Zum Inhalt springen

2. Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:11.01.2023
Drucksache:20/3878 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4355 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in deutsches Recht. Zu diesem Zweck sollen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) angepasst und eine neue Rechtsverordnung des Bundes erlassen werden. Federführend für den Gesetzentwurf ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund 
Die EU-Richtlinie 2020/2184 muss bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies erfordert Änderungen im Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung, welche jedoch in gesonderten Rechtsetzungsverfahren behandelt werden, sowie Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz und den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Bundes. 
 
Kosten 
Es entstehen keine Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch dieses Gesetz. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ist kein Erfüllungsaufwand vorgesehen. Den Kommunen entstehen einmalige Umstellungskosten von ca. 15 Millionen Euro für die Errichtung von 1.000 neuen Trinkwasserbrunnen und jährlich wiederkehrende Kosten von etwa 1 Million Euro für Betrieb und Unterhaltung. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Es gibt keine Alternativen zu dem Gesetz, da die Umsetzung der EU-Richtlinie verpflichtend ist. Der Entwurf enthält keine Hinweise auf eine besondere Eilbedürftigkeit. Der Gesetzgeber sieht vor, keine Vereinfachungen im Rechts- und Verwaltungsbereich durch dieses Gesetz zu erreichen. Das Gesetz hat Nachhaltigkeitsaspekte, da es die Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigem Trinkwasser sicherstellt und dazu beiträgt, die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes umfassen: 
 
- Anpassung der Inhaltsübersicht zu § 50 des WHG entsprechend den nachfolgenden Änderungen. 
- Anpassung der Überschrift des § 50 WHG für die Einführung einer neuen Verordnungsermächtigung. 
- Umsetzung des Artikels 16 Absatz 2 der EU-Richtlinie durch Neuregelung in § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG, um allen Bürgern im öffentlichen Raum Zugang zu Trinkwasser zu gewähren. 
- Erweiterung des Begriffs der öffentlichen Wasserversorgung in § 50 Absatz 1 WHG und Schaffung von Flexibilität für Kommunen bei der Einrichtung von Trinkwasserbrunnen. 
- Ergänzung einer Ermächtigungsgrundlage im WHG für die Umsetzung von Artikeln der EU-Richtlinie bezüglich der Risikobewertung und des Risikomanagements für Trinkwasser. 
- Klarstellung und definitorische Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz, um die Konzepte der Risikobewertung und des Risikomanagements in Einklang mit der EU-Richtlinie zu bringen. 
- Fortführung der Verordnungsermächtigung für Landesregierungen mit Fokus auf weitergehende Untersuchungsanforderungen. 
- Einfügen einer Ergänzung in § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG zur Regelung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen entsprechend der EU-Richtlinie. 
 
Stellungnahmen 
Der Nationale Normenkontrollrat hat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgegeben. Darin werden keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im Regelungsentwurf erhoben. Der Normenkontrollrat schätzt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Länder) auf rund 1 Million Euro und den einmaligen Erfüllungsaufwand auf 15 Millionen Euro. Diese Einschätzungen beruhen auf der Annahme, dass etwa 1.000 neue Trinkwasserbrunnen eingerichtet werden müssen, wobei die Kosten für die Errichtung und den jährlichen Betrieb und Unterhalt geschätzt wurden. Es wird bestätigt, dass mit dem Regelungsentwurf keine über die 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus gehenden Anforderungen einhergehen. 
 
Der Bundesrat hat ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf verfasst. Die Stellungnahme umfasst vier Punkte: 
1. Anpassung der Begrifflichkeiten in Bezug auf "Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen". 
2. Klärung der Formulierung zu den Verantwortlichen für Gewässerbelastungen, um Pflichten für potentielle Verursacher zu adressieren und Missverständnisse zu vermeiden. 
3. Änderung der Formulierung bezüglich der Betreiberfachkunde für Bewertungs- und Risikomanagementprozesse, um zu berücksichtigen, dass externe Berater einbezogen werden können. 
4. Möglichkeit der teilweisen Übertragung der Ermächtigung hinsichtlich der Rechtsverordnung auf die Landesregierungen, um flexiblere lokale Anpassungen zu ermöglichen. 
 
Zusammengefasst erkennen sowohl der Normenkontrollrat als auch der Bundesrat die Notwendigkeit der Umsetzung der EU-Richtlinie an, schlagen aber in Bezug auf den Bundesrat Änderungen vor, um Klarheit und Konsistenz im Gesetzestext zu gewährleisten und den Ländern eine gewisse Flexibilität in der Umsetzung zu ermöglichen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2022
Erste Beratung:13.10.2022
Abstimmung:10.11.2022
Drucksache:20/3878 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4355 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:411/22
Eingang im Bundesrat:26.08.2022
Erster Durchgang:07.10.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt