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Digitale Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht
Initiator:Bundesrat
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:20.03.2023
Drucksache:20/2532 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5585 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:30.06.2022
Erste Beratung:01.12.2022
Abstimmung:09.02.2023
Drucksache:20/2532 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/5585 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 15.12.2022 im Ausschuss für Recht statt.

Die Anhörung im Bundestag zu Vorschlägen, hybride Versammlungen im Vereinsrecht zu ermöglichen, fand bereits statt. Dabei wurden die Gesetzentwürfe des Bundesrates sowie der CDU/CSU-Fraktion und ein Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, und FDP diskutiert. 
 
Magnus Habighorst, der für den erkrankten Professor Gregor Bachmann von der Humboldt-Universität zu Berlin einsprang, befürwortete beide Ansätze, sah jedoch den Vorschlag der Koalitionsfraktionen als überlegen an, insbesondere wegen seiner Technologieoffenheit. Er argumentierte, dass rein virtuelle Versammlungen die Teilnahmemöglichkeiten beschneiden würden und dass Vereine, die solche Versammlungen wünschen, diese über eine Satzungsänderung ermöglichen könnten. 
 
Hendrik Pusch, der Justiziar des Deutschen Olympischen Sportbundes (DSOB), unterstützte ebenfalls den Vorschlag der Koalitionsfraktionen, empfahl jedoch eine Formulierung, die auch die Pflicht der Mitglieder zu einer virtuellen Versammlung umfassen würde. Er stellte die Entscheidung, ob eine Versammlung in Präsenz, hybrid oder virtuell stattfindet, als eine im Ermessen des Einberufungsorgans liegende Aufgabe dar. 
 
Verena Staats vom Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. forderte die Möglichkeit rein virtueller Versammlungen, wies auf die besonderen Herausforderungen bei Satzungsänderungen für Stiftungen hin und betonte die Notwendigkeit von größerer Rechtssicherheit und Flexibilität. Die Gesetzentwürfe böten diese nicht ausreichend. 
 
Jürgen Wagner, der Bundesbeauftragte für Vereinsrecht der DLRG - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., sprach sich für den Koalitionsvorschlag aus, hielt es aber ebenso für notwendig, rein virtuelle Versammlungen zu ermöglichen. Er betonte außerdem die Wichtigkeit, dass die Gesetzesänderungen auch klar für Vorstandssitzungen gelten sollten. 
 
Professorin Birgit Weitemeyer von der Bucerius Law School in Hamburg argumentierte, dass die Möglichkeit zur Durchführung rein virtueller Versammlungen und die Entscheidung darüber in das "pflichtgemäße Ermessen" des Vorstands gestellt werden solle, wodurch Mitgliederrechte nicht wesentlich eingeschränkt würden. Sie verwies darauf, dass die Anwendbarkeit auf Vorstandssitzungen bereits über Verweise im BGB und in der Gesetzesbegründung gegeben sei. 
 
Katarina Peranić, die Vorständin der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, sprach über Herausforderungen der Digitalisierung im Ehrenamt und schlug vor, dass Einladungen zu Versammlungen auch per E-Mail erfolgen dürfen, um so die Digitalisierung im Vereinswesen weiter voranzutreiben.