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Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG)
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:28.12.2022
Drucksache:20/3876 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4708 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der Personalsituation und der Arbeitsbedingungen in der Pflege im Krankenhausbereich sowie Anpassungen im Krankenhauswesen und der Digitalisierung. Konkret soll die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) als Übergangsinstrument zur verbindlichen Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus eingeführt werden, um so eine bedarfsgerechte und hochwertige pflegerische Versorgung zu gewährleisten. Es sollen zudem die Budgetverhandlungen im Krankenhauswesen vereinfacht werden, die Regelungen zur Krankenhausabrechnungsprüfung verbessert und der Krankenhauszukunftsfonds effektiver gestaltet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist federführend zuständig. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrundinformation gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die im Koalitionsvertrag 2021 - 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart wurden. Diese adressieren den Krankenhausbereich und fordern unter anderem die Einführung der PPR 2.0 und Reformen für eine moderne Krankenhausversorgung. Der Gesetzentwurf greift den bestehenden Regelungsbedarf auf, der sich aus diesen Vereinbarungen des Koalitionsvertrags ergibt. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten in Höhe von ca. 200.000 Euro für die Durchführung einer wissenschaftlichen Erprobung. Zusätzliche Mehrausgaben entstehen Bund, Ländern und Kommunen in schwer quantifizierbarer Höhe, bei einer Schätzung von Kosten für 5.000 Pflegekräfte ab 1. Januar 2025 von insgesamt ca. 325 Millionen Euro, wovon auf Bund, Länder und Kommunen rund 8,1 Millionen Euro entfallen könnten. Einnahmen können aus Rechnungsabschlägen resultieren, deren Höhe nicht quantifiziert werden kann. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum exakten Datum des Inkrafttretens. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Rechtsverordnungen spätestens bis zum 30. November 2023 erlassen werden müssen, damit die Regelungen ab dem 1. Januar 2024 gelten können. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig beschrieben, da er dem Bundesrat als solcher zugeleitet wurde. Weitere relevante Aspekte sind unter anderem die Präzisierung von Regelungen zur Anwendung des Fixkostendegressionsabschlags (FDA), Anpassungen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds, Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz und Effektivität im Bereich der Digitalisierung im Gesundheitswesen sowie die Verkürzung der Gutachtenzyklen des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) und die explizite Erweiterung seines Auftrags um den Bereich Pflege. 
 
Maßnahmen 
 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind: 
- Einführung der Pflegepersonalregelung PPR 2.0 als Übergangsinstrument für eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung in Krankenhäusern. 
- Präzisierung von Regelungen für Budgetverhandlungen, Verbesserung der Krankenhausabrechnungsprüfung und effektivere Gestaltung des Krankenhauszukunftsfonds. 
- Erhöhung der Effizienz und Effektivität der Digitalisierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen. 
- Verkürzung der Gutachtenzyklen des Sachverständigenrats und eine explizite Erweiterung seines Auftrags um den Bereich Pflege. 
 
Stellungnahmen 
 
Zum Entwurf haben der Nationale Normenkontrollrat (NKR), die Länder und die Verbände Stellung genommen.  
 
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft und Folgendes festgestellt: 
- Für Bürger gibt es keine Auswirkungen. 
- Für die Wirtschaft wird eine jährliche Entlastung von etwa 8 Millionen Euro angenommen und einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 1,7 bis 4,25 Millionen Euro. 
- Die Verwaltung von Bund und Ländern wird mit einem geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand belastet. 
- Die Sozialversicherung hat ebenfalls einen geringfügigen zusätzlichen Erfüllungsaufwand und einmaligen Aufwand von etwa 21.200 Euro. 
- Weitere Kosten entstehen durch zusätzliches Pflegepersonal, die auf rund 325 Millionen Euro jährlich geschätzt werden, wovon etwa 24 Millionen Euro auf die Private Krankenversicherung entfallen. 
- Es wird auf eine Evaluierung verzichtet, da die Entlastung aus einer Einzelregelung resultiert, die nicht im Zentrum des Vorhabens steht. 
 
Die Länder und Verbände haben sich ebenfalls zum Gesetzentwurf geäußert, jedoch werden ihre Stellungnahmen hier nicht einzeln aufgeführt. 
 
Bundesregierung 
 
Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahmen zu dem Entwurf geantwortet, wobei die spezifischen Inhalte der Antwort im Dokument nicht zusammengefasst sind.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2022
Erste Beratung:19.10.2022
Abstimmung:02.12.2022
Drucksache:20/3876 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4708 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 09.11.2022 im Ausschuss für Gesundheit statt.

Die Anhörung im Bundestag hat sich mit dem Entwurf für das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz befasst. Während der Anhörung haben Gesundheitsexperten und Fachverbände grundlegende Änderungen am Gesetzentwurf gefordert. 
 
Michael Simon, ein Gesundheitswissenschaftler, kritisierte, dass der Entwurf die Einführung des Personalbemessungsinstruments PPR 2.0 nicht explizit vorschreibt. Er wies darauf hin, dass bereits 2020 eine Erprobung dieses Konzepts stattgefunden habe und gute Ergebnisse erbracht hat. 
 
Der Deutsche Pflegerat (DPR) äußerte sich ähnlich wie Simon und forderte, dass die PPR 2.0 klar im Gesetz festgeschrieben wird, um bundesweit echte Transparenz und Bedarfsdeckung im Pflegepersonalsektor zu gewährleisten. 
 
Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) bezweifelte die Ernsthaftigkeit des Gesetzes in Bezug auf die Umsetzung der PPR 2.0 sowie der speziell für die Kinderpflege entwickelten Kinder-PPR 2.0. Die Organisation kritisierte insbesondere das geplante Vetorecht des Bundesfinanzministeriums und etwaige Ausnahmeregelungen für Kliniken. 
 
Ein Sprecher der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zeigte sich überrascht über das geplante Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und äußerte Bedenken, dass die vollständige Refinanzierung des Personalbedarfs infrage gestellt werden könne. 
 
Bernhard Krautz von der Vereinigung der Pflegenden in Bayern appellierte an eine schnellere Einführung der Personalbemessung, da die Pflegekräfte nicht noch drei Jahre auf Entlastungen warten könnten. 
 
Insgesamt forderten die Sachverständigen in der Anhörung eine präzisere und verbindlichere Gestaltung des Gesetzes sowie eine schnellere Einführung der Personalbemessung, um dem hohen Druck im Pflegesektor zu begegnen. Es wurden Zweifel an der Umsetzungswilligkeit in Bezug auf das PPR 2.0-Konzept seitens der Regierung geäußert.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:460/22
Eingang im Bundesrat:16.09.2022
Erster Durchgang:28.10.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt