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Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG/Triage)

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:13.12.2022
Drucksache:20/3877 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4359 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, das Risiko einer Benachteiligung insbesondere aufgrund einer Behinderung bei der Zuteilung begrenzt verfügbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten aufgrund übertragbarer Krankheiten zu reduzieren. Die Lösung sieht die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, bei der die Zuteilungsentscheidung nur nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der Patientinnen und Patienten getroffen werden darf, ohne Benachteiligung aufgrund u.a. einer Behinderung, des Alters oder des Geschlechts. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit. 
 
Hintergrund 
Die Vorgeschichte des Gesetzentwurfs ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welches am 16. Dezember 2021 entschieden hat, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen. Bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen besteht, so das Gericht, eine konkrete Schutzpflicht bei Benachteiligungsgefahr wegen einer Behinderung. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt rund 3,56 Millionen Euro (darunter 2,64 Millionen Euro für die Einmalige Informationspflicht und 916.000 Euro für Schulungskosten). Die jährlichen Kosten für die Wirtschaft belaufen sich auf etwa 936.000 Euro, davon 529.000 Euro für Bürokratiekosten aus Informationspflichten. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und soll nach drei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden. Besonders wird hervorgehoben, dass der Gesetzentwurf der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts dient und daher der Anwendungsbereich der "One in, one out"-Regel nicht eröffnet ist. Es sind keine weiteren Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau oder demografierelevante Belange zu erwarten. 
 
Maßnahmen 
 
- Änderung der Inhaltsübersicht durch Einfügung eines neuen § 5c zum Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten. 
- Neufassung der Überschrift des 2. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Anpassung an die Ergänzung um den neuen § 5c. 
- Einfügung des neuen § 5c IfSG zur Normierung des Zuteilungskriteriums und Verfahrens bei knappen intensivmedizinischen Kapazitäten aufgrund übertragbarer Krankheiten. Darin: 
- Definition einer übertragbaren Krankheit gemäß § 2 Nummer 3 IfSG. 
- Klarstellung, dass eine Zuteilungsentscheidung vermieden wird, wenn andere behandlungsorganisatorische Maßnahmen möglich sind. 
- Festlegung, dass alle Patientinnen und Patienten in die Zuteilungsentscheidung einzubeziehen sind, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen. 
- Anwendung des § 5c IfSG auch auf Patienten, die aus anderen medizinischen Gründen intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht nur aufgrund der übertragbaren Krankheit. 
- Entscheidungsfindung durch intensivmedizinisch erfahrene Ärztinnen und Ärzte unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. 
- Mögliche berufsrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot und weitere Vorgaben. 
 
Stellungnahmen 
 
Der Normenkontrollrat hat geprüft und stellt fest, dass keine zusätzlichen Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung entstehen, jedoch entsteht der Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 936.000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 3,5 Millionen Euro. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden evaluiert, mit dem Ziel, das Diskriminierungsrisiko bei der Zuteilungsentscheidung zu verringern und Rechtssicherheit für Ärzte zu schaffen. 
 
Der Bundesrat nimmt mit der Empfehlung Stellung, dass die Kriterien für das Vorliegen einer Triage-Situation gesetzlich festgelegt werden und nicht nur in einer Begründung aufgeführt sein sollten. Weiterhin wird ein enger zeitlicher Zusammenhang bei der Entscheidungsfindung der Ärzte gefordert. Der Bundesrat sieht in der Regelung zu bereits zugeteilten Behandlungskapazitäten und der Herrausnahme der sogenannten "Ex-Post-Triage" Unsicherheiten und fordert deshalb eine Klarstellung im Gesetz. Zudem wird angemerkt, dass der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft im Gesetzentwurf als zu niedrig eingeschätzt wird und empfiehlt, diesen höher anzusetzen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2022
Erste Beratung:13.10.2022
Abstimmung:10.11.2022
Drucksache:20/3877 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4359 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 19.10.2022 im Ausschuss für Gesundheit statt.

Die Anhörung im Bundestag bezog sich auf die geplante Triage-Regelung, die von der Bundesregierung als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgestellt wurde. Ziel ist es, eine Benachteiligung aufgrund von Behinderungen bei der Zuteilung intensivmedizinischer Behandlung in Engpasssituationen zu vermindern. Die Anhörung hat bereits stattgefunden, und es wurden sowohl mündliche als auch schriftliche Stellungnahmen von Sachverständigen eingereicht. Namen der Sachverständigen und die zugehörigen Organisationen sind im Artikel nicht genannt, daher kann ich keine spezifischen Informationen zu den einzelnen Experten bereitstellen. 
 
Die Kernpunkte der Argumentation aus der Anhörung lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
 
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mahnt an, dass die Entscheidungsabläufe nur eingehalten werden können, wenn ein geordnetes Verfahren noch möglich ist. Die DKG hebt hervor, dass Ärzte in Krisensituationen schnell Entscheidungen treffen müssen und dass es auch außerhalb von Pandemien Situationen gibt, die eine Behandlungspriorisierung erforderlich machen könnten. 
 
- Der Sozialverband VdK betont, dass Bundes- und Länderregierungen alle Anstrengungen unternehmen müssen, um Triage-Situationen zu vermeiden. Der Verband begrüßt, dass der Gesetzentwurf den Abbruch einer begonnenen intensivmedizinischen Behandlung zugunsten eines anderen Patienten verbieten soll. 
 
- Die Deutsche Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) und der Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) fordern die Möglichkeit einer rechtssicheren Ex-Post-Triage. Sie argumentieren, dass ohne diese Möglichkeit keine Zuteilungsentscheidungen in der Intensivmedizin getroffen werden können, da eine einmal begonnene Behandlung nicht abgebrochen werden dürfte, selbst wenn die Überlebenswahrscheinlichkeit des Patienten sich als gering herausstellt. 
 
- Die Bundesärztekammer (BÄK) und weitere Sachverständige schließen sich der Argumentation der DGAI und BDA an und äußern ähnliche Bedenken bezüglich der Ex-Post-Triage. 
 
Bei der Anhörung wurde auch kritisiert, dass die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs nicht ausreichend berücksichtigt wurden, obgleich die Reform auf einer Verfassungsbeschwerde von Betroffenen beruht. Die Erfahrungen von Menschen mit Behinderung im Gesundheitssystem, in denen sie strukturell benachteiligt sind, wurden als wichtige Grundlage für den Entwurf gesehen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:410/22
Eingang im Bundesrat:26.08.2022
Erster Durchgang:07.10.2022
Abstimmung:25.11.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt