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8. Änderung des SGB IV (Melde- und Beitragsrecht)

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:28.12.2022
Drucksache:20/3900 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4706 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Zusammenfassung nicht möglich

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:11.10.2022
Erste Beratung:20.10.2022
Abstimmung:01.12.2022
Drucksache:20/3900 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4706 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 28.11.2022 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden, und es waren mehrere Sachverständige vertreten, die zu den geplanten Änderungen im Sozialgesetzbuch, insbesondere zu den Hinzuverdienstgrenzen bei der vorgezogenen Altersrente, Stellung genommen haben. Hier sind die Kernpunkte der Argumentation einzelner Sachverständiger und Organisationen: 
 
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) 
Der DGB kritisiert, dass die geplante Regelung die Rentnerinnen und Rentner nicht vor finanziellen Einbußen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit schütze. Sie sehen es als fatal an, dass durch diese Gesetzesänderung eine finanzielle Falle entstehen könnte, und fordern, dass vollzeitnahe Erwerbsarbeit neben der Rente auch zu vollen und ungekürzten Lohnersatzleistungen führen muss. 
 
Gerhard Bäcker (Sozialwissenschaftler) 
Bäcker weist auf kurzfristige Vorteile für einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern hin, sieht jedoch eine Gefahr in der sozialen Absicherung, insbesondere im Falle des Krankengeldes und der Absicherung langjährig Versicherter bei Eintritt von Krankheit oder anderen Risiken. 
 
Bundesagentur für Arbeit (BA) 
Die BA stellt klar, dass vorgezogene Altersrenten grundsätzlich zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen und dass die angesprochenen Regelungen das Ruhen des Arbeitslosengeldes - trotz Wegfall der Hinzuverdienstgrenze - unverändert belassen. 
 
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) 
Die BDA begrüßt den Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen und bewertet diesen als positives Signal für die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit im Alter. Sie betonen, dass die Regelung zur Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau beiträgt und sowohl Betroffene als auch Rentenversicherungen davon profitieren. 
 
Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) 
Die DRV sieht in der Regelung bessere Möglichkeiten zur Kombination von Erwerbsminderungsrente und Beschäftigung, die für bestimmte Personen eine Brücke oder einen Anreiz zur teilweisen oder vollständigen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben darstellen könnte. 
 
Andere, nicht namentlich genannte Sachverständige äußerten Bedenken, dass eine Ausweitung der Arbeit dem Prinzip der Erwerbsminderungsrente widersprechen könnte.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:422/22
Eingang im Bundesrat:06.10.2022
Erster Durchgang:07.10.2022
Abstimmung:16.12.2022
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt