes Datum wird im Text jedoch nicht genannt. 
 
Sonstiges 
Über die Eilbedürftigkeit des Entwurfs werden keine Angaben gemacht. Allerdings ist zu beachten, dass die Umsetzung in innerstaatliches Recht bis zum 31. Januar 2023 erfolgen muss. Der Entwurf enthält Regelungen zur Sicherung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Fall von grenzüberschreitenden Umwandlungen und ergänzt damit bestehende gesellschaftsrechtliche Normen. Es wird ein besonderes Verhandlungsgremium zur Wahrung der Arbeitnehmerrechte vorgesehen, und es gibt detaillierte Vorschriften für die Mitbestimmung sowohl im Fall von Vereinbarungen als auch von gesetzlichen Auffangregelungen. Der Gesetzentwurf sieht zudem Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer bei nachfolgenden Umwandlungen vor. Weiterhin werden keine Informationen darüber gegeben, ob der Entwurf Alternativen berücksichtigt, da er eine notwendige Umsetzung von EU-Vorgaben darstellt. 
 
Maßnahmen: 
- Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs zielen darauf ab, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmensorganen bei grenzüberschreitendem Formwechsel oder Spaltung zu regeln. 
- Der Schutz der erworbenen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer steht im Fokus und soll durch eine Verhandlungslösung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erreicht werden. 
- Bei gescheiterten Verhandlungen ist eine Auffangregelung für die Mitbestimmung im Aufsichtsorgan vorgesehen. 
- Die Vorschriften dieses Gesetzes zielen darauf ab, die Sicherung und Förderung der Mitbestimmungsrechte nach der UmwRL zu gewährleisten. 
- Begriffsbestimmungen klären zentrale Termini, wie "Arbeitnehmer", "grenzüberschreitendes Vorhaben" und "Mitbestimmung", und deren Anwendung im Kontext des Gesetzes. 
 
Stellungnahmen: 
Zu den Stellungnahmen und der Einschätzung des Normenkontrollrats gibt der mitgelieferte Text keine Auskünfte, sodass diese nicht analysiert werden können. Ebenso ist keine Antwort der Bundesregierung auf eine etwaige Stellungnahme enthalten. Wenn Details zu Stellungnahmen oder Antworten der Bundesregierung vorliegen würden, könnte eine Analyse erfolgen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:04.10.2022
Erste Beratung:12.10.2022
Abstimmung:01.12.2022
Drucksache:20/3817 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4693 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 07.11.2022 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Die Anhörung im Bundestag befasste sich mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. Hier sind die Zusammenfassungen der Argumente der genannten Sachverständigen: 
 
Jan Grüneberg vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Vier-Fünftel-Regelung und die Regelungen zur Missbrauchsbekämpfung, äußerte aber Bedenken, da der Entwurf nicht alle im Koalitionsvertrag vereinbarten Schutzmechanismen gegen die Umgehung der Mitbestimmung beinhalte. 
 
Sebastian Sick von der Hans-Böckler-Stiftung stellte fest, dass viele Unternehmen die paritätische Mitbestimmung umgehen, und wies darauf hin, dass eine große Zahl von Unternehmen entweder legale Wege zur Vermeidung von Mitbestimmung nutzen oder diese rechtswidrig ignorieren. 
 
Hendrik Otto, Vorstandsmitglied der Wepa-Gruppe, plädierte für einen kürzeren Zeitraum als die vorgeschlagenen vier Jahre für die Missbrauchsregelung und lobte die durch den Entwurf entstehende Rechtssicherheit und Verhandlungslösungen, die insbesondere Familienunternehmen zugutekommen würden. 
 
Lasse Pütz, Rechtsanwalt der Kölner Kanzlei LLR, befand, dass mitbestimmungsrechtlich mit dem Entwurf zufriedengestellt werden könne, und meinte, eventuelle Regelungslücken könnten in der Praxis ausgefüllt werden. 
 
Rüdiger Krause vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht der Georg-August-Universität Göttingen äußerte, dass nicht alle Schlupflöcher bei der Mitbestimmung geschlossen werden könnten, und bewertete die neue Missbrauchsregelung als fortschrittlich. 
 
Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn, argumentierte, dass die Verwendung der Rechtsform der SE zur Umgehung von Mitbestimmung nicht als Missbrauch gelten könne, solange der EU-Gesetzgeber seine Regelungen nicht ändere. 
 
Thomas Prinz von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) stimmte zu, dass der Entwurf das Ziel der Erhaltung der Mitbestimmung erreiche, kritisierte jedoch die Formulierung bezüglich "möglichem Missbrauch" als unglücklich. 
 
Patrick Mückl, Fachanwalt für Arbeitsrecht, bewertete die Mitbestimmungsregeln als "nicht richtlinienkonform" und kritisierte den Missbrauchsparagrafen als zu weitgehend. 
 
Ludger Ramme vom Deutschen Führungskräfteverband monierte, dass leitende Angestellte keinen Zugang zum besonderen Verhandlungsgremium hätten, da sie vom Gesetzgeber aus der Arbeitnehmerschaft herausgelöst wurden.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:360/22
Eingang im Bundesrat:05.08.2022
Erster Durchgang:16.09.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt