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Energiepreispauschale für Rentner:innen

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:11.11.2022
Drucksache:20/3938 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4095 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Entlastung von Rentnerinnen und Rentnern sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern des Bundes angesichts hoher Energiepreissteigerungen. Die Lösung umfasst die Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von jeweils 300 Euro an die genannten Personengruppen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 einen entsprechenden Anspruch haben und ihren Wohnsitz im Inland aufweisen. Zusätzlich wird der Übergangsbereich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte auf ein Bruttoarbeitsentgelt von bis zu 2.000 Euro monatlich angehoben, wodurch eine Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen erreicht wird. Da der Gesetzentwurf von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebracht wurde, wird kein spezifisches Ministerium als federführend genannt. 
 
Hintergrund 
Hintergrundinformationen oder eine Vorgeschichte zu diesem Gesetzentwurf sind im vorgelegten Text nicht enthalten, daher gibt es hierzu: Keine Angaben. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt belaufen sich die Ausgaben auf rund 6,4 Milliarden Euro. Die Ausgaben für die Zahlung der Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung betragen rund 6,1 Milliarden Euro. Weitere spezifizierte Ausgaben entfallen auf andere Empfängergruppen, wie Landwirte und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes. Für den Bereich der Sozialversicherung werden mit der Ausweitung des Übergangsbereichs ab dem Jahr 2023 jährliche Mindereinnahmen in Höhe von knapp 0,8 Milliarden Euro erwartet. Einnahmen im klassischen Sinn sind im Text nicht erwähnt, daher: Keine Angaben zu erwartenden Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll Anfang Dezember 2022 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Eine besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird im Text nicht ausdrücklich erwähnt; allerdings ist die zeitliche Nähe zum Auszahlungstermin der Energiepreispauschale Anfang Dezember 2022 bemerkenswert. Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs beinhalten die Automatik der Zahlung ohne Antragsstellung, die steuerliche Pflicht der Pauschale (jedoch ohne Beitragspflicht in der Sozialversicherung), und die Möglichkeit einer Nachzahlung bei Nichterhalt trotz bestehendem Anspruch bis zum 30. Juni 2023. Angaben zur Gesetzgebungskompetenz und Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen werden ebenfalls gemacht. Nachhaltigkeitsaspekte werden berücksichtigt und der Gesetzentwurf soll dazu beitragen, die soziale Teilhabe zu stärken. 
 
Maßnahmen 
 
- **Zahlung einer Energiepreispauschale**: Rentnerinnen und Rentner erhalten eine einmalige Pauschale zur Entlastung bei hohen Energiepreisen. 
 
- **Höhe der Pauschale**: Die Energiepreispauschale beträgt für jede anspruchsberechtigte Person 300 Euro. 
 
- **Anspruchsberechtigung**: Rentenbeziehende in Deutschland; nicht für Rentenbeziehende ohne Wohnsitz in Deutschland zur Vermeidung von Doppelförderung. 
 
- **Stichtag für den Anspruch**: Der Rentenanspruch muss spätestens zum Ende des Jahres 2022 bestehen, mit dem Stichtag am 1. Dezember 2022. 
 
- **Auszahlungszeitraum**: Hauptauszahlung bis zum 15. Dezember 2022 und Nachauszahlung Anfang 2023 für Dezember-Neuzugänge. 
 
- **Mehrere Rentenleistungen**: Personen mit mehreren Rentenleistungen erhalten die Pauschale nur einmal, dabei wird ein Rangverhältnis zwischen diesen Leistungen festgelegt. 
 
- **Auszahlungsstellen**: Auszahlung erfolgt automatisch durch die jeweiligen Stellen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. 
 
- **Datenabgleich**: Um Doppelleistungen zu vermeiden, findet ein einmaliger Datenabgleich statt, Rückforderungen bei wenigen Einzelfällen werden aus wirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt. 
 
- **Pfändung und Sozialleistung**: Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Pfändung und wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt. 
 
- **Nachträgliche Auszahlungen**: Bei Nichtauszahlung trotz bestehendem Anspruch können Berechtigte bis zum 30. Juni 2023 nachträgliche Auszahlung beantragen. 
 
- **Kostentragung**: Der Bund trägt die Kosten für die Energiepreispauschale sowie die anfallenden Verwaltungskosten. 
 
- **Erhöhung des Übergangsbereichs für Beschäftigte**: Die Grenze für den Übergangsbereich in der Sozialversicherung wird erhöht, wodurch geringere Sozialabgaben anfallen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.10.2022
Erste Beratung:13.10.2022
Abstimmung:20.10.2022
Drucksache:20/3938 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/4095 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 17.10.2022 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Die Anhörung im Bundestag bezog sich auf zwei Hauptthemen: Die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger sowie die Ausweitung des Übergangsbereichs bei den Midijobs. Hier sind die Zusammenfassungen der Statements der geladenen Sachverständigen: 
 
Michaela Engelmeier vom Sozialverband Deutschland e. V. begrüßte die geplante Energiepreispauschale, kritisierte jedoch, dass es weitere Bevölkerungsgruppen gäbe, die von dieser Pauschale ausgeschlossen seien und forderte daher, dass es nicht bei einer Einmalzahlung bleiben dürfe. 
 
Markus Hofmann vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sprach sich ebenfalls für die Energiepreispauschale aus und sah sie als zielführend an. Er wies jedoch darauf hin, dass aufgrund der Preisentwicklung im Jahr 2023 weitere Maßnahmen erforderlich seien. 
 
Ines Verspohl vom Sozialverband VdK Deutschland e.V. zeigte sich zufrieden mit der Energiepreispauschale, da sie viele Menschen erreiche und die Demokratie stärke. Allerdings forderte auch sie zusätzliche Lösungen für Sondersituationen, wie z.B. alleinlebende Rentnerinnen mit hohen Abschlägen. 
 
Zum Thema Ausweitung des Übergangsbereichs bei Midijobs: 
 
Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) äußerte sich kritisch zur Subvention niedrig entlohnter Jobs durch Midijobs und stellte die langfristige arbeitsmarktpolitische Strategie infrage. Er lehnte eine weitere Ausdehnung des Übergangsbereichs ab. 
 
Steven Haarke vom Handelsverband Deutschland - HDE e.V. warnte vor den irreversiblen Wirkungen der Anhebung der Verdienstgrenzen für Midijobs auf den Arbeitsmarkt, die zusätzliche Kosten für Arbeitgeber mit sich brächten. 
 
Reinhold Thiede von der Deutschen Rentenversicherung Bund zeigte sich ebenfalls skeptisch bezüglich der Regelung, da diese Teilzeitarbeit stärker subventionieren würde, was angesichts des Fachkräftemangels möglicherweise nicht sinnvoll sei. 
 
Generell löste die Energiepreispauschale bei den Experten wenig Kontroversen aus, während die Ausweitung des Übergangsbereichs bei Midijobs größere Bedenken hervorrief.